RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2015/46/2072-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.07.2015, Zl ****, betreffend der Versagung der Bestätigung eines Jagdaufsehers nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.07.2015, Zl ****, betreffend der Versagung der Bestätigung eines Jagdaufsehers nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Bestätigung der Bestellung des CC, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, zum Jagdaufseher der Eigenjagd DD, Revierteil EE, erteilt.
- Die ordentliche Revision ist gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit Eingabe vom 18.06.2015 hat der Jagdleiter der Eigenjagd DD, Revierteil EE, der belangten Behörde angezeigt, dass CC zum Aufsichtsjäger bestellt wurde und ersuchte um Bestätigung der Bestellung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.07.2015, Zl ****, wurde die Bestätigung der Bestellung versagt. Mit Eingabe vom 18.06.2015 hat der Jagdleiter der Eigenjagd DD, Revierteil EE, der belangten Behörde angezeigt, dass CC zum Aufsichtsjäger bestellt wurde und ersuchte um Bestätigung der Bestellung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.07.2015, Zl ****, wurde die Bestätigung der Bestellung versagt. Dagegen wurde fristgerecht seitens des Jagdleiters mit ausführlicher Begründung Beschwerde erhoben. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden die 9 relevanten Strafakten der belangten Behörde in Bezug auf die Übertretungen nach dem TJG 2004, sowie der Akt in Bezug auf die Bestellung des CC zum Fischereiaufsichtsorgan eingeholt. Am 29.09.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der ein Vertreter der belangten Behörde, der Beschwerdeführer persönlich, seine rechtsfreundliche Vertretung, sowie das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan, welcher als Zeuge einvernommen wurde, erschienen sind. Mit Erkenntnis vom 16.01.2018, Zl Ro 2017/03/0017-3, hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.03.2017, Zl LVwG-2015/46/2072-5, stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Gemäß § 42 Abs 3 Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw Beschlusses befunden hat, sodass vom Landesverwaltungsgericht Tirol in einem zweiten Verfahrensgang neuerlich zu entscheiden war.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Absatz 2, die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw Beschlusses befunden hat, sodass vom Landesverwaltungsgericht Tirol in einem zweiten Verfahrensgang neuerlich zu entscheiden war. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter der Eigenjagd DD, Revierteil EE, und hat mit Eingabe vom 18.06.2015 die Bestellung des CC zum Aufsichtsjäger angezeigt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2015, Zl ****, wurde die Bestätigung der Bestellung mangels Verlässlichkeit versagt. Bereits in der Zeit vom 14.06.1982 bis zum Jahr 2013 war CC Jagdschutzorgan in der Eigenjagd DD, Revierteil EE, bis die Bestellung mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2013 wegen mangelnder Verlässlichkeit wiederrufen wurde. Dieser Wiederruf wurde letztlich mit Entscheidung des VwGH vom 29.10.2014, Zl Ro 2014/03/0072-5, bestätigt. Die mangelnde Verlässlichkeit ergab sich aufgrund von 9 Verwaltungsübertretungen nach dem TJG 2004, wobei nur noch 7 festgestellt werden konnten, da zwei bereits skartiert sind: - Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.01.2011, zur Zl **** über eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,--, Nichterfüllung des Abschussplans für das Jagdjahr 2009, 45%ige AbschussplanerfüllungStraferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 27.01.2011, zur Zl **** über eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,--, Nichterfüllung des Abschussplans für das Jagdjahr 2009, 45%ige Abschussplanerfüllung - Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.10.2011, zur Zl **** über eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,--, Nichterfüllung des Abschussplans für das Jagdjahr 2010, Abschussplanerfüllung von 27% Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.10.2011, zur Zl **** über eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,--, Nichterfüllung des Abschussplans für das Jagdjahr 2010, Abschussplanerfüllung von 27% - Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.03.2012 zur Zl **** über eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 450,--, abgeändert durch Berufungserkenntnis des UVS vom 15.06.2012 – Herabsetzung auf eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--, Boden und Hochstand innerhalb von 100 m von der Jagdgebietsgrenze (Tatzeitraum 6.11.2011 bis zur Erlassung des Straferkenntnisses) und nochmals mit Straferkenntnis vom 5.07.2012 zur Zl **** (Tatzeitraum wiederum 6.11.2011 bis zur Erlassung des Straferkenntnisses) und mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.10.2012 zur Zl **** über eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 900,--, herabgesetzt auf eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 450,--mit Berufungserkenntnis des UVS vom 30.01.2013 (Tatzeitraum 26.09.2012 bis zumindest am 8.10.2012)Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.03.2012 zur Zl **** über eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 450,--, abgeändert durch Berufungserkenntnis des UVS vom 15.06.2012 – Herabsetzung auf eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--, Boden und Hochstand innerhalb von 100 m von der Jagdgebietsgrenze (Tatzeitraum 6.11.2011 bis zur Erlassung des Straferkenntnisses) und nochmals mit Straferkenntnis vom 5.07.2012 zur Zl **** (Tatzeitraum wiederum 6.11.2011 bis zur Erlassung des Straferkenntnisses) und mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.10.2012 zur Zl **** über eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 900,--, herabgesetzt auf eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 450,--mit Berufungserkenntnis des UVS vom 30.01.2013 (Tatzeitraum 26.09.2012 bis zumindest am 8.10.2012) - Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom
- September 2012 zur Zl **** über eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- wegen nicht erfolgter Rotwildfütterung trotz winterlicher Notzeit (Tatzeitpunkt 29.02.2012)Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom
- September 2012 zur Zl **** über eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- wegen nicht erfolgter Rotwildfütterung trotz winterlicher Notzeit (Tatzeitpunkt 29.02.2012) - Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.03.2012 zur Zl **** über eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- wegen falscher Abschussmeldung (Tatzeitpunkt 9.08.2011)Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.03.2012 zur Zl **** über eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- wegen falscher Abschussmeldung (Tatzeitpunkt 9.08.2011) Die letzte für den Wiederruf relevante Bestrafung erfolgte im Jahr 2013 durch das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.10.2012, Zl **** bzw ****, bestätigt mit Berufungserkenntnis des UVS vom 30.01.2013, Zl uvs-2012/23/3289-1 (es erfolgte lediglich eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von Euro 900,-- auf Euro 450,--, rechtskräftig mit 7.02.2013). Die Bestrafungen des CC erfolgten jeweils in seiner Funktion als damaliger Jagdleiter der EJ DD, Revierteil EE. Mit 14.04.2015 wurde CC die Tiroler Jagdkarte erstmals wieder ausgestellt. Am 4.08.2015 wurde ihm von der belangten Behörde eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Der Waffenpass mit der Nummer **** wurde CC am 23.07.1985 ausgestellt und ist seitdem gültig. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2010, Zl ****, wurde die Bestellung des CC als Fischereiaufsichtsorgan für das Fischereirevier DD-Ache 5045 gemäß § 34 Abs 1 des Tiroler Fischereigesetzes 2002 genehmigt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2010, Zl ****, wurde die Bestellung des CC als Fischereiaufsichtsorgan für das Fischereirevier DD-Ache 5045 gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Tiroler Fischereigesetzes 2002 genehmigt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt wurde bereits im behobenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.03.2017, Zl LVwG-2015/46/2072-5, festgestellt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.01.2018, Zl Ro 2017/03/0017-3, wurde dieser nicht bemängelt, sodass die Feststellungen aufrecht bleiben. IV.römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 26/2017, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, lauten wie folgt: § 32Paragraph 32 Voraussetzungen für die Bestellung
(1)Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die
- a)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- b)im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,
- c)die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen,
- d)fachlich geeignet sind und
- e)den Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausüben können.
(2)Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,
- a)die sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben,
- b)denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 ausgesprochen wurde oderb) denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach Paragraph 20, ausgesprochen wurde oder
- c)die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Umwelt, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. … § 34Paragraph 34 Bestätigung, Angelobung
(1)Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers zum Jagdschutzorgan ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, wonach der Jagdaufseher oder Berufsjäger die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im § 32 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Bestellung des Jagdschutzorgans jedenfalls als bestätigt.
(1)Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers zum Jagdschutzorgan ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, wonach der Jagdaufseher oder Berufsjäger die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im Paragraph 32, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Bestellung des Jagdschutzorgans jedenfalls als bestätigt. … § 35Paragraph 35 Befugnisse der Jagdschutzorgane
(1)Die nach § 34 bestätigten Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.
(1)Die nach Paragraph 34, bestätigten Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.
(2)Die nach § 34 bestätigten Jagdschutzorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
(2)Die nach Paragraph 34, bestätigten Jagdschutzorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes a) Personen, die sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften auf frischer Tat betreten oder die im Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften begangen zu haben, oder die im Besitz von Gegenständen sind, die offensichtlich von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung herrühren, anzuhalten, auch wenn sie ein Fahrzeug lenken, zum Nachweis der Identität aufzufordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde gegen Übernahmsbescheinigung vorläufig abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Anzeige zu übergeben, sowie von Personen, gegen die sich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften richtet, mitgeführte Fahrzeuge sowie Behältnisse wie Rucksäcke und dergleichen zu untersuchen; … V.römisch fünf. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht gemäß § 28 Abs 1 VwGV – da die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren nicht einzustellen war – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hatte. Soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant für das Verwaltungsgericht ist dabei im Beschwerdeverfahren regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage (vgl VwGH vom 21.10.2014, Zl Ro 2014/03/0076), sodass es diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH vom 27.03.2007, Zl 2007/18/0059) zu berücksichtigen hat. Das erkennende Gericht hatte daher den gegenständlichen Sachverhalt grundsätzlich nach den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (in weiterer Folge TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, LGBl Nr 26/2017, zu beurteilen.Zunächst ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGV – da die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren nicht einzustellen war – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hatte. Soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant für das Verwaltungsgericht ist dabei im Beschwerdeverfahren regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage vergleiche VwGH vom 21.10.2014, Zl Ro 2014/03/0076), sodass es diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH vom 27.03.2007, Zl 2007/18/0059) zu berücksichtigen hat. Das erkennende Gericht hatte daher den gegenständlichen Sachverhalt grundsätzlich nach den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (in weiterer Folge TJG 2004), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, zu beurteilen. Gemäß § 32 Abs 1 lit c zweiter Halbsatz TJG 2004 ist - neben den anderen in § 32 Abs 1 TJG 2004 genannten Kriterien - die erforderliche Verlässlichkeit für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben Voraussetzung für die Bestellung zum Jagdaufseher. § 32 Abs 2 TJG 2004 führt sodann aus, welche Personen „insbesondere“ als nicht verlässlich gelten. Dies sind Personen, die sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben (lit a), sowie solche, denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 TJG ausgesprochen wurde (lit b); ferner gelten Personen als nicht verlässlich, die wegen näher qualifizierter strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt (lit c).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, zweiter Halbsatz TJG 2004 ist - neben den anderen in Paragraph 32, Absatz eins, TJG 2004 genannten Kriterien - die erforderliche Verlässlichkeit für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben Voraussetzung für die Bestellung zum Jagdaufseher. Paragraph 32, Absatz 2, TJG 2004 führt sodann aus, welche Personen „insbesondere“ als nicht verlässlich gelten. Dies sind Personen, die sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben (Litera a,), sowie solche, denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach Paragraph 20, TJG ausgesprochen wurde (Litera b,); ferner gelten Personen als nicht verlässlich, die wegen näher qualifizierter strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt (Litera c,). Nach § 34 Abs 1 vierter Satz TJG 2004 darf die Bezirksverwaltungsbehörde die ihr angezeigte Bestätigung der Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers nur versagen, wenn eine der im § 32 Abs 1 TJG angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist, zu denen nach dem Vorgesagten auch die in § 32 Abs 1 lit c zweiter Halbsatz TJG 2004 genannte „erforderliche Verlässlichkeit“ zählt. Unzulässig ist eine Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit jedoch, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht (§ 34 Abs 1 fünfter Satz TJG 2004). Nach Paragraph 34, Absatz eins, vierter Satz TJG 2004 darf die Bezirksverwaltungsbehörde die ihr angezeigte Bestätigung der Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers nur versagen, wenn eine der im Paragraph 32, Absatz eins, TJG angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist, zu denen nach dem Vorgesagten auch die in Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, zweiter Halbsatz TJG 2004 genannte „erforderliche Verlässlichkeit“ zählt. Unzulässig ist eine Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit jedoch, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht (Paragraph 34, Absatz eins, fünfter Satz TJG 2004). Damit ergibt sich aus § 32 und § 34 TJG ein Regelungssystem, nach dem einerseits von mangelnder Verlässlichkeit nur unter den durch § 32 Abs 2 TJG festgelegten Voraussetzungen ausgegangen werden kann und andererseits eine Versagung mangels Verlässlichkeit überdies nur zulässig ist, wenn dies auch verhältnismäßig ist. Dabei ist die Art und Schwere der zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen. Damit ergibt sich aus Paragraph 32 und Paragraph 34, TJG ein Regelungssystem, nach dem einerseits von mangelnder Verlässlichkeit nur unter den durch Paragraph 32, Absatz 2, TJG festgelegten Voraussetzungen ausgegangen werden kann und andererseits eine Versagung mangels Verlässlichkeit überdies nur zulässig ist, wenn dies auch verhältnismäßig ist. Dabei ist die Art und Schwere der zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen. Zur Prüfung der gemäß § 32 Abs 1 lit c zweiter Halbsatz TJG 2004 erforderlichen Verlässlichkeit ist festzuhalten, dass diese nach den in § 32 Abs 2 TJG festgelegten Kriterien zu erfolgen hat, und sich nicht am Maßstab des § 8 WaffG orientiert.Zur Prüfung der gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, zweiter Halbsatz TJG 2004 erforderlichen Verlässlichkeit ist festzuhalten, dass diese nach den in Paragraph 32, Absatz 2, TJG festgelegten Kriterien zu erfolgen hat, und sich nicht am Maßstab des Paragraph 8, WaffG orientiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.01.2018, Zl Ro 2017/03/0017-3, folgendes festgehalten: „In § 32 Abs. 2 TJG findet sich - zusammengefasst nach drei Fallgruppen – eine Aufzählung von Personen, die „insbesondere“ nicht als verlässlich gelten. Dabei handelt es sich um unwiderlegliche Rechtsvermutungen (die Gesetzesmaterialien sprechen von „Negativkriterien“, vgl. ErlRV 161/15 BlgLT
- GP 11); ist daher einer dieser Tatbestände erfüllt, gilt eine Person - ungeachtet eines allfälligem Unterbleibens der Versagung der Bestätigung als unverhältnismäßig nach § 34 Abs. 1 fünfter Satz TJG - als nicht verlässlich. Der Gesetzgeber hat durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ klargestellt, dass § 32 Abs. 2 TJG keine abschließende Festlegung von nicht verlässlichen Personen durch taxative Aufzählung der Fallgruppen enthält. Die für die Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher erforderliche Verlässlichkeit kann deshalb auch dann fehlen, wenn zwar keiner der drei in § 32 Abs. 2 TJG geregelten Fälle (vollständig) verwirklicht ist, aber dennoch Umstände vorliegen, die im Hinblick auf Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen diesen in § 32 Abs. 2 lit. a bis c TJG ausdrücklich erfassten Fällen vergleichbar sind; dies könnte etwa dann angenommen werden, wenn Verwaltungsübertretungen zwar außerhalb des nach § 32 Abs. 2 lit. a TJG maßgeblichen Beobachtungszeitraums von drei Jahren begangen wurden, diese Übertretungen aber außergewöhnlich häufig und/oder schwerwiegend waren.„In Paragraph 32, Absatz 2, TJG findet sich - zusammengefasst nach drei Fallgruppen – eine Aufzählung von Personen, die „insbesondere“ nicht als verlässlich gelten. Dabei handelt es sich um unwiderlegliche Rechtsvermutungen (die Gesetzesmaterialien sprechen von „Negativkriterien“, vergleiche ErlRV 161/15 BlgLT
- Gesetzgebungsperiode 11); ist daher einer dieser Tatbestände erfüllt, gilt eine Person - ungeachtet eines allfälligem Unterbleibens der Versagung der Bestätigung als unverhältnismäßig nach Paragraph 34, Absatz eins, fünfter Satz TJG - als nicht verlässlich. Der Gesetzgeber hat durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ klargestellt, dass Paragraph 32, Absatz 2, TJG keine abschließende Festlegung von nicht verlässlichen Personen durch taxative Aufzählung der Fallgruppen enthält. Die für die Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher erforderliche Verlässlichkeit kann deshalb auch dann fehlen, wenn zwar keiner der drei in Paragraph 32, Absatz 2, TJG geregelten Fälle (vollständig) verwirklicht ist, aber dennoch Umstände vorliegen, die im Hinblick auf Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen diesen in Paragraph 32, Absatz 2, Litera a bis c TJG ausdrücklich erfassten Fällen vergleichbar sind; dies könnte etwa dann angenommen werden, wenn Verwaltungsübertretungen zwar außerhalb des nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, TJG maßgeblichen Beobachtungszeitraums von drei Jahren begangen wurden, diese Übertretungen aber außergewöhnlich häufig und/oder schwerwiegend waren. Ist ein zu bestellender Jagdaufseher oder Berufsjäger nach diesen Kriterien nicht verlässlich, so hat die Versagung seiner Bestätigung dennoch zu unterbleiben, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die öffentlichen Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften dem privaten Interesse, hier des Jagdausübungsberechtigten an der Bestätigung und Angelobung des von ihm bestellten Jagdschutzorgans, abzuwägen (vgl. zur vergleichbaren, in § 18 Abs. 3 TJG vorgesehenen Prüfung nochmals ErlRV 161/15 BlgLT
- GP 8). Als Maßstab dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung dienen die Umstände des Einzelfalles, konkret Art, Schwere und Häufigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen.“Ist ein zu bestellender Jagdaufseher oder Berufsjäger nach diesen Kriterien nicht verlässlich, so hat die Versagung seiner Bestätigung dennoch zu unterbleiben, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die öffentlichen Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften dem privaten Interesse, hier des Jagdausübungsberechtigten an der Bestätigung und Angelobung des von ihm bestellten Jagdschutzorgans, abzuwägen vergleiche zur vergleichbaren, in Paragraph 18, Absatz 3, TJG vorgesehenen Prüfung nochmals ErlRV 161/15 BlgLT
- Gesetzgebungsperiode 8). Als Maßstab dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung dienen die Umstände des Einzelfalles, konkret Art, Schwere und Häufigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen.“ Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass bezüglich des CC insgesamt 9 Verwaltungsübertretungen nach dem TJG 2004 vorliegen. Nach dem VStG gelten nunmehr alle Verwaltungsstrafen als getilgt. Alle Übertretungen liegen schon mehr als drei Jahre zurück. Die letzte Verurteilung des zu bestellenden Jagdaufsichtsorgans erfolgte mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.10.2012, Zl ****, bestätigt mit Berufungserkenntnis des UVS vom 30.01.2013, Zl uvs-2012/23/3289-1, rechtskräftig seit 7.02.2013, wobei eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von Euro 900,00 auf Euro 450,00 erfolgte. Dabei handelt es sich um die höchste über den zu bestellenden Jagdaufseher verhängte Geldstrafe. Die letzte Tatbegehung erfolgte im Zeitraum vom 26.09.2012 bis zumindest am 8.10.2012 und liegt daher schon 5 ½ Jahre zurück. Diese Verurteilung betraf einen Hochstand innerhalb von 100 m von der Jagdgebietsgrenze, welcher nicht mehr existiert. Dies wurde im Erkenntnis des UVS vom 30.01.2013 auch als mildernd berücksichtigt. Auch hier wurde dem Beschuldigten „nur“ Fahrlässigkeit vorgeworfen. Bei einer möglichen Höchststrafe von Euro 4.500,00 wurde der Strafrahmen zu lediglich 10 % (trotz einer einschlägigen Vorstrafe) ausgeschöpft, sodass nicht von einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung gesprochen werden kann. In Bezug auf die Nichterfüllung der Abschusspläne lag ebenso jeweils nur Fahrlässigkeit vor und wurden auch nur geringe Geldstrafen verhängt. Sie betrafen das Jagdjahr 2009 und das Jagdjahr
- In Bezug auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom
- September 2012 zur Zl **** über eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- wegen nicht erfolgter Rotwildfütterung trotz winterlicher Notzeit (Tatzeitpunkt 29.02.2012), liegt die Tatbegehung schon mehr als 6 Jahre zurück. Hiezu ist festzuhalten, dass laut angeführtem Straferkenntnis eine „Notfütterung“ vom zu bestellenden Jagdaufseher durchgeführt wurde, welche jedoch nicht als möglichst vielseitige, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung iSd § 46 TJG iddgF gewertet wurde. Auch in diesem Fall liegt also keine schwerwiegende Übertretung vor.In Bezug auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom
- September 2012 zur Zl **** über eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- wegen nicht erfolgter Rotwildfütterung trotz winterlicher Notzeit (Tatzeitpunkt 29.02.2012), liegt die Tatbegehung schon mehr als 6 Jahre zurück. Hiezu ist festzuhalten, dass laut angeführtem Straferkenntnis eine „Notfütterung“ vom zu bestellenden Jagdaufseher durchgeführt wurde, welche jedoch nicht als möglichst vielseitige, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung iSd Paragraph 46, TJG iddgF gewertet wurde. Auch in diesem Fall liegt also keine schwerwiegende Übertretung vor. Insgesamt sind die begangenen, nunmehr sehr lange zurückliegenden Verwaltungsübertretungen nicht als so schwerwiegend zu beurteilen, dass sie eine mangelnde Verlässlichkeit des zu bestellenden Jagdaufsehers begründen könnten. Das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan ist daher insgesamt wieder als verlässlich im Sinne des § 32 Abs 1 TJG 2004 anzusehen.Das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan ist daher insgesamt wieder als verlässlich im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, TJG 2004 anzusehen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2015.46.2072.12