einde Z vom 05.02.2018, Zl ****, betreffend Verfahren
äß § 44 Tiroler Straßengesetz, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, vom 12.03.2018, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der
einde Z vom 05.02.2018, Zl ****, betreffend Verfahren
äß Paragraph 44, Tiroler Straßengesetz, zu Recht:
äß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist
äß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Im bekämpften Bescheid erteilt der Bürgermeister der
einde Z als straßenrechtliche Behörde erster Instanz der Antragstellerin
einde Z
G die Straßenbaubewilligung für das Einreichprojekt „Errichtung Gehweg X-straße“ nach Maßgabe der einen untrennbaren Bestandteil des Bescheides bildenden und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Projektplänen unter einer Reihe von Vorschreibungen. Im bekämpften Bescheid erteilt der Bürgermeister der
einde Z als straßenrechtliche Behörde erster Instanz der Antragstellerin
einde Z
Paragraph 44, Absatz 4, TStG die Straßenbaubewilligung für das Einreichprojekt „Errichtung Gehweg X-straße“ nach Maßgabe der einen untrennbaren Bestandteil des Bescheides bildenden und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Projektplänen unter einer Reihe von Vorschreibungen. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA, welcher durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass kein rechtsgültiger Antrag der
einde Z als Verwalterin des öffentlichen Gutes vorläge.
G habe um die Erteilung der Straßenbaubewilligung der Straßenverwalter anzusuchen, was auf die
einde Z als Verwalterin des öffentlichen Gutes nicht zutreffe. Es sei auch nicht klar, worüber im angefochtenen Bescheid abgesprochen werde. In der Verhandlungsschrift vom 23.11.2017 werde der Verhandlungsgegenstand als Gehweg X-straße bezeichnet, gleichlautend wie das Einreichprojekt bezeichnet sei. Im angefochtenen Bescheid heiße es, dass die Errichtung eines Gehsteiges bzw Gehweges beantragt sei. Damit wäre der bekämpfte Bescheid in sich widersprüchlich, da nicht hervorgehe, ob ein Gehsteig oder ein Gehweg genehmigt wurde. Diese Frage sei deshalb wesentlich, da die öffentlichen Interessen durch Straßen in viel stärkerem Maß berührt würden als durch Wege. Ein Weg sei
G nur eine Anlage. Dies sei bedeutsam insbesondere im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer straßenrechtlichen Widmung. Aufgrund mangelnder Feststellungen im angefochtenen Bescheid sei die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung nicht gegeben. Die belangte Behörde habe den Bedarf für das Straßenbauvorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, überhaupt nicht dargelegt und es unterlassen, eine Interessenabwägung
G durchzuführen. Voraussetzung für die Erteilung der straßenrechtlichen Baubewilligung sei die straßenrechtliche Widmung der Wegtrasse, welche nicht vorliege.
G sei die Behörde bei der Festlegung der Trasse an die Festlegungen des Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplanes gebunden. Die belangte Behörde habe nicht ausgeführt, welche Festlegungen der Flächenwidmungsplan bzw der Bebauungsplan aufweisen. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, da der zwingend angeordnete Ortsaugenschein unterblieben sei. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Bescheidaufhebung beantragt.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA, welcher durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass kein rechtsgültiger Antrag der
einde Z als Verwalterin des öffentlichen Gutes vorläge.
Paragraph 41, Absatz eins, TStG habe um die Erteilung der Straßenbaubewilligung der Straßenverwalter anzusuchen, was auf die
einde Z als Verwalterin des öffentlichen Gutes nicht zutreffe. Es sei auch nicht klar, worüber im angefochtenen Bescheid abgesprochen werde. In der Verhandlungsschrift vom 23.11.2017 werde der Verhandlungsgegenstand als Gehweg X-straße bezeichnet, gleichlautend wie das Einreichprojekt bezeichnet sei. Im angefochtenen Bescheid heiße es, dass die Errichtung eines Gehsteiges bzw Gehweges beantragt sei. Damit wäre der bekämpfte Bescheid in sich widersprüchlich, da nicht hervorgehe, ob ein Gehsteig oder ein Gehweg genehmigt wurde. Diese Frage sei deshalb wesentlich, da die öffentlichen Interessen durch Straßen in viel stärkerem Maß berührt würden als durch Wege. Ein Weg sei
Paragraph 2, Absatz 2, TStG nur eine Anlage. Dies sei bedeutsam insbesondere im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer straßenrechtlichen Widmung. Aufgrund mangelnder Feststellungen im angefochtenen Bescheid sei die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung nicht gegeben. Die belangte Behörde habe den Bedarf für das Straßenbauvorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, überhaupt nicht dargelegt und es unterlassen, eine Interessenabwägung
Paragraph 43, Absatz 2, TStG durchzuführen. Voraussetzung für die Erteilung der straßenrechtlichen Baubewilligung sei die straßenrechtliche Widmung der Wegtrasse, welche nicht vorliege.
Paragraph 44, Absatz 5, TStG sei die Behörde bei der Festlegung der Trasse an die Festlegungen des Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplanes gebunden. Die belangte Behörde habe nicht ausgeführt, welche Festlegungen der Flächenwidmungsplan bzw der Bebauungsplan aufweisen. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, da der zwingend angeordnete Ortsaugenschein unterblieben sei. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Bescheidaufhebung beantragt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Gegenstand dieses Bewilligungsverfahrens ist das vom Zivilingenieurbüro CC, W, ausgearbeitete Einreichprojekt „Errichtung Gehweg X-straße“ vom 04.05.2017, bestehend aus technischem Bericht und Planbeilagen, welches mit dem Genehmigungsvermerk bezüglich des angefochtenen Bescheides versehen ist. Bezüglich des Grundstückes Nr **1, welches im Eigentum des Beschwerdeführers AA steht, entsteht durch die Errichtung des projektgegenständlichen Gehweges eine dauernde Inanspruchnahme von rund 298 m². Diese im Projekt beschriebene Fremdgrundinanspruchnahme ist zur Umsetzung des Projektes erforderlich und unvermeidlich. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich Fremdgrundinanspruchnahme und deren Erfordernisses stützt sich auf die nicht widerlegte Ausführung des straßenbautechnischen Sachverständigen. IV.römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des Tiroler Straßengesetzes anzuwenden: § 44Paragraph 44 „Straßenbaubewilligung
G hat der Straßenverwalter um die Erteilung einer Straßenbaubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
Paragraph 41, Absatz eins, TStG hat der Straßenverwalter um die Erteilung einer Straßenbaubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Grundbuchauszug zum öffentlichen Gut in EZ ***, KG **** Z, datiert mit 09.05.1986, ist die X-straße mit Gste Nr **2 und **3 als „Weg“ ausgewiesen. Nach § 78 Abs 2 TStG gelten als
eindestraßen im Sinne dieses Gesetzes die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenen, als Straßen, Wege oder Plätze bezeichneten Grundstücke, die nicht zu einer Bundesstraße, einer Landesstraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße gehören, sofern ihnen nicht nach § 33 Abs 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr 1/1951, die Eigenschaft als
eindestraße aberkannt wurde.Im Grundbuchauszug zum öffentlichen Gut in EZ ***, KG **** Z, datiert mit 09.05.1986, ist die X-straße mit Gste Nr **2 und **3 als „Weg“ ausgewiesen. Nach Paragraph 78, Absatz 2, TStG gelten als
eindestraßen im Sinne dieses Gesetzes die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenen, als Straßen, Wege oder Plätze bezeichneten Grundstücke, die nicht zu einer Bundesstraße, einer Landesstraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße gehören, sofern ihnen nicht nach Paragraph 33, Absatz 3, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1951,, die Eigenschaft als
eindestraße aberkannt wurde. Das Tiroler Straßengesetz ist
dessen § 84 Abs 1 mit 01.04.1989 in Kraft getreten. Das Tiroler Straßengesetz ist
dessen Paragraph 84, Absatz eins, mit 01.04.1989 in Kraft getreten.
Abs 2 handelt es sich bei der X-straße Gste Nrn **2 und **3 um eine
eindestraße und bedarf es keiner weiteren Widmungsakte im Sinn des § 13 Abs 1 TStG.
Paragraph 78, Absatz 2, handelt es sich bei der X-straße Gste Nrn **2 und **3 um eine
eindestraße und bedarf es keiner weiteren Widmungsakte im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, TStG. Nach § 14 Abs 1 TStG ist Straßenverwalter der
eindestraßen die betreffende
einde. Als solche beantragte die
einde Z mit Eingabe vom 19.07.2017 schriftlich beim Bürgermeister die Erteilung gegenständlicher Straßenbaubewilligung. Nach Paragraph 14, Absatz eins, TStG ist Straßenverwalter der
eindestraßen die betreffende
einde. Als solche beantragte die
einde Z mit Eingabe vom 19.07.2017 schriftlich beim Bürgermeister die Erteilung gegenständlicher Straßenbaubewilligung. Da über eine Straßenbaubewilligung für eine
eindestraße abgesprochen wird, ist
äß § 75 Abs 3 lit a TStG der Bürgermeister zuständige Behörde. Da über eine Straßenbaubewilligung für eine
eindestraße abgesprochen wird, ist
äß Paragraph 75, Absatz 3, Litera a, TStG der Bürgermeister zuständige Behörde. Die diesbezüglichen in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor. Gegenständliches straßenbaurechtliches Einreichprojekt vom 04.05.2017 trägt den Betreff „Errichtung Gehweg X-straße“. Aus dem Projekt ist ganz klar zu ersehen, dass im Abschnitt 1, der am nördlichen Ende des bestehenden Gehsteiges an der Nordgrenze des Gst Nr **4 beginnt, ein Gehsteig über ca 120 Laufmeter bis zum nördlichen Ende des Gst Nr **5 geplant ist und dieser danach am Abschnitt 2 als Gehweg mit einer Breite von 2 m und einem Grünstreifen zur Fahrbahn von 1 m Breite parallel zur
eindestraße bis zur Straßenkreuzung X über ca 280 m Länge an der Ostseite der
eindestraße geführt wird. Von der Kreuzung X ist wieder ein Gehsteig über ca 100 m in Richtung Nordosten bis zur X-brücke geplant (Abschnitt 3), wo die Verbindung zum bestehenden Gehsteig hergestellt wird. Gegenständliches straßenbaurechtliches Einreichprojekt vom 04.05.2017 trägt den Betreff „Errichtung Gehweg X-straße“. Aus dem Projekt ist ganz klar zu ersehen, dass im Abschnitt 1, der am nördlichen Ende des bestehenden Gehsteiges an der Nordgrenze des Gst Nr **4 beginnt, ein Gehsteig über ca 120 Laufmeter bis zum nördlichen Ende des Gst Nr **5 geplant ist und dieser danach am Abschnitt 2 als Gehweg mit einer Breite von 2 m und einem Grünstreifen zur Fahrbahn von 1 m Breite parallel zur
eindestraße bis zur Straßenkreuzung römisch zehn über ca 280 m Länge an der Ostseite der
eindestraße geführt wird. Von der Kreuzung römisch zehn ist wieder ein Gehsteig über ca 100 m in Richtung Nordosten bis zur X-brücke geplant (Abschnitt 3), wo die Verbindung zum bestehenden Gehsteig hergestellt wird. Nach § 2 Abs 1 TStG ist eine Straße eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.
äß Abs 2 ist ein Weg eine Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen. Nach Paragraph 2, Absatz eins, TStG ist eine Straße eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.
äß Absatz 2, ist ein Weg eine Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.
G sind Bestandteile der Straße die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Radwege, Reitwege, Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Schutzinseln, Haltestellenbuchten, Parkflächen sowie der Grenzabfertigung und der Einhebung von Benützungsentgelten dienende Flächen und dergleichen.
Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, TStG sind Bestandteile der Straße die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Radwege, Reitwege, Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Schutzinseln, Haltestellenbuchten, Parkflächen sowie der Grenzabfertigung und der Einhebung von Benützungsentgelten dienende Flächen und dergleichen. Nachdem im gegenständlichen Fall für die
eindestraße „X-straße“ im Mittelteil ein Gehweg und im nördlichen bzw südlichen Teil des Projektgebietes ein Gehsteig errichtet werden, so handelt es sich bei diesen Straßenbauanlagen und Bestandteile der
eindestraße „X-straße“. Wenn nun im Projekttitel nur der Gehweg und nicht die Gehsteige angeführt sind und diese Präzisierung im bekämpften Bescheid aber ausgesprochen wird, so ergibt sich in keinster Weise ein Widerspruch zwischen Projekt und Bescheid, da eben in diesem Projekt sämtliche Details hinsichtlich der Ausführung als Gehsteig bzw Gehweg enthalten sind. Im Bereich des dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstückes Nr **1 erfolgt die Ausführung als Gehweg. Dieses Grundstück ist als Freiland gewidmet, wofür naturgemäß keine Trassenfestlegungen durch einen Bebauungsplan vorliegen. Die X-straße ist im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche kenntlich
acht. Gegenständliches Projekt steht jedenfalls in keinem Widerspruch im Sinn des § 44 Abs 5 TStG. Im Bereich des dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstückes Nr **1 erfolgt die Ausführung als Gehweg. Dieses Grundstück ist als Freiland gewidmet, wofür naturgemäß keine Trassenfestlegungen durch einen Bebauungsplan vorliegen. Die X-straße ist im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche kenntlich
acht. Gegenständliches Projekt steht jedenfalls in keinem Widerspruch im Sinn des Paragraph 44, Absatz 5, TStG. Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung ausgeführt, dass für das Siedlungsgebiet X mit rund 1.000 Einwohnern eine Fußweganbindung an das Ortszentrum angestrebt wird, um die erforderliche Sicherheit für die Fußgänger herzustellen. Im Akt befindet sich eine von 251 Anwohnern der X-siedlung unterschriebene Petition an die
einde Z für die Errichtung eines Fußgängerweges in der X-straße bis zur X-brücke, da durch das steigende Verkehrsaufkommen der Verkehr für die Fußgänger immer gefährlicher würde. Im Hinblick auf die steigende Einwohnerzahl ist der Bedarf für eine Verkehrsfläche für Fußgänger, die vom Fahrzeugverkehr getrennt ist, zum Ortszentrum evident. Die projektierte Fußwegverbindung entspricht im Hinblick auf die bestehenden und abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Sicherheitserfordernissen des Fußgängerverkehrs. Da im Bauabschnitt 2, in welchem die Liegenschaft des Beschwerdeführers gelegen ist, die X-straße auf ihrer Westseite als Wohngebiet verbaut ist und auf ihrer Ostseite als Freiland landwirtschaftlich genutzt wird, bietet sich die Verlängerung des auch auf der östlichen Straßenseite vom Süden her kommenden Gehsteiges als Gehweg auf dieser Straßenseite an, um Fahrbahnquerungen zu vermeiden, die für die Fußgänger wiederum eine potenzielle Gefahrenquelle darstellen würden. Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung ausgeführt, dass für das Siedlungsgebiet römisch zehn mit rund 1.000 Einwohnern eine Fußweganbindung an das Ortszentrum angestrebt wird, um die erforderliche Sicherheit für die Fußgänger herzustellen. Im Akt befindet sich eine von 251 Anwohnern der X-siedlung unterschriebene Petition an die
einde Z für die Errichtung eines Fußgängerweges in der X-straße bis zur X-brücke, da durch das steigende Verkehrsaufkommen der Verkehr für die Fußgänger immer gefährlicher würde. Im Hinblick auf die steigende Einwohnerzahl ist der Bedarf für eine Verkehrsfläche für Fußgänger, die vom Fahrzeugverkehr getrennt ist, zum Ortszentrum evident. Die projektierte Fußwegverbindung entspricht im Hinblick auf die bestehenden und abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Sicherheitserfordernissen des Fußgängerverkehrs. Da im Bauabschnitt 2, in welchem die Liegenschaft des Beschwerdeführers gelegen ist, die X-straße auf ihrer Westseite als Wohngebiet verbaut ist und auf ihrer Ostseite als Freiland landwirtschaftlich genutzt wird, bietet sich die Verlängerung des auch auf der östlichen Straßenseite vom Süden her kommenden Gehsteiges als Gehweg auf dieser Straßenseite an, um Fahrbahnquerungen zu vermeiden, die für die Fußgänger wiederum eine potenzielle Gefahrenquelle darstellen würden. Damit kann zusammengefasst die Sachlage rechtlich so gewürdigt werden, dass die Errichtung gegenständlich beantragter Fußgängerverbindung im öffentlichen Interesse unbedingt notwendig und auch verhältnismäßig ist. Eine Interessenabwägung nach § 43 Abs 2 TStG war nicht durchzuführen, da AA keinen Trassenänderungsantrag nach § 43 Abs 1 TStG gestellt hat. Eine Interessenabwägung nach Paragraph 43, Absatz 2, TStG war nicht durchzuführen, da AA keinen Trassenänderungsantrag nach Paragraph 43, Absatz eins, TStG gestellt hat. Im Verfahren zur Erteilung einer Straßenbaubewilligung schreibt das Tiroler Straßengesetz im Gegensatz zu seinem § 68 Abs 1 keine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein vor. Im Verfahren zur Erteilung einer Straßenbaubewilligung schreibt das Tiroler Straßengesetz im Gegensatz zu seinem Paragraph 68, Absatz eins, keine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein vor. Gegenständlicher Beschwerdeinhalt besteht ausschließlich aus der Beantwortung von Rechtsfragen, für die keine weiteren Sachverhaltserhebungen mehr notwendig sind. § 24 Abs 4 VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, was gegenständlich der Fall ist, weshalb von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. Gegenständlicher Beschwerdeinhalt besteht ausschließlich aus der Beantwortung von Rechtsfragen, für die keine weiteren Sachverhaltserhebungen mehr notwendig sind. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, was gegenständlich der Fall ist, weshalb von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. AA wurde zur mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 ordnungsgemäß geladen. Diese Ladung enthält auch eine Belehrung im Sinn des § 42 AVG. Für den Beschwerdeführer hat an dieser Verhandlung niemand teilgenommen, ein Verhinderungsgrund im Sinn des § 19 Abs 3 AVG wurde nicht aufgezeigt. AA wurde zur mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 ordnungsgemäß geladen. Diese Ladung enthält auch eine Belehrung im Sinn des Paragraph 42, AVG. Für den Beschwerdeführer hat an dieser Verhandlung niemand teilgenommen, ein Verhinderungsgrund im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG wurde nicht aufgezeigt. Als Vorbringen gegen das Vorhaben wurde auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung hin mit Schriftsatz vom 22.11.2017 eingewendet, dass Herr Aufhammer keine Zustimmung zur Grundinanspruchnahme erteile und die Planunterlagen nicht ausreichend wären, da nicht exakt erkennbar sei, in welchem Umfang seine Grundstückflächen in Anspruch genommen würden. Durch § 42 Abs 1 und 2 AVG ist klargestellt, dass im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Einhaltung der Kundmachungsvorschriften bzw persönlicher Ladung die Parteistellung nur durch die rechtzeitige Erhebung zulässiger Einwendungen erhalten werden kann. Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nur dann vor, wenn die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend
acht wird. Dem Vorbringen muss entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist.
G können die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke die Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann. Eine derartige im Sinn des TStG zulässige subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendung wurde im Schriftsatz vom 22.11.2017 nicht erhoben. Es müssen nämlich qualifizierte Einwendungen erhoben werden; ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinn des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl VwGH 21.06.1993, 92/04/0144 ua). Durch Paragraph 42, Absatz eins und 2 AVG ist klargestellt, dass im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Einhaltung der Kundmachungsvorschriften bzw persönlicher Ladung die Parteistellung nur durch die rechtzeitige Erhebung zulässiger Einwendungen erhalten werden kann. Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nur dann vor, wenn die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend
acht wird. Dem Vorbringen muss entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist.
Paragraph 43, Absatz eins, TStG können die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke die Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann. Eine derartige im Sinn des TStG zulässige subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendung wurde im Schriftsatz vom 22.11.2017 nicht erhoben. Es müssen nämlich qualifizierte Einwendungen erhoben werden; ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinn des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar vergleiche VwGH 21.06.1993, 92/04/0144 ua). In Anbetracht dessen wäre schon hinsichtlich fast aller nun in der Beschwerde erhobenen Rügen Präklusion eingetreten. Die in der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeiten liegen jedenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.0706.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.