Arbeitnehmerinneneigenschaft im Sinne von Art 45 AEUV und die sich aus ihr ergebenden Rechte seien nicht unbedingt vom tatsächlichen Bestehen oder Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängig. Der Umstand, dass eine solche Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaates während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden habe, bedeute nämlich nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert sei, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnehme oder eine andere Beschäftigung finde. Dabei habe das betreffende nationale Gericht alle konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens und die für die Dauer des Mutterschutzurlaubes geltenden nationalen Vorschriften zu berücksichtigen.Gegen diese Entscheidung wurde von AA mit Schriftsatz vom 28.09.2017 fristgerecht Beschwerde eingebracht und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass dem Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vollinhaltlich stattgegeben wird. Begründend wurde ausgeführt, dass sie als slowakische Staatsbürgerin über die österreichische EWR-Anmeldebescheinigung verfüge. Sie sei seit 28.12.2001 mit einigen Unterbrechungen in Österreich melderechtlich erfasst, seit Dezember 2015 sei sie durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie habe fast durchgehend gearbeitet und sei in den letzten Jahren in ihrem erlernten Beruf als Frisörin tätig gewesen. Sie sei bis zur Schutzfrist vor der Geburt ihres zweiten Kindes, CC (geboren **.**.****), dieser Beschäftigung nachgegangen und habe derzeit eine rechtlich verbindliche Grundlage über den Kündigungsschutz. Sie habe eine persönliche Zusage ihres Arbeitgebers, am 31.03.2019, nach Beendigung der Kinderbetreuungszeit, ihre Arbeit wieder antreten zu können. Als alleinerziehende Frau habe sie keine Möglichkeit, die Betreuungspflicht zu teilen oder an einen Partner abzugeben. Wegen der mangelnden Verfügbarkeit von Betreuungseinrichtungen bestünden keine Möglichkeiten, ihre Kinder außer Haus betreuen zu lassen. Die privaten Kinderbetreuungseinrichtungen seien in einem Preissegment, die sie sich als Alleinerzieherin nicht leisten könne. Als EU-Bürgerin habe sie die Freiheit, in jedem EU-Land zu arbeiten. Sie habe ihr zweites Kind geboren und sei angehalten, in einem angemessenen Zeitraum dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung zu stehen. Nach dem EUGH-Urteil Prix C-507/12 behalte eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgebe, die „Arbeitnehmereigenschaft“. Hierfür sei erforderlich, dass sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnehme oder eine andere Stelle finde. Unter Hinweis auf Paragraph 16, Absatz 3, Litera b, TMSG müsste bis zum Auslaufen des jeweils gewählten Kinderbetreuungsmodells in Österreich eigentlich ein Vorrang der Mutterschaft und der Kinderbetreuung durch die eigene Mutter im Sinn des Wohls vor der Notwendigkeit, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen zu müssen, bestehen. Sie habe sich für das Kinderbetreuungsmodell 24 Monate entschieden, das heißt, dass das Kinderbetreuungsgeld am **.**.**** auslaufe. Nach der im genannten Erkenntnis des EUGH zitierten Richtlinie 2004/38 bleibe die Arbeitnehmereigenschaft erhalten, wenn der Arbeitnehmer sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf des auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten 12 Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stehe. In diesem Fall bleibe die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrecht. Ihre Arbeitslosigkeit sei unfreiwillig, da sie nur aufgrund der Geburt arbeitslos geworden sei. Hinzuweisen sei, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Begriff „Arbeitnehmer“
Arbeitnehmerinneneigenschaft im Sinne von Artikel 45, AEUV und die sich aus ihr ergebenden Rechte seien nicht unbedingt vom tatsächlichen Bestehen oder Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängig. Der Umstand, dass eine solche Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaates während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden habe, bedeute nämlich nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert sei, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnehme oder eine andere Beschäftigung finde. Dabei habe das betreffende nationale Gericht alle konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens und die für die Dauer des Mutterschutzurlaubes geltenden nationalen Vorschriften zu berücksichtigen. Auch der EUGH verweise damit darauf, dass die nationalen Vorschriften rund um die Mutterschaft zu beachten seien. Zumindest für die Zeit, in der Kinderbetreuungsgeld gewährt werde, könne davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber einer Frau ermöglichen habe wollen, zu Hause bei ihrem Kind zu bleiben, ohne negative Auswirkungen in Bezug auf ihr (auch finanzielles) Fortkommen erdulden zu müssen. Auch für die Pension würden drei Jahre Kinderbetreuung wie eine Berufstätigkeit in diesem Ausmaß angerechnet. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.03.2018, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt ausführlich darzulegen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die am **.**.**** geborene Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsbürgerin. Sie ist das erste Mal im Jahre 2001 nach Österreich gekommen und ist nach wiederholten Saisonarbeiten immer wieder zurück in die Slowakei gefahren. Seit dem 10.12.2013 ist die Beschwerdeführerin (unterbrochen bis auf eine kurze Zeit von einem Monat und 21 Tagen) in Österreich/Tirol mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren zwei minderjährigen Kindern - Sohn DD (geboren im Jahre 2008 in der Slowakei) und Tochter CC (geboren am **.**.****) im gemeinsamen Haushalt in Z. Adresse 1, für die 87,82 große Wohnung bezahlt sie inklusive Betriebskosten rund Euro 670,
Inneneigenschaft im Sinne des Art 45 AEUV und die sich daraus ergebenden Rechte würden nicht unbedingt vom tatsächlichen Bestehen oder Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängen. Es reiche aus, wenn sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnehme oder eine andere Beschäftigung finde.Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass sie weiterhin als Arbeitnehmerin anzusehen ist, wenn sie erst nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes am 31.03.2019, sohin nach 24 Monaten Kinderbetreuung, wieder zu arbeiten beginnt und sich in dieser Zeit voll um ihre Tochter kümmern kann und verweist auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Begriff „ArbeitnehmerIn“
Inneneigenschaft im Sinne des Artikel 45, AEUV und die sich daraus ergebenden Rechte würden nicht unbedingt vom tatsächlichen Bestehen oder Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängen. Es reiche aus, wenn sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnehme oder eine andere Beschäftigung finde. Unter den Arbeitnehmerbegriff fallen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats, die in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung suchen (vgl Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, § 51 Rz 9). Die Beschwerdeführerin hat angegeben, nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes am 31.03.2019 wieder an ihrer früheren Arbeitsstelle, der Firma BB in Z, als Frisörin arbeiten zu wollen, derzeit allerdings keine geeignete Kinderbetreuung für ihre Kinder, insbesondere für ihre etwa ein Jahr alte Tochter zu haben, welche sie noch stillt und weil sie in Z niemanden kennt, der auf ihre Tochter aufpassen kann. Die Kosten einer privaten Kinderbetreuung für ihre Tochter würden im Monat Euro 300,00 in der privaten Kinderbetreuungseinrichtung „Haus der Z Kinder“ betragen, diesen Betrag könne sie sich nicht leisten und müsste sie dafür viel arbeiten gehen.Unter den Arbeitnehmerbegriff fallen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats, die in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung suchen vergleiche Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, Paragraph 51, Rz 9). Die Beschwerdeführerin hat angegeben, nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes am 31.03.2019 wieder an ihrer früheren Arbeitsstelle, der Firma BB in Z, als Frisörin arbeiten zu wollen, derzeit allerdings keine geeignete Kinderbetreuung für ihre Kinder, insbesondere für ihre etwa ein Jahr alte Tochter zu haben, welche sie noch stillt und weil sie in Z niemanden kennt, der auf ihre Tochter aufpassen kann. Die Kosten einer privaten Kinderbetreuung für ihre Tochter würden im Monat Euro 300,00 in der privaten Kinderbetreuungseinrichtung „Haus der Z Kinder“ betragen, diesen Betrag könne sie sich nicht leisten und müsste sie dafür viel arbeiten gehen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den oben ausgeführten weiten Arbeitnehmerbegriff im Sinne des EU-Rechtes und verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Saint Prix (C-507/12 vom 19.06.2014). In diesem führt der EuGH aus, dass eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die „Arbeitnehmereigenschaft“ behalten kann. Die Tatsache, dass diese Belastungen eine Frau zwingen, die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit während des für ihre Erholung erforderlichen Zeitraumes aufzugeben, ist grundsätzlich nicht geeignet, ihr die „Arbeitnehmereigenschaft“ im Sinne von Art 45 AEUV abzusprechen (vgl Rn 40). Der Umstand, dass eine solche Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, bedeutet nämlich nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert ist, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt (vgl Rn 41). Bei der Feststellung, ob der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit liegende Zeitraum als angemessen angesehen werden kann, hat das betreffende nationale Gericht alle konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens und die für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften im Einklang mit Art 8 der Richtlinie 92/85/EWG zu berücksichtigen (vgl Rn 42). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den oben ausgeführten weiten Arbeitnehmerbegriff im Sinne des EU-Rechtes und verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Saint Prix (C-507/12 vom 19.06.2014). In diesem führt der EuGH aus, dass eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die „Arbeitnehmereigenschaft“ behalten kann. Die Tatsache, dass diese Belastungen eine Frau zwingen, die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit während des für ihre Erholung erforderlichen Zeitraumes aufzugeben, ist grundsätzlich nicht geeignet, ihr die „Arbeitnehmereigenschaft“ im Sinne von Artikel 45, AEUV abzusprechen vergleiche Rn 40). Der Umstand, dass eine solche Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, bedeutet nämlich nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert ist, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt vergleiche Rn 41). Bei der Feststellung, ob der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit liegende Zeitraum als angemessen angesehen werden kann, hat das betreffende nationale Gericht alle konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens und die für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften im Einklang mit Artikel 8, der Richtlinie 92/85/EWG zu berücksichtigen vergleiche Rn 42). Gemäß Art 8 Abs 1 der Richtlinie 92/85/EWG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird, die sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilen. Nach Abs 2 muss der Mutterschaftsurlaub gemäß Absatz 1 einen obligatorischen Mutterschaftsurlaub von mindestens zwei Wochen umfassen, die sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor/oder nach der Entbindung aufteilen. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 92/85/EWG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird, die sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilen. Nach Absatz 2, muss der Mutterschaftsurlaub gemäß Absatz 1 einen obligatorischen Mutterschaftsurlaub von mindestens zwei Wochen umfassen, die sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor/oder nach der Entbindung aufteilen. Die in Österreich maßgeblichen nationalen Vorschriften, die auch die Richtlinie 92/85/EWG umsetzen, finden sich im Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG). Demnach dürfen gemäß § 3 Abs 1 MSchG werdende Mütter in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden. Die Achtwochenfrist ist dabei gemäß Abs 2 auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. Für die Zeit nach der Entbindung normiert § 5 Abs 1 MSchG: „Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (§ 3 Abs. 1) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.“ Dem von der Richtlinie 92/85/EWG vorgesehenen Mindeststandard von 14 Wochen wurde somit durch die nationale österreichische Umsetzung jedenfalls entsprochen.Die in Österreich maßgeblichen nationalen Vorschriften, die auch die Richtlinie 92/85/EWG umsetzen, finden sich im Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG). Demnach dürfen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MSchG werdende Mütter in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden. Die Achtwochenfrist ist dabei gemäß Absatz 2, auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. Für die Zeit nach der Entbindung normiert Paragraph 5, Absatz eins, MSchG: „Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (Paragraph 3, Absatz eins,) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.“ Dem von der Richtlinie 92/85/EWG vorgesehenen Mindeststandard von 14 Wochen wurde somit durch die nationale österreichische Umsetzung jedenfalls entsprochen. Im konkreten Fall war der Geburtstermin der Tochter CC am **.**.**** und hat die Schutzfrist gemäß § 5 Abs 1 MSchG acht Wochen nach der Entbindung (**.**.****) geendet. Nach dem vorzitierten Urteil des EuGH ist der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum die Arbeitnehmereigenschaft nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls erhalten geblieben.Im konkreten Fall war der Geburtstermin der Tochter CC am **.**.**** und hat die Schutzfrist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG acht Wochen nach der Entbindung (**.**.****) geendet. Nach dem vorzitierten Urteil des EuGH ist der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum die Arbeitnehmereigenschaft nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls erhalten geblieben. Mit Ablauf des **.**.**** hat der zwingend vorzusehende Mutterschaftsurlaub
Frau AA hat seit diesem Tag keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, hat sich nicht beim zuständigen Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet und sich auch sonst nicht ausreichend um eine neue Erwerbstätigkeit bemüht, beispielsweise bei ihrem früheren Arbeitgeber, der Firma BB in Z. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.03.2018 angegeben, erst nach dem Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes am 31.03.2019 wieder bei ihrer früheren Arbeitgeberin als Frisörin arbeiten zu wollen, von welcher sie auch eine diesbezügliche Zusage habe.Mit Ablauf des **.**.**** hat der zwingend vorzusehende Mutterschaftsurlaub
Frau AA hat seit diesem Tag keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, hat sich nicht beim zuständigen Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet und sich auch sonst nicht ausreichend um eine neue Erwerbstätigkeit bemüht, beispielsweise bei ihrem früheren Arbeitgeber, der Firma BB in Z. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.03.2018 angegeben, erst nach dem Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes am 31.03.2019 wieder bei ihrer früheren Arbeitgeberin als Frisörin arbeiten zu wollen, von welcher sie auch eine diesbezügliche Zusage habe. Am Nichtvorliegen der Eigenschaft als Arbeitnehmerin
der Richtlinie 92/85/EWG vermag somit auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bezug des Kinderbetreuungsgeldes vom 28.05.2017 bis voraussichtlich 31.03.2019 nichts zu ändern. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Jessy Saint Prix ganz eindeutig auf Art 8 der Richtlinie 92/85/EWG Bezug genommen, der einen Mutterschaftsurlaub im unmittelbaren zeitlichen Nahbereich mit der Entbindung normiert (arg dass die Arbeitnehmerin dem Arbeitsmarkt „während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung“ steht). Davon ist die Dauer eines allfälligen – unter Umständen jahrelangen (bis zu 36 Monaten) – Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nicht umfasst. Dies scheidet schon allein aus dem Grund aus, da die Dauer der Leistungen des Kinderbetreuungsgeldes individuell wählbar sind und nicht davon auszugehen ist, dass die Dauer der Arbeitnehmereigenschaft disponibel ist.Am Nichtvorliegen der Eigenschaft als Arbeitnehmerin
, der Richtlinie 92/85/EWG vermag somit auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bezug des Kinderbetreuungsgeldes vom 28.05.2017 bis voraussichtlich 31.03.2019 nichts zu ändern. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Jessy Saint Prix ganz eindeutig auf Artikel 8, der Richtlinie 92/85/EWG Bezug genommen, der einen Mutterschaftsurlaub im unmittelbaren zeitlichen Nahbereich mit der Entbindung normiert (arg dass die Arbeitnehmerin dem Arbeitsmarkt „während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung“ steht). Davon ist die Dauer eines allfälligen – unter Umständen jahrelangen (bis zu 36 Monaten) – Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nicht umfasst. Dies scheidet schon allein aus dem Grund aus, da die Dauer der Leistungen des Kinderbetreuungsgeldes individuell wählbar sind und nicht davon auszugehen ist, dass die Dauer der Arbeitnehmereigenschaft disponibel ist. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass gemäß § 16 Abs 3 lit b TMSG der Einsatz der Arbeitskraft aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfesuchenden nicht verlangt werden darf, wenn sie Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann und dass zumindest bis zum Auslaufen des jeweiligen Kinderbetreuungsmodells in Österreich eigentlich ein Vorrang der Mutterschaft und der Kinderbetreuung durch die eigene Mutter im Sinne des Kindeswohls vor der Notwendigkeit, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen zu müssen, bestehen müsste, ist ihr entgegen zu halten, dass diese Regelung im Regime des Mindestsicherungsgesetzes gilt. Bei der Beschwerdeführerin ist verfahrensgegenständlich die Frage zu prüfen, ob sie in den Regelungsbereich des Mindestsicherungsgesetzes fällt. Da dies nicht der Fall ist, finden auch die im TMSG enthaltenen Regelungen keine Anwendung. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Litera b, TMSG der Einsatz der Arbeitskraft aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfesuchenden nicht verlangt werden darf, wenn sie Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann und dass zumindest bis zum Auslaufen des jeweiligen Kinderbetreuungsmodells in Österreich eigentlich ein Vorrang der Mutterschaft und der Kinderbetreuung durch die eigene Mutter im Sinne des Kindeswohls vor der Notwendigkeit, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen zu müssen, bestehen müsste, ist ihr entgegen zu halten, dass diese Regelung im Regime des Mindestsicherungsgesetzes gilt. Bei der Beschwerdeführerin ist verfahrensgegenständlich die Frage zu prüfen, ob sie in den Regelungsbereich des Mindestsicherungsgesetzes fällt. Da dies nicht der Fall ist, finden auch die im TMSG enthaltenen Regelungen keine Anwendung. Insgesamt hat nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie im Anschluss an die Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, sich nicht arbeitssuchend gemeldet oder sonst eine Beschäftigung gesucht hat, die Arbeitnehmereigenschaft verloren, weshalb ihr das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt. Damit kommt es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Insgesamt hat nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie im Anschluss an die Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, sich nicht arbeitssuchend gemeldet oder sonst eine Beschäftigung gesucht hat, die Arbeitnehmereigenschaft verloren, weshalb ihr das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt. Damit kommt es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern
Paragraph 3, Absatz 2, TMSG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine solche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (vgl VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0002 mwN). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die Rechtslage aufgrund der angeführten Normen in Verbindung mit der dazu ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichthofes eindeutig. Dass eine Gleichstellung nach dem TMSG mit österreichischen Staatsbürgern nur nach den fremdenrechtlichen Vorschriften erfolgt, ergibt sich unmittelbar aus § 3 TMSG. Die Auslegung der Bestimmungen des NAG, das wiederum die Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG umsetzt, wurde insbesondere im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung vom Europäischen Gerichtshof in der angeführten Judikatur klargestellt. Wie weit dabei die Regelungen des „Mutterschutzurlaubes“ reichen, ergibt sich in eindeutiger Weise aus Art 8 der RL 92/85/EWG sowie der dazu ergangenen österreichischen Umsetzung in den entsprechenden Bestimmungen (§§ 3 und 5) des Mutterschutzgesetzes 1979.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine solche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist vergleiche VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0002 mwN). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die Rechtslage aufgrund der angeführten Normen in Verbindung mit der dazu ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichthofes eindeutig. Dass eine Gleichstellung nach dem TMSG mit österreichischen Staatsbürgern nur nach den fremdenrechtlichen Vorschriften erfolgt, ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 3, TMSG. Die Auslegung der Bestimmungen des NAG, das wiederum die Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG umsetzt, wurde insbesondere im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung vom Europäischen Gerichtshof in der angeführten Judikatur klargestellt. Wie weit dabei die Regelungen des „Mutterschutzurlaubes“ reichen, ergibt sich in eindeutiger Weise aus Artikel 8, der RL 92/85/EWG sowie der dazu ergangenen österreichischen Umsetzung in den entsprechenden Bestimmungen (Paragraphen 3 und 5) des Mutterschutzgesetzes 1979. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.41.2429.3
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