Obsah (5)
§ 86dArt 133§ 40§ 39§ 36RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/37/2709-14 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich
§ 86d
Abs 1 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der Agrargemeinschaft Z, vertreten durch deren Obmann AA, dieser vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 23.10.2017, Zl ****, betreffend eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit
Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera c, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist
Art 133Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.2.
Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: 1. Verfahren bei der belangten Behörde: Die Agrargemeinschaft Z besteht im Sinne des (iSd) § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) betreffend genau bezeichneter Liegenschaften der GB **** Z auf Gemeindegut; sie ist eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.Die Agrargemeinschaft Z besteht im Sinne des (iSd) Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) betreffend genau bezeichneter Liegenschaften der GB **** Z auf Gemeindegut; sie ist eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Mit dem am 30.06.2016 bei der Agrarbehörde eingelangten Schriftsatz hat die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Z beantragt, „die Gemeinde Z als substanzberechtigte Gemeinde für schuldig zu erkennen, den Betrag in der Höhe von € 15,020.564,47 samt den gesetzlichen Zinsen von 4 % p.a. seit 01.07.2014 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zuhanden des ausgewiesenen Vertreters der Agrargemeinschaft Z zu bezahlen.“ Die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft stellt zunächst überblicksmäßig die agrarbehördlichen Verfahren dar und verweist insbesondere auf den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 23.05.1950, ****, und den Regulierungsplan vom 29.04.1958, ****. Darüber hinaus hebt die Agrargemeinschaft hervor, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 23.08.1962, Zl ****, die Verwaltungssatzung für die Agrargemeinschaft Z dahingehend geändert hätte, „dass die Gemeinschaft auch den Zweck hat, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und zu diesem Zwecke im Rahmen des Gemeinschaftsbetriebes auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen zu betreiben.“Die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft stellt zunächst überblicksmäßig die agrarbehördlichen Verfahren dar und verweist insbesondere auf den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 23.05.1950, ****, und den Regulierungsplan vom 29.04.1958, ****. Darüber hinaus hebt die Agrargemeinschaft hervor, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 23.08.1962, Zl ****, die Verwaltungssatzung für die Agrargemeinschaft Z dahingehend geändert hätte, „dass die Gemeinschaft auch den Zweck hat, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und zu diesem Zwecke im Rahmen des Gemeinschaftsbetriebes auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen zu betreiben.“ Die Agrargemeinschaft bringt im Wesentlichen vor, deren Vollversammlung habe am 12.06.2016 (korrekt: 12.06.2015), gestützt auf § 86d TFLG 1996 in idF LGBl Nr 70/2014, beschlossen, einen Antrag auf vermögensrechtliche Auseinandersetzung
§ 86dAbs 5 TFLG 1996 zu stellen.
Die Agrargemeinschaft hebt hervor, sie habe zeitnah nach Abschluss des Regulierungsverfahrens gewerbliche Unternehmen gegründet und betrieben. Zu diesem Zweck seien keine Gemeindegutsgrundstücke veräußert oder die Substanz eines Gemeindegutsgrundstückes iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 genutzt worden. Vielmehr habe sie [= die Antragstellerin] zu diesem Zweck Bankdarlehen aufgenommen, für die Organe und Mitglieder der Agrargemeinschaft Z die persönliche Haftung hätten übernehmen müssen. Somit hätten sie [= die Antragstellerin] und ihre Mitglieder im Zusammenhang mit dem Betrieb der gewerblichen Unternehmen das gesamte unternehmerische Risiko getragen. Die Agrargemeinschaft bringt im Wesentlichen vor, deren Vollversammlung habe am 12.06.2016 (korrekt: 12.06.2015), gestützt auf Paragraph 86 d, TFLG 1996 in in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, beschlossen, einen Antrag auf vermögensrechtliche Auseinandersetzung
Paragraph 86 d, Absatz 5, TFLG 1996 zu stellen. Die Agrargemeinschaft hebt hervor, sie habe zeitnah nach Abschluss des Regulierungsverfahrens gewerbliche Unternehmen gegründet und betrieben. Zu diesem Zweck seien keine Gemeindegutsgrundstücke veräußert oder die Substanz eines Gemeindegutsgrundstückes iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 genutzt worden. Vielmehr habe sie [= die Antragstellerin] zu diesem Zweck Bankdarlehen aufgenommen, für die Organe und Mitglieder der Agrargemeinschaft Z die persönliche Haftung hätten übernehmen müssen. Somit hätten sie [= die Antragstellerin] und ihre Mitglieder im Zusammenhang mit dem Betrieb der gewerblichen Unternehmen das gesamte unternehmerische Risiko getragen. Für die Begründung der gewerblichen Unternehmen sei ihr [= die Antragstellerin] auch kein Überling aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Gemeindegutsgrundstücke zur Verfügung gestanden. Aufgrund besonderer unternehmerischer Leistungen sei es möglich gewesen, aus den Erträgnissen der gewerblichen Unternehmen Fehlbeträge im Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Gemeindeguts-grundstücke bzw anfallende Bewirtschaftungskosten für diese Gemeindegutsgrundstücke abzudecken. Insbesondere seien auch Gewinne aus dem gewerblichen Unternehmen für Investitionen in die Gemeindegutsgrundstücke verwendet worden. Die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Z setzt sich in weiterer Folge unter Berücksichtigung der Erläuternden Bemerkungen zur TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 mit § 86d Abs 1 lit c und Abs 4 TFLG 1996 auseinander. Abweichend von der gesetzlichen Intention sei bei ihr [= die Antragstellerin] zu berücksichtigen, dass keine für den Aufbau der gewerblichen Unternehmen erforderlichen Geldmittel aus Substanzerlösen stammen würden. Die erforderlichen Geldmittel seien in Form von Darlehen aufgenommen worden und hätten Organe und Mitglieder der Antragstellerin die persönliche Haftung für die Rückerstattung dieser Darlehen übernehmen müssen.Die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Z setzt sich in weiterer Folge unter Berücksichtigung der Erläuternden Bemerkungen zur TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, mit Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera c und Absatz 4, TFLG 1996 auseinander. Abweichend von der gesetzlichen Intention sei bei ihr [= die Antragstellerin] zu berücksichtigen, dass keine für den Aufbau der gewerblichen Unternehmen erforderlichen Geldmittel aus Substanzerlösen stammen würden. Die erforderlichen Geldmittel seien in Form von Darlehen aufgenommen worden und hätten Organe und Mitglieder der Antragstellerin die persönliche Haftung für die Rückerstattung dieser Darlehen übernehmen müssen. Die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Z hebt abschließend hervor, dass sie bis zum 01.07.2014 Geldmittel in der Höhe von € 2.984.289,47 „angehäuft“ habe, die an die Mitglieder nicht ausbezahlt worden seien. Darüber hinaus habe sie [= die Antragstellerin] aus den Gewinnen der gewerblichen Unternehmen Liegenschaften im Wert von insgesamt € 2.391.275,00 käuflich erworben. Aus diesen Liegenschaften würden laufende Gewinne resultieren und würden bei einer Veräußerung Gewinne erzielt werden. Ihre besondere unternehmerische Leistung sei im Gutachten der CC GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung vom 06.06.2016 mit dem Bewertungsstichtag 01.07.2014 zu den Wirtschaftsbetrieben „Tankstelle/Agrarhaus“, „Rasthaus“ und „Touristenmarkt“ ermittelt und mit € 9.645.000,-- angesetzt worden. Mit ihrem Antrag hat die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Z verschiedene Unterlagen/Dokumente vorgelegt, unter anderem das Protokoll der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 12.06.2015, eine Aufstellung des Finanz-bestandes zum 01.07.2014, eine Grundstücksaufstellung der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft Z samt Bewertung der dazugekauften Grundstücke und eine gutachtliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der Agrargemeinschaft Z zum Bewertungsstichtag 01.07.2014 der CC GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung vom 06.06.2016. Mit Schreiben vom 25.01.2017, Zl ****, hat die Agrarbehörde die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Z aufgefordert, die agrarbehördlichen Genehmigungen der Wirtschaftsbetriebe „Tankstelle/Agrarhaus“, „Rasthaus“ und „Touristenmarkt“ vorzulegen. Die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Z hat sich im Schriftsatz vom 08.02.2017 im Detail zum „Agrarhaus“, zur „Tankstelle“, zum „Rasthaus“ und zum „Kiosk“ geäußert und auf die dazu ergangenen Beschlüsse der Organe der Agrargemeinschaft sowie auf agrarbehördliche Genehmigungen hingewiesen. Zusammenfassend hält die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Z fest, dass sie das erwerbswirtschaftlichen Unternehmen „Agrarhaus“ und die erwerbswirtschaftlichen Unternehmen bei der X-Brücke ─ Tankstelle, Rasthaus und Touristenmarkt ─ führe. Die von ihr geführten erwerbswirtschaftlichen Unternehmen seien bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 33/1996 begründet und betrieben worden. Zu einem späteren Zeitpunkt seien diese Unternehmen lediglich umgestaltet und ausgebaut worden. Die Frage nach einer agrarbehördlichen Genehmigung
§ 86dAbs 1 lit c TFLG 1996 stelle sich sohin nicht.
Unabhängig davon seien sämtliche erwerbswirtschaftliche Unternehmen im Sinne der obigen Ausführungen unter Aufsicht und in Abstimmung mit der Agrarbehörde begründet und betrieben worden.Die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Z hat sich im Schriftsatz vom 08.02.2017 im Detail zum „Agrarhaus“, zur „Tankstelle“, zum „Rasthaus“ und zum „Kiosk“ geäußert und auf die dazu ergangenen Beschlüsse der Organe der Agrargemeinschaft sowie auf agrarbehördliche Genehmigungen hingewiesen. Zusammenfassend hält die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Z fest, dass sie das erwerbswirtschaftlichen Unternehmen „Agrarhaus“ und die erwerbswirtschaftlichen Unternehmen bei der X-Brücke ─ Tankstelle, Rasthaus und Touristenmarkt ─ führe. Die von ihr geführten erwerbswirtschaftlichen Unternehmen seien bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1996, begründet und betrieben worden. Zu einem späteren Zeitpunkt seien diese Unternehmen lediglich umgestaltet und ausgebaut worden. Die Frage nach einer agrarbehördlichen Genehmigung
Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 stelle sich sohin nicht. Unabhängig davon seien sämtliche erwerbswirtschaftliche Unternehmen im Sinne der obigen Ausführungen unter Aufsicht und in Abstimmung mit der Agrarbehörde begründet und betrieben worden. Ihrer Stellungnahme hat die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft eine Fülle von Unterlagen ─ Urkunden, Schreiben/Aktenvermerke der Agrarbehörde, Ausschusssitzungs- und Vollversammlungsprotokolle, Genehmigungsbescheide der Agrarbehörde etc ─ beigefügt. Über Aufforderung der Agrarbehörde vom 25.01.2017, Zl ****, hat sich zum Antrag der rechtsfreundlich vertretenen Agrargemeinschaft Z auf finanzielle Abgeltung einer besonderen unternehmerischen Leistung die Gemeinde Z im Schriftsatz vom 24.02.2017 geäußert. Darin lehnt die Gemeinde Z die Forderung des Gesamtbetrages von € 15.020.564,47 zuzüglich Zinsen ab. Zu den Ausführungen der Gemeinde Z hat sich die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft im Schriftsatz vom 12.05.2017 geäußert. Darin betont die Beschwerdeführerin nochmals, dass die Betriebe an der X-Brücke durch erhebliche Eigenleistungen und Fremdmittel, namentlich erhebliche Bankdarlehen, errichtet worden seien. Die Fremdmittel seien in weiterer Folge aus den Erträgen der Gewerbebetriebe abgedeckt worden. Die Betriebe an der X-Brücke seien somit nicht aus Substanzerträgen errichtet worden. Darüber hinaus erläutert die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Z die Vorgangsweise der Ermittlung des Unternehmenswertes der Betriebe an der X-Brücke und verweist darüber hinaus auf das Gutachten der CC GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung vom 06.06.2016. Die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Z betont zudem, die an ihre Mitglieder ausbezahlten Ausschüttungen hätten sich ausschließlich aus den Erträgnissen der betriebenen gewerblichen Unternehmungen ergeben. Der viel größere Teil sei zur Refinanzierung der gewerblichen Betriebe aufgewendet worden. Abschließend hält die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Z fest, dass sich die zu ermittelnde angemessene finanzielle Abgeltung an den künftigen Erträgnissen, die der substanzberechtigten Gemeinde ohne jegliche Eigenleistung und ohne jegliches unternehmerisches Risiko künftig zukommen solle, orientieren würde. Am 17.07.2017 hat die Agrarbehörde im Beisein des Substanzverwalters einen Lokalaugenschein durchgeführt. Mit Bescheid vom 23.10.2017, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde ● den Antrag, die Gemeinde Z als substanzberechtigte Gemeinde für schuldig zu erkennen, den Betrag in der Höhe von € 5.375.564,47 samt den gesetzlichen Zinsen von 4 % p.a. seit 01.07.2014 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zuhanden des ausgewiesenen Vertreters der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z zu bezahlen, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ● den Antrag, die Gemeinde Z als substanzberechtigte Gemeinde für schuldig zu erkennen, den Betrag in der Höhe von € 9.645.000,-- samt den gesetzlichen Zinsen von 4 % p.a. seit 01.07.2014 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zuhanden des ausgewiesenen Vertreters der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z zu bezahlen, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Agrargemeinschaft Z, vertreten durch deren Obmann AA, dieser vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, mit Schriftsatz vom 23.11.2017 Beschwerde erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und nach Aufnahme der angebotenen Beweise den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass die Gemeinde Z als substanzberechtigte Gemeinde für schuldig erkannt wird, den Betrag in der Höhe von € 15.020.564,47 samt den gesetzlichen Zinsen von 4 % p.a. seit 01.07.2014 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, zuhanden des ausgewiesenen Vertreters der Agrargemeinschaft Z, zu bezahlen“. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 15.01.2018, Zl LVwG-2017/37/2709-1, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ersucht, sich zu einer konkreten Frage zu äußern und verschiedene Bestandverträge vorzulegen. Diesem Auftrag ist die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.02.2018 nachgekommen. Mit Schriftsatz vom 15.01.2018, Zl LVwG-2017/37/2709-3, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol der Gemeinde Z die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Darlegungen der Beschwerdeführerin zu äußern sowie die Widmungen jener Grundstücke, auf denen sich die Betriebe im Bereich der X-Brücke befinden, und jenes Grundstückes, auf dem das Agrarhaus errichtet wurde, bekanntzugeben. Die Gemeinde Z hat durch ihren Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 25.01.2018 erstattet und betreffend die angefragten Widmungen die Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Z sowie die aufsichtsbehördlichen Genehmigungen bekanntgegeben. Zum Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.01.2018, Zl LVwG-2017/37/2709-2, hat sich DD, zuständiger Sachbearbeiter der Abteilung Finanzen des Amtes der Tiroler Landesregierung, im Schriftsatz vom 02.02.2018, Zl ****, geäußert. Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme erstattet und sich mit den Darlegungen der Gemeinde Z vom 25.01.2018 sowie der Stellungnahme des DD vom 02.02.2018, Zl ****, auseinandergesetzt. Mit Schriftsatz vom 30.01.2018, Zl LVwG-2017/37/2709-5, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde ersucht, näher bezeichnete Dokumente vorzulegen und in diesem Zusammenhang auf eine konkret gestellte Frage einzugehen. Die belangte Behörde hat sich dazu im Schriftsatz vom 05.02.2018, Zl ****, geäußert und zwei Dokumente vorgelegt. Am 22.03.2018 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen auf die Vorbringen in der Beschwerde vom 23.11.2017 und im Schriftsatz vom 20.03.2018 verwiesen. Der Rechtsvertreter der Gemeinde Z hat auf die Darlegungen in der Äußerung vom 25.01.2018 verwiesen und den Inhalt des Schriftsatzes der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 20.03.2018 bestritten. Die Vertreterin der belangten Behörde hat zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie in der Stellungnahme vom 05.02.2018, Zl ****, verwiesen. Darüber hinaus hat sie den Zweck des am 17.07.2017 durchgeführten Lokalaugenscheines näher erläutert und sich zu einzelnen Themen des Schriftsatzes der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 20.03.2018 geäußert. Abschließend hat sie beantragt, der Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Agrargemeinschaft Z keine Folge zu geben. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Zeugen EE, FF, GG, II, JJ und KK sowie durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde (OZlen 297
- ff)und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zlen LVwG-2017/37/0829 und LVwG-2017/37/2709, jeweils samt Beilage.Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Zeugen EE, FF, GG, römisch zwei, JJ und KK sowie durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde (OZlen 297
- ff)und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zlen LVwG-2017/37/0829 und LVwG-2017/37/2709, jeweils samt Beilage. Die von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin eingebrachten Beweisanträge auf Einvernahme der LL, des MM und des NN, alle pA Amt der Tiroler Landesregierung, Heiliggeiststraße 7, Innsbruck, sowie des OO, pA Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, Adresse 1, Z, sowie die Einholung eines buchhalterischen Gutachtens oder eines Gutachtens aus dem Bereich „Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung“ im Hinblick auf § 86d Abs 1 lit c TFLG 1996 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen.Die von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin eingebrachten Beweisanträge auf Einvernahme der LL, des MM und des NN, alle pA Amt der Tiroler Landesregierung, Heiliggeiststraße 7, Innsbruck, sowie des OO, pA Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, Adresse 1, Z, sowie die Einholung eines buchhalterischen Gutachtens oder eines Gutachtens aus dem Bereich „Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung“ im Hinblick auf Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen. Sonstige Beweise wurden nicht aufgenommen. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Gemeinde Z sowie der belangten Behörde: 1. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin bringt ganz allgemein vor, dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht entnehmen, auf welche Weise ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Zu dem am 17.07.2017 stattgefundenen Lokalaugenschein sei weder der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z noch deren ausgewiesener Vertreter geladen oder informiert worden. Der Beschwerdeführerin sei es daher nicht möglich gewesen, am „Ermittlungsverfahren“ teilzunehmen oder in irgendeiner Weise mitzuwirken. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass dem angefochtenen Bescheid kein „festgestellter Sachverhalt“ entnommen werden könne. Demgemäß enthalte der angefochtene Bescheid auch keine Beweiswürdigung, es lasse sich daher nicht nachvollziehen, aufgrund welcher Beweisergebnisse die belangte Behörde zu einem festgestellten Sachverhalt gelangt wäre. Lediglich „zwischen […] verschiedenen Rechtsausführungen“ habe die belangte Behörde „(dislozierte) Feststellungen“ getroffen. Diese Feststellungen würden allerdings dem Spruch des angefochtenen Bescheides widersprechen. So enthalte der angefochtene Bescheid die Feststellung, dass die besondere unternehmerische Leistung in der Höhe von € 9.645.000,-- mit einem Gutachten belegt sei. Dennoch sei der Antrag auf Geltendmachung dieses Betrages als unbegründet abgewiesen worden (vgl Kapitel 1.1. und 1.2. der Beschwerde).Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass dem angefochtenen Bescheid kein „festgestellter Sachverhalt“ entnommen werden könne. Demgemäß enthalte der angefochtene Bescheid auch keine Beweiswürdigung, es lasse sich daher nicht nachvollziehen, aufgrund welcher Beweisergebnisse die belangte Behörde zu einem festgestellten Sachverhalt gelangt wäre. Lediglich „zwischen […] verschiedenen Rechtsausführungen“ habe die belangte Behörde „(dislozierte) Feststellungen“ getroffen. Diese Feststellungen würden allerdings dem Spruch des angefochtenen Bescheides widersprechen. So enthalte der angefochtene Bescheid die Feststellung, dass die besondere unternehmerische Leistung in der Höhe von € 9.645.000,-- mit einem Gutachten belegt sei. Dennoch sei der Antrag auf Geltendmachung dieses Betrages als unbegründet abgewiesen worden vergleiche Kapitel 1.1. und 1.2. der Beschwerde). Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sich die belangte Behörde mit dem von ihr [= der Beschwerdeführerin] erstatteten Vorbringen weitgehend nicht und allenfalls nur punktuell auseinandergesetzt habe. So habe sie [= die Beschwerdeführerin] dezidiert vorgebracht, das gesamte unternehmerische Risiko für die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen übernommen zu haben. Mit diesen Darlegungen habe sich die belangte Behörde auseinandergesetzt, allerdings dabei das Wesen eines unternehmerischen Risikos missverstanden. Insbesondere komme das unternehmerische Risiko nicht erst dann zum Tragen, wenn ein Unternehmer scheitere und persönliche Haftungen schlagend würden. Entscheidend sei vielmehr, dass durch die Übernahme persönlicher Haftungen die gegenständlichen erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen gegründet hätten werden können. Ebenso entbehre das Argument, die Übernahme einer Bürgschaft eines Mitglieds der Agrargemeinschaft für Darlehen der Agrargemeinschaft stelle einen typischen Sachaufwand bei der Errichtung eines Betriebes dar, jeglicher Grundlage (vgl Kapitel 1.3. und 1.4. der Beschwerde).Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sich die belangte Behörde mit dem von ihr [= der Beschwerdeführerin] erstatteten Vorbringen weitgehend nicht und allenfalls nur punktuell auseinandergesetzt habe. So habe sie [= die Beschwerdeführerin] dezidiert vorgebracht, das gesamte unternehmerische Risiko für die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen übernommen zu haben. Mit diesen Darlegungen habe sich die belangte Behörde auseinandergesetzt, allerdings dabei das Wesen eines unternehmerischen Risikos missverstanden. Insbesondere komme das unternehmerische Risiko nicht erst dann zum Tragen, wenn ein Unternehmer scheitere und persönliche Haftungen schlagend würden. Entscheidend sei vielmehr, dass durch die Übernahme persönlicher Haftungen die gegenständlichen erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen gegründet hätten werden können. Ebenso entbehre das Argument, die Übernahme einer Bürgschaft eines Mitglieds der Agrargemeinschaft für Darlehen der Agrargemeinschaft stelle einen typischen Sachaufwand bei der Errichtung eines Betriebes dar, jeglicher Grundlage vergleiche Kapitel 1.3. und 1.4. der Beschwerde). Die Beschwerdeführerin stellt fest, dass die belangte Behörde Begriffe aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 86d TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 aufgreife, deren Inhalt aber gerade in das Gegenteil verkehre.Die Beschwerdeführerin stellt fest, dass die belangte Behörde Begriffe aus den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 86 d, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, aufgreife, deren Inhalt aber gerade in das Gegenteil verkehre. Das Gutachten der CC GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung vom 06.06.2016 habe den Unternehmenswert der Wirtschaftsbetriebe der Agrargemeinschaft Z auf der Basis des „Discounted Cash Flow-Verfahren“ dargestellt. Der Unternehmenswert bilde sich demgemäß aus der Summe der risikogerecht diskontierten erwarteten künftigen finanziellen Rückflüsse, die nunmehr ausschließlich der substanzberechtigten Gemeinde zufließen würden. Die substanzberechtigte Gemeinde Z könne daher für den Fall einer Körperschaftssteuerbefreiung von künftigen Zuflüssen in der Gesamthöhe von € 12.800.000,-- und im Falle einer nicht bestehenden Körperschaftssteuerbefreiung von einem Zufluss von € 9.645,000,-- ausgehen. Es sei daher von einem „beachtlichen Unternehmen“ im Sinne der Erläuternden Bemerkungen zur TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 auszugehen. Durch die aufgezählten, als besondere unternehmerische Leistungen der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder zu qualifizierenden Maßnahmen sei der Unternehmenswert nachhaltig (und für die Gemeinde weiterhin „gewinnbringend“) geschaffen und gesteigert worden. Da sich die Agrarbehörde allerdings mit dem bereits zitierten Gutachten nicht auseinandergesetzt habe, habe sie den erforderlichen Sachverhalt nicht festgestellt und könne deswegen keine besonderen unternehmerischen Leistungen iSd § 86d Abs 1 lit c TFLG 1996 erkennen. Das Gutachten der CC GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung vom 06.06.2016 habe den Unternehmenswert der Wirtschaftsbetriebe der Agrargemeinschaft Z auf der Basis des „Discounted Cash Flow-Verfahren“ dargestellt. Der Unternehmenswert bilde sich demgemäß aus der Summe der risikogerecht diskontierten erwarteten künftigen finanziellen Rückflüsse, die nunmehr ausschließlich der substanzberechtigten Gemeinde zufließen würden. Die substanzberechtigte Gemeinde Z könne daher für den Fall einer Körperschaftssteuerbefreiung von künftigen Zuflüssen in der Gesamthöhe von € 12.800.000,-- und im Falle einer nicht bestehenden Körperschaftssteuerbefreiung von einem Zufluss von € 9.645,000,-- ausgehen. Es sei daher von einem „beachtlichen Unternehmen“ im Sinne der Erläuternden Bemerkungen zur TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, auszugehen. Durch die aufgezählten, als besondere unternehmerische Leistungen der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder zu qualifizierenden Maßnahmen sei der Unternehmenswert nachhaltig (und für die Gemeinde weiterhin „gewinnbringend“) geschaffen und gesteigert worden. Da sich die Agrarbehörde allerdings mit dem bereits zitierten Gutachten nicht auseinandergesetzt habe, habe sie den erforderlichen Sachverhalt nicht festgestellt und könne deswegen keine besonderen unternehmerischen Leistungen iSd Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 erkennen. Die Beschwerdeführerin hält entgegen den Darlegungen im angefochtenen Bescheid fest, dass sich die CC GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sehr wohl mit dem Begriff der „besonderen unternehmerischen Leistungen“
§ 86dTFLG 1996 id
F LGBl Nr 70/2014 auseinandergesetzt habe. Im zitierten Gutachten werde unter Berücksichtigung der Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 70/2014 und unter Berücksichtigung der Legaldefinition des § 86d TFLG 1996 der „Wert künftiger finanzieller Rückflüsse als Wert des Unternehmens festgestellt“. Der im Gutachten festgestellte Unternehmenswert entspreche sohin der im TFLG 1996 genannten besonderen unternehmerischen Leistung (vgl Kapitel 1.5. und 1.6. der Beschwerde).Die Beschwerdeführerin hält entgegen den Darlegungen im angefochtenen Bescheid fest, dass sich die CC GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sehr wohl mit dem Begriff der „besonderen unternehmerischen Leistungen“
Paragraph 86 d, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, auseinandergesetzt habe. Im zitierten Gutachten werde unter Berücksichtigung der Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, und unter Berücksichtigung der Legaldefinition des Paragraph 86 d, TFLG 1996 der „Wert künftiger finanzieller Rückflüsse als Wert des Unternehmens festgestellt“. Der im Gutachten festgestellte Unternehmenswert entspreche sohin der im TFLG 1996 genannten besonderen unternehmerischen Leistung vergleiche Kapitel 1.
- und 1.
- der Beschwerde). Die Beschwerdeführerin verweist auf die Darstellungen im Gutachten der CC GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung vom 06.06.2016 zu der im Bereich der X-Brücke betriebenen Tankstelle und zu den Bestandsverhältnissen zwischen der PP und der QQ AG. Warum daher für die belangte Behörde die Errichtung und Verpachtung einer Tankstelle keine unternehmerische Leistung begründen würden, sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus verkenne die belangte Behörde, dass der Verpachtung eine Immobilienentwicklung mit erheblichem Risiko und hohem Investitionsvolumen vorausgehe. Es handle sich daher ─ wie der Stellungnahme der CC GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung vom 06.06.2016 zu entnehmen sei ─ bei den beachtlichen erwerbswirtschaftlichen Unternehmen nicht nur um Vermietungen und Verpachtungen, sondern vordergründig und im besonderen Umfang um eine Immobilienentwicklung, wodurch der Unternehmenswert nachhaltig und laufend gesteigert worden sei. Zur Vermietung des Agrarhauses sei anzumerken, dass sie [= die Beschwerdeführerin] die dafür erforderliche Grundfläche käuflich erworben und das Gebäude folglich nicht auf Gemeindegut errichtet habe. Zur Errichtung des Gebäudes hätten auch Eigenleistungen der Mitglieder der Agrargemeinschaft Z beigetragen, zudem hätten Mitglieder auf den ihnen zustehenden Rechtholzbezug verzichtet. Auch im Zusammenhang mit dem Agrarhaus habe daher sie [= die Beschwerdeführerin] entsprechend der gegebenen Marktsituation eine Immobilienentwicklung mit den dafür erforderlichen Investitionen getätigt. In diesem Zusammenhang hebt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hervor, dass die baulichen Anlagen an der X-Brücke weitgehend aus Fremdmitteln finanziert worden seien. Durch einen jeweils höheren Fremdmittelanteil habe sich auch das unternehmerische Risiko erhöht (vgl Kapitel 1.8., 1.
- und 1.
- der Beschwerde).In diesem Zusammenhang hebt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hervor, dass die baulichen Anlagen an der X-Brücke weitgehend aus Fremdmitteln finanziert worden seien. Durch einen jeweils höheren Fremdmittelanteil habe sich auch das unternehmerische Risiko erhöht vergleiche Kapitel 1.8., 1.
- und 1.
- der Beschwerde). Abschließend verweist die Beschwerdeführerin auf den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 23.05.1950, ****. Mit diesem Bescheid habe die Agrarbehörde das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin am Regulierungsgebiet festgestellt. Mit Beschluss vom 05.07.1950, ****, habe das Bezirksgericht Y das Eigentumsrecht ob der Liegenschaften EZ **a, **b, **c, **d, **e und **f, jeweils GB **** Z, im Ausmaß von 360 ha grundbücherlich einverleibt. Bei dieser Fläche habe es sich ausschließlich um land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen ohne jegliche Betriebs-mittel, Gebäude oder bauliche Anlagen gehandelt. Vertrauend auf den Rechtsbestand des Bescheides vom 23.05.1950, ****, und den Grundbuchsbeschluss vom 05.07.1950, ****, habe sie [= die Beschwerdeführerin] das Liegenschaftsvermögen um 48,6 ha vergrößert und auf diesen, in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaften beachtliche Unternehmen aufgebaut. Laut dem bereits mehrfach zitierten Gutachten der CC GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung könnten aus diesen Unternehmen bei einer sehr vorsichtigen und risikogerechten Bewertung unter Berücksichtigung einer Körperschaftssteuer finanzielle Überschüsse in der Höhe von € 9.645.000,-- und bei einer für die substanzberechtige Gemeinde anzunehmenden Körperschaftssteuerbefreiung € 12.800.000,-- erzielt werden.Abschließend verweist die Beschwerdeführerin auf den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 23.05.1950, ****. Mit diesem Bescheid habe die Agrarbehörde das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin am Regulierungsgebiet festgestellt. Mit Beschluss vom 05.07.1950, ****, habe das Bezirksgericht Y das Eigentumsrecht ob der Liegenschaften EZ **a, **b, **c, **d, **e und **f, jeweils GB **** Z, im Ausmaß von 360 ha grundbücherlich einverleibt. Bei dieser Fläche habe es sich ausschließlich um land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen ohne jegliche Betriebs-mittel, Gebäude oder bauliche Anlagen gehandelt. Vertrauend auf den Rechtsbestand des Bescheides vom 23.05.1950, ****, und den Grundbuchsbeschluss vom 05.07.1950, ****, habe sie [= die Beschwerdeführerin] das Liegenschaftsvermögen um 48,6 ha vergrößert und auf diesen, in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaften beachtliche Unternehmen aufgebaut. Laut dem bereits mehrfach zitierten Gutachten der CC GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung könnten aus diesen Unternehmen bei einer sehr vorsichtigen und risikogerechten Bewertung unter Berücksichtigung einer Körperschaftssteuer finanzielle Überschüsse in der Höhe von € 9.645.000,-- und bei einer für die substanzberechtige Gemeinde anzunehmenden Körperschaftssteuerbefreiung , € 12.800.000,-- erzielt werden. Die substanzberechtige Gemeinde Z habe selbst zum Aufbau dieser erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen keinen Beitrag geleistet, sondern aufgrund ihrer Mitgliedschaft an der Beschwerdeführerin über Jahrzehnte an den getätigten Ausschüttungen partizipiert. Mit Inkrafttreten der TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 am 01.07.2014 habe die substanzberechtigte Gemeinde Z an Geldmitteln € 2.984.289,47 erworben. Die Erweiterung des Liegenschaftsvermögens um 48,60 ha zum 01.07.2014 sei mit einem Wert von zumindest € 2.391.275,-- anzusetzen. Unter Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides sei daher sie [= die Beschwerdeführerin] um zumindest € 15.020.564,47 entschädigungslos enteignet worden. Berücksichtige man die Körperschaftssteuerbefreiung zugunsten der substanzberechtigten Gemeinde, habe sich diese zum Stichtag 01.07.2014 um zumindest € 18.175.564,47 bereichert. Mit Inkrafttreten der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.07.2014 habe die substanzberechtigte Gemeinde Z an Geldmitteln € 2.984.289,47 erworben. Die Erweiterung des Liegenschaftsvermögens um 48,60 ha zum 01.07.2014 sei mit einem Wert von zumindest € 2.391.275,-- anzusetzen. Unter Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides sei daher sie [= die Beschwerdeführerin] um zumindest € 15.020.564,47 entschädigungslos enteignet worden. Berücksichtige man die Körperschaftssteuerbefreiung zugunsten der substanzberechtigten Gemeinde, habe sich diese zum Stichtag 01.07.2014 um zumindest € 18.175.564,47 bereichert. Der angefochtene Bescheid verletze somit unzweifelhaft ihr [= die Beschwerdeführerin] durch Art 5 Staatsgrundgesetz (StGG) und Art 1 des
- Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (
- ZP EMRK) verfassungsgesetzlich geschütztes Eigentumsrecht.Der angefochtene Bescheid verletze somit unzweifelhaft ihr [= die Beschwerdeführerin] durch Artikel 5, Staatsgrundgesetz (StGG) und Artikel eins, des
- Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (
- ZP EMRK) verfassungsgesetzlich geschütztes Eigentumsrecht. Sie [= die Beschwerdeführerin] und ihre Mitglieder hätten im Vertrauen auf den Rechtsbestand der vorgenannten Bescheide in Treu und Glauben die erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gegründet und dafür auch in Erwartung einer künftigen Gewinnerzielung nicht nur besondere unternehmerische Leistungen erbracht, sondern seien dafür auch von Ausschussmitgliedern persönliche Haftungen und Bürgschaften übernommen worden (vgl Kapitel 1.
- der Beschwerde).Sie [= die Beschwerdeführerin] und ihre Mitglieder hätten im Vertrauen auf den Rechtsbestand der vorgenannten Bescheide in Treu und Glauben die erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gegründet und dafür auch in Erwartung einer künftigen Gewinnerzielung nicht nur besondere unternehmerische Leistungen erbracht, sondern seien dafür auch von Ausschussmitgliedern persönliche Haftungen und Bürgschaften übernommen worden vergleiche , Kapitel 1.
- der Beschwerde). Die aus Sicht der Beschwerdeführerin unrechtmäßige Bereicherung wird anhand des zwischen der Gemeinde Z und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Kaufvertrages vom 13.08.1969 erläutert. Auf der Grundlage dieses Kaufvertrages habe sie [= die Beschwerdeführerin] eine Teilfläche von 474 m² aus Gst Nr **1/1 in EZ **g, GB **** Z, von der Gemeinde Z um einen Kaufpreis von ATS 50.000,-- käuflich erworben. Diese Fläche sei dem Gst Nr **2/33, GB **** Z, zugeschrieben worden. Auf dieser (Teil)fläche habe sie [= die Beschwerdeführerin] einen Restaurantbetrieb mit dem entsprechenden unternehmerischen Risiko errichtet und könnten nunmehr Mieteinnahmen lukriert werden. Die Gemeinde Z habe zunächst den Verkaufserlös aus dem Kaufvertrag vom 19.07.1968 lukriert und erhalte nunmehr entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen mit Stichtag 01.07.2014 den gesamten „Substanzwert“ und die gesamten „Substanzerlöse“ aus jenem Gebäude, das sie [= die Beschwerdeführerin] errichtet habe (vgl Kapitel 1.
- der Beschwerde). Die aus Sicht der Beschwerdeführerin unrechtmäßige Bereicherung wird anhand des zwischen der Gemeinde Z und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Kaufvertrages vom 13.08.1969 erläutert. Auf der Grundlage dieses Kaufvertrages habe sie [= die Beschwerdeführerin] eine Teilfläche von 474 m² aus Gst Nr **1/1 in EZ **g, GB **** Z, von der Gemeinde Z um einen Kaufpreis von ATS 50.000,-- käuflich erworben. Diese Fläche sei dem Gst Nr **2/33, GB **** Z, zugeschrieben worden. Auf dieser (Teil)fläche habe sie [= die Beschwerdeführerin] einen Restaurantbetrieb mit dem entsprechenden unternehmerischen Risiko errichtet und könnten nunmehr Mieteinnahmen lukriert werden. Die Gemeinde Z habe zunächst den Verkaufserlös aus dem Kaufvertrag vom 19.07.1968 lukriert und erhalte nunmehr entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen mit Stichtag 01.07.2014 den gesamten „Substanzwert“ und die gesamten „Substanzerlöse“ aus jenem Gebäude, das sie [= die Beschwerdeführerin] errichtet habe vergleiche Kapitel 1.
- der Beschwerde). Die Beschwerdeführerin hält abschließend fest, keine andere Gemeindegutsagrar-gemeinschaft habe nach der Regulierung bis zum 01.07.2014 ein beachtlicheres Unternehmen aufgebaut als sie. Dennoch schöpfe die belangte Behörde nicht die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten im Sinne einer angemessenen finanziellen Abgeltung aus. Darüber hinaus bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde nicht über die gesamte
§ 86dAbs 1 lit c i
Vm Abs 5 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 geltend gemachte angemessene finanzielle Abgeltung abgesprochen habe. Die mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 23.10.2017, Zl ****, von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung eines Teilbetrages sei daher zu Unrecht erfolgt [vgl Kapitel 1.15. der Beschwerde].Darüber hinaus bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde nicht über die gesamte
Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Absatz 5, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geltend gemachte angemessene finanzielle Abgeltung abgesprochen habe. Die mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 23.10.2017, Zl ****, von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung eines Teilbetrages sei daher zu Unrecht erfolgt [vgl Kapitel 1.
- der Beschwerde]. Zum Beweis dafür, dass sie [= die Beschwerdeführerin] bzw ihre Mitglieder ab dem Zeitpunkt der Regulierung im Jahr 1950 besondere unternehmerische Leistungen iSd § 86d Abs 1 lit c TFLG 1996 idF LGBl 70/2014 erbracht und ein beachtliches Unternehmen aufgebaut habe, stellt die Beschwerdeführerin folgende Beweisanträge:Zum Beweis dafür, dass sie [= die Beschwerdeführerin] bzw ihre Mitglieder ab dem Zeitpunkt der Regulierung im Jahr 1950 besondere unternehmerische Leistungen iSd Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, erbracht und ein beachtliches Unternehmen aufgebaut habe, stellt die Beschwerdeführerin folgende Beweisanträge: ● Einholung des Regulierungsaktes **** beim Amt der Tiroler Landesregierung ● Einholung und Verlesung des Aktes LVwG-2017/37/0829 unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin gelegten Urkunden ● Einvernahme der nachfolgend angeführten Zeugen FF, CC GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Adresse 2/II, Y EE, Adresse 3, W LL, MM, NN, alle pA Amt der Tiroler Landesregierung, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck OO, pA Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, Adresse 1, Z GG, Adresse 4, Z II, Adresse 5, Zrömisch zwei, Adresse 5, Z In ihrer Stellungnahme vom 20.03.2018 setzt sich die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zunächst mit den Darlegungen der Gemeinde Z im Schriftsatz vom 25.01.2018 auseinander (vgl Kapitel 1.). Darin bemängelt sie zunächst nochmals, dass dem Lokalaugenschein am 17.07.2017 der Obmann der Agrargemeinschaft Z nicht beigezogen worden sei. Zudem lasse sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, welche Feststellungen bei diesem Lokalaugenschein getroffen worden seien und welche Schlüsse die belangte Behörde im Zusammenhang mit den erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen und insbesondere der besonderen unternehmerischen Leistung der Beschwerdeführerin getroffen habe (vgl Kapitel 1.2.). In ihrer Stellungnahme vom 20.03.2018 setzt sich die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zunächst mit den Darlegungen der Gemeinde Z im Schriftsatz vom 25.01.2018 auseinander vergleiche Kapitel 1.). Darin bemängelt sie zunächst nochmals, dass dem Lokalaugenschein am 17.07.2017 der Obmann der Agrargemeinschaft Z nicht beigezogen worden sei. Zudem lasse sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, welche Feststellungen bei diesem Lokalaugenschein getroffen worden seien und welche Schlüsse die belangte Behörde im Zusammenhang mit den erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen und insbesondere der besonderen unternehmerischen Leistung der Beschwerdeführerin getroffen habe vergleiche Kapitel 1.2.). Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin erläutert nochmals, wie sich der von Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides erfasste Betrag in Höhe von € 5,375.564,47 zusammensetze. Dieser Gesamtbetrag sei entgegen den Darlegungen der belangten Behörde sehr wohl Gegenstand der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Vergangenheit (vgl Kapitel 1.2.).Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin erläutert nochmals, wie sich der von Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides erfasste Betrag in Höhe von € 5,375.564,47 zusammensetze. Dieser Gesamtbetrag sei entgegen den Darlegungen der belangten Behörde sehr wohl Gegenstand der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Vergangenheit vergleiche Kapitel 1.2.). Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin setzt sich nochmals mit der Bestimmung des § 86d TFLG 1996 idgF LGBl Nr 70/2014 auseinander. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut liege eine besondere unternehmerische Leistung dann vor, wenn die Agrargemeinschaft oder ihre Mitglieder im Rahmen der von ihr gegründeten erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen hätten, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert worden sei. Sie [= die Beschwerdeführerin] habe zum Aufbau der erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen beträchtliche Darlehen aufgenommen und diese Darlehen nur „zugezählt erhalten, da Mitglieder der Agrargemeinschaft Z Bürgschaften übernommen“ hätten. Ohne Übernahme der entsprechenden Risiken durch die Agrargemeinschaft sowie ihre Mitglieder wären die erforderlichen Fremdmittel nicht zur Verfügung gestellt worden und könnte nunmehr die substanzberechtigte Gemeinde Z „nicht weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse im Ausmaß von € 9,645.000,00 erzielen“. Da somit die Anfangsinvestitionen nicht aus der Substanz oder Substanzerlösen getätigt worden seien, sei ─ entgegen der Rechtsauffassung der Gemeinde Z ─ von einer besonderen unternehmerischen Leistung auszugehen.Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin setzt sich nochmals mit der Bestimmung des Paragraph 86 d, TFLG 1996 idgF Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, auseinander. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut liege eine besondere unternehmerische Leistung dann vor, wenn die Agrargemeinschaft oder ihre Mitglieder im Rahmen der von ihr gegründeten erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen hätten, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert worden sei. Sie [= die Beschwerdeführerin] habe zum Aufbau der erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen beträchtliche Darlehen aufgenommen und diese Darlehen nur „zugezählt erhalten, da Mitglieder der Agrargemeinschaft Z Bürgschaften übernommen“ hätten. Ohne Übernahme der entsprechenden Risiken durch die Agrargemeinschaft sowie ihre Mitglieder wären die erforderlichen Fremdmittel nicht zur Verfügung gestellt worden und könnte nunmehr die substanzberechtigte Gemeinde Z „nicht weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse im Ausmaß von € 9,645.000,00 erzielen“. Da somit die Anfangsinvestitionen nicht aus der Substanz oder Substanzerlösen getätigt worden seien, sei ─ entgegen der Rechtsauffassung der Gemeinde Z ─ von einer besonderen unternehmerischen Leistung auszugehen. In diesem Zusammenhang sei rechtlich irrelevant, dass sie [= die Beschwerdeführerin] ihre beachtlichen erwerbswirtschaftlichen Unternehmen auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken errichtet hätte [vgl Kapitel 1.
- und 1.4.]. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin betont, dass vor dem Aufbau der „beachtlichen Unternehmen“ lediglich land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vorhanden gewesen und diese zudem mit den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten zugunsten der Mitglieder der Agrargemeinschaft Z belastet gewesen wären. Folglich sei nicht nur ein Unternehmenswert nachhaltig gesteigert, sondern auch nachhaltig gewinnbringend geschaffen worden, sodass aus den erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen künftig Erträge von € 9,645.000,-- lukriert werden könnten. Das Argument der Gemeinde Z, der Abschluss von Mietverträgen stelle keine besondere unternehmerische Leistung dar, sei nicht stichhaltig. Die Bestandsverträge würden sich auf erwerbswirtschaftliche Unternehmen oder zumindest Teilbetriebe dieser erwerbswirtschaftlichen Unternehmen beziehen. Der Abschluss der Bestandsverträge setze somit den Aufbau dieser erwerbswirtschaftlichen Unternehmen voraus. Die geltend gemachte angemessene finanzielle Abgeltung beziehe sich somit nicht auf die abgeschlossenen Bestandsverträge, sondern auf die besondere unternehmerische Leistung zum Aufbau der erwerbswirtschaftlichen Unternehmen. Zudem führe sie [= die Beschwerdeführerin] selbst erwerbswirtschaftliche Unternehmen und habe Teilbetriebe dieser erwerbswirtschaftlichen Unternehmen über Jahre selbst geführt (Kapitel 1.6.).Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin betont, dass vor dem Aufbau der „beachtlichen Unternehmen“ lediglich land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vorhanden gewesen und diese zudem mit den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten zugunsten der Mitglieder der Agrargemeinschaft Z belastet gewesen wären. Folglich sei nicht nur ein Unternehmenswert nachhaltig gesteigert, sondern auch nachhaltig gewinnbringend geschaffen worden, sodass aus den erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen künftig Erträge von € 9,645.000,-- lukriert werden könnten. Das Argument der Gemeinde Z, der Abschluss von Mietverträgen stelle keine besondere unternehmerische Leistung dar, sei nicht stichhaltig. Die Bestandsverträge würden sich auf erwerbswirtschaftliche Unternehmen oder zumindest Teilbetriebe dieser erwerbswirtschaftlichen Unternehmen beziehen. Der Abschluss der Bestandsverträge setze somit den Aufbau dieser erwerbswirtschaftlichen Unternehmen voraus. Die geltend gemachte angemessene finanzielle Abgeltung beziehe sich somit nicht auf die abgeschlossenen Bestandsverträge, sondern auf die besondere unternehmerische Leistung zum Aufbau der erwerbswirtschaftlichen Unternehmen. Zudem führe sie [= die Beschwerdeführerin] selbst erwerbswirtschaftliche Unternehmen und habe Teilbetriebe dieser erwerbswirtschaftlichen Unternehmen über Jahre selbst geführt (Kapitel 1.6.). Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bestreitet zudem die Behauptung der Gemeinde Z, wonach eine allfällige Erhöhung der Eigenkapitalquote sich nur aus den Erlösen des der Gemeinde zustehenden Substanzvermögens ergeben habe und verweist in diesem Zusammenhang auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 25.05.2012, Zl ****. In diesem Bescheid habe die Agrarbehörde festgestellt, welche laufenden Einnahmen, etwa die Einnahmen aus dem Pachtvertrag mit der QQ AG, keine Substanzerträge darstellen würden (Kapitel 1.7.). Von den Ausschüttungen habe auch die Gemeinde Z ─ neben den vereinnahmten Kommunalsteuern der erwerbs-wirtschaftlichen Unternehmungen ─ profitiert. Erträge aus den erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen seien auch in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und in die Infrastruktur investiert worden. Die aus den erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen erwirtschafteten Ausschüttungen würden somit keine Substanzerträge darstellen. Darüber hinaus wären vorgenommene Ausschüttungen ohnedies bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung
§ 86d
TFLG 1996 zu ihren [= der Beschwerdeführerin] Gunsten oder zugunsten ihrer Agrargemeinschaftsmitglieder zu berücksichtigen (vgl Kapitel 1.9.).Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bestreitet zudem die Behauptung der Gemeinde Z, wonach eine allfällige Erhöhung der Eigenkapitalquote sich nur aus den Erlösen des der Gemeinde zustehenden Substanzvermögens ergeben habe und verweist in diesem Zusammenhang auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 25.05.2012, Zl ****. In diesem Bescheid habe die Agrarbehörde festgestellt, welche laufenden Einnahmen, etwa die Einnahmen aus dem Pachtvertrag mit der QQ AG, keine Substanzerträge darstellen würden (Kapitel 1.7.). Von den Ausschüttungen habe auch die Gemeinde Z ─ neben den vereinnahmten Kommunalsteuern der erwerbs-wirtschaftlichen Unternehmungen ─ profitiert. Erträge aus den erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen seien auch in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und in die Infrastruktur investiert worden. Die aus den erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen erwirtschafteten Ausschüttungen würden somit keine Substanzerträge darstellen. Darüber hinaus wären vorgenommene Ausschüttungen ohnedies bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung
Paragraph 86 d, TFLG 1996 zu ihren [= der Beschwerdeführerin] Gunsten oder zugunsten ihrer Agrargemeinschaftsmitglieder zu berücksichtigen vergleiche Kapitel 1.9.).
- Stellungnahme der Gemeinde Z : Die Gemeinde Z hat sich durch ihren Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 25.01.2018 ausführlich geäußert. Zunächst setzt sich die Gemeinde Z mit dem Argument der Beschwerdeführerin auseinander, sie sei zum Lokalaugenschein der Behörde nicht geladen gewesen. Dieses Vorbringen sei nicht berechtigt, da nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.1999, Zl 99/04/0022, in Verwaltungsverfahren bei einem Augenschein ─ wie bei allen Beweisaufnahmen ─ kein subjektives Recht der Parteien bestehe, der Beweisaufnahme beigezogen zu werden. Darüber hinaus verabsäume es die Beschwerdeführerin darzulegen, welche Abänderung des angefochtenen Bescheides bzw der dem Bescheid zugrunde gelegten Tatsachen sich durch eine Teilnahme an der Besichtigung ergeben hätte. Der Beschwerdepunkt sei somit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Außerdem handle es sich in der streitgegenständlichen Angelegenheit zweifelsohne um Substanzwerte der Gemeinde Z. Es sei daher ausschließlich der Substanzverwalter der Agrargemeinschaft befugt gewesen, Erklärungen abzugeben und im Verfahren einzuschreiten. Die Behauptung, die Agrargemeinschaft sei bei der Besichtigung nicht anwesend gewesen, treffe daher nicht zu. Es sei folglich nicht nachvollziehbar, welchem Zweck die beantragte Einvernahme einer Beamtin des Amtes der Tiroler Landesregierung sowie des Substanzverwalters dienen solle. Insgesamt sei die Verfahrensrüge daher unbegründet (vgl Kapitel
- und
- der Äußerung). Insgesamt sei die Verfahrensrüge daher unbegründet vergleiche Kapitel
- und
- der Äußerung). Die Gemeinde Z hält ausdrücklich fest, dass der Betrag von € 5.375.564,47 Mittel und Liegenschaften beträfe, die nicht Gegenstand der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Vergangenheit sein könnten. Dies bestreite die Beschwerdeführerin gar nicht. Die zu diesem Betrag erfolgte Zurückweisung der belangten Behörde sei folglich nicht rechtswidrig (vgl Kapitel
- der Äußerung). Die Gemeinde Z hält ausdrücklich fest, dass der Betrag von € 5.375.564,47 Mittel und Liegenschaften beträfe, die nicht Gegenstand der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Vergangenheit sein könnten. Dies bestreite die Beschwerdeführerin gar nicht. Die zu diesem Betrag erfolgte Zurückweisung der belangten Behörde sei folglich nicht rechtswidrig vergleiche Kapitel
- der Äußerung). Die Gemeinde Z zitiert die wesentlichen Passagen des § 86d Abs 1 TFLG 1996 in der Fassung (idF) LGBl Nr 70/2014 und betont, dass es sich dabei um eine restriktiv auszulegende Ausnahmevorschrift handle. Der gewöhnliche unternehmerische Aufwand einer Agrargemeinschaft oder der Nutzungsberechtigten sei daher im Regelfall als abgegolten anzusehen. Die Gemeinde Z zitiert die wesentlichen Passagen des Paragraph 86 d, Absatz eins, TFLG 1996 in der Fassung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, und betont, dass es sich dabei um eine restriktiv auszulegende Ausnahmevorschrift handle. Der gewöhnliche unternehmerische Aufwand einer Agrargemeinschaft oder der Nutzungsberechtigten sei daher im Regelfall als abgegolten anzusehen. Die Gemeinde Z bestreitet, dass die Übernahme persönlicher Haftungen durch die Ausschussmitglieder der Agrargemeinschaft Z für die Aufnahme von Fremdmitteln als „besondere Leistung“ iSd § 86d Abs 1 lit c und Abs 4 TFLG 1996 zu qualifizieren sei. Eine Haftungsübernahme sei schon deshalb nichts unternehmerisch „Besonderes“, weil selbst bei Eröffnung eines Kleinstunternehmens Kredite benötigt würden und die Banken Kredite nicht ohne Sicherheit vergeben würden.Die Gemeinde Z bestreitet, dass die Übernahme persönlicher Haftungen durch die Ausschussmitglieder der Agrargemeinschaft Z für die Aufnahme von Fremdmitteln als „besondere Leistung“ iSd Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera c und Absatz 4, TFLG 1996 zu qualifizieren sei. Eine Haftungsübernahme sei schon deshalb nichts unternehmerisch „Besonderes“, weil selbst bei Eröffnung eines Kleinstunternehmens Kredite benötigt würden und die Banken Kredite nicht ohne Sicherheit vergeben würden. Zudem übersehe die Beschwerdeführerin den Wortlaut des § 86d Abs 4 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/
- Eine besondere unternehmerische Leistung iSd § 86d Abs 1 lit c TFLG 1996 sei nur dann gegeben, wenn durch die Agrargemeinschaft oder ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen worden seien, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert worden sei. Bei der Übernahme von Haftungen handle es sich schlicht um Erklärungen des Haftenden gegenüber einer Bank, die als solche keine „besondere unternehmerische Leistung“ darstellen würden und auch zu keiner nachhaltigen Steigerung des Unternehmens geführt hätten. Es bleibe daher offen, warum die Aufnahme von persönlichen Haftungen und Bürgschaften eine besondere unternehmerische Leistung iSd § 86d Abs 1 lit c TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 darstellen würden. Zudem übersehe die Beschwerdeführerin den Wortlaut des Paragraph 86 d, Absatz 4, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,. Eine besondere unternehmerische Leistung iSd Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 sei nur dann gegeben, wenn durch die Agrargemeinschaft oder ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen worden seien, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert worden sei. Bei der Übernahme von Haftungen handle es sich schlicht um Erklärungen des Haftenden gegenüber einer Bank, die als solche keine „besondere unternehmerische Leistung“ darstellen würden und auch zu keiner nachhaltigen Steigerung des Unternehmens geführt hätten. Es bleibe daher offen, warum die Aufnahme von persönlichen Haftungen und Bürgschaften eine besondere unternehmerische Leistung iSd Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, darstellen würden. Die Gemeinde Z betont, dass die Betriebe an der X-Brücke aus Mitteln des der Gemeinde zustehenden Substanzwertes errichtet worden seien. Ohne Verwendung des Substanzwertes der Gemeinde wäre die Agrargemeinschaft Z sowie deren Mitglieder nicht in der Lage gewesen, auch nur irgendwie wirtschaftlich tätig zu sein. Es sei daher nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund dem Substanzwert zugehörige Vermögenswerte überhaupt eine Argumentation in Richtung „besonderer unternehmerischer Leistungen“ zuließen. Darüber hinaus seien beträchtliche Summen an Ausschüttungen ─ ca € 2,9 Mio ─ über Jahre hinweg mit Zustimmung der Gemeinde und der Aufsichts-behörde des Landes an die Mitglieder der Agrargemeinschaft angewiesen worden. Dem jeweiligen Obmann habe auch eine Entschädigung für seine Arbeit gebührt. Wenn daher die Agrargemeinschaft Z gleichsam einen „Unternehmerlohn“ für angeblich ganz besondere Leistungen verlange, so müsse ein solcher schon angesichts der amtsbekannten Ausschüttungen an die Agrargemeinschaftsmitglieder jedenfalls als abgegolten angesehen werden. Es käme daher § 86d Abs 1 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 über die wechselseitige Abgeltung als Grundsatz zum Zuge. Die Gemeinde Z betont, dass die Betriebe an der X-Brücke aus Mitteln des der Gemeinde zustehenden Substanzwertes errichtet worden seien. Ohne Verwendung des Substanzwertes der Gemeinde wäre die Agrargemeinschaft Z sowie deren Mitglieder nicht in der Lage gewesen, auch nur irgendwie wirtschaftlich tätig zu sein. Es sei daher nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund dem Substanzwert zugehörige Vermögenswerte überhaupt eine Argumentation in Richtung „besonderer unternehmerischer Leistungen“ zuließen. Darüber hinaus seien beträchtliche Summen an Ausschüttungen ─ ca € 2,9 Mio ─ über Jahre hinweg mit Zustimmung der Gemeinde und der Aufsichts-behörde des Landes an die Mitglieder der Agrargemeinschaft angewiesen worden. Dem jeweiligen Obmann habe auch eine Entschädigung für seine Arbeit gebührt. Wenn daher die Agrargemeinschaft Z gleichsam einen „Unternehmerlohn“ für angeblich ganz besondere Leistungen verlange, so müsse ein solcher schon angesichts der amtsbekannten Ausschüttungen an die Agrargemeinschaftsmitglieder jedenfalls als abgegolten angesehen werden. Es käme daher , Paragraph 86 d, Absatz eins, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, über die wechselseitige Abgeltung als Grundsatz zum Zuge. Darüber hinaus hätte auch die Beschwerdeführerin eingeräumt, dass sämtliche Kredite zurückbezahlt worden seien. Die Frage einer Vermögensauseinandersetzung würde sich somit überhaupt nicht stellen. Die Beschwerdeführerin behaupte auch nicht das Vorliegen der zweiten Bedingung des § 86d Abs 4 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014, wonach durch die Leistungen oder die Übernahme von Risiken „auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert“ worden sei. Eine solche besondere unternehmerische Leistung wäre aufgrund der Haftungen auch gar nicht zu argumentieren, weil die Kreditaufnahme und die Kreditsicherung zwar unternehmerisch typische Leistungen seien, sich dadurch aber keine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes ergeben würde. Die Beschwerdeführerin behaupte auch nicht das Vorliegen der zweiten Bedingung des Paragraph 86 d, Absatz 4, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, wonach durch die Leistungen oder die Übernahme von Risiken „auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert“ worden sei. Eine solche besondere unternehmerische Leistung wäre aufgrund der Haftungen auch gar nicht zu argumentieren, weil die Kreditaufnahme und die Kreditsicherung zwar unternehmerisch typische Leistungen seien, sich dadurch aber keine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes ergeben würde. Die Gemeinde Z betont nochmals, dass es ohne Substanzvermögen keine Betriebe an der X-Brücke gegeben hätte. Sofern tatsächlich der größte Teil der Erträge wieder in die gewerblichen Unternehmen „reinvestiert“ worden seien, stelle dies einen Kreislauf im Substanzwert dar (vgl Kapitel 5.1 bis einschließlich 5.6 der Äußerung).Die Gemeinde Z betont nochmals, dass es ohne Substanzvermögen keine Betriebe an der X-Brücke gegeben hätte. Sofern tatsächlich der größte Teil der Erträge wieder in die gewerblichen Unternehmen „reinvestiert“ worden seien, stelle dies einen Kreislauf im Substanzwert dar vergleiche Kapitel 5.1 bis einschließlich 5.6 der Äußerung). Die Gemeinde Z setzt sich auch mit dem Gutachten der CC GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung und den in diesem Gutachten errechneten „Unternehmenswert“ der Wirtschaftsbetriebe auseinander. Gegenstand des Gutachtens sei ausschließlich der Unternehmenswert der Wirtschaftsbetriebe zum Bewertungsstichtag 01.07.2014, nicht aber eine Steigerung des Unternehmenswertes. Es verstünde sich von selbst, dass ein Unternehmenswert auf der Basis des Substanzvermögens der Gemeinde nicht Gegenstand der Kompensation zugunsten der Mitglieder der Agrargemeinschaft sein könne, sondern nach dem Gesetz nur dessen Steigerung. Eine solche Steigerung habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet und sei auch dem Rechtsmittel nicht zu entnehmen. Zusammenfassend betont die Gemeinde Z , dass das von der Agrargemeinschaft vorgelegte Gutachten zu den gesetzlichen Voraussetzungen keine Ausführungen enthalte und wäre auch der Auftrag an den Gutachter nur auf den Unternehmenswert beschränkt gewesen (vgl Kapitel 5.7 bis 5.9 der Äußerung).Zusammenfassend betont die Gemeinde Z , dass das von der Agrargemeinschaft vorgelegte Gutachten zu den gesetzlichen Voraussetzungen keine Ausführungen enthalte und wäre auch der Auftrag an den Gutachter nur auf den Unternehmenswert beschränkt gewesen vergleiche Kapitel 5.7 bis 5.9 der Äußerung). Die Gemeinde Z bestreitet, dass der Abschluss von Mietverträgen eine besondere unternehmerische Leistung darstelle. Solche Verträge hätte jedermann abschließen können, sie würden weder eine besondere unternehmerische Leistung noch eine nachhaltige Steigerung des Wertes des Substanzvermögens darstellen. Dementsprechend seien auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den abgeschlossenen Bestandverträgen irrelevant. Die belangte Behörde habe daher völlig zu Recht den Abschluss von Bestandverträgen mit der bloßen Verwaltung von Beteiligungsrechten verglichen, die nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 86d Abs 4 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 ausgenommen seien. Die Gemeinde Z bestreitet, dass der Abschluss von Mietverträgen eine besondere unternehmerische Leistung darstelle. Solche Verträge hätte jedermann abschließen können, sie würden weder eine besondere unternehmerische Leistung noch eine nachhaltige Steigerung des Wertes des Substanzvermögens darstellen. Dementsprechend seien auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den abgeschlossenen Bestandverträgen irrelevant. Die belangte Behörde habe daher völlig zu Recht den Abschluss von Bestandverträgen mit der bloßen Verwaltung von Beteiligungsrechten verglichen, die nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 86 d, Absatz 4, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, ausgenommen seien. Der in diesem Zusammenhang mehrfach wiederholte Begriff der „Immobilienentwicklung“ bleibe unklar. Inwieweit eine „Immobilienentwicklung“, die nichts anderes als die Begründung von Bestandrechten sei, eine besondere Leistung darstelle, werde nicht näher erläutert. Auch dieser Begriff sei daher irrelevant (vgl Kapitel 5.11 und 5.12 der Äußerung). Der in diesem Zusammenhang mehrfach wiederholte Begriff der „Immobilienentwicklung“ bleibe unklar. Inwieweit eine „Immobilienentwicklung“, die nichts anderes als die Begründung von Bestandrechten sei, eine besondere Leistung darstelle, werde nicht näher erläutert. Auch dieser Begriff sei daher irrelevant vergleiche Kapitel 5.11 und 5.12 der Äußerung). Die Gemeinde Z weist darauf hin, dass laut den Darlegungen der Beschwerdeführerin das „Agrarhaus“ in der Adresse 1 nicht auf Gemeindegut errichtet worden sei. Deren angeblichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem „Agrarhaus“ wären dann aber nicht als vermögensrechtliche Auseinandersetzung iSd § 86d TFLG 1996 zu qualifizieren (vgl Kapitel 5.13).Die Gemeinde Z weist darauf hin, dass laut den Darlegungen der Beschwerdeführerin das „Agrarhaus“ in der Adresse 1 nicht auf Gemeindegut errichtet worden sei. Deren angeblichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem „Agrarhaus“ wären dann aber nicht als vermögensrechtliche Auseinandersetzung iSd Paragraph 86 d, TFLG 1996 zu qualifizieren vergleiche Kapitel 5.13). Die Gemeinde Z hält ausdrücklich fest, dass die Berechnung eines Betrages von € 18.175.564,47 als „Bereicherung“ oder eines Betrages von € 15.020.564,47 als angebliche „entschädigungslose Enteignung“ nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass nicht sie, sondern die Gemeinde in den 50er-Jahren enteignet worden sei. Ebenso wenig sei die Berechnung der Höhe nach schlüssig. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin nicht begründet, was dem Grunde und der Höhe nach eine besondere unternehmerische Leistung sein soll (vgl Kapitel 5.14 und 5.15).Die Gemeinde Z hält ausdrücklich fest, dass die Berechnung eines Betrages von € 18.175.564,47 als „Bereicherung“ oder eines Betrages von € 15.020.564,47 als angebliche „entschädigungslose Enteignung“ nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass nicht sie, sondern die Gemeinde in den 50er-Jahren enteignet worden sei. Ebenso wenig sei die Berechnung der Höhe nach schlüssig. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin nicht begründet, was dem Grunde und der Höhe nach eine besondere unternehmerische Leistung sein soll vergleiche Kapitel 5.14 und 5.15). Zum Gst **2/33 in EZ **b, GB **** Z, hält die Gemeinde Z fest, dass diese Liegenschaft bereits in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.05.2015, Zl LVwG-2015/37/0451-7, als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt worden sei. Da es sich also bei dieser Liegenschaft um Gemeindegut handle, sei nicht nachvollziehbar, warum diesbezüglich eine unrechtmäßige Bereicherung vorliege (vgl Kapitel 5.16).Zum Gst **2/33 in EZ **b, GB **** Z, hält die Gemeinde Z fest, dass diese Liegenschaft bereits in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.05.2015, Zl LVwG-2015/37/0451-7, als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellt worden sei. Da es sich also bei dieser Liegenschaft um Gemeindegut handle, sei nicht nachvollziehbar, warum diesbezüglich eine unrechtmäßige Bereicherung vorliege vergleiche Kapitel 5.16). Abschließend erörtert die Gemeinde Z die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge. Weshalb die dort angeführten Personen als Zeugen einvernommen werden sollten, sei nicht nachvollziehbar. Dementsprechend seien die Beweisanträge als unzulässig zurückzuweisen.
- Vorbringen der belangten Behörde: In ihrer Stellungnahme vom 05.02.2018, Zl ****, verweist die belangte Behörde auf verschiedene Pacht- und Mietverträge betreffend die QQ-Tankstelle, das RR-Restaurant, das Rasthaus X-Brücke sowie das Agrarhaus. In diesem Zusammenhang erläutert die belangte Behörde, dass Mietverträge keiner agrarbehördlichen Genehmigung
§ 40
Abs 1 TFLG 1996 bedurft hätten, da keine dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke vorliege. Der Abschluss von Bestandverträgen sei jedenfalls nicht als eine unternehmerische Leistung iSd § 86d Abs 1 lit c iVm § 86 Abs 4 TFLG 1996 zu qualifizieren.In ihrer Stellungnahme vom 05.02.2018, Zl ****, verweist die belangte Behörde auf verschiedene Pacht- und Mietverträge betreffend die QQ-Tankstelle, das , RR-Restaurant, das Rasthaus X-Brücke sowie das Agrarhaus. In diesem Zusammenhang erläutert die belangte Behörde, dass Mietverträge keiner agrarbehördlichen Genehmigung
Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996 bedurft hätten, da keine dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke vorliege. Der Abschluss von Bestandverträgen sei jedenfalls nicht als eine unternehmerische Leistung iSd Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz 4, TFLG 1996 zu qualifizieren. Zudem hebt die belangte Behörde hervor, dass Gegenstand der Bestandsverträge nicht die Errichtung eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens oder die Beteiligung an einem solchen Gegenstand gewesen seien. Diese Verträge hätten somit auch keiner Genehmigung nach § 37 Abs 4 TFLG 1996 bedurft. Zudem hebt die belangte Behörde hervor, dass Gegenstand der Bestandsverträge nicht die Errichtung eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens oder die Beteiligung an einem solchen Gegenstand gewesen seien. Diese Verträge hätten somit auch keiner Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz 4, TFLG 1996 bedurft. III.römisch drei. Sachverhalt:
- Allgemeines: Die Agrargemeinschaft Z besteht iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften Gste Nrn **3/1, **3/3, **4, **5, **6/1, **7/1, **7/5, **7/6, **8/1, **8/6, **9, **10 und **11, alle in EZ **a, GB **** Z, **12/1, **12/5, **13/1, **13/2, **13/3, **13/4, **13/5, **2/1, **2/3, **2/4, **2/20, **2/28, **2/32, **2/40, **14/1, **14/3 und **14/4, alle in EZ **b, GB **** Z, **15/2 in EZ **e, GB **** Z, sowie **2/33, **2/34 und **16, alle in EZ **h, GB **** Z, auf Gemeindegut. Die Agrargemeinschaft Z besteht iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften Gste Nrn **3/1, **3/3, **4, **5, **6/1, **7/1, **7/5, **7/6, **8/1, **8/6, **9, **10 und **11, alle in EZ **a, GB **** Z, **12/1, **12/5, **13/1, **13/2, **13/3, **13/4, **13/5, **2/1, **2/3, **2/4, **2/20, **2/28, **2/32, **2/40, **14/1, **14/3 und **14/4, alle in EZ **b, GB **** Z, **15/2 in EZ **e, GB **** Z, sowie **2/33, **2/34 und **16, alle in EZ **h, GB **** Z, auf Gemeindegut. Die Gste Nrn **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **34, **35/2, **36, **37/1, **37/2, **38, **39, **40, **41, **42, **43, **44, **45, **46, **47, **48, **49, **50/1, **50/2, **51/1, **51/2, **52, **53 und **54, alle in EZ **f, GB **** Z, sind ─ neben ihrer Eigenschaft als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ─ Teilwälder iSd § 33 Abs 2 lit d TFLG
- Die Gste Nrn **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **34, **35/2, **36, **37/1, **37/2, **38, **39, **40, **41, **42, **43, **44, **45, **46, **47, **48, **49, **50/1, **50/2, **51/1, **51/2, **52, **53 und **54, alle in EZ **f, GB **** Z, sind ─ neben ihrer Eigenschaft als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ─ Teilwälder iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG
- Die Gste Nrn **55/1, **55/2, beide in EZ **i, GB **** Z, **56/2, GB **** V, **57, GB **** U, **58/4, **59/1, **59/2, **60/1, **60/2, **61/2, **62/1, **62/2, **62/3, **63/4 und **64, alle in EZ **b, GB **** Z, **65 in EZ **d, GB **** Z, **12/2, **12/4, **66, **67, **68, **69, **15/11, **15/12, **15/13, **2/2, **2/11, **2/12, **2/13, **2/14 und **2/15, alle in EZ **e, GB **** Z, **63/3 und **70, beide in EZ **f, GB **** Z, **71/1 ─ dieses Grundstück umfasst auch die ursprüngliche Bauparzelle **72 ─ in EZ **h, GB **** Z, sowie **73 in EZ **j, GB **** Z, zählen nicht zum Gemeindegut. Die Gste Nrn **55/1, **55/2, beide in EZ **i, GB **** Z, **56/2, GB **** römisch fünf, **57, GB **** U, **58/4, **59/1, **59/2, **60/1, **60/2, **61/2, **62/1, **62/2, **62/3, **63/4 und **64, alle in EZ **b, GB **** Z, **65 in EZ **d, GB **** Z, **12/2, **12/4, **66, **67, **68, **69, **15/11, **15/12, **15/13, **2/2, **2/11, **2/12, **2/13, **2/14 und **2/15, alle in EZ **e, GB **** Z, **63/3 und **70, beide in EZ **f, GB **** Z, **71/1 ─ dieses Grundstück umfasst auch die ursprüngliche Bauparzelle **72 ─ in EZ **h, GB **** Z, sowie **73 in EZ **j, GB **** Z, zählen nicht zum Gemeindegut. Alle angeführten Grundstücke stehen im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z.
- Feststellungen zu den Wirtschaftsbetrieben: 2.
- Einleitung: Die Agrargemeinschaft Z ist aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Agrarbehörde vom 23.05.1950, ****, in Verbindung mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 05.07.1950, ****, Eigentümerin an näher bezeichneten Grundstücken (Regulierungsgebiet) geworden. Zum damaligen Zeitpunkt handelte es sich bei den in das Eigentum der Agrargemeinschaft Z übertragenen, im Bereich der ─ erst einige Jahre später ─ errichteten X-Brücke gelegenen Liegenschaften um Waldgrundstücke einschließlich des zu deren Bewirtschaftung erforderlichen Wegenetzes. Im Zusammenhang mit dem Bau der T Autobahn Anfang der 60er-Jahre des
- Jahrhunderts entschloss sich die Agrargemeinschaft Z, im Bereich der X-Brücke auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken gewerbliche Betriebe anzusiedeln. Unter Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Aktivitäten hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 23.08.1962, Zl ****, die im Rahmen des Regulierungsplanes vom 29.04.1958, ****, erlassenen Verwaltungssatzungen für die Agrargemeinschaft Z von Amts wegen wie folgt abgeändert:Im Zusammenhang mit dem Bau der T Autobahn Anfang der 60er-Jahre des ,
- Jahrhunderts entschloss sich die Agrargemeinschaft Z, im Bereich der X-Brücke auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken gewerbliche Betriebe anzusiedeln. Unter Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Aktivitäten hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 23.08.1962, Zl ****, die im Rahmen des Regulierungsplanes vom 29.04.1958, ****, erlassenen Verwaltungssatzungen für die Agrargemeinschaft Z von Amts wegen wie folgt abgeändert: „1.) § 2 hat zu lauten:„1.) Paragraph 2, hat zu lauten: ‚§ 2 Die Gemeinschaft hat den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmöglichste und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und zu diesem Zweck im Rahmen des Gemeinschaftsbetriebes auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen zu betreiben.‘ 2.) Im § 6 (Wirkungskreis der Vollversammlung) ist nach lit g) nachstehende litera h) neu einzufügen:2.) Im Paragraph 6, (Wirkungskreis der Vollversammlung) ist nach Litera g,) nachstehende litera h) neu einzufügen: ‚lit h) Die Beschlussfassung über die Ausübung eines Gewerbes.‘ 3.) In § 20 (behördliche Aufsicht) sind im Abs 2 nach den Worten ‚der Bestätigung der Agrarbehörde unterliegen Beschlüsse nach § 6 b, c, e und f‘ die Worte ‚sowie nach lit g (Beschlußfassung Beschluss über die Ausübung eines Gewerbes)‘ einzufügen.“3.) In Paragraph 20, (behördliche Aufsicht) sind im Absatz 2, nach den Worten ‚der Bestätigung der Agrarbehörde unterliegen Beschlüsse nach Paragraph 6, b, c, e und f‘ die Worte ‚sowie nach Litera g, (Beschlußfassung Beschluss über die Ausübung eines Gewerbes)‘ einzufügen.“ Das Gst Nr **71/1, eingetragen in EZ **h, GB **** Z, ─ Standort des Agrar-hauses ─ hat die Agrargemeinschaft auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 27.12.1956 (Verkäufer: Eheleute SS und TS, geborene TU) erworben. Das Gst Nr **71/1, eingetragen in EZ **h, GB **** Z, ─ Standort des Agrar-, hauses ─ hat die Agrargemeinschaft auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 27.12.1956 (Verkäufer: Eheleute SS und TS, geborene TU) erworben. 2.
- Zu den einzelnen Wirtschaftsbetrieben: 2.2.
- Tankstelle: Bereits in den 60er-Jahren des
- Jahrhunderts kam es zu Vertragsverhandlungen zwischen der Agrargemeinschaft Z und der QQ Aktiengesellschaft betreffend die Zurverfügungstellung von Teilflächen zur Errichtung einer Tankstelle. Die Agrarbehörde war in diese Vertragsgestaltung eingebunden. Den zwischen der Agrargemeinschaft Z und der QQ Aktiengesellschaft abgeschlossenen Bestandvertrag betreffend näher bezeichnete Teilflächen der Gste Nrn **2/3, **14/3, und **1, alle GB **** Z, vom Juni 1963 hat die Agrarbehörde am 12.06.1963
§ 39Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) genehmigt.
Einen Zusatz zu diesem Bestandvertrag hat die Agrarbehörde am 20.08.1964
§ 39
FLG 1952 genehmigt.Den zwischen der Agrargemeinschaft Z und der QQ Aktiengesellschaft abgeschlossenen Bestandvertrag betreffend näher bezeichnete Teilflächen der Gste Nrn **2/3, **14/3, und **1, alle GB **** Z, vom Juni 1963 hat die Agrarbehörde am 12.06.1963
Paragraph 39, Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) genehmigt. Einen Zusatz zu diesem Bestandvertrag hat die Agrarbehörde am 20.08.1964
Paragraph 39, FLG 1952 genehmigt. Die QQ Aktiengesellschaft hat den Bau der Tankstelle finanziert. Die dabei entstanden Kosten wurden bis zu deren vollständiger Abdeckung mit dem Pachtzins gegengerechnet. Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z hat am 12.04.1965 beschlossen, die Tankstelle zu verpachten und nicht in Eigenregie zu betreiben. Am 21.05.1965 hat die Vollversammlung den Pachtvertrag zwischen der Agrargemeinschaft Z und VV einstimmig beschlossen. Diese „alte/erste“, auf den angeführten, im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücken errichtete Tankstelle wurde abgerissen. Die WW AG (nunmehr: PP GmbH) hat der QQ AG mit Bestandvertrag vom Oktober 1986 ein Bestandrecht zur Errichtung einer (neuen/zweiten) Tankstellenanlage inklusive Verkaufskiosk auf dem im Eigentum der Republik Österreich stehenden Gst Nr **74/1, GB **** Z, eingeräumt. Das Bestandsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit eingeräumt, die WW AG hat bis 31.12.2016 auf ihr Kündigungsrecht verzichtet. Gleichzeitig erklärte die WW AG, dass sie bei der Beendigung des Bestandsverhältnisses keine Einwände gegen die Errichtung einer gleichartigen Tankstelle erheben wird. Ebenfalls im Oktober 1986 hat die Agrargemeinschaft Z als Bestandgeberin der QQ AG Teilflächen der Gste Nrn **14/3, **2/32 und **2/33, alle GB **** Z, im Bestand gegeben. Die Vertragsdauer ist unbestimmt, die Bestandgeberin hat bis 31.12.2016 auf ihr Kündigungsrecht verzichtet. Bei Beendigung des Bestandsvertrages zwischen der WW AG und der QQ AG wäre die Tankstelle zu entfernen. Außerdem wäre bei Nichtverlängerung des Bestandsvertrages auf Verlangen der Agrargemeinschaft Z auf den Teilflächen der Gste Nrn **2/32, **2/33 und **14/3, alle GB **** Z, eine neue Tankstellenanlage zu errichten und der Agrargemeinschaft Z zum Betrieb zu übergeben. Gegenstand des zwischen der Agrargemeinschaft Z und der QQ AG abgeschlossenen Vertrages ist auch die Neuerrichtung der Treibstoff-Tankstelle auf dem im Eigentum der Republik Österreich stehenden Gst Nr **74/1, GB **** Z, die Einstellung des Betriebs der auf den Gste Nrn **2/32, **2/33, **14/3 und **1/4, alle GB **** Z, errichtenden Altanlage (Treibstoff-Tankstelle) und deren Abtrag sowie die Errichtung eines dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Parkplatzes auf den Gste Nrn **2/32, **2/33, **14/3 und **1/4, alle GB **** Z. In einem nicht datierten Parallelvertrag zwischen der Agrargemeinschaft Z und der QQ AG wurde vereinbart, dass der Bestandvertrag vom 04./06.06.1963 einvernehmlich aufgelöst und ein neuer Bestandvertrag über die Gste Nr **2/32, **2/33 und **14/3, alle GB **** Z, zum Zweck der Errichtung eines öffentlichen Parkplatzes abgeschlossen werden. Dieser Vertrag und den in weiterer Folge abgeschlossene Bestandvertrag hat die Agrarbehörde am 23.02.1987, Zl ****,
§ 40Abs 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBl Nr 54/1978 id
F LGBl Nr 18/1984, agrarbehördlich genehmigt. In einem nicht datierten Parallelvertrag zwischen der Agrargemeinschaft Z und der QQ AG wurde vereinbart, dass der Bestandvertrag vom 04./06.06.1963 einvernehmlich aufgelöst und ein neuer Bestandvertrag über die Gste Nr **2/32, **2/33 und **14/3, alle GB **** Z, zum Zweck der Errichtung eines öffentlichen Parkplatzes abgeschlossen werden. Dieser Vertrag und den in weiterer Folge abgeschlossene Bestandvertrag hat die Agrarbehörde am 23.02.1987, Zl ****,
Paragraph 40, Absatz eins, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 1978, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1984,, agrarbehördlich genehmigt. Im Mai 1987 übertrug die QQ AG die Führung der Tankstelle der Agrargemeinschaft Z. Mit dem Übereinkommen vom Dezember 1997/Jänner 1998 hat die Agrargemeinschaft auf den Betrieb auf der Tankstelle verzichtet und diesen bis 31.12.2016 der QQ AG übertragen. Die Agrargemeinschaft Z erzielt nach wie vor Einnahmen aus dem Pachtverhältnis mit der QQ. Die nunmehr von der QQ AG betriebene Tankstelle befindet sich auf dem Gst Nr **74/1, GB **** Z, und zwar im Nahbereich der X-Brücke (Parkplatz X-Brücke 2). Das Gst Nr **74/1, GB **** Z, ist entsprechend dem aufsichtsbehördlich genehmigten Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z als Sonderfläche „Tankstelle“ gewidmet. Diese Festlegung bestand schon im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses aus dem Jahr 2003.Die nunmehr von der QQ AG betriebene Tankstelle befindet sich auf dem , Gst Nr **74/1, GB **** Z, und zwar im Nahbereich der X-Brücke (Parkplatz X-Brücke 2). Das Gst Nr **74/1, GB **** Z, ist entsprechend dem aufsichtsbehördlich genehmigten Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z als Sonderfläche „Tankstelle“ gewidmet. Diese Festlegung bestand schon im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses aus dem Jahr 2003. 2.2.2. RR-Restaurant (ehemals Rasthaus) und Restaurant X-Brücke: 2.2.2.1. RR-Restaurant (ehemals Rasthaus): Am 11.04.1967 hat die Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von ATS 1.500.000,-- zwecks Errichtung eines Rasthauses einstimmig beschlossen [vgl Protokoll über die Vollversammlung am 11.04.1967 vom 02.05.1967, Tagesordnungspunkt 9)]. Die Agrarbehörde hat die Aufnahme des Darlehens in Höhe von ATS 1,5 Mio zur Errichtung des Rasthauses am 06.06.1967 agrarbehördlich genehmigt. Am 21.02.1969 hat die Vollversammlung die Aufnahme eines Kredites in Höhe von ATS 1.700.000,-- für die Fertigstellung des Rasthauses an der X-Brücke einstimmig beschlossen. Die Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 24.02.1969, Zl ****,
§ 39
FLG 1952 den Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z vom 21.02.1969 betreffend die Aufnahme eines Darlehens in der Höhe von ATS 1,7 Mio genehmigt. Am 21.02.1969 hat die Vollversammlung die Aufnahme eines Kredites in Höhe von ATS 1.700.000,-- für die Fertigstellung des Rasthauses an der X-Brücke einstimmig beschlossen. Die Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 24.02.1969, Zl ****,
Paragraph 39, FLG 1952 den Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z vom 21.02.1969 betreffend die Aufnahme eines Darlehens in der Höhe von ATS 1,7 Mio genehmigt. Am 27.10.1971 hat die Vollversammlung die Aufnahme eines Darlehens bis zu ATS 1.500.000,-- für die Erweiterung des Rasthauses „X-Brücke“ beschlossen. Die Agrarbehörde hat diese Darlehensaufnahme mit Bescheid vom 29.12.1971, Zl ****,
§ 36Abs 4 lit b Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1969 (TFLG 1969) genehmigt.
Am 27.10.1971 hat die Vollversammlung die Aufnahme eines Darlehens bis zu ATS 1.500.000,-- für die Erweiterung des Rasthauses „X-Brücke“ beschlossen. Die Agrarbehörde hat diese Darlehensaufnahme mit Bescheid vom 29.12.1971, , Zl ****,
Paragraph 36, Absatz 4, Litera b, Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1969 (TFLG 1969) genehmigt. Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft hat am 29.03.1972 die Aufnahme eines Darlehens von ATS 800.000,-- und am 12.12.1979 die Aufnahme eines Darlehens in der Höhe von ATS 3.000.000,-- für Zubauten am Rasthaus „X-Brücke“ beschlossen. Die agrarbehördlichen Genehmigungen der entsprechenden Beschlüsse der Vollversammlungen der Agrargemeinschaft Z ergingen am 05.05.1972 sowie mit Bescheid am 27.12.1979, Zl ****. Dieses im Jahr 1969 eröffnete und immer wieder erweiterte Rasthaus hat die Agrargemeinschaft selbst betrieben. Die österreichische XX m.b.H. hat der Agrargemeinschaft Z für den Abbruch und den Neubau des Rasthauses einen Fremdenverkehrs-Investitionskredit in Höhe von ATS 20.000.000,-- gewährt. Diesen Vertrag hat die Agrarbehörde am 15.03.1996
§ 40Abs 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 (TFLG 1978), LGBl Nr 54/1978 id
F LGBl Nr 18/1984, genehmigt. Die österreichische römisch zwanzig m.b.H. hat der Agrargemeinschaft Z für den Abbruch und den Neubau des Rasthauses einen Fremdenverkehrs-Investitionskredit in Höhe von ATS 20.000.000,-- gewährt. Diesen Vertrag hat die Agrarbehörde am 15.03.1996
Paragraph 40, Absatz eins, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 (TFLG 1978), Landesgesetzblatt Nr 54 aus 1978, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1984,, genehmigt. Mit Beschluss vom 17.12.1996 hat die Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z eine Grundsatzentscheidung betreffend den Abschluss eines möglichen Bestandsvertrages mit der RR GmbH beschlossen. Einen dagegen erhobenen Einspruch eines Mitgliedes hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 30.01.1997, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge wurde das ehemalige Rasthaus, ausgenommen die Kellerräumlichkeiten, abgerissen und ein neues Restaurant auf dem Gst Nr **2/33, GB **** Z, und zwar am Parkplatz X-Brücke 1, errichtet. Die Agrargemeinschaft hat mit der RR Gesellschaft m.b.H. den Bestandvertrag vom 08.04.1998 samt Nachtrag vom 30.11.2012 abgeschlossen. Die Verpächterin hat bis 31.12.2038, die Pächterin bis 31.12.2023 auf ihr Kündigungsrecht verzichtet. Die Agrargemeinschaft erzielt aus dem angeführten Bestandvertrag Pachterlöse. Das Gst Nr **2/33, GB **** Z, ist entsprechend dem aufsichtsbehördlich genehmigten Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 05.12.1983 derzeit als Sonderfläche mit der Festlegung „Restaurant mit unterirdischen WC-Anlagen“ gewidmet. 2.2.2.
- Restaurant X-Brücke: Auf dem Gst Nr **2/34, GB **** Z, Parkplatz X-Brücke 3, wird das im Wesentlichen aus Eigenmitteln finanzierte und im Jahr 2004 errichtete Rasthaus/Restaurant X-Brücke betrieben. Dieses Restaurant wurde seit der Betriebsaufnahme an die „YY Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ verpachtet. Derzeit besteht zwischen der Agrargemeinschaft und der YY Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) der Bestandvertrag vom 30.09.
- Das Bestandsverhältnis ist bis 30.09.2018 befristet. Die Agrargemeinschaft erzielt aus dem Bestandverhältnis Einnahmen. Das Gst Nr **2/34, GB **** Z, ist entsprechend dem aufsichtsbehördlich genehmigten Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 05.12.1983 derzeit als Sonderfläche mit der Festlegung „Restaurant mit unterirdischen WC-Anlagen“ gewidmet. 2.2.
- Touristenmarkt/Kiosk: Am 29.07.1963 hat die Vollversammlung den Bau eines Cafès sowie den Bau eines Kiosks beschlossen (vgl Protokoll vom 13.08.1963). Diesen Beschluss hat die Agrarbehörde am 02.09.1963, Zl ****, aufsichtsbehördlich genehmigt.Am 29.07.1963 hat die Vollversammlung den Bau eines Cafès sowie den Bau eines Kiosks beschlossen vergleiche Protokoll vom 13.08.1963). Diesen Beschluss hat die Agrarbehörde am 02.09.1963, Zl ****, aufsichtsbehördlich genehmigt. Am 21.05.1965 hat die Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z die Vermietung des sogenannten ZZ im Kiosk geschlossen. Das Protokoll über diese Vollversammlung wurde der Agrarbehörde übermittelt. Am 12.12.1988 hat die Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z die Aufnahme eines Darlehens von ATS 2,0 Mio zur Errichtung eines neuen Selbstbedienungs-Einkaufsmarktes (anstatt des ehemaligen Kiosks) mit einer Investitionssumme von ATS 6,0 Mio beschlossen. Eine agrarbehördliche Behandlung dieses Beschlusses lässt sich nicht feststellen. Im Jahr 1989 wurde das bestehende Gebäude mit Ausnahme der Kellerräumlichkeiten abgerissen und ein neuer „Selbstbedienungsladen“ errichtet. Nunmehr betreibt die Agrargemeinschaft auf Gst Nr **16, GB **** Z, im Bereich des Parkplatzes X-Brücke 5 den Touristenmarkt und erzielt dadurch Einnahmen. Das Gst Nr **16, GB **** Z, ist entsprechend dem aufsichtsbehördlich genehmigten Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 02.12.2012 derzeit als Sonderfläche mit der Festlegung „Kiosk“ gewidmet. 2.2.
- Öffentliche WC-Anlage: Im Bereich Parkplatz X-Brücke 4 wird auf dem Gst Nr **73, GB **** Z, von der Agrargemeinschaft eine öffentliche WC-Anlage betrieben, die nunmehr verpachtet ist. Aufgrund dieses Pachtverhältnisses erzielt die Agrargemeinschaft Pachterlöse. Das Gst Nr **73, GB **** Z, ist entsprechend dem aufsichtsbehördlich genehmigten Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 02.12.2012 derzeit als Sonderfläche mit der Festlegung „Restaurant mit unterirdischen WC-Anlagen“ gewidmet. 2.2.
- Agrarhaus: Am 23.01.1957 hat die Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z beschlossen, auf dem Gst Nr **71/1, GB **** Z, einen näher beschriebenen Neubau zu errichten. Den Beschluss vom 23.01.1957 hat die Agrargemeinschaft der Agrarbehörde zur Kenntnis gebracht. Die Finanzierung dieses Neubaus hat die Vollversammlung bereits am 17.01.1958 beschlossen, ua durch die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von ATS 50.000,-- beim Landeskulturfonds. Die Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 04.03.1958, Zl ****, den Vollversammlungsbeschluss vom 17.01.1958 über die Darlehensaufnahme agrar-behördlich genehmigt. In einem in diesem Zusammenhang angelegten Aktenvermerk heißt es wörtlich: „[…] Da dieses Darlehen aus den laufenden Überschüssen der Agrargemeinschaft zurückbezahlt werden kann und das Gemeinschaftshaus ein wirtschaftlicher Vorteil der Agrargemeinschaft darstellt (Lagerhaus, Garage, Obstkeller, Musterküche), kann diesem Vollversammlungsbeschluss die agrarbehördliche Genehmigung erteilt werden.“ Im Jahr 1962 hat die Agrargemeinschaft Z das Agrarhaus an die ÄÄ Z reg.Gen.m.b.H. vermietet. Den Mietvertrag vom 24.02.1962 hat die Agrarbehörde am 09.03.1963, Zl ****,
§ 39
FLG 1952 genehmigt.Im Jahr 1962 hat die Agrargemeinschaft Z das Agrarhaus an die ÄÄ Z reg.Gen.m.b.H. vermietet. Den Mietvertrag vom 24.02.1962 hat die Agrarbehörde am 09.03.1963, Zl ****,
Paragraph 39, FLG 1952 genehmigt. Ab dem Jahr 1994 wurde(n) das Agrarhaus umgebaut und deren Räumlichkeiten vermietet. Derzeit bestehen folgende Bestandverträge: ● Bestandvertrag mit der ÖÖ Z OG (Erdgeschoß) vom 31.01.2013 ● Bestandvertrag mit ÜÜ (Wohnung im
- Obergeschoß) vom 01.01.2016 ● Bestandvertrag mit AB (Wohnung im
- Obergeschoß) vom 01.01.2016Bestandvertrag mit Ausschussbericht (Wohnung im
- Obergeschoß) vom 01.01.2016 ● Bestandvertrag mit AC (Wohnung im
- Obergeschoß) vom 12.02.2018 Aufgrund der eben dargestellten Bestandverträge erzielt die Agrargemeinschaft Miet-/Pachteinnahmen. Das Gst Nr **71/1, GB **** Z, ist derzeit als „Wohngebiet“ gewidmet. Diese Widmung bestand schon
- 2.
- Abschließende Feststellungen: Die Errichtung der ─ alten und neuen ─ Tankstelle im Bereich der X-Brücke hat die QQ AG finanziert, die Agrargemeinschaft hat für den Betrieb der Tankstelle verschiedene Flächen als Bestandgeberin zur Verfügung gestellt. Den Aufbau der weiteren in Kapitel 2.
- der „Erwägungen“ des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten „Wirtschaftsbetriebe“ ─ Restaurants, Agrarhaus etc ─ hat die Agrargemeinschaft selbst finanziert. Zu diesem Zweck wurden Darlehen und Kredite, insbesondere im Zeitraum zwischen 1965 und 1996, aufgenommen, aber keine Sonderabgaben oder Sonderleistungen von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft eingehoben. Für die Kredite haben Mitglieder der Agrargemeinschaft, und zwar die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses, nachweislich Haftungen über Wechselbürgschaften ohne vertragliche Beschränkung übernommen. Zwei der Hauptgläubiger waren die AD (Vorläufer der AE AG) und die örtliche AF U-Z. Die jeweiligen persönlichen Bürgschaften waren damals Voraussetzung für die Kreditvergabe. Die Errichtung der ─ alten und neuen ─ Tankstelle im Bereich der X-Brücke hat die QQ AG finanziert, die Agrargemeinschaft hat für den Betrieb der Tankstelle verschiedene Flächen als Bestandgeberin zur Verfügung gestellt. Den Aufbau der weiteren in Kapitel 2.
- der „Erwägungen“ des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten „Wirtschaftsbetriebe“ , ─ Restaurants, Agrarhaus etc ─ hat die Agrargemeinschaft selbst finanziert. Zu diesem Zweck wurden Darlehen und Kredite, insbesondere im Zeitraum zwischen 1965 und 1996, aufgenommen, aber keine Sonderabgaben oder Sonderleistungen von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft eingehoben. Für die Kredite haben Mitglieder der Agrargemeinschaft, und zwar die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses, nachweislich Haftungen über Wechselbürgschaften ohne vertragliche Beschränkung übernommen. Zwei der Hauptgläubiger waren die AD (Vorläufer der AE AG) und die örtliche AF U-Z. Die jeweiligen persönlichen Bürgschaften waren damals Voraussetzung für die Kreditvergabe. Neben den Bürgschaften wurden sogenannte „Wechselverpflichtungen“ unterschrieben. In diesen „Wechselverpflichtungen“ hat die jeweilige Bank die Mitglieder des Ausschusses über den Inhalt der von ihnen übernommenen Bürgschaften aufgeklärt. Den Ausschussmitgliedern war daher das Risiko, das sie mit der Übernahme der Bürgschaften eingingen, bewusst. Die Agrargemeinschaft Z war in der Lage, mit den aus den Betrieben erzielten Einnahmen die Kreditraten, allenfalls nach entsprechenden Stundungen, zurückzuzahlen. Die Bürgschaften mussten nicht in Anspruch genommen werden. Die aus den genannten Betrieben erzielten Einnahmen wurden weitgehend in die Unternehmen reinvestiert (Erweiterung, Aus-/Neubau etc), für Ankäufe weiterer Grundstücke verwendet, zum Teil aber auch an die Agrargemeinschaftsmitglieder ausgeschüttet. Die über den gesamten Zeitraum erfolgten Ausschüttungen belaufen sich auf ca € 2,9 Mio, davon erhielt die Gemeinde Z als Mitglied der Agrargemeinschaft 10%. Die Einnahmen aus den angeführten Wirtschaftsbetrieben stellen sich nunmehr wie folgt dar: ● Tankstelle: Verpachtung ● Öffentliche WC-Anlage: Verpachtung ● Rasthaus RR: Verpachtung ● Rasthaus X-Brücke: Verpachtung ● Touristenmarkt: Betrieb durch die Agrargemeinschaft ● Agrarhaus: Bestandverträge Der Standort der nunmehrigen Tankstelle befindet sich auf dem im Eigentum der Republik Österreich stehenden Gst Nr **74/1, GB **** Z. Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Tankstelle werden allerdings auch die im Eigentum der Agrargemeinschaft Z stehenden, als Gemeindegut zu qualifizierenden Gste Nrn **2/32, **2/33 und **14/3, alle GB **** Z, genutzt. Dementsprechend hat die QQ AG auch einen Bestandvertrag mit der Agrargemeinschaft Z abgeschlossen (Näheres siehe Kapitel 2.
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses). Betrachtet man die „Wirtschaftsbetriebe“ als „ein Unternehmen“ der Agrargemeinschaft Z, liegen dessen wesentliche „Werttreiber“ in der qualitativ hochwertigen RR Filiale, im umfangreichen Wissen der Geschäftsführung betreffend die Entwicklung der Betriebe und in den durch ein hohes Verkehrsaufkommen verursachten hohen Besucherfrequenzen bei der Tankstelle und den beiden Restaurants.Betrachtet man die „Wirtschaftsbetriebe“ als „ein Unternehmen“ der Agrargemeinschaft Z, liegen dessen wesentliche „Werttreiber“ in der qualitativ hochwertigen , RR Filiale, im umfangreichen Wissen der Geschäftsführung betreffend die Entwicklung der Betriebe und in den durch ein hohes Verkehrsaufkommen verursachten hohen Besucherfrequenzen bei der Tankstelle und den beiden Restaurants.
- Feststellungen zu den Konten, Sparbüchern etc der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z: Die Einnahmen und Ausgaben der Betriebe im Bereich der X-Brücke ─ RR-Restaurant, Restaurant X-Brücke, Touristenmarkt und öffentliche WC-Anlagen, mit Ausnahme der Tankstelle ─ werden und wurden auf dem Girokonto der AF U-Z reg. Gen.m.b.H. IBAN ****** verbucht. Überweisungen der auf dem eben angeführten Konto eingezahlten Gelder erfolgten und erfolgen auf das Sparbuch der AF U-Z reg. Gen.m.b.H. Nr ****** (BLZ ***) und das Sparbuch der AE AG Nr ****** (BLZ ***) sowie das Wertpapierkonto Nr ******. Der Substanzverwalter verfügt über die Zeichnungsberechtigung für alle diese Konten und Sparbücher. Die Sparbücher wurden ihm in der Zwischenzeit übergeben. Unabhängig von den beiden genannten Sparbüchern existiert noch ein weiteres Sparbuch bei der AF U-Z reg. Gen.m.b.H.. Auf dem Girokonto der AF U-Z reg. Gen.m.b.H. IBAN ****** (BLZ ***) werden die Einnahmen/Ausgaben der Tankstelle im Bereich „Parkplatz X-Brücke 2“, die Einnahmen/Ausgaben betreffend das Agrarhaus und die Einnahmen/Ausgaben im Zusammenhang mit der Wald- und Forstwirtschaft ─ Jagdpachterlöse, Beihilfen, sonstige Nutzungen ─ verbucht. Lediglich die Einnahmen aus Holzverkäufen werden auf einem neu eingerichteten dritten Konto der AF U-Z reg. Gen.m.b.H. angelegt. Auf das Girokonto IBAN ****** (BLZ ***) eingezahlte Gelder wurden und werden ausschließlich auf das Sparbuch der AF U-Z reg. Gen.m.b.H. Nr ****** (BLZ ***) überwiesen. Abhebungen von diesem Sparbuch erfolgten und erfolgen zwecks Übertragung auf das Wertpapierkonto Nr ******.
- Feststellungen zum ermittelten Unternehmenswert: Mit Schriftsatz vom 10.10.2015 erging an FF, CC GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, der Auftrag zur Erstellung eines Unternehmenswertgutachtens für die Agrargemeinschaft Z zum Stichtag 01.07.
- In diesem Gutachten war der Unternehmenswert zu ermitteln. Die Ermittlung des „objektivierten Unternehmenswertes“ ist nach dem „Discounted Cash Flow-Verfahren“ erfolgt. Es handelt sich um die gängige Methode zur Ermittlung des „objektivierten Unternehmenswertes“ auf der Grundlage des entsprechenden Fachgutachtens der Kammer für Steuerberater und Wirtschaft (KFSBW 1). Grundlage für ein derartiges Verfahren (kurz: DCF-Verfahren) ist eine Unternehmensplanung, in der eine Gegenüberstellung aller Einnahmen und Ausgaben stattfindet. Jene Summe, die sich aus dem Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt und folglich dem Betriebseigentümer zur Verfügung steht, bildet die „Früchte“, auf deren Basis der Unternehmenswert berechnet wird. Ausgehend von der Unternehmensplanung erfolgt die „Ertragserwartungsplanung“. Zu diesem Zweck werden die Daten des Unternehmens, insbesondere die Wachstumsraten der Vergangenheit erhoben. Unter Anwendung eigener Rechenmodelle (Software) werden zukünftige Erträge für einen abgrenzbaren Zeitraum errechnet. Diese Erträge müssen „abgezinst“ werden. Darüber hinaus ist bei der Berechnung der zukünftigen Erträge das wirtschaftliche Risiko ─ dieses besteht in den wirtschaftlichen Schwankungen und reicht bis zu einer möglichen Insolvenz ─ miteinzubeziehen. Der „objektivierte Unternehmenswert“ entspricht somit den errechneten zukünftigen „abgezinsten“ Erträgen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Risikos. Für die Ermittlung des Unternehmenswertes und damit für die Ermittlung des Ertrages ist ausschließlich entscheidend, welche Einnahmen aus der Liegenschaft zu erzielen sind. Der Verkehrswert der Liegenschaft, etwa im Hinblick auf einen möglichen Verkauf/Kauf, ist nicht relevant. Bezogen auf die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen der Agrargemeinschaft Z wurden drei Bereiche gebildet, nämlich der Bereich „Tankstelle/Agrarhaus“, der Bereich „Rasthaus/Restaurant“ und der Bereich „Touristenmarkt“. Die für den Teilbereich „Tankstelle/Agrarhaus“ erhobenen Wachstumsraten der Vergangenheit lagen zwischen 2 und 2,5 %, für die beiden weiteren Teilbereiche zwischen 1,5 und 2 %. Ausgehend von den ermittelten zukünftigen „abgezinsten“ Erträgen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Risikos ließen sich für die angeführten drei Teilbereiche die folgenden „objektivierten Unternehmenswerte“ ermitteln: ● Tankstelle/Agrarhaus € 4.725.300,00 ● Rasthaus/Restaurant € 4.598.000,00 ● Touristenmarkt € 322.000,00 Summe: € 9.645.000,00 Zum Unternehmenswert zählen neben den äußeren Faktoren auch „immaterielle“ Werte. Im konkreten Fall ist insbesondere jenes Wissen gemeint, das über viele Jahre bei zahlreichen Verfahren/Vertragsabwicklungen erworben wurde und im Wesentlichen in der Person des Geschäftsführers gebündelt ist.
- Feststellungen zu dem von Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides erfassten Betrag von Euro 5.375.564,47: Der von Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides erfasste Betrag von € 5.375.564,47 setzt sich wie folgt zusammen: ● Rücklagen in Höhe € 2.984.289,47 auf verschiedenen Sparkonten, Wertpapierkonten, etc; in der Zwischenzeit an Substanzverwalter übergeben ● Betrag von € 2.391.275,00; dieser Betrag entspricht dem Wert jener Liegenschaften, die nach Abschluss der Regulierung durch die Agrargemeinschaft erworben wurden. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.09.2010, Zl ****, idF des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl ****, und des Erkenntnisses [Spruchteil B] des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.10.2014, Zl LVwG-2014/37/1885-
- Die Zusammenlegung des Gst Nr **72 mit dem Gst Nr **71/1, GB **** Z, dokumentiert der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.02.2013, Zl **** (Bestandteil des verlesenen Aktes LVwG-2017/37/0829).Die Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 22.09.2010, Zl ****, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl ****, und des Erkenntnisses [Spruchteil B] des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.10.2014, Zl LVwG-2014/37/1885-
- Die Zusammenlegung des Gst Nr **72 mit dem Gst Nr **71/1, GB **** Z, dokumentiert der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.02.2013, Zl **** (Bestandteil des verlesenen Aktes LVwG-2017/37/0829). Der Hinweis der Beschwerdeführerin in Kapitel 1.
- ihres Rechtsmittels, wonach sie eine Teilfläche von 474 m² aus dem Gst Nr **1/1, GB **** Z, von der Gemeinde Z um einen Kaufpreis von ATS 50.000,-- käuflich erworben habe und anschließend diese Fläche der EZ **b (richtig: **h), GB **** Z, unter Vereinigung mit dem Gst Nr **2/33, GB **** Z, zugeschrieben worden sei, ist nicht relevant. Dieses Grundstück gilt als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 aufgrund der rechtskräftigen Feststellung mit Bescheid vom 22.09.2010, Zl ****.Der Hinweis der Beschwerdeführerin in Kapitel 1.
- ihres Rechtsmittels, wonach sie eine Teilfläche von 474 m² aus dem Gst Nr **1/1, GB **** Z, von der Gemeinde Z um einen Kaufpreis von ATS 50.000,-- käuflich erworben habe und anschließend diese Fläche der EZ **b (richtig: **h), GB **** Z, unter Vereinigung mit dem , Gst Nr **2/33, GB **** Z, zugeschrieben worden sei, ist nicht relevant. Dieses Grundstück gilt als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 aufgrund der rechtskräftigen Feststellung mit Bescheid vom 22.09.2010, Zl ****. Die Feststellungen der Kapitel 2.
- und 2.
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich weitgehend auf die von der Beschwerdeführerin mit den Schriftsätzen vom 08.02.2017 und vom 08./09.02.2018 vorgelegten Dokumente, insbesondere die in Kopie vorgelegten Aktenvermerke, Protokolle und Vereinbarungen/Ver-träge. Zudem hat auch die Agrarbehörde mit Schriftsatz vom 05.02.2018, Zl ****, eine Vereinbarung sowie einen Mietvertrag vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte zudem auf die ausführlichen Darlegungen in den Kapiteln 4.1.
- „Wesentliche Verträge“ und 4.
- „Wirtschaftliche Grundlagen“ der von FF verfassten gutachtlichen Stellungnahme vom 06.06.2016 zurückgreifen. Zum Aufbau der Unternehmungen im Bereich der X-Brücke und deren Weiterentwicklung sowie zum „Agrarhaus“ hat sich der als Zeuge einvernommene Geschäftsführer der Agrargemeinschaft Z, EE, ausführlich im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 geäußert. Er hat dabei bestätigt, dass zum Aufbau der Unternehmungen neben Eigenmitteln insbesondere Darlehen und Kredite aufgenommen, aber keine Sonderbeiträge von Agrargemeinschaftsmitgliedern eingehoben worden wären. Soweit die Zeugen JJ und KK zum Aufbau der Unternehmen im Bereich der X-Brücke Aussagen getroffen haben, habe diese mit jenen des Geschäftsführers EE übereingestimmt. Auch der in der Verhandlung anwesende Substanzverwalter OO hat die Angaben des EE ausdrücklich bestätigt. Die agrarbehördlichen Genehmigungen für die Aufnahme von Darlehen und Krediten erfolgte durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks auf den jeweiligen Verein-barungen/Verträgen und sind auf den vorgelegten Dokumenten ersichtlich. Den Bescheid der Agrarbehörde vom 23.08.1962, Zl ****, mit dem von Amts wegen Satzungsbestimmungen geändert wurden, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.02.2017 vorgelegt. Die Gemeinde Z hat mit Schriftsatz vom 25.01.2018 für jene Grundstücke, auf denen sich die Unternehmungen der Agrargemeinschaft Z befinden, die geltenden Widmungen bekanntgegeben. Die Feststellungen in Kapitel 2.
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich weitgehend auf die ─ von dem in der Verhandlung anwesenden Substanzverwalter OO ausdrücklich bestätigten ─ Aussagen des Geschäfts-führers EE. Dieser hat schlüssig erläutert, welche Einnahmen die Agrargemeinschaft aus den verschiedenen Unternehmungen lukriert. Zu der im Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten erfolgten Übernahme von Haftungen durch Ausschussmitglieder der Agrargemeinschaft Z haben sich neben dem Zeugen EE auch die Zeugen GG und II schlüssig und nachvollziehbar geäußert. Alle einvernommenen Zeugen ─ EE, II, JJ, GG und KK ─ haben übereinstimmend ausgeführt, dass der Großteil der aus den Unternehmungen erzielten Einnahmen weitgehend für Investitionen in diese Betriebe und für Ankäufe von weiteren Grundstücken verwendet wurde. Alle Zeugen haben auch bestätigt, dass Ausschüttungen an die Mitglieder der Agrargemeinschaft erfolgt sind. EE hat den ihm vom Rechtsvertreter der Gemeinde Z vorgehaltenen Betrag in Höhe von € 2.900.000,-- als realistisch eingeschätzt. Dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft Z neben den bereits erwähnten Ausschüttungen sonstige unentgeltliche Zuwendungen erhalten hätten, haben die einvernommenen Zeugen übereinstimmend verneint. Lediglich im Zusammenhang von Vollversammlungen seien Mitglieder der Agrargemeinschaft zu einem Essen eingeladen worden.Zu der im Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten erfolgten Übernahme von Haftungen durch Ausschussmitglieder der Agrargemeinschaft Z haben sich neben dem Zeugen EE auch die Zeugen GG und römisch zwei schlüssig und nachvollziehbar geäußert. Alle einvernommenen Zeugen ─ EE, römisch zwei, JJ, GG und KK ─ haben übereinstimmend ausgeführt, dass der Großteil der aus den Unternehmungen erzielten Einnahmen weitgehend für Investitionen in diese Betriebe und für Ankäufe von weiteren Grundstücken verwendet wurde. Alle Zeugen haben auch bestätigt, dass Ausschüttungen an die Mitglieder der Agrargemeinschaft erfolgt sind. EE hat den ihm vom Rechtsvertreter der Gemeinde Z vorgehaltenen Betrag in Höhe von € 2.900.000,-- als realistisch eingeschätzt. Dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft Z neben den bereits erwähnten Ausschüttungen sonstige unentgeltliche Zuwendungen erhalten hätten, haben die einvernommenen Zeugen übereinstimmend verneint. Lediglich im Zusammenhang von Vollversammlungen seien Mitglieder der Agrargemeinschaft zu einem Essen eingeladen worden. Der Zeuge GG hat darauf hingewiesen, dass es im Jahr 1971 bei der Rückzahlung eines Kredites zu Schwierigkeiten gekommen sei und die Agrargemeinschaft um eine Stundung angesucht hätte. Dem Landesverwaltungsgericht liegen aber keine Beweise vor, wonach die Darlehen und Kredite aus den Einnahmen der Betriebe nicht zurückbezahlt hätten werden können und daher Bürgen in Anspruch genommen worden wären. Gegenteiliges hat auch niemand behauptet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 hat EE als Zeuge die Geldflüsse im Zusammenhang mit den Konten, Sparbüchern etc der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z detailliert erläutert. Zudem konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol in diesem Zusammenhang auf die im Zuge des Beschwerdeverfahrens zu Zl LVwG-2017/37/0829 eingeholten Beweise zurückgreifen. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag die „Gutachtliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der Agrargemeinschaft Z […] zum Bewertungsstichtag
- Juli 2014“ vom 06.06.2016, erstellt von FF, CC GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, vorgelegt. Dieses Gutachten hat der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 einvernommene Zeuge FF ausführlich erläutert. Insbesondere hat er die Ermittlung des „objektivierten Unternehmenswertes“ für die Teilbereiche „Tankstelle/Agrarhaus“, „Rasthaus/Restaurant“ und „Touristenmarkt“ erklärt. Zu dem an ihn ergangenen Auftrag konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf das im Zuge der mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 vorgelegte Auftragsschreiben vom 10.10.2015 zurückgreifen. Ausgehend von der gutachtlichen Stellungnahme vom 06.06.2016 und den erläuternden Aussagen des FF, dem Verfasser dieses Gutachtens, trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Zu dem von Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides erfassten Betrag in Höhe von € 5.375.564,47 erfolgte unter Hinweis auf Kapitel 1.
- des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 20.03.2018 im Zuge der mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 eine Klarstellung. Ergänzend dazu hat Substanzverwalter OO bestätigt, dass an ihn Rücklagen in Höhe von € 2.984.289,47 übergeben wurden. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides.Zu dem von Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides erfassten Betrag in Höhe von , € 5.375.564,47 erfolgte unter Hinweis auf Kapitel 1.
- des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 20.03.2018 im Zuge der mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 eine Klarstellung. Ergänzend dazu hat Substanzverwalter OO bestätigt, dass an ihn Rücklagen in Höhe von € 2.984.289,47 übergeben wurden. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides. Die Beschwerdeführerin hat im Hinblick auf den am 17.07.2017 durchgeführten Lokalaugenschein die Einvernahme der zuständigen Sachbearbeiterin der Agrarbehörde, LL, sowie des Substanzverwalters OO, beantragt.Die Beschwerdeführerin hat im Hinblick auf den am 17.07.2017 durchgeführten Lokalaugenschein die Einvernahme der zuständigen Sachbearbeiterin der Agrarbehörde, , LL, sowie des Substanzverwalters OO, beantragt. Die Durchführung dieses Lokalaugenscheines ohne Beisein des Obmanns der Beschwerdeführerin steht außer Streit. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine auf diesen Lokalaugenschein gestützten Feststellungen getroffen. Zudem hat LL im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Zweck dieses Lokalaugenscheines erläutert. Weitere Einvernahmen zu diesem Lokalaugenschein waren daher zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht erforderlich. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol diesen Beweisantrag als unerheblich zurückgewiesen.Die Durchführung dieses Lokalaugenscheines ohne Beisein des Obmanns der Beschwerdeführerin steht außer Streit. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine auf diesen Lokalaugenschein gestützten Feststellungen getroffen. Zudem hat , LL im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Zweck dieses Lokalaugenscheines erläutert. Weitere Einvernahmen zu diesem Lokalaugenschein waren daher zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht erforderlich. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol diesen Beweisantrag als unerheblich zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat zudem beantragt, MM, Vorstand der Abteilung Agrargemeinschaften, und NN, stellvertretender Vorstand der Abteilung Agrargemeinschaften, zu den „Hintergründen“ des § 86d TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014, als Zeugen einzuvernehmen. Die Auslegung dieser Bestimmung ist Gegenstand einer Rechtsfrage und nicht von Sachverhaltsermittlungen. Daher hat das Landesverwaltung-gericht Tirol auch diesen Beweisantrag als unerheblich zurückgewiesen.Die Beschwerdeführerin hat zudem beantragt, MM, Vorstand der Abteilung Agrargemeinschaften, und NN, stellvertretender Vorstand der Abteilung Agrargemeinschaften, zu den „Hintergründen“ des Paragraph 86 d, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, als Zeugen einzuvernehmen. Die Auslegung dieser Bestimmung ist Gegenstand einer Rechtsfrage und nicht von Sachverhaltsermittlungen. Daher hat das Landesverwaltung-gericht Tirol auch diesen Beweisantrag als unerheblich zurückgewiesen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der als Zeuge einvernommene FF sein Gutachten vom 06.06.2016 erläutert. Dabei hat er die Methode der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes der Unternehmungen der Agrargemeinschaft nachvollziehbar erklärt und sich auch ausführlich zu den gesetzlichen Tatbeständen „besondere unternehmerische Leistung“ und „Steigerung des Unternehmenswertes“ geäußert. Die Einholung eines weiteren buchhalterischen Gutachtens oder eines Gutachtens aus dem Fachbereich Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung ist folglich nicht begründet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher diesen Beweisantrag als unerheblich zurückgewiesen. V.römisch fünf. Rechtslage:
- Flurverfassungs-Landesgesetz 1952: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 39 des Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG), LGBl Nr 32/1952, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 39, des Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG), Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1952,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke § 39.
(1)Zur Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde I. Instanz erforderlich.Paragraph 39,
(1)Zur Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde römisch eins. Instanz erforderlich. […]“ 2. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1969: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969 (TFLG 1969), LGBl Nr 34/1969, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969 (TFLG 1969), Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1969,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Aufsicht über die Agrargemeinschaft § 36.
(1)Die Agrargemeinschaften sind von der Agrarbehörde zu überwachen. Die Überwachung erstreckt sich aufParagraph 36,
(1)Die Agrargemeinschaften sind von der Agrarbehörde zu überwachen. Die Überwachung erstreckt sich auf
- a)die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verwaltungssatzungen,
- b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. […]
(4)Einer Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen Beschlüsse über
- a)die Verteilung von Ertragsüberschüssen auf die Mitglieder;
- b)die Aufnahme von Darlehen, die Umwandlung von Schulden, die Übernahme einer Haftung und Gewährung von Darlehen;
- c)die Errichtung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes, den Beitritt zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und den Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen.
(5)Die Genehmigung der Agrarbehörde nach Abs. 4 darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluß Gesetze verletzt werden, der Zweck der Agrargemeinschaft (§ 35 lit. a) überschritten wird oder infolge der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der Größe der Agrargemeinschaft, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und des Umfanges und der Art der von ihr zu besorgenden Aufgaben das Vorhaben oder die Maßnahme, die den Gegenstand des Beschlusses bilden, wirtschaftlich unzweckmäßig sind.
(5)Die Genehmigung der Agrarbehörde nach Absatz 4, darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluß Gesetze verletzt werden, der Zweck der Agrargemeinschaft (Paragraph 35, Litera a,) überschritten wird oder infolge der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der Größe der Agrargemeinschaft, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und des Umfanges und der Art der von ihr zu besorgenden Aufgaben das Vorhaben oder die Maßnahme, die den Gegenstand des Beschlusses bilden, wirtschaftlich unzweckmäßig sind. […]“ 3. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978: Die §§ 37 und 40 des Tiroler Flurverfassungsgesetzes 1978 (TFLG 1978), LGBl Nr 54/1978 in der entscheidungsrelevanten Fassung LGBl Nr 18/1984, lauten samten Überschriften auszugsweise wie folgt:Die Paragraphen 37 und 40 des Tiroler Flurverfassungsgesetzes 1978 (TFLG 1978), Landesgesetzblatt Nr 54 aus 1978, in der entscheidungsrelevanten Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1984,, lauten samten Überschriften auszugsweise wie folgt: „Aufsicht über die Agrargemeinschaften § 37.
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Au