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{'item': 'LVwG-2018/20/0094-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/20/0094-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.01.2017, Zahl ****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit einem Mandatsbescheid vom 06.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z die Lenkberechtigung für alle Klassen gemäß § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab Ablauf der Entziehungsdauer der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.07.2016, Zl **** ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung entzogen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer laut Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 20.08.2016 am 18.08.2016 in Z einen PKW trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt habe und deshalb nicht mehr verkehrszuverlässig sei.Mit einem Mandatsbescheid vom 06.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z die Lenkberechtigung für alle Klassen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab Ablauf der Entziehungsdauer der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.07.2016, Zl **** ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung entzogen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer laut Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 20.08.2016 am 18.08.2016 in Z einen PKW trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt habe und deshalb nicht mehr verkehrszuverlässig sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit einem zugleich erlassenen Straferkenntnis vom 24.01.2017,Zl **** wegen Übertretung nach § 1 Abs 3 FSG bestraft worden sei und die Kraftfahrbehörde diesbezüglich zum gleichen Ergebnis gelange. Dies begründe eine Verkehrsunzuverlässigkeit. Hinsichtlich der Entziehungsdauer wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer am 28.01.2016 die Lenkberechtigung vom 01.02.-15.02.2016 entzogen worden sei und der Beschwerdeführer dessen ungeachtet am 09.02.2016 ein Kraftfahrzeug gelenkt habe und dabei eine aggressive und gefährliche Fahrweise an den Tag gelegt habe. Es sei ihm daher die Lenkberechtigung auf die Dauer von 3 Monaten entzogen worden. Der gegenständliche Vorfall vom 18.08.2016 stelle somit jedenfalls ein wiederholtes Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung dar.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit einem zugleich erlassenen Straferkenntnis vom 24.01.2017,, Zl **** wegen Übertretung nach Paragraph eins, Absatz 3, FSG bestraft worden sei und die Kraftfahrbehörde diesbezüglich zum gleichen Ergebnis gelange. Dies begründe eine Verkehrsunzuverlässigkeit. Hinsichtlich der Entziehungsdauer wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer am 28.01.2016 die Lenkberechtigung vom 01.02.-15.02.2016 entzogen worden sei und der Beschwerdeführer dessen ungeachtet am 09.02.2016 ein Kraftfahrzeug gelenkt habe und dabei eine aggressive und gefährliche Fahrweise an den Tag gelegt habe. Es sei ihm daher die Lenkberechtigung auf die Dauer von 3 Monaten entzogen worden. Der gegenständliche Vorfall vom 18.08.2016 stelle somit jedenfalls ein wiederholtes Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung dar. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Begründung machte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Behörde geltend, dass er zum Tatzeitpunkt das Kraftfahrzeug nicht gelenkt habe. Das Fahrzeug sei des Öfteren von Herrn CC chauffiert worden und müsse dem Anzeigenden eine Verwechslung unterlaufen sein. Seitens des Beschwerdeführers wurde auch gegen das zuvor erwähnte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.01.2017, Zl **** Beschwerde erhoben. Aufgrund der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde am 07.02.2018 am 15.03.2018 eine Verhandlung durchgeführt und erging in der Folge in dieser Angelegenheit das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.03.2018, Zl LVwG-2017/14/0632-
  3. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der gegenständlichen Angelegenheit war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, zumal seitens des Rechtsvertreters in einem Schreiben vom 15.02.2018 im Hinblick auf das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren darauf verzichtet wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 18.08.2016, 18.33 Uhr Tatort: Adresse 1 Richtung/Kreuzung: Stadtauswärts, Z Fahrzeug(e): PKW, **-***** Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Z, Bescheid vom 07.07.2016, GZ: **** Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 1.000,00 § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 37 462 Stunden1.000,00 Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37 4, 62, Stunden Abs. 4 Z 1 FSG Absatz 4, Ziffer eins, FSG Im Falle einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --- Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.100,00“ Dadurch habe er gegen § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG verstoßen und wurde über ihn gemäß § 37 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.Dadurch habe er gegen Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG verstoßen und wurde über ihn gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt. Im Beschwerdeverfahren gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der Schuldvorwurf richtig ist und wurde daher das Straferkenntnis mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.03.2018, LVwG-2017/14/0632-4, bestätigt. Hinsichtlich des Straferkenntnisses wurde die Zustellung bereits bewirkt. Das vom Beschwerdeführer bekämpfte Straferkenntnis ist somit in Rechtskraft erwachsen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Im Hinblick auf die nachfolgend dargestellte rechtliche Situation war die Aufnahme von Beweisen im Zusammenhang mit dem einen Entziehungstatbestand darstellenden Schuldvorwurf nicht erforderlich. Hinsichtlich der Zustellung des Erkenntnisses im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren liegt ein Zustellungsnachweis vor. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 7

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(2)Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 6. ein Kraftfahrzeug lenkt; a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. § 25Paragraph 25
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. … V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG gesetzt wurde und – auch auf Grund der zeitlichen Nähe zum Vorfallzeitpunkt - die Lenkberechtigung zu entziehen war.Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG gesetzt wurde und – auch auf Grund der zeitlichen Nähe zum Vorfallzeitpunkt - die Lenkberechtigung zu entziehen war. In Bezug auf die Entziehungsdauer ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bereits mit Bescheid vom 28.01.2016 auf die Dauer von 2 Wochen entzogen wurde und aufgrund des Umstandes, weil er in der Entziehungsdauer (am 09.02.2016) ein führerscheinpflichtiges Fahrzeug gelenkt hat, mit Bescheid vom 07.07.2016 neuerlich mit einer Entziehung der Lenkberechtigung (in der Dauer von 3 Monaten) konfrontiert war, was ihn jedoch nicht davon abhielt, nur wenige Wochen nach Zustellung dieses zweiten Entziehungsbescheides (am 18.08.2016) neuerlich einen PKW trotz entzogener Lenkberechtigung zu lenken. Offensichtlich war der Beschwerdeführer wenig einsichtsvoll, sodass die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer (deutlich über der Mindestentziehungsdauer) angezeigt erschien. Insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Nähe der angeführten entziehungsrelevanten Vorfälle erscheint die Festsetzung in einer Dauer von sechs Monaten nicht unangemessen hoch und war daher die Entziehung der Lenkberechtigung auch hinsichtlich der Dauer zu bestätigen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.20.0094.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.