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§ 28§ 30§ 46§ 13RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2016/42/1094-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt
ige AA um Erteilung der Baubewilligung für die Abänderungen zur bereits mit Baubescheid vom 21.2.2014, Zl ****, bewilligten Einreichung an. Bei den Abänderungen handelte es sich um eine Vergrößerung des Kellergeschosses, des Windfanges im Erdgeschoss, eine Abänderung der Be- und Entlüftung der Tiefgarage mit entsprechenden Zu- und Abluftschächten im Erdgeschoss, sowie der Neuerrichtung eines Müllraumes an der Nordseite und die Umgestaltung aller vier Fassaden. Für das abgeänderte Bauvorhaben erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 11.01.2016, Zl ****, wiederum unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Baubewilligung. Mit Schreiben vom 30.11.2015, eingegangen bei der belangten Behörde am 1.12.2015, suchte die AA um Benützungsbewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben an. Bezugnehmend auf dieses Ansuchen wurde mit Schreiben des Rechtsvertreters der AA vom 08.02.2016 eine Richtigstellung dahingehend vorgenommen, dass es sich bei dem eingebrachten „Ansuchen um Benützungsbewilligung“ um die Fertigstellungsmeldung handelt. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 09.02.2016 an den Rechtsvertreter der AA wurde dies zur Kenntnis genommen und als Eingangsdatum der „Fertigstellungsmeldung“ der 08.02.2016 festgehalten. Am 18.2.2016 fand am Vormittag in Z auf Einladung der Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbehörde I. Instanz eine gewerberechtliche Verhandlung betreffend verschiedener Betriebsanlagenänderungen beim Hotel „AG“ (
ige Bezeichnung des streitgegenständlichen Bauobjektes) statt, in welcher Bürgermeister AH als Vertreter der Gemeinde Z bereits zu Beginn kundtat, dass seiner Meinung nach Änderungen im Hotel vorgenommen wurden, die baurechtlich relevant sind. Konkret bezog er sich auf die im Erdgeschoß anstatt „eines Frühstückraumes“ errichtete Ferienwohnung.Am 18.2.2016 fand am Vormittag in Z auf Einladung der Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbehörde römisch eins. Instanz eine gewerberechtliche Verhandlung betreffend verschiedener Betriebsanlagenänderungen beim Hotel „AG“ (
ige Bezeichnung des streitgegenständlichen Bauobjektes) statt, in welcher Bürgermeister AH als Vertreter der Gemeinde Z bereits zu Beginn kundtat, dass seiner Meinung nach Änderungen im Hotel vorgenommen wurden, die baurechtlich relevant sind. Konkret bezog er sich auf die im Erdgeschoß anstatt „eines Frühstückraumes“ errichtete Ferienwohnung. Noch im Laufe desselben Tages übermittelte der Rechtsvertreter der AA AD per e-mail ein Schreiben an die Gemeinde Z, in welchem er die Nutzungsänderung in Form der Errichtung einer weiteren Wohneinheit anzeigte. Daraufhin erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z am 29.3.2016 einen Bescheid mit folgenden Spruchpunkten: „I. Gemäß § 39 Abs 7 lit b TBO 2011 hat die AA als Eigentümerin der baulichen Anlage auf GStNr. **1, KG Z, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, nämlich den Rückbau der im Erdgeschoß widerrechtlich errichteten Wohn- und Schlafräumen und Wiederherstellung des Frühstücksraumes und somit die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes, binnen einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.„I. Gemäß Paragraph 39, Absatz 7, Litera b, TBO 2011 hat die AA als Eigentümerin der baulichen Anlage auf GStNr. **1, KG Z, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, nämlich den Rückbau der im Erdgeschoß widerrechtlich errichteten Wohn- und Schlafräumen und Wiederherstellung des Frühstücksraumes und somit die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes, binnen einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen. II. Gemäß § 39 Abs 6 lit g TBO 2011 wird den Benützern der baulichen Anlage auf GStNr. **1, KG Z, welchen die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß § 40 Abs 2 WEG grundbücherlich eingeräumt wurde – AA, BB, CC, DD, EE, FF, GG, JJ, KK, LL, MM, NN, OO, PP, QQ, RR, SS, TT, UU, VV, WW, XX, YY, ZZ, AB, AC – die weitere Benützung der ihnen zur Benützung weitergegebenen Wohnungen – W01 – W03 im Erdgeschoss, W04 – W07 im 1. Obergeschoss, W08 – W11 im 2. Oberschgesoss und W16 – W18 im Dachgeschoss untersagt.“römisch zwei. Gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera g, TBO 2011 wird den Benützern der baulichen Anlage auf GStNr. **1, KG Z, welchen die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG grundbücherlich eingeräumt wurde – AA, BB, CC, DD, EE, FF, GG, JJ, KK, LL, MM, NN, OO, PP, QQ, RR, SS, TT, UU, VV, WW, römisch zwanzig, YY, ZZ, AB, AC – die weitere Benützung der ihnen zur Benützung weitergegebenen Wohnungen – W01 – W03 im Erdgeschoss, W04 – W07 im 1. Obergeschoss, W08 – W11 im 2. Oberschgesoss und W16 – W18 im Dachgeschoss untersagt.“ Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Herstellung eines Wohn- und Schlafraumes im Erdgeschoss anstelle des Frühstückraumes ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstelle. Aufgrund des Wegfalles der Gemeinschaftsräumlichkeiten lägen
Freizeitwohnsitze iSd § 13 Abs 1 TROG 2011 vor und könne nicht mehr von der Ausnahmebestimmung des Abs 2 leg cit ausgegangen werden. Deshalb sei die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen. Darüber hinaus stehe fest, dass die in Spruchpunkt II. genannten Wohnungen weder über eine entsprechende Widmung als Freizeitwohnsitze noch über eine entsprechende Ausnahmebewilligung zur rechtmäßigen Verwendung als Freizeitwohnsitz verfügen würden. Aus diesem Grund sei den Benützern dieser Wohnsitze die weitere widerrechtliche Nutzung der Wohnungen durch Untersagung der weiteren Benutzung vorzuschreiben.Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Herstellung eines Wohn- und Schlafraumes im Erdgeschoss anstelle des Frühstückraumes ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstelle. Aufgrund des Wegfalles der Gemeinschaftsräumlichkeiten lägen
Freizeitwohnsitze iSd Paragraph 13, Absatz eins, TROG 2011 vor und könne nicht mehr von der Ausnahmebestimmung des Absatz 2, leg cit ausgegangen werden. Deshalb sei die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen. Darüber hinaus stehe fest, dass die in Spruchpunkt römisch zwei. genannten Wohnungen weder über eine entsprechende Widmung als Freizeitwohnsitze noch über eine entsprechende Ausnahmebewilligung zur rechtmäßigen Verwendung als Freizeitwohnsitz verfügen würden. Aus diesem Grund sei den Benützern dieser Wohnsitze die weitere widerrechtliche Nutzung der Wohnungen durch Untersagung der weiteren Benutzung vorzuschreiben. Dagegen erhoben die AA und die weiteren im Spruch genannten Personen, denen die Einräumung von Wohnungseigentum grundbücherlich zugesagt wurde, fristgerecht Beschwerde bei Landesverwaltungsgericht und führen begründend dazu aus, dass der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich gesetzwidrig sei. Die Gemeinde begründe den Bescheid einzig und allein damit, dass aufgrund des Wegfalles des Frühstücksraumes gastronomische gewerbetypische Leistungen nicht mehr erbracht werden könnten. Dies sei unrichtig, nicht nachvollziehbar und habe die Gemeinde keine fachliche Kenntnis hierfür. Die Nutzungsänderung sei der Gemeinde seit August 2015 bekannt gewesen, am 1.12.2015 nochmals besprochen, aktuelle Judikatur des LVwG XY hiezu übermittelt und am 18.2.2016 der belangten Behörde angezeigt worden. Zu dieser Anzeige hätte die Behörde Stellung nehmen müssen und habe sie durch die Bescheiderlassung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und durch fehlende Ermittlungstätigkeiten auch Verfahrensvorschriften verletzt. Nach der aktuellen Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Tirol komme es in erster Linie auf die gewerbliche touristische Nutzung an, welche zweifellos gegeben sei. Das Projekt der Beschwerdeführerin verzichte zur Gänze auf Freizeitwohnsitze, da sämtliche Erwerber eine definitive Freizeitwohnsitzerklärung abgegeben und zwingend ihr Objekt zur gänzlichen Betreibung an die Betreiberfamilie AE wieder übergeben hätten. Die Belegung sei als sehr zufriedenstellend zu bezeichnen und der Fortbestand somit gewährleistet. Das Konzept sei der belangten Behörde von Anfang an bekannt gewesen und habe die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Behörde die Umsetzung des Konzeptes als gesetzeskonform bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge der Betreibungsvorbereitungen festgestellt, dass aufgrund der ausgezeichneten Ausstattung der Suiten ein Frühstücksservice durchwegs abgelehnt worden sei. Aufgrund der Buchungsanfragen sei klar erkennbar gewesen, dass ein Frühstücksraum niemanden interessieren würde. Im August 2015 habe Frau AI Bauamtsleiter AJ ihr Anliegen zum Frühstücksraum präsentiert und habe sich dieser verständnisvoll gezeigt und ihr die Auskunft gegeben, dass sich die Gemeinde sowieso nicht für die Innengestaltung interessiere. Schon im August 2015 hätte sich die Gemeinde also unmissverständlich deklarieren müssen und nicht erst am 29.3.2016, somit sieben Monate später, einen Bescheid erlassen. Hätte die Beschwerdeführerin gewusst, dass die Gemeinde auf dem Frühstücksraum bestehen würde, hätte sie die Nutzungsänderung nicht weiter verfolgt. Damit habe die belangte Behörde aber ihre Manuduktionspflicht verletzt und habe sich die Beschwerdeführerin daher entschlossen, den Frühstücksraum als weitere Suite touristisch zu verwerten. Anlässlich einer Besprechung am 01.12.2015 sei im Gemeindeamt in Anwesenheit von Herrn Bürgermeister AH, AI, AE und AK, dem Architekten, AL sowie dem Vertreter der Beschwerdeführerin noch einmal über den Frühstücksraum gesprochen worden. Im Anschluss daran sei der belangten Behörde vom Vertreter der Beschwerdeführer die Judikatur des LVwG Tirol übermittelt worden. Bereits im Bauansuchen seien die Ausgestaltungen dermaßen vorgenommen worden, dass für die Nutzungsänderung von Frühstücksraum in eine Suite keine baulichen Maßnahmen notwendig gewesen seien und habe die belangte Behörde bei Sichtung der Einreichunterlagen sehr wohl erkannt, dass beim Frühstücksraum Nasszellen vorgesehen und auch errichtet worden seien. Auch bei einem Telefonat zwischen Vertreter der Beschwerdeführerin und Bauamtsleiter AJ am 28.1.2016 sei dies thematisiert worden. Für die bloße Nutzungsänderung von Frühstücksraum in Apartment ohne bauliche Maßnahmen sei kein Bauansuchen notwendig, sondern genüge eine Bauanzeige, welche am 18.2.2016 erstattet worden sei. Selbst wenn ein Bauansuchen erforderlich wäre, wäre die Nutzungsänderung im Angesicht der aktuellen Gesetzeslage und Judikatur jedenfalls zu bewilligen. Gemeinschaftsräume in Form einer Bar, Rezeption, Vorraum, Sauna, Ruheraum, etc seien in genügendem Ausmaß vorhanden, um die tatsächliche Abwicklung zu bewerkstelligen, wie seit Ende 2015 faktisch bewiesen werde. Wenn die belangte Behörde die Meinung eines Bauansuchens vertreten hätte, hätte sie jedenfalls aufgrund des Schreibens vom 18.2.2016 ein solches Verfahren einleiten müssen. Dies habe sie aber unterlassen. Die Ausführungen der belangten Behörde zum § 13 Abs 1 TROG seien unrichtig und widerspräche auch die
überzogene Anwendung von Gemeinschaftsräumen der ständigen aktuellen Judikatur des LVwG Tirol. Wenn eine Betriebsanlagengenehmigung vorliege, sei diese Ersatz für eine Benützungsbewilligung nach der TBO und schließe die Unterstellung der Nutzung als Freizeitwohnsitz aus. Die belangte Behörde könne keine schlüssige Begründung liefern, weshalb bei tatsächlich vorliegender gewerblicher Vermietung von 16 Suiten und Leerstehenlassen eines Frühstückraumes das ganze Gebäude kein Freizeitwohnsitz sein solle, durch die Verwendung des 17. Leerstehenden Frühstückraumes als weitere Suite nun das gesamte Gebäude als Freizeitwohnsitz gelten solle. Fakt sei, dass die einzelnen Eigentümer die gewerbliche touristische Nutzung realisieren und umsetzen müssten. Dies würden sie auch tun und liege dies aufgrund der vorliegenden Kurtaxenlisten auch zweifellos erwiesenermaßen vor. Die in § 13 Abs 1 TROG geforderten gewerbetypischen Dienstleistungen, insbesondere regelmäßige Raumreinigung, regelmäßiges Wechseln der Wäsche, würden jedenfalls erbracht werden. Zum Grundangebot der Vermietung, Reinigung, Bettwäschewechsel, Abrechnung, Kaution, Hausmeisterdienst, würden noch viele weitere Leistungen angeboten.Die Ausführungen der belangten Behörde zum Paragraph 13, Absatz eins, TROG seien unrichtig und widerspräche auch die
überzogene Anwendung von Gemeinschaftsräumen der ständigen aktuellen Judikatur des LVwG Tirol. Wenn eine Betriebsanlagengenehmigung vorliege, sei diese Ersatz für eine Benützungsbewilligung nach der TBO und schließe die Unterstellung der Nutzung als Freizeitwohnsitz aus. Die belangte Behörde könne keine schlüssige Begründung liefern, weshalb bei tatsächlich vorliegender gewerblicher Vermietung von 16 Suiten und Leerstehenlassen eines Frühstückraumes das ganze Gebäude kein Freizeitwohnsitz sein solle, durch die Verwendung des 17. Leerstehenden Frühstückraumes als weitere Suite nun das gesamte Gebäude als Freizeitwohnsitz gelten solle. Fakt sei, dass die einzelnen Eigentümer die gewerbliche touristische Nutzung realisieren und umsetzen müssten. Dies würden sie auch tun und liege dies aufgrund der vorliegenden Kurtaxenlisten auch zweifellos erwiesenermaßen vor. Die in Paragraph 13, Absatz eins, TROG geforderten gewerbetypischen Dienstleistungen, insbesondere regelmäßige Raumreinigung, regelmäßiges Wechseln der Wäsche, würden jedenfalls erbracht werden. Zum Grundangebot der Vermietung, Reinigung, Bettwäschewechsel, Abrechnung, Kaution, Hausmeisterdienst, würden noch viele weitere Leistungen angeboten. Die belangte Behörde habe nicht begründet, weshalb durch den Wegfall des von niemandem benötigten Frühstücksraumes plötzlich die im § 13 TROG insbesondere geforderten gewerbetypischen Dienstleistungen nicht mehr erbracht werden könnten. Die Gemeinschaftsräume seien
im neu gefassten § 13 Abs 1 lit a Z 1 TROG endlich genau definiert worden und beweise dies, dass bisher keine gesetzliche Regelung hierfür vorgelegen habe. Nach dem zur Zeit der Beschwerde gültigen § 13 TROG fehle es an einer genauen Regelung und werde daher seitens des LVwG in seiner aktuellen Judikatur auf die gesetzlich vorgeschriebene gewerbetypischen touristischen Dienstleistungen abgestellt.Die belangte Behörde habe nicht begründet, weshalb durch den Wegfall des von niemandem benötigten Frühstücksraumes plötzlich die im Paragraph 13, TROG insbesondere geforderten gewerbetypischen Dienstleistungen nicht mehr erbracht werden könnten. Die Gemeinschaftsräume seien
im neu gefassten Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, TROG endlich genau definiert worden und beweise dies, dass bisher keine gesetzliche Regelung hierfür vorgelegen habe. Nach dem zur Zeit der Beschwerde gültigen Paragraph 13, TROG fehle es an einer genauen Regelung und werde daher seitens des LVwG in seiner aktuellen Judikatur auf die gesetzlich vorgeschriebene gewerbetypischen touristischen Dienstleistungen abgestellt. Abschließend wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, das rechtliche Gehör zu wahren und vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Am 9.4.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, zu der sowohl der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, RA AD, die Zeugin AI als auch die belangte Behörde erschienen sind. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde der hochbautechnische Amtssachverständige AM einvernommen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Grundbücherliche Alleineigentümerin des bebauten Grundstückes Nr. **1 ist die AA. Den folgenden Personen wurde die Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG zugesagt und die Wohnungen daraufhin auch übergeben: BB, CC, DD, EE, FF, GG, JJ, KK, LL, MM, NN, OO, PP, QQ, RR SS, TT, UU, VV, WW, XX, YY, ZZ, AB, AC.Grundbücherliche Alleineigentümerin des bebauten Grundstückes Nr. **1 ist die AA. Den folgenden Personen wurde die Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG zugesagt und die Wohnungen daraufhin auch übergeben: BB, CC, DD, EE, FF, GG, JJ, KK, LL, MM, NN, OO, PP, QQ, RR SS, TT, UU, VV, WW, römisch zwanzig, YY, ZZ, AB, AC. Diese Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum erfolgte durch Anwartschaftsverträge und wurden diese auch im Grundbuch angemerkt. Sowohl bei den Anwartschaftsverträgen als auch im Grundbuch wurde jedem Anwärter auf Wohnungseigentum eine bestimmte Wohnung, gekennzeichnet durch Bezeichnungen Top 01 bis Top 15, Top 17 und Top 18, zugeordnet und (nur) an diesem einen bestimmten Top die Einräumung von Wohnungseigentum § 40 Abs 2 WEG zugesagt.Diese Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum erfolgte durch Anwartschaftsverträge und wurden diese auch im Grundbuch angemerkt. Sowohl bei den Anwartschaftsverträgen als auch im Grundbuch wurde jedem Anwärter auf Wohnungseigentum eine bestimmte Wohnung, gekennzeichnet durch Bezeichnungen Top 01 bis Top 15, Top 17 und Top 18, zugeordnet und (nur) an diesem einen bestimmten Top die Einräumung von Wohnungseigentum Paragraph 40, Absatz 2, WEG zugesagt. Das Bauvorhaben „AG“ auf Grundstück Nr. **1, KG Z ****, EZ 223, ist baulich gemäß den Baubewilligungen des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.02.2014, ****, und vom 11.01.2016, ****, ausgeführt. Die im ursprünglichen Bauansuchen als Frühstücksraum und im Tekturplan als drei Frühstücksräume im Erdgeschoss eingezeichneten Räume wurden ab Dezember 2015 als weitere Ferienwohnung genützt. Der genehmigte Verwendungszweck der genannten baulichen Anlage ist „Hotel“ (Gewerbe/Industrie). Wie im Verfahrensgang ersichtlich, erfolgte die Fertigstellungsmeldung zum 08.02.2016. Im Erdgeschoss der baulichen Anlage befindet sich eine Hausbar (11,70 m2), welche auch als Rezeption genützt wird. Im Untergeschoss befindet sich ein Wellnessbereich, bestehend aus einem Dampfbad (3,90 m2), einer Sauna (8,85 m2), einem Ruheraum (24,70 m2), einem Vorraum (20,35 m2), zwei Duschbereichen (jeweils 1,70 m2) sowie zwei WC-Anlagen (2,15 m2 und 2,50 m2). Zusätzlich befindet sich im Untergeschoss ein Ski-Depot (24,85 m2) und ein Trockenraum (9,25 m2). Darüber hinaus besteht „AG“
aus insgesamt achtzehn Wohnungen, wobei davon eine, Top 16, von der Betreiberfamilie AE selbst ganzjährig bewohnt wird. Bei den übrigen Ferienwohnungen handelt es sich um sechs Drei-Doppel-Schlafzimmer Appartements und um elf Zwei-Doppel-Schlafzimmer Appartements. In den vor Baubewilligung eingereichten Planunterlagen befindet sich keine Bezeichnung der genannten Wohnungen. Im angefochtenen Bescheid wird die Benützungsuntersagung für W 01 bis W 03 im Erdgeschoss, für W 04 – W 07 im 1. Obergeschoss, W 08 bis W 11 im 2- Obergeschoss und W 16 bis W 18 im Dachgeschoss ausgesprochen. Für die im EG errichtete zusätzliche Ferienwohnung (unter anderem anstelle der Frühstücksräume 1 – 3) waren keine baulichen Maßnahmen erforderlich, da insbesondere Nasszellen bereits im ursprünglichen Bauplan als auch im Tekturplan vorhanden waren und dementsprechend ausgeführt wurden. Diese Nutzungsänderung wurde der belangten Behörde seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin mit folgendem Schreiben vom 18.2.2016 mitgeteilt: „Projekt Z AA, Nutzungsänderung Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits am 1.12.2015 angesprochen und heute Früh mündlich mitgeteilt hat sich die AA bezugnehmend auf die bereits übermittelte Entscheidung vom Landesverwaltungsgericht XY zu LVwG-2014/11/3249-4 v. 20.2.2015 entschlossen, den vorerst als Frühstücksraum bezeichneten Raum im EG
als weitere Wohneinheit der gewerblichen touristischen Nutzung zu zuführen. Hierfür waren und sind keine baulichen Veränderungen notwendig. Die Nachfrage nach Frühstücksleistungen außerhalb der Suite war überhaupt nicht vorhanden, wenn überhaupt Frühstück gewünscht wird, wird dieses von Herrn AN, Delikatessen aus Z zu jeder gewünschten Zeit angeliefert. Es sind noch andere, vor allem auch nachgefragte Gemeinschaftsräume vorhanden, die zur touristischen Nutzung notwendig sind. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich Mit freundlichen Grüßen AD Rechtsanwalt“ Auf diese Bauanzeige hat die belangte Behörde nicht weiter reagiert. Sie erließ jedoch den
in Beschwerde gezogenen Bescheid. Mit heutigem Tag findet eine gewerbliche Nutzung der „AG“ statt. Insgesamt werden ausnahmslos alle siebzehn Ferienwohnungen vermietet. Der Gesellschafter der AA, AE, fungiert als Hausmeister vor Ort. Die Mitgesellschafterin AI ist dabei Ansprechpartnerin für die Gäste. Sie ist ständig telefonisch erreichbar und zwischen 17:00 und 20:00 Uhr, den Sauna-Öffnungszeiten, auch anwesend. Weiters entscheidet sie, wer konkret welche Wohnung anmieten kann, nachdem sich ein Gast auf einer Buchungsplattform oder per direktem Kontakt für einen der zwei oben beschriebenen Wohnungstypen entschieden hat. Grundsätzlich bekommt jeder Anwärter auf Einräumung des Wohnungseigentumes die ihm im Grundbuch zugesagte Wohnung zugewiesen. Ist diese bei zu später Meldung bereits anderweitig vermietet, wird, sofern eine gleichartige Wohnung frei ist, jene Wohnung zugewiesen. Anwärter auf Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum werden ebenso wie andere Gäste gemeldet und es wird im Rahmen ihres Aufenthaltes Kurtaxe und Reinigungsgebühr behoben. Die gewerbliche Nutzung der „AG“ hat seit Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde am 29.3.2016 eine signifikante Steigerung erfahren. Handelte es sich im ersten Jahr, von 01.12.2015 bis 30.11.2016, noch um gesamt 5.361 Übernachtungen, waren es im darauffolgenden Jahr von 1.12.2016 bis 30.11.2017 schon 6.090 und in der aktuellen Wintersaison allein bis Ende Februar (Daten von 1.12.2017 bis 28.2.2018 liegen vor) bereits 2.779 Übernachtungen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde, Zl ****, und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl 2016/42/1094, zusätzlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Firmen- und Grundbuchsauszug. Darüber hinaus fand am 09.04.2018 eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, in welcher die Zeugin AI Auskunft über Betreiberverträge, die Anzahl der Wohnungen, deren gewerbliche Nutzung und den typischen Ablauf der Vermietungen gab. Dabei führte die Zeugin für das Gericht nachvollziehbar aus, wie die Auswahl der zu vermietenden Wohnungen und die Betreuung der Gäste genau funktionieren. Die Zeugin legte in der Verhandlung ihre Buchungsunterlagen (Beilage A bis E) vor, welchen die vermieteten Wohnungen zu entnehmen sind. Zusätzlich holte das erkennende Gericht über die Abteilung Tourismus beim Amt der Tiroler Landesregierung die Nächtigungszahlen der „AG“ und zum Vergleich dreier weiterer Betriebe in Z ein, woraus sich die Feststellungen zur Vermietung und den genauen Nächtigungszahlen ergeben. Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der hochbautechnische Amtssachverständige AM Folgendes aus: „Aufgrund des am 01.08.2017 durchgeführten Ortsaugenscheines und Einsichtnahme in die vorgelegten Bauakten, insbesondere in die Einreichunterlagen, welche dem Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.01.2016 zu Grunde gelegt wurden, wird festgehalten, dass bautechnisch lediglich eine Änderung dahingehend vorgenommen wurde, dass die ursprünglich in diesen genehmigten Planunterlagen als Frühstücksraum 01, Frühstücksraum 02 und Frühstücksraum 03 ausgewiesenen Räumlichkeiten
als Wohnküche-Küchenbereich (Frühstücksraum 01), Schlafraum (Frühstücksraum 02) sowie Schlafzimmer (Frühstücksraum 03) genutzt werden. Eine bauliche Umstrukturierung aufgrund der
vorhandenen Nutzung war allerdings nicht erforderlich. Es wurde lediglich eine andere Einrichtung, als in den genehmigten Planunterlagen eingezeichnet, vorgenommen. Die bereits vorgesehenen Nasszellen sind in ihrer Lage und Form beibehalten worden. Der hochbautechnische Amtssachverständige wird vom Verhandlungsleiter befragt, in welchem Ausmaß Gemeinschaftsräume iSd § 13 Abs 1 TROG 2011 vorhanden sind.Der hochbautechnische Amtssachverständige wird vom Verhandlungsleiter befragt, in welchem Ausmaß Gemeinschaftsräume iSd Paragraph 13, Absatz eins, TROG 2011 vorhanden sind. Aufbauend auf die bereits angeführten genehmigten Planunterlagen wird festgehalten, dass auf Niveau des Erdgeschoßes eine Hausbar, welche auch als Rezeption genützt wird, mit einer Fläche von 11,70 m2 zur Verfügung steht. Im Untergeschoß befindet sich ein Wellnessbereich, bestehend aus einem Dampfbad mit einer Fläche von 3,90 m2, einer Sauna mit einer Fläche von 8,85 m2, einem Ruheraum mit einer Fläche von 24,70 m2, ein Vorraum (Wellness) mit einer Fläche von 20,35 m2 sowie zwei Duschbereiche mit einer Fläche von jeweils 1,70 m2. Weiters wurden in diesem Wellnessbereich zwei nach Geschlechtern getrennte WC-Anlagen angeordnet, wobei das WC-Damen eine Fläche von 2,15 m2 und das WC-Herren eine Fläche von 2,50 m2 aufweisen. Desweiteren befindet sich im Untergeschoß ein Ski-Depot mit einer Fläche von 24,85 m2 sowie ein Trockenraum mit einer Fläche von 9,25 m2.“ Weitere Feststellungen zu den gegenständlichen Wohnungen ergaben sich nach einer Recherche des erkennenden Gerichtes durch den Internetauftritt der Beschwerdeführerin auf ihrer eigenen Homepage www.****.de sowie auf der Internetseite www.****.com. IV.römisch vier. Rechtliche Grundlagen: Im gegenständlichen Verfahren sind die folgenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung und der Tiroler Raumordnung – jeweils in mehreren Fassungen – maßgeblich: Tiroler Bauordnung idF LGBl. Nr. 28/2018:Tiroler Bauordnung in der Fassung LGBl. Nr. 28/2018: „§ 28 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: (…)
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
- a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
- c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
- g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden. (…) § 30Paragraph 30 Bauanzeige
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 31,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(4)Wird innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(5)Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 3) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (§ 33), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) einzuleiten.
(5)Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Absatz 4, unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 44, Absatz 3,) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (Paragraph 33,), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Paragraph 46,) einzuleiten.
(6)Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor dem 1. Oktober 2016 dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass
(6)Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor dem 1. Oktober 2016 dem Verfahren nach Absatz 4, unterworfen, so gilt Absatz 5, mit der Maßgabe, dass
- a)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung vor dem 1. Oktober 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens mit 1. Oktober 2016 als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) anhängig ist,in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung vor dem 1. Oktober 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens mit 1. Oktober 2016 als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Paragraph 46,) anhängig ist,
- b)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung nach dem 30. September 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, wenn ein Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht bis zum 30. September 2017 nicht eingebracht worden ist. Im Übrigen ist Abs. 5 auch auf am 1. Oktober 2016 anhängige Anzeigeverfahren anzuwenden.Im Übrigen ist Absatz 5, auch auf am 1. Oktober 2016 anhängige Anzeigeverfahren anzuwenden.
(7)Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden. § 46Paragraph 46 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (…)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 30, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
- c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 45, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, dritter Satz benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
- g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 3, oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
- h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 9, erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
- a)ein Bauvorhaben nach § 28 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht oderein Bauvorhaben nach Paragraph 28, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 74, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht oder
- b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 18, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 20 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 18,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 20, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(8)Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Tiroler Bauordnung idF LGBl.Nr. 48/2013Tiroler Bauordnung in der Fassung LGBl.Nr. 48/2013 § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: (…)
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
- a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
- c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt. (…) § 23Paragraph 23 Bauanzeige
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(4)Wird innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(5)Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden. § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (…)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
- c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
- g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
- h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
- a)ein Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oderein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 72, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oder
- b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 17, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 19 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 17,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Tiroler Raumordnungsgesetz idF LGBl. Nr. 101/2016:Tiroler Raumordnungsgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 101/2016: § 13Paragraph 13 Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
- a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn 1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind, 2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters 3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist; nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Ziffer eins, gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
- b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
- c)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,
- d)Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen. Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(2)Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
- a)Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder
- b)Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.
(3)Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
- a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oderdie in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach Paragraph 17, als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
- b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.für die eine Baubewilligung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, vorliegt. Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des Paragraph 44, Absatz 6, auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4)Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a)die Siedlungsentwicklung,
- b)das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,
- c)das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,
- d)die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,
- e)die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,
- f)die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse. Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt. Dabei bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 5 erster Satz vorliegt, außer Betracht.Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach Paragraph 14, Absatz eins, sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt. Dabei bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Absatz 5, erster Satz vorliegt, außer Betracht.
(5)Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.
(5)Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Absatz 3, zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach Paragraph 14, Absatz eins, (…) Tiroler Raumordnungsgesetz idF LGBl. Nr. 56/2011:Tiroler Raumordnungsgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 56/2011: § 13Paragraph 13 Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
- a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sofern Gemeinschaftsräume vorhanden sind und gewerbetypische Dienstleistungen, insbesondere die regelmäßige Raumreinigung und das regelmäßige Wechseln der Wäsche, erbracht werden und überdies seitens des Betriebes die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson gewährleistet ist,
- b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Betrieben oder Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten werden,
- c)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,
- d)Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen. Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(2)Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
- a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oderdie in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach Paragraph 17, als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
- b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.für die eine Baubewilligung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, vorliegt. Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten und auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(3)Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a)die Siedlungsentwicklung,
- b)das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,
- c)das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,
- d)die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,
- e)die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,
- f)die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse. Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Häuser- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt. Dabei bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 5 erster Satz vorliegt, außer Betracht.Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach Paragraph 14, Absatz eins, sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Häuser- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt. Dabei bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Absatz 5, erster Satz vorliegt, außer Betracht.
(4)Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 2 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1. Auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen dürfen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden.
(4)Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Absatz 2, zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach Paragraph 14, Absatz eins, Auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen dürfen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. (…) Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des WEG idgF maßgeblich: § 40Paragraph 40 Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers
(1)(…)
(2)Auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers oder des Wohnungseigentumsorganisators ist die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch anzumerken (Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum). Ist der Wohnungseigentumsorganisator nicht alleiniger Liegenschaftseigentümer, so ist dazu die Zustimmung des alleinigen Eigentümers beziehungsweise aller (anderen) Miteigentümer der Liegenschaft erforderlich; einer öffentlichen Beglaubigung dieser Zustimmungserklärungen bedarf es nicht. In der Anmerkung sind der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichnung des wohnungseigentumstauglichen Objekts anzuführen. Die Anmerkung kann auf Grund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden oder von Todes wegen mit Rang wahrender Wirkung an den Erwerber des Rechts auf Einräumung des Wohnungseigentums übertragen werden (Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung); diese Anmerkung erfolgt auf Antrag des bisherigen oder des neuen Wohnungseigentumsbewerbers mit Zustimmung des jeweils anderen.(…)
(2)Auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers oder des Wohnungseigentumsorganisators ist die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch anzumerken (Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum). Ist der Wohnungseigentumsorganisator nicht alleiniger Liegenschaftseigentümer, so ist dazu die Zustimmung des alleinigen Eigentümers beziehungsweise aller (anderen) Miteigentümer der Liegenschaft erforderlich; einer öffentlichen Beglaubigung dieser Zustimmungserklärungen bedarf es nicht. In der Anmerkung sind der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichnung des wohnungseigentumstauglichen Objekts anzuführen. Die Anmerkung kann auf Grund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden oder von Todes wegen mit Rang wahrender Wirkung an den Erwerber des Rechts auf Einräumung des Wohnungseigentums übertragen werden (Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung); diese Anmerkung erfolgt auf Antrag des bisherigen oder des neuen Wohnungseigentumsbewerbers mit Zustimmung des jeweils anderen., (…) V.römisch fünf. Erwägungen: Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Die belangte Behörde geht bei ihrer Entscheidung davon aus, dass aufgrund der Nutzung der ursprünglich vorgesehenen Frühstückraume als weitere Ferienwohnung eine Verwendungszweckänderung vorliegt, die gemäß § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 (
§ 28Abs 1 lit c TBO 2018, LGBl Nr 28/2018) baubewilligungspflichtig ist.
Dieser Rechtsstandpunkt wird vom Gericht geteilt.Die belangte Behörde geht bei ihrer Entscheidung davon aus, dass aufgrund der Nutzung der ursprünglich vorgesehenen Frühstückraume als weitere Ferienwohnung eine Verwendungszweckänderung vorliegt, die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 (
Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, TBO 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018,) baubewilligungspflichtig ist. Dieser Rechtsstandpunkt wird vom Gericht geteilt. Hinsichtlich der Änderung des Verwendungszweckes ist festzuhalten, dass ein solcher tatsächlich stattgefunden hat. Die AA hat die mit Baubescheid vom 11.01.2016 (Tekturplan) genehmigten und im Tekturplan als Frühstücksräume 1 – 3 bezeichneten Räume einer Nutzung als Wohn- und Schlafräume einer weiteren Ferienwohnung zugeführt. Damit verwendet sie die Räume entgegen der dafür in den Baubescheiden bewilligten Zweckbestimmung. § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 (
§ 28
Abs 1 lit c TBO 2018) normiert, dass die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen einer Baubewilligung bedarf, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, wobei hierbei vom bewilligten Verwendungszweck auszugehen ist.Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 (
Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, TBO 2018) normiert, dass die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen einer Baubewilligung bedarf, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, wobei hierbei vom bewilligten Verwendungszweck auszugehen ist. Da es sich bei den ursprünglich bewilligten Frühstücksräumen um Gemeinschaftsräume iSd § 13 Abs 1 lit a TROG 2011 (
13 Abs 1 lit a Z 1 TROG 2016) handelt, welche für das Nicht-Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes von entscheidender Bedeutung sein können, war nicht auszuschließen, dass die Nutzung als weitere Wohneinheit auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau-oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann.Da es sich bei den ursprünglich bewilligten Frühstücksräumen um Gemeinschaftsräume iSd , Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 (
13 Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, TROG 2016) handelt, welche für das Nicht-Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes von entscheidender Bedeutung sein können, war nicht auszuschließen, dass die Nutzung als weitere Wohneinheit auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau-oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann. Die baurechtliche Bewilligungspflichtigkeit dieser vorgenommenen Verwendungszweck-änderung steht für das Gericht somit fest. Der in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides der AA erteilte baupolizeiliche Auftrag nach § 39 Abs 7 lit a TBO 2011 dahingehend, als dieser als Konsequenz aus der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides fehlenden Baubewilligung für die Verwendungszweckänderung den Rückbau der im Erdgeschoß widerrechtlich errichteten Wohn- und Schlafräumen und die Wiederherstellung des Frühstücksraumes aufgetragen wurde, ist jedoch verfehlt.Der in Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides der AA erteilte baupolizeiliche Auftrag nach Paragraph 39, Absatz 7, Litera a, TBO 2011 dahingehend, als dieser als Konsequenz aus der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides fehlenden Baubewilligung für die Verwendungszweckänderung den Rückbau der im Erdgeschoß widerrechtlich errichteten Wohn- und Schlafräumen und die Wiederherstellung des Frühstücksraumes aufgetragen wurde, ist jedoch verfehlt. Baupolizeiliche Aufträge nach § 39 Abs 7 lit a TBO 2011 setzen voraus, dass ein Bauvorhaben nach § 21 Abs 3 TBO 2011 vorliegt.Baupolizeiliche Aufträge nach Paragraph 39, Absatz 7, Litera a, TBO 2011 setzen voraus, dass ein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, TBO 2011 vorliegt. Unter Bauvorhaben nach § 21 Abs 3 TBO 2011 fallen verschiedene bauliche Maßnahmen (lit a bis f leg cit), die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen. Die vorliegende Verwendungszweckänderung fällt als baubewilligungspflichtige Maßnahme schon ex lege nicht darunter. Unabhängig davon wären auch nicht baubewilligungs- oder anzeigepflichtige Verwendungszweckänderungen begrifflich wohl nur schwer unter die Tatbestände des § 21 Abs 3 TBO lit a bis f subsumierbar, zumal in diesen Tatbeständen ausschließlich von baulichen Maßnahmen (Baumaßnahmen, Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die Anbringung von Sonnenkollektoren usw) nicht jedoch von reinen Verwendungszweckänderungen (zB einzelner Räumlichkeiten, wie gegenständlich vorliegend) die Rede ist.Unter Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, TBO 2011 fallen verschiedene bauliche Maßnahmen (Litera a bis f leg cit), die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen. Die vorliegende Verwendungszweckänderung fällt als baubewilligungspflichtige Maßnahme schon ex lege nicht darunter. Unabhängig davon wären auch nicht baubewilligungs- oder anzeigepflichtige Verwendungszweckänderungen begrifflich wohl nur schwer unter die Tatbestände des Paragraph 21, Absatz 3, TBO Litera a bis f subsumierbar, zumal in diesen Tatbeständen ausschließlich von baulichen Maßnahmen (Baumaßnahmen, Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die Anbringung von Sonnenkollektoren usw) nicht jedoch von reinen Verwendungszweckänderungen (zB einzelner Räumlichkeiten, wie gegenständlich vorliegend) die Rede ist. Dadurch, dass die belangte Behörde ihren Bescheid in Spruchpunkt I. auf § 39 Abs 7 lit a TBO 2011 gestützt hat, verletzte sie die AA daher in ihren Rechten. Dadurch, dass die belangte Behörde ihren Bescheid in Spruchpunkt römisch eins. auf Paragraph 39, Absatz 7, Litera a, TBO 2011 gestützt hat, verletzte sie die AA daher in ihren Rechten. Schon aus diesem Grund war Spruchpunkt I. zu beheben.Schon aus diesem Grund war Spruchpunkt römisch eins. zu beheben. Eine Baubewilligung für die Verwendungszweckänderung liegt im Übrigen zwischenzeitlich vor. Um diese wurde von der AA zwar nicht angesucht, im Ergebnis eine solche aber aufgrund der am 18.02.2016 eingebrachten Bauanzeige – wie noch auszuführen sein wird - „erreicht“. Mittels e-mail, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.02.2016, wurde der belangten Behörde das im Sachverhalt wiedergegebene Schreiben des Rechtsvertreters der AA vom 18.02.2016 zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben ist seinem Inhalt nach als Bauanzeige iSd § 23 TBO 2011 zu werten, auch wenn es nicht mit „Bauanzeige“ tituliert wurde.Mittels e-mail, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.02.2016, wurde der belangten Behörde das im Sachverhalt wiedergegebene Schreiben des Rechtsvertreters der AA vom 18.02.2016 zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben ist seinem Inhalt nach als Bauanzeige iSd Paragraph 23, TBO 2011 zu werten, auch wenn es nicht mit „Bauanzeige“ tituliert wurde. Gemäß § 23 Abs 1 TBO 2011 ist eine Bauanzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen. Darüber hinaus existieren jedoch keine baurechtlichen Formvorgaben für die Anzeige der streitgegenständlichen Verwendungszweckänderung. Verwendungszweckänderungen einzelner Räume in einem Gebäude ohne damit einhergehende bauliche Maßnahmen sind von der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl. Nr. 90/1998 idF LGBl. Nr. 94/2007, die ansonsten gewisse Formerfordernisse im Zusammenhang mit der Einreichung von Baumaßnahmen bei Baubehörden kennt, nicht umfasst.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, TBO 2011 ist eine Bauanzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen. Darüber hinaus existieren jedoch keine baurechtlichen Formvorgaben für die Anzeige der streitgegenständlichen Verwendungszweckänderung. Verwendungszweckänderungen einzelner Räume in einem Gebäude ohne damit einhergehende bauliche Maßnahmen sind von der Planunterlagenverordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2007,, die ansonsten gewisse Formerfordernisse im Zusammenhang mit der Einreichung von Baumaßnahmen bei Baubehörden kennt, nicht umfasst. Die schriftliche Eingabe an die Gemeinde Z bzw eine eventuelle Unklarheit dieser Eingabe ist daher nach dem AVG (§ 13 AVG) zu beurteilen.Die schriftliche Eingabe an die Gemeinde Z bzw eine eventuelle Unklarheit dieser Eingabe ist daher nach dem AVG (Paragraph 13, AVG) zu beurteilen. Entscheidend ist dabei nicht die Titulierung, sondern vor allem, ob der wahre Wille hinter den Ausführungen des Einbringers unzweifelhaft erkennbar ist. Uneindeutig scheint im gegenständlichen Fall lediglich die Bezeichnung des vorerst als „Frühstücksraum bezeichneten Raumes im EG“, handelt es sich doch nach den Tekturplänen eindeutig um drei voneinander getrennte (Frühstücks-)Räume, die zwischenzeitlich Teil der weiteren Ferienwohnung im EG sind. Dennoch war der Wille der AA im konkreten Anlassfall, nämlich die Anzeige der Verwendungszweckänderung aller drei in den Tekturplänen als Frühstücksräume bezeichneten Räume - auch objektiv - eindeutig aus der Bauanzeige erkennbar. Die belangte Behörde verwendet mehrfach das Wort „Frühstücksraum“ als Synonym für alle drei in den Tekturplänen bezeichneten Frühstücksräumlichkeiten (siehe die in den Bauakten befindliche, handschriftlich verfasste, Zusammenfassung eines Zusammentreffens des Bürgermeisters der Gemeinde Z unter anderem mit dem Rechtsvertreter der AA am 18.02.2018, bei dem die Verwendungszweckänderung Thema war oder die Verhandlungsschrift der BH Y zu Zl **** über die Betriebsanlagenverhandlung wegen verschiedener Änderungen im Hotel „AG“ am Vormittag des 18.02.2018, eingangs welcher der Bürgermeister der Gemeinde Z in Anwesenheit des Rechtsvertreters der AA erklärte, dass baurechtlich relevante Änderungen durchgeführt worden seien, nämlich dass „…im Erdgeschoss anstatt eines Frühstücksraumes eine Ferienwohnung ausgebaut worden sei…“ und dies baurechtlich auch angezeigt bzw genehmigt werden müsste), was wohl schlicht und einfach darauf zurückzuführen ist, dass in den ursprünglich bei der Baubehörde eingereichten Plänen nur ein Frühstücksraum vorgesehen war und erst mit der Tektur die Aufteilung auf drei Frühstücksräumlichkeiten erfolgte. Der Bürgermeister der Gemeinde Z gab in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht sinngemäß zu Protokoll, dass das am 18.02.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Schreiben des Rechtsvertreters der AA, mit welchem die Verwendungszweckänderung angezeigt wurde, in Reaktion auf die am gleichen Tag zuvor von der Baubehörde festgestellte Errichtung einer weiteren Ferienwohnung anstelle „…des Frühstückraumes…“ erfolgte. Der Rechtsvertreter der AA hat sich in der Bauanzeige vom 18.02.2016 daher lediglich der Sprachdiktion der belangten Behörde bedient und ebenfalls das Wort „Frühstücksraum“ als Synonym für alle drei in den Tekturplänen bezeichneten Frühstücksräumlichkeiten verwendet. Mit der Bezeichnung „Frühstücksraum“ in der Bauanzeige vom 18.02.2016 sind somit zweifelsfrei jene Räumlichkeiten gemeint, die im ursprünglichen Einreichplan mit „Frühstücksraum“ und „Küche“ und in den Tekturplänen mit „Frühstücksraum 1 – 3“ bezeichnet sind. Es liegt also eine inhaltlich ausreichend bestimmte Bauanzeige iSd § 23 TBO 2011, welche die festgestellte Verwendungszweckänderung vollinhaltlich umfasst, vor.Der Rechtsvertreter der AA hat sich in der Bauanzeige vom 18.02.2016 daher lediglich der Sprachdiktion der belangten Behörde bedient und ebenfalls das Wort „Frühstücksraum“ als Synonym für alle drei in den Tekturplänen bezeichneten Frühstücksräumlichkeiten verwendet. Mit der Bezeichnung „Frühstücksraum“ in der Bauanzeige vom 18.02.2016 sind somit zweifelsfrei jene Räumlichkeiten gemeint, die im ursprünglichen Einreichplan mit „Frühstücksraum“ und „Küche“ und in den Tekturplänen mit „Frühstücksraum 1 – 3“ bezeichnet sind. Es liegt also eine inhaltlich ausreichend bestimmte Bauanzeige iSd Paragraph 23, TBO 2011, welche die festgestellte Verwendungszweckänderung vollinhaltlich umfasst, vor. Die belangte Behörde hat die angezeigte Verwendungszweckänderung nicht innerhalb von zwei Monaten als bewilligungspflichtig festgestellt oder etwa die Ausführung untersagt (siehe § 23 Abs 4 TBO 2011,
§ 30Abs 4 TBO 2018).
Ein baupolizeilicher Auftrag, wie gegenständlich mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ergangen, ersetzt nicht einen nach § 23 Abs 4 TBO 2011 erforderlichen normativen Abspruch.Die belangte Behörde hat die angezeigte Verwendungszweckänderung nicht innerhalb von zwei Monaten als bewilligungspflichtig festgestellt oder etwa die Ausführung untersagt (siehe Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011,
Paragraph 30, Absatz 4, TBO 2018). Ein baupolizeilicher Auftrag, wie gegenständlich mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ergangen, ersetzt nicht einen nach Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 erforderlichen normativen Abspruch. Über die Bewilligungspflichtigkeit der angezeigten Verwendungszweckänderung wurde von der belangten Behörde somit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise abgesprochen. Gemäß § 30 Abs 6 lit b TBO 2018 gilt die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn die Anzeige über die Bauvollendung nach dem
- September 2015 erstattet und kein Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht bis zum
- September 2017 bei der Baubehörde eingebracht worden ist (siehe § 30 Abs 4 und 5 TBO 2018).Gemäß Paragraph 30, Absatz 6, Litera b, TBO 2018 gilt die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn die Anzeige über die Bauvollendung nach dem
- September 2015 erstattet und kein Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht bis zum
- September 2017 bei der Baubehörde eingebracht worden ist (siehe Paragraph 30, Absatz 4 und 5 TBO 2018). Wie im Sachverhalt festgestellt, liegt gegenständlich eine Bauvollendungsanzeige zum 08.02.2016 vor. Die Bauvollendungsanzeige erfolgte somit jedenfalls nach dem
- September
- Ein Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht findet sich im Bauakt der belangten Behörde nicht. Eine Baubewilligung für die gegenständliche Verwendungszweckänderung liegt daher mit der Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens, dem 18.04.2016, 24 Uhr (Ablauf der Zweimonatsfrist ab Einbringung der Bauanzeige am 18.02.2016) vor. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Landesverwaltungsgericht seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Benützungsverbotes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu Grunde zu legen (vgl VwGHIm Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Landesverwaltungsgericht seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Benützungsverbotes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 2005/06/0137 vom 26.05.2008, VwGH 2003/06/0004 vom 20.04.2003). Die Benützungsuntersagungsbestimmung des § 39 Abs 6 lig g TBO 2011 (
§ 46
Abs 6 lit g TBO 2018) die im gegenständlichen Bescheid angewendet wurde, sieht die Benützungsuntersagung unter anderem dann vor, wenn ein Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 2 oder 5 TROG 2011 (
§ 13
Abs 3 oder 7 TROG 2016) als Freizeitwohnsitz verwendet wird.Die Benützungsuntersagungsbestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, lig g TBO 2011 (
Paragraph 46, Absatz 6, Litera g, TBO 2018) die im gegenständlichen Bescheid angewendet wurde, sieht die Benützungsuntersagung unter anderem dann vor, wenn ein Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 TROG 2011 (
Paragraph 13, Absatz 3, oder 7 TROG 2016) als Freizeitwohnsitz verwendet wird. Da die Behörde nach der Zweckänderung der Frühstückräume im Hotel „AG“ von einem Wegfall ausreichender Gemeinschaftsräume (§ 13 TROG 2011) und einer daraus resultierenden Verwendung aller Wohnungen im Hotel als Freizeitwohnsitz ausging, untersagte sie einerseits der AA als Eigentümerin des Bauobjektes und andererseits den Anwärtern, welchen die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumes grundbücherlich eingeräumt wurde, auf Grundlage des § 39 Abs 6 lit g TBO 2011 die Benützung der Wohnungen.Da die Behörde nach der Zweckänderung der Frühstückräume im Hotel „AG“ von einem Wegfall ausreichender Gemeinschaftsräume (Paragraph 13, TROG 2011) und einer daraus resultierenden Verwendung aller Wohnungen im Hotel als Freizeitwohnsitz ausging, untersagte sie einerseits der AA als Eigentümerin des Bauobjektes und andererseits den Anwärtern, welchen die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumes grundbücherlich eingeräumt wurde, auf Grundlage des Paragraph 39, Absatz 6, Litera g, TBO 2011 die Benützung der Wohnungen. Bei den im Spruch angeführten Anwärtern auf Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes nach § 40 Abs 2 WEG handelt es sich nicht um die grundbücherlichen Eigentümer der einzelnen Wohnungen, dies ist wie ausgeführt die AA. Aufgrund der Betreiberverträge sowie der verbücherten Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums und der faktischen Benützung der jeweiligen Wohnungen handelt es sich bei den genannten Personen jedoch jedenfalls um sogenannte „Dritte“ iSd des § 39 Abs 6 TBO 2011 (
§ 46
Abs 6 TBO 2018).Bei den im Spruch angeführten Anwärtern auf Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG handelt es sich nicht um die grundbücherlichen Eigentümer der einzelnen Wohnungen, dies ist wie ausgeführt die AA. Aufgrund der Betreiberverträge sowie der verbücherten Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums und der faktischen Benützung der jeweiligen Wohnungen handelt es sich bei den genannten Personen jedoch jedenfalls um sogenannte „Dritte“ iSd des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 (
, Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2018). Ein Freizeitwohnsitz liegt gemäß § 13 TROG 2011 dann vor, wenn Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen. Die gegenständlichen Ferienwohnungen werden unbestreitbar mit Ausnahme jener Wohnung, die von der Familie AE ganzjährig bewohnt wird, zu Erholungszwecken benützt.Ein Freizeitwohnsitz liegt gemäß Paragraph 13, TROG 2011 dann vor, wenn Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen. Die gegenständlichen Ferienwohnungen werden unbestreitbar mit Ausnahme jener Wohnung, die von der Familie AE ganzjährig bewohnt wird, zu Erholungszwecken benützt. Gemäß § 13 Abs 1 lit a TROG sind jedoch unter anderem „Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen“ keine Freizeitwohnsitze iSd § 13 Abs 1
- Satz TROG 2011, wenn darüber hinaus die dort näher ausgeführten, weiteren Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG sind jedoch unter anderem „Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen“ keine Freizeitwohnsitze iSd Paragraph 13, Absatz eins,
- Satz TROG 2011, wenn darüber hinaus die dort näher ausgeführten, weiteren Voraussetzungen vorliegen. Im Punkt der gewerblichen Vermietung ist den Beschwerdeführern in ihren Beschwerdeausführungen Recht zu geben. Unstrittig ist, dass alle siebzehn Ferienwohnungen an wechselnde Gäste vermietet werden. Mag die Auslastung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch unterdurchschnittlich gewesen sei, steigerte sich diese in den letzten Jahren deutlich. Vergleichbare Betriebe lassen sich in diesem Luxussegment zwar kaum finden, dennoch liegen die Zahlen der „AG“ mittlerweile im Rahmen derer ähnlicher Betriebe in Z und kann durchaus von einer guten Auslastung im Rahmen der Vermietung aller Ferienwohnungen gesprochen werden. Sowohl zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung unter Anwendung des TROG 2011 als auch nach geltender Rechtslage, nach dem TROG 2016, liegt somit nach der Auslastung eine gewerbliche Nutzung im Sinne eines Gastgewerbebetriebes zur Beherbergung von Gästen vor. Zu den weiteren in § 13 Abs 1 lit a TROG 2011 normierten Voraussetzungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verfahren ergeben hat, dass der geänderte Verwendungszweck der in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides streitgegenständlichen Ferienwohnung im EG des Hotels „AG“ mit Ablauf des 18.4.2016 als bewilligt gilt (vgl. Ausführungen zu Spruchpunkt I.). Ob das Hotels „AG“ über ausreichende Gemeinschaftsräumlichkeiten im Sinne des § 13 Abs 1 lit a TROG 2011 verfügt, war daher wie auch die Frage, ob das Hotel „AG“ den zwischenzeitlich strengeren Vorschriften für die Annahme des Vorliegens ausreichender Gemeinschaftsräumlichkeiten im Sinne des § 13 Abs 1 lit a Z 1 TROG 2016 gerecht wird, nicht weiter zu prüfen, weil nicht von rechtlicher Relevanz.Zu den weiteren in Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 normierten Voraussetzungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verfahren ergeben hat, dass der geänderte Verwendungszweck der in Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides streitgegenständlichen Ferienwohnung im EG des Hotels „AG“ mit Ablauf des 18.4.2016 als bewilligt gilt vergleiche Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins.). Ob das Hotels „AG“ über ausreichende Gemeinschaftsräumlichkeiten im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 verfügt, war daher wie auch die Frage, ob das Hotel „AG“ den zwischenzeitlich strengeren Vorschriften für die Annahme des Vorliegens ausreichender Gemeinschaftsräumlichkeiten im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, TROG 2016 gerecht wird, nicht weiter zu prüfen, weil nicht von rechtlicher Relevanz. Dem erkennenden Gericht verblieb somit „lediglich“ die Prüfung, ob im Hotel „AG“ gewerbetypische Dienstleistungen erbracht werden und ob die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson gewährleistet ist. Dass den gesetzlichen Vorgaben in diesen Punkten entsprochen wird, war im gegenständlichen Verfahren nicht weiter strittig. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass nach den getroffenen Feststellungen Frau AI für die Gäste ständig erreichbar, vor allem da sie ja auch im selben Haus wohnt, sowie zu den Saunaöffnungszeiten anwesend ist. Gewerbetypische Dienstleistungen wie regelmäßige Raumreinigung, regelmäßiges Wechseln der Wäsche, ein Barbereich sowie ein Wellnessbereich und vieles mehr werden erbracht. Das Verfahren hat somit ergeben, dass gegenständlich keine Freizeitwohnsitze vorliegen und für eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung kein Anlass besteht. Der Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. Folge zu geben und der Spruchpunkt zu beheben.Der Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. Folge zu geben und der Spruchpunkt zu beheben. Dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides Unklarheiten aufweist – die Bezeichnung der Ferienwohnungen stimmt nicht mit derer des Grundbuches überein und ist aufgrund des (wohl irrtümlichen) Weglassens eines Geschosses eine Zuordnung der einzelnen Wohnungen zu den im Grundbuch angeführten Personen kaum möglich – kann angesichts des Verfahrensergebnisses dahingestellt bleiben.Dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Unklarheiten aufweist – die Bezeichnung der Ferienwohnungen stimmt nicht mit derer des Grundbuches überein und ist aufgrund des (wohl irrtümlichen) Weglassens eines Geschosses eine Zuordnung der einzelnen Wohnungen zu den im Grundbuch angeführten Personen kaum möglich – kann angesichts des Verfahrensergebnisses dahingestellt bleiben. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2016.42.1094.7