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{'item': 'LVwG-2018/29/0168-7'}

Obsah (9)Art 133§ 4§ 3§ 2§ 212a§ 8§ 1§ 6§ 300

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/29/0168-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.08.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer

§ 4

Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z die Kanalanschlussgebühr für das Bauvorhaben „Geräteschuppen und Lagerplatz“ auf Grundstück Nr **1, KG **** Z,

Baubescheid vom 05.05.2015, im Ausmaß von Euro 3.899,34 (inklusive 10 % Mehrwertsteuer) zur Zahlung binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage 708,97 m3 umbauter Raum multipliziert mit Euro 5,50 herangezogen wurde.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.08.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 4, Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z die Kanalanschlussgebühr für das Bauvorhaben „Geräteschuppen und Lagerplatz“ auf Grundstück Nr **1, KG **** Z,

Baubescheid vom 05.05.2015, im Ausmaß von Euro 3.899,34 (inklusive 10 % Mehrwertsteuer) zur Zahlung binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage 708,97 m3 umbauter Raum multipliziert mit Euro 5,50 herangezogen wurde. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass ihm mit Baubescheid vom 05.05.2015 die Errichtung eines Neubaus, landwirtschaftlicher Geräteschuppen und Lagerplatz auf Sonderfläche sonstige land-/forstwirtschaftliche Gebäude/landwirtschaftliche Geräteschuppen auf Grundstück Nr **1 KG **** Z genehmigt worden sei. Die Oberflächenwässer würden auf eigenem Grund und Boden versickern. Die Nutzung sei auf eine ausschließliche landwirtschaftliche begrenzt. Das Gebäude sei ohne jeglichen Wasser- und Kanalanschluss errichtet worden, dennoch sei ihm mit Bescheid die Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben worden. Dies sei jedoch unzulässig, da

§ 3.1.

der Kanalordnung der Gemeinde Z landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude vom Zwangsanschluss ausgenommen seien und darüber hinaus

§ 2.2.

der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z die Beitragspflicht erst mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses entstehe.Das Gebäude sei ohne jeglichen Wasser- und Kanalanschluss errichtet worden, dennoch sei ihm mit Bescheid die Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben worden. Dies sei jedoch unzulässig, da

Paragraph 3 Punkt eins, der Kanalordnung der Gemeinde Z landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude vom Zwangsanschluss ausgenommen seien und darüber hinaus

Paragraph 2 Punkt 2, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z die Beitragspflicht erst mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses entstehe. Aus diesen Gründen sei er nicht verpflichtet, die Kanalanschlussgebühr zu entrichten weshalb er um Behebung des Bescheides ersuche. In Ergänzung zum Beschwerdevorbringen wurde mit 07.09.2017 noch der Antrag auf Aussetzung der Einhebung

§ 212a

BAO beantragt.In Ergänzung zum Beschwerdevorbringen wurde mit 07.09.2017 noch der Antrag auf Aussetzung der Einhebung

Paragraph 212 a, BAO beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.11.2017, wurde der Beschwerde insofern „Folge gegeben“ als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wurde, als

§ 212a

BAO dem Antragt auf Aussetzung der Einhebung bis zur rechtskräftigen Erledigung stattgegeben wurde.Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.11.2017, wurde der Beschwerde insofern „Folge gegeben“ als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wurde, als

Paragraph 212 a, BAO dem Antragt auf Aussetzung der Einhebung bis zur rechtskräftigen Erledigung stattgegeben wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Grundlage des Baubescheides vom 05.05.2015 unter anderem eine am 27.04.2015 an Ort und Stelle durchgeführte mündliche Verhandlung gewesen sei, anlässlich welcher nicht nur das Ansuchen besprochen, sondern auch die für den Bescheid maßgeblichen Punkte angesprochen worden seien. Der Baubescheid beinhalte unter anderem den Passus, dass die Abwasserentsorgung durch den Anschluss an den Gemeindeschmutzwasserkanal der Gemeinde Z erfolge. Dieses Verhandlungsergebnis sei vom Beschwerdeführer anlässlich der zuvor genannten Verhandlung zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Diesem Passus im Baubescheid sei der Beschwerdeführer offensichtlich nicht nachgekommen, zumal er behaupte, die Abwasserentsorgung durch den Anschluss nicht durchzuführen. Unabhängig davon sei die Vorschreibung jedoch deshalb gerechtfertigt, da das Bauvorhaben im Kanalanschlussbereich der Gemeinde Z sei, das Gebäude stelle in der Natur eine entsprechende Höhe dar, aus welcher zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer dort Fahrzeuge und Traktoren mit sonstigen technischen Geräten unterstellen werde. Unabhängig davon, dass eine Fertigstellungsanzeige noch nicht vorliege, werde darauf hingewiesen, dass davon auszugehen sei, dass sowohl ein Wasser- als auch ein Kanalanschluss vorliege. In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 21.02.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher mit dem Beschwerdeführer und dem Bürgermeister der Gemeinde Z die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstückes **1 KG **** Z. Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.05.2015, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Geräteschuppens in Holzbauweise mit Massivsockel und eines Lagerplatzes auf der anteiligen Sonderfläche auf GStNr **1 in EZ **** KG Z nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung unter Einhaltung der angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt. Bereits dem Bauansuchen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass weder eine Wasserversorgung noch eine Schmutzwasserentsorgung beim Bauvorhaben vorgesehen war, Niederschlagswässer werden zur Versickerung gebracht. Im Baubescheid selbst ist unter der Rubrik „Dem Bauwerber werden nachfolgende Punkte aufgetragen bez. nochmals zusätzlich aufgezeigt“ unter Punkt 24. lediglich ausgeführt, wie die Dachabwässer und Abwässer im Bereich des Vorplatzes abzuleiten sind. Unter Punkt 38. „Besonderer Hinweis: (Dies ist keine Bedingung oder Auflage)“ ist im Baubescheid zu lit b. ausgeführt, dass „unabhängig von der Baubewilligung noch folgende Genehmigungen, je nach Bauvorhaben, zu erwirken sind“, nämlich wäre ua zur Einleitung der Fäkal- und Schmutzabwässer in den Gemeindekanal bei der Gemeinde um den Abschluss eines Anschlussvertrages

§ 8des Tiroler Kanalisationsgesetzes anzusuchen.Unter Punkt 38.

„Besonderer Hinweis: (Dies ist keine Bedingung oder Auflage)“ ist im Baubescheid zu Litera b, ausgeführt, dass „unabhängig von der Baubewilligung noch folgende Genehmigungen, je nach Bauvorhaben, zu erwirken sind“, nämlich wäre ua zur Einleitung der Fäkal- und Schmutzabwässer in den Gemeindekanal bei der Gemeinde um den Abschluss eines Anschlussvertrages

Paragraph 8, des Tiroler Kanalisationsgesetzes anzusuchen. In der Folge wurde auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ein Geräteschuppen samt Lagerplatz auf der anteilig gewidmeten Sonderfläche auf Grundstück **1 in EZ **** errichtet. Der Geräteschuppen ist bis dato nicht an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossen. Der umbaute Raum des Geräteschuppens beträgt 708,97 m3 (Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 12.02.2015). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist, hat dieser anlässlich der mündlichen Verhandlung selbst angegeben. Die weiteren Feststellungen betreffend Kubatur des Gebäudes und der Errichtung desselben ergeben sich aus dem von Seiten der Abgabenbehörde vorgelegten Bauakt zur Zl **** samt diesbezüglichen Plänen, Bauansuchen und Stellungnahmen sowie den von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegten Lichtbildern. Die Feststellung zum fehlenden Anschluss des Gebäudes an die Gemeindekanalisationsanlage war zu treffen, zumal insbesondere von Seiten des Beschwerdeführers bestritten wurde, dass ein solcher vorhanden ist, darüber hinaus ist auch aus dem vorgelegten Bauakt nicht ersichtlich, dass ein solcher überhaupt vorgesehen war. Von Seiten der Abgabenbehörde wurde darüber hinaus nicht nachgewiesen, dass ein faktischer Anschluss des Gebäudes an die Kanalisationsanlage besteht. Diesbezüglich wurde von Seiten des Gerichtes der Abgabenbehörde aufgetragen, die entsprechenden Sachverhaltserhebungen binnen sechs Wochen vor Ort im Beisein des Beschwerdeführers durchzuführen, nachdem anlässlich der mündlichen Verhandlung keine Nachweise für einen Anschluss vorgelegt und lediglich vorgebracht wurde, „dass man davon ausgehe, dass ein derartiger Anschluss vorhanden sei“ bzw „man nicht ausschließen könne, dass der Beschwerdeführer faktisch angeschlossen habe“. Konkrete Ergebnisse über die Begehung wurden von Seiten der Behörde dem Landesverwaltungsgericht bis dato nicht schriftlich mitgeteilt. Vielmehr wurde von Seiten der Abgabenbehörde mit E-Mail vom 12.04.2018 ein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 09.04.2018 vorgelegt, in welchem angeführt ist wie folgt: „Bezugnehmend auf den ha. ausgestellten Kanalgebührenbescheid Zl. **** vom 10.08.2017 und dem diesbezüglichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol GZ LVwG-2018/28/0168-1, sowie den zwischenzeitlich geführten Gesprächen übermitteln wir laut Ihrer persönlichen Vorsprache am Gemeindeamt Z am 9.4.2018 den beiliegenden neu ausgestellten Kanalanschlussgebührenbescheid Zl. **** vom 9.4.2018. Wir ersuchen um Bezahlung des Betrages in der Höhe von € 3.210,74 mittels beiliegendem Zahlschein an die Gemeinde Z.“ Gleichzeitig wurde der genannte Bescheid vom 09.04.2018 vorgelegt (ohne Zustellnachweis), mit welchem erneut für das gegenständliche Bauvorhaben die Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 3.210,74 (inkl 10 % Ust) gegenüber dem Beschwerdeführer zur Zahlung binnen eines Monats vorgeschrieben wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass dieser Bescheid den ha ausgestellten Bescheid Zl **** vom 10.08.2017 „ersetze“. Über diesbezüglich erfolgte telefonische Nachfrage der Richterin wurde seitens des Bürgermeisters der Gemeinde Z mitgeteilt, dass eine Begehung des Bauvorhabens mit dem Amtssachverständigen ergeben habe, dass die Kubatur niedriger sei; der Beschwerdeführer sei damit einverstanden, dass der niedrigere Betrag vorgeschrieben werde, weiters werde der Beschwerdeführe den Anschluss von der Gemeindeleitung zu seinem Grundstück selbst herstellen und „sei die Sache dann erledigt“. Trotz Auftrag durch das Gericht hat die Behörde keinen Nachweis erbracht, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude bis dato tatsächlich an die Gemeindeabwasserleitung angeschlossen ist, vielmehr wurde im vorgenannten Telefonat bestätigt, dass ein solcher Anschluss (vorerst an das Grundstück) eben erst hergestellt werden soll, weshalb die entsprechende Feststellung über den fehlenden Anschluss zu treffen war. IV. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 1Abs 1 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (Ti

KG 2000) regelt das Gesetz einerseits die Pflicht der Gemeinde, für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer öffentlichen Kanalisation zu sorgen (Kanalisierungspflicht) und andererseits die Pflicht zum Anschluss von Anlagen an die öffentliche Kanalisation einschließlich des Verfahrens zu deren Durchsetzung (Anschlusspflicht).

Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG 2000) regelt das Gesetz einerseits die Pflicht der Gemeinde, für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer öffentlichen Kanalisation zu sorgen (Kanalisierungspflicht) und andererseits die Pflicht zum Anschluss von Anlagen an die öffentliche Kanalisation einschließlich des Verfahrens zu deren Durchsetzung (Anschlusspflicht).

§ 4Abs 1 Ti

KG 2000 sind Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nicht öffentlicher Kanalisation auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht. Von der Anschlusspflicht sind

Abs 2 lit c leg cit hinsichtlich der Niederschlagswässer öffentliche Straßen, Forststraßen und Güterwege sowie private Straßen und befestigte Flächen mit einem Ausmaß von höchstens 50 m2 ausgenommen.

Paragraph 4, Absatz eins, TiKG 2000 sind Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nicht öffentlicher Kanalisation auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht. Von der Anschlusspflicht sind

Absatz 2, Litera c, leg cit hinsichtlich der Niederschlagswässer öffentliche Straßen, Forststraßen und Güterwege sowie private Straßen und befestigte Flächen mit einem Ausmaß von höchstens 50 m2 ausgenommen. In der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z (811-KGO/2005) vom 29.11.1996 in der Fassung 28.11.2016 ist festgehalten, dass

§ 1

der zitierten Verordnung zur Deckung der Kosten des Aufwandes der Gemeindekanalanlage die Gemeinde Benützungsgebühren in der Form einer Anschlussgebühr und einer laufenden Kanalgebühr einhebt.In der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z (811-KGO/2005) vom 29.11.1996 in der Fassung 28.11.2016 ist festgehalten, dass

Paragraph eins, der zitierten Verordnung zur Deckung der Kosten des Aufwandes der Gemeindekanalanlage die Gemeinde Benützungsgebühren in der Form einer Anschlussgebühr und einer laufenden Kanalgebühr einhebt.

§ 2

der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten der Errichtung oder der Erweiterung der Kanalanlage eine Anschlussgebühr. Hiedurch wird das privatrechtliche Entgelt für die Durchführung des Anschlusses

§ 4

Abs 3 der Kanalordnung nicht berührt.

Paragraph 2, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten der Errichtung oder der Erweiterung der Kanalanlage eine Anschlussgebühr. Hiedurch wird das privatrechtliche Entgelt für die Durchführung des Anschlusses

Paragraph 4, Absatz 3, der Kanalordnung nicht berührt.

Abs 2 leg cit entsteht die Beitragspflicht für alle im Erschließungsgebiet (§ 2 Abs 2 Kanalordnung) liegenden Gebäude mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses.

Absatz 2, leg cit entsteht die Beitragspflicht für alle im Erschließungsgebiet (Paragraph 2, Absatz 2, Kanalordnung) liegenden Gebäude mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses.

§ 4

der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z ist Bemessungsgrundlage der umbaute Raum laut ÖNORM B 1800 sämtlicher Gebäude, mit Ausnahme landwirtschaftlicher Stall- und Tennengebäude, Heustadel und freistehenden Brennholzhütten.

Paragraph 4, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z ist Bemessungsgrundlage der umbaute Raum laut ÖNORM B 1800 sämtlicher Gebäude, mit Ausnahme landwirtschaftlicher Stall- und Tennengebäude, Heustadel und freistehenden Brennholzhütten.

§ 6

der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Gebäude verpflichtet. Die Nutznießer haften anteilsmäßig für die richtige und rechtzeitige Entrichtung der Gebühr.

Paragraph 6, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Gebäude verpflichtet. Die Nutznießer haften anteilsmäßig für die richtige und rechtzeitige Entrichtung der Gebühr. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass der Abgabenanspruch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Kanalanschlussgebühr erst mit Verwirklichung des Tatbestandes, das ist

der geltenden Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z der tatsächlich Anschluss des im Erschließungsgebiet liegenden Gebäudes, entsteht, erst ab dem faktischen Anschluss des Gebäudes wird die Abgabe fällig. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2000, 2000/27/0048, dass unter dem Begriff "Anschluss" lediglich die Herstellung einer bisher nicht bestandenen Verbindung zwischen der Gemeindeanlage und der betreffenden Liegenschaft zu verstehen ist, kommt hier nicht zur Anwendung, sah die dieser Entscheidung zugrunde liegende Kanalgebührenordnung lediglich vor, dass die Kanalanschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz fällig ist. Unabhängig davon, dass nicht einmal das verfahrensgegenständliche Grundstück faktisch mit der Gemeindekanalisationsanlage verbunden war, sieht die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z zur Entstehung des Abgabenanspruches eben den tatsächlichen Anschluss eines Gebäudes und nicht nur der Liegenschaft vor, dies wird auch durch bestätigt und verstärkt zum Ausdruck gebracht, dass im Sinne der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z Abgabenschuldner der Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes und nicht der angeschlossenen Liegenschaft ist. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht sohin fest, dass eine tatsächliche Verbindung zwischen dem Schmutzwasserkanal der Gemeinde Z und dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gebäudes nicht besteht, sodass der Abgabentatbestand iSd Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z nicht eingetreten ist, weshalb die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr für den Abwasserkanal rechtswidrig erfolgte. Der angefochtene Bescheid war sohin zu beheben. Zum mit E-Mail vom 12.04.2018 übermittelten „neuen“ Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.04.2018, welcher den hier verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid „ersetze“, ist ergänzend festzuhalten, dass die Erlassung dieses Bescheides unzulässig ist. Ab Vorlage der Beschwerde können

§ 300

Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Betreffend einer ggf angedachten Vorgehensweise iSd § 300 Abs 1 zweiter Satz ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Formerfordernisse nicht vorgelegen haben, zumal dem erkennenden Gericht gegenüber seitens des Beschwerdeführers nicht mitgeteilt wurde, dass er einer solchen Aufhebung zustimmt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobene Beschwerde oblag sohin ausschließlich dem Landesverwaltungsgericht.Ab Vorlage der Beschwerde können

Paragraph 300, Absatz 2, Bundesabgabenordnung (BAO) Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Betreffend einer ggf angedachten Vorgehensweise iSd Paragraph 300, Absatz eins, zweiter Satz ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Formerfordernisse nicht vorgelegen haben, zumal dem erkennenden Gericht gegenüber seitens des Beschwerdeführers nicht mitgeteilt wurde, dass er einer solchen Aufhebung zustimmt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobene Beschwerde oblag sohin ausschließlich dem Landesverwaltungsgericht. Aufgrund des anhängigen Verfahrens wäre auch eine Vorgehensweise nach § 299 BAO unzulässig, zudem setzt diese Vorgehensweise voraus, dass der ursprüngliche Bescheid spruchmäßig aufzuheben ist und gleichzeitig mit dem aufhebenden Bescheid der ersetzende Bescheid zu verbinden ist. Aufgrund des anhängigen Verfahrens wäre auch eine Vorgehensweise nach Paragraph 299, BAO unzulässig, zudem setzt diese Vorgehensweise voraus, dass der ursprüngliche Bescheid spruchmäßig aufzuheben ist und gleichzeitig mit dem aufhebenden Bescheid der ersetzende Bescheid zu verbinden ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.29.0168.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.