RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/15/0677-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, geb am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2018, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB mit dem Sitz in X zu verantworten, dass laut Anzeige des Referates Gewerbe der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.01.2018 die mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2013, Zahl ****, unter Spruchpunkt IV./2, mit dem unter anderem die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Großwäscherei im Standort X, auf dem neugebildeten Grundstück **1 GB **** W erteilt wurde, nachstehend angeführte vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt wurde: „Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB mit dem Sitz in römisch zehn zu verantworten, dass laut Anzeige des Referates Gewerbe der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.01.2018 die mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2013, Zahl ****, unter Spruchpunkt römisch vier./2, mit dem unter anderem die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Großwäscherei im Standort römisch zehn, auf dem neugebildeten Grundstück **1 GB **** W erteilt wurde, nachstehend angeführte vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt wurde: „Der Antragstellerin wird für die Umsetzung der projektierten Maßnahmen (das gesamte Flachdach des Gebäudes wird extensiv mit einer Gräser- und Sedumgesellschaft begrünt) einschließlich des naturkundefachlichen Ergänzungsplanes, eine Frist von einem Jahr, gerechnet ab der Aufnahme des Wäschereibetriebes, erteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sämtliche, in naturkundefachlicher Hinsicht notwendigen Arbeiten abgeschlossen sein.“ Das Gewerbe wurde mit Wirkung 12.02.2015 angemeldet. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 9 Abs. 1 VStG i.V.m. § 45 Abs. 3 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 i.V.m. mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2013, Zahl ****“Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2013, Zahl ****“ Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 43 (Anm.: gemeint offensichtlich: 45) Abs 3 lit b TNSchG 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von Paragraph 43, Anmerkung, gemeint offensichtlich: 45) Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend vorgebracht wird, dass das Flachdach nach wie vor nicht dicht sei. Bisher sei noch nicht herausgefunden worden, wo sich die undichte Stelle befinde. Aus diesem Grund habe die Dachbegrünung bisher noch nicht vorgenommen werden können. In Einem mitübermittelt wurde dazu eine Bestätigung des Unternehmens, welches den Dachbau ausgeführt hat. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2013 wurde der BB, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, die bau-, gewerbe- und wasserrechtliche Genehmigung sowie die Genehmigung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz zur Errichtung und zum Betrieb einer Großwäscherei in X erteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2013 wurde der BB, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, die bau-, gewerbe- und wasserrechtliche Genehmigung sowie die Genehmigung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz zur Errichtung und zum Betrieb einer Großwäscherei in römisch zehn erteilt. Betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung wird in der Vorschreibung
- ausdrücklich Folgendes angeführt: „Der Antragstellerin wird für die Umsetzung der projektierten Maßnahmen, einschließlich des naturkundefachlichen Ergänzungsplanes, eine Frist von einem Jahr, gerechnet ab der Aufnahme des Wäschereibetriebes, erteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sämtliche, in naturkundefachlicher Hinsicht notwendigen Arbeiten abgeschlossen sein.“ Festgehalten wird, dass der von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergänzend angeführte Klammerausdruck nicht in der Vorschreibung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides aufscheint. Festgehalten wird weiters, dass im Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 23.10.2013 nicht näher definiert wird, welche die in naturkundefachlicher Hinsicht notwendigen Arbeiten sind. Dies wird auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht näher dargelegt, insbesondere wird darin nicht ausgeführt, dass die Begrünung des Daches zu den in naturkundefachlicher Hinsicht notwendigen Arbeiten zählen. Tatsächlich wurde eine Begrünung bisher noch nicht vorgenommen. Weiters wird festgestellt, dass aus den vorgelegtem Akt nicht ersichtlich ist, wann der Betrieb der gegenständlichen Anlage tatsächlich aufgenommen wurde. Die belangte Behörde stützt sich dazu im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Anmeldung des Gewerbes; diese Anmeldung ist allerdings schon begrifflich der Aufnahme des Betriebes einer ortsfesten Betriebsanlage nicht gleichzusetzen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dass die Begrünung des Flachdaches noch nicht vorgenommen wurde, ergibt sich aus einer Mitteilung eines Mitarbeiters des Gewerbereferats der belangten Behörde und ist nicht strittig. Die weiteren maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. Zumal der Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2013 bei der Aktenvorlage zunächst nur fragmentarisch übermittelt wurde, wurde der vollständige Bewilligungsbescheid durch das Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholt. Daraus ergibt sich die Formulierung des Spruchs wie oben in den Feststellungen wiedergegeben. Dass darüber hinaus im Bescheid an keiner Stelle definiert wird, welche die in naturkundefachliche Hinsicht notwendigen Arbeiten sind, ergibt sich aus dem besagten Bescheid. Vor diesem Hintergrund waren weitere Erhebungen zum Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs der Anlage entbehrlich. IV.römisch vier. Rechtslage: „§ 45 VStG
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“ V.römisch fünf. Erwägungen Soweit die belangte Behörde lediglich den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2013, Zl **** als Rechtsgrundlage für eine Übertretung nach § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 heranzieht, so wird sie auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach beim Vorhalt der Verletzung einer Nebenbestimmung in einem Strafbescheid jene Nebenstimmung konkret anzuführen ist, die die belangte Behörde als verletzt erachtet (vgl dazu etwa VwGH 17.02.2016, Ra 2016/04/0006). Dabei handelt es sich allerdings um einen Fehler, welcher durch das Landesverwaltungsgericht als zur Entscheidung in der Sache verpflichteter Instanz saniert werden könnte. Soweit die belangte Behörde lediglich den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2013, Zl **** als Rechtsgrundlage für eine Übertretung nach Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 heranzieht, so wird sie auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach beim Vorhalt der Verletzung einer Nebenbestimmung in einem Strafbescheid jene Nebenstimmung konkret anzuführen ist, die die belangte Behörde als verletzt erachtet vergleiche dazu etwa VwGH 17.02.2016, Ra 2016/04/0006). Dabei handelt es sich allerdings um einen Fehler, welcher durch das Landesverwaltungsgericht als zur Entscheidung in der Sache verpflichteter Instanz saniert werden könnte. Nicht saniert werden kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren hingegen eine mangelnde Konkretisierung einer Vorschreibung an sich: So wird im Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2013 durch die Nebenbestimmung 2 in Spruchpunkt IV. betreffend die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung diese ausdrücklich unter der Nebenbestimmung erteilt, dass bis in einem Jahr, gerechnet ab der Aufnahme des Wäschereibetriebes, sämtliche in naturkundefachlicher Hinsicht notwendigen Arbeiten abgeschlossen sein müssen. So wird im Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2013 durch die Nebenbestimmung 2 in Spruchpunkt römisch vier. betreffend die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung diese ausdrücklich unter der Nebenbestimmung erteilt, dass bis in einem Jahr, gerechnet ab der Aufnahme des Wäschereibetriebes, sämtliche in naturkundefachlicher Hinsicht notwendigen Arbeiten abgeschlossen sein müssen. Was nunmehr die in naturkundefachlicher Hinsicht notwendigen Arbeiten sind, wird im Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2013 hingegen nicht konkretisiert. Eine entsprechende Festlegung findet sich somit weder im Spruch des angefochtenen Bescheides – wo diese auch vorzunehmen wäre – noch alternativ dazu zur Auslegung des Spruchs in der Begründung des genannten Bescheides. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu etwa VwGH 14.04.1999, 97/04/0216) werden die in Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge bei einer entsprechenden Anknüpfung durch eine Verwaltungsstrafnorm Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflage zweifelsfrei erkennen lassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu etwa VwGH 14.04.1999, 97/04/0216) werden die in Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge bei einer entsprechenden Anknüpfung durch eine Verwaltungsstrafnorm Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflage zweifelsfrei erkennen lassen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Sanktionierung einer Übertretung einer Nebenbestimmung – dies wird dem Beschwerdeführer explizit zur Last gelegt und war daher auch vom Landesverwaltungsgericht lediglich zu überprüfen, in wie fern dieser Tatvorwurf verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert werden kann – nur dann möglich wäre, wenn die in naturkundefachlicher Hinsicht notwendigen Arbeiten, auf welche sich die Nebenbestimmung IV. 2 im Bescheid vom 22.10.2013 bezieht, im genannten Bescheid auch klar angeführt worden wären. Zumal dies nicht der Fall ist, kann eine Übertretung dieser Nebenbestimmung im vorliegenden Fall wie von der belangten Behörde vorgenommen verwaltungsstrafrechtlich nicht geahndet werden und war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren dazu einzustellen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Sanktionierung einer Übertretung einer Nebenbestimmung – dies wird dem Beschwerdeführer explizit zur Last gelegt und war daher auch vom Landesverwaltungsgericht lediglich zu überprüfen, in wie fern dieser Tatvorwurf verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert werden kann – nur dann möglich wäre, wenn die in naturkundefachlicher Hinsicht notwendigen Arbeiten, auf welche sich die Nebenbestimmung römisch vier. 2 im Bescheid vom 22.10.2013 bezieht, im genannten Bescheid auch klar angeführt worden wären. Zumal dies nicht der Fall ist, kann eine Übertretung dieser Nebenbestimmung im vorliegenden Fall wie von der belangten Behörde vorgenommen verwaltungsstrafrechtlich nicht geahndet werden und war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren dazu einzustellen. Abschließend wird daher lediglich noch darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf die Vorwerfbarkeit einer Nichtumsetzung der Begrünung des Flachdaches nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird zur Verpflichtung zur eindeutigen Konkretisierung einer Auflage als Voraussetzung zur verwaltungsstrafrechtlichen Ahndbarkeit auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird zur Verpflichtung zur eindeutigen Konkretisierung einer Auflage als Voraussetzung zur verwaltungsstrafrechtlichen Ahndbarkeit auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.0677.2