RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/30/0331-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und des Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Falle die erforderliche Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer liegt das Erteilungshindernis nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG vor. Es darf demnach ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im gegenständlichen Falle hat der Beschwerdeführer kein eigens festes oder regelmäßiges Einkommen, das ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen würde. Auch das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern ist der Höhe nach unter Berücksichtigung der Richtsätze des § 293 ASVG nicht ausreichend, um zu verhindern, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und des Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Falle die erforderliche Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer liegt das Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vor. Es darf demnach ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im gegenständlichen Falle hat der Beschwerdeführer kein eigens festes oder regelmäßiges Einkommen, das ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen würde. Auch das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern ist der Höhe nach unter Berücksichtigung der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG nicht ausreichend, um zu verhindern, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Das errechnete monatliche Familieneinkommen unterschritt das geforderte monatliche Mindesteinkommen im Sinn der Berechnungsmethode nach § 11 Abs 5 NAG um mehr als Euro 500,00 im Jahr 2016 und mehr als Euro 600,00 im Jahr 2017, auch das für Februar nachgewiesene Monatseinkommen sichert noch kein festes und regelmäßiges und ausreichend hohes Einkommen ab, um sicherzustellen, dass es bei dem etwaigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung eines Gebietskörperschaft durch den Beschwerdeführer kommen kann. Erst wenn höhere, feste und regelmäßige Einkünfte vorliegen, kann die Erstbehörde zu einer neuen Beurteilung diesbezüglich kommen. Das errechnete monatliche Familieneinkommen unterschritt das geforderte monatliche Mindesteinkommen im Sinn der Berechnungsmethode nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG um mehr als Euro 500,00 im Jahr 2016 und mehr als Euro 600,00 im Jahr 2017, auch das für Februar nachgewiesene Monatseinkommen sichert noch kein festes und regelmäßiges und ausreichend hohes Einkommen ab, um sicherzustellen, dass es bei dem etwaigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung eines Gebietskörperschaft durch den Beschwerdeführer kommen kann. Erst wenn höhere, feste und regelmäßige Einkünfte vorliegen, kann die Erstbehörde zu einer neuen Beurteilung diesbezüglich kommen. Da die gegenständliche Aufenthaltsbewilligung nicht der Aufrechterhaltung eines bereits bestehenden Privat- und Familienlebens zwischen den in der W lebenden volljährigen Beschwerdeführer und seiner seit Jahrzehnten in Österreich lebenden Eltern dient, ist die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung eines schon bestehenden Privat- und Familienlebens geboten. Diesbezüglich konnte daher auch nicht in Anwendung des § 11 Abs 3 NAG trotz Vorliegen des Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG der Beschwerde stattgegeben und der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden. Da die gegenständliche Aufenthaltsbewilligung nicht der Aufrechterhaltung eines bereits bestehenden Privat- und Familienlebens zwischen den in der W lebenden volljährigen Beschwerdeführer und seiner seit Jahrzehnten in Österreich lebenden Eltern dient, ist die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung eines schon bestehenden Privat- und Familienlebens geboten. Diesbezüglich konnte daher auch nicht in Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG trotz Vorliegen des Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG der Beschwerde stattgegeben und der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der bereits erfolgten Einvernahme des Buchhalters GG in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung am 14. November 2017 war eine weitere Beschwerdeverhandlung zur neuerlichen Einvernahme des Buchhalters GG zum Einkommenssteuerbescheid 2017 nicht mehr erforderlich und geboten. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes erfolgte die Abweisung durch die belangte Behörde wegen des vorliegenden Erteilungshindernisses nach § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG zu Recht und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes erfolgte die Abweisung durch die belangte Behörde wegen des vorliegenden Erteilungshindernisses nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG zu Recht und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.30.0331.12