RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/46/0237-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 9.01.2017, Zl ****, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) auf Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern korrigiert, als der Wurf nicht aus „sechs“, sondern aus „fünf“ Welpen bestand.
- Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit Euro 20,00 neu festgesetzt.
- Die ordentliche Revision ist gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 9.01.2017, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, wh. in Y, Adresse 2, rechtsfreundlich vertreten durch BB, Z, Adresse 1, betreibt laut Schreiben der Abteilung Landesveterinärdirektion, CC, vom 04.10.2016, Zahl: ****, in Y, Adresse 2, eine Doggenzucht mit dem Zwingernamen „DD“. Aufgrund der Tatsache, dass beide Elternteile zumindest heterozygot für das Merle-Gen sind, wodurch es zur gewünschten Fellfarbe (Tigerdoggen) kommt, handelt es sich bei dieser Verpaarung eindeutig um eine Qualzucht, da vorhersehbar ist, dass einer derartige Verpaarung für die Nachkommen mit Blindheit und/oder Taubheit oder sogar mit perinataler Sterblichkeit verbunden sein kann. Am 24.05.2016 sind aus der Verpaarung zwischen zwei Tieren mit dem Merle-Faktor sechs Welpen entstanden. Frau AA hat somit zumindest bis zum 24.05.2016 eine Qualzucht im Sinne des Tierschutzgesetzes betrieben.“ Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 iVm § 38 Abs 1 TSchG begangen und wurde daher über sie gemäß § 38 Abs 1 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt. Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, TSchG begangen und wurde daher über sie gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot gem § 44a VStG entspreche. Es liege ein unvollständiger Tatvorhalt vor und bestehe die Gefahr einer Doppelbestrafung. Die belangte Behörde habe zum Beispiel nicht festgestellt, dass die Verpaarung der gegenständlichen Hunde tatsächlich mit Schmerzen für ein Tier verbunden ist. Auch verlange das Gesetz mehrere Züchtungen. Darüber hinaus liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung mangels Feststellungen vor. Das Gesetz verlange auch ein aktives Tun „… wer eine Züchtung vornimmt…“ und nicht unterlassene Maßnahmen zur Verhinderung. Des Weiteren liege kein Vorsatz vor. Die Strafe sei auch zu hoch bemessen.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot gem Paragraph 44 a, VStG entspreche. Es liege ein unvollständiger Tatvorhalt vor und bestehe die Gefahr einer Doppelbestrafung. Die belangte Behörde habe zum Beispiel nicht festgestellt, dass die Verpaarung der gegenständlichen Hunde tatsächlich mit Schmerzen für ein Tier verbunden ist. Auch verlange das Gesetz mehrere Züchtungen. Darüber hinaus liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung mangels Feststellungen vor. Das Gesetz verlange auch ein aktives Tun „… wer eine Züchtung vornimmt…“ und nicht unterlassene Maßnahmen zur Verhinderung. Des Weiteren liege kein Vorsatz vor. Die Strafe sei auch zu hoch bemessen. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 19.04.2017 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin selbst, sowie die Amtssachverständige Dr. Daniela Scharmer von der Landesveterinärdirektion einvernommen wurden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, sowie durch Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Beilage A, B und C zum Verhandlungsprotokoll vom 19.04.2017, vgl OZ 3), sowie insbesondere in das Gutachten der Amtssachverständigen EE vom 4.10.2016, Zl ****. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, sowie durch Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Beilage A, B und C zum Verhandlungsprotokoll vom 19.04.2017, vergleiche OZ 3), sowie insbesondere in das Gutachten der Amtssachverständigen EE vom 4.10.2016, Zl ****. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin betreibt in Y, Adresse 2, eine Doggenzucht mit dem Zwingernamen „DD“. Im Tatzeitraum war sie neben anderen Hunden auch Halterin zweier gefleckter Deutschen Doggen. Bei beiden Tieren handelt es sich um Tigerdoggen. Damit sie diese Fellfarbe zeigen können, müssen sie zumindest heterozygot für das Merle-Gen sein. Beim „Merlesyndrom“ handelt es sich um ein Depigmentierungssyndrom, bei dem neben der Pigmentierung regelmäßig variabel ausgeprägte Sinnesorgandefekte auftreten. Unter anderem kommt es bei der Deutschen Dogge vor. Für das Merle-Gen heterozygote Tiere zeigen die von den Züchtern gewünschte disperse Pigmentaufhellung (Tigerung), während bei homozygoten Merle-Tieren (sog Weißtiger) mehr als 50% bis 100% der Körperoberfläche unpigmentiert sind. Außerdem ist diese Depigmentierung mit ein- oder beidseitigen Anomalien der Augen und Ohren und damit mit Einschränkungen der Hör- und Sehfähigkeit, was für die Tiere Leiden bedeutet, verbunden. Darüber hinaus wird auch bei Weißtigern eine perinatale Sterblichkeit von bis zu 47% beschrieben. Zwischen dem Rüden „FF der DD“ und der Hündin „GG“ kam es irgendwann nach dem 19.03.2016 zu einer Verpaarung. Am 19.03.2016 befand sich die Hündin wahrscheinlich im ersten Zyklusteil. Zu einer Aufnahme kommt es aber erst im zweiten Zyklusteil. Ungefähr 60 Tage nach der Aufnahme, am 24.05.2016, kamen 5 Welpen zur Welt. Die Beschwerdeführerin war sich darüber bewusst, dass die Hündin läufig war. Dennoch hat sie die beiden Doggen nebeneinander gehalten und nicht getrennt, sondern nur „aufgepasst“. Sie hat jedoch keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um die Verpaarung zu verhindern. Somit liegt im gegenständlichen Fall eine Verpaarung zweier Tiere mit Merle-Faktor vor, die zur Ausprägung des oben beschriebenen Merle-Syndroms bei den Nachkommen führen kann. Zumindest eines der Welpen könnte homozygot dominant sein. Bei allen Welpen handelt es sich ebenfalls um Tigerdoggen. Es war vorhersehbar, dass eine derartige Paarung für die Nachkommen mit Blindheit und/oder Taubheit oder sogar mit perinataler Sterblichkeit verbunden sein kann, auch wenn dies dann tatsächlich vielleicht nicht so war. Ob eines der Welpen blind und/oder taub ist, ließ sich nicht mehr feststellen. Die Beschwerdeführerin war sich darüber bewusst, dass die beiden gegenständlichen Doggen nicht verpaart werden sollten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, dabei insbesondere aus dem Gutachten der Amtssachverständigen Dr. Daniela Scharmer vom 4.10.2016, Zl ****, welches auch im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.04.2017 erörtert wurde. Dem Gutachten angehängt waren eine Broschüre des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und ein Gutachten über Qualzuchten einer Sachverständigengruppe vom deutschen Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Aus diesem Gutachten ergeben sich die Feststellungen über das Merlesyndrom. Die Feststellungen in Bezug auf die nicht zulässige Verpaarung selbst, werden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Sie gab auch selber anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass ihr immer schon bewusst war, dass die gegenständlichen Doggen nicht miteinander verpaart werden durften, da die Gefahr besteht, dass Nachkommen an Blindheit und/oder Taubheit leiden könnten. Dass sich die Beschwerdeführerin darüber bewusst war, dass die Hündin läufig war ergibt sich daraus, dass sie bei der Hündin am 19.03.2106, am 16.03.2016 und am 11.03.2016 eine Progesteron-Bestimmung durchführen ließ. Die Amtssachverständige hat auch festgestellt, dass der Progosteron-Wert am 19.03.2016 vermuten ließ, dass sich die Hündin zu diesem Zeitpunkt im ersten Zyklusteil befand. Als Hundezüchterin musste der Beschwerdeführerin daher bewusst sein, dass der zweite Zyklusteil bevorstand und es daher zu einer Aufnahme kommen könnte. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr 118/2004, idF BGBl I Nr 80/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, lauten wie folgt: Begriffsbestimmungen §
- Paragraph 4, Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung: …
- Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin. § 5Paragraph 5
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer 1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen: … g) Blindheit, … i) Taubheit, … „§ 38 Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen
(1)Wer
- einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt
- einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. …“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44 a Z 1 VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
- die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985).Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
- die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass im gegenständlichen Fall der Spruch des angefochtenen Straferkennntisses dem Konkretisierungsgebot nicht entspreche und die belangte Behörde weder im Spruch noch in der Begründung Feststellungen getroffen habe, wonach die Verpaarung der im Spruch genannten Hunde tatsächlich mit Schmerzen für ein Tier verbunden ist. Des Weiteren wären nach dem Wortlaut des Gesetzes mehrere Züchtungen erforderlich. Zu den Schmerzen und Leiden ist festzuhalten, dass § 5 Abs 2 Z 1 den Begriff „Qualzüchtungen“ anführt, unter welchem Züchtungen zu verstehen sind, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind. Auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird eine Qualzucht vorgeworfen, sodass dem Bestimmtheitsgebot in diesem Fall gerade noch entsprochen wird. Zu den Schmerzen und Leiden ist festzuhalten, dass Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, den Begriff „Qualzüchtungen“ anführt, unter welchem Züchtungen zu verstehen sind, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind. Auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird eine Qualzucht vorgeworfen, sodass dem Bestimmtheitsgebot in diesem Fall gerade noch entsprochen wird. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass gem § 1 Abs 1 VStG als Verwaltungsübertretung nur eine Tat bestraft werden kann (Handlung oder Unterlassung), wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Der Verwaltungsgerichtshof hält in langjähriger Rechtsprechung fest, dass gemäß § 1 Abs 1 VStG die Bestrafung einer Tat nur insoweit zulässig ist, als ihre Begehung mit Strafe bedroht war. Es besteht also das Erfordernis einer die Tatbegehung als solche erfassenden einschlägigen Strafvorschrift. Die Tat muss ausdrücklich mit Strafe bedroht sein. Die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können. Im Verwaltungsstrafrecht bildet daher der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung (vgl dazu und zum Analogieverbot im Verwaltungsstrafrecht Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, Rz 5 zu § 1 VStG und die dort zitierte Rechtsprechung) des VwGH und VwGH vom 05.03.2015, Zl Ro 2015/02/0003). Eine Interpretation ist damit nicht völlig ausgeschlossen, jedoch ‚muss (sie) immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden' (VwGH vom 09.09.2015, Zl Ro 2015/04/0017 mit weiteren Verweisen).Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass gem Paragraph eins, Absatz eins, VStG als Verwaltungsübertretung nur eine Tat bestraft werden kann (Handlung oder Unterlassung), wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Der Verwaltungsgerichtshof hält in langjähriger Rechtsprechung fest, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VStG die Bestrafung einer Tat nur insoweit zulässig ist, als ihre Begehung mit Strafe bedroht war. Es besteht also das Erfordernis einer die Tatbegehung als solche erfassenden einschlägigen Strafvorschrift. Die Tat muss ausdrücklich mit Strafe bedroht sein. Die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können. Im Verwaltungsstrafrecht bildet daher der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung vergleiche dazu und zum Analogieverbot im Verwaltungsstrafrecht Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, Rz 5 zu Paragraph eins, VStG und die dort zitierte Rechtsprechung) des VwGH und VwGH vom 05.03.2015, Zl Ro 2015/02/0003). Eine Interpretation ist damit nicht völlig ausgeschlossen, jedoch ‚muss (sie) immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden' (VwGH vom 09.09.2015, Zl Ro 2015/04/0017 mit weiteren Verweisen). Alleine aus der Formulierung ‚Züchtungen' in § 5 Abs 2 Z 1 ergibt sich nichts über den eigentlichen Inhalt des Begriffes. In der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des TSchG, wurde in § 4 Z 14 der Begriff „Zucht“ als vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin definiert. Mit BGBl I Nr 61/2017 wurde die Definition der „Zucht“ neu formuliert, sodass klar gestellt wurde, dass nach § 4 Z 14 lit b auch die nicht verhinderte Anpaarung als Zucht gilt. In den Erläuterungen wird folgendes festgehalten: „Durch die Neuformulierung des Begriffes soll klargestellt werden, dass Zucht im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht nur bei einer gezielt herbeigeführten Fortpflanzung vorliegt, sondern auch immer dann, wenn einem Tier durch den Halter bewusst die Fortpflanzung ermöglicht wird.“. Dies ist auch von der alten Formulierung „vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts“ umfasst und wird durch die Neufassung nur noch klarerer definiert. Somit liegt auch im gegenständlichen Fall „Zucht“ vor. Alleine aus der Formulierung ‚Züchtungen' in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ergibt sich nichts über den eigentlichen Inhalt des Begriffes. In der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des TSchG, wurde in Paragraph 4, Ziffer 14, der Begriff „Zucht“ als vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin definiert. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2017, wurde die Definition der „Zucht“ neu formuliert, sodass klar gestellt wurde, dass nach Paragraph 4, Ziffer 14, Litera b, auch die nicht verhinderte Anpaarung als Zucht gilt. In den Erläuterungen wird folgendes festgehalten: „Durch die Neuformulierung des Begriffes soll klargestellt werden, dass Zucht im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht nur bei einer gezielt herbeigeführten Fortpflanzung vorliegt, sondern auch immer dann, wenn einem Tier durch den Halter bewusst die Fortpflanzung ermöglicht wird.“. Dies ist auch von der alten Formulierung „vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts“ umfasst und wird durch die Neufassung nur noch klarerer definiert. Somit liegt auch im gegenständlichen Fall „Zucht“ vor. Dass der Tatbestand des § 5 Abs 2 Z 1 TSchG nur erfüllt wäre, wenn tatsächlich mehrere Züchtungen vorlägen, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht. Auch bei anderen Bestimmungen wird die Mehrzahl angewendet, so zum Beispiel bei § 5 Abs 2 Z 5 (Tierkämpfe) und Z 16 (Fanggeräte) TSchG. Es kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, dass es straflos oder schwieriger zu prüfen sein soll, wenn nur ein Tierkampf veranstaltet oder nur ein Fanggerät verwendet wird. Auch erschließt sich aus der Bestimmung nicht, dass tatsächlich eine Taubheit oder Blindheit der Nachkommen entstanden sein muss, sondern muss lediglich im Zeitpunkt der Verpaarung vorhersehbar sein, dass diese vorliegen werden, auch wenn dann tatsächlich keine Taubheit, Blindheit oder eine perinatale Sterblichkeit bei den Nachkommen eingetreten ist. Bei einer Wahrscheinlichkeit von 47% bei sog Weißtigern, dass eine perinatale Sterblichkeit vorliegt, ist es vorhersehbar, dass eine solche eintreten wird. Auch hat die Amtssachverständige ausgesagt, dass es sich bei diesen genetischen und biologischen Vorgängen um Richtwerte handelt. Letztlich kann es sich im gegenständlichen bei der Prüfung, ob die Verpaarung unter den Tatbestand des § 5 Abs 2 Z 1 TSchG fällt, nicht um eine ex post Betrachtung handeln. Dass der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, TSchG nur erfüllt wäre, wenn tatsächlich mehrere Züchtungen vorlägen, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht. Auch bei anderen Bestimmungen wird die Mehrzahl angewendet, so zum Beispiel bei Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, (Tierkämpfe) und Ziffer 16, (Fanggeräte) TSchG. Es kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, dass es straflos oder schwieriger zu prüfen sein soll, wenn nur ein Tierkampf veranstaltet oder nur ein Fanggerät verwendet wird. Auch erschließt sich aus der Bestimmung nicht, dass tatsächlich eine Taubheit oder Blindheit der Nachkommen entstanden sein muss, sondern muss lediglich im Zeitpunkt der Verpaarung vorhersehbar sein, dass diese vorliegen werden, auch wenn dann tatsächlich keine Taubheit, Blindheit oder eine perinatale Sterblichkeit bei den Nachkommen eingetreten ist. Bei einer Wahrscheinlichkeit von 47% bei sog Weißtigern, dass eine perinatale Sterblichkeit vorliegt, ist es vorhersehbar, dass eine solche eintreten wird. Auch hat die Amtssachverständige ausgesagt, dass es sich bei diesen genetischen und biologischen Vorgängen um Richtwerte handelt. Letztlich kann es sich im gegenständlichen bei der Prüfung, ob die Verpaarung unter den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, TSchG fällt, nicht um eine ex post Betrachtung handeln. Strafbar ist daher bereits eine Verpaarung wie im gegenständlichen Fall. Der Beschwerdeführerin war dies auch bewusst. Zum Verschulden ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Ein mangelndes Verschulden konnte von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt werden. Die Beschwerdeführerin ist eine erfahrene Züchterin und hatte sie auch eine Deckung der Hündin geplant. Da die Hündin Blutungen hatte, hat sie auch die Progesteron-Test durchführen lassen. Sie wusste daher, dass es jederzeit so weit sein konnte, dass die Hündin aufnahmefähig wird. Gerade in diesem Zeitraum hätte sie die beiden Doggen räumlich voneinander halten müssen. Dass sie diesbezüglich nicht die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, ergibt sich aus der Tatsache, dass eine Deckung stattfand. Es verwundert in diesem Zusammenhang, dass sie sich dessen nicht bewusst gewesen sein soll, da, wie die Amtssachverständige angegeben hat, der Deckungsakt mit dem danach stattfindenden sog „Hängen“ doch 15 bis 20 Minuten dauern kann. Entweder war die Überwachung der Hunde daher doch sehr nachlässig oder sie hat nicht die Wahrheit gesagt, was jedoch nicht zu ihrem Nachteil gereicht. Dennoch handelt fahrlässig, wer die objektiv gebotene und subjektiv mögliche Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis, dem der Handelnde angehört, erwartet wird. Die Beschuldigte als Züchterin von Hunden hätte daher die Tiere räumlich getrennt halten oder den Rüden kastrieren lassen müssen, um eine Verpaarung zu vermeiden. Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass gemäß § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu den Einkommensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann. Sie hat keine Sorgepflichten. Im Tierschutzgesetz sind unterschiedliche Strafsätze vorgesehen, wobei für die Übertretung des § 5 TSchG (Verbot der Tierquälerei), ebenso wie für Übertretungen der §§ 6, 7 und 8 TSchG, eine höhere Strafdrohung als für andere Übertretungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommt. Die absolute (bis zu Euro 7.500,00) wie auch die relative Höhe der Strafdrohung im Vergleich zu anderen Übertretungen des TSchG zeigt, dass der Gesetzgeber bei Verstößen gegen das Tierquälereiverbot grundsätzlich von einem bedeutenden Unrechtsgehalt und ernsten Folgen für das geschützte Rechtsgut ausgeht. Es handelt sich daher um einen schwerwiegenden Verstoß gegen Vorschriften über den Tierschutz. Im Tierschutzgesetz sind unterschiedliche Strafsätze vorgesehen, wobei für die Übertretung des Paragraph 5, TSchG (Verbot der Tierquälerei), ebenso wie für Übertretungen der Paragraphen 6, 7 und 8 TSchG, eine höhere Strafdrohung als für andere Übertretungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommt. Die absolute (bis zu Euro 7.500,00) wie auch die relative Höhe der Strafdrohung im Vergleich zu anderen Übertretungen des TSchG zeigt, dass der Gesetzgeber bei Verstößen gegen das Tierquälereiverbot grundsätzlich von einem bedeutenden Unrechtsgehalt und ernsten Folgen für das geschützte Rechtsgut ausgeht. Es handelt sich daher um einen schwerwiegenden Verstoß gegen Vorschriften über den Tierschutz. Als mildernd sind die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, sowie die lange Verfahrensdauer zu werten. Als erschwerend ist nichts zu werten. Bei einer ersten fahrlässigen Tatbegehung erschien die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als überhöht. Vor allem konnte auch nicht festgestellt werden, dass tatsächlich eine Taubheit oder Blindheit bei den Nachkommen eingetreten ist. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe konnte nicht erfolgen. Die Ausschöpfung des möglichen Strafrahmens nach § 38 Abs 1 mit bis zu Euro 7.500,00 von nunmehr 2,7 % erschien bei der ersten Verwaltungsübertretung, als gerade noch tat- und schuldangemessen. Spezialpräventive Gründe kommen bei einer Erstbegehung nicht in Betracht. Als mildernd sind die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, sowie die lange Verfahrensdauer zu werten. Als erschwerend ist nichts zu werten. Bei einer ersten fahrlässigen Tatbegehung erschien die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als überhöht. Vor allem konnte auch nicht festgestellt werden, dass tatsächlich eine Taubheit oder Blindheit bei den Nachkommen eingetreten ist. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe konnte nicht erfolgen. Die Ausschöpfung des möglichen Strafrahmens nach Paragraph 38, Absatz eins, mit bis zu Euro 7.500,00 von nunmehr 2,7 % erschien bei der ersten Verwaltungsübertretung, als gerade noch tat- und schuldangemessen. Spezialpräventive Gründe kommen bei einer Erstbegehung nicht in Betracht. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.46.0237.4