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{'item': 'LVwG-2018/40/0724-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/0724-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 55des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 LGBl Nr.

27/2016 und betreffend die Tiroler Bauordnung aus der TBO 2018, LGBl Nr. 28/2018.Die auszugsweise abgebildeten Bestimmungen betreffend das örtliche Raumordnungskonzept ergeben sich aus dem TROG 2016, LGBl Nr. 101 bzw. bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes aus Paragraph 54, Absatz

Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2016, und betreffend die Tiroler Bauordnung aus der TBO 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018,. „TBO 2018 § 34 BaubewilligungParagraph 34, Baubewilligung

(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2)[…]
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass a) das Bauvorhaben,
  1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,
  2. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan,
  3. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder
  4. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder
  5. örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder […] TROG 2011 Örtliches Raumordnungskonzept § 31Paragraph 31 Inhalt […]
(5)Im örtlichen Raumordnungskonzept sind weiters jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 54 Abs. 2 und 3). Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen ist jedenfalls für größere, im Wesentlichen noch unbebaute Gebiete und Grundflächen sowie für sonstige Gebiete und Grundflächen vorzusehen, bei denen dies im Hinblick auf die bestehende Grundstücksordnung oder den Stand der Erschließung oder Bebauung zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung dieser Zielsetzungen nicht erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen kann auch hinsichtlich jener Gebiete und Grundflächen vorgesehen werden, bei denen dies zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung, insbesondere zur Verwirklichung verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen, zweckmäßig ist.
(5)Im örtlichen Raumordnungskonzept sind weiters jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (Paragraph 54, Absatz 2 und 3). Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen ist jedenfalls für größere, im Wesentlichen noch unbebaute Gebiete und Grundflächen sowie für sonstige Gebiete und Grundflächen vorzusehen, bei denen dies im Hinblick auf die bestehende Grundstücksordnung oder den Stand der Erschließung oder Bebauung zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung dieser Zielsetzungen nicht erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen kann auch hinsichtlich jener Gebiete und Grundflächen vorgesehen werden, bei denen dies zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung, insbesondere zur Verwirklichung verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen, zweckmäßig ist. […] § 54Paragraph 54 Bebauungspläne
(1)In den Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen festzulegen. Die Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne (Abs. 9) sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.
(1)In den Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen festzulegen. Die Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne (Absatz 9,) sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.
(2)Bebauungspläne sind für die nach § 31 Abs. 5 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald
(2)Bebauungspläne sind für die nach Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald
  1. a)diese Gebiete bzw. Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und
  2. b)die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw. Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.
(3)Für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 5 festgelegten Gebiete können Bebauungspläne auch dann erlassen werden, wenn diese noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(3)Für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 5, festgelegten Gebiete können Bebauungspläne auch dann erlassen werden, wenn diese noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind. […] § 55Paragraph 55 Bebauungsregeln
(1)In Gebieten und auf Grundflächen, für die nach § 54 Abs. 2 oder 5 ein Bebauungsplan zu erlassen ist, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Im Fall des § 54 Abs. 9 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan einschließlich des ergänzenden Bebauungsplanes besteht und die im Bebauungsplan festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.
(1)In Gebieten und auf Grundflächen, für die nach Paragraph 54, Absatz 2, oder 5 ein Bebauungsplan zu erlassen ist, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Im Fall des Paragraph 54, Absatz 9, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan einschließlich des ergänzenden Bebauungsplanes besteht und die im Bebauungsplan festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.
(2)Im Übrigen darf auf Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn der Neubau
  1. a)einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht zuwiderläuft,
  2. b)eine zweckmäßige und Boden sparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet und
  3. c)einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht. § 116Paragraph 116 Sonstige bestehende Bebauungspläne […]
(3)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs.

§ 55des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl.

Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind Paragraph 54, Absatz

Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Paragraph 55, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. Paragraph 54, Absatz 5, zweiter Satz ist anzuwenden. […] TROG 2006 § 54Paragraph 54 Allgemeines […]

(5)Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des § 55 Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.
(5)Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. § 55Paragraph 55 Ausnahmen, Befreiung
(1)Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs. 1 besteht nicht
(1)Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach Paragraph 54, Absatz eins, besteht nicht
  1. a)für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und
  2. b)für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw. weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.
(2)Die Landesregierung kann einzelne Gemeinden auf deren Antrag durch Verordnung von der Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne hinsichtlich des gesamten Gemeindegebietes oder hinsichtlich bestimmter Teile des Gemeindegebietes befreien, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen insbesondere aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung einer geordneten verkehrsmäßigen Erschließung und Bebauung bzw. weiteren verkehrsmäßigen Erschließung und Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht erforderlich ist.
(3)Auf Grundstücken, für die aufgrund des Abs. 1 oder 2 ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan nicht bestehen, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn
(3)Auf Grundstücken, für die aufgrund des Absatz eins, oder 2 ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan nicht bestehen, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn
  1. a)die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht zuwiderläuft,
  2. b)der Neubau eine zweckmäßige und Boden sparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet und
  3. c)im Fall des Abs. 2 die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.“
  4. c)im Fall des Absatz 2, die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.“ Vorab ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Mit LGBl. Nr. 28/2018 vom 8.2.2018 wurde die Tiroler Bauordnung 2018 wiederverlautbart und ist ab 1.3.2018 anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat daher die TBO 2018 seiner Entscheidung zugrunde zu legen.Vorab ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Mit Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018, vom 8.2.2018 wurde die Tiroler Bauordnung 2018 wiederverlautbart und ist ab 1.3.2018 anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat daher die TBO 2018 seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Wie festgestellt, existiert für die politische Gemeinde Z seit 5. Mai 2004 ein örtliches Raumordnungskonzept. Im örtlichen Raumordnungskonzept sind gem § 31 Abs 5 TROG jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 54 Abs 2 und 3 TROG).Im örtlichen Raumordnungskonzept sind gem Paragraph 31, Absatz 5, TROG jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (Paragraph 54, Absatz 2 und 3 TROG). Es wurde im § 4 Abs 3 lit c der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 25.07.2017 mit dem das örtliche Raumordnungskonzept geändert wird, folgendes festgelegt:Es wurde im Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 25.07.2017 mit dem das örtliche Raumordnungskonzept geändert wird, folgendes festgelegt: „Neubauten und Zu- und Aufbauten, mit denen mehr als drei Wohnungen bzw. Ferienwohnungen zusätzlich geschaffen werden oder eine Wohnnutzfläche von mehr als 300 m² zusätzlich geschaffen wird, sind jedenfalls nur zulässig, wenn für das betreffende Grundstück ein rechtsgültiger Bebauungsplan besteht.“ Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 14. April 2014, LGBl Nr. 42/2014 wurde für den Bereich der politischen Gemeinde Z eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bis spätestens 5. Mai 2018 festgelegt.Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 14. April 2014, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2014, wurde für den Bereich der politischen Gemeinde Z eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bis spätestens 5. Mai 2018 festgelegt. Die Fortschreibung durch die Gemeinde Z ist bis dato noch nicht erfolgt. Gem § 116 TROG 2016 sind bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren die § 54 Abs.

§ 55des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl.

Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt (vgl VwGH 22.11.2017, Ra 2016/06/0011).Gem Paragraph 116, TROG 2016 sind bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren die Paragraph 54, Absatz

Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2016/06/0011). § 55 Abs. 1 TROG 2016 kommt daher im vorliegenden Fall mangels Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts nicht zur Anwendung, sondern ist hinsichtlich des Erfordernisses eines Bebauungsplanes auf § 54 Abs.

§ 55

TROG 2006 abzustellen.Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2016 kommt daher im vorliegenden Fall mangels Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts nicht zur Anwendung, sondern ist hinsichtlich des Erfordernisses eines Bebauungsplanes auf Paragraph 54, Absatz

Paragraph 55, TROG 2006 abzustellen. Gem § 54 Abs 5 TROG 2006 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden außer in den Fällen des § 55 Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.Gem Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs. 1 TROG 2006 besteht gem § 55 Abs 1 lt a TROG 2006 nicht für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können.Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach Paragraph 54, Absatz eins, TROG 2006 besteht gem Paragraph 55, Absatz eins, lt a TROG 2006 nicht für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können. Das gegenständliche Bauansuchen umfasst eine Wohnanlage mit 33 Wohnungen. Die Ausnahmeregelung des § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 ist demnach nicht anzuwenden und die Erlassung eines Bebauungsplanes für die Erteilung einer Baubewilligung gem § 54 Abs 5 TROG 2006 zwingend erforderlich.Das gegenständliche Bauansuchen umfasst eine Wohnanlage mit 33 Wohnungen. Die Ausnahmeregelung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 ist demnach nicht anzuwenden und die Erlassung eines Bebauungsplanes für die Erteilung einer Baubewilligung gem Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 zwingend erforderlich. Unstrittig ist, dass für das Gst. **1, KG Z kein Bebauungsplan erlassen wurde. Gem § 34 Abs 3 TBO 2018 ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben, einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder örtlichen Bauvorschriften widerspricht.Gem Paragraph 34, Absatz 3, TBO 2018 ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben, einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder örtlichen Bauvorschriften widerspricht. Ein offenkundiger Widerspruch iSd Abs 3 liegt vor, wenn ein Bauansuchen unzweifelhaft gegen eine der genannten raumordnungsrechtlichen Normen verstößt. Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Beantwortung einer Frage nicht die Vornahme von Ermittlungstätigkeit, zB die Aufnahme von Beweisen (VwGH 3.8.1995, 94/10/0001) oder rechtliche Erwägungen (vgl VwGH 24.11.1997, 97/17/0243) voraussetzt.Ein offenkundiger Widerspruch iSd Absatz 3, liegt vor, wenn ein Bauansuchen unzweifelhaft gegen eine der genannten raumordnungsrechtlichen Normen verstößt. Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Beantwortung einer Frage nicht die Vornahme von Ermittlungstätigkeit, zB die Aufnahme von Beweisen (VwGH 3.8.1995, 94/10/0001) oder rechtliche Erwägungen vergleiche VwGH 24.11.1997, 97/17/0243) voraussetzt. Im Falle "offenkundig" vorliegender Abweisungsgründe ist ein Bauansuchen ohne weiteres (Ermittlungs-) Verfahren abzuweisen (§ 34 Abs 3 TBO 2018).Im Falle "offenkundig" vorliegender Abweisungsgründe ist ein Bauansuchen ohne weiteres (Ermittlungs-) Verfahren abzuweisen (Paragraph 34, Absatz 3, TBO 2018). Mangels Vorliegen eines Bebauungsplanes fehlt eine wesentliche Grundlage für die Erteilung einer Baubewilligung. Die Abweisung des Bauansuchens der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung – wie durch die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde offenkundig angestrebt – erweist sich daher als unzulässig. Das Vorbringen in der Beschwerde im Bezug auf Einsprüche der Nachbarn, Bebauungsdichte und Bauabstände geht daher ins Leere. Zu den in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeiten sei angemerkt, dass eine Vollmachtsbekanntgabe oder ein Hinweis auf eine Vertretung im Akt nicht auffindbar ist. Zudem wurde die Beschwerde fristgerecht erhoben, sodass eine - ohnehin nicht vorliegende - Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerdeführer an der Erhebung eines Rechtsmittels nicht gehindert hat. Zu einer offensichtlich geltend gemachten Befangenheit des Bürgermeisters ist festzuhalten, dass dieser seine Befangenheit am 8.1.2018 schriftlich erklärt hat und als Vertreter der Bürgermeister-Stellvertreter das weitere Verfahren geführt hat und letztlich eben den angefochtenen Bescheid auch unterfertigt hat. Die Relevanz dieser Befangenheit wird darüber hinaus im Rahmen der Beschwerde nicht näher dargetan. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abweisung des Bauansuchens zu Recht erfolgt ist und die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.0724.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.