RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/15/0139-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.12.2017, Zl ****, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in den Monaten November und Dezember 2017 in der Höhe von jeweils Euro 676,68 sowie im Monat Jänner 2018 in der Höhe von Euro 687,13 zusteht.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz vom 30.08.2017 abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer über eine Anmeldebescheinigung für EWR Bürger verfüge und seit dem 20.01.2016 mit Hauptwohnsitz in Z in einer Wohngemeinschaft mit seiner Schwester und deren Lebensgefährten wohne. Bis 30.09.2017 habe der Beschwerdeführer eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe von Euro 813,85 erhalten. Das finanzielle Fortkommen sei somit bis einschließlich 31.10.2017 gesichert gewesen. Mit dem 01.10.2017 seien die Pensionsansprüche nach einer neuerlichen Begutachtung eingestellt worden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erwerbsminderung sei laut der W-en Rentenversicherung nicht mehr gegeben. Gegen diesen Bescheid habe der Hilfesuchende Klage beim Sozialgericht X eingebracht. Mit der Einstellung der Rentenansprüche verfüge der Hilfesuchende über keinerlei Einkommen und weise keine Versicherungszeiten vor. Laut Bestätigung des AMS Y vom 06.11.2017 sei der Hilfesuchende nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiters stellt die belangte Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 20.01.2016 ununterbrochen in Österreich aufgehalten habe. In der Zeit vom 20.01.2016 bis einschließlich 31.10.2017 sei der Hilfesuchende durch die Rentenansprüche finanziell abgesichert gewesen. Am 12.04.2016 habe der Beschwerdeführer eine Anmeldebescheinigung von EWR Bürger gemäß § 51 Abs 1 Zif 2 NAG erhalten und sich somit rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer über eine Anmeldebescheinigung für EWR Bürger verfüge und seit dem 20.01.2016 mit Hauptwohnsitz in Z in einer Wohngemeinschaft mit seiner Schwester und deren Lebensgefährten wohne. Bis 30.09.2017 habe der Beschwerdeführer eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe von Euro 813,85 erhalten. Das finanzielle Fortkommen sei somit bis einschließlich 31.10.2017 gesichert gewesen. Mit dem 01.10.2017 seien die Pensionsansprüche nach einer neuerlichen Begutachtung eingestellt worden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erwerbsminderung sei laut der W-en Rentenversicherung nicht mehr gegeben. Gegen diesen Bescheid habe der Hilfesuchende Klage beim Sozialgericht römisch zehn eingebracht. Mit der Einstellung der Rentenansprüche verfüge der Hilfesuchende über keinerlei Einkommen und weise keine Versicherungszeiten vor. Laut Bestätigung des AMS Y vom 06.11.2017 sei der Hilfesuchende nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiters stellt die belangte Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 20.01.2016 ununterbrochen in Österreich aufgehalten habe. In der Zeit vom 20.01.2016 bis einschließlich 31.10.2017 sei der Hilfesuchende durch die Rentenansprüche finanziell abgesichert gewesen. Am 12.04.2016 habe der Beschwerdeführer eine Anmeldebescheinigung von EWR Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Zif 2 NAG erhalten und sich somit rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass ein Recht auf Daueraufenthalt nicht vorliege, zumal die dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Insgesamt stellt die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Mindestsicherungsleistungen gemäß § 3 Abs 4 TMSG im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass ein Recht auf Daueraufenthalt nicht vorliege, zumal die dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Insgesamt stellt die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Mindestsicherungsleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, TMSG im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers, in welchem dieser zusammenfassend ausführt, dass im vorliegenden Fall für ihn als W-en Staatsbürger vornehmlich die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege anwendbar sei. Aufgrund dieses Abkommens sei er mit österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und erfolge die Verweigerung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu Unrecht. In der vorliegenden Beschwerdesache wurde am 29.03.2018 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist W-er Staatsbürger und befindet sich seit Jänner 2016 im Gebiet der Republik Österreich. Bis einschließlich Oktober 2017 hat er seinen Aufenthalt aus einer W-en Rente finanziert. In diesem Zeitraum hat sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in Österreich aufgehalten, wobei der Aufenthalt lediglich durch Kurzbesuche bei seiner Tochter in W unterbrochen wurde. Diese Kurzbesuche haben allerdings über ein Jahr gerechnet das Ausmaß von einem Monat nicht erreicht. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer allerdings die W-e Rente aberkannt, wobei die letzte Auszahlung des Rentenbeitrages in der Höhe von Euro 813,85 im Oktober 2017 erfolgt ist. Der Beschwerdeführer wohnt zusammen mit seiner Schwester und deren Partner in einer Wohnung im Bezirk Y. Laut Mietvertrag betragen die allgemeinen Mietkosten Euro 500,--, die Heizkosten Euro 100,--. Weiters hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgebracht, dass er anteilige Betriebskosten in der Höhe von ca Euro 35,-- zu tragen habe. Die anteiligen Wohnkosten des Beschwerdeführers betragen sohin ca Euro 235,-- monatlich. Der Beschwerdeführer verfügt seit der letzten Auszahlung einer W-en Rente im Oktober 2017 über keine eigenen Mittel mehr. Weder verfügt der Beschwerdeführer über ein laufendes Einkommen, noch über entsprechendes Vermögen. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis Anfang März 2018 in W krankenversichert gewesen ist, wobei die Beiträge für die Krankenversicherung seit dem Erlöschen seines Rentenanspruches mit Oktober 2017 bis zum März 2018 nunmehr von der W-en Rentenversicherung zurückverlangt werden. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zeitraum aber jedenfalls nicht in Österreich versichert gewesen. Der Beschwerdeführer hat Ende Jänner 2018 für den Zeitraum ab Februar 2018 einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz eingebracht. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde bisher noch nicht entschieden. Sache des vorliegenden Verfahrens ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem TMSG bis Ende Jänner
- III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die wesentlichen Feststellungen des Verfahrens ergeben sich einerseits aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, andererseits aus der Einvernahme des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Höhe der Wohnkosten wurden durch den vorgelegten Mietvertrag und die Betriebskostenaufstellung durch eine Aufstellung des Beschwerdeführers objektiviert. Der wesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Verfahren nicht strittig, strittig ist vielmehr, in wie fern der Beschwerdeführer als W-er Staatsbürger anspruchsberechtigt nach dem TMSG ist. IV.römisch vier. Rechtslage: Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Ziel, Grundsätze
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. […] § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
- a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. […] § 3Paragraph 3 Persönlicher Anwendungsbereich
(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2)Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
- a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; … […]
- c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, […]
(4)Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
- a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
- b)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,Personen nach Absatz 2, Litera a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Absatz 3,, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
- c)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oderPersonen nach Absatz 2, Litera a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
- d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit. a, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,sonstige Personen nach Absatz 2, Litera a,, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
- e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
- f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
- g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen. § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 :
- a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
- b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind, 1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H., 2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
- c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
- d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
- e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H., 2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H., 3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
- aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
- bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
- cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
- dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H. § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden. § 7Paragraph 7 Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht
- a)während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
- a)während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
- b)bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung 1. in der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder 2. in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang. […]“ Der Ausgangsbetrag nach § 9 TMSG hat für das Jahr 2017 Euro 844,46 betragen, für das Jahr 2018 beträgt er Euro 863,04. Der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit d hat demnach im Jahr 2017 Euro 475,01 betragen, im Jahr 2018 beträgt dieser Euro 485,46.Der Ausgangsbetrag nach Paragraph 9, TMSG hat für das Jahr 2017 Euro 844,46 betragen, für das Jahr 2018 beträgt er Euro 863,04. Der Mindestsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, hat demnach im Jahr 2017 Euro 475,01 betragen, im Jahr 2018 beträgt dieser Euro 485,46. Außerdem wird in der auf Grundlage von § 6 TMSG erlassenen Verordnung LGBl Nr 54/2017 normiert, dass der Höchstsatz für eine Wohnung im Bezirk Y für einen 3 Personen Haushalt Euro 605,- beträgt.Außerdem wird in der auf Grundlage von Paragraph 6, TMSG erlassenen Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, normiert, dass der Höchstsatz für eine Wohnung im Bezirk Y für einen 3 Personen Haushalt Euro 605,- beträgt. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des 4. Hauptstückes „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten wie folgt: Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie a. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; b. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder c. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Anmeldebescheinigung § 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. […] Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (StF: BGBl. Nr. 258/1969) lauten soweit hier verfahrensrelevant wie folgt:Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1969,) lauten soweit hier verfahrensrelevant wie folgt: TEIL IITEIL römisch zwei GEWÄHRUNG VON FÜRSORGE UND JUGENDWOHLFAHRTSPFLEGE Artikel 2
(1)Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt. […] Artikel 8
(1)Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben. […] Artikel 9 […]
(2)Der Aufenthalt im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 gilt bei Abwesenheit bis zur Dauer eines Monates nicht als unterbrochen. […] Artikel 13
(1)Dem Abkommen ist ein Verzeichnis der im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung geltenden gesetzlichen Rechtsvorschriften als Anhang I beigefügt. Treten gesetzliche Rechtsvorschriften, die in Anhang I aufgeführt sind, außer Kraft oder werden gesetzliche Rechtsvorschriften erlassen, die in Anhang I aufgeführt wären, wenn sie beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Kraft gewesen wären, so hat die Vertragspartei, um deren Rechtsvorschriften es sich handelt, dies der anderen Vertragspartei unter Bezugnahme auf Anhang I mitzuteilen.
(1)Dem Abkommen ist ein Verzeichnis der im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung geltenden gesetzlichen Rechtsvorschriften als Anhang römisch eins beigefügt. Treten gesetzliche Rechtsvorschriften, die in Anhang römisch eins aufgeführt sind, außer Kraft oder werden gesetzliche Rechtsvorschriften erlassen, die in Anhang römisch eins aufgeführt wären, wenn sie beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Kraft gewesen wären, so hat die Vertragspartei, um deren Rechtsvorschriften es sich handelt, dies der anderen Vertragspartei unter Bezugnahme auf Anhang römisch eins mitzuteilen.
(2)Änderungen und Ergänzungen der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen oder aus einer von einer Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschrift ergeben, sind im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien nur zu berücksichtigen, wenn diese es vereinbaren. V.römisch fünf. Erwägungen: Zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Der Beschwerdeführer ist W-er Staatsangehöriger und damit gemäß Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 „Unionsbürgerin“. Als solcher ist er österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern er nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürger hat der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten
- Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden.Der Beschwerdeführer ist W-er Staatsangehöriger und damit gemäß Artikel 2 Ziffer eins, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 „Unionsbürgerin“. Als solcher ist er österreichischen Staatsbürgern gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, TMSG gleichgestellt, sofern er nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürger hat der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht vergleiche Artikel 6, RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten
- Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer im Jänner 2016 nach Österreich eingereist, ohne dass er die Aufnahme einer Arbeit oder allenfalls die Aufnahme einer Ausbildung beabsichtigt hat. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Einreise einen Anspruch auf eine W-e Rentenleistung, dessen Weitergewährung ab dem 01.10.2017 ihm allerdings mit Schreiben der W-en Rentenversicherung vom 21.08.2017 verwehrt wurde. Dazu behängt derzeit noch ein Verfahren in W. Der Beschwerdeführer hat aus der besagten Rente seit seiner Einreise nach Österreich im Jänner 2016 bis zum Oktober 2017 über ausreichend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, weshalb ihm in diesem Zeitraum ein Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs 1 Z 2 NAG zugekommen ist. Mit Ablauf des Rentenbezuges aus W ist diese Legitimation des Aufenthalts des Beschwerdeführers allerdings weggefallen. Der Beschwerdeführer hat aus der besagten Rente seit seiner Einreise nach Österreich im Jänner 2016 bis zum Oktober 2017 über ausreichend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, weshalb ihm in diesem Zeitraum ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zugekommen ist. Mit Ablauf des Rentenbezuges aus W ist diese Legitimation des Aufenthalts des Beschwerdeführers allerdings weggefallen. Soweit die belangte Behörde daher im angefochtene Bescheid festgestellt hat, dass sich der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des NAG nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhält, so ist sie damit im Recht. In wie fern allerdings im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsrecht aus einem anderen völkerrechtlichen Vertrag abzuleiten ist hat die belangte Behörde nicht überprüft. Dazu wird auf die weiter unten angeführten Ausführungen verwiesen. Das TMSG sieht in § 3 Abs 4 TMSG Fälle vor, in denen „jedenfalls“ kein Anspruch auf Mindestsicherung besteht. Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung wird damit der Kreis der nicht anspruchsberechtigten Personen im Hinblick auf Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Personen, die aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind, im Licht der Entscheidungen des EuGH in der Rs C-333/13, Dano, der Rs C-67/14, Alimanovic und zuletzt der Rs C-299/14, Garcia-Nieto präzisiert. Ansprüche auf Mindestsicherung dürfen diesen Personen nicht nur in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes im Inland vorenthalten werden (lit b), sondern auch über diesen Zeitraum hinaus, wenn sie weder als Arbeitnehmer noch als Selbständige anzusehen sind und sich ihr Aufenthaltsrecht lediglich aus Art 14 Abs 4 lit b der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG ergibt (lit c). Das TMSG sieht in Paragraph 3, Absatz 4, TMSG Fälle vor, in denen „jedenfalls“ kein Anspruch auf Mindestsicherung besteht. Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung wird damit der Kreis der nicht anspruchsberechtigten Personen im Hinblick auf Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Personen, die aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind, im Licht der Entscheidungen des EuGH in der Rs C-333/13, Dano, der Rs C-67/14, Alimanovic und zuletzt der Rs C-299/14, Garcia-Nieto präzisiert. Ansprüche auf Mindestsicherung dürfen diesen Personen nicht nur in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes im Inland vorenthalten werden (Litera b,), sondern auch über diesen Zeitraum hinaus, wenn sie weder als Arbeitnehmer noch als Selbständige anzusehen sind und sich ihr Aufenthaltsrecht lediglich aus Artikel 14, Absatz 4, Litera b, der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG ergibt (Litera c,). Ebenfalls nicht anspruchsberechtigt sind Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt berechtigt sind. Im konkreten Fall steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht gearbeitet hat, weder als Arbeitnehmer noch als Selbständiger. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zum Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG nicht berechtigt ist, da er die dort enthaltenen Voraussetzungen – fünf Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt – nicht erfüllt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zum Daueraufenthalt gemäß Paragraph 53 a, NAG nicht berechtigt ist, da er die dort enthaltenen Voraussetzungen – fünf Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt – nicht erfüllt. Somit lagen auch die Versagungsvoraussetzungen des § 3 Abs 4 lit d TMSG vor. Aus diesen Gründen wäre die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde unter Berufung auf § 3 Abs 4 TMSG zu Recht erfolgt.Somit lagen auch die Versagungsvoraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 4, Litera d, TMSG vor. Aus diesen Gründen wäre die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz 4, TMSG zu Recht erfolgt. Dies alles bedeutet allerdings im vorliegenden Fall nicht, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zustünde: Zum Abkommen über Fürsorge und Jugendwohlfahrt zwischen Österreich und Deutschland Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen W-en Staatsangehörigen. Auf ihn finden daher die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrt samt Schlussprotokoll, das am
- Jänner 1966 unterzeichnet wurde und am
- Jänner 1970 in Kraft getreten ist, Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.02.2017, Ro 2015/10/0051 (Rz 32), klargestellt, dass es sich bei diesem „Abkommen um einen völkerrechtlichen Vertrag gesetzesändernden Inhalts handelt, der seinerzeit vom Nationalrat ohne Beschlussfassung über einen sog. Erfüllungsvorbehalt genehmigt wurde (vgl. den AB 1154 BlgNR
- GP, wonach "die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung dieses Vertrages für entbehrlich gehalten" wurde). Dies bedeutet, dass es sich beim Abkommen um einen unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag handelt, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte - hier: für die mit dem Vollzug des Mindestsicherungsrechts befassten Behörden - darstellt (sog. generelle Transformation; vgl. Mayer, B-VG,
- Auflage
(2007)Anm II.
- zu Art. 50 B-VG aF). Die Gleichstellung der vom Abkommen erfassten, in Österreich aufhältigen W-en Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Mindestsicherung ergibt sich sohin unmittelbar aus Art. 2 des Abkommens; einer diesbezüglichen besonderen Normierung im Sbg. MSG bedarf es nicht.“ Diese Ausführungen können auf Grund der Vergleichbarkeit der jeweiligen Bestimmungen auf das Tiroler Mindestsicherungsgesetz übertragen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.02.2017, Ro 2015/10/0051 (Rz 32), klargestellt, dass es sich bei diesem „Abkommen um einen völkerrechtlichen Vertrag gesetzesändernden Inhalts handelt, der seinerzeit vom Nationalrat ohne Beschlussfassung über einen sog. Erfüllungsvorbehalt genehmigt wurde vergleiche , den Ausschussbericht 1154, BlgNR
- GP, wonach "die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG zur Erfüllung dieses Vertrages für entbehrlich gehalten" wurde). Dies bedeutet, dass es sich beim Abkommen um einen unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag handelt, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte - hier: für die mit dem Vollzug des Mindestsicherungsrechts befassten Behörden - darstellt (sog. generelle Transformation; vergleiche , Mayer, B-VG,
- Auflage
(2007)Anmerkung , römisch zwei.
- zu Artikel 50, B-VG aF). Die Gleichstellung der vom Abkommen erfassten, in Österreich aufhältigen W-en Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Mindestsicherung ergibt sich sohin unmittelbar aus Artikel 2, des Abkommens; einer diesbezüglichen besonderen Normierung im Sbg. MSG bedarf es nicht.“ Diese Ausführungen können auf Grund der Vergleichbarkeit der jeweiligen Bestimmungen auf das Tiroler Mindestsicherungsgesetz übertragen werden. Artikel 8 Abs 1 des Abkommens sieht ausdrücklich vor, dass der Aufenthaltsstaat einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen darf, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Artikel 8 Absatz eins, des Abkommens sieht ausdrücklich vor, dass der Aufenthaltsstaat einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen darf, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen treffen für den Beschwerdeführer zu: so hat sich dieser zunächst mehr als ein Jahr lang ununterbrochen in Österreich erlaubt im Sinne des § 51 Abs 1 Z 2 NAG aufgehalten. Mit Ablauf dieses Jahres hat er ein aus Art 8 Abs 1 des Abkommens unmittelbar ableitbares Aufenthaltsrecht erworben. Insofern ist der Beschwerdeführer mit diesem Zeitpunkt gemäß § 3 Abs 2 lit c TMSG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Diese Voraussetzungen treffen für den Beschwerdeführer zu: so hat sich dieser zunächst mehr als ein Jahr lang ununterbrochen in Österreich erlaubt im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG aufgehalten. Mit Ablauf dieses Jahres hat er ein aus Artikel 8, Absatz eins, des Abkommens unmittelbar ableitbares Aufenthaltsrecht erworben. Insofern ist der Beschwerdeführer mit diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, TMSG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Artikel 2 Abs 1 des Abkommens sieht vor, dass Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt wird. Artikel 2 Absatz eins, des Abkommens sieht vor, dass Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang judiziert, dass unter "aufhalten" nicht ein bloß "tatsächlicher", sondern vielmehr ein "rechtmäßiger" Aufenthalt zu verstehen ist (vgl VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051, Rz 37). Wie ausgeführt steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass sich der Beschwerdeführerin immer rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat: zunächst im ersten Jahr seines Aufenthalts aufgrund der Absicherung durch die W-e Rente, sodann auf Grund der besonderen Regelung des Art 8 Abs 1 des Abkommens.Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang judiziert, dass unter "aufhalten" nicht ein bloß "tatsächlicher", sondern vielmehr ein "rechtmäßiger" Aufenthalt zu verstehen ist vergleiche VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051, Rz 37). Wie ausgeführt steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass sich der Beschwerdeführerin immer rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat: zunächst im ersten Jahr seines Aufenthalts aufgrund der Absicherung durch die W-e Rente, sodann auf Grund der besonderen Regelung des Artikel 8, Absatz eins, des Abkommens. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur solche W-e Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art 2 Abs 1 des Abkommens erfasst angesehen werden und nur sie Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher haben, geht das Landesverwaltungsgericht im konkreten Fall aufgrund des rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers davon aus, dass er österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur solche W-e Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Artikel 2, Absatz eins, des Abkommens erfasst angesehen werden und nur sie Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher haben, geht das Landesverwaltungsgericht im konkreten Fall aufgrund des rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers davon aus, dass er österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist. Art 13 Abs 2 des Abkommens bestimmt nun, dass Änderungen und Ergänzungen der dem Abkommen unterliegenden nationalen Rechtsvorschriften, die sich ua aus einer von einer Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschrift ergeben, im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien nur zu berücksichtigen sind, wenn diese es vereinbaren. Das bedeutet, dass die Bestimmungen des Abkommens - sofern die Republik Österreich und Deutschland nichts Gegenteiliges vereinbaren - entgegenstehenden nationalen gesetzlichen Regelungen, die in Durchführung bzw Umsetzung des Gemeinschafts- (nunmehr: Unions-)rechts erlassen wurden, vorgehen. Die vorrangige Anwendung des Abkommens gegenüber unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich dabei auch aus Art 37 der Unionsbürgerrichtlinie (vgl VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051, Rz 33). Artikel 13, Absatz 2, des Abkommens bestimmt nun, dass Änderungen und Ergänzungen der dem Abkommen unterliegenden nationalen Rechtsvorschriften, die sich ua aus einer von einer Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschrift ergeben, im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien nur zu berücksichtigen sind, wenn diese es vereinbaren. Das bedeutet, dass die Bestimmungen des Abkommens - sofern die Republik Österreich und Deutschland nichts Gegenteiliges vereinbaren - entgegenstehenden nationalen gesetzlichen Regelungen, die in Durchführung bzw Umsetzung des Gemeinschafts- (nunmehr: Unions-)rechts erlassen wurden, vorgehen. Die vorrangige Anwendung des Abkommens gegenüber unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich dabei auch aus Artikel 37, der Unionsbürgerrichtlinie vergleiche VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051, Rz 33). Aus den oben zitierten Erläuternden Bemerkungen zu § 3 Abs 4 TMSG geht hervor, dass die von der belangten Behörde im konkreten Fall angewandte Bestimmung des § 3 Abs 4 TMSG in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH erfolgt ist. Der Vorrang einer solchen Regelung wäre gemäß Art 13 Abs 2 des Abkommens nur dann gegeben, wenn dies zwischen Österreich und Deutschland vereinbart wurde. Dies ist allerdings nicht der Fall (vgl dazu das Erkenntnis vom 23.01.2018, LVwG-2017/45/2273-6). Aus den oben zitierten Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 3, Absatz 4, TMSG geht hervor, dass die von der belangten Behörde im konkreten Fall angewandte Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, TMSG in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH erfolgt ist. Der Vorrang einer solchen Regelung wäre gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Abkommens nur dann gegeben, wenn dies zwischen Österreich und Deutschland vereinbart wurde. Dies ist allerdings nicht der Fall vergleiche dazu das Erkenntnis vom 23.01.2018, LVwG-2017/45/2273-6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt dies dazu, dass die Bestimmungen des Abkommens entgegenstehenden nationalen gesetzlichen Regelungen, die in Durchführung bzw Umsetzung des Gemeinschafts- (bzw Unions-)rechts erlassen wurden, vorgehen. Im konkreten Fall geht somit der in Art 2 Abs 1 des Abkommens festgelegte Anspruch der gegenteiligen nationalen Regelung des § 3 Abs 4 TMSG vor. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Mindestsicherung in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie ein österreichischer Staatsbürger hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt dies dazu, dass die Bestimmungen des Abkommens entgegenstehenden nationalen gesetzlichen Regelungen, die in Durchführung bzw Umsetzung des Gemeinschafts- (bzw Unions-)rechts erlassen wurden, vorgehen. Im konkreten Fall geht somit der in Artikel 2, Absatz eins, des Abkommens festgelegte Anspruch der gegenteiligen nationalen Regelung des Paragraph 3, Absatz 4, TMSG vor. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Mindestsicherung in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie ein österreichischer Staatsbürger hat. Zum konkreten Mindestsicherungsanspruch Zumal der Beschwerdeführer mit seiner Schwester und seinem Schwager in einer Wohngemeinschaft lebt ist auf ihn der Mindestsatz für Bewohner einer Wohngemeinschaft gemäß § 5 Abs 2 lit d anzuwenden. Weiters hat der Beschwerdeführer bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Abgeltung des auf ihn entfallenden Wohnkostenanteils, sofern die Kosten den dafür vorgesehen Satz nicht übersteigen. Wie ausgeführt beträgt der entsprechende Satz für einen Wohnung für drei Personen im Bezirk Y Euro 605, ein Drittel davon beträgt Euro 201,
- Zumal der tatsächliche Wohnkostenanteil, den der Beschwerdeführer zu bestreiten hat, höher ist als Euro 201,67 ist dieser Betrag bei der weiteren Berechnung des Anspruchs zu berücksichtigen, der diesen Betrag übersteigende Wohnkostenanteil ist vom Beschwerdeführer aus dem Mindestsatz zu bestreiten (vgl dazu etwa VfGH 12.12.2017, V101/2017 [V101/2017-11]).Zumal der Beschwerdeführer mit seiner Schwester und seinem Schwager in einer Wohngemeinschaft lebt ist auf ihn der Mindestsatz für Bewohner einer Wohngemeinschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, anzuwenden. Weiters hat der Beschwerdeführer bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Abgeltung des auf ihn entfallenden Wohnkostenanteils, sofern die Kosten den dafür vorgesehen Satz nicht übersteigen. Wie ausgeführt beträgt der entsprechende Satz für einen Wohnung für drei Personen im Bezirk Y Euro 605, ein Drittel davon beträgt Euro 201,
- Zumal der tatsächliche Wohnkostenanteil, den der Beschwerdeführer zu bestreiten hat, höher ist als Euro 201,67 ist dieser Betrag bei der weiteren Berechnung des Anspruchs zu berücksichtigen, der diesen Betrag übersteigende Wohnkostenanteil ist vom Beschwerdeführer aus dem Mindestsatz zu bestreiten vergleiche dazu etwa VfGH 12.12.2017, V101/2017 [V101/2017-11]). Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben zuletzt im Oktober 2017 eine Auszahlung der W-en Rente erhalten. Insofern war bei einem anzuwenden Richtsatz in der Höhe von Euro 475,01 und einem zu berücksichtigenden Wohnaufwand in der Höhe von Euro 201,67 der Bedarf des Beschwerdeführers im Oktober 2017 aus seiner Rente in der Höhe von Euro 813,85 gedeckt. Zumal der Beschwerdeführer allerdings seit dem November 2017 über keine Mittel mehr verfügt, steht ihm bis zum Ende Jänner 2018 ein Anspruch auf Mindestsicherung zu. Dieser setzt sich aus dem Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit d TMSG und dem zu berücksichtigenden Wohnkostenanteil zusammen und beträgt für die Monate November und Dezember 2017 jeweils Euro 676,68 und auf Grund der Erhöhung des Mindestsatzes im Jahr 2018 für den Jänner 2018 687,
- Zumal der Beschwerdeführer allerdings seit dem November 2017 über keine Mittel mehr verfügt, steht ihm bis zum Ende Jänner 2018 ein Anspruch auf Mindestsicherung zu. Dieser setzt sich aus dem Mindestsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TMSG und dem zu berücksichtigenden Wohnkostenanteil zusammen und beträgt für die Monate November und Dezember 2017 jeweils Euro 676,68 und auf Grund der Erhöhung des Mindestsatzes im Jahr 2018 für den Jänner 2018 687,
- Betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen für die Monate ab Februar 2018 behängt ein gesondertes Verfahren bei der belangten Behörde und war das Landesverwaltungsgericht daher dafür (noch) nicht zuständig. Was indes die Kosten für die Krankenversicherung betrifft so wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer zumindest bis März 2018 nicht in Österreich versichert gewesen ist. Es sind somit keine Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung im Sinne des § 7 Abs 1 lit a TMSG angefallen. Was indes die Kosten für die Krankenversicherung betrifft so wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer zumindest bis März 2018 nicht in Österreich versichert gewesen ist. Es sind somit keine Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TMSG angefallen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die W-e Pensionskasse die von dieser bezahlten Beiträge vom Erlöschen der Rente bis März 2018 von ihm zurückfordert so wird festgehalten, dass es sich bei diesem Rückforderungsanspruch grundsätzlich um Schulden handelt. Damit handelt es sich aber nach der Judikatur (vgl VwGH 22.04.2002, 2002/10/0053) nicht um einen durch die Mindestsicherung zu begleichenden Anspruch: In der Vergangenheit eingegangene Schulden als solche sind kein von der Sozialhilfe abzudeckender Bedarf. Schon aus der Aufzählung der maßgebenden Bestandteile des Lebensunterhaltes im Gesetz ergibt sich, dass Sozialhilfeleistungen lediglich existentielle Grundbedürfnisse zu befriedigen haben. Um diesen Zweck zu gewährleisten, greifen unter anderem jene Vorschriften ein, wonach Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden können. Die Ziele des Gesetzes würden verkannt, würde aus Mitteln der Sozialhilfe eine Art Deckungsfonds für Gläubiger geschaffen (zu den vergleichbaren Vorschriften der §§ 8 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes siehe das hg Erkenntnis vom
- Oktober 1993, Zl 93/08/0181). Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für die Rechtslage nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, weshalb dem Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum kein Anspruch auf zusätzliche Mittel nach § 7 TMSG zukommt.Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die W-e Pensionskasse die von dieser bezahlten Beiträge vom Erlöschen der Rente bis März 2018 von ihm zurückfordert so wird festgehalten, dass es sich bei diesem Rückforderungsanspruch grundsätzlich um Schulden handelt. Damit handelt es sich aber nach der Judikatur vergleiche VwGH 22.04.2002, 2002/10/0053) nicht um einen durch die Mindestsicherung zu begleichenden Anspruch: In der Vergangenheit eingegangene Schulden als solche sind kein von der Sozialhilfe abzudeckender Bedarf. Schon aus der Aufzählung der maßgebenden Bestandteile des Lebensunterhaltes im Gesetz ergibt sich, dass Sozialhilfeleistungen lediglich existentielle Grundbedürfnisse zu befriedigen haben. Um diesen Zweck zu gewährleisten, greifen unter anderem jene Vorschriften ein, wonach Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden können. Die Ziele des Gesetzes würden verkannt, würde aus Mitteln der Sozialhilfe eine Art Deckungsfonds für Gläubiger geschaffen (zu den vergleichbaren Vorschriften der Paragraphen 8 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes siehe das hg Erkenntnis vom
- Oktober 1993, Zl 93/08/0181). Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für die Rechtslage nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, weshalb dem Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum kein Anspruch auf zusätzliche Mittel nach Paragraph 7, TMSG zukommt. Abschließend wird die belangte Behörde auf Grund des noch behängenden Verfahrens in W betreffend die Rechtmäßigkeit der Versagung weiterer Versicherungsleistungen auf das in den §§ 23 und 24 TMSG geregelte Verfahren betreffend den Übergang von Rechtsansprüchen hingewiesen.Abschließend wird die belangte Behörde auf Grund des noch behängenden Verfahrens in W betreffend die Rechtmäßigkeit der Versagung weiterer Versicherungsleistungen auf das in den Paragraphen 23 und 24 TMSG geregelte Verfahren betreffend den Übergang von Rechtsansprüchen hingewiesen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.0139.3