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{'item': 'LVwG-2017/20/0961-3'}

Obsah (9)Art 133§ 295§ 66§ 295aArtikel 74§ 41§ 42§ 12§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/20/0961-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheiden vom 08.11.2012 schrieb das Stadtmagistrat Y den Beschwerdeführern für den Bauplatz Nr **1 KG X nach den Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011), einen Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 8.131,30 (AZ: ****) sowie einen Gehsteigbeitrag in Höhe von Euro 4.051,58 (AZ: ****) vor. Die Abgabenbehörde verwies in den genannten Bescheiden im Wesentlichen darauf, dass mit Bescheid des Stadtmagistrates vom 10.11.2011 Zl ****, die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses im Anwesen Adresse 1 erteilt und mit dem Bauvorhaben bereits begonnen worden sei.Mit Bescheiden vom 08.11.2012 schrieb das Stadtmagistrat Y den Beschwerdeführern für den Bauplatz Nr **1 KG römisch zehn nach den Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011), einen Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 8.131,30 (AZ: ****) sowie einen Gehsteigbeitrag in Höhe von Euro 4.051,58 (AZ: ****) vor. Die Abgabenbehörde verwies in den genannten Bescheiden im Wesentlichen darauf, dass mit Bescheid des Stadtmagistrates vom 10.11.2011 Zl ****, die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses im Anwesen Adresse 1 erteilt und mit dem Bauvorhaben bereits begonnen worden sei. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer jeweils Berufung und führten darin gleichlautend aus, sie hätten mit Kaufvertrag vom 01.10.2010 eine Teilfläche von 353 m² des Grundstückes **2, KG X, von der Familie C erworben. Diese Liegenschaft sei schon vor ihrem Erwerb ein genehmigter Bauplatz gewesen und seien für das Einfamilienhaus als auch für die genehmigte Büroeinheit auf diesen Bauplatz der Familie C bereits Erschließungsabgaben vorgeschrieben und von dieser auch entrichtet worden. Die Beschwerdeführer hätten ihren Rechtsvorgängern anlässlich des Grundstückserwerbs (samt des darauf baubefindlichen Gebäudes) die anteiligen Erschließungskosten ersetzt. Die Zusammenlegung des Kaufgegenstandes mit dem Grundstück der Beschwerdeführer Nr **3 sei erst seit 2012 auf ausdrücklichen Wunsch der Landeshauptstadt Y erfolgt. Die Beschwerdeführer hätten der Baubehörde diverse Planänderungen sowie die Nutzung der Büroeinheit als Grundfläche angezeigt und es hätte sich die Baumasse in Summe um 40 m³ vergrößert. Durch die neuerliche Vorschreibung des Erschließungsbeitrages sowie des Gehsteigbeitrages würde es zu einer unzulässigen Doppelvorschreibung für das Bauvorhaben kommen. Die Abgabenbehörde wäre nur berechtigt gewesen, für die Vergrößerung der Baumasse Abgaben vorzuschreiben.Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer jeweils Berufung und führten darin gleichlautend aus, sie hätten mit Kaufvertrag vom 01.10.2010 eine Teilfläche von 353 m² des Grundstückes **2, KG römisch zehn, von der Familie C erworben. Diese Liegenschaft sei schon vor ihrem Erwerb ein genehmigter Bauplatz gewesen und seien für das Einfamilienhaus als auch für die genehmigte Büroeinheit auf diesen Bauplatz der Familie C bereits Erschließungsabgaben vorgeschrieben und von dieser auch entrichtet worden. Die Beschwerdeführer hätten ihren Rechtsvorgängern anlässlich des Grundstückserwerbs (samt des darauf baubefindlichen Gebäudes) die anteiligen Erschließungskosten ersetzt. Die Zusammenlegung des Kaufgegenstandes mit dem Grundstück der Beschwerdeführer Nr **3 sei erst seit 2012 auf ausdrücklichen Wunsch der Landeshauptstadt Y erfolgt. Die Beschwerdeführer hätten der Baubehörde diverse Planänderungen sowie die Nutzung der Büroeinheit als Grundfläche angezeigt und es hätte sich die Baumasse in Summe um 40 m³ vergrößert. Durch die neuerliche Vorschreibung des Erschließungsbeitrages sowie des Gehsteigbeitrages würde es zu einer unzulässigen Doppelvorschreibung für das Bauvorhaben kommen. Die Abgabenbehörde wäre nur berechtigt gewesen, für die Vergrößerung der Baumasse Abgaben vorzuschreiben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 22.02.2013 gab die Abgabenbehörde erster Instanz den Berufungen keine Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, dass zutreffend sei, dass für die mit Baubescheid vom 18.03.2010 bewilligten Baumaßnahmen der Familie C hinsichtlich des ursprünglichen Grundstücks Nr **2 Anliegerabgaben vorgeschrieben und von dieser auch entrichtet worden seien. Das (den Beschwerdeführern) mit Baubescheid von 10.11.2011 nunmehr als Wohnhaus genehmigte Gebäude sei aber ursprünglich als ein im nördlichen Teil des Grundstücks gelegener „Gartengeräteraum, Lager/Archiv und Keller/Lager“ vorgesehen gewesen. Nach Auskunft der zuständigen Baubehörde sei die Bauplatzneubildung iSd der bewilligten Grenzänderung unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung des Bescheides vom 10.11.2011 gewesen; dieser Baubescheid liege wiederum der gegenständlichen Abgabenvorschreibung zugrunde. Dies sei im Baubescheid vom 10.11.2011 dadurch zum Ausdruck gebracht worden, dass die Baubewilligung nur unter der aufschiebenden Bedingung der grundbücherlichen Eintragung der Grenzänderung erteilt worden sei. Die Anliegerabgaben seien bauplatzbezogen vorzuschreiben; dies sei mit den (mit Berufung bekämpften) Abgabenbescheiden bezüglich des neu gebildeten Grundstücks Nr **1 erfolgt. Der Einwand, beim Bauvorhaben der Beschwerdeführer handle es sich lediglich um eine Tektur des ursprünglichen Bauvorhabens der Familie C ändere nichts daran, da die Abgabenbehörde beim Bauprojekt der Beschwerdeführer von einem aliud ausgehe, dies ua deshalb, da das nunmehrige Wohnhaus lagemäßig um ca 5 m nach Nordwesten verschoben worden sei. In Bezug auf die behauptete Doppelvorschreibung sei festzuhalten, dass der geänderten Bauplatzsituation insoweit Rechnung getragen worden sei, als die ursprünglichen Vorschreibungen an die Familie C mit Bescheiden vom 17.12.2012

§ 295

a BAO rechtskräftig abgeändert worden seien.Mit Berufungsvorentscheidung vom 22.02.2013 gab die Abgabenbehörde erster Instanz den Berufungen keine Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, dass zutreffend sei, dass für die mit Baubescheid vom 18.03.2010 bewilligten Baumaßnahmen der Familie C hinsichtlich des ursprünglichen Grundstücks Nr **2 Anliegerabgaben vorgeschrieben und von dieser auch entrichtet worden seien. Das (den Beschwerdeführern) mit Baubescheid von 10.11.2011 nunmehr als Wohnhaus genehmigte Gebäude sei aber ursprünglich als ein im nördlichen Teil des Grundstücks gelegener „Gartengeräteraum, Lager/Archiv und Keller/Lager“ vorgesehen gewesen. Nach Auskunft der zuständigen Baubehörde sei die Bauplatzneubildung iSd der bewilligten Grenzänderung unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung des Bescheides vom 10.11.2011 gewesen; dieser Baubescheid liege wiederum der gegenständlichen Abgabenvorschreibung zugrunde. Dies sei im Baubescheid vom 10.11.2011 dadurch zum Ausdruck gebracht worden, dass die Baubewilligung nur unter der aufschiebenden Bedingung der grundbücherlichen Eintragung der Grenzänderung erteilt worden sei. Die Anliegerabgaben seien bauplatzbezogen vorzuschreiben; dies sei mit den (mit Berufung bekämpften) Abgabenbescheiden bezüglich des neu gebildeten Grundstücks Nr **1 erfolgt. Der Einwand, beim Bauvorhaben der Beschwerdeführer handle es sich lediglich um eine Tektur des ursprünglichen Bauvorhabens der Familie C ändere nichts daran, da die Abgabenbehörde beim Bauprojekt der Beschwerdeführer von einem aliud ausgehe, dies ua deshalb, da das nunmehrige Wohnhaus lagemäßig um ca 5 m nach Nordwesten verschoben worden sei. In Bezug auf die behauptete Doppelvorschreibung sei festzuhalten, dass der geänderten Bauplatzsituation insoweit Rechnung getragen worden sei, als die ursprünglichen Vorschreibungen an die Familie C mit Bescheiden vom 17.12.2012

Paragraph 295, a BAO rechtskräftig abgeändert worden seien. Die Beschwerdeführer beantragten fristgerecht die Vorlage ihrer Berufungen und erstatteten dabei ein ausführliches Vorbringen. Über diese Berufung hat die Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Y mit Bescheid vom 04.07.2013, Zl ****, abweisend entschieden. Gegen diesen Berufungsbescheid haben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit einem Erkenntnis vom 18.05.2016, Zl **** wurden die Bescheide der Berufungskommission in Abgabensachen in der Landeshauptstadt Y vom 04.07.2013 betreffend den Erschließungsbeitrag und den Gehsteigbeitrag wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide keine zusammenhängende Darstellung des der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegten Sachverhalts in Form von behördlichen Feststellungen beinhalten würden. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde samt Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht leitete den Abgabenakt samt dem Erkenntnis des VwGH dem Stadtsenat der Stadt Y unter Verweis auf die Übergangsbestimmungen nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 (§ 88 a Abs 1 Stadtrecht der Landeshauptstadt Y 1975) zuständigkeitshalber weiter.Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde samt Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht leitete den Abgabenakt samt dem Erkenntnis des VwGH dem Stadtsenat der Stadt Y unter Verweis auf die Übergangsbestimmungen nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 (Paragraph 88, a Absatz eins, Stadtrecht der Landeshauptstadt Y 1975) zuständigkeitshalber weiter. Mit dem nunmehr angefochtenen, als Ersatzentscheidung bezeichneten Bescheid vom 12.01.2017, Zl ****, wurde den Berufungen gegen die Bescheide Stadtmagistrates Y (Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag), beide vom 08.11.2012, Zl **** und Zl ****, „

§ 66

Abs 4 AVG“ keine Folge gegeben und die erstinstanzlichen Bescheide vollinhaltlich bestätigt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die an die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer vorgeschriebenen Abgaben von Amts wegen

§ 295a

BAO reduziert worden seien und daher diese ursprüngliche Vorschreibung für das gegenständliche Bauvorhaben ohne Bedeutung sei. Aufgrund der näher dargelegten Grenzänderung sei von einem neuen Bauplatz der Beschwerdeführer im Ausmaß von 1.705 m² auszugehen und seien die Abgaben entsprechend neu vorzuschreiben. Mit dem nunmehr angefochtenen, als Ersatzentscheidung bezeichneten Bescheid vom 12.01.2017, Zl ****, wurde den Berufungen gegen die Bescheide Stadtmagistrates Y (Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag), beide vom 08.11.2012, Zl **** und Zl ****, „

Paragraph 66, Absatz 4, AVG“ keine Folge gegeben und die erstinstanzlichen Bescheide vollinhaltlich bestätigt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die an die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer vorgeschriebenen Abgaben von Amts wegen

Paragraph 295 a, BAO reduziert worden seien und daher diese ursprüngliche Vorschreibung für das gegenständliche Bauvorhaben ohne Bedeutung sei. Aufgrund der näher dargelegten Grenzänderung sei von einem neuen Bauplatz der Beschwerdeführer im Ausmaß von 1.705 m² auszugehen und seien die Abgaben entsprechend neu vorzuschreiben. Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid des Stadtsenats der Stadt Y vom 12.01.2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Nach den Ausführungen in der Beschwerde habe der Stadtsenat der Landeshauptstadt Y „mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid die Abgabenbescheide Zahl **** und Zahl ****, bestätigt, obwohl diese beiden Abgabenbescheide längst durch das Erkenntnis des VwGH vom 18.05.2016 zu GZ **** ersatzlos aufgehoben wurden“. Der Stadtsenat habe somit in einem durch ein höchstgerichtliches Erkenntnis längst rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren entschieden und gehe offensichtlich rechtsirrtümlich davon aus, durch die Rückübermittlung des Aktes zu einer „Fortführung des Verfahrens“ als Nachfolgerin der Berufungskommission verpflichtet zu sein. Mit der Aufhebung der angeführten Abgabenbescheide durch den Verwaltungsgerichtshof sei eine ex-tunc-Wirkung verbunden und trete somit das Verfahren in jene Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden habe. Auch wurde auf die Bindungswirkung der Rechtskraft durch die höchstgerichtliche und somit rechtskräftige Aufhebung der Abgabenbescheide verwiesen. Diese könne durch die willkürliche Fortsetzung des Verfahrens durch Wiederherstellung eines bestätigenden Bescheides in zweiter Instanz nachträglich nicht ausgehebelt werden, zumal in erster Instanz weder neue Bescheide erlassen noch ein neuerliches Rechtsmittel eingebracht worden sei. Mit dem als rechtswidrig aufgehobenen Bescheid sei auch ein Folgenbeseitigungsanspruch verbunden, sodass die auf der Grundlage der aufgehobenen Abgabenbescheide eingehobenen Abgaben samt vorgeschriebener Aussetzungszinsen den Beschwerdeführern samt allfällig gesetzlich zustehender Anspruchszinsen wieder zurückbezahlt werden müssten. Der Bescheid sei von einem unzuständigen Organ erlassen worden. Aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei der administrative Instanzenzug weggefallen und sei seit 01.01.2014 das Stadtsenat nicht mehr zu Entscheidung über Berufungen zuständig. Es sei auch der innergemeindliche Instanzenzug

Artikel 74Abs 3 Tiroler Landesordnung abgeschafft worden.

Der Bescheid sei von einem unzuständigen Organ erlassen worden. Aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei der administrative Instanzenzug weggefallen und sei seit 01.01.2014 das Stadtsenat nicht mehr zu Entscheidung über Berufungen zuständig. Es sei auch der innergemeindliche Instanzenzug

Artikel 74

Absatz 3, Tiroler Landesordnung abgeschafft worden.

§ 41

Abs 1 des Stadtrechts der Landeshauptstadt Y sei auch in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs die Berufung ausgeschlossen und würden dem Stadtsenat lediglich oberbehördliche Befugnisse verbleiben, welche hier keine Rolle spielen würden. Es sei somit jegliche Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der bekämpften Abgaben weggefallen. Es liege kein noch nicht abgeschlossenes, sondern ein neues Verfahren vor. Einem neuen (erstinstanzlichen) Bescheid stehe jedoch die inzwischen eingetretene Abgabenverjährung entgegen, worin vermutlich der Grund zu sehen sei, warum die gegenständliche ungewöhnliche Vorgangsweise gewählt worden sei. Indem eine nicht zur Entscheidung berufene Behörde den bekämpften Bescheid erlassen habe, habe diese willkürlich und rechtswidrig gehandelt. Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit.

Paragraph 41, Absatz eins, des Stadtrechts der Landeshauptstadt Y sei auch in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs die Berufung ausgeschlossen und würden dem Stadtsenat lediglich oberbehördliche Befugnisse verbleiben, welche hier keine Rolle spielen würden. Es sei somit jegliche Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der bekämpften Abgaben weggefallen. Es liege kein noch nicht abgeschlossenes, sondern ein neues Verfahren vor. Einem neuen (erstinstanzlichen) Bescheid stehe jedoch die inzwischen eingetretene Abgabenverjährung entgegen, worin vermutlich der Grund zu sehen sei, warum die gegenständliche ungewöhnliche Vorgangsweise gewählt worden sei. Indem eine nicht zur Entscheidung berufene Behörde den bekämpften Bescheid erlassen habe, habe diese willkürlich und rechtswidrig gehandelt. Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit. Es werde daher beantragt,

  1. der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und
  2. „in eventu der Stattgebung des Antrages zu Ziff 1 der belangten Behörde ausdrücklich aufzutragen“, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche von den „Berufungswerbern“ geleisteten vorgeschriebenen Zahlungen samt Aussetzungszinsen im Zusammenhang mit den nachträglich aufgehobenen Abgabenbescheiden rückerstattet würden. Mit Schreiben vom 12.04.2017 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 01.03.2018 wurde ein Fristsetzungsantrag gestellt. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 29.03.2018, Zl ‚**** bis ****, wurde das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgefordert, binnen dreier Monate die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie einen Nachweis über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Baubewilligungsbescheid des Stadtmagistrates Y vom 18.03.2010, Zahl ****, rechtskräftig mit 08.04.2010, wurde Frau AC und Herrn BC auf dem ursprünglichen Grundstück **2, KG ***** X, die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Büroeinheit bzw Keller- Lagerräumen am Anwesen Adresse 1, Adresse 1a und Adresse 1b, erteilt. Das Objekt umfasste im südlichen Bereich das Einfamilienhaus mit einem Erdgeschoss und einem Obergeschoss und im nördlichen Bereich einen Geräteraum, ein Lager/Archiv und ein Kellerraum/Lager. Die Baumasse für das Einfamilienhaus mit Büro und Garage betrug 1.084,67 m³, für das Gartengerätelager und die zwei weiteren Lager 489,00 m³, somit insgesamt 1.573,00 m³. Mit Baubewilligungsbescheid des Stadtmagistrates Y vom 18.03.2010, Zahl ****, rechtskräftig mit 08.04.2010, wurde Frau AC und Herrn BC auf dem ursprünglichen Grundstück **2, KG ***** römisch zehn, die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Büroeinheit bzw Keller- Lagerräumen am Anwesen Adresse 1, Adresse 1a und Adresse 1b, erteilt. Das Objekt umfasste im südlichen Bereich das Einfamilienhaus mit einem Erdgeschoss und einem Obergeschoss und im nördlichen Bereich einen Geräteraum, ein Lager/Archiv und ein Kellerraum/Lager. Die Baumasse für das Einfamilienhaus mit Büro und Garage betrug 1.084,67 m³, für das Gartengerätelager und die zwei weiteren Lager 489,00 m³, somit insgesamt 1.573,00 m³. Frau AC und Herr BC haben mit dem durch die vorgenannte Baugenehmigung abgedeckten Bauvorhaben begonnen, dieses Bauvorhaben wurde jedoch nicht in der bewilligten Form ausgeführt. Mit Abgabenbescheiden des Stadtmagistrats Y vom 10.01.2011, Zahlen **** und ****, wurde Frau AC und Herrn BC im Zusammenhang mit dem mit der vorgenannten Baugenehmigung bewilligten „Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage“ im Anwesen Adresse 1 einen Erschließungsbeitrag nach §§ 7 bis 12 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAAG) unter Zugrundelegung eines Bauplatzanteiles von 1.030 m² und eines Baumassenanteiles von 1.573 m³ im Gesamtbetrag von Euro 15.294,46 sowie einen Gehsteigbeitrag mit einem Gesamtbetrag von Euro 7.620,77 vorgeschrieben. Mit Abgabenbescheiden des Stadtmagistrats Y vom 10.01.2011, Zahlen **** und ****, wurde Frau AC und Herrn BC im Zusammenhang mit dem mit der vorgenannten Baugenehmigung bewilligten „Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage“ im Anwesen Adresse 1 einen Erschließungsbeitrag nach Paragraphen 7 bis 12 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAAG) unter Zugrundelegung eines Bauplatzanteiles von 1.030 m² und eines Baumassenanteiles von 1.573 m³ im Gesamtbetrag von Euro 15.294,46 sowie einen Gehsteigbeitrag mit einem Gesamtbetrag von Euro 7.620,77 vorgeschrieben. In der Folge kam es zu einer Grundteilung, bei der die ursprünglichen Gst **4 und Gst **2 in die neuen Gst **2 bzw **1 aufgeteilt und die Gst **1 und **3 zur vergrößerten GP **3 zusammengeführt wurden. Das von der ursprünglichen Baubewilligung erfasste Einfamilienhaus von Frau AC und Herrn BC befand sich auf Grund der Grundteilung auf der neu gebildeten im Eigentum der Frau AC und Herrn BC stehenden Gp **2 in EZ 205, KG ***** X, wobei der Bauplatz auf ein Ausmaß von 669 m² reduziert wurde. Das ursprünglich als Keller und Lagerräume genehmigte Gebäude im Ausmaß von 489,00 m³ befand sich auf Grund der Grundstücksteilung auf der neu gebildeten im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Gst **
  3. Die Vereinigung von Gst **3 mit Gst **1 erfolgte mit Anmeldungsbogen vom 16.08.2012 zu Tagebuchzahl *****. Dieses im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück weist seither ein Gesamtausmaß von 1.705 m² auf.In der Folge kam es zu einer Grundteilung, bei der die ursprünglichen Gst **4 und Gst **2 in die neuen Gst **2 bzw **1 aufgeteilt und die Gst **1 und **3 zur vergrößerten Gesetzgebungsperiode **3 zusammengeführt wurden. Das von der ursprünglichen Baubewilligung erfasste Einfamilienhaus von Frau AC und Herrn BC befand sich auf Grund der Grundteilung auf der neu gebildeten im Eigentum der Frau AC und Herrn BC stehenden Gp **2 in EZ 205, KG ***** römisch zehn, wobei der Bauplatz auf ein Ausmaß von 669 m² reduziert wurde. Das ursprünglich als Keller und Lagerräume genehmigte Gebäude im Ausmaß von 489,00 m³ befand sich auf Grund der Grundstücksteilung auf der neu gebildeten im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Gst **
  4. Die Vereinigung von Gst **3 mit Gst **1 erfolgte mit Anmeldungsbogen vom 16.08.2012 zu Tagebuchzahl *****. Dieses im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück weist seither ein Gesamtausmaß von 1.705 m² auf. Die Grundstücksänderung führte zu einer Abänderung des Frau AC und Herrn BC erteilten Baubewilligungsbescheides des Stadtmagistrates Y vom 18.03.
  5. In der Baubeschreibung dieses Abänderungsbescheides vom 05.05.2011 wurde festgehalten, dass sich das (mit Bescheid vom 18.10.2010 bewilligte) Einfamilienhaus gegenständlich auf der neu gebildeten GP **2 (im Eigentum von Frau AC und Herrn BC stehend) befinde. Das ursprünglich als Keller und Lagerräume genehmigte Gebäude befinde sich nunmehr auf Gp **1 und sei nicht mehr Gegenstand dieses Ansuchens und werde in einem gesonderten Verfahren behandelt. Die Baumasse (nach TVAAG) für das gegenständliche Ansuchen (für das Einfamilienhaus) betrage 1.008 m3 (anstelle von ursprünglich 1.084,67 m3). Die Grundstücksänderung führte zu einer Abänderung des Frau AC und Herrn BC erteilten Baubewilligungsbescheides des Stadtmagistrates Y vom 18.03.
  6. In der Baubeschreibung dieses Abänderungsbescheides vom 05.05.2011 wurde festgehalten, dass sich das (mit Bescheid vom 18.10.2010 bewilligte) Einfamilienhaus gegenständlich auf der neu gebildeten Gesetzgebungsperiode **2 (im Eigentum von Frau AC und Herrn BC stehend) befinde. Das ursprünglich als Keller und Lagerräume genehmigte Gebäude befinde sich nunmehr auf Gp **1 und sei nicht mehr Gegenstand dieses Ansuchens und werde in einem gesonderten Verfahren behandelt. Die Baumasse (nach TVAAG) für das gegenständliche Ansuchen (für das Einfamilienhaus) betrage 1.008 m3 (anstelle von ursprünglich 1.084,67 m3). Mit dem Bescheid des Stadtmagistrates vom 10.11.2011 Zl ****, zugestellt am 09.11.2011, rechtskräftig am 13.11.2011, wurde den Beschwerdeführern die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses im Anwesen Adresse 1 auf der vergrößerten Gp **3, auf der sich bereits ein im Jahre 1961 bewilligtes Gebäude mit einer Baumasse von 968 m3 befand, erteilt. Der Baubewilligungsbescheid wurde unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung der Grenzänderung erteilt. Die Grenzänderung wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 10.10.2011, Zl ****, bewilligt. Die Baubewilligung vom 10.11.2011 ist am 02.12.2011 in Rechtskraft erwachsen. Die Neubaumasse betrug 604 m
  7. Das Wohnhaus, das anstelle der ursprünglich geplanten Lager- bzw Kellerräumlichkeiten errichtet wurde, ist lagemäßig anders situiert. Es wurde um ca 5 m nach Nordwesten verschoben. Das Grundstück der Beschwerdeführer weist seit der Grenzänderung eine Fläche von 1.705 m² aus. Mit Bescheiden des Stadtmagistrates Y vom 17.12.2012, Zahl **** wurden sowohl der gegenüber Frau AC und Herrn BC vorgeschriebene Erschließungsbeitrag, als auch der Gehsteigbeitrag

§ 295a

BAO im Hinblick auf die durch den Teilungsvorgang verringerte Fläche von 669 m² und die durch den Wegfall von Geräteraum, Lager/Archiv und Kellerraum/Lager) reduzierte Baumasse (von 1.009 m3) herabgesetzt. Mit Bescheiden des Stadtmagistrates Y vom 17.12.2012, Zahl **** wurden sowohl der gegenüber Frau AC und Herrn BC vorgeschriebene Erschließungsbeitrag, als auch der Gehsteigbeitrag

Paragraph 295 a, BAO im Hinblick auf die durch den Teilungsvorgang verringerte Fläche von 669 m² und die durch den Wegfall von Geräteraum, Lager/Archiv und Kellerraum/Lager) reduzierte Baumasse (von 1.009 m3) herabgesetzt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der maßgebliche Sachverhalt sowohl in Bezug auf den Verfahrensablauf also auch in Bezug auf die Eigentums- und Größenverhältnisse der Grundstücke (bzw der Gebäude) ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere den darin befindlichen Plänen, und wird im Rahmen der Beschwerde auch nicht bestritten. Den Abänderungsbescheiden vom 17.12.2012 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die ursprüngliche Vorschreibung auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Grundstücksteilung abgeändert und ein reduzierter Bauplatz sowie eine reduzierte Baumasse (ohne das Nebengebäude) zugrunde gelegt wurden. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: IV.

  1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:römisch vier.
  2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist festzuhalten, dass für das gegenständliche Abgabenverfahren die Verfahrensvorschriften der Bundesabgabenordnung zur Anwendung gelangen, sodass der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte „§ 66 Abs 4 AVG“ zu eliminieren war. Die Einwendungen der Beschwerdeführer lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass der Stadtsenat zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen sei und die Aufhebung der Abgabenbescheide durch den VwGH eine Bindungswirkung nach sich gezogen hätte, weshalb eine Wiederherstellung eines bestätigenden zweitinstanzlichen Bescheides unzulässig sei.Zunächst ist festzuhalten, dass für das gegenständliche Abgabenverfahren die Verfahrensvorschriften der Bundesabgabenordnung zur Anwendung gelangen, sodass der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte „§ 66 Absatz 4, AVG“ zu eliminieren war. Die Einwendungen der Beschwerdeführer lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass der Stadtsenat zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen sei und die Aufhebung der Abgabenbescheide durch den VwGH eine Bindungswirkung nach sich gezogen hätte, weshalb eine Wiederherstellung eines bestätigenden zweitinstanzlichen Bescheides unzulässig sei. Mit Erkenntnis vom 18.05.2016, Zl ****, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Y vom 04.07.2013 betreffend Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag aufgehoben.

§ 42Abs 3 Vw

GG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (Bescheides)

§ 42

Abs 2 leg cit die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw Beschlusses (Bescheides) befunden hat.Mit Erkenntnis vom 18.05.2016, Zl ****, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Y vom 04.07.2013 betreffend Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag aufgehoben.

Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (Bescheides)

Paragraph 42, Absatz 2, leg cit die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw Beschlusses (Bescheides) befunden hat. Seitens der Beschwerdeführer wird offenbar übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof den im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid und nicht die in diesem Berufungsverfahren angefochtenen erstinstanzlichen Abgabenbescheide behoben hat. Bis zur Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 bestand in Bezug auf Gemeindeabgaben ein zweistufiger Instanzenzug, wobei in Bezug auf die Landeshauptstadt Y bis zu diesem Zeitpunkt die Berufungskommission in Abgabensachen zuständig war. Der nach Art 118 Abs 4 B-VG in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches grundsätzlich mögliche zweistufige Instanzenzug kann gesetzlich auch ausgeschlossen werden. Von dieser verfassungsrechtlichen Ermächtigung hat der Landesgesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl Nr 150/2012, und dem

  1. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl Nr 130/2013, entsprechend Gebrauch gemacht. Nach Ausschluss des Instanzenzuges (LGBl Nr 150/2012) wurde ua in Art 8 des
  2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 als „lex specialis“ ein entsprechendes Übergangsrecht geschaffen.Der nach Artikel 118, Absatz 4, B-VG in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches grundsätzlich mögliche zweistufige Instanzenzug kann gesetzlich auch ausgeschlossen werden. Von dieser verfassungsrechtlichen Ermächtigung hat der Landesgesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, und dem
  3. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, entsprechend Gebrauch gemacht. Nach Ausschluss des Instanzenzuges Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,) wurde ua in Artikel 8, des
  4. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 als „lex specialis“ ein entsprechendes Übergangsrecht geschaffen. Nach § 88a Abs 1 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 sind mit dem Ablauf des 31.12.2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, in der die Berufung nach § 41 Abs 1 leg cit ab dem
  5. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen. Davon abweichend sind bei der Berufungskommission in Abgabensachen nach § 5 Abs 1 des Tiroler Abgabengesetzes in der Fassung LGBl Nr 97/2009 anhängige Berufungsverfahren vom Stadtsenat fortzusetzen. Der Stadtsenat wurde somit erst ab 01.101.2014 für (noch) anhängige Berufungsverfahren zuständig. Nach Paragraph 88 a, Absatz eins, Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 sind mit dem Ablauf des 31.12.2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, in der die Berufung nach Paragraph 41, Absatz eins, leg cit ab dem
  6. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen. Davon abweichend sind bei der Berufungskommission in Abgabensachen nach Paragraph 5, Absatz eins, des Tiroler Abgabengesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2009, anhängige Berufungsverfahren vom Stadtsenat fortzusetzen. Der Stadtsenat wurde somit erst ab 01.101.2014 für (noch) anhängige Berufungsverfahren zuständig. In den Erläuternden Bemerkungen dieser Übergangsbestimmung wird hinsichtlich dieser Berufungskommission in Abgabensachen zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die Wiedereinrichtung dieser aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ex constitutione aufgelösten Behörde wäre zwar verfassungsgesetzlich zulässig, dies wäre aber ausschließlich zur Abwicklung der noch anhängigen Berufungsverfahren verwaltungsökonomisch nicht zweckmäßig. Zudem müssten diesfalls von der solcherart wieder errichteten Behörde nämlich auch die fortgesetzten Verfahren nach aufhebenden Revisions- oder Beschwerdeentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof abgewickelt werden. Insofern müsste über einen jedenfalls mehrjährigen, vorweg aber nicht abgrenzbaren Zeitraum, eine behördliche Doppelstruktur aufrechterhalten werden. Um dies zu vermeiden, sollen die vor der Berufungskommission in Abgabensachen im Übergangszeitpunkt anhängigen Berufungsverfahren vom Stadtsenat fortgeführt werden. Durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes trat das Verfahren in jenes Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Dies bedeutet, dass der auf Grund oben angeführter Übergangsbestimmungen zuständige Stadtsenat anstelle der vormaligen Berufungskommission in Abgabensachen über die Berufung zu entscheiden hatte. In der Sache selbst (also zum Vorwurf der Doppelvorschreibung des Erschließungs- bzw Gehsteigbeitrages) ist Folgendes auszuführen: Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag waren auf der Grundlage der Bauplatzverhältnisse des Grundstückes **1 im Ausmaß von 1.705 m² vorzuschreiben. In Bezug auf die Baumasse war von einer Neubaumasse von 604 m³ und einer Bestandsbaumasse von 968 m³ auszugehen. Seitens der Abgabenbehörde blieb die auf Gst **2 (ursprünglich im Grundbesitz von Frau AC und Herrn BC stehende Gebäude, welches Keller- und Lagerräumlichkeiten beinhaltete und 489 m³ aufwies) unberücksichtigt. Dies gründet sich auf die Änderung der an Frau AC und Herrn BC gerichteten Abgabenbescheide nach Maßgabe des § 295a BAO mit Bescheid vom 17.12.
  7. Bei dieser Änderung wurde sowohl auf die Verkleinerung des Bauplatzes als auch auf die geänderte Kubatur Rücksicht genommen. Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag waren auf der Grundlage der Bauplatzverhältnisse des Grundstückes **1 im Ausmaß von 1.705 m² vorzuschreiben. In Bezug auf die Baumasse war von einer Neubaumasse von 604 m³ und einer Bestandsbaumasse von 968 m³ auszugehen. Seitens der Abgabenbehörde blieb die auf Gst **2 (ursprünglich im Grundbesitz von Frau AC und Herrn BC stehende Gebäude, welches Keller- und Lagerräumlichkeiten beinhaltete und 489 m³ aufwies) unberücksichtigt. Dies gründet sich auf die Änderung der an Frau AC und Herrn BC gerichteten Abgabenbescheide nach Maßgabe des Paragraph 295 a, BAO mit Bescheid vom 17.12.
  8. Bei dieser Änderung wurde sowohl auf die Verkleinerung des Bauplatzes als auch auf die geänderte Kubatur Rücksicht genommen. IV.
  9. In der Sache selbst ist Folgendes festzuhalten:römisch vier.
  10. In der Sache selbst ist Folgendes festzuhalten: Inhaltlich stellt sich die Frage, inwieweit die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und Gehsteigbeitrages unter Einbeziehung der Baumasse jenes Gebäudes erfolgen durfte, welches Keller- und Lagerräumlichkeiten beinhaltete, eine Kubatur von 489 m³ aufwies und ursprünglich auf einem im Eigentum von Frau AC und Herrn BC befindlichen Grundstückes stand. Unstrittig ist, dass dieses Gebäude von der dem Ehepaar C ursprünglich erteilten Baubewilligung vom 18.03.2010 erfasst war und letztlich auch zu einer die Kubatur dieses Nebengebäudes miteinbeziehenden Vorschreibung von Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag mit Bescheiden vom 10.01.2011 führte. Allerdings war dieses Nebengebäude von der auf Grund der Grundstücksteilung geänderten Baubewilligung vom 05.05.2011 nicht mehr erfasst. In der Baubeschreibung dieses an Frau AC und Herrn BC gerichteten Bescheides wurde ausdrücklich festgehalten, dass das ursprünglich als Keller und Lagerräume genehmigte Gebäude sich nun auf (dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden) Gst **2 befinden würde und nicht Gegenstand dieses Ansuchen sei, sondern in einem eigenen Verfahren behandelt werde. Im Ergebnis wurde somit Frau AC und Herrn BC keine Baubewilligung für dieses Nebengebäude erteilt.

§ 12

Abs 1 TVAG entsteht der Abgabenanspruch in Bezug auf den Erschließungsbeitrag bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

§ 20

Abs 1 lit a TVAG entsteht der Abgabenanspruch in Bezug auf den Gehsteigbeitrag im Fall des § 19 Abs 1 lit a bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

Paragraph 12, Absatz eins, TVAG entsteht der Abgabenanspruch in Bezug auf den Erschließungsbeitrag bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TVAG entsteht der Abgabenanspruch in Bezug auf den Gehsteigbeitrag im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn. Mag der Abgabenanspruch hinsichtlich der gegenständlichen Beiträge auch ursprünglich gegenüber Frau AC und Herrn BC entstanden sein, so kann nur ein Baubeginn im Hinblick auf ein (aufrecht) bewilligtes Bauvorhaben bewirken, dass ein Erschließungs- bzw ein Gehsteigbeitrag nach dem TVAG vorzuschreiben ist (vgl LVwG Tirol 14.02.2018, LVwG-2017/42/2409-7). Wenn eine ursprünglich erteilte Baubewilligung auf Grund einer nachträglich erfolgten Grundstücksteilung in der Weise abgeändert wird, dass ein Nebengebäude, weil es nicht mehr im Besitzstand der Antragsteller steht, nicht mehr von der Baubewilligung erfasst ist, so bedeutet dies, dass der Abgabenanspruch wieder erlischt, sodass insoweit eine Abgabenvorschreibung nicht zulässig ist. Die Abgabenbehörde hat diesem Umstand gegenüber Frau und Herrn C auch Rechnung getragen und mit den (rechtskräftigen) Abänderungsbescheiden

§ 295aBAO (siehe dazu Riz, BAO Kommentar6, Tz 27e zu § 295a, und LVw

G NÖ 19.08.2016, LVwG-AV-253/001-2016) vom 17.12.2012 den Erschließungsbeitrag sowie den Gehsteigbeitrag reduziert. Dabei ging die Abgabenbehörde von einer Verkleinerung des Bauplatzes (auf 669 m2) aufgrund der Zuschreibung von Grundstücksflächen (samt Nebengebäude) an die Beschwerdeführer und einer reduzierten Neubaumasse (von 1.009 m3) aus. Das Nebengebäude wurde somit im Hinblick auf die Grundstücksteilung aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden. Mag der Abgabenanspruch hinsichtlich der gegenständlichen Beiträge auch ursprünglich gegenüber Frau AC und Herrn BC entstanden sein, so kann nur ein Baubeginn im Hinblick auf ein (aufrecht) bewilligtes Bauvorhaben bewirken, dass ein Erschließungs- bzw ein Gehsteigbeitrag nach dem TVAG vorzuschreiben ist vergleiche LVwG Tirol 14.02.2018, LVwG-2017/42/2409-7). Wenn eine ursprünglich erteilte Baubewilligung auf Grund einer nachträglich erfolgten Grundstücksteilung in der Weise abgeändert wird, dass ein Nebengebäude, weil es nicht mehr im Besitzstand der Antragsteller steht, nicht mehr von der Baubewilligung erfasst ist, so bedeutet dies, dass der Abgabenanspruch wieder erlischt, sodass insoweit eine Abgabenvorschreibung nicht zulässig ist. Die Abgabenbehörde hat diesem Umstand gegenüber Frau und Herrn C auch Rechnung getragen und mit den (rechtskräftigen) Abänderungsbescheiden

Paragraph 295 a, BAO (siehe dazu Riz, BAO Kommentar6, Tz 27e zu Paragraph 295 a,, und LVwG NÖ 19.08.2016, LVwG-AV-253/001-2016) vom 17.12.2012 den Erschließungsbeitrag sowie den Gehsteigbeitrag reduziert. Dabei ging die Abgabenbehörde von einer Verkleinerung des Bauplatzes (auf 669 m2) aufgrund der Zuschreibung von Grundstücksflächen (samt Nebengebäude) an die Beschwerdeführer und einer reduzierten Neubaumasse (von 1.009 m3) aus. Das Nebengebäude wurde somit im Hinblick auf die Grundstücksteilung aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden. Den Beschwerdeführern wurde im Übrigen mit Bescheid vom 10.11.2011 eine Baubewilligung für ein Wohnhaus (anstelle von Lagerräumen), das überdies gegenüber dem ursprünglichen Bauvorhaben anders situiert ist, somit für ein Aliud erteilt (vgl VwGH 15.07.2003, 2002/05/0743). Es ist daher in Bezug auf dieses Objekt jedenfalls nicht zu einer Vorschreibung eines Erschließungs- bzw eines Gehsteigbeitrages nach dem TVAG oder nach früheren vergleichbaren Rechtsvorschriften gekommen. Hinsichtlich des ursprünglich geplanten Nebengebäudes wurde die Abgabenvorschreibung wegen des Erlöschens des Abgabenanspruchs wieder rückgängig gemacht. Die Abgabenbehörde war daher - durchaus im Einklang mit dem Grundsatz der Einmalbesteuerung (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110) - im Zusammenhang mit dem den Beschwerdeführern im Jahre 2011 bewilligten Neubau berechtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die gesamte Baumasse des Wohngebäudes ohne Abzug der Baumasse des ursprünglich von den Nachbarn der Beschwerdeführer geplanten Nebengebäudes (489 m3) anzusetzen.Den Beschwerdeführern wurde im Übrigen mit Bescheid vom 10.11.2011 eine Baubewilligung für ein Wohnhaus (anstelle von Lagerräumen), das überdies gegenüber dem ursprünglichen Bauvorhaben anders situiert ist, somit für ein Aliud erteilt vergleiche VwGH 15.07.2003, 2002/05/0743). Es ist daher in Bezug auf dieses Objekt jedenfalls nicht zu einer Vorschreibung eines Erschließungs- bzw eines Gehsteigbeitrages nach dem TVAG oder nach früheren vergleichbaren Rechtsvorschriften gekommen. Hinsichtlich des ursprünglich geplanten Nebengebäudes wurde die Abgabenvorschreibung wegen des Erlöschens des Abgabenanspruchs wieder rückgängig gemacht. Die Abgabenbehörde war daher - durchaus im Einklang mit dem Grundsatz der Einmalbesteuerung vergleiche VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110) - im Zusammenhang mit dem den Beschwerdeführern im Jahre 2011 bewilligten Neubau berechtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die gesamte Baumasse des Wohngebäudes ohne Abzug der Baumasse des ursprünglich von den Nachbarn der Beschwerdeführer geplanten Nebengebäudes (489 m3) anzusetzen. Der Erschließungsbeitrag und der Gehsteigbeitrag waren daher auf der Grundlage der Bauplatzverhältnisse des Grundstückes **1 im Ausmaß von 1.705 m² vorzuschreiben. In Bezug auf die Baumasse war von einer Neubaumasse von 604 m³ und einer Bestandsbaumasse von 968 m³ auszugehen. Nach Maßgabe des § 11 Abs 2 TVAG errechnet sich somit ein Bauplatzanteil von 656 m2.Der Erschließungsbeitrag und der Gehsteigbeitrag waren daher auf der Grundlage der Bauplatzverhältnisse des Grundstückes **1 im Ausmaß von 1.705 m² vorzuschreiben. In Bezug auf die Baumasse war von einer Neubaumasse von 604 m³ und einer Bestandsbaumasse von 968 m³ auszugehen. Nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 2, TVAG errechnet sich somit ein Bauplatzanteil von 656 m2. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die außerordentliche Revision hat auch gesonderte Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin abzufassen und beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Ein allfälliger Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.0961.3

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