RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/12/1806-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, XY, gegen den Ausspruch einer Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes am 25.06.2017 für das Wohnhaus und Garten in Z, Adresse 2, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Ausspruch der Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG gegen den Beschwerdeführer für das „Wohnhaus und Garten in Z, Adresse 2“ am 25.06.2017 um 23:00 Uhr durch die der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft XY zurechenbaren Polizeiorgane der Polizeiinspektion Y sowie die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen durch die Bezirkshauptmannschaft XY rechtswidrig waren.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Ausspruch der Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG gegen den Beschwerdeführer für das „Wohnhaus und Garten in Z, Adresse 2“ am 25.06.2017 um 23:00 Uhr durch die der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft XY zurechenbaren Polizeiorgane der Polizeiinspektion Y sowie die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen durch die Bezirkshauptmannschaft XY rechtswidrig waren.
- Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- sowie den Ersatz für die Eingabegebühr von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- sowie den Ersatz für die Eingabegebühr von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit am 02.08.2017 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine fristgerechte Maßnahmenbeschwerde gegen den Ausspruch der Wegweisung und der Verhängung eines Betretungsverbotes für das „Wohnhaus und Garten in Z, Adresse 2“ vom 25.06.2017 um 23:00 Uhr durch die der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft XY zurechenbaren Polizeiorgane der Polizeiinspektion Y. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass es am Abend des 25.6.2017 zu einer ehelichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gekommen sei. Diese habe ihm den Zutritt zum Kühlschrank versperrt, in dem sie sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kühlschrank platzierte und ihn mehrfach auf den Arm schlug. Die Gattin sei aufgebracht gewesen, da sie meinte, der Beschwerdeführer habe sich nicht an Vereinbartes gehalten und sei alkoholisiert gewesen. Als er versuchte trotzdem zum Kühlschrank zu gelangen, sei es zu einem Gefuchtel gekommen, in Zuge dessen der Beschwerdeführer Verletzungen im Bereich des linken Zeigefingers (blutende Wunde) des linken Oberarms (4 deutliche Kratzspuren), des linken Unterarms (2 deutliche Kratzspuren) und des rechten Oberarmes (Hämatom) erlitten habe. Um nicht weiter von der Gattin verletzt zu werden, habe der Beschwerdeführer versucht ihre Arme zu fixieren. Dabei müssen wohl die Druckstellen an ihren Unterarmen entstanden sein. Die Wegweisung sei jedenfalls zu Unrecht erfolgt, da die einschreitenden Polizeibeamten den Beschwerdeführer gegen 23:00 Uhr, sohin längst nach der ehelichen Auseinandersetzung gegen 21.30 Uhr, aus dem Bett rissen, als jener bereits schlief. Eine unmittelbare Gefährdung könne von einem zu dieser Zeit auch alkoholisierten Schlafenden keinesfalls ausgehen. Der gegenständliche Ehestreit sei von der Gattin provoziert worden, wobei der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass dies aufgrund der bestehenden Eheprobleme zur Vorbereitung eines guten Standpunktes in einem etwaigen Scheidungsverfahren von dieser beabsichtigt geschehen sei. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt gewalttätig gegenüber seiner Frau, seinen Kindern oder sonst irgendjemanden gewesen. Dies hätte auch den einschreitenden Beamten bekannt sein müssen. Der Beschwerdeführer sei im Ort (Y) als Kapellmeister bestens bekannt und geschätzt und sei keineswegs jemals strafrechtlich auffällig gewesen. Aus dem Bericht der Polizeiinspektion Y vom 25.6.2017 gehe weiters hervor, dass der „Gefährder“ beherrscht und redsam gewesen sei, sowie vorerst uneinsichtig, wobei er die Ernsthaftigkeit der Lage erkannt und auch kooperativ gewesen sei. Es habe keinerlei Anzeichen auf aktuelle gefährliche Drohungen, Nötigungen, andere strafbare Handlungen gegeben. Als Merkmale für einen bevorstehenden Angriff werde im Bericht angeführt: „Der Gefährder sieht sich offensichtlich im Recht und die Frau und die Kinder fürchten sich vor ihm, wenn er betrunken ist. Er ist offensichtlich auch aggressiver, und da er sich dann möglicherweise nicht mehr im Griff hat, konnte ein weiterer Angriff nicht ausgeschlossen werden. Deshalb erfolgte die Wegweisung und das Betretungsverbot.“ Dies könne jedoch keineswegs ausreichen, um ein Betretungsverbot zu erlassen. Einerseits begnügten sich die einschreitenden Sicherheitsbeamten mit den Angaben der Gattin. Andererseits sei weder ein gefährlicher Angriff erfolgt, noch sei ein solcher jemals zu befürchten gewesen, zumal der Beschwerdeführer ohnedies bereits zu Bett gegangen war und schlief. In rechtlicher Hinsicht genüge es eben nicht, dass ein „weiterer Angriff nicht auszuschließen“ wäre, weil sich jemand „möglicherweise“ nach Alkoholkonsum nicht im Griffhaben könnte (vgl VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018). Weiters sei zu berücksichtigen, dass angenommen die Gattin würde sich vor ihrem Ehemann, wenn dieser getrunken hat, fürchten, es keineswegs nachvollziehbar sei, dass sie sich diesem provozierend in den Weg stelle und ihm den Zugang zum Kühlschrank verwehre. Hätte sie tatsächlich Angst, würe sie ihm wohl in solchen Situationen aus dem Weg gehen. Dies könne jedoch keineswegs ausreichen, um ein Betretungsverbot zu erlassen. Einerseits begnügten sich die einschreitenden Sicherheitsbeamten mit den Angaben der Gattin. Andererseits sei weder ein gefährlicher Angriff erfolgt, noch sei ein solcher jemals zu befürchten gewesen, zumal der Beschwerdeführer ohnedies bereits zu Bett gegangen war und schlief. In rechtlicher Hinsicht genüge es eben nicht, dass ein „weiterer Angriff nicht auszuschließen“ wäre, weil sich jemand „möglicherweise“ nach Alkoholkonsum nicht im Griffhaben könnte vergleiche VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018). Weiters sei zu berücksichtigen, dass angenommen die Gattin würde sich vor ihrem Ehemann, wenn dieser getrunken hat, fürchten, es keineswegs nachvollziehbar sei, dass sie sich diesem provozierend in den Weg stelle und ihm den Zugang zum Kühlschrank verwehre. Hätte sie tatsächlich Angst, würe sie ihm wohl in solchen Situationen aus dem Weg gehen. Zu den Merkmalen für eine erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders werde angeführt, dass weder Gewalttaten, Übertretung behördlicher Auflagen oder Verfügungen, Besitz von Waffen oder sonst ein Hinweis auf eine Gefährlichkeit vorliegend seien. Es sei lediglich vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer angeblich - nach Aussagen der Gattin - regelmäßig trinke und zu viel Alkohol zu sich nehmen würde. Dazu sei jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer als Kapellmeister der Musikkapelle Y Verpflichtungen habe. Am Vorfallstag sei seiner Tochter C das bronzene Jungmusiker-Leistungsabzeichen verliehen worden, was gleichzeitig die Aufnahme in die von ihm geführte Musikkapelle bedeute, sodass dies für jedermann ein erfreulicher Anlass gewesen sei. In der Zusammenschau hätte den einschreitenden Beamten daher aus den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer bereits schlief, die Anzeige von der Schwester der Gattin und nicht von jener selbst (!) gemacht worden sei, das Verletzungsbild der Druckstellen an den Unterarmen nicht mit einem tätlichen Angriff in Einklang zu bringen sei, der Beschwerdeführer dem einschreitenden Beamten persönlich bekannt gewesen, dieser seinem Wesen entsprechend vollkommen ruhig gewesen sei, der behauptete Eingriff nur auf den Angaben der DD als vorliegend angenommen worden sei, der Beschwerdeführer nach seiner Version gar nicht entsprechend befragt worden sei (diese ergibt sich aus seiner Beschuldigtenvernehmung vom 7.7.2017), klar sein müssen, dass weder ein gefährlicher Angriff als Anlassfall vorliegend gewesen sei, noch ein weiterer Angriff in irgendeiner Weise als bevorstehend drohte. Bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissensstand der einschreitenden Polizeibeamten konnte sohin nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der bekannten Tatsachen auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der in § 38a SPG genannten Rechtsgüter geschlossen werden, weshalb der Ausspruch der Wegweisung sowie die Verhängung des Betretungsverbotes rechtswidrig seien. Bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissensstand der einschreitenden Polizeibeamten konnte sohin nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der bekannten Tatsachen auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der in Paragraph 38 a, SPG genannten Rechtsgüter geschlossen werden, weshalb der Ausspruch der Wegweisung sowie die Verhängung des Betretungsverbotes rechtswidrig seien. Weiters wäre die Verhältnismäßigkeit der Wegweisung und des Betretungsverbotes nach § 29 SPG nicht gegeben gewesen.Weiters wäre die Verhältnismäßigkeit der Wegweisung und des Betretungsverbotes nach Paragraph 29, SPG nicht gegeben gewesen. Unter einem werde daher die Entscheidung der belangten Behörde vom 26.06.2017, das verhängte Betretungsverbot nicht aufzuheben, gerügt. Die Überprüfung nach § 38a Abs 6 SPG sei im Wege des § 88 Abs 2 SPG bekämpfbar (vgl das VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280, 08.09.2009, 2008/17/0061 mwN). Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch einer Wegweisung bzw die Verhängung eines Betretungsverbotes von Beginn an nicht gegeben waren, sei auch die gegenständliche Überprüfung gemäß § 38a Abs 6 SPG mit Rechtswidrigkeit behaftet. Insbesondere sei bei dieser Entscheidung die am Vortag vorgenommene Vernehmung des Beschwerdeführers nicht in die Entscheidung miteinbezogen worden. Auch die im Aktenvermerk vom 26.06.2017 zu GZ: GEW-606/2017 angeführten Gründe zum Vorliegen eines tätlichen Angriffes und der Verhältnismäßigkeit vermögen nicht zu überzeugen. Unter einem werde daher die Entscheidung der belangten Behörde vom 26.06.2017, das verhängte Betretungsverbot nicht aufzuheben, gerügt. Die Überprüfung nach Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG sei im Wege des Paragraph 88, Absatz 2, SPG bekämpfbar vergleiche das VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280, 08.09.2009, 2008/17/0061 mwN). Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch einer Wegweisung bzw die Verhängung eines Betretungsverbotes von Beginn an nicht gegeben waren, sei auch die gegenständliche Überprüfung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG mit Rechtswidrigkeit behaftet. Insbesondere sei bei dieser Entscheidung die am Vortag vorgenommene Vernehmung des Beschwerdeführers nicht in die Entscheidung miteinbezogen worden. Auch die im Aktenvermerk vom 26.06.2017 zu GZ: GEW-606/2017 angeführten Gründe zum Vorliegen eines tätlichen Angriffes und der Verhältnismäßigkeit vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und die angefochtenen Verwaltungsakte für rechtswidrig erklären. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde ein Kostenverzeichnis gelegt und Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60, Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00 und die Eingabegebühr von Euro 30,00 als Kosten verzeichnet. Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft XY legte über Aufforderung die vorhandenen Verwaltungsakten vor und erstattete die Gegenschrift vom 05.09.
- Demnach habe die Gefährdete den Polizeibeamten gegenüber angegeben, dass ihr Mann gegen 21:30 Uhr mit seinem Firmenauto betrunken nach Hause gekommen sei und sie ihm diesbezüglich Vorwürfe gemacht und ihm den Zutritt zum Kühlschrank verwehrt habe. Er habe sie dann tätlich angegriffen und an den Haaren gerissen. Im Zuge dieser Tätlichkeit sei auch ihre Bluse zerrissen und sie am Kopf leicht verletzt worden. Sie werde diese Verletzung attestieren lassen und das Attest der PI Y übermitteln. Ihr Mann habe sie in ihrem Wohnhaus schon öfter tätlich angegriffen. Sie sei bisher aber nicht verletzt worden und habe es deshalb auch nie angezeigt. Der Beschwerdeführer trinke regelmäßig und zu viel Alkohol. Die Gefährdete befand sich in einem verweinten und ängstlichen Zustand. Die Beamten konnten eine durch die tätliche Auseinandersetzung erlittene leichte Kopfverletzung und die von der Gefährdeten angesprochene zerrissene Bluse feststellen. Der Beschwerdeführer gab hingegen an, dass er von Y zu Fuß nach Hause gegangen sei und dort etwas essen habe wollen. Seine Frau habe ihm dies verweigert, indem sie sich vor den Kühlschrank gestellt habe. Er habe sie daraufhin zur Seite geschoben und kurz mit ihr gestritten. Dann habe er sich schlafen gelegt. Er wisse daher nicht, warum dieses Betretungsverbot gegen ihn ausgesprochen werde. Die Tochter der Gefährdeten und Stieftochter des Beschwerdeführers war bei dem betreffenden Streit vor Ort, konnte durch die einschreitenden Beamten aber nicht befragt werden, da sie während der Amtshandlung in ihrem Zimmer war und später das Haus bereits verlassen hatte. Angesichts der von den Beamten festgestellten Kopfverletzung der Gefährdeten, ihrer zerrissenen Bluse und ihres verweinten und ängstlichen Zustandes durften die einschreitenden Beamten den Angaben der Gefährdeten zum Vorfall vom 25.06.2017 aber jedenfalls Glauben schenken. Die Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer, nämlich das Reißen an den Haaren, stelle eine Misshandlung dar. Eine vorsätzliche Misshandlung stelle dann eine gerichtlich strafbare Handlung gemäß § 83 Abs 2 StGB und damit einen gefährlichen Angriff nach § 16 Abs 2 SPG dar, wenn sie – wie hier - eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge habe. Es handle sich somit um einen gefährlichen Angriff im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG.Die Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer, nämlich das Reißen an den Haaren, stelle eine Misshandlung dar. Eine vorsätzliche Misshandlung stelle dann eine gerichtlich strafbare Handlung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB und damit einen gefährlichen Angriff nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG dar, wenn sie – wie hier - eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge habe. Es handle sich somit um einen gefährlichen Angriff im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, SPG. Die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden habe, legitimiere allein noch nicht zur Wegweisung. Einem solchen vorangegangenen gefährlichen Angriff komme jedoch eine wichtige, im Gesetz herausgestrichene Indizwirkung zu (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Im Hinblick auf den vorangegangenen tätlichen Angriff, die daraus resultierende Verletzung der Gefährdeten, den verstörten Zustand der Gefährdeten, die bestehende Alkoholisierung des Beschwerdeführers und die Angaben der Gefährdeten, dass der Beschwerdeführer aggressiv sei, wenn er betrunken ist, und sie schon öfters tätlich angegriffen habe, stellte sich die Situation für die einschreitenden Beamten offenkundig gesamthaft so dar, dass mit weiteren gefährlichen Angriffen zu rechnen sei oder dass diese zumindest nicht auszuschließen seien. Wenn der Beschwerdeführer im Zuge seiner Maßnahmenbeschwerde vom 01.08.2017 nun erstmals behaupte, die Situation habe sich ganz anders dargestellt, da es vielmehr seine Frau gewesen sei, die ihn verletzt habe, sei dazu festzustellen, dass die Beamten von ihrem Wissensstand im Zeitpunkt der Amtshandlung ausgehen mussten. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass der einschreitende Beamte den Beschwerdeführer persönlich kenne und diesem daher bekannt sein müsse, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gewalttätig gegenüber seiner Frau, seinen Kindern oder sonst irgendjemandem gewesen sei, gehe ins Leere. Selbst wenn es zutreffe, dass der einschreitende Polizeibeamte den Beschwerdeführer kenne, könnte dieser freilich von dieser Bekanntschaft noch keine Schlüsse auf das private Verhalten des Beschwerdeführers Zuhause seiner Frau gegenüber ziehen. Ausgehend vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens konnten diese somit vertretbar annehmen, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt sei und dass auf Grund des sich ihnen bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Die Wegweisung und der Ausspruch des Betretungsverbot seien rechtmäßig gemäß § 38a SPG erfolgt.Ausgehend vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens konnten diese somit vertretbar annehmen, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt sei und dass auf Grund des sich ihnen bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Die Wegweisung und der Ausspruch des Betretungsverbot seien rechtmäßig gemäß Paragraph 38 a, SPG erfolgt. Die Überprüfung und Bestätigung des Betretungsverbots gemäß § 38a Abs. 6 SPG erfolgte am 26.06.2017 durch die belangte Behörde. Zu diesem Zeitpunkt lagen der belangten Behörde der Bericht der PI Y vom 25.06.2017 und die von der Behörde bei der PI Y telefonisch angeforderte Verletzungsanzeige vom 26.06.2017 vor.Die Überprüfung und Bestätigung des Betretungsverbots gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG erfolgte am 26.06.2017 durch die belangte Behörde. Zu diesem Zeitpunkt lagen der belangten Behörde der Bericht der PI Y vom 25.06.2017 und die von der Behörde bei der PI Y telefonisch angeforderte Verletzungsanzeige vom 26.06.2017 vor. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel konnte die belangte Behörde zu keinem anderen Schluss als zu dem oben Ausgeführten kommen, da sich die Sachlage zu diesem Zeitpunkt nicht anders darstellte als zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 25.06.
- Das unter obigem Punkt Ausgeführte gelte somit auch hier. Die belangte Behörde durfte den Angaben der Gefährdeten Glauben schenken, von einer provozierende Tätlichkeiten der Gefährdeten sei - ausgehend von der Aktenlage zum Zeitpunkt der Bestätigung am 26.06.2017 - nicht die Rede gewesen, sondern habe dies der Beschwerdeführer erstmals in der nachfolgenden Vernehmung behauptet. Die belangte Behörde habe weiters überprüft, ob gelindere Mittel - sohin in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers weniger eingreifende - in Betracht kommen. Da die belangte Behörde zum Schluss gekommen sei, dass gelindere Mittel nicht in Betracht kommen und die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sei, um den Schutz der Gefährdeten zu gewährleisten, sei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zum Anlass und zum angestrebten Erfolg gemäß § 29 SPG gewahrt gewesen.Die belangte Behörde habe weiters überprüft, ob gelindere Mittel - sohin in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers weniger eingreifende - in Betracht kommen. Da die belangte Behörde zum Schluss gekommen sei, dass gelindere Mittel nicht in Betracht kommen und die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sei, um den Schutz der Gefährdeten zu gewährleisten, sei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zum Anlass und zum angestrebten Erfolg gemäß Paragraph 29, SPG gewahrt gewesen. Aus den angeführten Gründen stellte die belangte Behörde daher die Anträge, das Verwaltungsgericht möge die Maßnahmenbeschwerde als in der Sache unbegründet abweisen, in eventu als unzulässig zurückweisen. Die belangte Behörde stellt weiters den Antrag zu erkennen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, die erwachsenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß (§ 35 VwGVG - Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Aus den angeführten Gründen stellte die belangte Behörde daher die Anträge, das Verwaltungsgericht möge die Maßnahmenbeschwerde als in der Sache unbegründet abweisen, in eventu als unzulässig zurückweisen. Die belangte Behörde stellt weiters den Antrag zu erkennen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, die erwachsenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß (Paragraph 35, VwGVG - Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Am 19.03.2018 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer, die Zeugin DD und der Zeuge GI EE/Polizeiinspektion Y einvernommen wurden. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist seit 2005 mit DD verheiratet. Die beiden ehelichen Kinder (geb **** und ****) sowie eine weitere Tochter (geb ****) der Ehefrau lebten zur Vorfallszeit am 25.06.2017 im Haus Adresse 2 in Y. Mittlerweile wurde die Ehe geschieden. Am Abend des 25.06.2017 kam es gegen 21.30 Uhr zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dessen damaliger Gattin in der Küche des ehelichen Hauses. Die Ehefrau hatte mit dem FF auswärts einen Auftritt und der Beschwerdeführer war – entgegen der Abmachung mit seiner Frau – erst kurz vor dieser vom X-Fest in Y stark alkoholisiert nach Hause gekommen und hatte sich nicht – wie versprochen - um die beiden minderjährigen Kinder gekümmert. Als der Beschwerdeführer den Kühlschrank öffnen wollte, stellte sich dessen Frau in den Weg, um zu verhindern, dass er sich etwas zum Essen aus dem Kühlschrank holen kann. Beim Versuch, die Gattin vom Kühlschrank wegzuschieben, kam es zu einem Handgemenge, bei dem der Beschwerdeführer unter anderem die Trachtenbluse der Ehefrau zerrissen und diese an den Haaren gezerrt hat. Dabei erlitt sie Prellmarken an den Unterarmen, den Oberarmen beidseitig, am Abdomen rechts, im Nacken und am Hinterhaupt, sowie eine Gehirnerschütterung. Als die – von einer Angehörigen (Schwester der Gattin) verständigten – Polizeibeamten im Haus eintrafen, schlief der Beschwerdeführer bereits im Schlafzimmer. Die Ehefrau wurde mit Prellmarken an den Armen und am Kopf sowie mit zerrissener Bluse angetroffen und machte einen weinerlichen Eindruck. Sie schilderte den Polizeibeamten den Streit und ihre Verletzungen, berichtete von früheren Tätlichkeiten des Ehemannes, bei denen sie nicht verletzt worden ist, und dass ihr Mann zu viel und oft Alkohol trinke. Die bei dem Streit zwischen dem Ehepaar zum Teil persönlich anwesende ältere Tochter der Ehefrau wurde nicht befragt. Die Polizeibeamten betraten sodann das Schlafzimmer, weckten den Beschwerdeführer auf und GI E sprach die Wegweisung und das Betretungsverbot aus. Eine Befragung des Beschwerdeführers zu den abendlichen Vorfällen erfolgte erst nach Ausspruch der Wegweisung bzw des Betretungsverbotes. Verletzungen des Beschwerdeführers im Bereich des linken Zeigefingers (blutende Wunde) des linken Oberarms (4 deutliche Kratzspuren), des linken Unterarms (2 deutliche Kratzspuren) und des rechten Oberarmes (Hämatom) hat der einschreitende Polizeibeamte nicht wahrgenommen und er wurde auf solche vom Beschwerdeführer auch nicht hingewiesen. Der Beschwerdeführer war alkoholisiert (1,1 Promille). Er verhielt sich „beherrscht und redsam“, sowie zu Beginn der Amtshandlung gegenüber den Polizeibeamten zuerst uneinsichtig. Dann erkannte er den Ernst der Lage und war in Folge kooperativ. Hinweise auf Waffen, aktuelle Drohungen, Nötigungen oder andere strafbare Handlungen bestanden nicht. Der einschreitende Polizeibeamte sprach die Wegweisung „aus Vorsicht“ aus, weil seiner Meinung zwar nicht auszuschließen war, dass es dann doch noch zu einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt kommt, er selbst hat es jedoch nicht für wahrscheinlich gehalten, dass noch etwas strafrechtlich Relevantes passiert. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten Akt des Bezirksgerichtes XY ****. Der Grund für den ehelichen Streit wurde vom Beschwerdeführer und dessen Ex-Ehefrau weitgehend übereinstimmend anlässlich deren Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geschildert. Die Zeugin DD hat – so ihre Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol - den Polizeibeamten gegenüber Folgendes angegeben: „…Ich habe das gar nicht richtig mitbekommen, dass meine Schwester die Polizei gerufen hat. Es sind dann die beiden Polizeibeamten gekommen. Ich habe versucht zu erklären, was passiert ist. Ich habe den Polizeibeamten eben erzählt, was an diesem Tag vorgefallen ist, dass mein Mann nicht nach Hause gekommen ist, dass es zu einem Streit gekommen ist und dass dieser immer heftiger geworden ist und er mich so angegangen ist, dass die Bluse zerrissen ist. Ich bin mir nicht sicher, ob ich auch gesagt habe, dass ich am Kopf verletzt bin. Sie haben dann Fotos von der zerrissenen Bluse und auch von den Armen gemacht. Ich habe auf der Bluse ein paar Blutflecken gehabt. Die waren wohl vom Finger vom A, der dort geblutet hat. Ich nehme an, dass er sich dabei verletzt hat, als er sich entweder bei meiner Trachtenbluse bei einem „Haggele“ mit einem Ring verheddert hat bzw als er die Bluse zerrissen hat. Ich war sehr aufgebracht, habe fast keine Luft mehr bekommen. … Ich weiß es zwar nicht mehr genau, aber ich glaube, ich habe auch schon am Abend den Polizeibeamten erzählt, dass das schon öfters passiert ist. Es hat auch schon Gewalttätigkeiten vorher gegeben. Aber ich habe mich sehr geschämt, weil man ja die Beamten aus dem Dorf kennt. … Ob ich irgendetwas wegen einer Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den tätlichen Angriff gesagt habe, weiß ich nicht mehr. …“ Im Bericht der Polizeiinspektion Y vom 25.06.2017, GZ: ****, ist zu den Angaben der gefährdeten Person Folgendes festgehalten: „Mein Mann ist mit seinem Firmenauto gegen 21.30 Uhr betrunken nach Hause gekommen und ich habe ihm diesbezüglich Vorhalte gemacht und ihm den Zutritt zum Kühlschrank verwehrt. Er hat mich dann tätlich angegriffen und an den Haaren gerissen. Im Zuge dieser Tätlichkeit wurde auch meine Bluse zerrissen und ich wurde am Kopf leicht verletzt. Ich werde diese Verletzung attestieren lassen und das Attest der PI Y übermitteln. Mein Mann hat mich in unserem Wohnhaus schön öfter tätlich angegriffen. Ich wurde bisher aber nicht verletzt und ich habe es deshalb auch nie angezeigt.“ Der Beschwerdeführer hat die Amtshandlung wie folgt vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beschrieben: Ich habe mich dann schlafen gelegt und wurde dadurch geweckt, dass plötzlich zwei Polizeibeamte bei mir im Schlafzimmer standen. Den GI E kenne ich seit vielen Jahren, weil er auch mit meinem Vater befreundet war. Mir wurde gesagt, ich müsse aufstehen und mitkommen. Er hat mir gesagt, dass der Vorwurf wegen häuslicher Gewalt besteht. Er hat mir auch gesagt, ich könne noch meine Sachen zusammenpacken und muss dann gehen. … Es wurde mir auch gesagt, dass eben der Verdacht wegen häuslicher Gewalt besteht. Als ich dann etwas erklären wollte, wurde das erst gar nicht zugelassen. …“ Im Bericht der Polizeiinspektion Y ist dazu festgehalten, der Gefährder habe angegeben, „ … dass er von Y zu Fuß nach Hause gegangen sei und dort etwas essen habe wollen. seine Frau habe ihm dies verweigert, indem sie sich vor den Kühlschrank gestellt habe. Er habe sie daraufhin zur Seite geschoben und kurz mit ihr gestritten. Dann habe er sich schlafen gelegt. Er wisse daher nicht, warum dieses Betretungsverbot gegen ihn ausgesprochen wird.“ Die Verletzung der Ehefrau ergeben sich aus der Verletzungsanzeige vom 26.06.2017 von Dr. GG und dem Unfallblatt des Landeskrankenhauses W vom 26.06.2017 sowie der Lichtbildbeilage (GZ ****). Bereits im Bericht vom 25.06.2017, GZ: ****, sind die dienstlichen Wahrnehmungen des Zeugen GI E festgehalten. In diesem sind auch die Angaben zum Zustand der Ehegattin und des Beschwerdeführers sowie die Angaben der Ehegattin zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und bereits erfolgten tätlichen Angriffen enthalten. Der Zeuge GI E hat bei seiner Zeugenaussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol glaubwürdig nochmals die Situation beschrieben, die er bei seinem Einschreiten vorgefunden hat, sowie das weitere Vorgehen der Polizeibeamten dargelegt: Frau D hat geschildert, dass sie vor dem Kühlschrank gestanden ist und er hat versucht sie wegzuschubsen. Aufgrund dessen ist es dann zu einem Handgemenge gekommen. Frau D habe sich geweigert vom Kühlschrank wegzugehen. Bei diesem Handgemenge hat Herr A Frau D bei den Haaren gerissen und auch die Bluse war zerrissen und im Gesicht waren leichte Verletzungen erkennbar - so leichte Kratzspuren im Gesicht. … Wir sind dann hinüber ins Schlafzimmer. Wir haben ihm gesagt, dass ein Betretungsverbot ausgesprochen wird und dass er sich anziehen soll. Herr A hat geschlafen und hat gesagt, er möchte weiterschlafen. Er ist nicht konkret dazu befragt worden, wie es zu dem Vorfall gekommen ist. Ich habe Herrn A aufgefordert, sich anzuziehen und mitzukommen, weil ein Betretungsverbot ausgesprochen wird. Ich habe ihn nicht mehr befragt, weil wir ja schon Frau D befragt haben. Im Zuge des Gespräches hat er gesagt, dass er etwas essen wollte, dass ihm dies seine Frau verweigert hat und dass es deshalb zum Streit gekommen ist. Er hat sie wohl „weggeschupft“, aber er habe sie nicht tätlich attackiert. Ich habe bei Herrn A keine Verletzungen gesehen. Als er dann aufgestanden ist, habe ich nicht gesehen, dass er am Oberarm oder Unterarm Kratzspuren gehabt hat. Auch einen blutigen Finger habe ich nicht gesehen. Herr A hat das dann erst bei einer späteren Einvernahme vorgezeigt. … Frau D war weinerlich und ängstlich und ziemlich hergenommen durch den Vorfall. Aufgrund ihres Erscheinungsbildes habe ich darauf geschlossen, dass sie ängstlich ist. Wenn ich gefragt werde, ob sie artikuliert hat, dass sie befürchtet, dass so etwas wieder passieren könnte, so gebe ich dazu an: Sie hat einfach geschildert, wie das alles passiert ist, und sie war sehr weinerlich. Herr A war ruhig und sachlich und wollte mit uns diskutieren. Er war alkoholisiert. Beim Alkotest hatte er 1,1 Promille. …“ Zur Gefährdungsprognose hat der Zeuge GI E vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol folgende Aussage gemacht: „Ich hätte es als gefährlich für mich erachtet, wenn ich keine Wegweisung ausgesprochen hätte, weil nicht auszuschließen war, dass es dann noch zu einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt kommt und mir dann vorgeworfen wird, warum ich keine Wegweisung ausgesprochen habe. Es war für mich aufgrund dessen, dass die Frau verletzt war, die Bluse zerrissen war und sie Angst hatte, klar, dass eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot ausgesprochen werden muss. Ich habe es für nicht so wahrscheinlich gehalten, dass noch etwas strafrechtlich Relevantes passiert….“ IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), BGBl Nr 566/1991 in der Fassung BGBl I Nr 61/2016 , lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2016, , lauten wie folgt: § 38aParagraph 38 a Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), 1. das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder 2. sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten
- a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985, besuchten Schule oder
- a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
- b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
- c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
- dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,
- dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen,
- ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Abs 1 Z 2, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Absatz eins, Ziffer 2,, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Abs 6a) oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Absatz 6 a,) oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(4)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,
- den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 3) und
- den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und
- sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl I Nr 69, und a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr 69, und b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurde b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6a)Ist das Betretungsverbot nach Abs 6 nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Abs 8) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). § 19 AVG gilt.
(6a)Ist das Betretungsverbot nach Absatz 6, nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Absatz 8,) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). Paragraph 19, AVG gilt.
(7)Soweit ein Betretungsverbot nach Abs 1 Z 2 gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Abs 1 Z 1 verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(7)Soweit ein Betretungsverbot nach Absatz eins, Ziffer 2, gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Absatz eins, Ziffer eins, verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. V.römisch fünf. Erwägungen: Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch einer Wegweisung sowie eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG gegenüber dem Beschwerdeführer für das Wohnhaus und Garten in Z, Adresse 2 am 25.06.2017 um 23:00 Uhr durch Polizeiorgane der Polizeiinspektion Y. Eine Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit Art 131 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch einer Wegweisung sowie eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG gegenüber dem Beschwerdeführer für das Wohnhaus und Garten in Z, Adresse 2 am 25.06.2017 um 23:00 Uhr durch Polizeiorgane der Polizeiinspektion Y. Eine Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Die Wegweisung und das Betretungsverbot wurden am 25.06.2017 ausgesprochen, die Beschwerde wurde am 02.08.2017 binnen der 6-wöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig und zulässig.Die Wegweisung und das Betretungsverbot wurden am 25.06.2017 ausgesprochen, die Beschwerde wurde am 02.08.2017 binnen der 6-wöchigen Frist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig und zulässig. Die Wegweisung und das Betretungsverbot ist nach § 38a Abs 1 und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).Die Wegweisung und das Betretungsverbot ist nach Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (siehe VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, 24.02.2004, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Im vorliegenden Fall hat der einschreitende Polizeibeamte die Wegweisung bzw das Betretungsverbot – nach eigenen Angaben - ausgesprochen, „weil nicht auszuschließen war, dass es dann noch zu einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt kommt.“ Er selbst „habe es für nicht so wahrscheinlich gehalten, dass noch etwas strafrechtlich Relevantes passiert.“ Auch im Bericht vom 25.06.2017 hat der Polizeibeamte schon festgehalten, dass der Gefährder, wenn er betrunken ist, „offensichtlicher auch aggressiver ist und da er sich dann möglicherweise nicht mehr im Griff hat, konnte ein weiterer Angriff nicht ausgeschlossen werden.“ Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs es nicht genügt, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit nicht auszuschließen gewesen wäre, da nur die Gefahr eines gefährlichen Angriffs die Befugnisausübung der Wegweisung rechtfertigt (vgl VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018).Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs es nicht genügt, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit nicht auszuschließen gewesen wäre, da nur die Gefahr eines gefährlichen Angriffs die Befugnisausübung der Wegweisung rechtfertigt vergleiche VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018). Vorab anzumerken ist, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol diese Einschätzung des Polizeibeamten nicht überzeugt: Die Ehefrau wurde verletzt und mit zerrissener Bluse angetroffen und machte einen weinerlichen Eindruck. Sie schilderte den Polizeibeamten den Streit, berichtete von früheren Tätlichkeiten des Ehemannes und dass ihr Mann zu viel und oft Alkohol trinke. Bei einer Zusammenschau dieser Umstände könnte durchaus eine Gefährdungsprognose dahingehend getroffen werden, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden bevorsteht. Doch geht es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit der Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob – vom Wissensstand und von der Beurteilung des Polizeibeamten im Zeitpunkt des Einschreitens ausgehend - die ganz konkret vorgenommene Wegweisung bzw Ausspruch des Betretungsverbotes rechtmäßig war oder nicht (vgl dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Austausch von Festnahmegründen VwSlg 15.936 A/2002, weiters VfSlg 5.232/1966, 12.433/1990 oder 12.727/1991). Es ist daher auch Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob die konkret vom Polizeibeamten vorgenommene Gefährdungsprognose rechtsrichtig erfolgt ist, was im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018) zu verneinen ist, weil der Polizeibeamte eben nicht von einem bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ausgegangen ist, sondern einen solchen nach seiner Einschätzung nur nicht ausschließen konnte.Doch geht es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit der Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob – vom Wissensstand und von der Beurteilung des Polizeibeamten im Zeitpunkt des Einschreitens ausgehend - die ganz konkret vorgenommene Wegweisung bzw Ausspruch des Betretungsverbotes rechtmäßig war oder nicht vergleiche dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Austausch von Festnahmegründen VwSlg 15.936 A/2002, weiters VfSlg 5.232 aus 1966,, 12.433 aus 1990, oder 12.727 aus 1991,). Es ist daher auch Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob die konkret vom Polizeibeamten vorgenommene Gefährdungsprognose rechtsrichtig erfolgt ist, was im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018) zu verneinen ist, weil der Polizeibeamte eben nicht von einem bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ausgegangen ist, sondern einen solchen nach seiner Einschätzung nur nicht ausschließen konnte. Nach dem Wortlaut des § 38a Abs 1 SPG (arg: „… einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen wird…) bilden „bestimmte Tatsachen“ die Grundlage für die Gefährdungsprognose. Nach dem Wortlaut des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG (arg: „… einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen wird…) bilden „bestimmte Tatsachen“ die Grundlage für die Gefährdungsprognose. Die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert allein noch nicht zur Wegweisung. Einem solchen vorangegangenen gefährlichen Angriff kommt jedoch eine wichtige, im Gesetz herausgestrichene Indizwirkung zu (Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, Rz 479). Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Es obliegt sohin dem Polizeibeamten in einer Zusammenschau aller ihm bekannten Tatsachen die Gefährdungsprognose zu erstellen. Die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert allein noch nicht zur Wegweisung. Einem solchen vorangegangenen gefährlichen Angriff kommt jedoch eine wichtige, im Gesetz herausgestrichene Indizwirkung zu (Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, Rz 479). Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Es obliegt sohin dem Polizeibeamten in einer Zusammenschau aller ihm bekannten Tatsachen die Gefährdungsprognose zu erstellen. Entgegen dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenständlichen Fall der Polizeibeamte aufgrund des vorangegangenen gefährlichen Angriffs und dem Zustand der gefährdeten Person zwar davon ausgegangen, dass er eine Wegweisung jedenfalls auszusprechen hat (vgl dazu seine Aussage: „Es war für mich aufgrund dessen, dass die Frau verletzt war, die Bluse zerrissen war und sie Angst hatte, klar, dass eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot ausgesprochen werden muss.“), seiner Einschätzung nach hat er aber einen gefährlichen Angriff des ihm seit Jahren bekannten Beschwerdeführers als wenig wahrscheinlich erachtet und nur nicht ausschließen können. Eine solche Gefährdungsprognose kann aber eine Wegweisung bzw ein Betretungsverbot nicht stützen und ist deren Ausspruch daher im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtswidrig erfolgt.Entgegen dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenständlichen Fall der Polizeibeamte aufgrund des vorangegangenen gefährlichen Angriffs und dem Zustand der gefährdeten Person zwar davon ausgegangen, dass er eine Wegweisung jedenfalls auszusprechen hat vergleiche dazu seine Aussage: „Es war für mich aufgrund dessen, dass die Frau verletzt war, die Bluse zerrissen war und sie Angst hatte, klar, dass eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot ausgesprochen werden muss.“), seiner Einschätzung nach hat er aber einen gefährlichen Angriff des ihm seit Jahren bekannten Beschwerdeführers als wenig wahrscheinlich erachtet und nur nicht ausschließen können. Eine solche Gefährdungsprognose kann aber eine Wegweisung bzw ein Betretungsverbot nicht stützen und ist deren Ausspruch daher im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtswidrig erfolgt. VI.römisch sechs. Ergebnis: Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der vorliegenden Beschwerde war daher nach § 28 Abs 6 VwGVG stattzugeben und die Wegweisung und das Betretungsverbot vom 25.06.2017 für rechtswidrig zu erklären. Im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis hat es sich erübrigt auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Da die ausgesprochene Wegweisung und das Betretungsverbot rechtswidrig waren, war auch die nachfolgende Bestätigung durch die Behörde rechtswidrig.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der vorliegenden Beschwerde war daher nach Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG stattzugeben und die Wegweisung und das Betretungsverbot vom 25.06.2017 für rechtswidrig zu erklären. Im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis hat es sich erübrigt auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Da die ausgesprochene Wegweisung und das Betretungsverbot rechtswidrig waren, war auch die nachfolgende Bestätigung durch die Behörde rechtswidrig. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, aus Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60 und Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,-- sowie der Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00 zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von gesamt EUR 1689,60. Den Zuspruch dieser Kosten hat der Beschwerdeführer auch laut seinem Kostenverzeichnis vom 16.03.2018 beantragt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, aus Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60 und Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,-- sowie der Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00 zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von gesamt EUR 1689,60. Den Zuspruch dieser Kosten hat der Beschwerdeführer auch laut seinem Kostenverzeichnis vom 16.03.2018 beantragt. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.12.1806.10