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LVwG-2017/20/0582-9

Obsah (5)Art 133§ 2§ 8§ 1§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/20/0582-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Abgabenbescheid vom 03.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Stadtmagistrat Innsbruck für den mit Baubewilligungsbescheid vom 09.09.2015, Zl ****, bewilligten Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage im Anwesen Adresse 1 ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAG) in Höhe von insgesamt Euro 14.128,05 vorgeschrieben. Die Berechnung dieser Abgabe stellt sich wie folgt dar:

  1. Bauplatzanteil (§ 9 Abs. 2)Bauplatzanteil (Paragraph 9, Absatz 2,) Bezeichnung des Bauplatzes: Gp. **1, KG Y abgabepflichtige Fläche: 685,00 m² vervielfacht mit 150 v.H. des Einheitssatzes von EUR 5,7800 5.938,95 EUR
  2. Baumassenanteil (§ 9 Abs. 4)Baumassenanteil (Paragraph 9, Absatz 4,) abgabepflichtige Baumasse: 2.024,00 m³ vervielfacht mit 70 v.H. des Einheitssatzes von EUR 5,7800 8.189,10 EUR 14.128,05 EUR In der Begründung wurde auf die in § 7 Abs 1 des TVAG vorgesehene Ermächtigung der Gemeinden hingewiesen, im Falle eines Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Weitere Ausführungen betreffen die Entstehung des Abgabenanspruches und die Frage des Abgabenschuldners. Der Bauplatz sei zur Gänze vorzuschreiben, da hiefür noch kein Erschließungsbeitrag entrichtet worden sei. Die Baumasse von 2.024,00 m³ sei

§ 2Abs 5 TVAG voll anzurechnen gewesen.

In der Begründung wurde auf die in Paragraph 7, Absatz eins, des TVAG vorgesehene Ermächtigung der Gemeinden hingewiesen, im Falle eines Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Weitere Ausführungen betreffen die Entstehung des Abgabenanspruches und die Frage des Abgabenschuldners. Der Bauplatz sei zur Gänze vorzuschreiben, da hiefür noch kein Erschließungsbeitrag entrichtet worden sei. Die Baumasse von 2.024,00 m³ sei

, Paragraph 2, Absatz 5, TVAG voll anzurechnen gewesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Begründung führte er aus, dass die Abgabenbehörde die Abbruchmasse von 685 m3 zu Unrecht nicht in Abzug gebracht habe. Ein wesentlicher Teil des Gebäudes sei nach 1940 errichtet worden. Mit Sicherheit sei im Jahr 1969 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben begonnen worden, wobei der Gebäudebestand wesentlich verändert und vergrößert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Rechtsvorgängerin der Erschließungsbeitrag tatsächlich vorgeschrieben worden sei und sie auch bezahlt habe. Jedenfalls hätte der Erschließungsbeitrag 1969 vorgeschrieben werden müssen. Einer nunmehrigen Vorschreibung stehe die Verjährung entgegen. Von der Baubehörde sei im Bewilligungsverfahren auch eine um 50 m2 reduzierte Fläche zugrunde gelegt worden. Der Bescheid sei jedenfalls fehlerhaft. Die vorgeschriebene Gebühr sei um 50 % überhöht. Der angefochtene Bescheid sei dementsprechend abzuändern. Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2017 wurde der Beschwerde vom Stadtmagistrat Innsbruck teilweise Folge gegeben und in Bezug auf die Baumasse ein um 165 m³ reduzierter Wert, nämlich 1.859 m³ angesetzt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das gegenständliche Anwesen eine Baubewilligung für Zu- und Umbaumaßnahmen mit einer Baumasse von 165 m³ vom 15.11.1968 vorliege. Es sei daher eine Abbruchmasse von 165 m³ in Abzug zu bringen. Die abgabenpflichtige Neubaumasse betrage daher 1.859 m³. Der übrige Altbestand sei laut Bau- und Feuerpolizei vor dem 03.05.1940 bewilligt worden. Für die Stadtgemeinde Innsbruck seien derartige frühere Rechtsvorschriften erst seit dem 03.05.1940 in Kraft. Die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes sei (abgesehen von den 165 m³ auf Grund des im Jahre 1968 bewilligten Zubaus) bislang noch nicht Grundlage einer Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG oder nach früheren Rechtsvorschriften gewesen. In Bezug auf den Bauplatz sei das Grundbuch abzustellen und daher das grundbücherliche Gesamtausmaß von 685 m² zugrunde zu legen. Nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag gestellt. Mit Schreiben vom 08.03.2017 wurde die Beschwerde gemeinsam mit der Beschwerde gegen den parallel ergangenen Abgabenbescheid über die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages nach dem TVAG vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht hat für den 19.03.2018 eine Verhandlung festgesetzt. Gemeinsam mit der Ladung wurden die Parteien mit Schreiben vom 14.02.2018 vom Landesverwaltungsgericht aufgefordert, mehrere sachverhaltsrelevante Fragen zu beantworten und allfällige Unterlagen zu übermitteln. Die Abgabenbehörde kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 05.03.2018 nach. Der Beschwerdeführer ersuchte um Fristverlängerung, die gewährt wurde. Es erfolgte dennoch keine schriftliche Stellungnahme zu den gestellten Fragen. Am 19.03.2018 wurde beim Landesverwaltungsgericht eine Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter Mag. Norbert Tanzer sowie ein Vertreter der Abgabenbehörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er unmittelbar vor der Verhandlung noch eine Recherche beim Stadtarchiv veranlasst habe, jedoch das Ergebnis noch nicht vorliege. Es wurde daher dem Beschwerdeführer eingeräumt, allfällige Unterlagen (im Zusammenhang mit der Errichtung und einer bis zum Jahre 1968 erfolgten allfälligen Änderung des Altbestandes) bis zum 23.03.2018 vorzulegen. Mit einer „Mitteilung“ vom 23.03.2018 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Grundbuchsauszug mit historischen Daten. Ergänzend wurde moniert, dass die Abgabenbehörde bei einer Gebührenvorschreibung in einer derartigen Höhe die Grundlagen für eine Steuervorschreibung zu erforschen habe, insbesondere, wenn sie selbst im Besitz der Unterlagen sein müsse. Die Behörde hätte aber keine Baubescheide oder Unterlagen über die Errichtung eines Wohngebäudes vorlegen können. Die Abgaben seien lediglich auf Grund einer Luftbildaufnahme aus dem Jahre 1940 vorgeschrieben worden. Auf der Luftbildaufnahme sei nur ein schattenartiges Gebäude zu erkennen. Sofern es sich dabei um ein dauerhaftes Gebäude handle, stehe gar nicht fest, ob dieses im Zuge des Krieges beschädigt oder sonst abgerissen worden sei. Tatsächlich sei das Grundstück **1 KG Y erst 1968 zu einer eigenen Liegenschaft gebildet worden. Vorher sei es kein Bauland gewesen. Erst im Jahre 1954 sei eine Widmung des Gebietes erfolgt und das bis dahin aus Feld- und Ackerflächen bestehende Gebiet als Bauland erschlossen und seien Geh- und Fahrwege errichtet worden. Nach Kenntnisstand der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers sei die ursprüngliche Liegenschaft, die aus mehreren Parzellen bestanden habe, von einem Gastwirt CC im Jahre 1967 gekauft worden. Der damalige Eigentümer sei im Oktober 1968 verstorben. Die Liegenschaft sei geteilt und das Gst-NT **1 von der Verlassenschaft an DD verkauft worden. Schon auf Grund der Art der Gebäude, der verwendeten Materialien, Baustil und Installationen könne ausgeschlossen werden, dass das Gebäude aus einem Jahr vor 1940 stammen könne. Es sei davon auszugehen, dass die Baubewilligungen danach erteilt worden seien und sich offensichtlich im Bauakt der ursprünglichen Liegenschaft, in die der Beschwerdeführer keine Einsicht erlangt habe, befinden würden. Es sei seitens der Abgabenbehörde auch der im Stadtmagistrat liegende Baubescheid vom 15.11.1968, als das Gebäude für Wohnzwecke ausgebaut und erweitert worden sei, übersehen worden. Vom Beschwerdeführer hätte dieser Bescheid problemlos ausgehoben werden können. Es sei unwiderlegt zu vermuten, dass der gesamte Baubestand aus Jahren nach 1940 stamme und sämtliche Baumassen in Abzug zu bringen wären. Gegenteilige Beweisergebnisse hätte der Stadtmagistrat nicht vorlegen können. Jedenfalls wäre kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Die Abgabenbehörde gab dazu eine Stellungnahme vom 26.03.2018 ab und verwies darauf, dass ihr die Bemessungsgrundlagen für die Erstvorschreibung von der Bau- und Feuerpolizei sowie der Stadtvermessung bekannt gegeben worden wären. Die Abgabenbehörde gehe grundsätzlich von der Richtigkeit dieser Daten aus. Die Anrechenbarkeit des mit Baubescheid vom 15.11.1968 bewilligten Bauteiles habe die Abgabenbehörde im Zuge des auf Grund der Beschwerde eingeleiteten Ermittlungsverfahrens von Amts wegen erhoben und dies auch in der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt. Weitere Baubewilligungen würden nicht existieren. Die Vorschreibung sei nicht auf Grund des Luftbildes von 1940 erfolgt sondern

den Bestimmungen des TVAG 2011 und auf Grund des Baubescheides vom 09.09.

  1. Der Hinweis „auf der
  2. Seite des Datenblattes mit den Bemessungsgrundlagen (Anlage 4) auf das Luftbild von 1940“ diene lediglich der Klarstellung, dass der Altbestand auf Grund des entsprechenden Alters nicht anrechenbar sei. Im Übrigen wurde auf die bereits mit Schreiben vom 05.03.2018 vorgelegte Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen verwiesen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 09.09.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage im Anwesen Adresse 1 auf der Grundparzelle **1 KG Y, eine Baubewilligung erteilt. Das Anwesen weist laut Grundbuch ein Ausmaß von 685 m² auf. Der Neubau weist eine Baumasse von 2.024 m³ auf. Der Altbestand, ein Wohnhaus mit rechteckigen Grundrissabmessungen, wies eine Baumasse von ca 838 m³ auf. Mit einer Eingabe vom 09.12.2014 wurde seitens des Beschwerdeführers der Abbruch dieses Wohngebäudes angezeigt und wurde in der Folge dann auch der Abbruch vorgenommen. Dieses Gebäude wurde ursprünglich vor dem 03.05.1940 errichtet. Mit einem Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 15.11.1968 wurde die Baubewilligung zum Umbau dieses Wohngebäudes erteilt. Das Ausmaß des zusätzlich umbauten Raumes betrug 165 m
  3. Im Zusammenhang mit diesem Umbau wurde Frau DD (eine Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers) mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 18.12.1968 auf Grund des Gesetzes vom 8.2.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden auf Basis des zusätzlich umbauten Raumes (165 m3) eine Abgabe von S 1.155,-- vorgeschrieben. Das gegenständliche Objekt wurde bis heute gehsteigmäßig nicht erschlossen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Insbesondere wurde Einsicht genommen in Bilder des Lese- und Luftbildatlas Tirol, so auch etwa in das von der Abgabenbehörde vorgelegte Orthofoto des Jahres
  4. Weiters wurde auch Einsicht genommen in vom Beschwerdeführer vorgelegte Pläne betreffend den im Jahr 1968 bewilligten Zubau. Im Abgabenakt befinden sich diesbezüglich der Baubewilligungsbescheid vom 15.11.1968 und der Abgabenbescheid vom 18.12.
  5. Insbesondere aufgrund der beiden zuletzt genannten Bescheide in Verbindung mit den planlichen Unterlagen ist gesichert, dass es 1968 bzw 1969 im Bezug auf ein auf dem hier relevanten Bauplatz befindliches Wohngebäude zu einem Umbau gekommen ist, durch den die Kubatur um 165 m³ erweitert wurde. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers umfasste der Altbestand vor dem Abbruch ein Ausmaß von 838 m³ (siehe dazu auch das Schreiben des Stadtmagistrats Innsbruck vom 09.12.2014, mit dem die Abbruchsanzeige zur Kenntnis genommen wurde sowie das Schreiben der Bau- und Feuerpolizei an die Magistratsabteilung IV vom 01.03.2018). Zieht man die durch den Zubau erweiterte Baumasse ab, so ergibt sich eine Baumasse des im Jahr 1968 bestehenden Wohngebäudes von 673 m³.Insbesondere aufgrund der beiden zuletzt genannten Bescheide in Verbindung mit den planlichen Unterlagen ist gesichert, dass es 1968 bzw 1969 im Bezug auf ein auf dem hier relevanten Bauplatz befindliches Wohngebäude zu einem Umbau gekommen ist, durch den die Kubatur um 165 m³ erweitert wurde. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers umfasste der Altbestand vor dem Abbruch ein Ausmaß von 838 m³ (siehe dazu auch das Schreiben des Stadtmagistrats Innsbruck vom 09.12.2014, mit dem die Abbruchsanzeige zur Kenntnis genommen wurde sowie das Schreiben der Bau- und Feuerpolizei an die Magistratsabteilung römisch vier vom 01.03.2018). Zieht man die durch den Zubau erweiterte Baumasse ab, so ergibt sich eine Baumasse des im Jahr 1968 bestehenden Wohngebäudes von 673 m³. Das Schicksal dieses Altbestandes ist strittig, wobei es insbesondere um die Frage geht, wann der Altbestand errichtet bzw inwieweit er im Zeitraum zwischen 1940 und 1968 erweitert wurde. Das von der Abgabenbehörde in Vorlage gebrachte Orthofoto aus dem Jahr 1940 zeigt, dass sich bereits zu diesem Zeitpunkt auf dem hier relevanten Bauplatz ein Gebäude befand, wobei dieses durchaus eine nicht nur geringe Grundfläche aufwies, sondern eine solche (jedenfalls zumindest 70m2), die im Falle der anzunehmenden Mehrgeschossigkeit durchaus ein Ausmaß von 673 m³ erreichen konnte. Der (allgemein zugängliche) Lese- und Luftbildatlas Tirol ermöglicht eine Einsichtnahme in historische Orthofotos, wobei eine Zuordnung von Bildern zu konkret angeführten Überflügen möglich ist. Im gegenständlichen Fall sind insbesondere die Orthofotos von Überflügen vom 26.10.1946, vom 03.05.1953 und vom 26.06.1965 von Relevanz. Auch wenn eine Vergrößerung der Orthofotos aus technischen Gründen nur bedingt möglich ist, ist anhand der Silhouette des bereits auf dem Luftbild aus dem Jahr 1940 abgebildeten Gebäudes erkennbar, dass dieses in Bezug auf die bereits im Jahr 1940 bestehenden Ausmaße keine offensichtliche Veränderung erfahren hat. Soweit seitens des Beschwerdeführers darauf vorgebracht wird, dass gar nicht feststehe, ob das auf der Luftbildaufnahme des Jahres 1940 erkennbare Gebilde, wenn es sich dabei überhaupt um ein dauerhaftes Gebäude handle, im Zuge des Krieges beschädigt oder sonst abgerissen worden sein könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht auszuschließen ist, dass etwaige kriegsbedingte Beschädigungen saniert worden sind, dass jedoch damit nicht notwendigerweise eine Kubaturveränderung einhergehen hätte müssen. Soweit erst im Jahr 1954 eine Widmung des Gebietes als Bauland erfolgt sei und eine dementsprechende Erschließung vorgenommen worden sei, vermag dies nichts daran zu ändern, dass das Orthofoto aus dem Jahr 1940 jedenfalls ein Bestandsgebäude ausweist. Seitens des erkennenden Gerichts wurden beide Parteien mit Schreiben vom 14.02.2018 zur Mitwirkung aufgefordert. Im Zuge dessen wurden jedoch weder entsprechende Baubewilligungs- noch entsprechende Abgabenbescheide vorgelegt. Die Abgabenbehörde versicherte gegenüber dem erkennenden Gericht, dass abgesehen von der Baubewilligung vom 15.11.1968 keine weiteren Baubewilligungen existieren würden. Der Beschwerdeführer misstraute der Abgabenbehörde in diesem Punkt und verwies darauf, dass etwa die Anerkennung der Kubatur des Zubaus erst aufgrund des Beschwerdevorbringens erfolgt sei. Letzteres gestand die Abgabenbehörde ein und verwies darauf, dass die Bemessungsgrundlagen für die Erstvorschreibung von der Bau- und Feuerpolizei bekannt gegeben worden seien und man von deren Richtigkeit ausgegangen sei. Aufgrund der Beschwerde habe man ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und von Amts wegen die Anrechenbarkeit eines Bauteiles festgestellt. Auch wenn der Versicherung der Abgabenbehörde, entsprechende Recherchen durchgeführt zu haben, ohne auf einen weiteren Baubewilligungsbescheid gestoßen zu sein, keine absolute Verlässlichkeit in Bezug auf die tatsächliche Erteilung einer solchen Genehmigung zukommen kann, weil vom hier relevanten Zeitraum etwa auch die Zeit des zweiten Weltkrieges umfasst war und während dieser Zeit sowie auch in den Jahren danach die Registratur nicht den erforderlichen Standard aufwies, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es tatsächlich nach dem 03.05.1940 zu baulichen Maßnahmen gekommen ist, die auch die Kubatur betroffen hätten. Seitens der Bau- und Feuerpolizei wurde im Schreiben an die Magistratsabteilung IV vom 01.03.2018 dazu ausgeführt, dass eine Nachfrage bei der Registratur vom 28.02.2018 ergeben hätte, dass keine „Baugenehmigungen/Abgabenformular“ für den entsprechenden Zeitraum (03.05.1940 und Dezember 1968) vorliegen würden. Eine Nachfrage des Verwaltungsgerichtes bei der zuständigen Sachbearbeiterin hat ergeben, dass die Registratur mitgeteilt hätte, dass hinsichtlich des angefragten Zeitraumes (also bis zum Umbau im Jahre 1968) weder „Baugenehmigungen noch Abgabenformulare oder sonstiges“ vorgefunden worden bzw „kein Akt vorhanden“ sei.Auch wenn der Versicherung der Abgabenbehörde, entsprechende Recherchen durchgeführt zu haben, ohne auf einen weiteren Baubewilligungsbescheid gestoßen zu sein, keine absolute Verlässlichkeit in Bezug auf die tatsächliche Erteilung einer solchen Genehmigung zukommen kann, weil vom hier relevanten Zeitraum etwa auch die Zeit des zweiten Weltkrieges umfasst war und während dieser Zeit sowie auch in den Jahren danach die Registratur nicht den erforderlichen Standard aufwies, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es tatsächlich nach dem 03.05.1940 zu baulichen Maßnahmen gekommen ist, die auch die Kubatur betroffen hätten. Seitens der Bau- und Feuerpolizei wurde im Schreiben an die Magistratsabteilung römisch vier vom 01.03.2018 dazu ausgeführt, dass eine Nachfrage bei der Registratur vom 28.02.2018 ergeben hätte, dass keine „Baugenehmigungen/Abgabenformular“ für den entsprechenden Zeitraum (03.05.1940 und Dezember 1968) vorliegen würden. Eine Nachfrage des Verwaltungsgerichtes bei der zuständigen Sachbearbeiterin hat ergeben, dass die Registratur mitgeteilt hätte, dass hinsichtlich des angefragten Zeitraumes (also bis zum Umbau im Jahre 1968) weder „Baugenehmigungen noch Abgabenformulare oder sonstiges“ vorgefunden worden bzw „kein Akt vorhanden“ sei. Auch wenn dem Beschwerdeführer durchaus zuzugestehen ist, dass die Ermittlungsmöglichkeiten im Hinblick auf weit in die Vergangenheit zurückreichenden Sachverhalte und Eigentümerwechsel beschränkt sind, ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer, wie in der Verhandlung zum Ausdruck kam, selbst Recherchen in die Wege leitete und ihm im Hinblick darauf in der Verhandlung auch noch eine Frist bis zum 23.03.2018 zur Vorlage entsprechender Unterlagen eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Mitteilung vom 23.03.2018 (neben seiner Kritik, dass die Abgabe lediglich auf Grund der Luftbildaufnahme aus dem Jahre 1940 vorgeschrieben worden sei) im Wesentlichen nur darauf, dass es im Jahre 1954 zu einer Baulandwidmung gekommen sei. Eine konkrete bauliche Maßnahme am verfahrensgegenständlichen Objekt konnte der Beschwerdeführer nicht benennen. Der Vertreter der Abgabenbehörde erklärte diesbezüglich in der Verhandlung nachvollziehbar, dass, wenn ein Umbau im Jahr 1954 stattgefunden hätte, dieser einer Baubewilligung bedurft hätte und Recherchen keine derartige Baubewilligung hervorgebracht hätten. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass aufgrund der verwendeten Materialien, Baustil und Isolationen ausgeschlossen werden könne, dass das Gebäude aus dem Jahr 1940 stammen könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit dem Zubau, der im Jahr 1968 bewilligt wurde, auch ein umfassender Umbau mit einer Neugestaltung erfolgte. Im Ergebnis ist daher aufgrund der vorliegenden Beweise, insbesondere aufgrund der Orthofotos, davon auszugehen, dass das vor dem Um- bzw Zubau im Jahre 1968/1969 bestehende Gebäude vor 1940 errichtet wurde. Im Ergebnis ist daher aufgrund der vorliegenden Beweise, insbesondere aufgrund der Orthofotos, davon auszugehen, dass das vor dem Um- bzw Zubau im Jahre 1968 aus 1969, bestehende Gebäude vor 1940 errichtet wurde. Die zugrunde gelegte Grundstücksfläche ergibt sich aus dem Hauptbuch des Grundbuches. Da hinsichtlich des Zeitraumes 1940 bis 1968 (vor dem bescheidmäßig belegten) Umbau kein Bauakt vorhanden ist, konnte dem Antrag auf Einholung des Bauaktes nicht entsprochen werden. Da es kein konkretes Vorbringen bzw keine konkreten Anhaltspunkte für eine relevante bauliche Veränderung zwischen 1940 und 1968 (bis zum Zubau) gab und die Änderung der Baumasse durch den im Jahre 1968 bewilligten Zubau unstrittig ist, war die Einvernahme der Zeugin Anni Krösbacher nicht erforderlich. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl.Nr 58/2011 idF LGBl.Nr. 130/2013, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl.Nr 58 aus 2011, in der Fassung LGBl.Nr. 130 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt: § 11Paragraph 11 „Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes

(1)Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2)Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(3)Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln. Das Gesetz vom 8.2.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde (LGBl.Nr.10/1960) hatte (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Das Gesetz vom 8.2.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde (LGBl.Nr.10 aus 1960,) hatte (auszugsweise) folgenden Wortlaut: § 1Paragraph eins
(1)Die Gemeinden werden

§ 8

Abs 5 FBG 1948 ermächtigt, zu ihrem Kostenaufwand für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege Brücken, Plätze und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen (neu- Zu- und Aufbauten) eine Abgabe (§ 9 Abs 1 Z 15 FAG 1959) zu erheben.

(1)Die Gemeinden werden

Paragraph 8, Absatz 5, FBG 1948 ermächtigt, zu ihrem Kostenaufwand für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege Brücken, Plätze und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen (neu- Zu- und Aufbauten) eine Abgabe (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 15, FAG 1959) zu erheben.

(2)Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erstattung der Kosten der Gehwegherstellung bleiben unberührt. § 2Paragraph 2
(1)Die Abgabe ist mit einem Einheitssatz je Raummeter des umbauten Raumes der die Abgabepflicht begründenden Bauwerke und Bauwerksteile zu erheben. … § 3Paragraph 3 …
(2)Für wiederaufzubauende Gebäude ist die Abgabeerhebung auf den den früheren Bestand übersteigenden Rauminhalt zu beschränken. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Im gegenständlichen Fall ist die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages strittig. Konkret geht es vor allem darum, inwieweit die für die Bemessungsgrundlage (des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG) heranzuziehende Baumasse (des mit Baubewilligung vom 09.09.2015 genehmigten Neubaus) um die (gesamte) Baumasse (des im Jahre 2014 abgebrochenen Gebäudes) zu reduzieren ist. Auf Grund der Errichtung eines Neubaus samt Abbruch des Altbestandes liegt ein Anwendungsfall des § 11 Abs 1 und 3 TVAG vor. Für die Lösung dieser Frage ist daher entscheidend, inwieweit der Bauplatz bzw die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes bereits (früher) Grundlage für die Vorschreibung bzw Entrichtung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war. Auf Grund der Errichtung eines Neubaus samt Abbruch des Altbestandes liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 11, Absatz eins und 3 TVAG vor. Für die Lösung dieser Frage ist daher entscheidend, inwieweit der Bauplatz bzw die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes bereits (früher) Grundlage für die Vorschreibung bzw Entrichtung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110, (unter Hinweis auf weitere höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere unter Bezugnahme auf das Erk des VfGH vom 11.03.2004, B 1528/01, und das Erk des VwGH vom 29.05.2006, 2002/17/0005) zum Ausdruck gebracht, dass es letztlich nicht auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung ankommt. Vielmehr sind nach Ansicht des VwGH von einer derartigen Anrechnungs-Regelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handelt sich um einen neuen Abgabentatbestand (vgl auch VfGH 21.06.2017, V2 und V3/2017; 27.06.2016, E 859/2016).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110, (unter Hinweis auf weitere höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere unter Bezugnahme auf das Erk des VfGH vom 11.03.2004, B 1528/01, und das Erk des VwGH vom 29.05.2006, 2002/17/0005) zum Ausdruck gebracht, dass es letztlich nicht auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung ankommt. Vielmehr sind nach Ansicht des VwGH von einer derartigen Anrechnungs-Regelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handelt sich um einen neuen Abgabentatbestand vergleiche auch VfGH 21.06.2017, V2 und V3/2017; 27.06.2016, E 859 aus 2016,). Es war daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob bzw inwieweit es in vor der Errichtung des Neubaus in Bezug auf das abgebrochene Gebäude bzw den Bauplatz zumindest zur Entstehung eines Abgabenanspruchs hinsichtlich eines Erschließungsbeitrages gekommen ist. Die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages im Gemeindegebiet von Innsbruck wurde erstmals in der Satzung des Bürgermeisters der Gauhauptstadt Innsbruck vom 03.05.1940 über die die Festsetzung von Anliegerbeiträgen vorgesehen (und später mit dem Gesetz vom 23.07.1949 über die Ergänzung der Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck mit den §§ 4a bis 4c in die Innsbrucker Bauordnung, LGBl Nr 31/1896, implementiert).

§ 1dieser Satzung war von den Grundeigentümern für näher umschriebene Aufwendungen wie z

B für die Herstellung von öffentlichen Verkehrsflächen und die Ausführung der notwendigen Erdarbeiten ein Ersatz zu leisten, wobei

§ 2

dieser Satzung Voraussetzung war, dass ein auf Dauer bestimmtes Bauwerk errichtet wurde.

§ 4

der Satzung hatte die Vorschreibung des Anliegerbeitrages im Baubewilligungsbescheid zu erfolgen.Die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages im Gemeindegebiet von Innsbruck wurde erstmals in der Satzung des Bürgermeisters der Gauhauptstadt Innsbruck vom 03.05.1940 über die die Festsetzung von Anliegerbeiträgen vorgesehen (und später mit dem Gesetz vom 23.07.1949 über die Ergänzung der Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck mit den Paragraphen 4 a bis 4 c in die Innsbrucker Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 31 aus 1896,, implementiert).

Paragraph eins, dieser Satzung war von den Grundeigentümern für näher umschriebene Aufwendungen wie zB für die Herstellung von öffentlichen Verkehrsflächen und die Ausführung der notwendigen Erdarbeiten ein Ersatz zu leisten, wobei

Paragraph 2, dieser Satzung Voraussetzung war, dass ein auf Dauer bestimmtes Bauwerk errichtet wurde.

Paragraph 4, der Satzung hatte die Vorschreibung des Anliegerbeitrages im Baubewilligungsbescheid zu erfolgen. Mit dem Gesetz vom

  1. Februar 1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand wurden die Gemeinden ermächtigt, zu ihrem Kostenaufwand für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und der Straßenbeleuchtung von allen (bau-)bewilligungspflichtigen Bauten im Gemeindegebiet eine Abgabe zu erheben. In § 2 leg cit wurde festgelegt, dass die Abgabe mit einem Einheitssatz je Raummeter zu erheben ist. § 3 Abs 2 leg cit beinhaltet eine Anrechnungsregelung, wonach bei wiederaufzubauenden Gebäuden die Abgabenerhebung auf den früheren Bestand übersteigenden Rauminhalt zu beschränken ist.Mit dem Gesetz vom
  2. Februar 1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand wurden die Gemeinden ermächtigt, zu ihrem Kostenaufwand für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und der Straßenbeleuchtung von allen (bau-)bewilligungspflichtigen Bauten im Gemeindegebiet eine Abgabe zu erheben. In , Paragraph 2, leg cit wurde festgelegt, dass die Abgabe mit einem Einheitssatz je Raummeter zu erheben ist. Paragraph 3, Absatz 2, leg cit beinhaltet eine Anrechnungsregelung, wonach bei wiederaufzubauenden Gebäuden die Abgabenerhebung auf den früheren Bestand übersteigenden Rauminhalt zu beschränken ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Altbestand ursprünglich zu einem Zeitpunkt vor dem 03.05.1940 errichtet. Der Altbestand erfuhr erst durch den mit Baubewilligung vom 15.11.1968 bewilligten Zubau im Ausmaß von 165 m³ eine die Baumasse betreffende Veränderung. Durch diese Baumassenerhöhung wurde ein abgabenrechtlicher Tatbestand verwirklicht. Dementsprechend wurde auch „auf Grund des Gesetzes vom 8.2.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde (LGBl.Nr.10/1960) und der Verordnung der Landesregierung vom 22.3.1966 (LGBl.Nr.14/1966) in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 5.5.1966“ ein Verkehrserschießungsbeitrag unter Zugrundelegung einer Baumasse von 165 m³ vorgeschrieben. Diese Baumasse hat die Abgabenbehörde im Zusammenhang mit der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den verfahrensgegenständlichen Neubau (nach Erhebung der Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung) auch in Abzug gebracht.Im gegenständlichen Fall wurde der Altbestand ursprünglich zu einem Zeitpunkt vor dem 03.05.1940 errichtet. Der Altbestand erfuhr erst durch den mit Baubewilligung vom 15.11.1968 bewilligten Zubau im Ausmaß von 165 m³ eine die Baumasse betreffende Veränderung. Durch diese Baumassenerhöhung wurde ein abgabenrechtlicher Tatbestand verwirklicht. Dementsprechend wurde auch „auf Grund des Gesetzes vom 8.2.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde (LGBl.Nr.10 aus 1960,) und der Verordnung der Landesregierung vom 22.3.1966 (LGBl.Nr.14 aus 1966,) in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 5.5.1966“ ein Verkehrserschießungsbeitrag unter Zugrundelegung einer Baumasse von 165 m³ vorgeschrieben. Diese Baumasse hat die Abgabenbehörde im Zusammenhang mit der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den verfahrensgegenständlichen Neubau (nach Erhebung der Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung) auch in Abzug gebracht. Der Beschwerdeführer begehrt jedoch nicht nur den Abzug der durch den Zubau zusätzlich geschaffenen Baumasse von 165 m³, sondern der gesamten Baumasse des abgebrochenen Altbestandes, das sind 838 m³. Dafür ist maßgeblich, inwieweit in Bezug auf den Altbestand, soweit er nicht den im Jahr 1968 zu einer Abgabenvorschreibung führenden Zubau betrifft, eine einschlägige Abgabe vorgeschrieben oder – entsprechend der oben zitierten Judikatur, insbesondere der Erkenntnisse des VfGH 21.06.2017 und 27.06.2016 - zumindest ein Abgabenanspruch hinsichtlich eines Anliegerbeitrages, einer Straßenbauaufwandabgabe bzw einer Erschließungsabgabe verwirklicht wurde. In diesem Zusammenhang war zunächst zu prüfen, ob der im Geltungsbereich des Gesetzes vom
  3. Februar 1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden durchgeführte Zubau die Abgabenbehörde (also insbesondere im Bescheid vom 18.12.1968) berechtigt hätte, eine Abgabenfestsetzung nicht nur unter Zugrundlegung der Raummeter des Zubaus sondern unter Heranziehung der gesamten Kubatur des Gebäudes bzw des Bauplatzes vorzunehmen.

§ 1

Abs 1 leg cit durfte eine Straßenbauaufwandsabgabe nur für (bewilligungspflichtige) Neu- Zu- und Aufbauten erhoben werden. Der vor dem Jahre 1940 errichtete Altbestand stellte zum Zeitpunkt der Bewilligung des Zubaus jedenfalls keinen Neubau dar. Dementsprechend konnte daher auf Grund des im Jahre 1968 bewilligten Zubaus

§ 2

Abs 1 leg cit nur dessen Baumasse im Ausmaß von 165 m3 herangezogen werden.In diesem Zusammenhang war zunächst zu prüfen, ob der im Geltungsbereich des Gesetzes vom 8. Februar 1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden durchgeführte Zubau die Abgabenbehörde (also insbesondere im Bescheid vom 18.12.1968) berechtigt hätte, eine Abgabenfestsetzung nicht nur unter Zugrundlegung der Raummeter des Zubaus sondern unter Heranziehung der gesamten Kubatur des Gebäudes bzw des Bauplatzes vorzunehmen.

Paragraph eins, Absatz eins, leg cit durfte eine Straßenbauaufwandsabgabe nur für (bewilligungspflichtige) Neu- Zu- und Aufbauten erhoben werden. Der vor dem Jahre 1940 errichtete Altbestand stellte zum Zeitpunkt der Bewilligung des Zubaus jedenfalls keinen Neubau dar. Dementsprechend konnte daher auf Grund des im Jahre 1968 bewilligten Zubaus

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit nur dessen Baumasse im Ausmaß von 165 m3 herangezogen werden. Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass der Altbestand wurde vor dem Jahre 1940 errichtet wurde und bis zu dem im Jahre 1968 bewilligten Umbau in Bezug auf die Baumasse unverändert blieb. Eine etwaige Behebung von kriegsbedingten Beschädigungen hätte keineswegs eine abgabenrelevante Baumassenveränderung nach sich gezogen. Nach dem im Jahre 1969 umgesetzten Zubau erfolgte bis zum Abbruch keine weitere die Baumasse betreffende Baumaßnahme. Es wurde daher in Bezug auf dieses Gebäude mit Ausnahme des erwähnten Zubaus zu keinem Zeitpunkt ein Abgabentatbestand verwirklicht, der die Abgabenbehörde zu einer Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages bzw eines Straßenbauaufwandes berechtigt hätte, und kam es daher auch nicht zu einer Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG oder nach früheren vergleichbaren Rechtsvorschriften. Die Abgabenbehörde war daher - durchaus im Einklang mit dem Grundsatz der Einmalbesteuerung (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110) - im Zusammenhang mit dem im Jahre 2015 bewilligten Neubau berechtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage lediglich die Baumasse des Zubaus und nicht jedoch die gesamte Baumasse des Altbestandes in Abzug zu bringen. Die mit der Beschwerdevorentscheidung erfolgte Festsetzung der Baumasse im Ausmaß von 1859,00 m³ erfolgte daher zu Recht. Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass der Altbestand wurde vor dem Jahre 1940 errichtet wurde und bis zu dem im Jahre 1968 bewilligten Umbau in Bezug auf die Baumasse unverändert blieb. Eine etwaige Behebung von kriegsbedingten Beschädigungen hätte keineswegs eine abgabenrelevante Baumassenveränderung nach sich gezogen. Nach dem im Jahre 1969 umgesetzten Zubau erfolgte bis zum Abbruch keine weitere die Baumasse betreffende Baumaßnahme. Es wurde daher in Bezug auf dieses Gebäude mit Ausnahme des erwähnten Zubaus zu keinem Zeitpunkt ein Abgabentatbestand verwirklicht, der die Abgabenbehörde zu einer Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages bzw eines Straßenbauaufwandes berechtigt hätte, und kam es daher auch nicht zu einer Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG oder nach früheren vergleichbaren Rechtsvorschriften. Die Abgabenbehörde war daher - durchaus im Einklang mit dem Grundsatz der Einmalbesteuerung vergleiche VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110) - im Zusammenhang mit dem im Jahre 2015 bewilligten Neubau berechtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage lediglich die Baumasse des Zubaus und nicht jedoch die gesamte Baumasse des Altbestandes in Abzug zu bringen. Die mit der Beschwerdevorentscheidung erfolgte Festsetzung der Baumasse im Ausmaß von 1859,00 m³ erfolgte daher zu Recht. Hinsichtlich des ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einfließenden Bauplatzes war auf die Grundstücksgröße laut Grundbuch abzustellen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.0582.9

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