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{'item': 'LVwG-2018/26/0538-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/26/0538-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 35

Abs 3 TBO 2011).Entsprechend den getroffenen Feststellungen wurden die vom Beschwerdeführer am Gebäude Z Nr 137 begonnenen Baumaßnahmen von der belangten Behörde bescheidmäßig eingestellt, dies auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 42, Absatz 3, TBO 2018 (

Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011). Da der Rechtsmittelwerber nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2017 nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht hat, sondern feststellungsgemäß erst Ende September 2017 ein nachträgliches Bewilligungsverfahren in Gang gesetzt hat, wobei dieses zwischenzeitlich mit Zurückweisung des Bauansuchens mit Bescheid vom 07.11.2017 schon wieder geendet hat, hat die belangte Behörde rechtskonform das weitere Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf der Grundlage des § 42 Abs 3 TBO 2018 (

§ 35

Abs 3 TBO 2011) geführt.Da der Rechtsmittelwerber nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2017 nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht hat, sondern feststellungsgemäß erst Ende September 2017 ein nachträgliches Bewilligungsverfahren in Gang gesetzt hat, wobei dieses zwischenzeitlich mit Zurückweisung des Bauansuchens mit Bescheid vom 07.11.2017 schon wieder geendet hat, hat die belangte Behörde rechtskonform das weitere Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Paragraph 42, Absatz 3, TBO 2018 (

Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011) geführt. Mit Bedachtnahme auf den Umstand, dass mit den streitverfangenen Baumaßnahmen ein genehmigungsbedürftiger Um- sowie Zubau in Bezug auf das Bestandsgebäude Adresse 1 vorgenommen wird, hat die belangte Behörde rechtsrichtig mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes beim Bestandsgebäude Adresse 1 verlangt, dies gestützt auf die Bestimmung des § 42 Abs 3 dritter Satz lit b Z 1 TBO 2018 (

§ 35

Abs 3 dritter Satz lit b Z 1 TBO 2011).Mit Bedachtnahme auf den Umstand, dass mit den streitverfangenen Baumaßnahmen ein genehmigungsbedürftiger Um- sowie Zubau in Bezug auf das Bestandsgebäude Adresse 1 vorgenommen wird, hat die belangte Behörde rechtsrichtig mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes beim Bestandsgebäude Adresse 1 verlangt, dies gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, dritter Satz Litera b, Ziffer eins, TBO 2018 (

Paragraph 35, Absatz 3, dritter Satz Litera b, Ziffer eins, TBO 2011). Der mit dem angefochtenen Bescheid erteilte baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes beim Bestandsgebäude Adresse 1 entspricht nunmehr auch dem gesetzlichen und vom Verwaltungsgerichtshof näher umschriebenen Bestimmtheitserfordernis, wurden doch von der belangten Behörde die vorzunehmenden Wiederherstellungsmaßnahmen ausreichend bestimmt festgelegt. So wurde im bekämpften Bescheid das verfahrensbetroffene Gebäude mit „Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück **1 KG Z“ klar und unverwechselbar angesprochen. Durch die Bezugnahme auf die Planunterlagen der Baubewilligung vom 21.12.1995 wurde auch klargestellt, welchen Gebäudezustand die belangte Behörde als konsensgemäßen Baubestand betrachtet. In der Begründung des angefochtenen Bescheides, welche zur Auslegung des Spruches der Entscheidung durchaus herangezogen werden kann, wurden die konsenslos vorgenommenen Änderungen am Gebäude Adresse 1 deutlich umschrieben und wurden im Spruch der bekämpften Entscheidung die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes hinreichend klar festgelegt. Nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts ist jedenfalls für einen Fachmann klar, welche Maßnahmen im Gegenstandsfall zu ergreifen sind, um den konsensgemäßen Zustand beim Gebäude Adresse 1 herzustellen, womit der baupolizeiliche Auftrag entsprechend dem angefochtenen Bescheid vom 07.02.2018 die erforderliche Bestimmtheit aufweist (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2004, Zl 2003/05/0169).Nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts ist jedenfalls für einen Fachmann klar, welche Maßnahmen im Gegenstandsfall zu ergreifen sind, um den konsensgemäßen Zustand beim Gebäude Adresse 1 herzustellen, womit der baupolizeiliche Auftrag entsprechend dem angefochtenen Bescheid vom 07.02.2018 die erforderliche Bestimmtheit aufweist vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2004, Zl 2003/05/0169). Im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer gar nicht den Einwand erhoben, nicht zu wissen, was er zu tun habe, um den rechtmäßigen Zustand bei seinem Gebäude Adresse 1 herzustellen. Angesichts der klar vorgegebenen Wiederherstellungsmaßnahmen im angefochtenen Bescheid könnte der Rechtsmittelwerber derartiges auch gar nicht ernstlich behaupten. Die Leistungsfrist war mit Bedachtnahme auf den mit dem Rechtsmittelverfahren verstrichenen Zeitraum neu zu bestimmen. Von der belangten Behörde wurde die für die aufgetragenen Leistungen gesetzte Frist nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts keineswegs zu kurz bemessen, da die angeordneten Maßnahmen in einem Zeitraum von etwa drei Monaten durchaus zu bewerkstelligen sind. Irgendwelche Argumente gegen die Leistungsfrist hat auch der Rechtsmittelwerber im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht und sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Leistungsfrist von etwa drei Monaten unangemessen wäre. Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die Leistungsfrist so neu bemessen, dass diese nicht weniger als drei Monate beträgt, zumal die vorzunehmenden Wiederherstellungsarbeiten innerhalb dieser Frist nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts technisch durchführbar sind (vgl dazu VwGH 30.01.2014,Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von drei Monaten zur Erfüllung des Wiederherstellungsauftrages als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH 30.01.2014, Zl 2013/05/0204).Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die Leistungsfrist so neu bemessen, dass diese nicht weniger als drei Monate beträgt, zumal die vorzunehmenden Wiederherstellungsarbeiten innerhalb dieser Frist nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts technisch durchführbar sind vergleiche dazu VwGH 30.01.2014,, Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von drei Monaten zur Erfüllung des Wiederherstellungsauftrages als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH 30.01.2014, Zl 2013/05/0204). 3) Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes zu bemerken ist: a) In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die Bauarbeiten nach Zugang des Baueinstellungsbescheides sofort eingestellt worden seien und in der Folge alle Schritte zur Erlangung des notwendigen Baukonsenses für das geplante Bauvorhaben beim Gebäude Adresse 1 gesetzt worden seien. Dies mag zwar sein, doch wird damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. b) Wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 04.03.2018 aufgezeigt hat, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, ein ordnungsgemäßes Bauansuchen innerhalb der gesetzten Monatsfrist einzubringen, da eine grundstücksmäßige Neubildung des Bauplatzes, die Vornahme einer entsprechenden Widmung sowie die Erlassung eines Bebauungsplanes notwendig geworden wären, ist wie folgt festzuhalten: Die vom Beschwerdeführer angeführte einmonatige Frist zur Einbringung eines nachträglichen Bauansuchens im Fall einer Baueinstellung ist gesetzlich festgelegt und von der belangten Behörde gar nicht verlängerbar, zumal eine Fristverlängerung im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl § 42 Abs 3 TBO 2018,

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Abs 3 TBO 2011).Die vom Beschwerdeführer angeführte einmonatige Frist zur Einbringung eines nachträglichen Bauansuchens im Fall einer Baueinstellung ist gesetzlich festgelegt und von der belangten Behörde gar nicht verlängerbar, zumal eine Fristverlängerung im Gesetz nicht vorgesehen ist vergleiche Paragraph 42, Absatz 3, TBO 2018,

Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011). Auch mit diesem Vorbringen kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt werden. Soweit der Beschwerdeführer weiters die von der belangten Behörde gesetzte Frist von drei Wochen zur Behebung der Mängel seines Bauansuchens vom September 2017 als zu kurz beklagt, ist auszuführen, dass diese behördliche Frist zwar grundsätzlich verlängerbar ist, im Gegenstandsfall aber ein diesbezügliches Verlängerungsbegehren des Rechtsmittelwerbers nicht aktenkundig ist. Davon abgesehen ist in der vorliegenden Rechtssache nicht die dreiwöchige Mängelbehebungsfrist von Verfahrensrelevanz, sondern nur die einmonatige Frist entsprechend der Bestimmung des § 42 Abs 3 dritter Satz TBO 2018 (

§ 35

Abs 3 dritter Satz TBO 2011).Davon abgesehen ist in der vorliegenden Rechtssache nicht die dreiwöchige Mängelbehebungsfrist von Verfahrensrelevanz, sondern nur die einmonatige Frist entsprechend der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, dritter Satz TBO 2018 (

Paragraph 35, Absatz 3, dritter Satz TBO 2011). Dementsprechend ist für den Beschwerdeführer mit seinen Darlegungen zur Unangemessenheit der dreiwöchigen Mängelbehebungsfrist nichts zu gewinnen. c) Was die Ankündigung des Beschwerdeführers anbelangt, er werde sofort nach Vorliegen der notwendigen Unterlagen (bezüglich der grundstücksmäßigen Neubildung des Bauplatzes) erneut um die notwendige Baubewilligung für sein (derzeit eingestelltes) Bauvorhaben ansuchen, sodass die aufgetragenen Rückbaumaßnahmen nicht sinnvoll bzw zweckmäßig seien, ist wie folgt zu bemerken: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hindert ein nachträgliches und noch nicht erledigtes Baubewilligungsgesuch nicht die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines (nachträglichen) Bewilligungsverfahrens nicht vollstreckt werden (siehe VwGH vom 25.03.2010,Zl 2007/05/0026).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hindert ein nachträgliches und noch nicht erledigtes Baubewilligungsgesuch nicht die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines (nachträglichen) Bewilligungsverfahrens nicht vollstreckt werden (siehe VwGH vom 25.03.2010,, Zl 2007/05/0026). Im konkreten Fall verhält es sich nun so, dass derzeit nicht einmal ein nachträgliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sodass mit der bloßen Ankündigung, ein nachträgliches Genehmigungsverfahren in Gang setzen zu werden, kein rechtliches Hindernis gegeben ist, das der Erlassung des bekämpften baupolizeilichen Wiederherstellungsauftrages entgegenstünde. Allerdings dürfte der vorliegende Wiederherstellungsauftrag nicht (mehr) vollstreckt werden, sobald der Rechtsmittelwerber in Bezug auf die streitverfangenen Baumaßnahmen ein neuerliches Baugenehmigungsverfahren in Gang setzt. 4) Mit der vorliegenden Beschwerde wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.02.2018 gesamthaft angefochten, sohin auch bezüglich des Kostenspruchs, wenn auch bezüglich der Rechtmäßigkeit des Kostenspruchs kein Vorbringen erstattet worden ist. Mit dem Kostenspruch des angefochtenen Bescheides wurden offenkundig die für den Ortsaugenschein am 15.11.2017 angefallenen Kommissionsgebühren dem Beschwerdeführer zur Zahlung aufgetragen. Mangels eines substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers, was beim Kostenspruch unrichtig sein sollte, vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol eine auf dem Beschwerdevorbringen basierende Überprüfung des Kostenspruchs nicht vorzunehmen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Kostenspruch nicht rechtmäßig wäre, haben sich für das Gericht nicht ergeben. VI. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch sechs. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Rechtsmittelwerber hat in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 04.03.2018 keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen wäre, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung korrekt auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung hingewiesen wurde.Der Rechtsmittelwerber hat in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 04.03.2018 keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen wäre, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung korrekt auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung hingewiesen wurde. Auch die belangte Behörde hat im Vorlageschreiben vom 05.03.2018 keinen derartigen Antrag auf Vornahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt. Schließlich hat sich auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Beschwerdesache nicht die Notwendigkeit gezeigt, eine mündliche Erörterung der Rechtssache vorzunehmen, zumal eine weitere Klärung der Rechtssache dadurch nicht zu erwarten war. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht vorliegend im Grunde unbestritten fest, jedenfalls hat der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Sachverhaltsbestreitungen vorgenommen. Damit waren im vorliegenden Beschwerdefall ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0538.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.