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{'item': 'LVwG-2018/40/0290-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/0290-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

  1. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  2. c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(4)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
  1. a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;
  2. b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken; überwiegend offene, jedoch überdachte Terrassen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;
  3. c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
  4. d)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
  5. e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
  6. f)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn. § 28Paragraph 28
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: … c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; … § 46Paragraph 46
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 30, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
  3. c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
  4. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 45, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, dritter Satz benützt,
  5. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  6. f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  7. g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 3, oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
  8. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 9, erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der in den bewilligten Planunterlagen als „Lagerraum“ bezeichnete Raum nicht ausschließlich dem Schutz von Sachen im Sinne des § 6 Abs 4 TBO 2018 dient. Vielmehr ist aufgrund der baulichen Ausgestaltung und der Einrichtungsgegenstände, wie der Aufstellung eines Doppelbettes, eines Schreibtisches sowie von Bücherregalen, der angeschlossenen Beleuchtungsmöglichkeiten und des Handy-Ladekabels davon auszugehen, dass dieser Raum – wenn auch nur teilweise – zu anderen Zwecken als ausschließlich zu Lagerzwecken verwendet wird. Insbesondere die Aufstellung des Doppelbettes und eines Schreibtisches samt Computer und Stuhl legen den Schluss nahe, dass dieser Lagerraum fallweise auch für Aufenthaltszwecke Verwendung findet. Bei der Verwendung des Raumes im Erdgeschoß, welcher als „Lagerraum“ genehmigt wurde, für Wohnzwecke bzw Aufenthaltszwecke handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 28 Abs 1 lit c TBO 2018, weil diese Änderung der Raumnutzung ganz klar Einfluss auf die bau- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit dieses Raumes haben kann. So ist ein Raum für Wohnzwecke bzw ein Aufenthaltsraum im Mindestabstandsbereich gemäß § 6 TBO 2018 unzulässig. Dementsprechend erweist sich die derzeitige Verwendung des Abstellraumes zu Wohn- bzw Aufenthaltszwecken als rechtlich unzulässig, da die erforderliche Bewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks einerseits nicht vorliegt und andererseits sich diese Änderung des Verwendungszweckes als nicht genehmigungsfähig erweist. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der in den bewilligten Planunterlagen als „Lagerraum“ bezeichnete Raum nicht ausschließlich dem Schutz von Sachen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, TBO 2018 dient. Vielmehr ist aufgrund der baulichen Ausgestaltung und der Einrichtungsgegenstände, wie der Aufstellung eines Doppelbettes, eines Schreibtisches sowie von Bücherregalen, der angeschlossenen Beleuchtungsmöglichkeiten und des Handy-Ladekabels davon auszugehen, dass dieser Raum – wenn auch nur teilweise – zu anderen Zwecken als ausschließlich zu Lagerzwecken verwendet wird. Insbesondere die Aufstellung des Doppelbettes und eines Schreibtisches samt Computer und Stuhl legen den Schluss nahe, dass dieser Lagerraum fallweise auch für Aufenthaltszwecke Verwendung findet. Bei der Verwendung des Raumes im Erdgeschoß, welcher als „Lagerraum“ genehmigt wurde, für Wohnzwecke bzw Aufenthaltszwecke handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Änderung des Verwendungszwecks gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, TBO 2018, weil diese Änderung der Raumnutzung ganz klar Einfluss auf die bau- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit dieses Raumes haben kann. So ist ein Raum für Wohnzwecke bzw ein Aufenthaltsraum im Mindestabstandsbereich gemäß Paragraph 6, TBO 2018 unzulässig. Dementsprechend erweist sich die derzeitige Verwendung des Abstellraumes zu Wohn- bzw Aufenthaltszwecken als rechtlich unzulässig, da die erforderliche Bewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks einerseits nicht vorliegt und andererseits sich diese Änderung des Verwendungszweckes als nicht genehmigungsfähig erweist. Die seitens des Beschwerdeführers in Treffen geführte Argumentation, dass der Raum sich bereits in diesem Zustand befunden hätte, als er ihn erworben hätte, führt nicht zum Ziel. Der Beschwerdeführer als Eigentümer der in Rede stehenden baulichen Anlage ist für deren konsensgemäße Benutzung und bauliche Ausgestaltung verantwortlich, mag auch der Vorbesitzer diese Änderungen bereits vorgenommen haben. Die seitens der belangten Behörde aufgetragene Entfernung aller Wohnzwecken dienender Einrichtungsgegenstände, insbesondere des Bettes sowie des Schreibtisches, erweist sich als überschießend und nicht von § 46 Abs 6 letzter Satz TBO 2018 gedeckt. Der Gesetzgeber räumt der Behörde zwar die Möglichkeit ein, geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung des Benützungsverbotes vorzuschreiben, wie eine Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen. Die Entfernung des Mobiliars ist davon jedoch nicht erfasst. Der gegenständliche Raum darf nicht zu Wohn- bzw Aufenthaltszwecken genützt werden. Die weitere Benützung (zur Gänze) wurde dem Beschwerdeführer nicht untersagt. Die Entfernung des Doppelbettes sowie des Schreibtisches erweist sich daher als überschießend. Vielmehr wird es Sache des Beschwerdeführers sein, den gegenständlichen Lagerraum so auszugestalten, dass eine Nutzung zu Wohnzwecken bzw Aufenthaltszwecken in objektiver Hinsicht nicht (mehr) möglich ist. Die seitens der belangten Behörde aufgetragene Entfernung aller Wohnzwecken dienender Einrichtungsgegenstände, insbesondere des Bettes sowie des Schreibtisches, erweist sich als überschießend und nicht von Paragraph 46, Absatz 6, letzter Satz TBO 2018 gedeckt. Der Gesetzgeber räumt der Behörde zwar die Möglichkeit ein, geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung des Benützungsverbotes vorzuschreiben, wie eine Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen. Die Entfernung des Mobiliars ist davon jedoch nicht erfasst. Der gegenständliche Raum darf nicht zu Wohn- bzw Aufenthaltszwecken genützt werden. Die weitere Benützung (zur Gänze) wurde dem Beschwerdeführer nicht untersagt. Die Entfernung des Doppelbettes sowie des Schreibtisches erweist sich daher als überschießend. Vielmehr wird es Sache des Beschwerdeführers sein, den gegenständlichen Lagerraum so auszugestalten, dass eine Nutzung zu Wohnzwecken bzw Aufenthaltszwecken in objektiver Hinsicht nicht (mehr) möglich ist. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch vor dem Landesverwaltungsgericht, hat sich jedoch herausgestellt, dass die bauliche Anlage nicht nur vom Beschwerdeführer selbst sondern auch von seiner Lebensgefährtin sowie deren Sohn benutzt wird. Spruchgemäß wurde „sämtlichen Dritten“ die weitere Benützung zu Wohnzwecken untersagt. Auch diesbezüglich erweist sich die angefochtene Entscheidung als überschießend. Wenn eine bauliche Anlage zum Teil vom Eigentümer selbst genutzt wird, zum anderen Teil aber anderen – in rechtlich fassbarer Weise – überlassen wird, dann ist allen Benützern die rechtswidrige Benützung zu untersagen (vgl VwGH 24.09.1992, 92/06/0150 uva). Der pauschale Hinweis auf „sämtliche Dritte“ ist rechtlich nicht fassbar. Dementsprechend wäre der angefochtene Bescheid nicht nur an den Beschwerdeführer sondern auch an seine Lebensgefährtin sowie allenfalls an deren Sohn zu adressieren gewesen.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch vor dem Landesverwaltungsgericht, hat sich jedoch herausgestellt, dass die bauliche Anlage nicht nur vom Beschwerdeführer selbst sondern auch von seiner Lebensgefährtin sowie deren Sohn benutzt wird. Spruchgemäß wurde „sämtlichen Dritten“ die weitere Benützung zu Wohnzwecken untersagt. Auch diesbezüglich erweist sich die angefochtene Entscheidung als überschießend. Wenn eine bauliche Anlage zum Teil vom Eigentümer selbst genutzt wird, zum anderen Teil aber anderen – in rechtlich fassbarer Weise – überlassen wird, dann ist allen Benützern die rechtswidrige Benützung zu untersagen vergleiche VwGH 24.09.1992, 92/06/0150 uva). Der pauschale Hinweis auf „sämtliche Dritte“ ist rechtlich nicht fassbar. Dementsprechend wäre der angefochtene Bescheid nicht nur an den Beschwerdeführer sondern auch an seine Lebensgefährtin sowie allenfalls an deren Sohn zu adressieren gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der verfahrensgegenständliche Lagerraum nicht ausschließlich dem Schutz von Sachen dient, sondern – zumindest teilweise – auch zu Wohn- bzw Aufenthaltszwecken ausgestaltet ist und dementsprechend zweckwidmungswidrig benützt wird, sodass die ausgesprochene Untersagung der weiteren Benützung zu Wohn- und Aufenthaltszwecken rechtmäßig erfolgt ist. Aufgrund der überschießenden Ausgestaltung des Spruches hinsichtlich der Benützung durch sämtliche Dritte und der Entfernung des Mobiliars war eine Spruchkorrektur vorzunehmen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.0290.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.