NG 2006) Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger als Vorsitzenden, sowie den Richter Dr. Rosenkranz als Berichterstatter und die Richterin Mag. Weißgatterer als weiteres Mitglied des Senates 2
Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 (TVergNG 2006) zu Recht:
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 12.04.2018, beim Landesverwaltungsgericht Tirol an diesem Tag um 09.57 Uhr per Telefax eingelangt, wurde die Nachprüfung der Ausschreibung in dem von der Auftraggeberin im Betreff näher bezeichneten Vergabeverfahren „Zu- und Umbau Kindergarten/Kinderkrippe und Volksschule Z – Baumeisterarbeiten“ (laut Antragsteller: „Projektneubau Kinderkrippe Umbau Kindergarten Gemeinde Z“) beantragt und gleichzeitig ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Im Einzelnen wurde im Schriftsatz der Antragstellerin vom 12.04.2018 ausgeführt wie folgt: „„Der Antragsteller ist konzessionierter Planer und Bauunternehmer (konzessionierter Baumeisterbetrieb) aufrechte Konzession besteht. Der Antragsteller beantragt die Nachprüfung der von der Auftragsgeberin vorgenommenen und im Betreff näher bezeichneten Ausschreibung, das heißt gestellt wird auch ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Auftraggeberin ist die Gemeinde Z, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des §1 Abs 1 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 handelt. Die Auftraggeberin hat ein Vergabeverfahren betreff einen Bauauftrag „Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule - Gemeinde Z Baumeisterarbeiten" durchgeführt,Auftraggeberin ist die Gemeinde Z, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des §1 Absatz eins, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 handelt. Die Auftraggeberin hat ein Vergabeverfahren betreff einen Bauauftrag „Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule - Gemeinde Z Baumeisterarbeiten" durchgeführt, wobei zunächst die Ausschreibung der Baumeisterarbeiten für die Auftraggeberin durch die CC GmbH durchgeführt wurde. Aus dem E-Mail der Auftraggeberin (Gemeinde Z vom 01.03.18), ergibt sich, dass die Ausschreibung durch die CC GmbH durchgeführt wurde. Aus den Ausschreibungsunterlagen (Beilage 1) ist zu entnehmen, dass für das Projekt Baumeisterarbeiten ausgeschrieben werden sollten und wurde das Datum der Anbotabgabe mit 26.01.18 festgelegt. Folgende Firmen wurden zur Abgabe von Anboten aufgefordert: Firma DD GmbH, EE GmbH, FF GmbH, GG GmbH und II GmbH.Folgende Firmen wurden zur Abgabe von Anboten aufgefordert: Firma DD GmbH, EE GmbH, FF GmbH, GG GmbH und römisch zwei GmbH. In den Ausschreibungsunterlagen laut Ausschreibung vom Jänner war nicht enthalten, ob die Vergabe der Leistungen nach den Bestimmungen des TVerg 2006 für den Ober- oder den Unterschwellenbereich erfolgt und war in den Ausschreibungsunterlagen auch nicht enthalten, welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle des Vergabeverfahrens zuständig ist. In den Ausschreibungsunterlagen war auch nicht enthalten, ob der Zuschlag den technisch und wirtschaftlich günstigstem Anbot oder dem Anbot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. In den Ausschreibungsunterlagen waren auch keinerlei Zuschlagskriterien erkenntlich. Der Antragssteller ist - wie Eingangs erwähnt - konzessionierter Planer und Bauunternehmer, er hat ein Interesse am gegenständlichen Auftrag. Er würde einen Verdienst lukrieren, wenn er den Zuschlag erhalten würde. Der Antragssteller hat am 27.02,2018 beim Landesverwaltungsgericht die Nachprüfung der seinerzeit vorgenommenen Ausschreibung beantragt und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Dem Antrag wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 12,03.2018, GZ: LVwG-2018/S2/0455-10, stattgegeben, die Aufforderung zur Anbotsabgabe im Vergabeverfahren „Projekt Neubau Kinderkrippe, Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Gemeinde Z - Baumeisterarbeiten vom 12,01.18" wurde für nichtig erklärt. Der Antragssteller hat nun in Erfahrung gebracht, dass die Firma JJ Ausschreibungen durchführt. Im Boten für Tirol vom 14.03.18 fanden sich folgende Verlautbarungen: ● Direktvergabe mit vorheriger Bekanntgabe im Unterschwellenbereich gern, Bundesvergabegesetz Elektroinstallationen Auftraggeber Gemeinde Z ● Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich gem. Bundesvergabegesetz Heizung, Sanitäre Auftraggeber Gemeinde Z Der Antragsteller hat - als Gemeinderat und Gemeindevorstand – am Freitag, den 06.04,2018 die Einladung zur Gemeinderatsitzung am Donnerstag, den 12.04.2018 erhalten. Hier ist zu. Punkt 2 der Tagesordnung wie folgt angeführt: Zu- und Umbau Kindergarten/Kinderkrippe und Volksschule - Beschlussfassung für Vergabe über nachfolgende Gewerke a) Lüftung b) Zimmermannsarbeiten c) Erdarbeiten d) Personenaufzug e) Elektroinstallationsarbeiten f) Heizung - Sanitäre g) Baumeisterarbeiten Der Antragsteller wunderte sich, dass die Firma JJ im Rahmen der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntgabe die Baumeisterarbeiten nicht ausgeschrieben hat, aus diesem Grund hat sich der Antragsteller an die Firma JJ gewandt. Die Firma JJ teilte mit E-Mail vom 09.04. wie folgt mit: „Sehr geehrter Herr A, Die Baumeisterarbeiten wurden im Zuge eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung ausgeschrieben. Bei diesem Verfahren werden Bieter von Seiten des Auftraggebers explizit zur Anbotsabgabe aufgefordert. Die Anbotsfrist ist bereits abgelaufen und es hat bereits eine öffentliche Angebotsöffnung stattgefunden. Am Donnerstag werden die Vergabevorschläge
Tagesordnung dem Gemeinderat präsentiert. „ Der Beschwerdeführer beantragt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und ein Nachprüfungsverfahren. Das Nachprüfungsverfahren dient der nachprüfenden Kontrolle von gesondert anfechtbaren Entscheidungen, welche von der Auftraggeberin in einem noch laufenden Verfahren getroffen werden. Es kann von Bietern und Bewerbern beantragt werden und wird nach den Bestimmungen des Vergabenachprüfungsgesetzes durchgeführt. Das Nachprüfungsverfahren kann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibungsbedingungen bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung bzw. Widerrufserklärung beantragt werden. Die Zuschlagserteilung bzw. Widerrufserklärung selbst können hingegen nicht mittels Nachprüfungsantrag überprüft werden. Der Beschwerdeführer beantragt
dürfen beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nur befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer darf beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht unter drei liegen. Von Seiten des Auftraggebers wurden 5 befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Paragraph 102, dürfen beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nur befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer darf beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht unter drei liegen. Von Seiten des Auftraggebers wurden 5 befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die reguläre Angebotsfrist für das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung beträgt 22 Tage, sie kann jedoch bei Verwendung elektronischer Medien (
G 2016 i.d.g.F.) auf 19 Tage verkürzt werden.Die reguläre Angebotsfrist für das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung beträgt 22 Tage, sie kann jedoch bei Verwendung elektronischer Medien (
Paragraph 66, BVergG 2016 i.d.g.F.) auf 19 Tage verkürzt werden. Das Vergabeverfahren wurde mittels der Vergabeplattform KK durchgeführt, weshalb die Voraussetzungen für die Verkürzung der Frist vorliegen. Die Aufforderung zur Angebotslegung erfolgte am 15.03.
Vergabegesetz müssen aber neben dem Preis noch weitere Vergabekriterien festgelegt werden: Es darf nicht nur an den Billigstbieter sondern muss auch an den Bestbieter vergeben werden. Zu diesem Thema ist keine Festlegung der Vergabekriterien bekannt. Ein Kriterium ist sicher, ob der Betrieb in der Gemeinde Steuern bezahlt oder nicht (Kommunalsteuer).
G 2006 ist im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung die Aufforderung zur Angebotsabgabe eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Der Gesetzgeber hat bewusst festgelegt, dass die Nicht-Zulassung zur Teilnahme nicht gesondert anfechtbar sein soll. Sollte ein Bewerber auf sonstigem Weg von der Bewerberauswahl Kenntnis erhalten und diese bekämpften wollen, kann er dies mit der Anfechtung der nächsten gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Aufforderung zur Angebotsabgabe, machen (vgl die Erläuterungen 1171 d.B. 22GP, 14).
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, sub lit cc BVergG 2006 ist im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung die Aufforderung zur Angebotsabgabe eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Der Gesetzgeber hat bewusst festgelegt, dass die Nicht-Zulassung zur Teilnahme nicht gesondert anfechtbar sein soll. Sollte ein Bewerber auf sonstigem Weg von der Bewerberauswahl Kenntnis erhalten und diese bekämpften wollen, kann er dies mit der Anfechtung der nächsten gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Aufforderung zur Angebotsabgabe, machen vergleiche die Erläuterungen 1171 d.B. 22GP, 14). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen festgehalten, dass die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die Ausschreibungsunterlagen eine Einheit darstellen (vgl zB VwGH 22.04.2009, 2007/04/0065).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen festgehalten, dass die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die Ausschreibungsunterlagen eine Einheit darstellen vergleiche zB VwGH 22.04.2009, 2007/04/0065). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass angesichts des umfassenden Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes auch die fehlerhafte Wahl eines Vergabeverfahrens ohne Bekanntmachung bekämpft werden können muss, und zwar gerade auch von jenen Unternehmen, die nicht eingeladen wurden, an dem betreffenden Vergabeverfahren teilzunehmen (vgl VwGH 09.09.2015, 2013/04/0111 ua).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass angesichts des umfassenden Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes auch die fehlerhafte Wahl eines Vergabeverfahrens ohne Bekanntmachung bekämpft werden können muss, und zwar gerade auch von jenen Unternehmen, die nicht eingeladen wurden, an dem betreffenden Vergabeverfahren teilzunehmen vergleiche VwGH 09.09.2015, 2013/04/0111 ua). Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller nicht selbst zur Angebotsabgabe aufgefordert worden. Der Antragsteller hat nach den Feststellungen erstmals von der geplanten Vergabe und dem Vergabeverfahren „Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Z – Baumeisterarbeiten“ durch die Einladung vom 06.04.2018 zur Gemeinderatssitzung am 12.04.2018 Kenntnis erlangt. Nach den Feststellungen ist die Aufforderung zur Angebotsabgabe an fünf Bieter am 15.03.2018 erfolgt. Die Angebotsabgabe hatte bis 05.04.2018, 12.00 Uhr zu erfolgen. Daraus ergibt sich, dass die vom öffentlichen Auftraggeber vorgesehene Antragsfrist 21 Tage betragen hat. Aus den Ausschreibungsunterlagen ergibt sich, dass das Verfahren elektronisch über die Vergabeplattform KK durchgeführt wurde.
G 2006 beträgt beim nicht offenen Verfahren die vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist für den Eingang der Angebote mindestens 22 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.
G 2006 können diese Angebotsfristen jedoch um drei Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffenden Unterlagen auf elektronischen Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat.
Paragraph 65, Absatz 2, BVergG 2006 beträgt beim nicht offenen Verfahren die vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist für den Eingang der Angebote mindestens 22 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.
Paragraph 66, BVergG 2006 können diese Angebotsfristen jedoch um drei Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffenden Unterlagen auf elektronischen Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat. Da dies der Fall war konnte die Angebotsfrist verkürzt werden.
Vm Abs 2 TVergNG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Unterschwellenbereich binnen sieben Tagen einzubringen, dies bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax.
NG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen bis spätestens sieben Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt, einzubringen.
Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, TVergNG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Unterschwellenbereich binnen sieben Tagen einzubringen, dies bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax.
Paragraph 6, Absatz 4, TVergNG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen bis spätestens sieben Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt, einzubringen. Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller mit 06.04.2018 Kenntnis über eine vorgesehene Beschlussfassung über die Vergabe der Baumeisterarbeiten erhalten und hat am 12.04.2018, 09.57 Uhr, den Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Der Antragsteller hat mit seinem Nachprüfungsantrag sowohl die Wahl des Verfahrens als auch die Nicht-Zulassung zur Teilnahme an der Angebotsabgabe bekämpft. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des umfassenden Gebots eines effektiven Rechtsschutzes davon auszugehen, dass dem Antragsteller eine Frist von sieben Tagen ab Kenntnis der gesondert anfechtbaren Entscheidung zur Verfügung stand. Da der Antragsteller erstmals mit 06.04.2018 Kenntnis von der gesondert anfechtbaren Entscheidung, nämlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe, erlangt hat, war der gegenständliche Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtzeitig. In der gegenständlichen Konstellation muss im Sinn der Effektivität des Rechtsschutzes jedenfalls auch die Bekämpfung der Ausschreibungsunterlagen innerhalb der Frist nach § 6 Abs 1 TVergNG 2006 ab Kenntnis der gesondert anfechtbaren Entscheidung möglich sein. Der Antragsteller kann nämlich nicht nur durch die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens in seinen Rechten verletzt sein, sondern auch dann, wenn aufgrund qualifiziert mangelhafter Ausschreibungsunterlagen einem Bieter ein Zuschlag erteilt werden soll. Eine Änderung des Bieterkreises kann nämlich in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden.In der gegenständlichen Konstellation muss im Sinn der Effektivität des Rechtsschutzes jedenfalls auch die Bekämpfung der Ausschreibungsunterlagen innerhalb der Frist nach Paragraph 6, Absatz eins, TVergNG 2006 ab Kenntnis der gesondert anfechtbaren Entscheidung möglich sein. Der Antragsteller kann nämlich nicht nur durch die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens in seinen Rechten verletzt sein, sondern auch dann, wenn aufgrund qualifiziert mangelhafter Ausschreibungsunterlagen einem Bieter ein Zuschlag erteilt werden soll. Eine Änderung des Bieterkreises kann nämlich in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden. Der vom Gesetz geforderte drohende Schaden des Antragstellers liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits in der Beeinträchtigung der Möglichkeit, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen, im gegenständlichen Fall im Verlust der Möglichkeit der Teilnahme an einem Vergabeverfahren betreffend den zu vergebenden Auftrag (vgl dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0111 ua).Der vom Gesetz geforderte drohende Schaden des Antragstellers liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits in der Beeinträchtigung der Möglichkeit, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen, im gegenständlichen Fall im Verlust der Möglichkeit der Teilnahme an einem Vergabeverfahren betreffend den zu vergebenden Auftrag vergleiche dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0111 ua). Der Antragsteller hat im Übrigen seinen Schaden entsprechend behauptet. Wenn der Antragsteller die Nichtigerklärung einer in Aussicht genommen Zuschlagserteilung begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich diesfalls um ein verfehltes Begehren handelt, das weder einer Verbesserung noch einer Umdeutung zugänglich ist. Ein noch nicht erteilter Zuschlag kann nicht für rechtswidrig erklärt werden (vgl VwGH 24.01.2001, 2001/04/0004). Wenn der Antragsteller die Nichtigerklärung einer in Aussicht genommen Zuschlagserteilung begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich diesfalls um ein verfehltes Begehren handelt, das weder einer Verbesserung noch einer Umdeutung zugänglich ist. Ein noch nicht erteilter Zuschlag kann nicht für rechtswidrig erklärt werden vergleiche VwGH 24.01.2001, 2001/04/0004). Auch der Antrag, das Landesverwaltungsgericht wolle aussprechen, dass der Antragsteller als potenzieller Bestbieter übergangen wurde und ihm diesbezüglich ein Schadenersatzanspruch in Höhe des entgangenen Gewinns zuzuerkennen ist, erweist sich als unzulässig, da das Landesverwaltungsgericht Tirol in einem Nachprüfungsantrag nach § 3 Abs 2 Z 2 lediglich zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig ist. Für die Zuerkennung eines allfälligen Schadenersatzanspruches besteht keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts. Auch der Antrag, das Landesverwaltungsgericht wolle aussprechen, dass der Antragsteller als potenzieller Bestbieter übergangen wurde und ihm diesbezüglich ein Schadenersatzanspruch in Höhe des entgangenen Gewinns zuzuerkennen ist, erweist sich als unzulässig, da das Landesverwaltungsgericht Tirol in einem Nachprüfungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, lediglich zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig ist. Für die Zuerkennung eines allfälligen Schadenersatzanspruches besteht keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts. Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller ausdrücklich die Aufforderung zur Angebotsabgabe im Vergabeverfahren „Projekt Neubau Kinderkrippe, Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Gemeinde Z – Baumeisterarbeiten“ bekämpft.
G 2006 ist in eine nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung die Aufforderung zur Angebtosabgabe eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Die Nichtzulassung zur Teilnahme im nicht offenen Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung stellt demgegenüber eine nicht gesondert anfechtbare Entscheidung dar, die ihrerseits nur gemeinsam mit der nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung bekämpft werden kann. Für einen Bewerber in einem nicht offenen Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung stellt die gesondert anfechtbare Entscheidung die Aufforderung zur Angebotsabgabe dar, wenn er auf sonstigen Weg von der Bewerberauswahl Kenntnis erlangt hat. Auch die Bewerberauswahl als solches stellt keine gesondert anfechtbare Entscheidung dar, sondern handelt es sich dabei wiederum um eine nicht gesondert anfechtbare Entscheidung, die nur gemeinsam mit der nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung, hier also die Aufforderung zur Angebotsabgabe, bekämpft werden kann. Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller ausdrücklich die Aufforderung zur Angebotsabgabe im Vergabeverfahren „Projekt Neubau Kinderkrippe, Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Gemeinde Z – Baumeisterarbeiten“ bekämpft.
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, sub lit cc BVergG 2006 ist in eine nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung die Aufforderung zur Angebtosabgabe eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Die Nichtzulassung zur Teilnahme im nicht offenen Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung stellt demgegenüber eine nicht gesondert anfechtbare Entscheidung dar, die ihrerseits nur gemeinsam mit der nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung bekämpft werden kann. Für einen Bewerber in einem nicht offenen Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung stellt die gesondert anfechtbare Entscheidung die Aufforderung zur Angebotsabgabe dar, wenn er auf sonstigen Weg von der Bewerberauswahl Kenntnis erlangt hat. Auch die Bewerberauswahl als solches stellt keine gesondert anfechtbare Entscheidung dar, sondern handelt es sich dabei wiederum um eine nicht gesondert anfechtbare Entscheidung, die nur gemeinsam mit der nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung, hier also die Aufforderung zur Angebotsabgabe, bekämpft werden kann. Die Anträge, die Nichtzulassung des Antragstellers sowie die Bewerberauswahl im zugrundeliegenden Vergabeverfahren jeweils für nichtig zu erklären, erweisen sich sohin für sich gesehen als nicht zulässig, da hiermit keine gesondert anfechtbaren Entscheidungen bekämpft werden, sondern diese nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen mit der nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung bekämpft werden müssen. Ein auf Nichtigerklärung einer nicht gesondert anfechtbaren Entscheidung gerichtetes Begehren ist zurückzuweisen (vgl VwGH 20.10.2004, 2004/04/0105 ua).Die Anträge, die Nichtzulassung des Antragstellers sowie die Bewerberauswahl im zugrundeliegenden Vergabeverfahren jeweils für nichtig zu erklären, erweisen sich sohin für sich gesehen als nicht zulässig, da hiermit keine gesondert anfechtbaren Entscheidungen bekämpft werden, sondern diese nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen mit der nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung bekämpft werden müssen. Ein auf Nichtigerklärung einer nicht gesondert anfechtbaren Entscheidung gerichtetes Begehren ist zurückzuweisen vergleiche VwGH 20.10.2004, 2004/04/0105 ua). Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller ausdrücklich die gesondert anfechtbare Entscheidung „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ bekämpft, sodass auch aus Rechtsschutzüberlegungen es nicht geboten ist, eine Deutung des wahren Willens des Antragstellers vorzunehmen, da der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren seinen wahren Willen durch die Formulierung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe im gegenständlichen Vergabeverfahren ist sohin zulässig. Dieser Antrag ist jedoch nicht begründet. Hinsichtlich der monierten Wahl des Vergabeverfahrens ist auszuführen, dass
G 2006 in der Fassung der Schwellenwerteverordnung 2012, BGBl II Nr 95/2012 idF BGBl II Nr 250/2016 im Unterschwellenbereich Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden können, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert Euro 1 Mio nicht erreicht. Hinsichtlich der monierten Wahl des Vergabeverfahrens ist auszuführen, dass
Paragraph 37, BVergG 2006 in der Fassung der Schwellenwerteverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 95 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 250 aus 2016, im Unterschwellenbereich Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden können, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert Euro 1 Mio nicht erreicht. Aus den Feststellungen ist zwar im vorliegenden Fall von einem Bauauftrag mit geschätzten Gesamtkosten von Euro 2.300.000,00 netto auszugehen, jedoch ergibt sich aus § 14 Abs 1 BVergG 2006, dass dann, wenn ein Bauvorhaben aus mehreren Losen besteht, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen ist. Als Lose gelten auch Gewerke.
G 2006 gelten die Bestimmungen des BVergG 2006 für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose, wenn der kumulierte Wert der Lose den Unterschwellenwert nicht erreicht oder übersteigt. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Gewerks. Aus den Feststellungen ist zwar im vorliegenden Fall von einem Bauauftrag mit geschätzten Gesamtkosten von Euro 2.300.000,00 netto auszugehen, jedoch ergibt sich aus Paragraph 14, Absatz eins, BVergG 2006, dass dann, wenn ein Bauvorhaben aus mehreren Losen besteht, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen ist. Als Lose gelten auch Gewerke.
Paragraph 14, Absatz 4, BVergG 2006 gelten die Bestimmungen des BVergG 2006 für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose, wenn der kumulierte Wert der Lose den Unterschwellenwert nicht erreicht oder übersteigt. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Gewerks. Daraus ergibt sich, dass für die Vergabe der Baumeisterarbeiten hinsichtlich des Auftragswerts ein nicht offenes Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung zulässig war. In dem vorgelegten Vergabeakt wurde dies entsprechend festgehalten. Aus den Feststellungen ergibt sich auch, dass genügend geeignete Unternehmer dem Auftraggeber bekannt waren und dieser auch fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert hat.
G 2006 darf bei nicht offenen Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer nicht unter drei liegen. Dem erkennenden Senat sind die aufgeforderten Bieter soweit bekannt, dass auch die Eignung insofern keinen Zweifeln begegnet.Aus den Feststellungen ergibt sich auch, dass genügend geeignete Unternehmer dem Auftraggeber bekannt waren und dieser auch fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert hat.
Paragraph 102, Absatz 3, BVergG 2006 darf bei nicht offenen Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer nicht unter drei liegen. Dem erkennenden Senat sind die aufgeforderten Bieter soweit bekannt, dass auch die Eignung insofern keinen Zweifeln begegnet. Der öffentliche Aufraggeber durfte im gegenständlichen Fall sohin das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wählen. Wenn der Antragsteller im Nachprüfungsantrag ausführt, dass ein Verstoß gegen § 65 BVergG 2006 vorliegen würde, so ist darauf zu verweisen, dass er nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde, weshalb durch eine allenfalls falsch bemessene Angebotsfrist für ihn kein Schaden entstanden ist oder entstehen konnte. Durch eine Rechtswidrigkeit, die die Bemessung der Angebotsfrist betreffen würde, wäre der Antragsteller nur dann beschwert, wenn er selbst nicht ausreichend Zeit für die Abgabe eines Angebots gehabt hätte.Wenn der Antragsteller im Nachprüfungsantrag ausführt, dass ein Verstoß gegen Paragraph 65, BVergG 2006 vorliegen würde, so ist darauf zu verweisen, dass er nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde, weshalb durch eine allenfalls falsch bemessene Angebotsfrist für ihn kein Schaden entstanden ist oder entstehen konnte. Durch eine Rechtswidrigkeit, die die Bemessung der Angebotsfrist betreffen würde, wäre der Antragsteller nur dann beschwert, wenn er selbst nicht ausreichend Zeit für die Abgabe eines Angebots gehabt hätte. Im Vergabenachprüfungsverfahren ist zu beachten, dass ein Unternehmer, der selbst kein Angebot gelegt hat, sich in einem Nachprüfungsantrag gegen diskriminierende Ausschreibungsbedingungen wenden kann, die er nicht zu erfüllen vermag (vgl EuGH 12.02.2004, Rs C-230/02, Grossmann Air). Dass eine allenfalls falsch bemessene Frist für den Antragsteller diskriminierend gewesen wäre, hat er nicht dargelegt und ist auch nicht zu erkennen. Im Vergabenachprüfungsverfahren ist zu beachten, dass ein Unternehmer, der selbst kein Angebot gelegt hat, sich in einem Nachprüfungsantrag gegen diskriminierende Ausschreibungsbedingungen wenden kann, die er nicht zu erfüllen vermag vergleiche EuGH 12.02.2004, Rs C-230/02, Grossmann Air). Dass eine allenfalls falsch bemessene Frist für den Antragsteller diskriminierend gewesen wäre, hat er nicht dargelegt und ist auch nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass ein nicht zur Angebotslegung aufgeforderter Unternehmer zwar die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens und auch die Ausschreibungsunterlagen bekämpfen kann, hinsichtlich der Ausschreibungsunterlagen jedoch ihn diskriminierende Bedingungen vorliegen müssen. Dass eine allenfalls fehlerhaft bemessene Frist den Beschwerdeführer diskriminieren würde ist – wie zuvor ausgeführt – nicht erkennbar. Überdies war eine Fristverkürzung zulässig. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die Gründe für eine Fristverkürzung vom Auftraggeber nicht festgehalten worden wären, so ist dies einerseits anhand der Ausschreibungsunterlagen widerlegt, andererseits im Hinblick auf das zuvor Gesagte für den Antragsteller nicht diskriminierend. Der Antragsteller führt weiters an, dass die Gründe für die Durchführung des nicht offenen Verfahrens ohne Bekanntmachung nicht schriftlich festgehalten wären. Auch dies ist nach den Feststellungen unrichtig. Im Übrigen durfte der Auftraggeber ein nicht offenes Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung wählen. Der Antragsteller führt weiters aus, dass § 102 BVergG 2006 verletzt worden sei, da die Auswahl der aufzufordernden Unternehmen in nicht diskriminierender Weise stattzufinden habe und die Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln seien und nach Möglichkeit kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen seien. Wenn der Antragsteller vorbringt, dass die Tatsache, dass er nicht zur Angebotsstellung eingeladen worden sei, einen Verstoß gegen § 102 BVergG 2006 bedeuten wurde, ist dazu auszuführen, dass der Auftraggeber nicht deswegen gegen § 102 BVergG 2006 verstößt, weil er nicht sämtliche ihm bekannten und die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 BVergG 2006 erfüllenden Unternehmer zur Angebotsabgabe auffordert. Der Antragsteller führt weiters aus, dass Paragraph 102, BVergG 2006 verletzt worden sei, da die Auswahl der aufzufordernden Unternehmen in nicht diskriminierender Weise stattzufinden habe und die Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln seien und nach Möglichkeit kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen seien. Wenn der Antragsteller vorbringt, dass die Tatsache, dass er nicht zur Angebotsstellung eingeladen worden sei, einen Verstoß gegen Paragraph 102, BVergG 2006 bedeuten wurde, ist dazu auszuführen, dass der Auftraggeber nicht deswegen gegen Paragraph 102, BVergG 2006 verstößt, weil er nicht sämtliche ihm bekannten und die Voraussetzungen des Paragraph 102, Absatz eins, BVergG 2006 erfüllenden Unternehmer zur Angebotsabgabe auffordert. Gerade die Tatsache, dass § 102 Abs 2 BVergG 2006 vorsieht, die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln, spricht dafür, dass nicht sämtliche bekannten Unternehmer in jedem Fall aufzufordern sind, sondern es dem Auftraggeber frei steht, unter den ihm bekannten Unternehmern eine Auswahl zu treffen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht dargetan, weshalb die vom Auftraggeber getroffene Auswahl vergaberechtswidrig sein sollte. Wie ausgeführt ist die Tatsache, dass er selbst nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, noch nicht als Diskriminierung zu werten. Um von einer Diskriminierung bei der Auswahl der aufzufordernden Unternehmer sprechen zu können müssten weitere Umstände hinzutreten, die objektiv auf eine Diskriminierung schließen lassen würden. Derartige Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht dargelegt und sind auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Gerade die Tatsache, dass Paragraph 102, Absatz 2, BVergG 2006 vorsieht, die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln, spricht dafür, dass nicht sämtliche bekannten Unternehmer in jedem Fall aufzufordern sind, sondern es dem Auftraggeber frei steht, unter den ihm bekannten Unternehmern eine Auswahl zu treffen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht dargetan, weshalb die vom Auftraggeber getroffene Auswahl vergaberechtswidrig sein sollte. Wie ausgeführt ist die Tatsache, dass er selbst nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, noch nicht als Diskriminierung zu werten. Um von einer Diskriminierung bei der Auswahl der aufzufordernden Unternehmer sprechen zu können müssten weitere Umstände hinzutreten, die objektiv auf eine Diskriminierung schließen lassen würden. Derartige Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht dargelegt und sind auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die gesetzliche Vorgabe, kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen, ist im Übrigen vom Gesetzgeber dahingehend eingeschränkt, dass dies nach Möglichkeit erfolgen solle. Auch in diesem Fall besteht keine Verpflichtung, ausschließlich kleine und mittelständische Unternehmen auszuwählen, sondern sind solche Unternehmen nach Möglichkeit am Verfahren zu beteiligen. Nach dem Wissensstand des erkennenden Senats handelt es sich aber beispielsweise bei der Firma EE GmbH jedenfalls um ein mittleres Unternehmen, sodass auch diesbezüglich den Vorgaben des § 102 Abs 2 BVergG 2006 entsprochen wurde. Auch bei Firma GG GmbH handelt es sich nach dem Wissen des erkennenden Senats um ein mittleres Unternehmen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Vorgabe des § 102 Abs 2 BVergG 2006 entsprochen wird, wenn kleine oder mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Dass ein derartiges Unternehmen sodann tatsächlich ein Angebot abgeben muss, wird nicht gefordert. Auch die gesetzliche Vorgabe, kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen, ist im Übrigen vom Gesetzgeber dahingehend eingeschränkt, dass dies nach Möglichkeit erfolgen solle. Auch in diesem Fall besteht keine Verpflichtung, ausschließlich kleine und mittelständische Unternehmen auszuwählen, sondern sind solche Unternehmen nach Möglichkeit am Verfahren zu beteiligen. Nach dem Wissensstand des erkennenden Senats handelt es sich aber beispielsweise bei der Firma EE GmbH jedenfalls um ein mittleres Unternehmen, sodass auch diesbezüglich den Vorgaben des Paragraph 102, Absatz 2, BVergG 2006 entsprochen wurde. Auch bei Firma GG GmbH handelt es sich nach dem Wissen des erkennenden Senats um ein mittleres Unternehmen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Vorgabe des Paragraph 102, Absatz 2, BVergG 2006 entsprochen wird, wenn kleine oder mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Dass ein derartiges Unternehmen sodann tatsächlich ein Angebot abgeben muss, wird nicht gefordert. Das weitere Vorbringen im Nachprüfungsantrag, weshalb für das Gewerk des Antragstellers das gewählte Vergabeverfahren herangezogen wurde, sei nicht nachvollziehbar, zeigt keine Rechtswidrigkeit auf, zumal die Wahl dieses Vergabeverfahrens vergaberechtskonform war. Der Antragsteller bringt weiters vor, dass im zuvor aufgehobenen Vergabeverfahren fünf Unternehmen Angebote abgegeben hätten, wobei die Angebote rund zwei Prozent auseinandergelegen wären, wonach ein Indiz für eine Preisabsprache vorliegen würde, weshalb die genannten Unternehmer nicht mehr zur Angebotsstellung hätten eingeladen werden dürfen. Hierzu ist auszuführen, dass sich im gegenständlichen Vergabeverfahren nicht ergeben hat, dass die Angebote zwei Prozent in der Angebotssumme auseinanderliegen würden, sodass für eine Annahme von Preisabsprachen kein Substrat gegeben ist. Allein die Möglichkeit, dass Angebotspreise in einem gewissen prozentmäßigen Unterschied zueinander stehen kann für sich allein genommen die Annahme von Preisabsprachen nicht tragen. Der Antragsteller hat keine weiteren Gründe vorgebracht, weshalb er Preisabsprachen für möglich hält und sind erkennbar auch beim Auftraggeber derartige Bedenken nicht entstanden, da sich aus dem Vergabeakt nicht ergibt, dass eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt worden wäre. Auch aus dem im Vergabeakt enthaltenen Preisvergleich lässt sich ein Hinweis auf Preisabsprachen prima vista nicht erkennen. Letztlich bringt der Antragsteller vor, dass eine Beauftragung der JJ Dienstleistungs GmbH ohne Beschluss des Gemeinderats erfolgt sei. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass eine Beauftragung der Firma JJ Dienstleistungs GmbH nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Bei der Beauftragung der Firma JJ Dienstleistungs GmbH handelt es sich um einen eigenständigen Vergabevorgang, der im gegenständlichen Verfahren nicht bekämpfbar ist. Eine diesbezügliche Vergaberechtswidrigkeit hätte im Zusammenhang mit der Beschaffung der Dienstleistung durch die JJ Dienstleistungs GmbH bekämpft werden müssen. Nach § 50 iVm § 30 Abs 1 lit p TGO war eine Vergabe durch den Bürgermeister innerhalb der 5 %-Klausel aber jedenfalls zulässig.Letztlich bringt der Antragsteller vor, dass eine Beauftragung der JJ Dienstleistungs GmbH ohne Beschluss des Gemeinderats erfolgt sei. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass eine Beauftragung der Firma JJ Dienstleistungs GmbH nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Bei der Beauftragung der Firma JJ Dienstleistungs GmbH handelt es sich um einen eigenständigen Vergabevorgang, der im gegenständlichen Verfahren nicht bekämpfbar ist. Eine diesbezügliche Vergaberechtswidrigkeit hätte im Zusammenhang mit der Beschaffung der Dienstleistung durch die JJ Dienstleistungs GmbH bekämpft werden müssen. Nach Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Litera p, TGO war eine Vergabe durch den Bürgermeister innerhalb der 5 %-Klausel aber jedenfalls zulässig. Der Antragsteller bringt weiters vor, dass kein Gemeinderatsbeschluss für die Aufteilung in Lose und die Vergabe im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntgabe und hinsichtlich der Frage, welche Unternehmen konsultiert werden sollen, vorliege. Der Beschwerdeführer hat nicht angezweifelt, dass für die Durchführung des Bauauftrages „Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Z“ ein Gemeinderatsbeschluss vorliegt. Welches Vergabeverfahren gewählt wird und ob eine Aufteilung in Lose erfolgt und welche Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert werden stellen keine Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 30 TGO dar. Eine Angelegenheit grundsätzlicher Bedeutung ist zweifellos die Frage, ob eine Beschaffung durchgeführt wird, weshalb der Gemeinderat beschließen muss, im gegenständlichen Fall die Zu- und Umbauten des Kindergartens und der Volksschule Z zu beschaffen. Die Aufteilung in Lose und die Wahl des Vergabeverfahrens durfte die Firma JJ Dienstleistungs GmbH aufgrund ihrer Beauftragung festlegen, da dies keine Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung sind.Der Beschwerdeführer hat nicht angezweifelt, dass für die Durchführung des Bauauftrages „Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Z“ ein Gemeinderatsbeschluss vorliegt. Welches Vergabeverfahren gewählt wird und ob eine Aufteilung in Lose erfolgt und welche Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert werden stellen keine Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung iSd Paragraph 30, TGO dar. Eine Angelegenheit grundsätzlicher Bedeutung ist zweifellos die Frage, ob eine Beschaffung durchgeführt wird, weshalb der Gemeinderat beschließen muss, im gegenständlichen Fall die Zu- und Umbauten des Kindergartens und der Volksschule Z zu beschaffen. Die Aufteilung in Lose und die Wahl des Vergabeverfahrens durfte die Firma JJ Dienstleistungs GmbH aufgrund ihrer Beauftragung festlegen, da dies keine Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung sind. Auch die Frage, welche Unternehmen konsultiert werden stellt keine Angelegenheit grundsätzlicher Bedeutung dar, die nach § 30 Abs 1 TGO vom Gemeinderat zu entscheiden wäre. Auch die Frage, welche Unternehmen konsultiert werden stellt keine Angelegenheit grundsätzlicher Bedeutung dar, die nach Paragraph 30, Absatz eins, TGO vom Gemeinderat zu entscheiden wäre. Insgesamt erweist sich sohin der vorliegende Nachprüfungsantrag in diesem Umfang als unbegründet.
NG 2006 hat ein Antragsteller nur dann Anspruch auf Ersatz der von ihm entrichteten Pauschalgebühren, wenn er gänzlich oder zumindest teilweise obsiegt.
Paragraph 19, Absatz 5, TVergNG 2006 hat ein Antragsteller nur dann Anspruch auf Ersatz der von ihm entrichteten Pauschalgebühren, wenn er gänzlich oder zumindest teilweise obsiegt. Im gegenständlichen Fall ist ein zumindest teilweise Obsiegen nicht gegeben, sodass sich der Antrag auf Kostenersatz als unbegründet erweist. Über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war im vorliegenden Fall spätestens innerhalb von sieben Werktagen zu entscheiden. Da innerhalb dieser Frist bereits über den Nachprüfungsantrag entschieden werden konnte, war eine einstweilige Verfügung nicht mehr zu erlassen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Literatur und Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Literatur und Judikatur verwiesen. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.S2.0831.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.