Obsah (5)
Art 133§ 2§ 3§ 6§ 68RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/20/2142-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.
Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Abgabenbescheid vom 03.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Stadtmagistrat Innsbruck für den mit Baubewilligungsbescheid vom 09.09.2015, ****, bewilligten Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage im Anwesen Adresse 1 ein Gehsteigbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAG) in Höhe von insgesamt Euro 7.039,58 vorgeschrieben. Die Berechnung dieser Abgabe stellt sich wie folgt dar:
- Bauplatzanteil (§ 9 Abs. 2)Bauplatzanteil (Paragraph 9, Absatz 2,) Bezeichnung des Bauplatzes: Gp. **1, KG Y abgabepflichtige Fläche: 685,00 m² vervielfacht mit 150 v.H. des Einheitssatzes von EUR 2,8800 2.959,20 EUR
- Baumassenanteil (§ 9 Abs. 4)Baumassenanteil (Paragraph 9, Absatz 4,) abgabepflichtige Baumasse: 2.024,00 m³ vervielfacht mit 70 v.H. des Einheitssatzes von EUR 2,8800 4.080,38 EUR 7.039,58 EUR In der Begründung wurde auf die in § 19 Abs 1 lit a des TVAG vorgesehene Ermächtigung der Gemeinden hingewiesen, im Falle eines Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Gehsteigbeitrag zu erheben. Weitere Ausführungen betreffen die Entstehung des Abgabenanspruches und die Frage des Abgabenschuldners. Der Bauplatz sei zur Gänze vorzuschreiben, da hiefür noch kein Gehsteigbeitrag entrichtet worden sei. Die Baumasse von 2.024,00 m³ sei
§ 2Abs 5 TVAG voll anzurechnen gewesen.
In der Begründung wurde auf die in Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, des TVAG vorgesehene Ermächtigung der Gemeinden hingewiesen, im Falle eines Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Gehsteigbeitrag zu erheben. Weitere Ausführungen betreffen die Entstehung des Abgabenanspruches und die Frage des Abgabenschuldners. Der Bauplatz sei zur Gänze vorzuschreiben, da hiefür noch kein Gehsteigbeitrag entrichtet worden sei. Die Baumasse von 2.024,00 m³ sei
Paragraph 2, Absatz 5, TVAG voll anzurechnen gewesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Begründung führte er aus, dass die Abgabenbehörde die Abbruchmasse von 685 m3 zu Unrecht nicht in Abzug gebracht habe. Ein wesentlicher Teil des Gebäudes sei nach 1940 errichtet worden. Mit Sicherheit sei im Jahr 1969 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben begonnen worden, wobei der Gebäudebestand wesentlich verändert und vergrößert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Rechtsvorgängerin die Gehsteigabgabe tatsächlich vorgeschrieben worden sei und sie auch bezahlt habe. Jedenfalls hätte der Gehsteigbeitrag 1969 vorgeschrieben werden müssen. Einer nunmehrigen Vorschreibung stehe die Verjährung entgegen. Von der Baubehörde sei im Bewilligungsverfahren auch eine um 50 m2 reduzierte Fläche zugrunde gelegt worden. Der Bescheid sei jedenfalls fehlerhaft. Die vorgeschriebene Gebühr sei um 50 % überhöht. Der angefochtene Bescheid sei dementsprechend abzuändern. Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2017 wurde die Beschwerde vom Stadtmagistrat Innsbruck als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es bislang zu keiner Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages gekommen sei, weil das Gehsteigabgabengesetz, welches am 01.01.1969 in Kraft getreten sei, auf nach dem 01.01.1969 baubehördlich bewilligte Bauvorhaben abstelle. Die mit dem Zubau im Zusammenhang stehenden Baumaßnahmen seien am 15.11.1968 genehmigt worden und komme, da für den Altbestand keine Gehsteigabgabe geleistet werden hätte können, ein Abzug des Altbestandes von der Neubaumasse nicht in Betracht. Es hätte auch keine Vorschreibung nach § 68 Innsbrucker Bauordnung erfolgen können, da diese Bestimmung die Errichtung eines Gehsteiges mit Hartbelag vorausgesetzt hätte, wozu es aber nicht gekommen sei.Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2017 wurde die Beschwerde vom Stadtmagistrat Innsbruck als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es bislang zu keiner Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages gekommen sei, weil das Gehsteigabgabengesetz, welches am 01.01.1969 in Kraft getreten sei, auf nach dem 01.01.1969 baubehördlich bewilligte Bauvorhaben abstelle. Die mit dem Zubau im Zusammenhang stehenden Baumaßnahmen seien am 15.11.1968 genehmigt worden und komme, da für den Altbestand keine Gehsteigabgabe geleistet werden hätte können, ein Abzug des Altbestandes von der Neubaumasse nicht in Betracht. Es hätte auch keine Vorschreibung nach Paragraph 68, Innsbrucker Bauordnung erfolgen können, da diese Bestimmung die Errichtung eines Gehsteiges mit Hartbelag vorausgesetzt hätte, wozu es aber nicht gekommen sei. In Bezug auf den Bauplatz sei auf das Grundbuch abzustellen und daher das grundbücherliche Gesamtausmaß von 685 m² zugrunde zu legen. Nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag gestellt. Mit Schreiben vom 08.03.2017 wurde die Beschwerde gemeinsam mit der Beschwerde gegen den parallel ergangenen Abgabenbescheid über die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht hat für den 19.03.2018 eine Verhandlung festgesetzt. Gemeinsam mit der Ladung wurden die Parteien mit Schreiben vom 14.02.2018 vom Landesverwaltungsgericht aufgefordert, mehrere sachverhaltsrelevante Fragen zu beantworten und allfällige Unterlagen zu übermitteln. Die Abgabenbehörde kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 05.03.2018 nach. Der Beschwerdeführer ersuchte um Fristverlängerung, die gewährt wurde. Es erfolgte dennoch keine schriftliche Stellungnahme zu den gestellten Fragen. Am 19.03.2018 wurde beim Landesverwaltungsgericht eine Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter BB sowie ein Vertreter der Abgabenbehörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er unmittelbar vor der Verhandlung noch eine Recherche beim Stadtarchiv veranlasst habe, jedoch das Ergebnis noch nicht vorliege. Es wurde daher dem Beschwerdeführer eingeräumt, allfällige Unterlagen (im Zusammenhang mit der Errichtung und einer bis zum Jahre 1968 erfolgten allfälligen Änderung des Altbestandes) bis zum 23.03.2018 vorzulegen. Mit einer „Mitteilung“ vom 23.03.2018 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Grundbuchsauszug mit historischen Daten. Ergänzend wurde moniert, dass die Abgabenbehörde bei einer Gebührenvorschreibung in einer derartigen Höhe die Grundlagen für eine Steuervorschreibung zu erforschen habe, insbesondere, wenn sie selbst im Besitz der Unterlagen sein müsse. Die Behörde hätte aber keine Baubescheide oder Unterlagen über die Errichtung eines Wohngebäudes vorlegen können. Die Abgaben seien lediglich auf Grund einer Luftbildaufnahme aus dem Jahre 1940 vorgeschrieben worden. Auf der Luftbildaufnahme sei nur ein schattenartiges Gebäude zu erkennen. Sofern es sich dabei um ein dauerhaftes Gebäude handle, stehe gar nicht fest, ob dieses im Zuge des Krieges beschädigt oder sonst abgerissen worden sei. Tatsächlich sei das Grundstück 1088/3 KG Y erst 1968 zu einer eigenen Liegenschaft gebildet worden. Vorher sei es kein Bauland gewesen. Erst im Jahre 1954 sei eine Widmung des Gebietes erfolgt und das bis dahin aus Feld- und Ackerflächen bestehende Gebiet als Bauland erschlossen und seien Geh- und Fahrwege errichtet worden. Nach Kenntnisstand der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers sei die ursprüngliche Liegenschaft, die aus mehreren Parzellen bestanden habe, von einem Gastwirt Peter Schlögl im Jahre 1967 gekauft worden. Der damalige Eigentümer sei im Oktober 1968 verstorben. Die Liegenschaft sei geteilt und das Gst-NT 1088/3 von der Verlassenschaft an CCverkauft worden. Schon auf Grund der Art der Gebäude, der verwendeten Materialien, Baustil und Installationen könne ausgeschlossen werden, dass das Gebäude aus einem Jahr vor 1940 stammen könne. Es sei davon auszugehen, dass die Baubewilligungen danach erteilt worden seien und sich offensichtlich im Bauakt der ursprünglichen Liegenschaft, in die der Beschwerdeführer keine Einsicht erlangt habe, befinden würden. Es sei seitens der Abgabenbehörde auch der im Stadtmagistrat liegende Baubescheid vom 15.11.1968, als das Gebäude für Wohnzwecke ausgebaut und erweitert worden sei, übersehen worden. Vom Beschwerdeführer hätte dieser Bescheid problemlos ausgehoben werden können. Es sei unwiderlegt zu vermuten, dass der gesamte Baubestand aus Jahren nach 1940 stamme und sämtliche Baumassen in Abzug zu bringen wären. Gegenteilige Beweisergebnisse hätte der Stadtmagistrat nicht vorlegen können. Jedenfalls wäre kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Diese Ausführungen würden auch für den Gehsteigbeitrag gelten. Die Abgabenbehörde gab dazu eine Stellungnahme vom 26.03.2018 ab und verwies darauf, dass ihr die Bemessungsgrundlagen für die Erstvorschreibung von der Bau- und Feuerpolizei sowie der Stadtvermessung bekannt gegeben worden wären. Die Abgabenbehörde gehe grundsätzlich von der Richtigkeit dieser Daten aus. Die Anrechenbarkeit des mit Baubescheid vom 15.11.1968 bewilligten Bauteiles habe die Abgabenbehörde im Zuge des auf Grund der Beschwerde eingeleiteten Ermittlungsverfahrens von Amts wegen erhoben und dies auch in der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt. Weitere Baubewilligungen würden nicht existieren. Die Vorschreibung sei nicht auf Grund des Luftbildes von 1940 erfolgt sondern
den Bestimmungen des TVAG 2011 und auf Grund des Baubescheides vom 09.09.
- Der Hinweis „auf der
- Seite des Datenblattes mit den Bemessungsgrundlagen (Anlage 4) auf das Luftbild von 1940“ diene lediglich der Klarstellung, dass der Altbestand auf Grund des entsprechenden Alters nicht anrechenbar sei. Im Übrigen wurde auf die bereits mit Schreiben vom 05.03.2018 vorgelegte Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen verwiesen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 09.09.2015, Zl MagIbk/7889/BW-BV-BA/1, wurde dem Beschwerdeführer für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage im Anwesen Adresse 1 auf der Grundparzelle **1 KG Y, eine Baubewilligung erteilt. Das Anwesen weist laut Grundbuch ein Ausmaß von 685 m² auf. Der Neubau weist eine Baumasse von 2.024 m³ auf. Der Altbestand, ein Wohnhaus mit rechteckigen Grundrissabmessungen, wies eine Baumasse von ca 838 m³ auf. Mit einer Eingabe vom 09.12.2014 wurde seitens des Beschwerdeführers der Abbruch dieses Wohngebäudes angezeigt und wurde in der Folge dann auch der Abbruch vorgenommen. Dieses Gebäudes wurde ursprünglich vor dem 03.05.1940 errichtet. Mit einem Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 15.11.1968 wurde die Baubewilligung zum Umbau dieses Wohngebäudes erteilt. Das Ausmaß des zusätzlich umbauten Raumes betrug 165 m
- Im Zusammenhang mit diesem Umbau wurde Frau CC (eine Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers) mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 18.12.1968 auf Grund des Gesetzes vom 8.2.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden auf Basis des zusätzlich umbauten Raumes (165 m3) eine Abgabe von S 1.155,-- vorgeschrieben. Das gegenständliche Objekt wurde bis heute gehsteigmäßig nicht erschlossen. Es kam bislang auch nicht zur Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages nach dem TVAG oder einer vergleichbaren Bestimmung. Es kam insbesondere mangels Errichtung eines Gehsteiges auch nicht zur Vorschreibung eines Kostenersatzes nach § 68 der Innsbrucker Bauordnung.Das gegenständliche Objekt wurde bis heute gehsteigmäßig nicht erschlossen. Es kam bislang auch nicht zur Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages nach dem TVAG oder einer vergleichbaren Bestimmung. Es kam insbesondere mangels Errichtung eines Gehsteiges auch nicht zur Vorschreibung eines Kostenersatzes nach Paragraph 68, der Innsbrucker Bauordnung. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Insbesondere wurde Einsicht genommen in Bilder des Lese- und Luftbildatlas Tirol, so auch etwa in das von der Abgabenbehörde vorgelegte Orthofoto des Jahres
- Weiters wurde auch Einsicht genommen in vom Beschwerdeführer vorgelegte Pläne betreffend den im Jahr 1968 bewilligten Zubau. Im Abgabenakt befinden sich diesbezüglich der Baubewilligungsbescheid vom 15.11.1968 und der Abgabenbescheid vom 18.12.
- Insbesondere aufgrund der beiden zuletzt genannten Bescheide in Verbindung mit den planlichen Unterlagen ist gesichert, dass es 1968 bzw 1969 in Bezug auf ein auf dem hier relevanten Bauplatz befindliches Wohngebäude zu einem Umbau gekommen ist, durch den die Kubatur um 165 m³ erweitert wurde, was letztlich zur Vorschreibung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand auf Basis dieser Kubatur geführt hat. Dass das verfahrensgegenständliche Objekt bis heute gehsteigmäßig nicht erschlossen ist, räumte der Beschwerdeführer selbst ein. Die zugrunde gelegte Grundstücksfläche ergibt sich aus dem Hauptbuch des Grundbuches IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl.Nr 58/2011 idF LGBl.Nr. 130/2013, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl.Nr 58 aus 2011, in der Fassung LGBl.Nr. 130 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt: § 11Paragraph 11 „Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(1)Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2)Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(3)Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln. § 19Paragraph 19 Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt,
- a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird,
- b)im Fall, dass ein Bauplatz, auf dem ein Gebäude bereits besteht und für den nicht bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes und der gesamten Baumasse oder ein Kostenersatz nach § 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 31/1896, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/1969 entrichtet wurde, unmittelbar oder über eine rechtlich gesicherte Verbindung durch eine Verkehrsfläche, auf der ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde, erschlossen ist, einen Gehsteigbeitrag zu erheben.
- b)im Fall, dass ein Bauplatz, auf dem ein Gebäude bereits besteht und für den nicht bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes und der gesamten Baumasse oder ein Kostenersatz nach Paragraph 68, der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1896,, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1969, entrichtet wurde, unmittelbar oder über eine rechtlich gesicherte Verbindung durch eine Verkehrsfläche, auf der ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde, erschlossen ist, einen Gehsteigbeitrag zu erheben.
(2)Abs. 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzte Gebäudeteile. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2)Absatz eins, gilt nicht für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzte Gebäudeteile. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(3)Die Erhebung des Gehsteigbeitrages erfolgt durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Abs. 4).
(3)Die Erhebung des Gehsteigbeitrages erfolgt durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Absatz 4,).
(4)Der Gehsteigbeitragssatz ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde für die Errichtung von Gehsteigen zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 1 v. H. der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche in der Gemeinde nicht übersteigen. § 21Paragraph 21 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1)Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).
(1)Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 3,).
(2)Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ist bei Baugrundstücken, die aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, gebildet worden sind, der Ermittlung des Bauplatzanteiles auch die Fläche der demselben Eigentümer gehörenden unmittelbar angrenzenden Grundstücke, auf die die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen, zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
(2)Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, ist bei Baugrundstücken, die aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, gebildet worden sind, der Ermittlung des Bauplatzanteiles auch die Fläche der demselben Eigentümer gehörenden unmittelbar angrenzenden Grundstücke, auf die die Mindestabstandsflächen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen, zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sinngemäß.
(3)Der Baumassenanteil ist
- a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
- a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
- b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Die Baumasse von Fabriks- und Werkstättengebäuden, von Lagerhallen und dergleichen oder entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist nur zu einem Drittel anzurechnen. Verlieren solche Gebäude oder Gebäudeteile jedoch diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß von zwei Dritteln der tatsächlichen Baumasse.
(4)Wurde im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw. jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde.
(4)Wurde im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw. jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde.
(5)§ 9 Abs. 4 vierter Satz und 5, § 10 und § 11 gelten sinngemäß.
(5)Paragraph 9, Absatz 4, vierter Satz und 5, Paragraph 10 und Paragraph 11, gelten sinngemäß. Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde Innsbruck vom 10.12.2010 beträgt der Gehsteigbeitragssatz 0,3 v.H. der mit Euro 100,--/m2 festgesetzten durchschnittlichen Straßenbaulast für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche, das sind Euro 2,88 je Einheit der Bemessungsgrundlage. Vor dem Inkrafttreten des TVAAG (mit 01.03.1998) war die Einhebung einer Gehsteigabgabe im Gesetz vom 25. November 1968 über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck (Innsbrucker Gehsteigabgabengesetz), LGBl Nr 23/1969, geregelt. Dieses Gesetz trat mit 1.1.1969 in Kraft.
§ 2
Abs 1 dritter Satz leg cit entstand die Abgabenpflicht bei Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides.Vor dem Inkrafttreten des TVAAG (mit 01.03.1998) war die Einhebung einer Gehsteigabgabe im Gesetz vom 25. November 1968 über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck (Innsbrucker Gehsteigabgabengesetz), Landesgesetzblatt Nr 23 aus 1969,, geregelt. Dieses Gesetz trat mit 1.1.1969 in Kraft.
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz leg cit entstand die Abgabenpflicht bei Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides. Vor dem Inkrafttreten des Innsbrucker Gehsteigabgabengesetzes war eine Beitragspflicht zur Herstellung eines Gehweges in § 68 der Innsbrucker Bauordnung (Gesetz vom
- III. 1896) geregelt. Diese Bestimmung lautet (auszugsweise) wie folgt:Vor dem Inkrafttreten des Innsbrucker Gehsteigabgabengesetzes war eine Beitragspflicht zur Herstellung eines Gehweges in Paragraph 68, der Innsbrucker Bauordnung (Gesetz vom
- römisch drei. 1896) geregelt. Diese Bestimmung lautet (auszugsweise) wie folgt: Die erste Herstellung des Gehweges obliegt dem Besitzer des daran anstoßenden Hauses oder Grundstückes und geschieht auf sein Kosten durch das städtische Bauamt; die weitere Erhaltung übernimmt die Gemeinde. Es ist daher auch jener Hausbesitzer, der einen Baugrund an einer allenfalls mit einem Gehweg bereits versehenen Straße erwirbt, verpflichtet, der Gemeinde die Kosten für dessen Anlegung (längs seines Baugrundes) zu ersetzen. In bestehenden Straßen, wo derzeit noch keine Gehwege hergestellt sind, oder wo die vorhandenen den Vorschriften nicht entsprechen, sind die auf Kosten der angrenzenden Hausbesitzer, sobald es die Interessen des Verkehrs oder Bauveränderungen in der Anlage als notwendig erscheinen lassen, über Aufforderung der Baubehörde durch das städtische Bauamt in entsprechender Weise herzustellen. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Im gegenständlichen Fall ist die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung des Gehsteigbeitrages strittig. Konkret geht es darum, inwieweit die für die Bemessungsgrundlage (des Gehsteigbeitrages nach dem TVAG) heranzuziehende Baumasse (des mit Baubewilligung vom 09.09.2015 genehmigten Neubaus) um die Baumasse (des im Jahre 2014 abgebrochenen Gebäudes) zu reduzieren ist. Auf Grund der Errichtung eines Neubaus samt Abbruch des Altbestandes liegt ein Anwendungsfall des § 21 Abs 5 iVm § 11 Abs 1 und 3 TVAG vor. Für die Lösung dieser Frage ist daher entscheidend, inwieweit der Bauplatz bzw die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes bereits (früher) Grundlage für die Vorschreibung bzw Entrichtung eines Gehsteigbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war. Auf Grund der Errichtung eines Neubaus samt Abbruch des Altbestandes liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 21, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins und 3 TVAG vor. Für die Lösung dieser Frage ist daher entscheidend, inwieweit der Bauplatz bzw die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes bereits (früher) Grundlage für die Vorschreibung bzw Entrichtung eines Gehsteigbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110, (unter Hinweis auf weitere höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere unter Bezugnahme auf das Erk des VfGH vom 11.03.2004, B 1528/01, und das Erk des VwGH vom 29.05.2006, 2002/17/0005) zum Ausdruck gebracht, dass es letztlich nicht auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung ankommt. Vielmehr sind nach Ansicht des VwGH von einer derartigen Anrechnungs-Regelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Anspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handle sich um einen neuen Abgabentatbestand (vgl auch VfGH 21.06.2017, V2 und V3/2017; 27.06-.2016, E 859/2016)Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110, (unter Hinweis auf weitere höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere unter Bezugnahme auf das Erk des VfGH vom 11.03.2004, B 1528/01, und das Erk des VwGH vom 29.05.2006, 2002/17/0005) zum Ausdruck gebracht, dass es letztlich nicht auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung ankommt. Vielmehr sind nach Ansicht des VwGH von einer derartigen Anrechnungs-Regelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Anspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handle sich um einen neuen Abgabentatbestand vergleiche auch VfGH 21.06.2017, V2 und V3/2017; 27.06-.2016, E 859 aus 2016,) Es war daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob bzw inwieweit es vor der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Neubaus in Bezug auf das abgebrochene Gebäude bzw den Bauplatz zumindest zur Entstehung eines Abgabenanspruchs hinsichtlich eines Gehsteigbeitrages gekommen ist. Im gegenständlichen Fall wurde das im Jahr 2014 abgebrochene Gebäude ursprünglich vor 1940 errichtet. Im Jahre 1968 erfolgte durch einen Zubau eine Bestandsänderung. Dieser Zubau wies eine Kubatur von 165 m3 auf. Damit wurde „auf Grund des Gesetzes vom 8.2.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde (LGBl.Nr.10/1960) und der Verordnung der Landesregierung vom 22.3.1966 (LGBl.Nr.14/1966) in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 5.5.1966“ in Bezug auf einen Verkehrserschließungsbeitrag ein abgabenrechtlicher Tatbestand verwirklicht und dementsprechend auch ein Verkehrserschießungsbeitrag unter Zugrundelegung einer Baumasse von 165 m³ vorgeschrieben. Im gegenständlichen Fall wurde das im Jahr 2014 abgebrochene Gebäude ursprünglich vor 1940 errichtet. Im Jahre 1968 erfolgte durch einen Zubau eine Bestandsänderung. Dieser Zubau wies eine Kubatur von 165 m3 auf. Damit wurde „auf Grund des Gesetzes vom 8.2.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde (LGBl.Nr.10 aus 1960,) und der Verordnung der Landesregierung vom 22.3.1966 (LGBl.Nr.14 aus 1966,) in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 5.5.1966“ in Bezug auf einen Verkehrserschließungsbeitrag ein abgabenrechtlicher Tatbestand verwirklicht und dementsprechend auch ein Verkehrserschießungsbeitrag unter Zugrundelegung einer Baumasse von 165 m³ vorgeschrieben. Dieser Verkehrserschließungsbeitrag, über dessen Vorschreibung im Parallelverfahren (LVwG-2017/20/0582) zu entscheiden war, bezieht sich aber auf den (sonstigen) Straßenbauaufwand und nicht auf die Herstellung eines Gehsteiges. In Bezug auf die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages bzw die Verwirklichung eines diesbezüglichen Abgabenanspruches stellt sich die Rechtslage anders dar. Vor dem Inkrafttreten des TVAAG mit
- März 1998 wurde die Einhebung einer Gehsteigabgabe im Gesetz vom
- November 1968 über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck (Innsbrucker Gehsteigabgabengesetz), LGBl Nr 23/1969, geregelt (vgl VfGH Erk vom 31.08.2016, Ro 2014/17/0110).
§ 3
Abs 1 des Innsbrucker Gehsteigabgabengesetzes, LGBl Nr 23/1969, war der Gehsteigbeitrag als einmalige Abgabe wie nachfolgend im Geltungsbereich des TVAAG bzw TVAG durch Zusammenzählen des Bauplatz- und des Baumassenanteils zu ermitteln.Dieser Verkehrserschließungsbeitrag, über dessen Vorschreibung im Parallelverfahren (LVwG-2017/20/0582) zu entscheiden war, bezieht sich aber auf den (sonstigen) Straßenbauaufwand und nicht auf die Herstellung eines Gehsteiges. In Bezug auf die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages bzw die Verwirklichung eines diesbezüglichen Abgabenanspruches stellt sich die Rechtslage anders dar. Vor dem Inkrafttreten des TVAAG mit 1. März 1998 wurde die Einhebung einer Gehsteigabgabe im Gesetz vom 25. November 1968 über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck (Innsbrucker Gehsteigabgabengesetz), Landesgesetzblatt Nr 23 aus 1969,, geregelt vergleiche VfGH Erk vom 31.08.2016, Ro 2014/17/0110).
Paragraph 3, Absatz eins, des Innsbrucker Gehsteigabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 23 aus 1969,, war der Gehsteigbeitrag als einmalige Abgabe wie nachfolgend im Geltungsbereich des TVAAG bzw TVAG durch Zusammenzählen des Bauplatz- und des Baumassenanteils zu ermitteln.
§ 2
Abs 1 dritter Satz des Innsbrucker Gehsteigabgabengesetzes entstand die Abgabenpflicht für eine derartige Gehsteigabgabe bei Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides.
§ 2
Abs 4 leg cit war bei Vergrößerung der Baumasse einer baulichen Anlage die Abgabe nur vom Baumassenanteil der Baumassenvergrößerung zu ermitteln.
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz des Innsbrucker Gehsteigabgabengesetzes entstand die Abgabenpflicht für eine derartige Gehsteigabgabe bei Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides.
Paragraph 2, Absatz 4, leg cit war bei Vergrößerung der Baumasse einer baulichen Anlage die Abgabe nur vom Baumassenanteil der Baumassenvergrößerung zu ermitteln. Das Innsbrucker Gehsteigabgabengesetz trat
§ 6Abs 3 leg cit mit 1.1.1969 in Kraft.
Die Baubewilligung für den gegenständlichen Zubau erwuchs bereits im Jahre 1968 in Rechtskraft. Daher war das Innsbrucker Gehsteigabgabengesetz auf den im Jahre 1968 bewilligten und im Jahre 1969 abgeschlossenen Zubau nicht anwendbar.Das Innsbrucker Gehsteigabgabengesetz trat
Paragraph 6, Absatz 3, leg cit mit 1.1.1969 in Kraft. Die Baubewilligung für den gegenständlichen Zubau erwuchs bereits im Jahre 1968 in Rechtskraft. Daher war das Innsbrucker Gehsteigabgabengesetz auf den im Jahre 1968 bewilligten und im Jahre 1969 abgeschlossenen Zubau nicht anwendbar. Vor der Novelle der Innsbrucker Bauordnung, LGBl Nr 22/1969, und dem Inkrafttreten des Innsbrucker Gehsteigabgabengesetzes, LGBl Nr 23/1969, mit 1. Jänner 1969 erfolgte die Kostentragung der erstmaligen durch das städtische Bauamt zu veranlassenden Herstellung eines Gehsteiges
§ 68
Abs 3 erster Satz der Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck, in der Stammfassung LGBl Nr 31/1896, durch den Besitzer des daran anstoßenden Hauses oder Grundstücks.Vor der Novelle der Innsbrucker Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1969,, und dem Inkrafttreten des Innsbrucker Gehsteigabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 23 aus 1969,, mit 1. Jänner 1969 erfolgte die Kostentragung der erstmaligen durch das städtische Bauamt zu veranlassenden Herstellung eines Gehsteiges
Paragraph 68, Absatz 3, erster Satz der Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck, in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 31 aus 1896,, durch den Besitzer des daran anstoßenden Hauses oder Grundstücks. § 68 der Innsbrucker Bauordnung sah eine Kostenbeitragsverpflichtung in der Weise vor, dass die erste Herstellung des Gehweges grundsätzlich dem Besitzer oblag, jedoch die Umsetzung auf dessen Kosten durch das städtische Bauamt erfolgte. Der Haus- oder Grundbesitzer war daher verpflichtet, die Kosten für die (durch das städtische Bauamt vorgenommene) Anlegung des Gehsteiges zu ersetzen. Ein derartiger Kostenersatz ist in Bezug auf das gegenständliche Grundstück nicht erfolgt, da dieses bis heute nicht gehsteigmäßig erschlossen ist.Paragraph 68, der Innsbrucker Bauordnung sah eine Kostenbeitragsverpflichtung in der Weise vor, dass die erste Herstellung des Gehweges grundsätzlich dem Besitzer oblag, jedoch die Umsetzung auf dessen Kosten durch das städtische Bauamt erfolgte. Der Haus- oder Grundbesitzer war daher verpflichtet, die Kosten für die (durch das städtische Bauamt vorgenommene) Anlegung des Gehsteiges zu ersetzen. Ein derartiger Kostenersatz ist in Bezug auf das gegenständliche Grundstück nicht erfolgt, da dieses bis heute nicht gehsteigmäßig erschlossen ist. Da der Altbestand nicht Grundlage für die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war und es mangels Errichtung eines Gehsteiges bis zum Abbruch nicht zur Verwirklichung eines abgabenrechtlichen Tatbestandes in Bezug auf einen Gehsteigbeitrag gekommen ist, war die Abgabenbehörde - im Einklang mit dem Grundsatz der Einmalbesteuerung (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110) – bei der Vorschreibung des Gehsteigbeitrages im Zusammenhang mit dem im Jahre 2015 bewilligten Neubau berechtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Baumasse des Altbestandes nicht in Abzug zu bringen. Die Festsetzung der Baumasse im Ausmaß von 2.024,00 m³ erfolgte daher zu Recht. Da der Altbestand nicht Grundlage für die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war und es mangels Errichtung eines Gehsteiges bis zum Abbruch nicht zur Verwirklichung eines abgabenrechtlichen Tatbestandes in Bezug auf einen Gehsteigbeitrag gekommen ist, war die Abgabenbehörde - im Einklang mit dem Grundsatz der Einmalbesteuerung vergleiche VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110) – bei der Vorschreibung des Gehsteigbeitrages im Zusammenhang mit dem im Jahre 2015 bewilligten Neubau berechtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Baumasse des Altbestandes nicht in Abzug zu bringen. Die Festsetzung der Baumasse im Ausmaß von 2.024,00 m³ erfolgte daher zu Recht. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die außerordentliche Revision hat auch gesonderte Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin abzufassen und beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Ein allfälliger Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.2142.9