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{'item': 'LVwG-2018/16/0217-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/16/0217-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.12.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung des Naturschutzgesetzes 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.12.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung des Naturschutzgesetzes 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Gemäß § 50 VWGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf Euro 250,00 herabgesetzt, die Ersatzarreststrafe wird gleich belassen. Gemäß Paragraph 50, VWGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf Euro 250,00 herabgesetzt, die Ersatzarreststrafe wird gleich belassen.
  2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG beträgt die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nunmehr Euro 25,00.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG beträgt die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nunmehr Euro 25,
  3. Spruchabänderung: Der Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde wird dahingehend abgeändert, als es sich bei dem zitierten Bescheid um den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.07.2016, Zl ****, handelt.Der Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde wird dahingehend abgeändert, als es sich bei dem zitierten Bescheid um den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.07.2016, Zl ****, handelt. Überdies handelt es sich um eine Übertretung nach § 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.07.2016, Zl ****.Überdies handelt es sich um eine Übertretung nach Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.07.2016, Zl ****.
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  5. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es sei am 31.08.2017 festgestellt worden, dass er eine Nebenbestimmung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.01.2016 (richtig: 21.07.2016), Zl ****, mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Traktorweges auf dem Gst **1 GB ***** Z erteilt wurde und nachfolgend vorgeschriebene Nebenbestimmung wurde nicht eingehalten:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es sei am 31.08.2017 festgestellt worden, dass er eine Nebenbestimmung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.01.2016 (richtig: 21.07.2016), Zl ****, mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Traktorweges auf dem Gst **1 GB ***** Z erteilt wurde und nachfolgend vorgeschriebene Nebenbestimmung wurde nicht eingehalten: „Im Sinne des Landschaftsbildes ist das Wegplanum ehestmöglich mit standortgerechtem Saatgut einzusäen.“ Bei der Begehung sei festgestellt worden, dass das Wegplanum nicht eingesät war. Wegen einer Übertretung nach § 43 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.01.2016 (richtig: 21.07.2016), Zl ****, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00, Ersatzarrest von 10 Stunden, verhängt. Wegen einer Übertretung nach Paragraph 43, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.01.2016 (richtig: 21.07.2016), Zl ****, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00, Ersatzarrest von 10 Stunden, verhängt. In der gegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde die Übertretung mit der Verantwortung bestritten, der Beschwerdeführer habe rechtzeitig eingesät, aber wegen des trockenen Klimas sei die Saat nicht aufgegangen. Zum Beweis dafür wurde die Einvernahme der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers beantragt. Zudem wurde vorgebracht, dass aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 16.09.2017 hervorgeht, dass die Einsaat spätestens bis 30.06.2018 zu erfolgen habe. Daran sei die Strafbehörde gebunden. Die Frist zur Erfüllung der Auflage sei noch nicht abgelaufen. Im Zuge einer mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers im Wege einer Videokonferenz und die Einholung einer eidesstättigen Erklärung des Sohnes des Beschwerdeführers. Ebenso wurde die naturkundefachliche Sachverständige einvernommen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Es galt der erstinstanzliche Akt als verlesen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2016, Zl ****, eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Traktorweges auf dem Gst **1, GB ***** Z erteilt wurde. Nach Nebenbestimmung B.
  6. hatte der Beschwerdeführer im Sinne des Landschaftsbildes das Wegplanum ehestmöglich mit standortgerechtem Saatgut einzusäen. Bei einer Besichtigung des Weges am 31.08.2017 stellte die naturschutzfachliche Sachverständige fest, dass keine Spuren einer Saat zu sehen wären. Aufgrund ihrer fachlichen Erfahrung hielt sie es für unmöglich, dass lediglich das trockene Wetter dafür ursächlich war. Es ist aus dem Akt nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer schon zum Zeitpunkt der Bewilligung eine Frist bis 30.06.2018 gegeben worden war. Zu dieser Frist ist es erst nach Hervorkommen der Übertretung gekommen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist hat die belangte Behörde nämlich die Ersatzvornahme angedroht. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Übertretung ist aufgrund des Akteninhaltes und der Äußerung der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen eindeutig erwiesen. Auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Sohn ihn versuchen, zu unterstützen, ändert dies nicht, dass die Aussage der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen glaubwürdiger ist. Diese kann aufgrund ihres Fachwissens beurteilen, ob eine Aussaat trotz trockenem Wetter zumindest teilweise aufgehen kann. IV.römisch vier. Rechtslage: „§ 45 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Strafbestimmungen

(3)Wer … b) einer behördlichen Anordnung nach den §§ 14 Abs. 9, 15 Abs. 5 oder 6, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Bescheiden enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, einer behördlichen Anordnung nach den Paragraphen 14, Absatz 9, 15, Absatz 5, oder 6, 17 Absatz eins und 4, 18, 27 Absatz 6, oder 29 Absatz 10, nicht nachkommt, oder sonst in Bescheiden enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.“ Mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ähnlichen Ausdrücken im Führerscheingesetz, wie dem Wort „ehestmöglich“ im Bescheid der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass das Einsäen des Saatgutes ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hatte (siehe zB Erkenntnis des VwGH vom 09.11.2016, Zl Ra 2016/11/0117, oder vom 06.03.2014, Zl 2013/11/0247). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diesem Auftrag nachgekommen ist. Als Verschuldensgrad ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist nicht gering, da die Auflage dem Landschaftsbild diente. Es kann allerdings nach Ansicht des Gerichtes mit einer geringeren Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den bezogenen Gesetzesstellen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs 2 VStG wurde nicht abgewichen. Dies ist auch nicht als uneinheitlich zu bezeichnen (siehe zB VwGH vom 12.03.1969, Slg 7528 A, vom 22.02.1979, Zl 2435/76, oder vom 16.11.1993, 93/07/0022).Von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 5, Absatz 2, VStG wurde nicht abgewichen. Dies ist auch nicht als uneinheitlich zu bezeichnen (siehe zB VwGH vom 12.03.1969, Slg 7528 A, vom 22.02.1979, Zl 2435/76, oder vom 16.11.1993, 93/07/0022). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.16.0217.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.