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{'item': 'LVwG-2017/41/2429-3'}

Obsah (4)Art 45Art 8§ 3Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/41/2429-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

Art 45AEUV weit auszulegen sei.

Arbeitnehmerinneneigenschaft im Sinne von Art 45 AEUV und die sich aus ihr ergebenden Rechte seien nicht unbedingt vom tatsächlichen Bestehen oder Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängig. Der Umstand, dass eine solche Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaates während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden habe, bedeute nämlich nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert sei, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnehme oder eine andere Beschäftigung finde. Dabei habe das betreffende nationale Gericht alle konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens und die für die Dauer des Mutterschutzurlaubes geltenden nationalen Vorschriften zu berücksichtigen.Gegen diese Entscheidung wurde von AA mit Schriftsatz vom 28.09.2017 fristgerecht Beschwerde eingebracht und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass dem Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vollinhaltlich stattgegeben wird. Begründend wurde ausgeführt, dass sie als slowakische Staatsbürgerin über die österreichische EWR-Anmeldebescheinigung verfüge. Sie sei seit 28.12.2001 mit einigen Unterbrechungen in Österreich melderechtlich erfasst, seit Dezember 2015 sei sie durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie habe fast durchgehend gearbeitet und sei in den letzten Jahren in ihrem erlernten Beruf als Frisörin tätig gewesen. Sie sei bis zur Schutzfrist vor der Geburt ihres zweiten Kindes, CC (geboren **.**.****), dieser Beschäftigung nachgegangen und habe derzeit eine rechtlich verbindliche Grundlage über den Kündigungsschutz. Sie habe eine persönliche Zusage ihres Arbeitgebers, am 31.03.2019, nach Beendigung der Kinderbetreuungszeit, ihre Arbeit wieder antreten zu können. Als alleinerziehende Frau habe sie keine Möglichkeit, die Betreuungspflicht zu teilen oder an einen Partner abzugeben. Wegen der mangelnden Verfügbarkeit von Betreuungseinrichtungen bestünden keine Möglichkeiten, ihre Kinder außer Haus betreuen zu lassen. Die privaten Kinderbetreuungseinrichtungen seien in einem Preissegment, die sie sich als Alleinerzieherin nicht leisten könne. Als EU-Bürgerin habe sie die Freiheit, in jedem EU-Land zu arbeiten. Sie habe ihr zweites Kind geboren und sei angehalten, in einem angemessenen Zeitraum dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung zu stehen. Nach dem EUGH-Urteil Prix C-507/12 behalte eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgebe, die „Arbeitnehmereigenschaft“. Hierfür sei erforderlich, dass sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnehme oder eine andere Stelle finde. Unter Hinweis auf Paragraph 16, Absatz 3, Litera b, TMSG müsste bis zum Auslaufen des jeweils gewählten Kinderbetreuungsmodells in Österreich eigentlich ein Vorrang der Mutterschaft und der Kinderbetreuung durch die eigene Mutter im Sinn des Wohls vor der Notwendigkeit, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen zu müssen, bestehen. Sie habe sich für das Kinderbetreuungsmodell 24 Monate entschieden, das heißt, dass das Kinderbetreuungsgeld am **.**.**** auslaufe. Nach der im genannten Erkenntnis des EUGH zitierten Richtlinie 2004/38 bleibe die Arbeitnehmereigenschaft erhalten, wenn der Arbeitnehmer sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf des auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten 12 Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stehe. In diesem Fall bleibe die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrecht. Ihre Arbeitslosigkeit sei unfreiwillig, da sie nur aufgrund der Geburt arbeitslos geworden sei. Hinzuweisen sei, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Begriff „Arbeitnehmer“

Artikel 45, AEUV weit auszulegen sei.

Arbeitnehmerinneneigenschaft im Sinne von Artikel 45, AEUV und die sich aus ihr ergebenden Rechte seien nicht unbedingt vom tatsächlichen Bestehen oder Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängig. Der Umstand, dass eine solche Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaates während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden habe, bedeute nämlich nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert sei, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnehme oder eine andere Beschäftigung finde. Dabei habe das betreffende nationale Gericht alle konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens und die für die Dauer des Mutterschutzurlaubes geltenden nationalen Vorschriften zu berücksichtigen. Auch der EUGH verweise damit darauf, dass die nationalen Vorschriften rund um die Mutterschaft zu beachten seien. Zumindest für die Zeit, in der Kinderbetreuungsgeld gewährt werde, könne davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber einer Frau ermöglichen habe wollen, zu Hause bei ihrem Kind zu bleiben, ohne negative Auswirkungen in Bezug auf ihr (auch finanzielles) Fortkommen erdulden zu müssen. Auch für die Pension würden drei Jahre Kinderbetreuung wie eine Berufstätigkeit in diesem Ausmaß angerechnet. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.03.2018, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt ausführlich darzulegen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die am **.**.**** geborene Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsbürgerin. Sie ist das erste Mal im Jahre 2001 nach Österreich gekommen und ist nach wiederholten Saisonarbeiten immer wieder zurück in die Slowakei gefahren. Seit dem 10.12.2013 ist die Beschwerdeführerin (unterbrochen bis auf eine kurze Zeit von einem Monat und 21 Tagen) in Österreich/Tirol mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren zwei minderjährigen Kindern - Sohn DD (geboren im Jahre 2008 in der Slowakei) und Tochter CC (geboren am **.**.****) im gemeinsamen Haushalt in Z. Adresse 1, für die 87,82 große Wohnung bezahlt sie inklusive Betriebskosten rund Euro 670,

  1. Ihre Tochter CC ist österreichische Staatsbürgerin. Von den Vätern ihrer Kinder lebt sie getrennt. Als alleinerziehende Mutter hat sie nach ihren Angaben keine Möglichkeit, die Betreuungspflichten zu teilen oder an einen Partner abzugeben. Die Beschwerdeführerin war vom 26.11.2013 bis 09.08.2014 bei der Firma EE und vom 20.08.2014 bis 31.10.2014 bei dir Firma FF beschäftigt. Vom 01.11.2014 bis zum 19.12.2014 war sie bei der Firma GG als Arbeitnehmerin und vom 27.04.2015 bis zum 30.04.2015 bei der II geringfügig und anschießend bei diesem Betrieb vom 01.05.2015 bis zum 25.08.2015 als Arbeiterin beschäftigt. Vom 14.09.2015 bis zum 27.05.2017 war die Beschwerdeführerin bei der Firma BB in Z beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht aufgelöst. In Folge der Geburt ihrer Tochter CC geht sie nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist seit dem 28.05.2017 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und steht seit dem 28.05.2017 bis voraussichtlich 31.03.2019 im Bezug von Kinderbetreuungsgeld pro Tag von Euro 16,
  2. Zusätzlich erhält sie vom 28.05.2017 bis voraussichtlich 27.05.2018 eine Beihilfe pro Tag von Euro 6,06.Die Beschwerdeführerin war vom 26.11.2013 bis 09.08.2014 bei der Firma EE und vom 20.08.2014 bis 31.10.2014 bei dir Firma FF beschäftigt. Vom 01.11.2014 bis zum 19.12.2014 war sie bei der Firma GG als Arbeitnehmerin und vom 27.04.2015 bis zum 30.04.2015 bei der römisch zwei geringfügig und anschießend bei diesem Betrieb vom 01.05.2015 bis zum 25.08.2015 als Arbeiterin beschäftigt. Vom 14.09.2015 bis zum 27.05.2017 war die Beschwerdeführerin bei der Firma BB in Z beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht aufgelöst. In Folge der Geburt ihrer Tochter CC geht sie nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist seit dem 28.05.2017 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und steht seit dem 28.05.2017 bis voraussichtlich 31.03.2019 im Bezug von Kinderbetreuungsgeld pro Tag von Euro 16,
  3. Zusätzlich erhält sie vom 28.05.2017 bis voraussichtlich 27.05.2018 eine Beihilfe pro Tag von Euro 6,
  4. Der Beschwerdeführerin wurde am 10.01.2014 von der zuständigen Behörde eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen gemäß NAG unter dem Titel „Arbeitnehmer/in“ (§ 51 Abs 1 Z 1) ausgestellt.Der Beschwerdeführerin wurde am 10.01.2014 von der zuständigen Behörde eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen gemäß NAG unter dem Titel „Arbeitnehmer/in“ (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins,) ausgestellt. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes am 31.03.2019 wieder bei ihrer früheren Arbeitgeberin BB in Z als Frisörin zu arbeiten. Ihre Tochter CC soll ab diesem Zeitpunkt eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen. Der im Jahre 2008 geborene Sohn DD besucht derzeit die vierte Klasse Volksschule in Z. Seit der Geburt ihrer Tochter CC hat die Beschwerdeführerin nicht mehr, auch nicht stundenweise, versucht, bei ihrem Arbeitgeber weiterzuarbeiten, sie hat sich auch beim AMS nicht um eine Arbeit bemüht, um eben für ihre beiden Kinder da zu sein. Ihre Tochter möchte die Beschwerdeführerin erst nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes in eine Kinderbetreuungseinrichtung geben. Die Kosten in einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung würden monatlich ca 300,-- (im „Haus der Z Kinder“) betragen. Während und nach der Schwangerschaft war die Beschwerdeführerin keinen besonderen körperlichen Belastungen ausgesetzt, die sie zu einer vorübergehenden Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit gezwungen hätten. Die Beschwerdeführerin bezieht folgende regelmäßigen Einnahmen: vom 28.05.2017 bis voraussichtlich 31.03.2019 Kinderbetreuungsgeld pro Tag in der Höhe von Euro 16,94; vom 28.05.2017 bis voraussichtlich 27.05.2018 eine Beihilfe pro Tag in der Höhe von Euro 6,06; einen monatlichen Unterhalt für ihren Sohn DD in der Höhe von Euro 400,00; einen monatlichen Unterhalt für ihre Tochter CC im Ausmaß von Euro 300,
  5. Für ihre Wohnung in Z (Mietkosten inklusive Betriebs- und Heizkosten von Euro 668,05) erhält die Beschwerdeführerin eine Wohnbeihilfe von Euro 285,00 III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.03.
  6. Die festgestellten Arbeitsverhältnisse und Aufenthaltszeiten in Österreich (Tirol) sind ebenso nicht strittig und ergeben sich aus den im Akt erliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und aus den Meldungen bei der Sozialversicherung. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist in Folge der Geburt ihrer Tochter CC seit dem 28.05.2017 bis dato keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und diese erst nach Auslauf des Kinderbetreuungsgeldes am 31.03.2019 wieder aufnehmen möchte und sie seither beim AMS auch nicht als arbeitssuchend gemeldet ist, wurde von der Beschwerdeführerin am 20.03.2018 bestätigt. IV.römisch vier. Rechtslage: § 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF normiert den „Persönlichen Anwendungsbereich“ des Gesetzes wie folgt: Paragraph 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF normiert den „Persönlichen Anwendungsbereich“ des Gesetzes wie folgt:

(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2)Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
  1. a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen: 1. ihre Ehegatten, 2. ihre eingetragenen Partner, 3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und 4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
  2. b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
  3. c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
  4. d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
  5. d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der Litera a, Ziffer eins bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
  6. e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
  7. f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
  8. f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
  9. g)Fremde mit 1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach Paragraph 42, NAG oder Daueraufenthalt – EU nach Paragraph 45, NAG oder 2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 201/2011), oder2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Ziffer eins, weiter gilt (Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,), oder 3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG.3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach Paragraph 49, Absatz 2, NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 41 a, NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, Absatz 4, NAG.
(3)Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.
(3)Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Absatz 2, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2006,, anzuwenden ist.
(4)Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
  1. a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
  2. b)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
  3. b)Personen nach Absatz 2, Litera a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Absatz 3,, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
  4. c)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oderc) Personen nach Absatz 2, Litera a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
  5. d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit. a, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
  6. d)sonstige Personen nach Absatz 2, Litera a,, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
  7. e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
  8. f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
  9. g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen. Die maßgeblichen Bestimmungen des 4. Hauptstückes „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idgF lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des 4. Hauptstückes „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF lauten wie folgt: Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Anmeldebescheinigung § 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. […] Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. […] V.römisch fünf. Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass die der Beschwerdeführerin am 10.01.2014 ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen gemäß dem NAG lediglich deklaratorische Wirkung hat und kein Recht zum Aufenthalt begründet; sie dient vielmehr ausschließlich der Dokumentation (vgl Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, § 53 Rz 1). Es war daher zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführerin ein Recht zum Aufenthalt in Österreich zukommt. Vorauszuschicken ist, dass die der Beschwerdeführerin am 10.01.2014 ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen gemäß dem NAG lediglich deklaratorische Wirkung hat und kein Recht zum Aufenthalt begründet; sie dient vielmehr ausschließlich der Dokumentation vergleiche Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, Paragraph 53, Rz 1). Es war daher zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführerin ein Recht zum Aufenthalt in Österreich zukommt. Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige und damit gemäß Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. April 2004 „Unionsbürgerin“. Als solche ist sie österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürgerin hat die Beschwerdeführerin das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten
  2. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden.Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige und damit gemäß Artikel 2 Ziffer eins, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2004 „Unionsbürgerin“. Als solche ist sie österreichischen Staatsbürgern gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, TMSG gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürgerin hat die Beschwerdeführerin das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht vergleiche Artikel 6, RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten
  4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden. Im konkreten Fall war die Beschwerdeführerin vom 26.11.2013 bis 09.08.2014, vom 20.08.2014 bis 31.10.2014, vom 01.11.2014 bis zum 19.12.2014, vom 27.04.2015 bis zum 30.04.2015, vom 01.05.2015 bis zum 25.08.2015 und zuletzt vom 14.09.2015 bis zum 27.05.2017 erwerbstätig. Nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist, sohin seit dem 28.05.2017, geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr und kümmert sich zu Hause um ihre beiden Kinder. Erst nach dem Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes, voraussichtlich am 31.03.2019, möchte sie wieder bei ihrer früheren Arbeitgeberin BB in Z ihre Arbeit als Frisörin aufnehmen. Seit dem Ende ihrer Erwerbstätigkeit hat sie sich auch nicht beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und darüber hinaus auch keine Bemühungen vorgebracht, die darauf schließen lassen, dass sie aktuell eine Beschäftigung sucht. Die Beschwerdeführerin möchte bis zum Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes ausschließlich für ihre beiden Kinder da sein, die privaten Kinderbetreuungseinrichtungen (zB „Haus der Kinder“ in Z) liegen in einem Preissegment, die sie sich als Alleinerzieherin nicht leisten kann. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass sie weiterhin als Arbeitnehmerin anzusehen ist, wenn sie erst nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes am 31.03.2019, sohin nach 24 Monaten Kinderbetreuung, wieder zu arbeiten beginnt und sich in dieser Zeit voll um ihre Tochter kümmern kann und verweist auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Begriff „ArbeitnehmerIn“

Art 45AEUV weit auszulegen ist. Die Arbeitnehmer

Inneneigenschaft im Sinne des Art 45 AEUV und die sich daraus ergebenden Rechte würden nicht unbedingt vom tatsächlichen Bestehen oder Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängen. Es reiche aus, wenn sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnehme oder eine andere Beschäftigung finde.Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass sie weiterhin als Arbeitnehmerin anzusehen ist, wenn sie erst nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes am 31.03.2019, sohin nach 24 Monaten Kinderbetreuung, wieder zu arbeiten beginnt und sich in dieser Zeit voll um ihre Tochter kümmern kann und verweist auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Begriff „ArbeitnehmerIn“

Artikel 45, AEUV weit auszulegen ist. Die Arbeitnehmer

Inneneigenschaft im Sinne des Artikel 45, AEUV und die sich daraus ergebenden Rechte würden nicht unbedingt vom tatsächlichen Bestehen oder Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängen. Es reiche aus, wenn sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnehme oder eine andere Beschäftigung finde. Unter den Arbeitnehmerbegriff fallen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats, die in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung suchen (vgl Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, § 51 Rz 9). Die Beschwerdeführerin hat angegeben, nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes am 31.03.2019 wieder an ihrer früheren Arbeitsstelle, der Firma BB in Z, als Frisörin arbeiten zu wollen, derzeit allerdings keine geeignete Kinderbetreuung für ihre Kinder, insbesondere für ihre etwa ein Jahr alte Tochter zu haben, welche sie noch stillt und weil sie in Z niemanden kennt, der auf ihre Tochter aufpassen kann. Die Kosten einer privaten Kinderbetreuung für ihre Tochter würden im Monat Euro 300,00 in der privaten Kinderbetreuungseinrichtung „Haus der Z Kinder“ betragen, diesen Betrag könne sie sich nicht leisten und müsste sie dafür viel arbeiten gehen.Unter den Arbeitnehmerbegriff fallen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats, die in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung suchen vergleiche Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, Paragraph 51, Rz 9). Die Beschwerdeführerin hat angegeben, nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes am 31.03.2019 wieder an ihrer früheren Arbeitsstelle, der Firma BB in Z, als Frisörin arbeiten zu wollen, derzeit allerdings keine geeignete Kinderbetreuung für ihre Kinder, insbesondere für ihre etwa ein Jahr alte Tochter zu haben, welche sie noch stillt und weil sie in Z niemanden kennt, der auf ihre Tochter aufpassen kann. Die Kosten einer privaten Kinderbetreuung für ihre Tochter würden im Monat Euro 300,00 in der privaten Kinderbetreuungseinrichtung „Haus der Z Kinder“ betragen, diesen Betrag könne sie sich nicht leisten und müsste sie dafür viel arbeiten gehen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den oben ausgeführten weiten Arbeitnehmerbegriff im Sinne des EU-Rechtes und verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Saint Prix (C-507/12 vom 19.06.2014). In diesem führt der EuGH aus, dass eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die „Arbeitnehmereigenschaft“ behalten kann. Die Tatsache, dass diese Belastungen eine Frau zwingen, die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit während des für ihre Erholung erforderlichen Zeitraumes aufzugeben, ist grundsätzlich nicht geeignet, ihr die „Arbeitnehmereigenschaft“ im Sinne von Art 45 AEUV abzusprechen (vgl Rn 40). Der Umstand, dass eine solche Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, bedeutet nämlich nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert ist, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt (vgl Rn 41). Bei der Feststellung, ob der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit liegende Zeitraum als angemessen angesehen werden kann, hat das betreffende nationale Gericht alle konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens und die für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften im Einklang mit Art 8 der Richtlinie 92/85/EWG zu berücksichtigen (vgl Rn 42). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den oben ausgeführten weiten Arbeitnehmerbegriff im Sinne des EU-Rechtes und verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Saint Prix (C-507/12 vom 19.06.2014). In diesem führt der EuGH aus, dass eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die „Arbeitnehmereigenschaft“ behalten kann. Die Tatsache, dass diese Belastungen eine Frau zwingen, die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit während des für ihre Erholung erforderlichen Zeitraumes aufzugeben, ist grundsätzlich nicht geeignet, ihr die „Arbeitnehmereigenschaft“ im Sinne von Artikel 45, AEUV abzusprechen vergleiche Rn 40). Der Umstand, dass eine solche Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, bedeutet nämlich nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert ist, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt vergleiche Rn 41). Bei der Feststellung, ob der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit liegende Zeitraum als angemessen angesehen werden kann, hat das betreffende nationale Gericht alle konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens und die für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften im Einklang mit Artikel 8, der Richtlinie 92/85/EWG zu berücksichtigen vergleiche Rn 42). Gemäß Art 8 Abs 1 der Richtlinie 92/85/EWG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird, die sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilen. Nach Abs 2 muss der Mutterschaftsurlaub gemäß Absatz 1 einen obligatorischen Mutterschaftsurlaub von mindestens zwei Wochen umfassen, die sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor/oder nach der Entbindung aufteilen. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 92/85/EWG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird, die sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilen. Nach Absatz 2, muss der Mutterschaftsurlaub gemäß Absatz 1 einen obligatorischen Mutterschaftsurlaub von mindestens zwei Wochen umfassen, die sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor/oder nach der Entbindung aufteilen. Die in Österreich maßgeblichen nationalen Vorschriften, die auch die Richtlinie 92/85/EWG umsetzen, finden sich im Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG). Demnach dürfen gemäß § 3 Abs 1 MSchG werdende Mütter in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden. Die Achtwochenfrist ist dabei gemäß Abs 2 auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. Für die Zeit nach der Entbindung normiert § 5 Abs 1 MSchG: „Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (§ 3 Abs. 1) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.“ Dem von der Richtlinie 92/85/EWG vorgesehenen Mindeststandard von 14 Wochen wurde somit durch die nationale österreichische Umsetzung jedenfalls entsprochen.Die in Österreich maßgeblichen nationalen Vorschriften, die auch die Richtlinie 92/85/EWG umsetzen, finden sich im Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG). Demnach dürfen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MSchG werdende Mütter in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden. Die Achtwochenfrist ist dabei gemäß Absatz 2, auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. Für die Zeit nach der Entbindung normiert Paragraph 5, Absatz eins, MSchG: „Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (Paragraph 3, Absatz eins,) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.“ Dem von der Richtlinie 92/85/EWG vorgesehenen Mindeststandard von 14 Wochen wurde somit durch die nationale österreichische Umsetzung jedenfalls entsprochen. Im konkreten Fall war der Geburtstermin der Tochter CC am **.**.**** und hat die Schutzfrist gemäß § 5 Abs 1 MSchG acht Wochen nach der Entbindung (**.**.****) geendet. Nach dem vorzitierten Urteil des EuGH ist der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum die Arbeitnehmereigenschaft nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls erhalten geblieben.Im konkreten Fall war der Geburtstermin der Tochter CC am **.**.**** und hat die Schutzfrist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG acht Wochen nach der Entbindung (**.**.****) geendet. Nach dem vorzitierten Urteil des EuGH ist der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum die Arbeitnehmereigenschaft nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls erhalten geblieben. Mit Ablauf des **.**.**** hat der zwingend vorzusehende Mutterschaftsurlaub

Art 8der Richtlinie 92/85/EWG geendet.

Frau AA hat seit diesem Tag keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, hat sich nicht beim zuständigen Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet und sich auch sonst nicht ausreichend um eine neue Erwerbstätigkeit bemüht, beispielsweise bei ihrem früheren Arbeitgeber, der Firma BB in Z. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.03.2018 angegeben, erst nach dem Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes am 31.03.2019 wieder bei ihrer früheren Arbeitgeberin als Frisörin arbeiten zu wollen, von welcher sie auch eine diesbezügliche Zusage habe.Mit Ablauf des **.**.**** hat der zwingend vorzusehende Mutterschaftsurlaub

Artikel 8, der Richtlinie 92/85/EWG geendet.

Frau AA hat seit diesem Tag keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, hat sich nicht beim zuständigen Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet und sich auch sonst nicht ausreichend um eine neue Erwerbstätigkeit bemüht, beispielsweise bei ihrem früheren Arbeitgeber, der Firma BB in Z. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.03.2018 angegeben, erst nach dem Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes am 31.03.2019 wieder bei ihrer früheren Arbeitgeberin als Frisörin arbeiten zu wollen, von welcher sie auch eine diesbezügliche Zusage habe. Am Nichtvorliegen der Eigenschaft als Arbeitnehmerin

Art 8

der Richtlinie 92/85/EWG vermag somit auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bezug des Kinderbetreuungsgeldes vom 28.05.2017 bis voraussichtlich 31.03.2019 nichts zu ändern. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Jessy Saint Prix ganz eindeutig auf Art 8 der Richtlinie 92/85/EWG Bezug genommen, der einen Mutterschaftsurlaub im unmittelbaren zeitlichen Nahbereich mit der Entbindung normiert (arg dass die Arbeitnehmerin dem Arbeitsmarkt „während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung“ steht). Davon ist die Dauer eines allfälligen – unter Umständen jahrelangen (bis zu 36 Monaten) – Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nicht umfasst. Dies scheidet schon allein aus dem Grund aus, da die Dauer der Leistungen des Kinderbetreuungsgeldes individuell wählbar sind und nicht davon auszugehen ist, dass die Dauer der Arbeitnehmereigenschaft disponibel ist.Am Nichtvorliegen der Eigenschaft als Arbeitnehmerin

Artikel 8

, der Richtlinie 92/85/EWG vermag somit auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bezug des Kinderbetreuungsgeldes vom 28.05.2017 bis voraussichtlich 31.03.2019 nichts zu ändern. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Jessy Saint Prix ganz eindeutig auf Artikel 8, der Richtlinie 92/85/EWG Bezug genommen, der einen Mutterschaftsurlaub im unmittelbaren zeitlichen Nahbereich mit der Entbindung normiert (arg dass die Arbeitnehmerin dem Arbeitsmarkt „während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung“ steht). Davon ist die Dauer eines allfälligen – unter Umständen jahrelangen (bis zu 36 Monaten) – Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nicht umfasst. Dies scheidet schon allein aus dem Grund aus, da die Dauer der Leistungen des Kinderbetreuungsgeldes individuell wählbar sind und nicht davon auszugehen ist, dass die Dauer der Arbeitnehmereigenschaft disponibel ist. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass gemäß § 16 Abs 3 lit b TMSG der Einsatz der Arbeitskraft aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfesuchenden nicht verlangt werden darf, wenn sie Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann und dass zumindest bis zum Auslaufen des jeweiligen Kinderbetreuungsmodells in Österreich eigentlich ein Vorrang der Mutterschaft und der Kinderbetreuung durch die eigene Mutter im Sinne des Kindeswohls vor der Notwendigkeit, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen zu müssen, bestehen müsste, ist ihr entgegen zu halten, dass diese Regelung im Regime des Mindestsicherungsgesetzes gilt. Bei der Beschwerdeführerin ist verfahrensgegenständlich die Frage zu prüfen, ob sie in den Regelungsbereich des Mindestsicherungsgesetzes fällt. Da dies nicht der Fall ist, finden auch die im TMSG enthaltenen Regelungen keine Anwendung. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Litera b, TMSG der Einsatz der Arbeitskraft aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfesuchenden nicht verlangt werden darf, wenn sie Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann und dass zumindest bis zum Auslaufen des jeweiligen Kinderbetreuungsmodells in Österreich eigentlich ein Vorrang der Mutterschaft und der Kinderbetreuung durch die eigene Mutter im Sinne des Kindeswohls vor der Notwendigkeit, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen zu müssen, bestehen müsste, ist ihr entgegen zu halten, dass diese Regelung im Regime des Mindestsicherungsgesetzes gilt. Bei der Beschwerdeführerin ist verfahrensgegenständlich die Frage zu prüfen, ob sie in den Regelungsbereich des Mindestsicherungsgesetzes fällt. Da dies nicht der Fall ist, finden auch die im TMSG enthaltenen Regelungen keine Anwendung. Insgesamt hat nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie im Anschluss an die Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, sich nicht arbeitssuchend gemeldet oder sonst eine Beschäftigung gesucht hat, die Arbeitnehmereigenschaft verloren, weshalb ihr das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt. Damit kommt es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern

§ 3Abs 2 TMSG.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Insgesamt hat nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie im Anschluss an die Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, sich nicht arbeitssuchend gemeldet oder sonst eine Beschäftigung gesucht hat, die Arbeitnehmereigenschaft verloren, weshalb ihr das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt. Damit kommt es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern

Paragraph 3, Absatz 2, TMSG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage

Art 133Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine solche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (vgl VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0002 mwN). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die Rechtslage aufgrund der angeführten Normen in Verbindung mit der dazu ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichthofes eindeutig. Dass eine Gleichstellung nach dem TMSG mit österreichischen Staatsbürgern nur nach den fremdenrechtlichen Vorschriften erfolgt, ergibt sich unmittelbar aus § 3 TMSG. Die Auslegung der Bestimmungen des NAG, das wiederum die Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG umsetzt, wurde insbesondere im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung vom Europäischen Gerichtshof in der angeführten Judikatur klargestellt. Wie weit dabei die Regelungen des „Mutterschutzurlaubes“ reichen, ergibt sich in eindeutiger Weise aus Art 8 der RL 92/85/EWG sowie der dazu ergangenen österreichischen Umsetzung in den entsprechenden Bestimmungen (§§ 3 und 5) des Mutterschutzgesetzes 1979.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine solche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist vergleiche VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0002 mwN). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die Rechtslage aufgrund der angeführten Normen in Verbindung mit der dazu ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichthofes eindeutig. Dass eine Gleichstellung nach dem TMSG mit österreichischen Staatsbürgern nur nach den fremdenrechtlichen Vorschriften erfolgt, ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 3, TMSG. Die Auslegung der Bestimmungen des NAG, das wiederum die Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG umsetzt, wurde insbesondere im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung vom Europäischen Gerichtshof in der angeführten Judikatur klargestellt. Wie weit dabei die Regelungen des „Mutterschutzurlaubes“ reichen, ergibt sich in eindeutiger Weise aus Artikel 8, der RL 92/85/EWG sowie der dazu ergangenen österreichischen Umsetzung in den entsprechenden Bestimmungen (Paragraphen 3 und 5) des Mutterschutzgesetzes 1979. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.41.2429.3

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