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{'item': 'LVwG-2018/45/0359-7'}

Obsah (9)§§ 5Art 133§ 6§ 14§ 18§ 24§ 293§ 1§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/45/0359-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§§ 5

und 9 TMSG für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 347,28 gewährt wird.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene zweite Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, als dass

Paragraphen 5 und 9 TMSG für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 347,28 gewährt wird. 2. Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 11.01.2018, Zl ****, wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.12.2017 auf Gewährung von Mindestsicherung wie folgt entschieden: „

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 20.12.2017 bis 31.12.2017 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 485,46. Die Leistung wird auf das Konto ****, CC von AA angewiesen. „

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 20.12.2017 bis 31.12.2017 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 485,46. Die Leistung wird auf das Konto ****, CC von AA angewiesen.

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 245,17. Die Leistung wird auf das Konto ****, DD von E-Verein angewiesen.

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 245,17. Die Leistung wird auf das Konto ****, DD von E-Verein angewiesen.

§ 6

TMSG vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 270,00. Die Leistung wird auf das Konto ****, DD von E-Verein angewiesen.

Paragraph 6, TMSG vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 270,00. Die Leistung wird auf das Konto ****, DD von E-Verein angewiesen.

§ 14Abs.

3 TMSG eine einmalige Unterstützung für Kaution in der Höhe von € 363,00. Die Leistung wird auf das Konto ****, DD von E-Verein angewiesen.“

Paragraph 14, Absatz 3, TMSG eine einmalige Unterstützung für Kaution in der Höhe von € 363,00. Die Leistung wird auf das Konto ****, DD von E-Verein angewiesen.“ In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass mit 01.01.2018 die Rehabilitationsmaßnahme „teilzeitbetreutes Wohnen“ eingestellt worden sei. Die Wohngemeinschaft sei somit keine Einrichtung der Behindertenhilfe mehr und komme daher zukünftig aufgrund der geänderten Gesetzeslage der Richtsatz „Volljährige in Wohngemeinschaft lebend“ (gemeint jene nach § 5 Abs 2 lit d TMSG) zur Verwendung. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass mit 01.01.2018 die Rehabilitationsmaßnahme „teilzeitbetreutes Wohnen“ eingestellt worden sei. Die Wohngemeinschaft sei somit keine Einrichtung der Behindertenhilfe mehr und komme daher zukünftig aufgrund der geänderten Gesetzeslage der Richtsatz „Volljährige in Wohngemeinschaft lebend“ (gemeint jene nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TMSG) zur Verwendung. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y

§ 14

Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) die Maßnahme „sozialpsychiatrische Einzelbegleitung – Case Management“ durch den E-Verein im Ausmaß von 30 Stunden pro Monat bewilligt worden. Seit Ende November 2017 lebe der Beschwerdeführer in einer vom E-Verein betriebenen Wohngemeinschaft in Z, Adresse 1. Diese Wohngemeinschaft sei mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, vom 17.12.2010

§ 18

Tiroler Rehabilitationsgesetz als geeignete Rehabilitationseinrichtung für Menschen mit physischen und/oder psychischen Leiden und Gebrechen festgestellt worden. Aufgrund buchhalterischer Überlegungen sei zwischen dem E-Verein und dem Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, einvernehmlich ab 01.01.2018 die Abrechnung nach einem anderen als dem bisherigen Reha-Satz entschieden worden, nicht jedoch eine Aufhebung der Wohngemeinschaften des E-Verein als im Sinne des § 18 Tiroler Rehabilitationsgesetz geeignet festgestellten Einrichtungen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde bei ihrer Berechnung den Richtsatz

§ 5

Abs 2 lit d TMSG angewandt, dies sei zu Unrecht erfolgt, da für Personen, die in Wohngemeinschaften der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen würden, nicht die lit d (mit 56,25% des Ausgangsbetrages) sondern vielmehr § 5 Abs 2 lit c TMSG (mit 75% des Ausgangsbetrages) zur Anwendung gelange. § 5 Abs 2 lit c TMSG stelle zum einen darauf ab, dass die Personen in „Einrichtungen der Rehabilitation“ leben würden und zum anderen, dass diese Personen Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen würden. Dabei sei vollkommen unerheblich, welche Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz bezogen werden würden. Dies ergebe sich insbesondere aus den Erläuterungen zum TMSG, in denen festgehalten sei, dass als „Einrichtungen der Rehabilitation“ die nach § 18 TRG als geeignet festgestellten Einrichtungen zu verstehen seien. Folglich stehe fest, dass es sich bei der vom E-Verein betriebenen Wohngemeinschaft, in der der Beschwerdeführer lebe, jedenfalls um eine „Einrichtung der Rehabilitation“ iSd TMSG handle. Aufgrund des angeführten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y sei weiters unstrittig, dass der Beschwerdeführer Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehe. Somit erfülle er sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs 2 lit c TMSG und sei die Begründung der belangten Behörde, dass es sich bei der Wohngemeinschaft auf Grund der Umstellung des Reha-Satzes um keine Einrichtung der Behindertenhilfe handeln solle, rechtlich verfehlt. Der Bescheid sei somit rechtswidrig. Im Übrigen obliege die Entscheidung, ob es sich bei einer Einrichtung um eine im Sinne des § 18 TRG handle nicht der belangten Behörde, sondern dem Amt der Tiroler Landesregierung. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y

Paragraph 14, Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) die Maßnahme „sozialpsychiatrische Einzelbegleitung – Case Management“ durch den E-Verein im Ausmaß von 30 Stunden pro Monat bewilligt worden. Seit Ende November 2017 lebe der Beschwerdeführer in einer vom E-Verein betriebenen Wohngemeinschaft in Z, Adresse 1. Diese Wohngemeinschaft sei mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, vom 17.12.2010

Paragraph 18, Tiroler Rehabilitationsgesetz als geeignete Rehabilitationseinrichtung für Menschen mit physischen und/oder psychischen Leiden und Gebrechen festgestellt worden. Aufgrund buchhalterischer Überlegungen sei zwischen dem E-Verein und dem Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, einvernehmlich ab 01.01.2018 die Abrechnung nach einem anderen als dem bisherigen Reha-Satz entschieden worden, nicht jedoch eine Aufhebung der Wohngemeinschaften des E-Verein als im Sinne des Paragraph 18, Tiroler Rehabilitationsgesetz geeignet festgestellten Einrichtungen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde bei ihrer Berechnung den Richtsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TMSG angewandt, dies sei zu Unrecht erfolgt, da für Personen, die in Wohngemeinschaften der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen würden, nicht die Litera d, (mit 56,25% des Ausgangsbetrages) sondern vielmehr Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG (mit 75% des Ausgangsbetrages) zur Anwendung gelange. Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG stelle zum einen darauf ab, dass die Personen in „Einrichtungen der Rehabilitation“ leben würden und zum anderen, dass diese Personen Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen würden. Dabei sei vollkommen unerheblich, welche Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz bezogen werden würden. Dies ergebe sich insbesondere aus den Erläuterungen zum TMSG, in denen festgehalten sei, dass als „Einrichtungen der Rehabilitation“ die nach Paragraph 18, TRG als geeignet festgestellten Einrichtungen zu verstehen seien. Folglich stehe fest, dass es sich bei der vom E-Verein betriebenen Wohngemeinschaft, in der der Beschwerdeführer lebe, jedenfalls um eine „Einrichtung der Rehabilitation“ iSd TMSG handle. Aufgrund des angeführten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y sei weiters unstrittig, dass der Beschwerdeführer Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehe. Somit erfülle er sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG und sei die Begründung der belangten Behörde, dass es sich bei der Wohngemeinschaft auf Grund der Umstellung des Reha-Satzes um keine Einrichtung der Behindertenhilfe handeln solle, rechtlich verfehlt. Der Bescheid sei somit rechtswidrig. Im Übrigen obliege die Entscheidung, ob es sich bei einer Einrichtung um eine im Sinne des Paragraph 18, TRG handle nicht der belangten Behörde, sondern dem Amt der Tiroler Landesregierung. Selbst wenn man der Rechtsmeinung der belangten Behörde folgen würde, entspreche die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 gewährte Beihilfe nicht 56,25% des Ausgangsbetrages. Dem Beschwerdeführer sei in diesem Zeitraum laut Spruch nur ein Betrag in der Höhe von Euro 245,17 gewährt worden. In der Begründung führe die belangte Behörde dann jedoch aus, dass der Beschwerdeführer zum 01.01.2018 Mindestsicherung für den Lebensunterhalt in Höhe von Euro 485,46 bekomme, dies ohne die Zuschläge für die Miete. Tatsächlich entspreche der in der Begründung angeführte Betrag von Euro 485,46 56,25% des Ausgangsbetrages nach § 9 TMSG. Der laut Spruch gewährte Betrag von Euro 245,17 sei jedenfalls zu gering bemessen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018

§ 5

Abs 2 lit c TMSG ein Betrag in Höhe von 75% des Ausgangsbetrages nach § 9 TMSG gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018

§ 5

Abs 2 lit d TMSG ein Betrag in Höhe von Euro 485,46 gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem regte er an, das Landesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 5 Abs 2 lit d TMSG wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Es entspreche nicht der Realität, dass Menschen, die in einer Wohngemeinschaft leben auf Grund dieses Zusammenschlusses geringere Ausgaben haben würden als Alleinstehende iSd § 5 Abs 2 lit a TMSG. Daher erachte der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 5 Abs 2 lit d TMSG als gleichheitswidrig iSd Art 2 Staatsgrundgesetz.Selbst wenn man der Rechtsmeinung der belangten Behörde folgen würde, entspreche die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 gewährte Beihilfe nicht 56,25% des Ausgangsbetrages. Dem Beschwerdeführer sei in diesem Zeitraum laut Spruch nur ein Betrag in der Höhe von Euro 245,17 gewährt worden. In der Begründung führe die belangte Behörde dann jedoch aus, dass der Beschwerdeführer zum 01.01.2018 Mindestsicherung für den Lebensunterhalt in Höhe von Euro 485,46 bekomme, dies ohne die Zuschläge für die Miete. Tatsächlich entspreche der in der Begründung angeführte Betrag von Euro 485,46 56,25% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, TMSG. Der laut Spruch gewährte Betrag von Euro 245,17 sei jedenfalls zu gering bemessen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018

Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG ein Betrag in Höhe von 75% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, TMSG gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018

Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TMSG ein Betrag in Höhe von Euro 485,46 gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem regte er an, das Landesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TMSG wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Es entspreche nicht der Realität, dass Menschen, die in einer Wohngemeinschaft leben auf Grund dieses Zusammenschlusses geringere Ausgaben haben würden als Alleinstehende iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG. Daher erachte der Beschwerdeführer die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TMSG als gleichheitswidrig iSd Artikel 2, Staatsgrundgesetz. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; er hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten; im gegenständlichen Verfahren war somit ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; er hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten; im gegenständlichen Verfahren war somit ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten vergleiche VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN). II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.xxxx geboren. Er leidet am Asperger-Autismus sowie an depressiven Störungen; der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 vH festgestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.09.2017, Zl ****, wurden dem Beschwerdeführer Leistungen iSd § 14 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) im Zeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2019 gewährt und zwar in der Form der „Sozialpsychiatrischen Einzelbegleitung – Case Management“ beim Tiroler Verein Integriertes Wohnen, E-Verein, im Ausmaß von 30 Stunden pro Monat. Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.xxxx geboren. Er leidet am Asperger-Autismus sowie an depressiven Störungen; der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 vH festgestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.09.2017, Zl ****, wurden dem Beschwerdeführer Leistungen iSd Paragraph 14, Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) im Zeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2019 gewährt und zwar in der Form der „Sozialpsychiatrischen Einzelbegleitung – Case Management“ beim Tiroler Verein Integriertes Wohnen, E-Verein, im Ausmaß von 30 Stunden pro Monat. Der Beschwerdeführer ist mit 1. Dezember 2017 in ein Zimmer in der Wohngemeinschaft des E-Verein in Z, Adresse 1, Z gezogen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.12.2010, ****, wurde

§ 18

TRG festgestellt, dass die Wohngemeinschaft in Z, Adresse 1, betrieben vom E-Verein als Rehabilitationseinrichtung für Menschen mit physischen und/oder psychischen Leiden und Gebrechen geeignet ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Bis Ende 2017 wurden die Klienten dieser Einrichtung in Form von (Trainings-)Wohngemeinschaften betreut; mit 01.01.2018 wurde die Betreuung auf eine mobile, individuelle umgestellt. Die Abrechnung erfolgt nunmehr stundenweise nach den erbrachten Betreuungsstunden, wobei das maximale Ausmaß monatlich 40 Stunden sozialpsychiatrische Einzelbegleitung pro Person betragen darf. Der Beschwerdeführer ist mit 1. Dezember 2017 in ein Zimmer in der Wohngemeinschaft des E-Verein in Z, Adresse 1, Z gezogen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.12.2010, ****, wurde

Paragraph 18, TRG festgestellt, dass die Wohngemeinschaft in Z, Adresse 1, betrieben vom E-Verein als Rehabilitationseinrichtung für Menschen mit physischen und/oder psychischen Leiden und Gebrechen geeignet ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Bis Ende 2017 wurden die Klienten dieser Einrichtung in Form von (Trainings-)Wohngemeinschaften betreut; mit 01.01.2018 wurde die Betreuung auf eine mobile, individuelle umgestellt. Die Abrechnung erfolgt nunmehr stundenweise nach den erbrachten Betreuungsstunden, wobei das maximale Ausmaß monatlich 40 Stunden sozialpsychiatrische Einzelbegleitung pro Person betragen darf. Am 20.12.2017 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Mindestsicherung, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes sowie Zusatzleistungen, eingebracht. Die Miete für das Zimmer in der Wohngemeinschaft beträgt monatlich Euro 250,-- (inklusive Betriebskosten). Der Beschwerdeführer verfügte im verfahrensrelevanten Zeitraum über kein eigenes Einkommen. Er wurde seit 01.12.2017 von seinen Eltern mit Euro 300,-- monatlich unterstützt. Am 11.01.2018 erließ die belangte Behörde den nunmehr eingangs angeführten verfahrensgegenständlichen Bescheid. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen unstrittig. Die Feststellung zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sowie zum Grad seiner Behinderung gründet sich auf das im Akt befindliche Sachverständigengutachten des Dr. FF, Facharzt für Psychiatrie, vom 20.06.

  1. Die Feststellung betreffend die bewilligten Leistungen nach dem TRG stützen sich auf den angeführten im Akt einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. Die Feststellungen betreffend die Wohngemeinschaft des E-Verein in Z, Adresse 1, ergeben sich zunächst aus dem zitierten Feststellungsbescheid der Tiroler Landesregierung. Die vorgenommene Umstellung in der Betreuung ab dem 01.01.2018 ist unstrittig und stützt sich auf einen im Akt einliegenden Aktenvermerk vom 11.04.2017 sowie auf die Auskunft des zuständigen Fachbereichsleiters beim Amt der Tiroler Landesregierung (AV des LVwG vom 22.02.2018). Im Gespräch hat dieser auf Nachfrage auch erklärt, dass der Bescheid vom 17.12.2010 nach wie vor in Rechtkraft ist und bis dato nicht widerrufen wurde. Dies wurde auch im Telefonat mit der belangten Behörde am 05.04.2018 gegenüber dem Landesverwaltungsgericht als nach wie vor aufrechter Sachverhalt bekannt gegeben. Dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfügt, ergibt sich aus dem gegenständlichen Mindestsicherungsantrag; die Unterstützung durch die Eltern in der Höhe von monatlich Euro 300,-- seit dem 01.12.2017 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 13.03.2018 bekannt gegeben (vgl dazu mail der belangten Behörde an das LVwG vom 13.03.2018). Die Höhe des Mietzinses für das Zimmer in der Wohngemeinschaft ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer mit dem E-Verein abgeschlossenen Untermietvertrag sowie aus der im Akt einliegenden Aufstellung vom 19.12.2017.Dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfügt, ergibt sich aus dem gegenständlichen Mindestsicherungsantrag; die Unterstützung durch die Eltern in der Höhe von monatlich Euro 300,-- seit dem 01.12.2017 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 13.03.2018 bekannt gegeben vergleiche dazu mail der belangten Behörde an das LVwG vom 13.03.2018). Die Höhe des Mietzinses für das Zimmer in der Wohngemeinschaft ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer mit dem E-Verein abgeschlossenen Untermietvertrag sowie aus der im Akt einliegenden Aufstellung vom 19.12.
  2. IV.römisch vier. Rechtslage: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) idgF LGBl Nr 52/2017 lauten wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) idgF Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, lauten wie folgt: § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 :
  1. a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
  2. b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind, 1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H., 2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
  3. c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
  4. d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
  5. e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H., 2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H., 3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
  6. aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
  7. bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
  8. cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
  9. dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Absatz 2, in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben: a) Alleinerziehern, b) minderjährigen Personen, c) Personen, die eine Ausgleichszulage

§ 293

ASVG beziehen,Personen, die eine Ausgleichszulage

Paragraph 293, ASVG beziehen,

  1. d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
  2. e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
  3. f)Personen nach Abs. 4 sowiePersonen nach Absatz 4, sowie
  4. g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden. Auf Grundlage von § 6 Abs 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die Tiroler Landesregierung die Verordnung LGBl Nr 54/2017 erlassen. Darin beträgt der Höchstsatz für eine Person im Bezirk Innsbruck-Stadt Euro 512,00 vorgesehen. In diesem Höchstsatz sind

§ 1

der Verordnung die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten.Auf Grundlage von Paragraph 6, Absatz 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die Tiroler Landesregierung die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, erlassen. Darin beträgt der Höchstsatz für eine Person im Bezirk Innsbruck-Stadt Euro 512,00 vorgesehen. In diesem Höchstsatz sind

Paragraph eins, der Verordnung die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) lauten wie folgt: § 18Paragraph 18 Eignung von Einrichtungen der Rehabilitation

(1)Einrichtungen zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen müssen für den jeweiligen Zweck geeignet sein, insbesondere in medizinischer, technischer und personeller Hinsicht.
(2)Die Eignung ist auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung nach Anhören von Sachverständigen mit Bescheid festzustellen.
(3)Die Feststellung der Eignung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für die Feststellung nicht mehr vorliegt.
(4)Zur Feststellung und Überwachung der Eignung der Einrichtung sowie zur Überprüfung der Einhaltung von nach § 17 Abs. 2 abgeschlossenen Vereinbarungen und der Finanzgebarung hat der Rechtsträger der Einrichtung den Organen der Behörde
(4)Zur Feststellung und Überwachung der Eignung der Einrichtung sowie zur Überprüfung der Einhaltung von nach Paragraph 17, Absatz 2, abgeschlossenen Vereinbarungen und der Finanzgebarung hat der Rechtsträger der Einrichtung den Organen der Behörde
  1. a)den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und Anlagen zu gewähren und
  2. b)auf Verlangen in alle die jeweilige Einrichtung betreffenden schriftlichen oder elektronischen Unterlagen, insbesondere auch in die Dienstpläne und in die Betreuungspersonallisten, Einsicht zu gewähren oder diese auf Verlangen zu übermitteln, die Herstellung von Kopien zuzulassen, sowie ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 25Paragraph 25 Behörden, Verfahren
(1)Für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, über die im Verwaltungsweg zu entscheiden ist, sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt zudem die Entscheidung über die Gewährung von Maßnahmen nach den §§ 14 und 15.
(1)Für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, über die im Verwaltungsweg zu entscheiden ist, sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt zudem die Entscheidung über die Gewährung von Maßnahmen nach den Paragraphen 14 und 15,
(2)Für Verfahren nach § 18 ist die Landesregierung zuständig. Dieser obliegt zudem der Abschluss von Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2.
(2)Für Verfahren nach Paragraph 18, ist die Landesregierung zuständig. Dieser obliegt zudem der Abschluss von Vereinbarungen nach Paragraph 17, Absatz 2, […] V.römisch fünf. Erwägungen: Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde explizit lediglich gegen den Ausspruch der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 (Absatz 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides). Nach der zu § 27 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (Hinweis E vom
  1. August 2016, Ro 2016/07/0008, 0009, mwN; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127). Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde in mehreren Spruchpunkten über einzelne Leistungsansprüche des Beschwerdeführers nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zeitraumbezogen abgesprochen. Damit ist die Entscheidungskompetenz des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf den angefochtenen Abspruch des Mindestsicherungsanspruches Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 beschränkt. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde explizit lediglich gegen den Ausspruch der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 (Absatz 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides). Nach der zu Paragraph 27, VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (Hinweis E vom
  2. August 2016, Ro 2016/07/0008, 0009, mwN; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127). Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde in mehreren Spruchpunkten über einzelne Leistungsansprüche des Beschwerdeführers nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zeitraumbezogen abgesprochen. Damit ist die Entscheidungskompetenz des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf den angefochtenen Abspruch des Mindestsicherungsanspruches Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 beschränkt. Beim angefochtenen Spruchpunkt geht es konkret um die Frage, welcher Richtsatz auf den Beschwerdeführer zur Anwendung gelangt: Der Beschwerdeführer behauptet mit den eingangs angeführten Argumenten, dass auf ihn der Richtsatz

§ 5

Abs 2 lit c TMSG zur Anwendung gelange, die belangte Behörde hat demgegenüber in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Richtsatz

§ 5Abs 2 lit d TMSG herangezogen.

Beim angefochtenen Spruchpunkt geht es konkret um die Frage, welcher Richtsatz auf den Beschwerdeführer zur Anwendung gelangt: Der Beschwerdeführer behauptet mit den eingangs angeführten Argumenten, dass auf ihn der Richtsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG zur Anwendung gelange, die belangte Behörde hat demgegenüber in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Richtsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TMSG herangezogen.

§ 5

Abs 2 lit c TMSG kommt für Personen, die in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird, ein im Vergleich zu „normalen“ Wohngemeinschaften

§ 5Abs 2 lit d TMSG erhöhter Richtsatz im Ausmaß von 75 v

H zur Anwendung.

Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG kommt für Personen, die in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird, ein im Vergleich zu „normalen“ Wohngemeinschaften

Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TMSG erhöhter Richtsatz im Ausmaß von 75 vH zur Anwendung. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass der Antragsteller in einer „Wohngemeinschaft von Einrichtungen der Rehabilitation“ lebt.

den Erläuternden Bemerkungen sind darunter „die nach § 18 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes als geeignet festgestellten Einrichtungen zu verstehen“. Bei der verfahrensgegenständlichen Wohngemeinschaft, in der der Beschwerdeführer lebt, handelt es sich um eine solche

§ 18TRG als geeignet festgestellte Einrichtung.

Die entsprechende Eignung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.12.2010 unstrittig festgestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, ist aufrecht und wurde insbesonders auch nicht

§ 18Abs 3 TRG widerrufen.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte Begründung, aufgrund der Umstellung mit 01.01.2018 sei die Wohngemeinschaft keine Einrichtung der Behindertenhilfe mehr, trifft daher nicht zu.

§ 25

Abs 2 TRG ist für Verfahren nach § 18 die Landesregierung zuständig; diese hat wie ausgeführt die Eignung rechtskräftig festgestellt und bis dato nicht widerrufen. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass der Antragsteller in einer „Wohngemeinschaft von Einrichtungen der Rehabilitation“ lebt.

den Erläuternden Bemerkungen sind darunter „die nach Paragraph 18, des Tiroler Rehabilitationsgesetzes als geeignet festgestellten Einrichtungen zu verstehen“. Bei der verfahrensgegenständlichen Wohngemeinschaft, in der der Beschwerdeführer lebt, handelt es sich um eine solche

Paragraph 18, TRG als geeignet festgestellte Einrichtung. Die entsprechende Eignung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.12.2010 unstrittig festgestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, ist aufrecht und wurde insbesonders auch nicht

Paragraph 18, Absatz 3, TRG widerrufen. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte Begründung, aufgrund der Umstellung mit 01.01.2018 sei die Wohngemeinschaft keine Einrichtung der Behindertenhilfe mehr, trifft daher nicht zu.

Paragraph 25, Absatz 2, TRG ist für Verfahren nach Paragraph 18, die Landesregierung zuständig; diese hat wie ausgeführt die Eignung rechtskräftig festgestellt und bis dato nicht widerrufen. Weitere Voraussetzung für eine Anwendung des Richtsatzes

§ 5

Abs 2 lit c TMSG ist, dass der Antragsteller Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz bezieht. Die Erläuternden Bemerkungen sehen in diesem Zusammenhang keine weiteren Voraussetzungen bzw Einschränkungen auf bestimmte Leistungen der Rehabilitation vor. Dem Beschwerdeführer wurden wie festgestellt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.09.2017 Leistungen iSd § 14 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) im Zeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2019 gewährt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog er daher Leistungen nach dem TRG und liegt damit auch diese Voraussetzung vor. Weitere Voraussetzung für eine Anwendung des Richtsatzes

Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG ist, dass der Antragsteller Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz bezieht. Die Erläuternden Bemerkungen sehen in diesem Zusammenhang keine weiteren Voraussetzungen bzw Einschränkungen auf bestimmte Leistungen der Rehabilitation vor. Dem Beschwerdeführer wurden wie festgestellt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.09.2017 Leistungen iSd Paragraph 14, Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) im Zeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2019 gewährt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog er daher Leistungen nach dem TRG und liegt damit auch diese Voraussetzung vor. Letzte Voraussetzung ist schließlich, dass der Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird. Eine überwiegende Deckung des Lebensunterhaltes ist nach den Erläuternden Bemerkungen jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Einrichtung die Nahrung, den notwendigen Hausrat, allenfalls auch Artikel für Körper- und Gesundheitspflege zur Verfügung stellt. Diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall auch vor: Die gewährten Rehabilitationsmaßnahmen werden stundenweise nach den erbrachten Betreuungsstunden abgerechnet, nicht umfasst davon bzw von der Wohngemeinschaft nicht zur Verfügung gestellt werden Essen oder ähnliche Angelegenheiten des täglichen Lebens – diese muss der Beschwerdeführer selber zahlen (vgl auch Auskunft des zuständigen Fachbereichsleiters, AV vom 22.02.2018). Der Beschwerdeführer hat auch persönlich einen Untermietvertrag mit dem E-Verein für das Zimmer in der Wohngemeinschaft abgeschlossen und ist somit auch die Miete von ihm selbst zu tragen. Letzte Voraussetzung ist schließlich, dass der Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird. Eine überwiegende Deckung des Lebensunterhaltes ist nach den Erläuternden Bemerkungen jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Einrichtung die Nahrung, den notwendigen Hausrat, allenfalls auch Artikel für Körper- und Gesundheitspflege zur Verfügung stellt. Diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall auch vor: Die gewährten Rehabilitationsmaßnahmen werden stundenweise nach den erbrachten Betreuungsstunden abgerechnet, nicht umfasst davon bzw von der Wohngemeinschaft nicht zur Verfügung gestellt werden Essen oder ähnliche Angelegenheiten des täglichen Lebens – diese muss der Beschwerdeführer selber zahlen vergleiche auch Auskunft des zuständigen Fachbereichsleiters, AV vom 22.02.2018). Der Beschwerdeführer hat auch persönlich einen Untermietvertrag mit dem E-Verein für das Zimmer in der Wohngemeinschaft abgeschlossen und ist somit auch die Miete von ihm selbst zu tragen. Im Ergebnis liegen somit sämtliche in § 5 Abs 2 lit c TMSG genannten Voraussetzungen vor, sodass für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel besteht, dass auf den Beschwerdeführer dieser Richtsatz zur Anwendung gelangt. Im Ergebnis liegen somit sämtliche in Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG genannten Voraussetzungen vor, sodass für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel besteht, dass auf den Beschwerdeführer dieser Richtsatz zur Anwendung gelangt. Hinsichtlich der konkreten Berechnung des Mindestsicherungsanspruches für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ergibt sich daraus Folgendes: Unter Berücksichtigung des Richtsatzes

§ 5

Abs 2 lit c TMSG ab dem 01.01.2018 in der Höhe von Euro 647,28 steht dem Beschwerdeführer nach Abzug der Unterhaltsleistungen der Eltern in der Höhe von Euro 300,-- eine monatliche Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 347,28 zu. Hinsichtlich der konkreten Berechnung des Mindestsicherungsanspruches für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ergibt sich daraus Folgendes: Unter Berücksichtigung des Richtsatzes

Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG ab dem 01.01.2018 in der Höhe von Euro 647,28 steht dem Beschwerdeführer nach Abzug der Unterhaltsleistungen der Eltern in der Höhe von Euro 300,-- eine monatliche Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 347,28 zu. Der Anregung des Beschwerdeführers, das Landesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 5 Abs 2 lit d TMSG wegen Verfassungswidrigkeit beantragen, war schon alleine deshalb nicht nachzukommen, da diese Bestimmung im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungsrelevant war. Der Anregung des Beschwerdeführers, das Landesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TMSG wegen Verfassungswidrigkeit beantragen, war schon alleine deshalb nicht nachzukommen, da diese Bestimmung im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungsrelevant war. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.45.0359.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.