RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/30/0593-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des Z-schen Staatsangehörigen AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Y, gegen die Befristung des von der Bezirkshauptmannschaft Y am 27.01.2018 mit der Nr **** und mit einer Gültigkeit bis 30.04.2018 ausgestellten Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu Recht:
- Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, dass der beantragte und bereits erteilte Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus mit einer Gültigkeit vom 27.01.2018 bis zum 27.01.2019 erteilt wird.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig und persönlich am
- November 2017 bei der belangten Behörde die erstmalige Verlängerung seines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus beantragt. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen ist die belangte Behörde zur Entscheidung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus vorliegen. Die belangte Behörde hat daraufhin den begehrten Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus mit dem Ausstellungsdatum 27.01.2018 und einer Gültigkeit bis 30.04.2018 ausgestellt und diesen Aufenthaltstitel dem Beschwerdeführer am 13.02.2018 persönlich ausgehändigt. Das Ausstellungsdatum schloss unmittelbar an das Ablaufdatum (26.01.2018) des dem Beschwerdeführer erstmals erteilten Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus an. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Beschwerdefrist rechtzeitig gegen den erteilten Aufenthaltstitel Beschwerde erhoben, wobei sich die Beschwerde nicht gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus, sondern gegen die Befristung bis 30.04.2018 richtete. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Deutschkurs B1 bereits 2014 absolviert habe, somit die Integrationsvereinbarung erfülle und es sich um die zweite Rot-Weiß-Rot Karte handeln würde. Es gebe daher keinen sachlichen Grund für die Befristung. Es wurde beantragt, den Bescheid abzuändern und den Beschwerdeführer eine Rot-Weiß-Rot - Karte plus mit einer Gültigkeit bis 27.01.2021 zu erteilen. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Aus dem Aufenthaltsakt ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde am 15.11.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach dem NAG eingebracht. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erstantragstellung im Bundesgebiet aufhältig und aufenthaltsberechtigt. Die Inlandsantragstellung war zulässig. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erstantragstellung am 15.11.2016 im Besitze einer Aufenthaltsberechtigung plus nach dem Asylgesetz (AsylG), die am 26.01.2016 mit einer Gültigkeit bis 25.01.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellt worden war. Aufenthaltsberechtigungen plus nach § 54 Abs 1 Z 1 AsylG berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz. Gemäß § 54 Abs 2 AsylG sind Aufenthaltsberechtigungen plus nach § 54 Abs 1 Z 1 AsylG nicht verlängerbar. Bei einer Aufenthaltsberechtigung plus nach § 54 Abs 1 Z 1 AsylG handelt es sich um keine Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des NAG, die bereits zu einer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Eine solcher zur Niederlassung nach den Bestimmungen des NAG berechtigender Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer nach seinem Erstantrag vom 15.11.2016 von der belangten Behörde erstmalig mit einer Befristung vom 26.01.2017-26.01.2018 in Form eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus erteilt. Den ersten Verlängerungsantrag nach der erfolgten Ersterteilung des zitierten Aufenthaltstitels brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels persönlich am 10.11.2017 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde am 15.11.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach dem NAG eingebracht. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erstantragstellung im Bundesgebiet aufhältig und aufenthaltsberechtigt. Die Inlandsantragstellung war zulässig. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erstantragstellung am 15.11.2016 im Besitze einer Aufenthaltsberechtigung plus nach dem Asylgesetz (AsylG), die am 26.01.2016 mit einer Gültigkeit bis 25.01.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellt worden war. Aufenthaltsberechtigungen plus nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG sind Aufenthaltsberechtigungen plus nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht verlängerbar. Bei einer Aufenthaltsberechtigung plus nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG handelt es sich um keine Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des NAG, die bereits zu einer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Eine solcher zur Niederlassung nach den Bestimmungen des NAG berechtigender Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer nach seinem Erstantrag vom 15.11.2016 von der belangten Behörde erstmalig mit einer Befristung vom 26.01.2017-26.01.2018 in Form eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus erteilt. Den ersten Verlängerungsantrag nach der erfolgten Ersterteilung des zitierten Aufenthaltstitels brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels persönlich am 10.11.2017 bei der belangten Behörde ein. Dass es sich um die erste Verlängerung und insgesamt um den zweiten Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen nach dem NAG handelt, ist laut Aktenlage unstrittig und wird auch in der Beschwerde vom 06.11.2018 bestätigt („…es handelt sich um die zweite Rot-Weiß-Rot Karte“). Der Beschwerdeführer ist laut Aktenlage im Besitze eines Z-schen Reisepasses, der am 07.10.2016 in Wien mit einer Gültigkeit bis06.10.2021 ausgestellt wurde. Aufgrund der erfolgten Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem NAG für die Verlängerung vorliegen. Die Befristung erfolgte anders als noch bei der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels nicht mit einer zwölfmonatigen Befristung sondern mit einer lediglich dreimonatigen Befristung bis 30.04.
- Seitens des Landesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass der positiven Entscheidung der belangten Behörde folgend die Erteilungsvoraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels grundsätzlich vorliegen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem vorgelegten Akt noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Die Beschwerde richtet sich demgemäß ausschließlich gegen die vermeintlich kurze Befristung des ausgestellten Aufenthaltstitels.Dass es sich um die erste Verlängerung und insgesamt um den zweiten Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen nach dem NAG handelt, ist laut Aktenlage unstrittig und wird auch in der Beschwerde vom 06.11.2018 bestätigt („…es handelt sich um die zweite Rot-Weiß-Rot Karte“). Der Beschwerdeführer ist laut Aktenlage im Besitze eines Z-schen Reisepasses, der am 07.10.2016 in Wien mit einer Gültigkeit bis, 06.10.2021 ausgestellt wurde. Aufgrund der erfolgten Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem NAG für die Verlängerung vorliegen. Die Befristung erfolgte anders als noch bei der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels nicht mit einer zwölfmonatigen Befristung sondern mit einer lediglich dreimonatigen Befristung bis 30.04.
- Seitens des Landesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass der positiven Entscheidung der belangten Behörde folgend die Erteilungsvoraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels grundsätzlich vorliegen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem vorgelegten Akt noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Die Beschwerde richtet sich demgemäß ausschließlich gegen die vermeintlich kurze Befristung des ausgestellten Aufenthaltstitels. Die Gültigkeitsdauer von auszustellenden Aufenthaltstiteln ist im § 20 NAG geregelt. Nach § 20 Abs 1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von 12 Monaten und beginnen mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Der Beschwerdeführer hat weder eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt noch weist sein nigerianischer Reisepasse eine nicht entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Der vorhandene nigerianische Reisepass des Beschwerdeführers ist noch bis
- Oktober 2021 gültig.Die Gültigkeitsdauer von auszustellenden Aufenthaltstiteln ist im Paragraph 20, NAG geregelt. Nach Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von 12 Monaten und beginnen mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Der Beschwerdeführer hat weder eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt noch weist sein nigerianischer Reisepasse eine nicht entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Der vorhandene nigerianische Reisepass des Beschwerdeführers ist noch bis
- Oktober 2021 gültig. § 20 Abs 1 NAG, der im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung gelangt, lässt für das gegenständliche Verfahren grundsätzlich keine kürze Dauer der Befristung des beantragten Aufenthaltstitels als 12 Monate zu. Die von der belangten Behörde ausgesprochene dreimonatige Befristung bis 30.04.2018 entspricht nicht den Bestimmungen des§ 20 Abs 1 NAG. Den § 20 Abs 1 NAG entsprechend hätte daher die belangte Behörde den Aufenthaltstitel jedenfalls mit einer zwölfmonatigen Befristung beginnend mit dem Ausstellungsdatum, also bis zum 27.01.2019, zu erteilen gehabt.Paragraph 20, Absatz eins, NAG, der im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung gelangt, lässt für das gegenständliche Verfahren grundsätzlich keine kürze Dauer der Befristung des beantragten Aufenthaltstitels als 12 Monate zu. Die von der belangten Behörde ausgesprochene dreimonatige Befristung bis 30.04.2018 entspricht nicht den Bestimmungen des, Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Den Paragraph 20, Absatz eins, NAG entsprechend hätte daher die belangte Behörde den Aufenthaltstitel jedenfalls mit einer zwölfmonatigen Befristung beginnend mit dem Ausstellungsdatum, also bis zum 27.01.2019, zu erteilen gehabt. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde daraufhin, dass der Beschwerdeführer den Deutschkurs B1 bereits 2014 absolviert und somit die Integrationsvereinbarung erfüllt habe und es daher keinen sachlichen Grund für die Befristung gebe. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Bescheidabänderung dahingehend, dass der beantragte Aufenthaltstitel mit einer dreijährigen Gültigkeit bis 27.01.2021 erteilt werden möge. Eine längere Befristung eines Aufenthaltstitels als zwölf Monate iSd § 20 Abs 1 NAG sieht § 20 Abs 1a NAG vor. Demnach können Aufenthaltstitel wie der verfahrensgegenständliche mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt werden, wenn der FremdeDer Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde daraufhin, dass der Beschwerdeführer den Deutschkurs B1 bereits 2014 absolviert und somit die Integrationsvereinbarung erfüllt habe und es daher keinen sachlichen Grund für die Befristung gebe. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Bescheidabänderung dahingehend, dass der beantragte Aufenthaltstitel mit einer dreijährigen Gültigkeit bis 27.01.2021 erteilt werden möge. Eine längere Befristung eines Aufenthaltstitels als zwölf Monate iSd Paragraph 20, Absatz eins, NAG sieht Paragraph 20, Absatz eins a, NAG vor. Demnach können Aufenthaltstitel wie der verfahrensgegenständliche mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt werden, wenn der Fremde
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und
- in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Im gegenständlichen Falle liegt zwar, wie in der Beschwerde ausgeführt, der für die Erfüllung der Integrationsvereinbarung erforderliche Deutschkurs B1 vor, die weitere Erteilungsvoraussetzung, dass der Beschwerdeführer nämlich in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, erfüllt der Beschwerdeführer (noch) nicht. Eine rechtmäßige Niederlassung iSd NAG im Bundesgebiet lag in den letzten zwei Jahren noch nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurde erstmal am 26.01.2017 ein Aufenthaltstitel zur rechtmäßigen Niederlassung iSd NAG erteilt. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde gegen die Befristung des erteilten Aufenthaltstitels der belangten Behörde nur insoweit Folge zu geben, als die Befristung auf 27.01.2019 (zwölf Monate) abzuändern war, da die Voraussetzungen für eine dreijährige Befristung iSd § 20 Abs 1a NAG derzeit noch nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer – wie bereits aufgezeigt - in den letzten zwei Jahren noch nicht durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des NAG niedergelassen war.Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde gegen die Befristung des erteilten Aufenthaltstitels der belangten Behörde nur insoweit Folge zu geben, als die Befristung auf 27.01.2019 (zwölf Monate) abzuändern war, da die Voraussetzungen für eine dreijährige Befristung iSd Paragraph 20, Absatz eins a, NAG derzeit noch nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer – wie bereits aufgezeigt - in den letzten zwei Jahren noch nicht durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des NAG niedergelassen war. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.30.0593.2