RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/23/0386-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi
§ 10der 6.
Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 121/2015, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2016Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 24 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 10, der 6. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2015,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2016, 2) § 70 Abs. 2 Ziffer 24 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/
§ 10der 6.
Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 121/2015, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2016Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 24 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 10, der 6. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2015,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2016, 3) § 70 Abs. 2 Ziffer 24 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/
§ 10der 6.
Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 121/2015, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2016Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 24 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 10, der
- Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2015,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2016, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die Bezirkshauptmannschaft Y über AA jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und bestimmte dessen Beitragspflicht zu den Kosten des Strafverfahrens mit € 30,
- Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug sohin € 330,
- Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte hiezu im Wesentlichen vor, die drei genannten Fütterungsanlagen seien vor Inkrafttreten des TJG 2004 errichtet und bekanntgegeben worden und gelten daher als behördlich genehmigt. Der bekämpfte Bescheid verletze verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, zumal keine sachliche Rechtfertigung für eine materielle Rückwirkung vorliegen würde. Selbst die Verbindlicherklärung der OIB-Richtlinien begründe keine derartige Rückwirkung. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass die Verordnung gesetzwidrig sei und dass die Lattenabstände willkürlich festgelegt worden seien. Überdies dürfe der Beschwerdeführer nicht über fremdes Eigentum (Fütterungsanlage, Bestockung) verfügen, weshalb ihm keine Fahrlässigkeit anzulasten sei. Die bestehenden Einzäunungen aller verfahrensgegenständlichen Fütterungsanlagen entsprächen seit Errichtung dem Zweck des § 46a Abs 7 TJG. Des Weiteren seien die Strafzumessungsgründe weder nachvollziehbar noch gesetzeskonform ausgeführt worden und das Verfahren wäre nach § 45 VStG einzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer beanstandete wegen schräg angelegter Maßbänder und nicht erkennbarer Messpositionen bzw. –punkten die fehlerhaft vorgenommenen Messungen. Die bestehenden Einzäunungen aller verfahrensgegenständlichen Fütterungsanlagen entsprächen seit Errichtung dem Zweck des Paragraph 46 a, Absatz 7, TJG. Des Weiteren seien die Strafzumessungsgründe weder nachvollziehbar noch gesetzeskonform ausgeführt worden und das Verfahren wäre nach Paragraph 45, VStG einzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer beanstandete wegen schräg angelegter Maßbänder und nicht erkennbarer Messpositionen bzw. –punkten die fehlerhaft vorgenommenen Messungen. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass die (gesetzwidrige)
- Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz keine Höhe der Einzäunung vorgebe und stellte in Frage, worin die ratio legis liegen sollte, dass ein Lattenabstand von 27 cm z. B. auch noch in einer Höhe von 2,5 m einzuhalten sei. Rotwild sei nicht in der Lage auf einer Höhe von 2,00 m zwischen Latten durchzuschlüpfen. Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, „das Verwaltungsgericht wolle den bekämpften Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Y vom 11.01.2018, GZ: ****, beheben und das gegen den Beschwerdeführer behängende Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter der Genossenschaftsjagd F. Die bereits vor Einführung der
- Durchführungsverordnung im Revier der Genossenschaft liegenden Wildfütterungsanlagen „G“ „J“ und „K“ wurden am 22.08.2017 einer Prüfung unterzogen und wurde dabei festgestellt, dass die horizontale Lattenabmessung den zulässigen Abstand von 27 cm bei allen Anlagen überschritt. Die Rehwildfütterungsanlagen waren zumindest vom Tag der Überprüfung bis zur Aufforderung der Rechtfertigung am 14.12.2017 nicht ordnungsgemäß eingezäunt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Gutachten der Jagdbehörde wurden hinsichtlich der mangelhaften horizontalen Lattung der Wildfütterungsanlagen „J“, „G“ und „K“ ausreichend mit Lichtbildern – teilweise mit unscharfen Zahlen aber noch gut lesbar – dokumentiert. Aus dem angelegten Maßstab konnte die Überschreitung des erforderlichen Mindestabstandes von 27 cm eindeutig abgelesen werden, sodass die Gutachten dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer behauptete fehlerhaft vorgenommene Messungen, legte aber keinen Gegenbeweis vor. Die Feststellungen zum tatbestandsrelevanten Zeitraum 22.08.2017 bis 14.12.2017 ergeben sich mangels Vorlage einer Mangelbehebung des Beschwerdeführers. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Beantragung abgesehen werden, zumal der Beschwerdeführer nur die durchgeführten Messungen beanstandet, aber die festgestellte Überschreitung des horizontalen Lattenabstandes nicht bestritten hat. IV.römisch vier. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aus folgenden Gründen nicht erforderlich: Gemäß § 24 Abs. 2 ff VwGG kann das Landesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, ff VwGG kann das Landesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier ausreichend geklärt. Der Beschuldigte nimmt in seiner Beschwerde selbst Bezug auf die im verwaltungsbehördlichen Verfahren zugrunde gelegten Lichtbilder. Allerdings bestreitet der Beschuldigte nicht das Messergebnis an sich und er behauptet auch im gesamten verfahren nicht, dass die baulichen Zwischenabstände der Umzäunungen seiner Rehfütterungen ausreichend knapp wären, sondern in seiner Beschwerde bestreitet der Beschuldigte nur die Messmethode für einzelne Messungen als ungeeignet und er bezeichnet diese als diffuse Messparameter die an sich ungeeignet seien. Welche Messungen genau gemeint sind bleibt aber offen. Insgesamt werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. (vwGH 24.6.2016, 2011/05/0182).Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier ausreichend geklärt. Der Beschuldigte nimmt in seiner Beschwerde selbst Bezug auf die im verwaltungsbehördlichen Verfahren zugrunde gelegten Lichtbilder. Allerdings bestreitet der Beschuldigte nicht das Messergebnis an sich und er behauptet auch im gesamten verfahren nicht, dass die baulichen Zwischenabstände der Umzäunungen seiner Rehfütterungen ausreichend knapp wären, sondern in seiner Beschwerde bestreitet der Beschuldigte nur die Messmethode für einzelne Messungen als ungeeignet und er bezeichnet diese als diffuse Messparameter die an sich ungeeignet seien. Welche Messungen genau gemeint sind bleibt aber offen. Insgesamt werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. (vwGH 24.6.2016, 2011/05/0182). V.römisch fünf. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG), LGBl Nr 41/2004, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung LGBl Nr 26/2017 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, lauten wie folgt: „§ 11a Jagdleiter
(1)Wird einem Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen oder wird ein Jagdleiter nach § 11 Abs. 4 bestellt, so kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu.
(1)Wird einem Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes nach Paragraph 11, Absatz 2, 3, 5, 6, oder 7 übertragen oder wird ein Jagdleiter nach Paragraph 11, Absatz 4, bestellt, so kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu. § 46aParagraph 46 a Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild …
(7)Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen mehrere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, einzuzäunen. Die Einzäunung ist so auszuführen, dass anderes Schalenwild nicht einspringen und dass außerhalb der Einzäunung befindliches Schalenwild das Futter nicht erreichen kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bewilligen, wenn der Jagdausübungsberechtigte glaubhaft macht, dass im näheren Einzugsbereich der Rehwildfütterungsanlage kein anderes Schalenwild als Rehwild, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommt. Ein solcher Antrag ist tunlichst mit der Anzeige nach Abs. 1 zu verbinden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausnahmebewilligung zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben.
(7)Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen mehrere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, einzuzäunen. Die Einzäunung ist so auszuführen, dass anderes Schalenwild nicht einspringen und dass außerhalb der Einzäunung befindliches Schalenwild das Futter nicht erreichen kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bewilligen, wenn der Jagdausübungsberechtigte glaubhaft macht, dass im näheren Einzugsbereich der Rehwildfütterungsanlage kein anderes Schalenwild als Rehwild, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommt. Ein solcher Antrag ist tunlichst mit der Anzeige nach Absatz eins, zu verbinden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausnahmebewilligung zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben. …
(13)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die der Anzeige nach Abs. 1 anzuschließenden Einreichunterlagen, die Kriterien der Standortwahl, die bauliche Ausführung, die Ausstattung sowie die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild zu erlassen.
(13)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die der Anzeige nach Absatz eins, anzuschließenden Einreichunterlagen, die Kriterien der Standortwahl, die bauliche Ausführung, die Ausstattung sowie die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild zu erlassen. § 70Paragraph 70 Strafbestimmungen …
(2)Wer …
- den Bestimmungen einer Verordnung aufgrund von § 46a Abs. 13 über die bauliche Ausführung, die Ausstattung und die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen oder den Auflagen eines aufgrund von § 46a Abs. 3 oder 8 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt oder einem Auftrag zur Änderung der Fütterungsanlage nach § 46a Abs. 8 nicht nachkommt,
- den Bestimmungen einer Verordnung aufgrund von Paragraph 46 a, Absatz 13, über die bauliche Ausführung, die Ausstattung und die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen oder den Auflagen eines aufgrund von Paragraph 46 a, Absatz 3, oder 8 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt oder einem Auftrag zur Änderung der Fütterungsanlage nach Paragraph 46 a, Absatz 8, nicht nachkommt, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.“ … Der Art. II des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG) zu LGBl. Nr.64/2015 lautet:Der Artikel römisch zwei, des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG) zu Landesgesetzblatt Nr.64 aus 2015, lautet: ... „
(7)Jagdausübungsberechtigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Fütterungsanlagen für Rehwild in Jagdgebieten betreiben, in denen mehrere Schalenwildarten vorkommen, haben diese Anlagen nach § 46a Abs. 7 in der Fassung des Art. I Z 68 bis längstens 30. September 2016 einzuzäunen.“„
(7)Jagdausübungsberechtigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Fütterungsanlagen für Rehwild in Jagdgebieten betreiben, in denen mehrere Schalenwildarten vorkommen, haben diese Anlagen nach Paragraph 46 a, Absatz 7, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 68 bis längstens
- September 2016 einzuzäunen.“ … Verordnung der Landesregierung vom
- Oktober 2015 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Wildbestandserhebung, Futtermittel sowie Fütterungsanlagen (Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004) StF: LGBl. Nr. 121/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2016:Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2015, in der Fassung LGBl. Nr. 63/2016: „§ 10 Fütterungsanlagen für Rehwild Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen andere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, in der Weise einzuzäunen, dass diesen ein Einspringen und außerhalb der Einzäunung das Erreichen des Futters nicht möglich ist. Die Einzäunung hat durch vertikale Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 18 cm oder horizontaler Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 27 cm zu erfolgen. § 16Paragraph 16 Inkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.“
(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.“ … Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) BGBL. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) BGBL. Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: „§ 1 Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
(1)Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2)Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. § 5Paragraph 5 Schuld
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 19Paragraph 19 Strafbemessung
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 22Paragraph 22 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
(1)Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“ VI.römisch sechs. Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd F für den baulichen Zustand der Wildfütterungsanlagen „G“ „J“ und „K“ verantwortlich und hat verabsäumt, den Abstand der horizontalen Lattung entsprechend der
- Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz bis zum 30.09.2016 anzupassen. Zudem ist der Beschwerdeführer nach Überprüfung der Anlagen der Aufforderung der Mängelbehebung innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nachgekommen, wobei die Anpassung nicht persönlich ausgeführt werden muss, sondern auch in Auftrag gegeben werden kann. Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage hinsichtlich der materiellen Rückwirkung, zumal eine solche nur dann vorliegt, wenn der zeitliche Bedingungsbereich einer Vorschrift vom Gesetzgeber auch auf Sachverhalte erstreckt wird, die sich zur Gänze oder teilweise vor seiner Erlassung verwirklicht haben. Zudem lässt die österreichische Rechtsordnung an vielen Fundstellen die Schonung erworbener Rechte als Ziel erkennen (vgl Art 119a Abs 7 B-VG, § 68 Abs 3 AVG und § 2 Abs 1 VVG). Die Erhaltung wohlerworbener Rechte ist immer dort anzunehmen, wo ein (am Gleichheitssatz zu messendes) Gesetz nicht (ausdrücklich) das Gegenteil festlegt. [Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 83 (Stand 1.7.2005, rdb.at)] Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage hinsichtlich der materiellen Rückwirkung, zumal eine solche nur dann vorliegt, wenn der zeitliche Bedingungsbereich einer Vorschrift vom Gesetzgeber auch auf Sachverhalte erstreckt wird, die sich zur Gänze oder teilweise vor seiner Erlassung verwirklicht haben. Zudem lässt die österreichische Rechtsordnung an vielen Fundstellen die Schonung erworbener Rechte als Ziel erkennen vergleiche Artikel 119 a, Absatz 7, B-VG, Paragraph 68, Absatz 3, AVG und Paragraph 2, Absatz eins, VVG). Die Erhaltung wohlerworbener Rechte ist immer dort anzunehmen, wo ein (am Gleichheitssatz zu messendes) Gesetz nicht (ausdrücklich) das Gegenteil festlegt. [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 83 (Stand 1.7.2005, rdb.at)] Die Regelungen des § 46a Abs 7 TJG iVm § 46a Abs 13 TJG sind mit 01.10.2015 in Kraft getreten und bilden die Grundlage für die Präzisierung des baulichen Zustandes von Wildfütterungsanlagen. Die Anpassungen nach § 10 der
- Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz gelten seit 03.12.2015, wobei für alle bereits bestehenden Anlagen – und damit dem Gleichheitsgebot entsprechend – die Frist zur Adaptierung bis zum 30.09.2016 erstreckt wurde. Mit Feststellung der Mängel der Wildfütterungsanlagen am 22.08.2017 liegt somit auch keine Rückwirkung vor. Die Regelungen des Paragraph 46 a, Absatz 7, TJG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 13, TJG sind mit 01.10.2015 in Kraft getreten und bilden die Grundlage für die Präzisierung des baulichen Zustandes von Wildfütterungsanlagen. Die Anpassungen nach Paragraph 10, der
- Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz gelten seit 03.12.2015, wobei für alle bereits bestehenden Anlagen – und damit dem Gleichheitsgebot entsprechend – die Frist zur Adaptierung bis zum 30.09.2016 erstreckt wurde. Mit Feststellung der Mängel der Wildfütterungsanlagen am 22.08.2017 liegt somit auch keine Rückwirkung vor. Die Verordnung darf bloß präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde. Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen daraus also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (VfGH 06.10.1988, G240/87, V146/87). Die Verordnung präzisiert die Vorgaben des § 46a TJG mit nicht offensichtlich unsachlichen Angaben zum horizontalen und vertikalen Lattenabstand. Des Weiteren ist die Höhe der Einzäunung (geländeabhängig) derart anzulegen, dass ein Einspringen anderer Schalentiere nicht möglich ist. Die Verordnung präzisiert die Vorgaben des Paragraph 46 a, TJG mit nicht offensichtlich unsachlichen Angaben zum horizontalen und vertikalen Lattenabstand. Des Weiteren ist die Höhe der Einzäunung (geländeabhängig) derart anzulegen, dass ein Einspringen anderer Schalentiere nicht möglich ist. Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerde-führer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, zumal sich dieser primär darauf beruft, dass die Wildfütterungsanlagen bereits vor Inkrafttreten der
- Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 dem Zweck des § 46a Abs 7 TJG entsprechend rotwildsicher eingezäunt waren und deshalb die in der Verordnung normierten Höchstabstände nicht gelten. Zudem beanstandet der Beschwerdeführer lediglich die fehlerhaft durchgeführten Messungen, legt aber keinen Beweis zur Entlastung der festgestellten Mängel vor. Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerde-führer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, zumal sich dieser primär darauf beruft, dass die Wildfütterungsanlagen bereits vor Inkrafttreten der
- Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 dem Zweck des Paragraph 46 a, Absatz 7, TJG entsprechend rotwildsicher eingezäunt waren und deshalb die in der Verordnung normierten Höchstabstände nicht gelten. Zudem beanstandet der Beschwerdeführer lediglich die fehlerhaft durchgeführten Messungen, legt aber keinen Beweis zur Entlastung der festgestellten Mängel vor. Der Beschwerdeführer hat das Überschreiten des zulässigen horizontalen Lattenabstandes der Wildfütterungsanlagen zu verantworten und keine Unterlagen zur Bemessung der Strafhöhe dargelegt. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die über ihn verhängte Geldstrafe in Höhe von € 100,00 pro Anlage, ist nicht überhöht, zumal diese nur 5 % der vorgesehenen Höchststrafe beträgt. Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen. Dem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen. Dem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Der Kostenspruch stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.Der Kostenspruch stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.23.0386.1