VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 1. erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 2.
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 3.
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 4. erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 5.
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 6.
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. 7.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
VO begangen. Aufgrund der im Strafverfahren getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer am 25.11.2017 um 22.08 Uhr erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO begangen. Gemäß § 26 Abs 1 FSG war daher die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FSG war daher die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Aufgrund der im Strafverfahren bereits rechtskräftig getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer am 25.11.2017 um 23.25 Uhr wiederum
VO begangen. Er handelt sich somit nicht mehr um eine erstmalige Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO. Es ist daher von einem Wiederholungsfall auszugehen. Diese Deliktskombination ist in § 26 Abs 2 FSG nicht vorgesehen, weshalb es bei der allgemeinen Wertung nach § 25 Abs 3 iVm § 7 FSG bleibt.Aufgrund der im Strafverfahren bereits rechtskräftig getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer am 25.11.2017 um 23.25 Uhr wiederum
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO begangen. Er handelt sich somit nicht mehr um eine erstmalige Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO. Es ist daher von einem Wiederholungsfall auszugehen. Diese Deliktskombination ist in Paragraph 26, Absatz 2, FSG nicht vorgesehen, weshalb es bei der allgemeinen Wertung nach Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, FSG bleibt. Der Beschwerdeführer hat daher sowohl eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 als auch des Abs 3 Z 6a FSG (konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO und ein Kraftfahrzeug trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines gelenkt).Der Beschwerdeführer hat daher sowohl eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, als auch des Absatz 3, Ziffer 6 a, FSG (konkret eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO und ein Kraftfahrzeug trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines gelenkt). Zum ersten Tatvorwurf, nämlich des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 25.11.2017 um 22.08 Uhr ist festzuhalten, dass es sich diesbezüglich um einen Anwendungsfall des § 26 Abs 1 FSG handelt, wofür die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen war.Zum ersten Tatvorwurf, nämlich des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 25.11.2017 um 22.08 Uhr ist festzuhalten, dass es sich diesbezüglich um einen Anwendungsfall des Paragraph 26, Absatz eins, FSG handelt, wofür die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen war. Dadurch, dass bei den in Rede stehenden Delikten nicht von einem Dauerdelikt bzw nicht von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden kann sondern viel mehr verschiedene selbständige Taten vorliegen, war daher die neuerliche Inbetriebnahme und das Lenken des tatgegenständlichen KFZ am selben Tag, knapp mehr als eine Stunde später, einer eigenen Wertung gemäß § 25 iVm § 7 FSG zu unterziehen. Gleiches gilt auch für das Lenken des KFZ trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines.Dadurch, dass bei den in Rede stehenden Delikten nicht von einem Dauerdelikt bzw nicht von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden kann sondern viel mehr verschiedene selbständige Taten vorliegen, war daher die neuerliche Inbetriebnahme und das Lenken des tatgegenständlichen KFZ am selben Tag, knapp mehr als eine Stunde später, einer eigenen Wertung gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 7, FSG zu unterziehen. Gleiches gilt auch für das Lenken des KFZ trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines. Im Zuge der ersten Amtshandlung durch die Polizei wurde eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers von 0,53 mg/l Atemluft Alkoholgehalt festgestellt. Gleichzeitig wurde ihm der Führerschein vorläufig abgenommen. Im Wissen um die deutliche Alkoholisierung, hat sich der Beschwerdeführer jedoch erneut ans Steuer gesetzt und wurde etwas mehr als eine Stunde im selben Gemeindegebiet, von den selben Polizeibeamten erneut einer Kontrolle unterzogen. Von einem derartigen Rauschzustand, dass dem Beschwerdeführer sein Handeln nicht bewusst gewesen wäre, kann jedoch nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat es viel mehr im Wissen um seine Alkoholisierung und der vorläufigen Abnahme des Führerscheines billigend in Kauf genommen, sich erneut ans Steuer zu setzen und eine weitere Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO und § 37 Abs 1 FSG zu begehen. Dem Beschwerdeführer musste nicht nur die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sondern auch die Gefährlichkeit des Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand jedenfalls bewusst gewesen sein.Im Zuge der ersten Amtshandlung durch die Polizei wurde eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers von 0,53 mg/l Atemluft Alkoholgehalt festgestellt. Gleichzeitig wurde ihm der Führerschein vorläufig abgenommen. Im Wissen um die deutliche Alkoholisierung, hat sich der Beschwerdeführer jedoch erneut ans Steuer gesetzt und wurde etwas mehr als eine Stunde im selben Gemeindegebiet, von den selben Polizeibeamten erneut einer Kontrolle unterzogen. Von einem derartigen Rauschzustand, dass dem Beschwerdeführer sein Handeln nicht bewusst gewesen wäre, kann jedoch nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat es viel mehr im Wissen um seine Alkoholisierung und der vorläufigen Abnahme des Führerscheines billigend in Kauf genommen, sich erneut ans Steuer zu setzen und eine weitere Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO und Paragraph 37, Absatz eins, FSG zu begehen. Dem Beschwerdeführer musste nicht nur die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sondern auch die Gefährlichkeit des Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand jedenfalls bewusst gewesen sein. Als Verschuldensform im gegenständlichen Fall wäre daher zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Bei einer Wertung der zweiten Fahrt im alkoholisierten Zustand trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines etwas mehr als eine Stunde nach der ersten Betretung, ist eine weitaus größere Verwerflichkeit beizumessen, als dies zum Beispiel bei einer zweiten Übertretung nach mehreren Jahren der Fall wäre. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer von acht Monaten erweist sich als nicht überschießend, da im gegenständlichen Fall die Wiederholungstat entsprechend berücksichtigt wurde und darüber hinaus der Beschwerdeführer trotz entzogener Lenkberechtigung das tatgegenständliche Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt hat. Die Anordnung einer Nachschulung war aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorzuschreiben.Die Anordnung einer Nachschulung war aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des Paragraph 24, Absatz 3, FSG zwingend vorzuschreiben. Da sich die eingebrachte Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war spruchgemäß zu entscheiden. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.0392.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.