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{'item': 'LVwG-2018/15/0520-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/15/0520-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.01.2018, Zl ****, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Mindestsatzleistungen gemäß § 5 Abs 2 lit c TMSG zusteht. Der Anspruch beträgt daher unter Berücksichtigung der Grundversorgungsleistungen monatlich anstatt Euro 285,46 Euro 447,28Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Mindestsatzleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG zusteht. Der Anspruch beträgt daher unter Berücksichtigung der Grundversorgungsleistungen monatlich anstatt Euro 285,46 Euro 447,28
  2. Die für den 22.05.2018 um 09:00 Uhr im Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumte Verhandlung wird durch Beschluss abberaumt.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz für den Zeitraum 01.02.2018 bis zum 31.03.2018 in der Höhe von monatlich Euro 285,46 zugesprochen. Dieser Betrag ergibt sich laut Begründung des angefochtenen Bescheides aus der Anwendung des Mindestsatzes in der Höhe von Euro 485,46 und unter Berücksichtigung der Grundversorgung in der Höhe von Euro 200,00, der Differenzbetrag und damit Anspruch des Beschwerdeführers betrage damit Euro 285,
  5. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Behörde verkenne, dass es sich bei der Einrichtung „BB“, in welcher sich der Beschwerdeführer befunden hat, um eine Einrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge handle und damit nicht um eine Wohngemeinschaft iSd § 2 Abs 7 TMSG, sondern vielmehr um eine Einrichtung iSd § 5 Abs 2 lit c TMSG.Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Behörde verkenne, dass es sich bei der Einrichtung „BB“, in welcher sich der Beschwerdeführer befunden hat, um eine Einrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge handle und damit nicht um eine Wohngemeinschaft iSd Paragraph 2, Absatz 7, TMSG, sondern vielmehr um eine Einrichtung iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin mit Ladungsbeschluss vom 10.04.2018 für den 22.05.2018 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Mit E-Mail Nachricht vom 12.04.2018 hat die belangte Behörde daraufhin mitgeteilt, dass interne Abklärungen nunmehr ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterbringung in einer Einrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sehr wohl der Richtsatz nach § 5 Abs 2 lit c TMSG zustehe.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin mit Ladungsbeschluss vom 10.04.2018 für den 22.05.2018 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Mit E-Mail Nachricht vom 12.04.2018 hat die belangte Behörde daraufhin mitgeteilt, dass interne Abklärungen nunmehr ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterbringung in einer Einrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sehr wohl der Richtsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG zustehe. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat sich bis zum 13.04.2018 in einer Einrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Y befunden. Mittlerweile ist er nach XY verzogen. Bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass es bei der Einrichtung, in welcher sich der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum Februar/ März 2018 aufgehalten hat, um eine Wohngemeinschaft iSd § 2 Abs 7 Tiroler Mindestsicherungsgesetz handelt.Der Beschwerdeführer hat sich bis zum 13.04.2018 in einer Einrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Y befunden. Mittlerweile ist er nach XY verzogen. Bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass es bei der Einrichtung, in welcher sich der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum Februar/ März 2018 aufgehalten hat, um eine Wohngemeinschaft iSd Paragraph 2, Absatz 7, Tiroler Mindestsicherungsgesetz handelt. Im weiteren Verfahren hat die belangte Behörde allerdings selbst angegeben, dass es sich nach ihrer Ansicht, entsprechend den Ausführungen im Rechtsmittel, um eine Wohngemeinschaft vergleichbar mit einer Opferschutz- bzw Krisenbetreuungseinrichtung handle, was die Anwendung eines höheren Mindestsatzes nach sich zieht. Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung und ist somit bei der Einrichtung „BB“ zur Unterbringung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge von einer Krisenbetreuungseinrichtung im Sinne des § 5 Abs 2 lit c TMSG auszugehen.Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung und ist somit bei der Einrichtung „BB“ zur Unterbringung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge von einer Krisenbetreuungseinrichtung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG auszugehen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und insbesondere auch aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.04.
  6. Dass der Beschwerdeführer am 13.04.2018 nach XY verzogen ist ergibt sich aus dem zentralen Melderegister. IV.römisch vier. Rechtslage: TMSG „§ 2 Begriffsbestimmungen […]

(7)Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindungen oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jeweils ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen, gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden. […] 2. Abschnitt Grundleistungen § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes […]
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 : […]
  1. c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
  2. d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
  3. d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die Litera c, fällt, leben 56,25 v.H.; […]“ Entsprechend der Verordnung der Landesregierung LGBl Nr 137/2017 beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit c Euro 647,28, jener nach § 5 Abs 2 lit d Euro 485,46.Entsprechend der Verordnung der Landesregierung Landesgesetzblatt Nr 137 aus 2017, beträgt der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, Euro 647,28, jener nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, Euro 485,46. V.römisch fünf. Erwägungen: Im vorliegenden Fall war fraglich, wie die Einrichtung, in der der Beschwerdeführer (auch) im Zeitraum Februar/ März 2018 untergebracht war, einzustufen ist. Nachdem die belangte Behörde zunächst noch davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Einrichtung zur Betreuung unbegleiteter Minderjähriger Flüchtlinge um eine Wohngemeinschaft iSd § 2 Abs 7 TMSG handelt, hat sie selbst im Laufe des Verfahrens zugestanden, dass im vorliegenden Fall vielmehr von einer Opferschutz- bzw Krisenbetreuungseinrichtung iSd § 5 Abs 2 lit d TMSG auszugehen ist. Im vorliegenden Fall war fraglich, wie die Einrichtung, in der der Beschwerdeführer (auch) im Zeitraum Februar/ März 2018 untergebracht war, einzustufen ist. Nachdem die belangte Behörde zunächst noch davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Einrichtung zur Betreuung unbegleiteter Minderjähriger Flüchtlinge um eine Wohngemeinschaft iSd Paragraph 2, Absatz 7, TMSG handelt, hat sie selbst im Laufe des Verfahrens zugestanden, dass im vorliegenden Fall vielmehr von einer Opferschutz- bzw Krisenbetreuungseinrichtung iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TMSG auszugehen ist. Dementsprechend steht dem Beschwerdeführer auch eine Mindestsatzleistung in der Höhe von Euro 647,28 und nicht in der Höhe von Euro 485,46 zu. Von diesem Anspruch war gemäß den Feststellungen der belangten Behörde ein Betrag in der Höhe von Euro 200,00 aus der Grundversorgung zu berücksichtigen, diesbezüglich ist der Bescheid der belangten Behörde unbekämpft geblieben. Insgesamt ergibt sich daher der im Spruch des Erkenntnisses angeführter Betrag als mindestsicherungsrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers. Zumal die belangte Behörde selbst nunmehr einräumt, dass der Richtsatz entsprechend den Ausführungen der Beschwerde anzuwenden ist, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich und daher die mit Ladungsbeschluss vom 10.04.2018 für den 22.05.2018 festgesetzte mündliche Verhandlung wiederrum abzuberaumen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich bei der Frage der Einstufung der Einrichtung BB als Wohngemeinschaft oder als Opferschutz- oder Krisenbetreuungseinrichtung um eine Sachverhaltsfrage und nicht um eine Rechtsfrage.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich bei der Frage der Einstufung der Einrichtung BB als Wohngemeinschaft oder als Opferschutz- oder Krisenbetreuungseinrichtung um eine Sachverhaltsfrage und nicht um eine Rechtsfrage. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.0520.3

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