Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ X zur Last gelegt, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 26.06.2015 bis zum 31.12.2015, 24:00 Uhr, im Revier EJ X die vom Amtstierarzt
Abs 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt zu haben, da an Stelle von 3 Stück Rotwild, davon 1 Stück Schmal- oder Alttier und 2 Stück Rotwild der übrigen Klassen, lediglich 2 Stück Rotwild, davon 1 Stück Schmal- oder Alttier und 1 Stück Rotwild der übrigen Klassen erlegt worden seien und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 1 Stück Rotwild der übrigen Klassen ausständig sei. Dadurch habe er § 64 TSG iVm § 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung, BGBl II Nr 181/2011, iVm § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl Nr 68/2011 idF LGBl Nr 26/2014 iVm § 2 der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015, Zl ****, verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des § 64 TSG eine Geldstrafe von EUR 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde
G mit EUR 10,00 bestimmt. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ römisch zehn zur Last gelegt, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 26.06.2015 bis zum 31.12.2015, 24:00 Uhr, im Revier EJ römisch zehn die vom Amtstierarzt
Paragraph 3, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt zu haben, da an Stelle von 3 Stück Rotwild, davon 1 Stück Schmal- oder Alttier und 2 Stück Rotwild der übrigen Klassen, lediglich 2 Stück Rotwild, davon 1 Stück Schmal- oder Alttier und 1 Stück Rotwild der übrigen Klassen erlegt worden seien und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 1 Stück Rotwild der übrigen Klassen ausständig sei. Dadurch habe er Paragraph 64, TSG in Verbindung mit Paragraph eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015, Zl ****, verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des Paragraph 64, TSG eine Geldstrafe von EUR 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde
Paragraph 64, VStG mit EUR 10,00 bestimmt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es trotz vieler Jagdgänge nicht möglich gewesen sei, die vorgeschriebene Stückzahl an Rotwild zu erlegen. Das Revier sei aufgrund der geographischen Gegebenheiten sehr schwer zu bejagen. Es handle sich um eine Hochgebirgsjagd, die man nur zu Fuß erreichen könne. Die Jagdzeit sei wesentlich kürzer, da man aufgrund von Schnee, Lawinenabgängen und einer unbefahrbaren Zufahrtsstraße frühestens Mitte Juni im Revier sein könne. Auch sei oft bereits Anfang Oktober wieder Schluss mit der Jagdmöglichkeit, ein Beobachten des Wildes vor der Abschusszeit sei somit gar nicht möglich. Es halte sich dort nur Wechselwild auf und sei es Zufall oder Glück, überhaupt auf Rotwild zu treffen. Es seien weiterhin Motorradfahrer unterwegs und würden diese das Wild vertreiben. Schließlich sei im Jahr 2014 der Mindestabschuss um 1 Stück Rotwild übererfüllt worden und könne dieses Stück auf das Jahr 2015 angerechnet werden. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 27.11.2017 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer, die Vertreterin der belangten Behörde sowie der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für das Fachgebiet Jagd BB erschienen sind. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Sachverhaltsdarstellung des Amtstierarztes vom 19.07.2016, Zl ****, das Schreiben des Amtstierarztes vom 14.04.2015, Zl ****, die Anordnung des Amtstierarztes vom 23.06.2015, ****, das jagdfachliche Amtssachverständigengutachten vom 16.03.2015 bzw 30.03.2015, Zl ****, das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen CC aus dem Fachbereich Wild- und Jagdschäden vom 31.03.2015, die Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015, Zl ****, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 10.10.2016, die Stellungnahme des Amtstierarztes vom 12.12.2016, Zl **** und das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet Jagdrecht BB vom 20.11.20147, Zl ****. Ebenso wurde das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.11.2017 zum Beweis erhoben. II.römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer war im Jagdjahr 2015 Pächter und Jagdschutzorgan für das zum Hegebezirk W I gehörende Eigenjagdgebiet X. Der Beschwerdeführer war im Jagdjahr 2015 Pächter und Jagdschutzorgan für das zum Hegebezirk W römisch eins gehörende Eigenjagdgebiet römisch zehn. Dieses Eigenjagdgebiet wurde zum Seuchengebiet
Es unterliegt der aufgrund § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol (Fassung: LGBl Nr 26/2014), wobei es in der Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Überwachungszone zugehört, und der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015, Zl ****, wobei es der diesbezüglichen Überwachungszone zugehört.Dieses Eigenjagdgebiet wurde zum Seuchengebiet
Paragraph 2, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung (Fassung: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2011,) erklärt. Es unterliegt der aufgrund Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol (Fassung: Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2014,), wobei es in der Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Überwachungszone zugehört, und der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015, Zl ****, wobei es der diesbezüglichen Überwachungszone zugehört. Mit Schreiben des Amtstierarztes vom 14.04.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Abschuss von Rotwild aller Klassen mit 15.04.2015 frei gegeben wird. Mit Schreiben vom 23.06.2015, Zl ****, ordnete der Amtstierarzt gegenüber dem Beschwerdeführer
Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung und § 2 der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015, Zl ****, für dieses Eigenjagdgebiet für Rotwild einen Mindestabschuss von 3 Stück, davon mindestens 1 Stück Zuwachsträger (Schmal- oder Alttier), bis zum 31.12.2015 an. Die Abschussanordnung enthielt folgenden Hinweis: „Ausnahmen bzw. Änderungen von dieser Abschussordnung sind in schriftlicher Form mit entsprechender Begründung bei der Veterinärbehörde zu beantragen.“.Mit Schreiben des Amtstierarztes vom 14.04.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Abschuss von Rotwild aller Klassen mit 15.04.2015 frei gegeben wird. Mit Schreiben vom 23.06.2015, Zl ****, ordnete der Amtstierarzt gegenüber dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung und Paragraph 2, der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015, Zl ****, für dieses Eigenjagdgebiet für Rotwild einen Mindestabschuss von 3 Stück, davon mindestens 1 Stück Zuwachsträger (Schmal- oder Alttier), bis zum 31.12.2015 an. Die Abschussanordnung enthielt folgenden Hinweis: „Ausnahmen bzw. Änderungen von dieser Abschussordnung sind in schriftlicher Form mit entsprechender Begründung bei der Veterinärbehörde zu beantragen.“. Nach Erhalt der Abschussanordnung beantragte der Beschwerdeführer keine Ausnahme bzw Abänderung entsprechend dem in der Abschussanordnung enthaltenen Hinweis. Der Beschwerdeführer ist der Anordnung des Amtstierarztes insofern nicht nachgekommen, als im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 26.06.2015 bis zum 31.12.2015, 24:00 Uhr, im gegenständlichen Eigenjagdgebiet anstelle von 3 Stück Rotwild, davon 1 Stück Schmal- oder Alttier und 2 Stück Rotwild der übrigen Klassen, lediglich 2 Stück Rotwild, davon 1 Stück Schmal- oder Alttier und 1 Stück Rotwild der übrigen Klassen erlegt wurden und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 1 Stück Rotwild der übrigen Klassen ausständig war. Im gegenständlichen Jagdgebiet wurde mit der Erfüllung der Abschussanordnung erst am 17.11.2015 begonnen, obwohl der Abschluss von Rotwild aller Klassen mit 15.04.2015 frei gegeben worden war und dem Beschwerdeführer alle Möglichkeiten zur Erfüllung der Abschussanordnung (zB Nachabschuss, klassenfreier Abschuss, Ankirren, etc) zur Verfügung gestanden wären. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdgebiet wäre die Anordnung des Amtstierarztes durch den Beschwerdeführer allein erfüllbar gewesen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dass die Abschussanordnung des Amtstierarztes aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdgebiet durch den Beschwerdeführer allein erfüllbar gewesen wäre, ergibt sich aus dem Gutachten des mit der Tierseuche im Bezirk Y seit 2012 befassten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet Jagd BB und dessen mündliche Erörterung in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Gutachten des Sachverständigen BB stützt sich wiederum auf die Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen DD vom 16.03.2015 bzw 30.03.2015 und des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich Wild- und Jagdschäden CC vom 31.03.
Abs 1 TSG findet dieses Gesetz Anwendung auf Haustiere sowie Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden. Es findet
Abs 2 TSG auf Wild in freier Wildbahn nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs 5 (sowie des § 41 Z 4) TSG Anwendung.
Paragraph eins, Absatz eins, TSG findet dieses Gesetz Anwendung auf Haustiere sowie Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden. Es findet
Paragraph eins, Absatz 2, TSG auf Wild in freier Wildbahn nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 5, (sowie des Paragraph 41, Ziffer 4,) TSG Anwendung.
TSG begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu Euro 4.360,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt.
Paragraph 64, TSG begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu Euro 4.360,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt. § 64 TSG stellt einen Auffangtatbestand dar, eine Blankettstrafnorm.Paragraph 64, TSG stellt einen Auffangtatbestand dar, eine Blankettstrafnorm.
Abs 4 erster Satz TSG hat der Bundeskanzler für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als in den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmung dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Nach § 1 Abs 5 TSG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umwelt ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.
Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz TSG hat der Bundeskanzler für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als in den im Paragraph 16, genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmung dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Nach Paragraph eins, Absatz 5, TSG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umwelt ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind. Eine solche nach § 1 Abs 5 TSG erlassene Verordnung ist die Rotwild-Tbc-Verordnung. Durch sie wird der Anwendungsbereich des TSG auf die darin genannten Arten von Wild in freier Wildbahn erstreckt, und zwar auf Rotwild (Wildtiere), soweit es sich in einem durch gesonderte Kundmachung festgelegten Seuchengebiet aufhält (vgl § 1 Abs 1 Rotwild-Tbc-Verordnung). Für anwendbar erklärt werden näher aufgezählte Bestimmungen des TSG, darunter insbesondere diejenigen, welche die Ermächtigung für Bekämpfungsmaßnahmen enthalten, so zB die §§ 23, 24 Abs 4 und 25 (vgl § 1 Abs 2 Rotwild-Tbc-Verordnung).Eine solche nach Paragraph eins, Absatz 5, TSG erlassene Verordnung ist die Rotwild-Tbc-Verordnung. Durch sie wird der Anwendungsbereich des TSG auf die darin genannten Arten von Wild in freier Wildbahn erstreckt, und zwar auf Rotwild (Wildtiere), soweit es sich in einem durch gesonderte Kundmachung festgelegten Seuchengebiet aufhält vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Verordnung). Für anwendbar erklärt werden näher aufgezählte Bestimmungen des TSG, darunter insbesondere diejenigen, welche die Ermächtigung für Bekämpfungsmaßnahmen enthalten, so zB die Paragraphen 23, 24, Absatz 4 und 25 vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Rotwild-Tbc-Verordnung). Wie festgestellt, befindet sich das gegenständliche Jagdgebiet in jenem Gebiet, welches zum Seuchengebiet
Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung erklärt wurde und unterliegt der aufgrund § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, wobei es der in Anlage 2 umschriebenen Überwachungszone zugehört.Wie festgestellt, befindet sich das gegenständliche Jagdgebiet in jenem Gebiet, welches zum Seuchengebiet
Paragraph 2, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung erklärt wurde und unterliegt der aufgrund Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, wobei es der in Anlage 2 umschriebenen Überwachungszone zugehört.
Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.
Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen. § 2 der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015, Zl ****, enthält eine im Wesentlichen gleiche Ermächtigung für Anordnungen des Amtstierarztes. Konkret hat der Amtstierarzt nach dieser Bestimmung in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, anzuordnen.Paragraph 2, der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015, Zl ****, enthält eine im Wesentlichen gleiche Ermächtigung für Anordnungen des Amtstierarztes. Konkret hat der Amtstierarzt nach dieser Bestimmung in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, anzuordnen. Wie bereits festgestellt, wurde das gegenständliche Jagdgebiet in dieser Verordnung der Überwachungszone zugewiesen. Aus dem Zusammenwirken des TSG und den näher beschriebenen Verordnungen folgt, dass für das in Rede stehende Jagdgebiet – auch soweit es Rotwild in freier Wildbahn anlangt – sowohl das TSG im bestimmten Umfang als auch die aufgrund der Verordnungen vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, darunter auch die Tötung von Tieren (vlg § 25 TSG), einschlägig waren. Aus dem Zusammenwirken des TSG und den näher beschriebenen Verordnungen folgt, dass für das in Rede stehende Jagdgebiet – auch soweit es Rotwild in freier Wildbahn anlangt – sowohl das TSG im bestimmten Umfang als auch die aufgrund der Verordnungen vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, darunter auch die Tötung von Tieren (vlg Paragraph 25, TSG), einschlägig waren. Die konkrete Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer als zuständigem Jagdschutzorgan erging aufgrund der Abschussanordnung vom 23.06.2015. Infolge der Erstreckung des Anwendungsbereichs des TSG und der darin vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf Rotwild in freier Wildbahn verwirklicht derjenige, der einer Abschussanordnung nicht entspricht, schon weil er damit gegen eine aufgrund des TSG ergangene Anordnung verstößt, das Tatbild einer Verwaltungsübertretung und ist nach der Blankettstrafnorm des § 64 TSG zu bestrafen. Infolge der Erstreckung des Anwendungsbereichs des TSG und der darin vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf Rotwild in freier Wildbahn verwirklicht derjenige, der einer Abschussanordnung nicht entspricht, schon weil er damit gegen eine aufgrund des TSG ergangene Anordnung verstößt, das Tatbild einer Verwaltungsübertretung und ist nach der Blankettstrafnorm des Paragraph 64, TSG zu bestrafen.
den getroffenen Feststellungen wurden im gegenständlichen Jagdgebiet im Seuchenbekämpfungszeitraum anstelle von 3 Stück Rotwild , davon 1 Stück Schmal- oder Alttier und 2 Stück Rotwild der übrigen Klassen, lediglich 2 Stück Rotwild, davon 1 Stück Schmal- oder Alttier und 1 Stück Rotwild der übrigen Klassen, erlegt. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, im Jahr 2014 sei der Abschuss übererfüllt worden und könne daher eine Anrechnung für das Jahr 2015 erfolgen, so ist festzuhalten, dass es sich bei der vom Amtstierarzt verfügten Abschussanordnung jeweils um einen Mindestabschuss handelt und somit eine Übererfüllung des Abschusses im Jahr 2014 nicht denkbar ist. Insofern hat der Beschwerdeführer die Anordnung des Amtstierarztes vom 23.06.2015 nicht erfüllt, sodass er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Nichterfüllung der gegenständlichen Anordnung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens
dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG den Beschwerdeführer.Die Nichterfüllung der gegenständlichen Anordnung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens
dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschwerdeführer. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.1986, 84/03/0317, entnommen werden kann, ist ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war die Anordnung des Amtstierarztes aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdgebiet für den Beschwerdeführer allein im festgestellten Zeitraum erfüllbar. In Anbetracht dieser Feststellung hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grund nach zu Recht. Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Erfüllung der Anordnung des Amtstierarztes ist unabdingbare Voraussetzung zur effektiven Bekämpfung der gegenständlichen Tierseuche. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute. Es liegen nicht einschlägige Verwaltungsvorstrafen vor. Wie oben ausgeführt, ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer bezieht Pension in Höhe von monatlich ca. Euro 1.000,00 und ist Eigentümer eines Hauses. Aufgrund der oben angeführten Strafbemessungskriterien ergeben sich gegen die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 2,29 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und wurde bereits im Hinblick auf eine mangelhafte Abschusserfüllung im Seuchenbekämpfungsjahr 2013 eine Ermahnung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und wurde bereits im Hinblick auf eine mangelhafte Abschusserfüllung im Seuchenbekämpfungsjahr 2013 eine Ermahnung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Zumal der Beschwerde keine Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer auch zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.46.2114.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.