RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/31/2639-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, XY, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.7.2017, ****, betreffend die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baubewilligung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bauansuchen des AA vom 3.4.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 5.4.2017, wurde um die baubehördliche Genehmigung für den Neubau einer Lagerhalle auf Gst **1 KG ***** angesucht. Der Beilage zum Bauansuchen „Baumassen lt. TVAAG und B1800“ vom 31.2.2017 [sic!] kann eine im Sinn des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes relevante Kubatur von 4.118,91 m3 entnommen werden. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 26.7.2017, ****, wurde die Baubewilligung für das gegenständliche Projekt unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt und in einem separaten Kostenspruch unter anderem eine Verwaltungsabgabe laut Tarifpost 9 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 für 4.118,91 m3 Baumasse in der Höhe von Euro 1.100,-- vereinnahmt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass es sich „bei dem betreffenden Gebäude um eine nicht überwiegend umschlossene bauliche Anlage“ handle und daher keine Erschließungskosten vorzuschreiben seien. Dementsprechend seien die auf einer fehlerhaften Berechnung der Baumasse beruhenden Kosten zum Baubewilligungsbescheid entsprechend zu korrigieren. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde. Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 5.2.2018 ein hochbautechnisches Gutachten zur Fragestellung eingeholt, ob es sich bei dem eingereichten und genehmigten Projekt um eine überdeckte und überwiegend umschlossene bauliche Anlage handle und bejahendenfalls, ob die nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz zu Grunde liegende Baumasse mit 4.118,91 m3 schlüssig und nachvollziehbar festgelegt worden sei. Mit Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC vom 1.3.2018, ****, wurde diesbezüglich ausgeführt, dass bei der gegenständlichen überdeckten baulichen Anlage ein geschlossener Wandflächenanteil von 50,91 % zu attestieren ist, sodass von einer überdeckten und überwiegend umschlossenen baulichen Anlage auszugehen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die in der Beilage zum Bauansuchen vom 3.4.2017 „Baumassen nach TVAAG und B1800“ vorgenommene Berechnung der Baumasse mit 4.118,91 m3 als schlüssig und nachvollziehbar betrachtet werden könne. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 5.3.2018 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis 19.3.2018 übermittelt. Nach Gewährung einer Fristverlängerung bis 30.3.2018 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29.3.2018 schließlich mit, dass er keine Stellungnahme zum Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC vom 1.3.2018 erstatten werde. In Ansehung des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich technische Fragen und Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Hinsichtlich der technischen Komponente wurde ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC in Auftrag gegeben und den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. In Ansehung des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich technische Fragen und Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Hinsichtlich der technischen Komponente wurde ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC in Auftrag gegeben und den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 29.3.2018 mitgeteilt, dass keine Stellungnahme zum Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen erstattet werde. Vor diesem Hintergrund lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Vor diesem Hintergrund lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl Nr 58/2011 idF LGBl Nr 134/2017 (TVAG), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 134 aus 2017, (TVAG), von Relevanz: „§ 2 Begriffsbestimmungen […]
(5)Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. […] § 9Paragraph 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1)Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(1)Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,). […]
(4)Der Baumassenanteil ist
- a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
- b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.“ Darüber hinaus ist folgende Bestimmung der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl Nr 31/2007 idF LGBl Nr 17/2014 (GVAV), von Bedeutung:Darüber hinaus ist folgende Bestimmung der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2014, (GVAV), von Bedeutung: „Tarifpost I. Baurechtrömisch eins. Baurecht (Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz(Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,) […] 9. Bewilligung des Neu- oder Zubaus von Gebäuden (§ 21 Abs. 1 lit.
- a)je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl. Nr. 58/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 0,50 Euro mindestens jedoch 70,-- Euro9. Bewilligung des Neu- oder Zubaus von Gebäuden (Paragraph 21, Absatz eins, Litera a,) je m³ der Baumasse im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2011,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, 0,50 Euro mindestens jedoch 70,-- Euro höchstens jedoch 1.100,-- Euro …“ Schließlich ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (TBO 2018), maßgeblich:Schließlich ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (TBO 2018), maßgeblich: „§ 2 Begriffsbestimmungen […]
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. […]“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Sowohl aus dem Bauansuchen vom 3.4.2017 als auch aus dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC vom 1.3.2018, ****, erhellt, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauwerk um eine überdeckte und überwiegend umschlossene bauliche Anlage, sohin um ein Gebäude iSd § 2 Abs 2 TBO 2018 handelt. Dieses Gebäude weist eine Baumasse gemäß § 2 Abs 5 TVAG von 4.118,91 m3 auf.Sowohl aus dem Bauansuchen vom 3.4.2017 als auch aus dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC vom 1.3.2018, ****, erhellt, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauwerk um eine überdeckte und überwiegend umschlossene bauliche Anlage, sohin um ein Gebäude iSd Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2018 handelt. Dieses Gebäude weist eine Baumasse gemäß Paragraph 2, Absatz 5, TVAG von 4.118,91 m3 auf. Dementsprechend wurde von der belangten Behörde gemäß Tarifpost 9 der GVAV zu Recht der maximale Baumassenanteil in der Höhe von Euro 1.100,-- zu Grunde gelegt. Der Umstand, dass die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.9.2017, ****, der Beschwerde gegen die Vorschreibung der Erschließungskosten mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 26.7.2017, ****, Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid behoben hat, vermag diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal diese Erledigung lediglich Ausfluss dessen ist, dass die Erschließungskosten fälschlicher Weise bereits gleichzeitig mit Erteilung der Baubewilligung am 26.7.2017 und somit vor Rechtskraft der Baubewilligung und folglich entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 12 Abs 1 lit a TVAG, wonach der Abgabenanspruch erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung entsteht, eingehoben wurden. Der Umstand, dass die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.9.2017, ****, der Beschwerde gegen die Vorschreibung der Erschließungskosten mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 26.7.2017, ****, Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid behoben hat, vermag diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal diese Erledigung lediglich Ausfluss dessen ist, dass die Erschließungskosten fälschlicher Weise bereits gleichzeitig mit Erteilung der Baubewilligung am 26.7.2017 und somit vor Rechtskraft der Baubewilligung und folglich entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, TVAG, wonach der Abgabenanspruch erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung entsteht, eingehoben wurden. Wenn der Beschwerdeführer weiters vermeint, dass ihn der Umstand, wonach mittlerweile ein abgeändertes Bauansuchen für die Lagerhalle eingebracht wurde – vgl die im Akt einliegenden Planunterlagen vom 27.10.2017 – aus welchem hervorgeht, dass nunmehr nicht (mehr) von einem Gebäude iSd § 2 Abs 2 TBO 2018 auszugehen ist, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Erschließungsbeitrag gemäß § 12 Abs 3 TVAG nach dem Baubeginn vorzuschreiben ist. Aktenkundig ist, dass der Baubeginn längst gesetzt wurde, zumal bereits im Protokoll des hochbautechnischen Sachverständigen DD vom 23.8.2017 die Rede davon ist, dass bei der örtlichen Begehung am 18.8.2017 festgestellt worden sei, dass die Lagerhalle nicht plan- und bescheidgemäß errichtet worden sei. Wenn der Beschwerdeführer weiters vermeint, dass ihn der Umstand, wonach mittlerweile ein abgeändertes Bauansuchen für die Lagerhalle eingebracht wurde – vergleiche die im Akt einliegenden Planunterlagen vom 27.10.2017 – aus welchem hervorgeht, dass nunmehr nicht (mehr) von einem Gebäude iSd Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2018 auszugehen ist, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Erschließungsbeitrag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, TVAG nach dem Baubeginn vorzuschreiben ist. Aktenkundig ist, dass der Baubeginn längst gesetzt wurde, zumal bereits im Protokoll des hochbautechnischen Sachverständigen DD vom 23.8.2017 die Rede davon ist, dass bei der örtlichen Begehung am 18.8.2017 festgestellt worden sei, dass die Lagerhalle nicht plan- und bescheidgemäß errichtet worden sei. Ein solches nachträgliches Bauansuchen vermag daher den Abgabenanspruch für ein rechtskräftig genehmigtes und bereits begonnenes bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nicht wieder zu beseitigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.31.2639.6