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{'item': 'LVwG-2018/43/0648-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/43/0648-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA (im Folgenden: der Erstbeschwerdeführer) und der BB (im Folgenden: die Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 09.02.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde des AA gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids wird Folge gegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde des AA gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids wird Folge gegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
  2. Die Beschwerde des AA gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids wird Folge gegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Die Beschwerde des AA gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheids wird Folge gegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
  3. Anlässlich der Beschwerde der BB wird ihr gegenüber Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids, soweit er sich auf die Abweisung eines von ihr eingebrachten Bauansuchens bezieht, ersatzlos behoben.Anlässlich der Beschwerde der BB wird ihr gegenüber Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids, soweit er sich auf die Abweisung eines von ihr eingebrachten Bauansuchens bezieht, ersatzlos behoben.
  4. Im Übrigen wird der Beschwerde der BB Folge gegeben und Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids ihr gegenüber ersatzlos behoben.Im Übrigen wird der Beschwerde der BB Folge gegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheids ihr gegenüber ersatzlos behoben.
  5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 09.02.2018, Zl****, wurde das Bauansuchen betreffend den „Abbruch und Neuerrichtung des alten, extrem baufälligen Holzschuppens“ auf Gst Nr **1, KG Y, abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie die Beseitigung der bereits errichteten Fundamentplatte sowie zweier aufgehende Seitenmauern aus Betonziegeln und die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands aufgetragen (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 09.02.2018, Zl****, wurde das Bauansuchen betreffend den „Abbruch und Neuerrichtung des alten, extrem baufälligen Holzschuppens“ auf Gst Nr **1, KG Y, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Beseitigung der bereits errichteten Fundamentplatte sowie zweier aufgehende Seitenmauern aus Betonziegeln und die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. II.römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt Das gegenständliche Bauansuchen vom 27.10.2017 (eingelangt bei der belangten Behörde am 30.10.2017) wurde durch den Erstbeschwerdeführer, eingebracht. Dieser ist alleiniger Eigentümer des Gst Nr **1, KG Y, welches als Freiland gemäß dem Tiroler Raumordnungsgesetz gewidmet ist. Der Bereich, in welchem die gegenständliche bauliche Anlage errichtet werden soll, liegt in der roten Zone des X-Baches. Eine Beurteilung des Vorhabens in Hinblick auf den Schutz vor Gefährdung durch Naturgefahren (Hochwasser) ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen (derzeit) nicht möglich. Die negative Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 25.01.2018 bezieht sich auf eine allfällige Umwidmung des Bauplatzes. Im Bereich des projektgemäß zu errichteten „Holzschuppens“ war vormals bereits eine Baulichkeit vorhanden. Details über den seinerzeitigen Baubestand (insbes Alter, Ausführung, Verwendungszweck) wurden bislang nicht erhoben. Ebenso wenig wurde ermittelt, ob bzw wann dieser Altbestand entfernt wurde. Es wurde bereits eine Fundamentplatte samt 2 aufgehenden Seitenmauern aus Betonziegeln errichtet. Die Ausmaße und die konkrete Ausführung dieser Anlage sind nicht bekannt. Für dieses Vorhaben liegt weder eine Baubewilligung noch eine konsumierbare Bauanzeige vor. Der angefochtene Bescheid erging an beide Beschwerdeführer. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ist dem vorgelegten Akt bzw den eingereichten Projektunterlagen und dem Bauansuchen zu entnehmen und konnte im TIRIS nachvollzogen werden. Zum vormaligen Baubestand befinden sich diverse wenig aussagekräftige Fotos im Akt, ohne dass hierzu nähere Ausführungen getroffen werden – dass auf dem Bauplatz ein Vorgängergebäude vorhanden war, wird jedenfalls von den Parteien anerkannt. Dass die im Baubewilligungsverfahren vorgelegten Planunterlagen für eine Beurteilung der Sicherheit vor Naturgefahren nicht ausreichen, stellte der Sachverständige des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung in seinem Schreiben vom 11.01.2018 fest. Der Inhalt der oe Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 25.01.2018 ist unmissverständlich – ausdrücklich wird darin festgehalten, es sei die „Umwidmung der gegenständlichen Flächen aus Sicht des Schutzes vor Naturgefahren nicht möglich“. Über die Tatsache, dass Baumaßnahmen bereits vorgenommen wurden, herrscht Einigkeit – dies gesteht der Beschwerdeführer in seinem Bauansuchen vom 27.10.2017 ausdrücklich zu. Die Beschwerdeführer erklären zwar in ihrem Schreiben vom 30.09.2016, zum Abriss und Neubau des Holzschuppens seien bereits im August 2015 Unterlagen vorgelegt worden und eine „Bestätigung“ des damaligen Bürgermeisters erfolgt, eine entsprechende schriftliche Zustimmung bzw mit einem Vermerk versehene Unterlagen gemäß § 30 Abs 4 TBO 2018 wurden jedoch nicht beigebracht und sind auch sonst im Akt nicht vorhanden.Über die Tatsache, dass Baumaßnahmen bereits vorgenommen wurden, herrscht Einigkeit – dies gesteht der Beschwerdeführer in seinem Bauansuchen vom 27.10.2017 ausdrücklich zu. Die Beschwerdeführer erklären zwar in ihrem Schreiben vom 30.09.2016, zum Abriss und Neubau des Holzschuppens seien bereits im August 2015 Unterlagen vorgelegt worden und eine „Bestätigung“ des damaligen Bürgermeisters erfolgt, eine entsprechende schriftliche Zustimmung bzw mit einem Vermerk versehene Unterlagen gemäß Paragraph 30, Absatz 4, TBO 2018 wurden jedoch nicht beigebracht und sind auch sonst im Akt nicht vorhanden. Der Mangel an Informationen über diese Anlage ist insbes auch aus den Äußerungen der Sachverständigen ersichtlich. So erklärt der hochbautechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.10.2016, nämliche Bodenplatte sei laut Angabe der Gemeinde errichtet worden, es liege jedoch eine „maßliche Überprüfung“ noch nicht vor. Dass der angefochtene Bescheid an beide Beschwerdeführer erging, ergibt sich daraus, dass dieser in Übereinstimmung mit der Zustellverfügung an beide Beschwerdeführer nachweislich zugestellt wurde. Weitere Ausführungen zu den Adressaten des Bescheids unten zu Punkt V.3.Dass der angefochtene Bescheid an beide Beschwerdeführer erging, ergibt sich daraus, dass dieser in Übereinstimmung mit der Zustellverfügung an beide Beschwerdeführer nachweislich zugestellt wurde. Weitere Ausführungen zu den Adressaten des Bescheids unten zu Punkt römisch fünf.
  6. IV.römisch vier. Rechtslage: Vorweg ist festzuhalten, dass die Tiroler Bauordnung mittlerweile als Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) wieder verlautbart wurde (LGBl Nr 28/2018). Das vorliegende Erkenntnis stützt sich demnach auf die Regelungen der TBO 2018 (in Klammer die entsprechenden, von der belangten Behörde herangezogenen Paragrafen der TBO 2011).Vorweg ist festzuhalten, dass die Tiroler Bauordnung mittlerweile als Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) wieder verlautbart wurde Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018,). Das vorliegende Erkenntnis stützt sich demnach auf die Regelungen der TBO 2018 (in Klammer die entsprechenden, von der belangten Behörde herangezogenen Paragrafen der TBO 2011). Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018,, lauten wie folgt: „§ 46 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden. […]“ Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016,, lautet wie folgt: „§ 42b Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland
(1)Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist und sofern die Baubewilligung hierfür innerhalb von fünf Jahren nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird, statt dessen ein neues Gebäude errichtet werden. Dabei darf die Anzahl der oberirdischen Gebäude bzw Teile von Gebäuden nicht erhöht werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 74 nicht einzurechnen. Der Wiederaufbau darf auch in unmittelbarer Nähe des zerstörten Gebäudes erfolgen, wenn dieser an derselben Stelle baurechtlich nicht möglich wäre oder berechtigten Interessen des Bauwerbers widersprechen würde.
(1)Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist und sofern die Baubewilligung hierfür innerhalb von fünf Jahren nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird, statt dessen ein neues Gebäude errichtet werden. Dabei darf die Anzahl der oberirdischen Gebäude bzw Teile von Gebäuden nicht erhöht werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des Paragraph 74, nicht einzurechnen. Der Wiederaufbau darf auch in unmittelbarer Nähe des zerstörten Gebäudes erfolgen, wenn dieser an derselben Stelle baurechtlich nicht möglich wäre oder berechtigten Interessen des Bauwerbers widersprechen würde.
(2)Die Wohnnutzfläche (§ 44 Abs 3) von wieder errichteten Hofstellen darf 300 m² bzw ein anlässlich der Widmung als Sonderfläche für Hofstellen nach § 44 Abs 2 zweiter Satz festgelegtes größeres Ausmaß, wenn jedoch die Wohnnutzfläche der früheren Hofstelle rechtmäßig mehr als 300 m² betragen hat, das bisherige Ausmaß der Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Die betriebliche Nutzfläche von wieder errichteten Hofstellen und sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden muss unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen sein.
(2)Die Wohnnutzfläche (Paragraph 44, Absatz 3,) von wieder errichteten Hofstellen darf 300 m² bzw ein anlässlich der Widmung als Sonderfläche für Hofstellen nach Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Satz festgelegtes größeres Ausmaß, wenn jedoch die Wohnnutzfläche der früheren Hofstelle rechtmäßig mehr als 300 m² betragen hat, das bisherige Ausmaß der Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Die betriebliche Nutzfläche von wieder errichteten Hofstellen und sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden muss unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen sein. […]“ Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt: „Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist […]“ V.römisch fünf. Erwägungen: 1st Zu Spruchpunkt
  1. Die belangte Behörde begründet die Abweisung des gegenständlichen Bauvorhabens im Wesentlichen damit, dass gemäß § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 im Freiland nur ortsübliche Städel in Holzbauweise errichtet werden dürften und eine Umwidmung des Bauplatzes aufgrund dessen Lage in der Roten Gefahrenzone nicht infrage käme.Die belangte Behörde begründet die Abweisung des gegenständlichen Bauvorhabens im Wesentlichen damit, dass gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, TROG 2016 im Freiland nur ortsübliche Städel in Holzbauweise errichtet werden dürften und eine Umwidmung des Bauplatzes aufgrund dessen Lage in der Roten Gefahrenzone nicht infrage käme. In der Beschwerde wird in Hinblick auf die Versagung der begehrten Baubewilligung im Wesentlichen vorgebracht, dass unter den Voraussetzungen des § 42b TROG 2016 die Wiedererrichtung von Gebäuden im Freiland zulässig sei, weshalb die belangte Behörde das Bauvorhaben nicht aufgrund der Tatsache, dass der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung einer Umwidmung des Bauplatzes nicht zuzustimmen gedenke, hätte versagen dürfen.In der Beschwerde wird in Hinblick auf die Versagung der begehrten Baubewilligung im Wesentlichen vorgebracht, dass unter den Voraussetzungen des Paragraph 42 b, TROG 2016 die Wiedererrichtung von Gebäuden im Freiland zulässig sei, weshalb die belangte Behörde das Bauvorhaben nicht aufgrund der Tatsache, dass der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung einer Umwidmung des Bauplatzes nicht zuzustimmen gedenke, hätte versagen dürfen. Diese Argumentation ist grundsätzlich zu folgen. Der oben zitierten § 42b TROG 2016 eröffnet die Möglichkeit, im Freiland anstelle abgebrochener oder sonstwie zerstörte Gebäude neue Gebäude zu errichten. Wenn die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen vorliegen, ist daher eine Umwidmung der betreffenden Fläche nicht erforderlich und können auch Gebäude, welche nach der allgemeinen Regel des § 41 TROG 2016 im Freiland unzulässig wären, dort (wieder-)errichtet werden. Im vorliegenden Bauansuchen wird die Art des Bauvorhabens ausdrücklich als „Abbruch und Neuerrichtung des alten, extrem baufälligen Holzschuppens“ bezeichnet und ist anerkannt, dass ein Vorgängergebäude vorhanden war. Daher hätte die belangte Behörde zunächst eine Prüfung anhand des § 42b TROG 2016 durchführen müssen und nur bei deren negativem Ausgang eine Abweisung aufgrund Unvereinbarkeit mit der bestehenden Widmung vornehmen dürfen.Diese Argumentation ist grundsätzlich zu folgen. Der oben zitierten Paragraph 42 b, TROG 2016 eröffnet die Möglichkeit, im Freiland anstelle abgebrochener oder sonstwie zerstörte Gebäude neue Gebäude zu errichten. Wenn die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen vorliegen, ist daher eine Umwidmung der betreffenden Fläche nicht erforderlich und können auch Gebäude, welche nach der allgemeinen Regel des Paragraph 41, TROG 2016 im Freiland unzulässig wären, dort (wieder-)errichtet werden. Im vorliegenden Bauansuchen wird die Art des Bauvorhabens ausdrücklich als „Abbruch und Neuerrichtung des alten, extrem baufälligen Holzschuppens“ bezeichnet und ist anerkannt, dass ein Vorgängergebäude vorhanden war. Daher hätte die belangte Behörde zunächst eine Prüfung anhand des Paragraph 42 b, TROG 2016 durchführen müssen und nur bei deren negativem Ausgang eine Abweisung aufgrund Unvereinbarkeit mit der bestehenden Widmung vornehmen dürfen. Wie der vorliegende Behördenakt jedoch zeigt, wurde der Sachverhalt in Bezug auf die Anwendbarkeit des § 42b TROG 2016 nicht erhoben. Im Zuge dessen wäre insbesondere zu ermitteln gewesen, ob die erforderliche zeitliche Nähe zwischen Abbruch und Antragstellung (5 Jahre) vorliegt und ob das Vorgängergebäude „nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig“ bestand (hierzu ist insbesondere die Feststellung des Alters, der Ausführung, des Verwendungszwecks desselben vonnöten sowie eine Recherche in den Archiven der Gemeinde zum allfälligen Vorliegen einer Baubewilligung). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen müsste weiters das vorliegende Bauvorhaben durch Einholung entsprechender Gutachten (insbes Hochbau, WLV) auf seine Übereinstimmung mit den sonstigen baurechtlichen Bestimmungen sowie dessen Umfang anhand des Abs 2 Satz 2 leg cit geprüft werden. Hierzu ist anzumerken, dass sowohl der hochbautechnische Sachverständige als auch jener des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung die bislang vorliegenden Projektunterlagen als unzureichend befanden, weshalb in diesem Zusammenhang zunächst mittels eines Verbesserungsauftrages vorzugehen wäre. Selbst wenn die belangte Behörde der Ansicht sein sollte, dass es sich bei dem Vorgängergebäude lediglich um einen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise iSd § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 gehandelt habe und aus diesem Grund die Anwendung des § 42b TROG 2016 nicht in Betracht zu ziehen war, fehlen hierzu sämtliche Feststellungen zu Ausführung, Größe, Verwendungszweck und Ortsüblichkeit.Wie der vorliegende Behördenakt jedoch zeigt, wurde der Sachverhalt in Bezug auf die Anwendbarkeit des Paragraph 42 b, TROG 2016 nicht erhoben. Im Zuge dessen wäre insbesondere zu ermitteln gewesen, ob die erforderliche zeitliche Nähe zwischen Abbruch und Antragstellung (5 Jahre) vorliegt und ob das Vorgängergebäude „nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig“ bestand (hierzu ist insbesondere die Feststellung des Alters, der Ausführung, des Verwendungszwecks desselben vonnöten sowie eine Recherche in den Archiven der Gemeinde zum allfälligen Vorliegen einer Baubewilligung). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen müsste weiters das vorliegende Bauvorhaben durch Einholung entsprechender Gutachten (insbes Hochbau, WLV) auf seine Übereinstimmung mit den sonstigen baurechtlichen Bestimmungen sowie dessen Umfang anhand des Absatz 2, Satz 2 leg cit geprüft werden. Hierzu ist anzumerken, dass sowohl der hochbautechnische Sachverständige als auch jener des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung die bislang vorliegenden Projektunterlagen als unzureichend befanden, weshalb in diesem Zusammenhang zunächst mittels eines Verbesserungsauftrages vorzugehen wäre. Selbst wenn die belangte Behörde der Ansicht sein sollte, dass es sich bei dem Vorgängergebäude lediglich um einen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise iSd Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, TROG 2016 gehandelt habe und aus diesem Grund die Anwendung des Paragraph 42 b, TROG 2016 nicht in Betracht zu ziehen war, fehlen hierzu sämtliche Feststellungen zu Ausführung, Größe, Verwendungszweck und Ortsüblichkeit. Es ist daher festzustellen, dass der maßgebliche Sachverhalt nur unzureichend ermittelt wurde. Da aufgrund des Umfangs der erforderlichen Ergänzungen ein Tätigwerden des Verwaltungsgerichts weder Zeit noch erhebliche Kosten sparen würde, liegt ein Anwendungsfall des oben zitierten § 2 Abs 3 Satz 2 VwGVG vor. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher (gegenüber dem Erstbeschwerdeführer) zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Es ist daher festzustellen, dass der maßgebliche Sachverhalt nur unzureichend ermittelt wurde. Da aufgrund des Umfangs der erforderlichen Ergänzungen ein Tätigwerden des Verwaltungsgerichts weder Zeit noch erhebliche Kosten sparen würde, liegt ein Anwendungsfall des oben zitierten Paragraph 2, Absatz 3, Satz 2 VwGVG vor. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher (gegenüber dem Erstbeschwerdeführer) zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 2nd Zu Spruchpunkt
  2. Des Weiteren wird in der Beschwerde vorgebracht, das Bauvorhaben sei aufgrund der bereits eingebrachten Bauanzeige bereits begonnen worden. Auf diesen Sachverhalt könne § 39 Abs 1 TBO 2011 nicht angewendet werden. Darüber hinaus sei der Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verfehlt, da das vorliegende Bauansuchen genehmigungsfähig sei.Des Weiteren wird in der Beschwerde vorgebracht, das Bauvorhaben sei aufgrund der bereits eingebrachten Bauanzeige bereits begonnen worden. Auf diesen Sachverhalt könne Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 nicht angewendet werden. Darüber hinaus sei der Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verfehlt, da das vorliegende Bauansuchen genehmigungsfähig sei. Diese Argumentation kann seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht nachvollzogen werden. Abgesehen davon, dass auch in diesem Zusammenhang die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ergänzungsbedürftig blieb (siehe dazu im Folgenden), ist beim Vorliegen baulicher Anlagen iSd TBO, sofern diese als bewilligungs- oder anzeigepflichtig nach der TBO qualifiziert werden müssen, in Ermangelung der erforderlichen Baubewilligung bzw -anzeige grundsätzlich nach § 46 TBO 2018 (vormals § 39 TBO 2011) vorzugehen. Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, liegt diesbezüglich keine konsumierbare Bauanzeige vor. Ob es sich allenfalls um Teile eines weitergehenden Bauvorhabens handelt, welches allenfalls genehmigungsfähig wäre, ist dabei nicht beachtlich. Selbst wenn ein entsprechendes Genehmigungs- bzw Anzeigeverfahren bereits anhängig wäre, kann die Baubehörde ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes trotzdem einleiten bzw weiterführen (§ 46 Abs 3 TBO 2018). Diese Argumentation kann seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht nachvollzogen werden. Abgesehen davon, dass auch in diesem Zusammenhang die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ergänzungsbedürftig blieb (siehe dazu im Folgenden), ist beim Vorliegen baulicher Anlagen iSd TBO, sofern diese als bewilligungs- oder anzeigepflichtig nach der TBO qualifiziert werden müssen, in Ermangelung der erforderlichen Baubewilligung bzw -anzeige grundsätzlich nach Paragraph 46, TBO 2018 (vormals Paragraph 39, TBO 2011) vorzugehen. Wie oben zu Punkt römisch zwei. festgestellt werden konnte, liegt diesbezüglich keine konsumierbare Bauanzeige vor. Ob es sich allenfalls um Teile eines weitergehenden Bauvorhabens handelt, welches allenfalls genehmigungsfähig wäre, ist dabei nicht beachtlich. Selbst wenn ein entsprechendes Genehmigungs- bzw Anzeigeverfahren bereits anhängig wäre, kann die Baubehörde ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes trotzdem einleiten bzw weiterführen (Paragraph 46, Absatz 3, TBO 2018). Im vorliegenden Fall versäumte es die belangte Behörde jedoch, jenen Sachverhalt zu ermitteln, auf dessen Grundlage die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht der gegenständlichen Anlage beurteilt werden könnte. So wäre zunächst zu ermitteln gewesen, ob es sich gegenständlich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2018 (Verbindung mit dem Erdboden, Erforderlichkeit bautechnische Kenntnisse) handelt. In weiterer Folge hätten die übrigen für das Vorliegen einer allfälligen Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht gemäß § 28 Abs 1 bzw 2 TBO 2018 maßgeblichen Gegebenheiten eruiert werden müssen. Wie oben zu Punkt II. festgestellt, ist lediglich bekannt, dass eine Fundamentplatte samt 2 aufgehenden Seitenmauern aus Betonziegeln errichtet wurde. Eine Einordnung in Bezug auf die oe, maßgeblichen Vorschriften ist auf dieser Grundlage insbesondere in Ermangelung von Kenntnissen über die Ausmaße und die Ausführung der Anlage nicht möglich.Im vorliegenden Fall versäumte es die belangte Behörde jedoch, jenen Sachverhalt zu ermitteln, auf dessen Grundlage die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht der gegenständlichen Anlage beurteilt werden könnte. So wäre zunächst zu ermitteln gewesen, ob es sich gegenständlich um eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2018 (Verbindung mit dem Erdboden, Erforderlichkeit bautechnische Kenntnisse) handelt. In weiterer Folge hätten die übrigen für das Vorliegen einer allfälligen Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, bzw 2 TBO 2018 maßgeblichen Gegebenheiten eruiert werden müssen. Wie oben zu Punkt römisch zwei. festgestellt, ist lediglich bekannt, dass eine Fundamentplatte samt 2 aufgehenden Seitenmauern aus Betonziegeln errichtet wurde. Eine Einordnung in Bezug auf die oe, maßgeblichen Vorschriften ist auf dieser Grundlage insbesondere in Ermangelung von Kenntnissen über die Ausmaße und die Ausführung der Anlage nicht möglich. Auch in Bezug auf den von der belangten Behörde erteilten baupolizeilichen Antrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes war daher eine Zurückverweisung nach § 2 Abs 3 Satz 2 VwGVG angezeigt. Da die belangte Behörde bereits aufgrund der Zurückverweisung gemäß Spruchpunkt
  3. dieses Erkenntnisses umfassende Ermittlungen insbesondere auch in hochbautechnischer Hinsicht anzustellen hat, kann aufgrund des engen Sachzusammenhangs weder von einer Kosten- noch von einer Zeitersparnis ausgegangen werden, sollte das Ermittlungsverfahren zum vorliegenden baupolizeilichen Auftrag beim Landesverwaltungsgericht komplettiert werden.Auch in Bezug auf den von der belangten Behörde erteilten baupolizeilichen Antrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes war daher eine Zurückverweisung nach Paragraph 2, Absatz 3, Satz 2 VwGVG angezeigt. Da die belangte Behörde bereits aufgrund der Zurückverweisung gemäß Spruchpunkt
  4. dieses Erkenntnisses umfassende Ermittlungen insbesondere auch in hochbautechnischer Hinsicht anzustellen hat, kann aufgrund des engen Sachzusammenhangs weder von einer Kosten- noch von einer Zeitersparnis ausgegangen werden, sollte das Ermittlungsverfahren zum vorliegenden baupolizeilichen Auftrag beim Landesverwaltungsgericht komplettiert werden. 3rd Zu den Spruchpunkten
  5. und
  6. Wie oben zu den Punkten II. und III. festgehalten, erging der angefochtene Bescheid an beide Beschwerdeführer.Wie oben zu den Punkten römisch zwei. und römisch drei. festgehalten, erging der angefochtene Bescheid an beide Beschwerdeführer. Nur bei eingehender Prüfung lässt sich dem Bescheid entnehmen, dass sich offenbar nur dessen Spruchpunkt I. an beide Beschwerdeführer, Spruchpunkt II. hingegen lediglich an den Erstbeschwerdeführer richten soll. Dies ist bei Beachtung des gesamten Bescheidinhalts daraus ableitbar, dass einerseits beide Beschwerdeführer in der Präambel als Bauwerber genannt und in der Zustellverfügung als Antragsteller bezeichnet, andererseits die Beseitigung und Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes in Spruchpunkt II. bloß „Ihnen als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage“ – korrespondierend mit der Bezeichnung des Erstbeschwerdeführers als „Antragsteller/Eigentümer“ in der Zustellverfügung – aufgetragen wird. Der Frage, wer Adressat eines Bescheides ist, kommt im Verwaltungsrecht entscheidende Bedeutung zu, weshalb es im Interesse der Rechtssicherheit unerlässlich ist, sich diesbezüglich eindeutiger und klarer Formulierungen zu bedienen. Im vorliegenden Fall musste hingegen jeder der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass sie/er Bescheidadressat/in ist.Nur bei eingehender Prüfung lässt sich dem Bescheid entnehmen, dass sich offenbar nur dessen Spruchpunkt römisch eins. an beide Beschwerdeführer, Spruchpunkt römisch zwei. hingegen lediglich an den Erstbeschwerdeführer richten soll. Dies ist bei Beachtung des gesamten Bescheidinhalts daraus ableitbar, dass einerseits beide Beschwerdeführer in der Präambel als Bauwerber genannt und in der Zustellverfügung als Antragsteller bezeichnet, andererseits die Beseitigung und Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes in Spruchpunkt römisch zwei. bloß „Ihnen als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage“ – korrespondierend mit der Bezeichnung des Erstbeschwerdeführers als „Antragsteller/Eigentümer“ in der Zustellverfügung – aufgetragen wird. Der Frage, wer Adressat eines Bescheides ist, kommt im Verwaltungsrecht entscheidende Bedeutung zu, weshalb es im Interesse der Rechtssicherheit unerlässlich ist, sich diesbezüglich eindeutiger und klarer Formulierungen zu bedienen. Im vorliegenden Fall musste hingegen jeder der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass sie/er Bescheidadressat/in ist. Bei der Erteilung einer Baubewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, dh ein ohne Vorliegen eines Antrags erlassener Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet (vgl VwGH 93/17/0387 vom 24.03.1995).Bei der Erteilung einer Baubewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, dh ein ohne Vorliegen eines Antrags erlassener Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet vergleiche VwGH 93/17/0387 vom 24.03.1995). Wie oben zu Punkt II. festgestellt, ist Antragsteller im vorliegenden Verfahren ausschließlich der Erstbeschwerdeführer. Die belangte Behörde sprach im bekämpften Bescheid jedoch auch über ein der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnendes Bauvorhaben ab, obwohl diese kein Bauansuchen gestellt hatte. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde hat das Landesverwaltungsgericht entsprechend dem oben zitierten § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß im entsprechenden Umfang zu beheben war (Spruchpunkt 3.).Wie oben zu Punkt römisch zwei. festgestellt, ist Antragsteller im vorliegenden Verfahren ausschließlich der Erstbeschwerdeführer. Die belangte Behörde sprach im bekämpften Bescheid jedoch auch über ein der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnendes Bauvorhaben ab, obwohl diese kein Bauansuchen gestellt hatte. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde hat das Landesverwaltungsgericht entsprechend dem oben zitierten Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß im entsprechenden Umfang zu beheben war (Spruchpunkt 3.). Ein baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 (vormals § 39 Abs 1 TBO 2011) hat entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung an den Eigentümer der baulichen Anlage zu ergehen. Hierbei ist zu beachten, dass das Eigentum an einer baulichen Anlage nach dem Grundsatz superficies solo cedit prinzipiell dem Eigentum am bebauten Grundstück folgt.Ein baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gemäß Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 (vormals Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011) hat entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung an den Eigentümer der baulichen Anlage zu ergehen. Hierbei ist zu beachten, dass das Eigentum an einer baulichen Anlage nach dem Grundsatz superficies solo cedit prinzipiell dem Eigentum am bebauten Grundstück folgt. Alleiniger Eigentümer des betreffenden Gst Nr **1, KG Y, ist der Erstbeschwerdeführer. Der baupolizeiliche Auftrag hatte daher nicht an die Beschwerdeführerin zu ergehen, zumal kein Hinweis darauf vorliegt, dass allenfalls eine Sonderform des Eigentums (Superädifikat) besteht. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher in diesem Umfang stattzugeben (Spruchpunkt 4.). VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.43.0648.2

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