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{'item': 'LVwG-2017/30/2338-16'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/30/2338-16 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der Z-ischen Staatsbürgerin AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch RAe BB und CC, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.09.2017, Zl ****, betreffend Aufschub der Integrationsvereinbarung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der Z-ischen Staatsbürgerin AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch RAe BB und CC, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.09.2017, Zl ****, betreffend Aufschub der Integrationsvereinbarung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der von der Beschwerdeführerin beantragte Aufschub zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung befristet für den Zeitraum vom 16.10.2017 bis 16.10.2018 erteilt.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Die Bezirkshauptmannschaft X als belangte Behörde hat den von der Beschwerdeführerin am 08.09.2017 eingebrachten Antrag auf Aufschub der Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung für die Dauer eines weiteren Jahres als unbegründet abgewiesen, nachdem gleichlautende Anträge in den Jahren 2014, 2015 und 2016 positiv zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschieden wurden. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Beschwerdeführerin seit Erlassung des zuletzt erteilten Aufschubes im Oktober 2016 keine Deutschkurse besucht habe, sondern lediglich unmittelbar nach Erlassung des genannten Bescheides zu einer A2-Deutschprüfung angetreten sei. Gegen diesen abweisenden Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und Folgendes ausgeführt:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als belangte Behörde hat den von der Beschwerdeführerin am 08.09.2017 eingebrachten Antrag auf Aufschub der Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung für die Dauer eines weiteren Jahres als unbegründet abgewiesen, nachdem gleichlautende Anträge in den Jahren 2014, 2015 und 2016 positiv zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschieden wurden. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Beschwerdeführerin seit Erlassung des zuletzt erteilten Aufschubes im Oktober 2016 keine Deutschkurse besucht habe, sondern lediglich unmittelbar nach Erlassung des genannten Bescheides zu einer A2-Deutschprüfung angetreten sei. Gegen diesen abweisenden Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und Folgendes ausgeführt: „Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.09.2017 ****, und begründe diesen wie folgt:„Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.09.2017 ****, und begründe diesen wie folgt: Ich bemühe mich sehr, die A2-Prüfung zu schaffen, bin auch schon öfter zur Prüfung angetreten Ich habe für diese Prüfungen schon sehr viel Geld ausgegeben. Ich bin Vollzeit im Gastgewerbe beschäftigt, ich habe ein kleines Kind (D, 6 Jahre alt) und habe einen Haushalt zu führen. Mein Mann und mittlerweile auch mein Sohn D sind österreichische Staatsbürger. Ich habe es einfach bisher nicht geschafft, Kurse zu besuchen. Ich spreche aber schon gut Deutsch. Ich werde jetzt-weil Saisonpause ist-einige Wochen nach W fahren und dort bei einem berechtigten Deutschinstitut einen Kurs A2 besuchen und probieren, die Deutschprüfung positiv abzulegen.“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde am 04.12.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin auf Befragung Folgendes an: „Ich bin seit 2012 durchgehend in Österreich aufhältig. Insgesamt halte ich mich mit Saisonnierbewilligungen bereits seit ca 10 Jahren in Österreich auf. Ich bin mit dem österreichischen Staatsbürger EE seit 6 Jahren verheiratet. Ich habe insgesamt 3 Kinder im Alter von 29 Jahren, 22 Jahren und 7 Jahren. Die Kinder stammen nicht von meinem Ehemann. Mein 7jähriger Sohn D wurde von meinem Ehemann adoptiert. Meine 22jährige Tochter FF ist selbst verheiratet und wohnt in X. Mein 29jähriger Sohn GG wohnt in Z. Er ist in Z verheiratet. Er war wenn dann nur auf Besuch in Österreich. Ich wohne mit meinem Ehemann in einer Eigentumswohnung, die meinem Ehemann gehört in V, Adresse
  4. Im Haushalt wohnen mein Mann, mein Sohn und ich. Meine nächsten Verwandten wohnen in X. Meine Mutter ist vor 3 Jahren verstorben. Sie lebte in Z. Meine Mutter verstarb 83jährig. Mein Bruder II verstarb vor ca 3 bis 4 Jahren in Z. Er war verheiratet und war 47 Jahre alt. Meine Mutter und mein Bruder haben nie in Österreich gewohnt. Ich habe in 13 Jahren immer im Gastgewerbe als Zimmermädchen gearbeitet. Ich arbeitete zuletzt beim JJ in U. Saisonbedingt beziehe ich im Herbst und im Frühjahr immer Arbeitslosengeld. Ich habe im Oktober d.J. mit der Arbeit aufgehört. Ich werde erst wieder Mitte Dezember die Arbeit aufnehmen. Ich hatte daher saisonbedingt jetzt 2 Monate keine Beschäftigung. Dies ist im Frühjahr und im Herbst so in etwa gleich. Ich habe von Oktober 2016 bis jetzt keinen Deutschkurs mehr besucht. Ich wollte einen Deutschkurs in Z besuchen. Dies war terminlich aber nicht möglich. Mein Sohn ist seit dem
  5. Lebensjahr in V in den Kindergarten gegangen. Nunmehr geht er seit heuer in die Volkschule. Mein Mann ist Koch. Er unterstützt mich auch in der Familie. Ich war in den letzten Jahren nie im Krankenstand. Ich habe immer gearbeitet. Ich war auch nie im Krankenhaus. Psychisch hat mich der Tod meiner Mutter und meines Bruders belastet. Es ist noch so schlimm, dass ich nicht arbeiten könnte. Ich habe nur große Probleme beim Schreiben. In der Sprache habe ich keine Probleme. Es fällt mir nur sehr sehr schwer das Schreiben zu erlernen. Ich habe einen Führerschein und ich habe auch ein Auto. Deutschkurse gibt es in jeder größeren Stadt in T. Ich beabsichtige schon, demnächst auch einen Deutschkurs wieder zu besuchen. Ich möchte probieren, habe aber Angst vor dem Durchfallen bei der Prüfung. Mit wird ausdrücklich nochmals die Bestimmung des § 14a Abs 5 Z 2 NAG idF BGBl I Nr 68 aus 2017 vorgelesen. Demnach ist von der Erfüllungspflicht der Integrationsvereinbarung nach § 14a Abs 1 NAG ausgenommen, wem aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann. Der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen, dh ich müsste durch ein amtsärztliches Gutachten nachweisen, dass ich aufgrund meines psychischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage bin, die Integrationsvereinbarung zu erfüllen.“„Ich bin seit 2012 durchgehend in Österreich aufhältig. Insgesamt halte ich mich mit Saisonnierbewilligungen bereits seit ca 10 Jahren in Österreich auf. Ich bin mit dem österreichischen Staatsbürger EE seit 6 Jahren verheiratet. Ich habe insgesamt 3 Kinder im Alter von 29 Jahren, 22 Jahren und 7 Jahren. Die Kinder stammen nicht von meinem Ehemann. Mein 7jähriger Sohn D wurde von meinem Ehemann adoptiert. Meine 22jährige Tochter FF ist selbst verheiratet und wohnt in römisch zehn. Mein 29jähriger Sohn GG wohnt in Z. Er ist in Z verheiratet. Er war wenn dann nur auf Besuch in Österreich. Ich wohne mit meinem Ehemann in einer Eigentumswohnung, die meinem Ehemann gehört in römisch fünf, Adresse
  6. Im Haushalt wohnen mein Mann, mein Sohn und ich. Meine nächsten Verwandten wohnen in römisch zehn. Meine Mutter ist vor 3 Jahren verstorben. Sie lebte in Z. Meine Mutter verstarb 83jährig. Mein Bruder römisch zwei verstarb vor ca 3 bis 4 Jahren in Z. Er war verheiratet und war 47 Jahre alt. Meine Mutter und mein Bruder haben nie in Österreich gewohnt. Ich habe in 13 Jahren immer im Gastgewerbe als Zimmermädchen gearbeitet. Ich arbeitete zuletzt beim JJ in U. Saisonbedingt beziehe ich im Herbst und im Frühjahr immer Arbeitslosengeld. Ich habe im Oktober d.J. mit der Arbeit aufgehört. Ich werde erst wieder Mitte Dezember die Arbeit aufnehmen. Ich hatte daher saisonbedingt jetzt 2 Monate keine Beschäftigung. Dies ist im Frühjahr und im Herbst so in etwa gleich. Ich habe von Oktober 2016 bis jetzt keinen Deutschkurs mehr besucht. Ich wollte einen Deutschkurs in Z besuchen. Dies war terminlich aber nicht möglich. Mein Sohn ist seit dem
  7. Lebensjahr in römisch fünf in den Kindergarten gegangen. Nunmehr geht er seit heuer in die Volkschule. Mein Mann ist Koch. Er unterstützt mich auch in der Familie. Ich war in den letzten Jahren nie im Krankenstand. Ich habe immer gearbeitet. Ich war auch nie im Krankenhaus. Psychisch hat mich der Tod meiner Mutter und meines Bruders belastet. Es ist noch so schlimm, dass ich nicht arbeiten könnte. Ich habe nur große Probleme beim Schreiben. In der Sprache habe ich keine Probleme. Es fällt mir nur sehr sehr schwer das Schreiben zu erlernen. Ich habe einen Führerschein und ich habe auch ein Auto. Deutschkurse gibt es in jeder größeren Stadt in T. Ich beabsichtige schon, demnächst auch einen Deutschkurs wieder zu besuchen. Ich möchte probieren, habe aber Angst vor dem Durchfallen bei der Prüfung. Mit wird ausdrücklich nochmals die Bestimmung des Paragraph 14 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 68 aus 2017 vorgelesen. Demnach ist von der Erfüllungspflicht der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14 a, Absatz eins, NAG ausgenommen, wem aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann. Der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen, dh ich müsste durch ein amtsärztliches Gutachten nachweisen, dass ich aufgrund meines psychischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage bin, die Integrationsvereinbarung zu erfüllen.“ Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde beantragt, dass bis Ende Jänner 2018 entweder von der Beschwerdeführerin ein amtsärztliches Gutachten iSd § 14a Abs 2 Z 2 NAG idF BGBl I Nr 68/2017 oder einen Nachweis des erforderliches Kursbesuches oder die bereits bestandene A2-Prüfung vorgelegt werden. In weiterer Folge ist die Beschwerdeführerin erneut zur Prüfung ÖST-Zertifikat A2 am 30.01.2018 am Prüfungszentrum Wifi der Wirtschaftskammer Tirol angetreten. Die Prüfung wurde nicht bestanden. Es wurde daher eine amtsärztliche Begutachtung des psychischen Zustandes begehrt. Der Verwaltungsakt samt dem Verhandlungsprotokoll wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Schriftsatz vom 08.02.2018 der belangten Behörde zur Einholung eines amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsreferates zur Frage, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinigung insbesondere einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs 2 Z 1 NAG nicht zugemutet werden könne. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde beantragt, dass bis Ende Jänner 2018 entweder von der Beschwerdeführerin ein amtsärztliches Gutachten iSd Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017, oder einen Nachweis des erforderliches Kursbesuches oder die bereits bestandene A2-Prüfung vorgelegt werden. In weiterer Folge ist die Beschwerdeführerin erneut zur Prüfung ÖST-Zertifikat A2 am 30.01.2018 am Prüfungszentrum Wifi der Wirtschaftskammer Tirol angetreten. Die Prüfung wurde nicht bestanden. Es wurde daher eine amtsärztliche Begutachtung des psychischen Zustandes begehrt. Der Verwaltungsakt samt dem Verhandlungsprotokoll wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Schriftsatz vom 08.02.2018 der belangten Behörde zur Einholung eines amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsreferates zur Frage, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinigung insbesondere einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht zugemutet werden könne. Die belangte Behörde hat nach Einholung des aufgetragenen amtsärztlichen Gutachtens den Aufenthaltsakt mit Schriftsatz vom 09.03.2018 neuerlich dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Verfahrensfortsetzung vorgelegt. Aus dem im Akt befindlichen amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsreferates der belangten Behörde vom 07.03.2017 geht in der zusammenfassenden Beurteilung hervor, dass die Beschwerdeführerin derzeit aus amtsärztlicher Sicht nicht in der Lage sei, aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung des Modules 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 Abs 2 Z 1 NAG zu erfüllen. Das amtsärztliche Gutachten wurde den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs und abgebenden Stellungnahme übermittelt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte im elektronischen Wege mit, dass der Beschwerde stattzugeben und der Aufschub zu erteilen sei. Die belangte Behörde hat nach Einholung des aufgetragenen amtsärztlichen Gutachtens den Aufenthaltsakt mit Schriftsatz vom 09.03.2018 neuerlich dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Verfahrensfortsetzung vorgelegt. Aus dem im Akt befindlichen amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsreferates der belangten Behörde vom 07.03.2017 geht in der zusammenfassenden Beurteilung hervor, dass die Beschwerdeführerin derzeit aus amtsärztlicher Sicht nicht in der Lage sei, aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung des Modules 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG zu erfüllen. Das amtsärztliche Gutachten wurde den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs und abgebenden Stellungnahme übermittelt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte im elektronischen Wege mit, dass der Beschwerde stattzugeben und der Aufschub zu erteilen sei. Aufgrund der Ausführung im eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsreferates der belangten Behörde vom 07.03.2018 ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen nach § 14a Abs 2 zweiter Satz NAG BGBl Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 145/2017 im gegenständlichen Fall vorliegen und aufgrund der im Verfahren dargetanen und im amtsärztlichen Gutachten bestätigten persönlichen Lebensumständen der Beschwerdeführerin der Zeitraum der Erfüllungspflicht dem Antrag vom 08.09.2017 entsprechend für die Dauer von 12 Monaten zu verlängern war. Aufgrund der Ausführung im eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsreferates der belangten Behörde vom 07.03.2018 ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 14 a, Absatz 2, zweiter Satz NAG Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2017, im gegenständlichen Fall vorliegen und aufgrund der im Verfahren dargetanen und im amtsärztlichen Gutachten bestätigten persönlichen Lebensumständen der Beschwerdeführerin der Zeitraum der Erfüllungspflicht dem Antrag vom 08.09.2017 entsprechend für die Dauer von 12 Monaten zu verlängern war. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Verlängerung des Zeitraumes der Erfüllungspflicht der Integrationsvereinbarung für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ablauf der vorher erteilten Fristerstreckung zu verlängern. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.30.2338.16

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