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{'item': 'LVwG-2018/S2/0831-4'}

Obsah (10)§ 3Art 133§ 102§ 66§ 2§ 65§ 6§ 37§ 14§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/S2/0831-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Mit Schriftsatz vom 12.04.2018, beim Landesverwaltungsgericht

§ 3Abs 2 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 (TVerg

NG 2006) Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger als Vorsitzenden, sowie den Richter Dr. Rosenkranz als Berichterstatter und die Richterin Mag. Weißgatterer als weiteres Mitglied des Senates 2

Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 (TVergNG 2006) zu Recht:

  1. Der Antrag des Antragstellers auf Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe im Vergabeverfahrens „Projektneubau Kinderkrippe, Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Gemeinde Z – Baumeisterarbeiten“ als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Anträge des Antragstellers auf Nichtigerklärung der Nichtzulassung des Antragstellers, auf Nichtigerklärung der Bewerberauswahl (Bieterauswahl), der in Aussicht genommenen Zuschlagserteilung, jeweils im Vergabeverfahren „Projektneubau Kinderkrippe, Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Gemeinde Z – Baumeisterarbeiten“ sowie auszusprechen, dass der Antragsteller als potenzieller Bestbieter übergangen worden sei und ihm diesbezüglich auch ein Schadenersatzanspruch in Höhe des entgangenen Gewinns zuzuerkennen sei, werden als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.
  4. Die ordentliche Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 12.04.2018, beim Landesverwaltungsgericht Tirol an diesem Tag um 09.57 Uhr per Telefax eingelangt, wurde die Nachprüfung der Ausschreibung in dem von der Auftraggeberin im Betreff näher bezeichneten Vergabeverfahren „Zu- und Umbau Kindergarten/Kinderkrippe und Volksschule Z – Baumeisterarbeiten“ (laut Antragsteller: „Projektneubau Kinderkrippe Umbau Kindergarten Gemeinde Z“) beantragt und gleichzeitig ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Im Einzelnen wurde im Schriftsatz der Antragstellerin vom 12.04.2018 ausgeführt wie folgt: „„Der Antragsteller ist konzessionierter Planer und Bauunternehmer (konzessionierter Baumeisterbetrieb) aufrechte Konzession besteht. Der Antragsteller beantragt die Nachprüfung der von der Auftragsgeberin vorgenommenen und im Betreff näher bezeichneten Ausschreibung, das heißt gestellt wird auch ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Auftraggeberin ist die Gemeinde Z, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des §1 Abs 1 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 handelt. Die Auftraggeberin hat ein Vergabeverfahren betreff einen Bauauftrag „Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule - Gemeinde Z Baumeisterarbeiten" durchgeführt,Auftraggeberin ist die Gemeinde Z, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des §1 Absatz eins, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 handelt. Die Auftraggeberin hat ein Vergabeverfahren betreff einen Bauauftrag „Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule - Gemeinde Z Baumeisterarbeiten" durchgeführt, wobei zunächst die Ausschreibung der Baumeisterarbeiten für die Auftraggeberin durch die CC GmbH durchgeführt wurde. Aus dem E-Mail der Auftraggeberin (Gemeinde Z vom 01.03.18), ergibt sich, dass die Ausschreibung durch die CC GmbH durchgeführt wurde. Aus den Ausschreibungsunterlagen (Beilage 1) ist zu entnehmen, dass für das Projekt Baumeisterarbeiten ausgeschrieben werden sollten und wurde das Datum der Anbotabgabe mit 26.01.18 festgelegt. Folgende Firmen wurden zur Abgabe von Anboten aufgefordert: Firma DD GmbH, EE GmbH, FF GmbH, GG GmbH und II GmbH.Folgende Firmen wurden zur Abgabe von Anboten aufgefordert: Firma DD GmbH, EE GmbH, FF GmbH, GG GmbH und römisch zwei GmbH. In den Ausschreibungsunterlagen laut Ausschreibung vom Jänner war nicht enthalten, ob die Vergabe der Leistungen nach den Bestimmungen des TVerg 2006 für den Ober- oder den Unterschwellenbereich erfolgt und war in den Ausschreibungsunterlagen auch nicht enthalten, welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle des Vergabeverfahrens zuständig ist. In den Ausschreibungsunterlagen war auch nicht enthalten, ob der Zuschlag den technisch und wirtschaftlich günstigstem Anbot oder dem Anbot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. In den Ausschreibungsunterlagen waren auch keinerlei Zuschlagskriterien erkenntlich. Der Antragssteller ist - wie Eingangs erwähnt - konzessionierter Planer und Bauunternehmer, er hat ein Interesse am gegenständlichen Auftrag. Er würde einen Verdienst lukrieren, wenn er den Zuschlag erhalten würde. Der Antragssteller hat am 27.02,2018 beim Landesverwaltungsgericht die Nachprüfung der seinerzeit vorgenommenen Ausschreibung beantragt und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Dem Antrag wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 12,03.2018, GZ: LVwG-2018/S2/0455-10, stattgegeben, die Aufforderung zur Anbotsabgabe im Vergabeverfahren „Projekt Neubau Kinderkrippe, Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Gemeinde Z - Baumeisterarbeiten vom 12,01.18" wurde für nichtig erklärt. Der Antragssteller hat nun in Erfahrung gebracht, dass die Firma JJ Ausschreibungen durchführt. Im Boten für Tirol vom 14.03.18 fanden sich folgende Verlautbarungen: ● Direktvergabe mit vorheriger Bekanntgabe im Unterschwellenbereich gern, Bundesvergabegesetz Elektroinstallationen Auftraggeber Gemeinde Z ● Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich gem. Bundesvergabegesetz Heizung, Sanitäre Auftraggeber Gemeinde Z Der Antragsteller hat - als Gemeinderat und Gemeindevorstand – am Freitag, den 06.04,2018 die Einladung zur Gemeinderatsitzung am Donnerstag, den 12.04.2018 erhalten. Hier ist zu. Punkt 2 der Tagesordnung wie folgt angeführt: Zu- und Umbau Kindergarten/Kinderkrippe und Volksschule - Beschlussfassung für Vergabe über nachfolgende Gewerke a) Lüftung b) Zimmermannsarbeiten c) Erdarbeiten d) Personenaufzug e) Elektroinstallationsarbeiten f) Heizung - Sanitäre g) Baumeisterarbeiten Der Antragsteller wunderte sich, dass die Firma JJ im Rahmen der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntgabe die Baumeisterarbeiten nicht ausgeschrieben hat, aus diesem Grund hat sich der Antragsteller an die Firma JJ gewandt. Die Firma JJ teilte mit E-Mail vom 09.04. wie folgt mit: „Sehr geehrter Herr A, Die Baumeisterarbeiten wurden im Zuge eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung ausgeschrieben. Bei diesem Verfahren werden Bieter von Seiten des Auftraggebers explizit zur Anbotsabgabe aufgefordert. Die Anbotsfrist ist bereits abgelaufen und es hat bereits eine öffentliche Angebotsöffnung stattgefunden. Am Donnerstag werden die Vergabevorschläge

Tagesordnung dem Gemeinderat präsentiert. „ Der Beschwerdeführer beantragt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und ein Nachprüfungsverfahren. Das Nachprüfungsverfahren dient der nachprüfenden Kontrolle von gesondert anfechtbaren Entscheidungen, welche von der Auftraggeberin in einem noch laufenden Verfahren getroffen werden. Es kann von Bietern und Bewerbern beantragt werden und wird nach den Bestimmungen des Vergabenachprüfungsgesetzes durchgeführt. Das Nachprüfungsverfahren kann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibungsbedingungen bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung bzw. Widerrufserklärung beantragt werden. Die Zuschlagserteilung bzw. Widerrufserklärung selbst können hingegen nicht mittels Nachprüfungsantrag überprüft werden. Der Beschwerdeführer beantragt

  1. a)das Provisorialverfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (vor Zuschlagserteilung) und
  2. b)das Nachprüfungsverfahren. A) ANTRAG AUF ERLASSUNG EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG Das Provisorialverfahren dient zur Sicherstellung eines einstweiligen Rechtsschutzes. Wie aufgrund der Mitteilung der JJ vom 09,04.18 zur Kenntnis genommen wurde, wurde der Antragsteller zur Anbotserstellung nicht eingeladen. Das Provisorialverfahren gibt dem Antragsteller (Unternehmen) die Möglichkeit, das Verfahren bis zur Klärung einer bestimmten Sach- bzw. Rechtsfrage im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens „in Schwebe" zu halten. Obwohl das Provisorialverfahren ein eigenständiges, antragsgebotenes Verfahren ist, ist es dennoch nicht vollkommen losgelöst vom Nachprüfungsverfahren, da es seine prinzipielle Existenz voraussetzt. Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind nur zulässig, wenn binnen offener Frist ein Nachprüfungsantrag eingebracht wird. Der Antragsteller verweist auf die Bestimmung nach § 102 Abs 3 Bundesvergabegesetz. Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl geeigneter Unternehmer unmittelbar zur Abgabe von Anboten eingeladen. Die Auswahl der Unternehmer hat in nicht diskriminierender Weise statt zu finden. Der Auftraggeber hat die aufgeforderten Unternehmen so häufig wie möglich zu wechseln (Rotationsprinzip), nach Möglichkeit sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen.Der Antragsteller verweist auf die Bestimmung nach Paragraph 102, Absatz 3, Bundesvergabegesetz. Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl geeigneter Unternehmer unmittelbar zur Abgabe von Anboten eingeladen. Die Auswahl der Unternehmer hat in nicht diskriminierender Weise statt zu finden. Der Auftraggeber hat die aufgeforderten Unternehmen so häufig wie möglich zu wechseln (Rotationsprinzip), nach Möglichkeit sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen. Diese Grundsätze wurden verletzt: Aufgrund des am 27.02,18 eingebrachten Nachprüfungsantrages war der Auftraggeberin auf jeden Fall bekannt, dass der Antragsteller am gegenständlichen Auftrag bzw. Zuschlag interessiert war. Der Antragsteller ist der einzige ortsansässige Baumeisterbetrieb, Sein Betrieb ist als Kleinbetrieb bzw. Mittelbetrieb zu betrachten. Dennoch hat die Auftraggeberin die aufgeforderten Unternehmen so häufig wie möglich zu wechseln. Ausgehend von diesen Kriterien hätte der Antragsteller auf jeden Fall zur Anbotsstellung eingeladen werden müssen. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung liegen vor. Inhaltserfordernisse: Bezeichnung des Vergabeverfahrens: Neubau Kinderkrippe – Umbau Kindergarten durch die Gemeinde Z - Baumeisterarbeiten Auftraggeber: Gemeinde Z, Adresse 3, Z, Tel.: ****, Faxnr: ****-*, e-Mail: ***** Gesonderte angefochtene Entscheidungen des Auftraggebers:
  3. a)Wahl des Vergabeverfahrens: Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  4. b)Beabsichtigte Vergabe der Baumeisterarbeiten am Donnerstag, 12.04.
  5. c)Nichtzulassung des Antragstellers zur Anboterstellung Maßgeblicher Sachverhalt: Mit Schreiben der JJ vom 09.04. hat der Antragsteller erfahren, dass die Baumeisterarbeiten im Zuge eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung ausgeschrieben wurden, dass die Anbotsfrist abgelaufen ist, dass die Anbotsöffnung stattgefunden hat, dass am Donnerstag die Vergabevorschläge dem Gemeinderat präsentiert werden. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Unmittelbar drohende Schädigung: Wenn nun am 12.04. die Vergabe erfolgen sollte, kann der Antragsteller als Unternehmer nicht mehr mit der Ausführungen der Arbeiten zum Zug kommen. Es droht ihm daher ein Schaden. Da die Gemeinderatsitzung bereits am 12.04. stattfindet - siehe beiliegende Tagesordnung – sollen am 12.04. vollendete Tatsachen geschaffen werden. Rechtzeitigkeit: Der Antrag ist rechtzeitig: Mit Schreiben der JJ vom 09.04. hat der Antragsteller erfahren, dass die Baumeisterarbeiten im Zuge eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung ausgeschrieben wurden, dass die öffentliche Anbotsöffnung stattgefunden hat und die Präsentation am 12.04. erfolgen sollte. Von der Gemeinderatsitzung hat der Antragsteller am 06.04. Kenntnis erlangt. Es wird sohin gestellt der ANTRAG Das Landesverwaltungsgericht möge unverzüglich zu dem außen näher bezeichneten, Vergabeverfahren für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens eine einstweilige Verfügung erlassen, in welcher der Auftraggeberin untersagt wird, bzgl. der Baumeisterarbeiten zum Projekt Neubau Kinderkrippe/Umbau Kindergarten der Gemeinde Z den Zuschlag zu erteilen. Die Auftraggeberin wolle verpflichtet werden, der Antragstellerin die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebühr binnen 14 Tagen zu bezahlen. B) ZUM NACHPRÜFUNGSANTRG: Der Antragsteller beantragt auch ein Nachprüfungsverfahren. Das Nachprüfungsverfahren dient der nachprüfenden Kontrolle von gesondert anfechtbaren Entscheidungen. Es kann von Bietern und Bewerbern beantragt werden. Das Nachprüfungsverfahren kann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibungbedingungen bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung bzw. Widerrufserklärung beantragt werden. Inhaltserfordernisse das Antrags: Bezeichnung des Vergabeverfahrens: Neubau Kinderkrippe – Umbau Kindergarten durch die Gemeinde Z/Baumeisterarbeiten Auftraggeber: Gemeinde Z, Adresse 3, Z, Tel: ****, Faxnr: ****-*, e-Mail: ***** Der maßgebliche Sachverhalt: Wie oben. Von der Gemeinderatsitzung hat der Antragsteller am 06.04. erfahren. Mit E-Mail der JJ vom 09.04. hat der Antragsteller erfahren, dass die Baumeisterarbeiten im Zuge eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung ausgeschrieben wurden, dass die Anbotseröffnung bereits stattgefunden hat, dass am Donnerstag, 12.04. die Vergabevorschläge präsentiert werden. Behaupteter Schaden: Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Der Antragsteller hat Interesse am Auftrag, Die Auftragsumme ist bedeutend. Der Antragsteller ist überzeugt, den Zuschlag als Best- und Billigstbieter erhalten zu könne. Es würde der Antragsteller einen entsprechenden Verdienst lukrieren. Im Fall, dass er den Zuschlag nicht erhält, droht ihm ein finanzieller Schaden. Die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters ist derzeit nicht möglich, es ist nämlich nicht bekannt, wer als Bieter in Aussicht genommen ist. Die Gemeinderatsitzung, bei der die Baumeisterarbeiten vergeben werden sollen, findet am Donnerstag, den 12.04.18 statt. Bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Antragsteller verletzt ist:
  6. a)Recht auf Vornahme der Vergabe entsprechend den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006
  7. b)Einhaltung der Bestimmungen nach §102 Bundesvergabegesetz: Demnach hat die Auswahl der aufzufordernden Unternehmen in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Der Auftraggeber hat die Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Nach Möglichkeit sind kleine und mittlere Unternehmen zu beteilige. Diese Bestimmung wurde nicht eingehalten.
  8. c)Recht des verfassungsmäßig geschützten Grundrechts der Erwerbsfreiheit. Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt:
  9. a)Verstoß gegen §65 Vergabegesetz: Beim nicht offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 22 Tage, Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes LVwG-2018/S2/0455 datiert mit 12.03.18, danach muss Neuausschreibung erfolgt sein. Die Absage der vorhergehenden Ausschreibungen erfolgte am 15.03.18, die neue Ausschreibung ist angeblich 2-3 Tage danach erfolgt, das wäre dann der 19.03.18. Hier wurde auch anlässlich der Gemeinderatsitzung die JJ mit der Ausschreibung zusätzlich zu beauftragen. Bei einer Anbotsfrist von 22 Tagen wäre der Abgabetermin dann der 09.04.18. Mit E-Mail vom 09.04.18 wurde mitgeteilt, dass die Anbotsfrist bereits abgelaufen ist und bereits eine öffentliche Anbotsöffnung stattgefunden hat (Schreiben vorlegen). Demnach wurden die Fristen nicht eingehalten.
  10. b)Vorraussetzungen für eine Verkürzung der Frist gern. § 67 Vergabegesetz liegen nicht vor. Demnach, könnte in besonders begründeten Fällen, aus Gründen der Dringlichkeit die Mindestanbotsfrist und die Teilnahmefrist verkürzt werden. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festgehalten. Derartige Gründe sind nicht gegeben und sind auch nicht - so der Kenntnisstand des Antragstellers – schriftlich festgehalten.
  11. b)Vorraussetzungen für eine Verkürzung der Frist gern. Paragraph 67, Vergabegesetz liegen nicht vor. Demnach, könnte in besonders begründeten Fällen, aus Gründen der Dringlichkeit die Mindestanbotsfrist und die Teilnahmefrist verkürzt werden. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festgehalten. Derartige Gründe sind nicht gegeben und sind auch nicht - so der Kenntnisstand des Antragstellers – schriftlich festgehalten.
  12. c)Festhalten der Gründe für bestimmte Vergabeverfahren: §42 Bundesvergabegesetz normiert: die für die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens ohne Bekanntmachung maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten. Nach dem Kenntnisstand des Antragstellers fand diese Dokumentation nicht statt.
  13. d)§102 Bundesvergabegesetz wurde verletzt: §102 Abs 2 normiert: Die Auswahl der aufzufordernden Unternehmen hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Der Auftraggeber hat die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln (Rotationsprinzip). Nach Möglichkeit sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen.§102 Absatz 2, normiert: Die Auswahl der aufzufordernden Unternehmen hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Der Auftraggeber hat die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln (Rotationsprinzip). Nach Möglichkeit sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen. Der Antragsteller wurde nicht zur Anbotsstellung eingeladen, gegen § 102 wurde verstoßen. Die Auswahl der aufzufordernden Unternehmen erfolgte demnach in diskriminierender Weise.Der Antragsteller wurde nicht zur Anbotsstellung eingeladen, gegen Paragraph 102, wurde verstoßen. Die Auswahl der aufzufordernden Unternehmen erfolgte demnach in diskriminierender Weise.
  14. e)Elektroinstallationen und Sanitäre: Direktvergabe mit vorheriger Bekanntgabe: Warum für das Gewerk des Antragstellers eine andere Art und Weise der Vergabe vorgenommen wird, ist nicht nachvollziehbar.
  15. f)Vermutete Preisabsprachen: Im aufgehobenen Verfahren haben 5 Unternehmen Anbote abgegeben: FF, EE, GG, II, DDIm aufgehobenen Verfahren haben 5 Unternehmen Anbote abgegeben: FF, EE, GG, römisch zwei, DD Die Anbote lagen rund 2% auseinander. Demnach liegt ein Indiz für eine Preisabsprache vor. Gerade aus diesem Grund sollten die genannten Unternehmer nicht mehr zur Anbotserstellung eingeladen werden.
  16. g)Beauftragung der JJ ohne Beschluss des Gemeinderates/des Gemeindevorstandes: Die Absage der vorhergehenden Ausschreibung erfolgte durch das Büro CC am 15.03.2018. Die Neuausschreibung ist angeblich 2-3 Tage danach erfolgt, dies ist dann der 19.03.2018. An diesem Tag fand auch die Gemeinderatsitzung statt, bei der beschlossen wurde, dass die JJ für die Ausschreibung zusätzlich beauftragt wird. Bei einer Anbotsfrist von 22 Tagen wäre der offizielle Abgabetermin dann der 09.04. Tatsächlich hat zu diesem Termin die Anbotsöffnung bereits stattgefunden. Demnach wurde entweder die Frist nicht eingehalten oder war JJ früher tätig. Zusammengefasst liegen demnach folgende Beschwerdepunkte vor:
  17. a)Es liegt kein Beschluss des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder Bauausschusses betreff die Aufteilung in Lose und Vergabe im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntgabe vor.
  18. b)Es liegt kein Beschluss des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder Bauausschusses vor, welche Unternehmen konsultiert werden. Sl02 Vergabegesetz wurde verletzt, der Antragsteller wurde nicht eingeladen. Es findet kein fairer Wettbewerb statt.
  19. c)Die im Gesetz vorgesehene 22-Tages-Frist wurde offenbar nicht eingehalten,
  20. d)Gründe für die Verkürzung der Frist sind nicht bekannt und liegen nicht vor.
  21. e)Es stellt sich die Frage, ob die Art und Weise des Vergabevegans nicht offenes Verfahren ohne Bekanntgabe begründet wurde.
  22. f)Es gibt keine sachlichen Gründe für dieses Verfahren. Auf diese Weise sollen offenbar die einschlägigen Bestimmungen des Vergabegesetzes und EU-Vörschriften umgangen werden.
  23. g)Die Loseregelung ist nicht anwendbar.
  24. h)Beauftragung JJ ohne Gemeinderatsbeschluss.
  25. i)Bezüglich der Einladung zur Anbotserstellung wurde das Gesetz nicht eingehalten: Es ist davon auszugehen, dass die vorherigen Bieter wiederum eingeladen wurden, obwohl Indizien für eine Preisabsprache vorliegen. Die Bieter sollen aus Gründen der Gleichbehandlung so oft wie möglich gewechselt werden. Der Antragsteller als ortsansässiger Unternehmer wäre auf jeden Fall zur Anbotserstellung einzuladen gewesen. Es wird sohin gestellt der ANTRAG
  26. a)Es wolle die Aufforderung zur Anbotsabgabe im Vergabeverfahren „Projekt Neubau Kinderkrippe, Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Gemeinde Z - Baumeisterarbeiten" für nichtig erklärt werden.
  27. b)Es wolle die Nichtzulassung des Antragsstellers im Vergabeverfahren „Projekt Neubau Kinderkrippe, Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Gemeinde Z - Baumeisterarbeiten" für nichtig erklärt werden.
  28. c)Es wolle die Bewerberauswahl (Bieterauswahl), die Aufforderung zur Angebotesabgabe im Vergabeverfahren „Projekt Neubau Kinderkrippe, Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Gemeinde Z - Baumeisterarbeiten für nichtig erklärt werden.
  29. d)Es wolle die in Aussicht genommene Zuschlagerteilung im Projekt Neubau Kinderkrippe, Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Gemeinde Z - Baumeisterarbeiten für nichtig erklärt werden,
  30. e)Das Landesverwaltungsgericht wolle, die Gemeinde Z in den Kostenersatz fällen. Das Landesverwaltungsgericht wolle aussprechen, dass der Antragsteller als potentieller Bestbieter übergangen wurde und ihn diesbezüglich auch ein Schadenersatzanspruch in Höhe des entgangenen Gewinns zuzuerkennen ist. Beilage: Tagesordnung der Gemeinderatsitzung 12.04. Schreiben Antragsteller 06.04. Antwortschreiben JJ 09.04. Protokoll Gemeinderatssitzung 19.03. Ausschreibung Bote für Tirol Zahlungsbestätigungen der Gebühren“ Zusammen mit dem Nachprüfungsantrag hat die Antragstellerin Urkunden gelegt, die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet werden: Tagesordnung der Gemeinderatssitzung 12.04.2018 (Beilage./A) Schreiben Antragsteller vom 06.04.2018 (Beilage./B) Antwortschreiben JJ 09.04.2018 (Beilage./C) Protokoll Gemeinderatssitzung 19.03.2018 (Beilage./D) Ausschreibung Bote für Tirol (Beilage./E) Zahlungsbelege (Beilage./F) Mit Schriftsatz vom 13.04.2018 hat die Auftraggeberin zum Vorbringen im Nachprüfungsantrag und zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und hierzu im Einzelnen ausgeführt wie folgt: „Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 12.04.2018 wurde der Auftraggeberin am 12.04.2018 mit dem Auftrag zugestellt, bis spätestens Montag, den 16.04.2018, 10:00Uhr, beim Landesverwaltungsgericht Tirol Stellung zu nehmen. Innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen sind die bezugshabenden Unterlagen vorzulegen und weitere Angaben zu machen. Binnen offener Frist gibt die Auftraggeberin nachstehende Stellungnahme ab: 1) Wesentlicher Sachverhalt und geschätzter Auftragswert Die Auftraggeberin beabsichtigt den Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Z. Der geschätzte Netto-Auftragswert für alle Bauleistungen beträgt EUR 2,3 Mio., es liegt somit ein Bauvorhaben im Unterschwellenbereich vor. Die Losregel (§ 14 BVergG i.d.g.F.) besagt folgendes:Die Losregel (Paragraph 14, BVergG i.d.g.F.) besagt folgendes: „Im Unterschwellenbereich gilt für die Vergabe aller Lose der Unterschwellenbereich; Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Gewerkes.“ Aufgrund der Schwellenwerte VO 2012, BGBl II 95/2012 idF BGBl II 250/2016 sind für die unterschiedlichen Subschwellenwerte folgende Vergabeverfahren möglich:Aufgrund der Schwellenwerte VO 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 95 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 250 aus 2016, sind für die unterschiedlichen Subschwellenwerte folgende Vergabeverfahren möglich: „Bild im pdf ersichtlich“ Die Wahl des Vergabeverfahrens erfolgte aufgrund der geschätzten Auftragssummen: Erdarbeiten: geschätzte Auftragssumme 70.000,00€ Wahl des Vergabeverfahrens: Direktvergabe Baumeisterarbeiten: geschätzte Auftragssumme 580.000,00€ Wahl des Vergabeverfahrens: Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung Zimmermannsarbeiten: geschätzte Auftragssumme 50.000,00€ Wahl des Vergabeverfahrens: Direktvergabe Heizung – Sanitär: geschätzte Auftragssumme 200.000,00€ Wahl des Vergabeverfahrens: Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

§ 102

dürfen beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nur befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer darf beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht unter drei liegen. Von Seiten des Auftraggebers wurden 5 befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Paragraph 102, dürfen beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nur befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer darf beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht unter drei liegen. Von Seiten des Auftraggebers wurden 5 befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die reguläre Angebotsfrist für das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung beträgt 22 Tage, sie kann jedoch bei Verwendung elektronischer Medien (

§ 66BVerg

G 2016 i.d.g.F.) auf 19 Tage verkürzt werden.Die reguläre Angebotsfrist für das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung beträgt 22 Tage, sie kann jedoch bei Verwendung elektronischer Medien (

Paragraph 66, BVergG 2016 i.d.g.F.) auf 19 Tage verkürzt werden. Das Vergabeverfahren wurde mittels der Vergabeplattform KK durchgeführt, weshalb die Voraussetzungen für die Verkürzung der Frist vorliegen. Die Aufforderung zur Angebotslegung erfolgte am 15.03.

  1. Das Abgabedatum wurde auf den 05.04.2018 festgelegt. Somit kann festgehalten werden, dass die gesetzlichen Fristen eingehalten wurden. B e w e i s : vorzulegende Unterlagen des Vergabeverfahrens; weitere Beweise vorbehalten. 2) Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag sowie Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung Wie bei jedem Bauvorhaben ziehen Verzögerungen bei der Auftragsvergabe durch Vergabenachprüfungsverfahren Verzögerungen bei der Umsetzung des gesamten Projektes nach sich. Der gegenständliche Vergabenachprüfungsantrag sowie Antrag auf einstweilige Verfügung betrifft lediglich die geplante Zuschlagserteilung für die Baumeisterarbeiten. Die Gewerke Erdarbeiten, Zimmermannsarbeiten sowie Heizung – Sanitär sind von den Anträgen nicht umfasst. Eine Fortsetzung des gesamten Projektes kann ohne Beauftragung der hier gegenständlichen Leistungen nicht erfolgen. In aller Regel ziehen Verzögerungen bei der Umsetzung von Projekten auch Mehrkosten nach sich. Vor dem allgemein geschilderten Hintergrund ist der Auftraggeberin daran gelegen, dass über den gegenständlichen Vergabenachprüfungsantrag ehest möglich entschieden wird und bis dahin die Vergabeverfahren nicht unterbrochen werden. Gleichzeitig ist der Auftraggeberin die ständige Judikatur der Vergabekontrollbehörden bekannt, wonach Verfahrensverzögerungen durch Rechtsmittel gegen Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber in Vergabeverfahren bei der Projektplanung zu berücksichtigen sind. Deshalb spricht sich die Auftraggeberin nicht gegen den Erlass der beantragten Einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens aus. Die Auftraggeberin ersucht aber höflich um eine ehestmögliche Entscheidung über den Nachprüfungsantrag. Die Übermittlung der gewünschten Unterlagen wird zeitnah erfolgen, ebenso die Vorlage des Vergabeaktes.“ Mit E-Mail vom 17.04.2018 wurden sodann seitens der Auftraggeberin die wesentlichen Verfahrensunterlagen im Wege der JJ Dienstleistungs GmbH vorgelegt. Die vorgelegten Verfahrensunterlagen bestehen aus Deckblatt, allgemeine Vertragsbestimmungen, Ausschreibungsunterlage Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Z – Baumeisterarbeiten, Vergabevermerk, internes Protokoll, Angebots- Eröffnungs-Protokoll, Preisvergleich, Bieterlückenprotokoll und Vergabebericht. Diese Urkunden wurden zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet: Konvolut Ausschreibungsunterlagen Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Z – Baumeisterarbeiten (Beilage./1) Sodann hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.04.2018 vorgebracht wie folgt: „In der außen bezeichneten Vergabesache wird nachstehende REPLIK erstattet.
  2. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde das Protokoll der Gemeinderatsitzung vom 19.
  3. vorgelegt: Aus dem Protokoll über Beschlussfassung über Vergabe zur Projektbegleitung Vergabeverfahren durch JJ vorgesehen war und auch stattgefunden hat. Die Aufforderung zur Anbotsiebung erfolgte bereits am 15.
  4. Das heißt, dass die JJ bereits vor dem Gemeinderatsbeschluss tätig war. Der Antragsteller ist Gemeindevorstand und Mitglied des Bauausschusses. Weder im Gemeinderat noch im Bauausschuss noch im Vorstand wurde vor dem 19,
  5. die Vergabe an die JJ thematisiert.
  6. Nach Ansicht des Antragstellers kann die - Aufforderung zur Anbotslegung - bei dem Fristenlauf der Anbotsfrist nicht so gelten.
  7. Nachvollziehbar ist demnach, dass die JJ ohne Gemeinderatsbeschluss bzw. ohne Beschluss eines Gremiums tätig wurde. Festgestellt wurde, dass die Ausschreibung mit Bekanntgabe im Boten von Tirol für Elektroarbeiten und Sanitärinstallationsarbeiten mit Datum 14.
  8. erfolgt ist. Demnach ist hier offenbar noch viel früher die Beauftragung - ohne Gemeinderatsbeschluss - erfolgt.
  9. Eine Ungereimtheit besteht auch darin, dass bzgl, Elektroarbeiten und Sanitärinstallationsarbeiten eine öffentliche Bekanntgabe erfolgte, obwohl die Auftragssumme dieser Gewerke wesentlich kleiner ist. Der Antragsteller vermutet, dass Zweck der vorgangsweise bzgl. Baumeisterarbeiten der war, dass dem Antragsteller die Möglichkeit zur Anbotserstellung genommen wurde.
  10. Wie dargelegt gibt es keinen Gemeinderatsbeschluss und auch keinen Beschluss eines sonstigen Gemeindegremiums über die Namhaftmachung der Firmen, die zur Anbotslegung eingeladen werden,
  11. Da es sich um eine Wiederholung der Ausschreibung handelt, müssten laut Vergabegesetz die Firmen, die für die Anbotslegung eingeladen werden, gewechselt werden. Dies ist offenbar - zumindestens nach Kenntnisstand des Antragsstellers - nicht gegeben.
  12. Der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Gemeinderat, Gemeindevorstand und Mitglied des Bauausschusses hat nichts von der beabsichtigten Form der Ausschreibung gewusst,
  13. Der Beschwerdeführer befürchtet, dass - wie bei der vorangegangenen Ausschreibung - wiederum die Firma FF zum Zug kommen soll. Hier besteht - wie dargelegt werden kann - ein Naheverhältnis. 9.

Vergabegesetz müssen aber neben dem Preis noch weitere Vergabekriterien festgelegt werden: Es darf nicht nur an den Billigstbieter sondern muss auch an den Bestbieter vergeben werden. Zu diesem Thema ist keine Festlegung der Vergabekriterien bekannt. Ein Kriterium ist sicher, ob der Betrieb in der Gemeinde Steuern bezahlt oder nicht (Kommunalsteuer).

  1. Da es nie eine Beschlussfassung in einem Gremium gegeben hat, hat der Antragsteller auch nie die Möglichkeit gehabt, sich für die Anbotslegung zu bewerben.
  2. Es wurde nicht einmal bei der Gemeinderatssitzung am 19,03, die einzuleitenden Vergabeverfahren beschlossen (offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren, mit oder ohne Bekanntmachung), Einige Gewerke werden in Direktvergabe gegeben. Die Vorgangsweise wurde in keinem Gremium der Gemeinde beschlossen. Demnach scheint nachvollziehbar, dass es sich bei der gesamten Vorgangsweise um einen Alleingang des Bürgermeisters handelt, der offenbar im Alleingang die JJ beauftragt hat. Aus all diesen Gründen ist der Nachprüfungsantrag gerechtfertigt.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden und den Akt des Landesverwaltungsgerichts. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auftraggeberin ist die Gemeinde Z, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber iSd § 1 Abs 1 TVergNG 2006 handelt. Für die Aufraggeberin hat die Firma JJ Dienstleisutngs GmbH die Abwicklung des Vergabeverfahrens übernommen.Auftraggeberin ist die Gemeinde Z, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber iSd Paragraph eins, Absatz eins, TVergNG 2006 handelt. Für die Aufraggeberin hat die Firma JJ Dienstleisutngs GmbH die Abwicklung des Vergabeverfahrens übernommen. Die Auftraggeberin hat ein Vergabeverfahren betreffend einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich „Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule – Gemeinde Z – Baumeisterarbeiten“ durchgeführt, wobei die Ausschreibung im nicht offenen Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung vorgenommen wurde. Aus Beilage./1 ergibt sich, dass für die Angebotsabgabe der 05.04.2018, vorgesehen war. An diesem Tag war auch die Angebotsöffnung eine Stunden nach dem Angebotsabgabeende vorgesehen. Den in Beilage./1 erliegenden Ausschreibungsunterlagen lässt sich nunmehr entnehmen, dass ein Vergabeverfahren im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung im Unterschwellenbereich erfolgt und der Zuschlag an den Bieter, der das niedrigste Angebot gelegt hat, erteilt werden soll. Aus Beilage./1 ergibt sich weiters, dass der Auftraggeber einen geschätzten Auftragswert von Euro 580.000,00 sachverständig ermitteln ließ. Die Auftraggeberin hat fünf Unternehmen eingeladen, Angebote abzugeben und wurden letztlich von vier Unternehmen tatsächlich Angebote abgegeben. Angebote wurden von den Firmen DD, II AG & Co KG (Hochbau), FF GmbH und GG GmbH abgegeben. Nach der Angebotsöffnung wurden die Angebote geprüft, jedoch wurde noch keine Zuschlagsentscheidung getroffen. In der Gemeinderatssitzung vom 12.04.2018 hätte eine Beschlussfassung zur Vergabe über die Baumeisterarbeiten betreffend den Zu- und Umbau Kindergarten/Kinderkrippe und Volksschule Z erfolgen sollen.Die Auftraggeberin hat fünf Unternehmen eingeladen, Angebote abzugeben und wurden letztlich von vier Unternehmen tatsächlich Angebote abgegeben. Angebote wurden von den Firmen DD, römisch zwei AG & Co KG (Hochbau), FF GmbH und GG GmbH abgegeben. Nach der Angebotsöffnung wurden die Angebote geprüft, jedoch wurde noch keine Zuschlagsentscheidung getroffen. In der Gemeinderatssitzung vom 12.04.2018 hätte eine Beschlussfassung zur Vergabe über die Baumeisterarbeiten betreffend den Zu- und Umbau Kindergarten/Kinderkrippe und Volksschule Z erfolgen sollen. Bei den Unternehmen, die zur Angebotsabgabe eingeladen wurden, handelt es sich um befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen. Das Vergabeverfahren wurde elektronisch mittels der Vergabeplattform KK durchgeführt. Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen konzessionierter Planer und Bauunternehmer (konzessionierter Baumeisterbetrieb) und hatte ein Interesse am gegenständlichen Auftrag dargelegt. Nach seinem Vorbringen würde ihm ein Schaden drohen, da er als Unternehmer nicht zum Zug käme. Dem Antragsteller wurde durch die Einladung zur Gemeinderatssitzung am 12.04.2018 bekannt, dass Baumeisterarbeiten für das Vergabeverfahren Zu- und Umbau Kindergarten/Kinderkrippe und Volksschule Z ausgeschrieben worden waren. Von der vorgesehenen Beschlussfassung hat der Antragsteller am 06.04.2018 erfahren. Dass die Baumeisterarbeiten in einem nicht offenen Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung ausgeschrieben wurden und die Angebotsfrist bereits abgelaufen ist hat der Beschwerdeführer durch das E-Mail der Firma JJ Dienstleistungs GmbH am 09.04.2018 erfahren. Im Vergabevermerk hat die Auftraggeberin festgehalten, dass Aufträge mit einer geschätzten Auftragssumme von unter Euro 1 Mio als nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung ausgeschrieben werden können und der geschätzte Nettoauftragswert vom Planer sach- und fachkundig ermittelt wurde und das gesamte Bauvorhaben in Lose unterteilt wird und sich die geschätzte Auftragssumme für das gesamte Bauvorhaben im Unterschwellenbereich befindet, da die geschätzte Auftragssumme ca Euro 2.300.000,00 netto betragen wird. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die vorgenannten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen. Dass ein nicht offenes Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung gewählt wurde, ergibt sich aus Beilage./1 sowie Beilage./C. Die Feststellungen über den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen sowie zu der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die zuvor genannten Unternehmen ergibt sich aus Beilage./1, Beilage./C sowie dem Vorbringen der Antragstellerin. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: TVergNG 2006 § 3Paragraph 3 Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts […]

(2)Bis zur Erteilung des Zuschlages bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 und die hierzu erlassenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
  1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie
  2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte. […] § 6Paragraph 6 Fristen für Nachprüfungsanträge
(1)Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2)Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist, außer im Fall der Anfechtung einer nach § 55 Abs. 5 oder § 219 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2006 freiwillig bekannt gemachten Entscheidung, auf sieben Tage.
(2)Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist, außer im Fall der Anfechtung einer nach Paragraph 55, Absatz 5, oder Paragraph 219, Absatz 5, des Bundesvergabegesetzes 2006 freiwillig bekannt gemachten Entscheidung, auf sieben Tage.
(3)Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist sieben Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(4)Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in den Abs. 1 und 2 angeführten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.
(4)Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in den Absatz eins und 2 angeführten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt. § 7Paragraph 7 Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags
(1)Ein Antrag nach § 5 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
(1)Ein Antrag nach Paragraph 5, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
  1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
  2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
  3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
  4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
  5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
  6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  7. den Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung und
  8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde. […] § 10Paragraph 10 Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
(1)Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zug eines Vergabeverfahrens ergangene, gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
  1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 7 Abs. 1 Z 5 geltend gemachten Recht verletzt undsie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, geltend gemachten Recht verletzt und
  2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. […] § 19Paragraph 19 Gebühren, Gebührenersatz
(1)Für Anträge nach den §§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 hat der Antragsteller bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richtet.
(1)Für Anträge nach den Paragraphen 5, Absatz eins, 11, Absatz eins und 14 Absatz eins, hat der Antragsteller bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richtet. […]
(5)Der vor dem Landesverwaltungsgericht gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz der von ihm nach Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner (Gebührenersatz). Der Antragsteller hat auch Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das Landesverwaltungsgericht hat über den Gebührenersatz in seiner Entscheidung abzusprechen.
(5)Der vor dem Landesverwaltungsgericht gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz der von ihm nach Absatz eins, entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner (Gebührenersatz). Der Antragsteller hat auch Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das Landesverwaltungsgericht hat über den Gebührenersatz in seiner Entscheidung abzusprechen.
(6)Ein Anspruch auf Gebührenersatz nach Abs. 5 besteht für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann, wenn
(6)Ein Anspruch auf Gebührenersatz nach Absatz 5, besteht für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann, wenn 1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und 2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben oder dieser Antrag nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde. BVergG 2006 Begriffsbestimmungen […] § 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: […] 16. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
  1. a)Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen: […]
  2. cc)im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung; […] Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen […] § 14.
(4)Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Gewerkes.Paragraph 14,
(4)Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Gewerkes. Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung §
  1. Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wennParagraph 37, Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
  2. bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 300 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oderbei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 300 000 Euro Anmerkung 1) nicht erreicht, oder
  3. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 2) nicht erreicht.bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro Anmerkung 2) nicht erreicht. Inhalt der Ausschreibungsunterlagen § 79.
(1)In den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung ist der Auftraggeber oder der Auftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.Paragraph 79,
(1)In den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung ist der Auftraggeber oder der Auftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist. […]
(3)In der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der Qualitätsstandard der Leistung durch den Auftraggeber in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist – dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Der Zuschlag ist jedenfalls dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, wenn […] 8. es sich um einen Bauauftrag handelt, dessen geschätzter Auftragswert mindestens 1 000 000 Euro beträgt, oder […] Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung § 102.
(1)Bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen.Paragraph 102,
(1)Bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen.
(2)Die Auswahl der aufzufordernden Unternehmer hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Der Auftraggeber hat die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Nach Möglichkeit sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen.
(3)Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich darf die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich soll die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber festzuhalten. […] V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Bei der Auftraggeberin handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber iSd § 1 Abs 1 TVergNG 2006, dessen Auftragsvergaben der Nachprüfungskontrolle durch das Landesverwaltungsgericht Tirol unterliegen. Bei der Auftraggeberin handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber iSd Paragraph eins, Absatz eins, TVergNG 2006, dessen Auftragsvergaben der Nachprüfungskontrolle durch das Landesverwaltungsgericht Tirol unterliegen. Dem gegenständlichen Vergaberechtschutzverfahren liegt ein Bauauftrag im Unterschwellenbereich zugrunde, wobei Gegenstand des Auftrages der „Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Z – Baumeisterarbeiten“ ist. Die Auftraggeberin hat ein nicht offenes Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung durchgeführt. Die Auftraggeberin hat mit der Einladung vom 06.04.2018 zur Gemeinderatssitzung für den 12.04.2018 bekanntgegeben, dass aufgrund der Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vergabe (unter anderem) der Baumeisterarbeiten im Vergabeverfahren Zu- Umbau Kindergarten/Kinderkrippe und Volksschule erfolgen soll.

§ 2Z 16 lit a sub lit cc BVerg

G 2006 ist im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung die Aufforderung zur Angebotsabgabe eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Der Gesetzgeber hat bewusst festgelegt, dass die Nicht-Zulassung zur Teilnahme nicht gesondert anfechtbar sein soll. Sollte ein Bewerber auf sonstigem Weg von der Bewerberauswahl Kenntnis erhalten und diese bekämpften wollen, kann er dies mit der Anfechtung der nächsten gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Aufforderung zur Angebotsabgabe, machen (vgl die Erläuterungen 1171 d.B. 22GP, 14).

Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, sub lit cc BVergG 2006 ist im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung die Aufforderung zur Angebotsabgabe eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Der Gesetzgeber hat bewusst festgelegt, dass die Nicht-Zulassung zur Teilnahme nicht gesondert anfechtbar sein soll. Sollte ein Bewerber auf sonstigem Weg von der Bewerberauswahl Kenntnis erhalten und diese bekämpften wollen, kann er dies mit der Anfechtung der nächsten gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Aufforderung zur Angebotsabgabe, machen vergleiche die Erläuterungen 1171 d.B. 22GP, 14). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen festgehalten, dass die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die Ausschreibungsunterlagen eine Einheit darstellen (vgl zB VwGH 22.04.2009, 2007/04/0065).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen festgehalten, dass die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die Ausschreibungsunterlagen eine Einheit darstellen vergleiche zB VwGH 22.04.2009, 2007/04/0065). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass angesichts des umfassenden Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes auch die fehlerhafte Wahl eines Vergabeverfahrens ohne Bekanntmachung bekämpft werden können muss, und zwar gerade auch von jenen Unternehmen, die nicht eingeladen wurden, an dem betreffenden Vergabeverfahren teilzunehmen (vgl VwGH 09.09.2015, 2013/04/0111 ua).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass angesichts des umfassenden Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes auch die fehlerhafte Wahl eines Vergabeverfahrens ohne Bekanntmachung bekämpft werden können muss, und zwar gerade auch von jenen Unternehmen, die nicht eingeladen wurden, an dem betreffenden Vergabeverfahren teilzunehmen vergleiche VwGH 09.09.2015, 2013/04/0111 ua). Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller nicht selbst zur Angebotsabgabe aufgefordert worden. Der Antragsteller hat nach den Feststellungen erstmals von der geplanten Vergabe und dem Vergabeverfahren „Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Z – Baumeisterarbeiten“ durch die Einladung vom 06.04.2018 zur Gemeinderatssitzung am 12.04.2018 Kenntnis erlangt. Nach den Feststellungen ist die Aufforderung zur Angebotsabgabe an fünf Bieter am 15.03.2018 erfolgt. Die Angebotsabgabe hatte bis 05.04.2018, 12.00 Uhr zu erfolgen. Daraus ergibt sich, dass die vom öffentlichen Auftraggeber vorgesehene Antragsfrist 21 Tage betragen hat. Aus den Ausschreibungsunterlagen ergibt sich, dass das Verfahren elektronisch über die Vergabeplattform KK durchgeführt wurde.

§ 65Abs 2 BVerg

G 2006 beträgt beim nicht offenen Verfahren die vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist für den Eingang der Angebote mindestens 22 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

§ 66BVerg

G 2006 können diese Angebotsfristen jedoch um drei Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffenden Unterlagen auf elektronischen Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat.

Paragraph 65, Absatz 2, BVergG 2006 beträgt beim nicht offenen Verfahren die vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist für den Eingang der Angebote mindestens 22 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

Paragraph 66, BVergG 2006 können diese Angebotsfristen jedoch um drei Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffenden Unterlagen auf elektronischen Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat. Da dies der Fall war konnte die Angebotsfrist verkürzt werden.

§ 6Abs 1 i

Vm Abs 2 TVergNG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Unterschwellenbereich binnen sieben Tagen einzubringen, dies bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax.

§ 6Abs 4 TVerg

NG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen bis spätestens sieben Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt, einzubringen.

Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, TVergNG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Unterschwellenbereich binnen sieben Tagen einzubringen, dies bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax.

Paragraph 6, Absatz 4, TVergNG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen bis spätestens sieben Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt, einzubringen. Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller mit 06.04.2018 Kenntnis über eine vorgesehene Beschlussfassung über die Vergabe der Baumeisterarbeiten erhalten und hat am 12.04.2018, 09.57 Uhr, den Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Der Antragsteller hat mit seinem Nachprüfungsantrag sowohl die Wahl des Verfahrens als auch die Nicht-Zulassung zur Teilnahme an der Angebotsabgabe bekämpft. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des umfassenden Gebots eines effektiven Rechtsschutzes davon auszugehen, dass dem Antragsteller eine Frist von sieben Tagen ab Kenntnis der gesondert anfechtbaren Entscheidung zur Verfügung stand. Da der Antragsteller erstmals mit 06.04.2018 Kenntnis von der gesondert anfechtbaren Entscheidung, nämlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe, erlangt hat, war der gegenständliche Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtzeitig. In der gegenständlichen Konstellation muss im Sinn der Effektivität des Rechtsschutzes jedenfalls auch die Bekämpfung der Ausschreibungsunterlagen innerhalb der Frist nach § 6 Abs 1 TVergNG 2006 ab Kenntnis der gesondert anfechtbaren Entscheidung möglich sein. Der Antragsteller kann nämlich nicht nur durch die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens in seinen Rechten verletzt sein, sondern auch dann, wenn aufgrund qualifiziert mangelhafter Ausschreibungsunterlagen einem Bieter ein Zuschlag erteilt werden soll. Eine Änderung des Bieterkreises kann nämlich in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden.In der gegenständlichen Konstellation muss im Sinn der Effektivität des Rechtsschutzes jedenfalls auch die Bekämpfung der Ausschreibungsunterlagen innerhalb der Frist nach Paragraph 6, Absatz eins, TVergNG 2006 ab Kenntnis der gesondert anfechtbaren Entscheidung möglich sein. Der Antragsteller kann nämlich nicht nur durch die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens in seinen Rechten verletzt sein, sondern auch dann, wenn aufgrund qualifiziert mangelhafter Ausschreibungsunterlagen einem Bieter ein Zuschlag erteilt werden soll. Eine Änderung des Bieterkreises kann nämlich in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden. Der vom Gesetz geforderte drohende Schaden des Antragstellers liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits in der Beeinträchtigung der Möglichkeit, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen, im gegenständlichen Fall im Verlust der Möglichkeit der Teilnahme an einem Vergabeverfahren betreffend den zu vergebenden Auftrag (vgl dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0111 ua).Der vom Gesetz geforderte drohende Schaden des Antragstellers liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits in der Beeinträchtigung der Möglichkeit, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen, im gegenständlichen Fall im Verlust der Möglichkeit der Teilnahme an einem Vergabeverfahren betreffend den zu vergebenden Auftrag vergleiche dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0111 ua). Der Antragsteller hat im Übrigen seinen Schaden entsprechend behauptet. Wenn der Antragsteller die Nichtigerklärung einer in Aussicht genommen Zuschlagserteilung begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich diesfalls um ein verfehltes Begehren handelt, das weder einer Verbesserung noch einer Umdeutung zugänglich ist. Ein noch nicht erteilter Zuschlag kann nicht für rechtswidrig erklärt werden (vgl VwGH 24.01.2001, 2001/04/0004). Wenn der Antragsteller die Nichtigerklärung einer in Aussicht genommen Zuschlagserteilung begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich diesfalls um ein verfehltes Begehren handelt, das weder einer Verbesserung noch einer Umdeutung zugänglich ist. Ein noch nicht erteilter Zuschlag kann nicht für rechtswidrig erklärt werden vergleiche VwGH 24.01.2001, 2001/04/0004). Auch der Antrag, das Landesverwaltungsgericht wolle aussprechen, dass der Antragsteller als potenzieller Bestbieter übergangen wurde und ihm diesbezüglich ein Schadenersatzanspruch in Höhe des entgangenen Gewinns zuzuerkennen ist, erweist sich als unzulässig, da das Landesverwaltungsgericht Tirol in einem Nachprüfungsantrag nach § 3 Abs 2 Z 2 lediglich zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig ist. Für die Zuerkennung eines allfälligen Schadenersatzanspruches besteht keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts. Auch der Antrag, das Landesverwaltungsgericht wolle aussprechen, dass der Antragsteller als potenzieller Bestbieter übergangen wurde und ihm diesbezüglich ein Schadenersatzanspruch in Höhe des entgangenen Gewinns zuzuerkennen ist, erweist sich als unzulässig, da das Landesverwaltungsgericht Tirol in einem Nachprüfungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, lediglich zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig ist. Für die Zuerkennung eines allfälligen Schadenersatzanspruches besteht keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts. Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller ausdrücklich die Aufforderung zur Angebotsabgabe im Vergabeverfahren „Projekt Neubau Kinderkrippe, Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Gemeinde Z – Baumeisterarbeiten“ bekämpft.

§ 2Z 16 lit a sub lit cc BVerg

G 2006 ist in eine nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung die Aufforderung zur Angebtosabgabe eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Die Nichtzulassung zur Teilnahme im nicht offenen Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung stellt demgegenüber eine nicht gesondert anfechtbare Entscheidung dar, die ihrerseits nur gemeinsam mit der nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung bekämpft werden kann. Für einen Bewerber in einem nicht offenen Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung stellt die gesondert anfechtbare Entscheidung die Aufforderung zur Angebotsabgabe dar, wenn er auf sonstigen Weg von der Bewerberauswahl Kenntnis erlangt hat. Auch die Bewerberauswahl als solches stellt keine gesondert anfechtbare Entscheidung dar, sondern handelt es sich dabei wiederum um eine nicht gesondert anfechtbare Entscheidung, die nur gemeinsam mit der nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung, hier also die Aufforderung zur Angebotsabgabe, bekämpft werden kann. Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller ausdrücklich die Aufforderung zur Angebotsabgabe im Vergabeverfahren „Projekt Neubau Kinderkrippe, Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Gemeinde Z – Baumeisterarbeiten“ bekämpft.

Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, sub lit cc BVergG 2006 ist in eine nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung die Aufforderung zur Angebtosabgabe eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Die Nichtzulassung zur Teilnahme im nicht offenen Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung stellt demgegenüber eine nicht gesondert anfechtbare Entscheidung dar, die ihrerseits nur gemeinsam mit der nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung bekämpft werden kann. Für einen Bewerber in einem nicht offenen Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung stellt die gesondert anfechtbare Entscheidung die Aufforderung zur Angebotsabgabe dar, wenn er auf sonstigen Weg von der Bewerberauswahl Kenntnis erlangt hat. Auch die Bewerberauswahl als solches stellt keine gesondert anfechtbare Entscheidung dar, sondern handelt es sich dabei wiederum um eine nicht gesondert anfechtbare Entscheidung, die nur gemeinsam mit der nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung, hier also die Aufforderung zur Angebotsabgabe, bekämpft werden kann. Die Anträge, die Nichtzulassung des Antragstellers sowie die Bewerberauswahl im zugrundeliegenden Vergabeverfahren jeweils für nichtig zu erklären, erweisen sich sohin für sich gesehen als nicht zulässig, da hiermit keine gesondert anfechtbaren Entscheidungen bekämpft werden, sondern diese nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen mit der nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung bekämpft werden müssen. Ein auf Nichtigerklärung einer nicht gesondert anfechtbaren Entscheidung gerichtetes Begehren ist zurückzuweisen (vgl VwGH 20.10.2004, 2004/04/0105 ua).Die Anträge, die Nichtzulassung des Antragstellers sowie die Bewerberauswahl im zugrundeliegenden Vergabeverfahren jeweils für nichtig zu erklären, erweisen sich sohin für sich gesehen als nicht zulässig, da hiermit keine gesondert anfechtbaren Entscheidungen bekämpft werden, sondern diese nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen mit der nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung bekämpft werden müssen. Ein auf Nichtigerklärung einer nicht gesondert anfechtbaren Entscheidung gerichtetes Begehren ist zurückzuweisen vergleiche VwGH 20.10.2004, 2004/04/0105 ua). Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller ausdrücklich die gesondert anfechtbare Entscheidung „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ bekämpft, sodass auch aus Rechtsschutzüberlegungen es nicht geboten ist, eine Deutung des wahren Willens des Antragstellers vorzunehmen, da der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren seinen wahren Willen durch die Formulierung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe im gegenständlichen Vergabeverfahren ist sohin zulässig. Dieser Antrag ist jedoch nicht begründet. Hinsichtlich der monierten Wahl des Vergabeverfahrens ist auszuführen, dass

§ 37BVerg

G 2006 in der Fassung der Schwellenwerteverordnung 2012, BGBl II Nr 95/2012 idF BGBl II Nr 250/2016 im Unterschwellenbereich Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden können, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert Euro 1 Mio nicht erreicht. Hinsichtlich der monierten Wahl des Vergabeverfahrens ist auszuführen, dass

Paragraph 37, BVergG 2006 in der Fassung der Schwellenwerteverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 95 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 250 aus 2016, im Unterschwellenbereich Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden können, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert Euro 1 Mio nicht erreicht. Aus den Feststellungen ist zwar im vorliegenden Fall von einem Bauauftrag mit geschätzten Gesamtkosten von Euro 2.300.000,00 netto auszugehen, jedoch ergibt sich aus § 14 Abs 1 BVergG 2006, dass dann, wenn ein Bauvorhaben aus mehreren Losen besteht, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen ist. Als Lose gelten auch Gewerke.

§ 14Abs 4 BVerg

G 2006 gelten die Bestimmungen des BVergG 2006 für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose, wenn der kumulierte Wert der Lose den Unterschwellenwert nicht erreicht oder übersteigt. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Gewerks. Aus den Feststellungen ist zwar im vorliegenden Fall von einem Bauauftrag mit geschätzten Gesamtkosten von Euro 2.300.000,00 netto auszugehen, jedoch ergibt sich aus Paragraph 14, Absatz eins, BVergG 2006, dass dann, wenn ein Bauvorhaben aus mehreren Losen besteht, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen ist. Als Lose gelten auch Gewerke.

Paragraph 14, Absatz 4, BVergG 2006 gelten die Bestimmungen des BVergG 2006 für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose, wenn der kumulierte Wert der Lose den Unterschwellenwert nicht erreicht oder übersteigt. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Gewerks. Daraus ergibt sich, dass für die Vergabe der Baumeisterarbeiten hinsichtlich des Auftragswerts ein nicht offenes Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung zulässig war. In dem vorgelegten Vergabeakt wurde dies entsprechend festgehalten. Aus den Feststellungen ergibt sich auch, dass genügend geeignete Unternehmer dem Auftraggeber bekannt waren und dieser auch fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert hat.

§ 102Abs 3 BVerg

G 2006 darf bei nicht offenen Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer nicht unter drei liegen. Dem erkennenden Senat sind die aufgeforderten Bieter soweit bekannt, dass auch die Eignung insofern keinen Zweifeln begegnet.Aus den Feststellungen ergibt sich auch, dass genügend geeignete Unternehmer dem Auftraggeber bekannt waren und dieser auch fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert hat.

Paragraph 102, Absatz 3, BVergG 2006 darf bei nicht offenen Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer nicht unter drei liegen. Dem erkennenden Senat sind die aufgeforderten Bieter soweit bekannt, dass auch die Eignung insofern keinen Zweifeln begegnet. Der öffentliche Aufraggeber durfte im gegenständlichen Fall sohin das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wählen. Wenn der Antragsteller im Nachprüfungsantrag ausführt, dass ein Verstoß gegen § 65 BVergG 2006 vorliegen würde, so ist darauf zu verweisen, dass er nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde, weshalb durch eine allenfalls falsch bemessene Angebotsfrist für ihn kein Schaden entstanden ist oder entstehen konnte. Durch eine Rechtswidrigkeit, die die Bemessung der Angebotsfrist betreffen würde, wäre der Antragsteller nur dann beschwert, wenn er selbst nicht ausreichend Zeit für die Abgabe eines Angebots gehabt hätte.Wenn der Antragsteller im Nachprüfungsantrag ausführt, dass ein Verstoß gegen Paragraph 65, BVergG 2006 vorliegen würde, so ist darauf zu verweisen, dass er nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde, weshalb durch eine allenfalls falsch bemessene Angebotsfrist für ihn kein Schaden entstanden ist oder entstehen konnte. Durch eine Rechtswidrigkeit, die die Bemessung der Angebotsfrist betreffen würde, wäre der Antragsteller nur dann beschwert, wenn er selbst nicht ausreichend Zeit für die Abgabe eines Angebots gehabt hätte. Im Vergabenachprüfungsverfahren ist zu beachten, dass ein Unternehmer, der selbst kein Angebot gelegt hat, sich in einem Nachprüfungsantrag gegen diskriminierende Ausschreibungsbedingungen wenden kann, die er nicht zu erfüllen vermag (vgl EuGH 12.02.2004, Rs C-230/02, Grossmann Air). Dass eine allenfalls falsch bemessene Frist für den Antragsteller diskriminierend gewesen wäre, hat er nicht dargelegt und ist auch nicht zu erkennen. Im Vergabenachprüfungsverfahren ist zu beachten, dass ein Unternehmer, der selbst kein Angebot gelegt hat, sich in einem Nachprüfungsantrag gegen diskriminierende Ausschreibungsbedingungen wenden kann, die er nicht zu erfüllen vermag vergleiche EuGH 12.02.2004, Rs C-230/02, Grossmann Air). Dass eine allenfalls falsch bemessene Frist für den Antragsteller diskriminierend gewesen wäre, hat er nicht dargelegt und ist auch nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass ein nicht zur Angebotslegung aufgeforderter Unternehmer zwar die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens und auch die Ausschreibungsunterlagen bekämpfen kann, hinsichtlich der Ausschreibungsunterlagen jedoch ihn diskriminierende Bedingungen vorliegen müssen. Dass eine allenfalls fehlerhaft bemessene Frist den Beschwerdeführer diskriminieren würde ist – wie zuvor ausgeführt – nicht erkennbar. Überdies war eine Fristverkürzung zulässig. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die Gründe für eine Fristverkürzung vom Auftraggeber nicht festgehalten worden wären, so ist dies einerseits anhand der Ausschreibungsunterlagen widerlegt, andererseits im Hinblick auf das zuvor Gesagte für den Antragsteller nicht diskriminierend. Der Antragsteller führt weiters an, dass die Gründe für die Durchführung des nicht offenen Verfahrens ohne Bekanntmachung nicht schriftlich festgehalten wären. Auch dies ist nach den Feststellungen unrichtig. Im Übrigen durfte der Auftraggeber ein nicht offenes Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung wählen. Der Antragsteller führt weiters aus, dass § 102 BVergG 2006 verletzt worden sei, da die Auswahl der aufzufordernden Unternehmen in nicht diskriminierender Weise stattzufinden habe und die Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln seien und nach Möglichkeit kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen seien. Wenn der Antragsteller vorbringt, dass die Tatsache, dass er nicht zur Angebotsstellung eingeladen worden sei, einen Verstoß gegen § 102 BVergG 2006 bedeuten wurde, ist dazu auszuführen, dass der Auftraggeber nicht deswegen gegen § 102 BVergG 2006 verstößt, weil er nicht sämtliche ihm bekannten und die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 BVergG 2006 erfüllenden Unternehmer zur Angebotsabgabe auffordert. Der Antragsteller führt weiters aus, dass Paragraph 102, BVergG 2006 verletzt worden sei, da die Auswahl der aufzufordernden Unternehmen in nicht diskriminierender Weise stattzufinden habe und die Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln seien und nach Möglichkeit kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen seien. Wenn der Antragsteller vorbringt, dass die Tatsache, dass er nicht zur Angebotsstellung eingeladen worden sei, einen Verstoß gegen Paragraph 102, BVergG 2006 bedeuten wurde, ist dazu auszuführen, dass der Auftraggeber nicht deswegen gegen Paragraph 102, BVergG 2006 verstößt, weil er nicht sämtliche ihm bekannten und die Voraussetzungen des Paragraph 102, Absatz eins, BVergG 2006 erfüllenden Unternehmer zur Angebotsabgabe auffordert. Gerade die Tatsache, dass § 102 Abs 2 BVergG 2006 vorsieht, die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln, spricht dafür, dass nicht sämtliche bekannten Unternehmer in jedem Fall aufzufordern sind, sondern es dem Auftraggeber frei steht, unter den ihm bekannten Unternehmern eine Auswahl zu treffen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht dargetan, weshalb die vom Auftraggeber getroffene Auswahl vergaberechtswidrig sein sollte. Wie ausgeführt ist die Tatsache, dass er selbst nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, noch nicht als Diskriminierung zu werten. Um von einer Diskriminierung bei der Auswahl der aufzufordernden Unternehmer sprechen zu können müssten weitere Umstände hinzutreten, die objektiv auf eine Diskriminierung schließen lassen würden. Derartige Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht dargelegt und sind auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Gerade die Tatsache, dass Paragraph 102, Absatz 2, BVergG 2006 vorsieht, die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln, spricht dafür, dass nicht sämtliche bekannten Unternehmer in jedem Fall aufzufordern sind, sondern es dem Auftraggeber frei steht, unter den ihm bekannten Unternehmern eine Auswahl zu treffen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht dargetan, weshalb die vom Auftraggeber getroffene Auswahl vergaberechtswidrig sein sollte. Wie ausgeführt ist die Tatsache, dass er selbst nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, noch nicht als Diskriminierung zu werten. Um von einer Diskriminierung bei der Auswahl der aufzufordernden Unternehmer sprechen zu können müssten weitere Umstände hinzutreten, die objektiv auf eine Diskriminierung schließen lassen würden. Derartige Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht dargelegt und sind auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die gesetzliche Vorgabe, kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen, ist im Übrigen vom Gesetzgeber dahingehend eingeschränkt, dass dies nach Möglichkeit erfolgen solle. Auch in diesem Fall besteht keine Verpflichtung, ausschließlich kleine und mittelständische Unternehmen auszuwählen, sondern sind solche Unternehmen nach Möglichkeit am Verfahren zu beteiligen. Nach dem Wissensstand des erkennenden Senats handelt es sich aber beispielsweise bei der Firma EE GmbH jedenfalls um ein mittleres Unternehmen, sodass auch diesbezüglich den Vorgaben des § 102 Abs 2 BVergG 2006 entsprochen wurde. Auch bei Firma GG GmbH handelt es sich nach dem Wissen des erkennenden Senats um ein mittleres Unternehmen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Vorgabe des § 102 Abs 2 BVergG 2006 entsprochen wird, wenn kleine oder mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Dass ein derartiges Unternehmen sodann tatsächlich ein Angebot abgeben muss, wird nicht gefordert. Auch die gesetzliche Vorgabe, kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen, ist im Übrigen vom Gesetzgeber dahingehend eingeschränkt, dass dies nach Möglichkeit erfolgen solle. Auch in diesem Fall besteht keine Verpflichtung, ausschließlich kleine und mittelständische Unternehmen auszuwählen, sondern sind solche Unternehmen nach Möglichkeit am Verfahren zu beteiligen. Nach dem Wissensstand des erkennenden Senats handelt es sich aber beispielsweise bei der Firma EE GmbH jedenfalls um ein mittleres Unternehmen, sodass auch diesbezüglich den Vorgaben des Paragraph 102, Absatz 2, BVergG 2006 entsprochen wurde. Auch bei Firma GG GmbH handelt es sich nach dem Wissen des erkennenden Senats um ein mittleres Unternehmen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Vorgabe des Paragraph 102, Absatz 2, BVergG 2006 entsprochen wird, wenn kleine oder mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Dass ein derartiges Unternehmen sodann tatsächlich ein Angebot abgeben muss, wird nicht gefordert. Das weitere Vorbringen im Nachprüfungsantrag, weshalb für das Gewerk des Antragstellers das gewählte Vergabeverfahren herangezogen wurde, sei nicht nachvollziehbar, zeigt keine Rechtswidrigkeit auf, zumal die Wahl dieses Vergabeverfahrens vergaberechtskonform war. Der Antragsteller bringt weiters vor, dass im zuvor aufgehobenen Vergabeverfahren fünf Unternehmen Angebote abgegeben hätten, wobei die Angebote rund zwei Prozent auseinandergelegen wären, wonach ein Indiz für eine Preisabsprache vorliegen würde, weshalb die genannten Unternehmer nicht mehr zur Angebotsstellung hätten eingeladen werden dürfen. Hierzu ist auszuführen, dass sich im gegenständlichen Vergabeverfahren nicht ergeben hat, dass die Angebote zwei Prozent in der Angebotssumme auseinanderliegen würden, sodass für eine Annahme von Preisabsprachen kein Substrat gegeben ist. Allein die Möglichkeit, dass Angebotspreise in einem gewissen prozentmäßigen Unterschied zueinander stehen kann für sich allein genommen die Annahme von Preisabsprachen nicht tragen. Der Antragsteller hat keine weiteren Gründe vorgebracht, weshalb er Preisabsprachen für möglich hält und sind erkennbar auch beim Auftraggeber derartige Bedenken nicht entstanden, da sich aus dem Vergabeakt nicht ergibt, dass eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt worden wäre. Auch aus dem im Vergabeakt enthaltenen Preisvergleich lässt sich ein Hinweis auf Preisabsprachen prima vista nicht erkennen. Letztlich bringt der Antragsteller vor, dass eine Beauftragung der JJ Dienstleistungs GmbH ohne Beschluss des Gemeinderats erfolgt sei. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass eine Beauftragung der Firma JJ Dienstleistungs GmbH nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Bei der Beauftragung der Firma JJ Dienstleistungs GmbH handelt es sich um einen eigenständigen Vergabevorgang, der im gegenständlichen Verfahren nicht bekämpfbar ist. Eine diesbezügliche Vergaberechtswidrigkeit hätte im Zusammenhang mit der Beschaffung der Dienstleistung durch die JJ Dienstleistungs GmbH bekämpft werden müssen. Nach § 50 iVm § 30 Abs 1 lit p TGO war eine Vergabe durch den Bürgermeister innerhalb der 5 %-Klausel aber jedenfalls zulässig.Letztlich bringt der Antragsteller vor, dass eine Beauftragung der JJ Dienstleistungs GmbH ohne Beschluss des Gemeinderats erfolgt sei. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass eine Beauftragung der Firma JJ Dienstleistungs GmbH nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Bei der Beauftragung der Firma JJ Dienstleistungs GmbH handelt es sich um einen eigenständigen Vergabevorgang, der im gegenständlichen Verfahren nicht bekämpfbar ist. Eine diesbezügliche Vergaberechtswidrigkeit hätte im Zusammenhang mit der Beschaffung der Dienstleistung durch die JJ Dienstleistungs GmbH bekämpft werden müssen. Nach Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Litera p, TGO war eine Vergabe durch den Bürgermeister innerhalb der 5 %-Klausel aber jedenfalls zulässig. Der Antragsteller bringt weiters vor, dass kein Gemeinderatsbeschluss für die Aufteilung in Lose und die Vergabe im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntgabe und hinsichtlich der Frage, welche Unternehmen konsultiert werden sollen, vorliege. Der Beschwerdeführer hat nicht angezweifelt, dass für die Durchführung des Bauauftrages „Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Z“ ein Gemeinderatsbeschluss vorliegt. Welches Vergabeverfahren gewählt wird und ob eine Aufteilung in Lose erfolgt und welche Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert werden stellen keine Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 30 TGO dar. Eine Angelegenheit grundsätzlicher Bedeutung ist zweifellos die Frage, ob eine Beschaffung durchgeführt wird, weshalb der Gemeinderat beschließen muss, im gegenständlichen Fall die Zu- und Umbauten des Kindergartens und der Volksschule Z zu beschaffen. Die Aufteilung in Lose und die Wahl des Vergabeverfahrens durfte die Firma JJ Dienstleistungs GmbH aufgrund ihrer Beauftragung festlegen, da dies keine Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung sind.Der Beschwerdeführer hat nicht angezweifelt, dass für die Durchführung des Bauauftrages „Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Z“ ein Gemeinderatsbeschluss vorliegt. Welches Vergabeverfahren gewählt wird und ob eine Aufteilung in Lose erfolgt und welche Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert werden stellen keine Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung iSd Paragraph 30, TGO dar. Eine Angelegenheit grundsätzlicher Bedeutung ist zweifellos die Frage, ob eine Beschaffung durchgeführt wird, weshalb der Gemeinderat beschließen muss, im gegenständlichen Fall die Zu- und Umbauten des Kindergartens und der Volksschule Z zu beschaffen. Die Aufteilung in Lose und die Wahl des Vergabeverfahrens durfte die Firma JJ Dienstleistungs GmbH aufgrund ihrer Beauftragung festlegen, da dies keine Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung sind. Auch die Frage, welche Unternehmen konsultiert werden stellt keine Angelegenheit grundsätzlicher Bedeutung dar, die nach § 30 Abs 1 TGO vom Gemeinderat zu entscheiden wäre. Auch die Frage, welche Unternehmen konsultiert werden stellt keine Angelegenheit grundsätzlicher Bedeutung dar, die nach Paragraph 30, Absatz eins, TGO vom Gemeinderat zu entscheiden wäre. Insgesamt erweist sich sohin der vorliegende Nachprüfungsantrag in diesem Umfang als unbegründet.

§ 19Abs 5 TVerg

NG 2006 hat ein Antragsteller nur dann Anspruch auf Ersatz der von ihm entrichteten Pauschalgebühren, wenn er gänzlich oder zumindest teilweise obsiegt.

Paragraph 19, Absatz 5, TVergNG 2006 hat ein Antragsteller nur dann Anspruch auf Ersatz der von ihm entrichteten Pauschalgebühren, wenn er gänzlich oder zumindest teilweise obsiegt. Im gegenständlichen Fall ist ein zumindest teilweise Obsiegen nicht gegeben, sodass sich der Antrag auf Kostenersatz als unbegründet erweist. Über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war im vorliegenden Fall spätestens innerhalb von sieben Werktagen zu entscheiden. Da innerhalb dieser Frist bereits über den Nachprüfungsantrag entschieden werden konnte, war eine einstweilige Verfügung nicht mehr zu erlassen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Literatur und Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Literatur und Judikatur verwiesen. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.S2.0831.4

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