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{'item': 'LVwG-2018/26/0770-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/26/0770-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 30.01.2018, Zl ****, betreffend die Erteilung der Baugenehmigung für eine teilweise geändert beabsichtigte Ausführung eines Mehrparteienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück **1 KG Y nach der Tiroler Bauordnung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: 1) Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2018 wurde über Antrag des BB die baurechtliche Bewilligung für eine zum Teil geändert geplante Ausführung des Mehrparteienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück **1 KG Y erteilt, dies unter Erklärung der vorgelegten Planunterlagen zu einem Bestandteil des Bescheides sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Zur Begründung ihrer (bewilligenden) Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass entsprechend den im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Fachstellungnahmen der Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei, der Stadtplanung, der Verkehrsplanung, der Straßenverwaltung und der Kulturbautechnik das gegenständlich beantragte Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen würde, wobei Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 nicht berührt würden. Zur Begründung ihrer (bewilligenden) Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass entsprechend den im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Fachstellungnahmen der Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei, der Stadtplanung, der Verkehrsplanung, der Straßenverwaltung und der Kulturbautechnik das gegenständlich beantragte Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen würde, wobei Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 nicht berührt würden. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe nach der geltenden Rechtslage verzichtet werden können. 2) Gegen diesen Baugenehmigungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher erkennbar die Aufhebung des Baubewilligungsbescheides begehrt wurde. Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst vor, dass eine Tektur vorliegend grundsätzlich nicht zulässig sei, sondern müsse im Gegenstandsfall eine Neueinreichung erfolgen, weil wesentliche Teile der Gebäudehülle verändert werden sollen. Die Darstellung im Baugenehmigungsbescheid, wonach die Umrisse und die Höhe des genehmigten Wohngebäudes nicht verändert würden, stünden im Widerspruch zu den nachfolgenden Darlegungen, dass der Grundriss der Balkone verändert werde, ebenso die Lage der Außentreppe sowie die Fassadengestaltung. Außerdem würden Entlüftungsschächte verschoben und Stützmauern angepasst, darüber hinaus Terrassenflächen erweitert. Der Zugangsbereich solle verändert werden, Fensteröffnungen angepasst und das Vordach nach Süden sowie Norden hin vergrößert werden. Die Projektsberechnungen hinsichtlich der Baumasse und der bebauten Dichte zeigten eine Überschreitung der geltenden Höchstwerte. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 6 Tiroler Bauordnung werde ausdrücklich eingewendet, an der Beachtung dieser Vorgaben habe sie ein rechtliches Interesse. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Paragraph 6, Tiroler Bauordnung werde ausdrücklich eingewendet, an der Beachtung dieser Vorgaben habe sie ein rechtliches Interesse. Die Balkone seien keine untergeordneten Bauteile und somit in die Berechnung der Baumassendichte miteinzubeziehen, ebenso die Laubengänge. Die Baumasse sei also falsch berechnet worden. Ein Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan ergebe sich bei den oberirdischen Geschossen, die Bestimmung des § 62 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ein Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan ergebe sich bei den oberirdischen Geschossen, die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Höchstwert für die Nutzflächendichte sei überschritten, ebenso werde der vorgegebene oberste Gebäudepunkt um 4,85 m überschritten, der Bebauungsplan sohin auch diesbezüglich nicht eingehalten. Diese Verletzungen würden ihre Nachbarrechte betreffen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2016 wurde auf dem Bauplatz **1 KG Y die Errichtung einer Wohnanlage mit 27 Wohneinheiten samt Tiefgarage mit 31 PKW-Abstellplätzen baurechtlich bewilligt. Verfahrensgegenständlich ist nunmehr in der vorliegenden Rechtssache, dass dieses baurechtlich bereits konsentierte Vorhaben abgeändert ausgeführt werden soll, und zwar sollen die im nunmehr angefochtenen Baubewilligungsbescheid vom 30.01.2018 näher beschriebenen Abänderungen des Bauvorhabens vorgenommen werden. Mit dem in Prüfung stehenden Baugenehmigungsbescheid vom 30.01.2018 wurden diese Änderungen bewilligt. Das Grundstück **1 KG Y, auf dem das strittige Bauprojekt realisiert werden soll, befindet sich nach dem betreffenden Flächenwidmungsplan im Wohngebiet, und zwar konkret im ausgewiesenen „W-Wohngebiet gem § 38 Abs 1 (Tiroler Raumordnungsgesetz)“. Das Grundstück **1 KG Y, auf dem das strittige Bauprojekt realisiert werden soll, befindet sich nach dem betreffenden Flächenwidmungsplan im Wohngebiet, und zwar konkret im ausgewiesenen „W-Wohngebiet gem Paragraph 38, Absatz eins, (Tiroler Raumordnungsgesetz)“. Für den Bauplatz besteht ein Bebauungsplan mit verschiedenen Festlegungen, so wurde etwa eine Baufluchtlinie vorgegeben, die offene Bauweise festgelegt und Festlegungen über die Bauhöhen getroffen. Die Rechtsmittelwerberin ist zu 156/1351 Anteilen Miteigentümerin des Grundstückes **2 KG Y, welches nicht direkt an den Bauplatz angrenzt, sondern von diesem durch eine Gemeindestraße getrennt ist, nämlich durch das Weggrundstück **3 KG Y des öffentlichen Gutes der Stadt Z. Die Grenzen des Grundstückes **2 KG Y im Miteigentum der Beschwerdeführerin liegen innerhalb eines horizontalen Abstandes von mehr als 5 m, aber weniger als 15 m zu den Grenzen des Bauplatzes **1 KG Y. Von der belangten Behörde wurde im Gegenstandsfall keine mündliche Bauverhandlung durchgeführt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den gegebenen Aktenunterlagen ergibt. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall keine Bauverhandlung erfolgt ist, geht einwandfrei aus dem vorgelegten Behördenakt hervor. Die Feststellung, dass das Nachbargrundstück **2 KG Y im Miteigentum der Beschwerdeführerin auf der dem Bauplatz gegenüberliegenden Seite der im Gegenstandsbereich verlaufenden Gemeindestraße „Adresse 2“ gelegen ist, beruht auf dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Lageplan des Vermessungsbüros CC GmbH vom 17.10.2017 mit der Geschäftszahl ****. Ebenso auf diesem Lageplan basiert die Feststellung, dass das im Miteigentum der Rechtsmittelwerberin stehende Grundstück mehr als 5 m, aber weniger als 15 m vom Bauplatz entfernt befindlich ist, zumal in diesem Lageplan die Abstandslinien von 5 m sowie von 15 m zum Bauplatz **1 KG Y sehr deutlich dargestellt worden sind. Das Miteigentum der Rechtsmittelwerberin am Grundstück **2 KG Y geht aus einem von der belangten Behörde abgerufenen Grundbuchsauszug hervor, der sich im Behördenakt befindet. Die Feststellungen zur Flächenwidmung des Bauplatzes und zu den Bebauungsplanfestlegungen für diesen stützen sich auf die unbedenklichen Angaben dazu im stadtplanerischen Gutachten vom 03.11.2017, welches von der belangten Behörde eingeholt worden ist. Gegen die vorliegenden Aktenunterlagen bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keinerlei Bedenken, solche wurden auch von der Rechtsmittelwerberin nicht vorgebracht. Deshalb konnten die gegebenen Aktenunterlagen der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden. IV.römisch vier. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des BB ein Baubewilligungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 129/2017, durchgeführt.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des BB ein Baubewilligungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 129 aus 2017,, durchgeführt. Mit LGBl Nr 28/2018 erfolgte eine Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung, welche seit 01.03.2018 als Tiroler Bauordnung 2018 zu bezeichnen ist. Mit Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, erfolgte eine Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung, welche seit 01.03.2018 als Tiroler Bauordnung 2018 zu bezeichnen ist. Die Frage, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 33 TBO 2018 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 33, TBO 2018 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: „§ 33 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
  1. a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 unddas Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
  2. b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(8)…“ V.römisch fünf. Erwägungen: 1) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073).Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Die Parteistellung der Beschwerdeführerin gründet auf ihrem Miteigentum am Grundstück **2 KG Y, welches – wie bereits aufgezeigt – durch die Gemeindestraße „Adresse 2“ vom Bauplatz getrennt ist und sich in einem horizontalen Abstand davon von mehr als 5 m, aber weniger als 15 m befindet. Demzufolge ist die Rechtsmittelwerberin berechtigt, als „übrige Nachbarin“ gemäß § 33 Abs 4 TBO 2018 die dort genannten Berechtigungen im vorliegenden Baubewilligungsverfahren anzusprechen, also die Nichteinhaltung Demzufolge ist die Rechtsmittelwerberin berechtigt, als „übrige Nachbarin“ gemäß Paragraph 33, Absatz 4, TBO 2018 die dort genannten Berechtigungen im vorliegenden Baubewilligungsverfahren anzusprechen, also die Nichteinhaltung - der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, sowie - der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese Vorschriften auch ihrem Schutz dienen. Dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes wäre oder Inhaberin eines Seveso-Betriebes, ist im Gegenstandsverfahren nicht hervorgekommen, auch hat die Rechtsmittelwerberin die diesbezüglichen Berechtigungen nicht geltend gemacht. 2) Sieht man sich nun das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittelschriftsatz an, so ist festzustellen, dass sie damit nicht ihr nach der Tiroler Bauordnung zustehende subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte angesprochen hat Ihre gegen die Baubewilligung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind daher nicht geeignet, ihre Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen wie folgt auszuführen ist:
  1. a)Wenn die Rechtsmittelwerberin eine Überschreitung der rechtlich vorgegebenen Höchstwerte für die Baumasse, die Baudichte und die Nutzflächendichte beklagt, wobei sie diesbezüglich noch ausführt, dass die verfahrensgegenständlichen Balkone keine untergeordneten Bauteile seien und daher in die Baumasse - ebenso wie die Laubengänge - einzuberechnen seien, ist Folgendes festzustellen: Mit diesem Beschwerdevorbringen spricht die Rechtsmittelwerberin nicht ihr zukommende subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte an, umfassen ihre Mitspracherechte im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren doch nur - die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, sowie - die Bestimmungen über den Brandschutz, soweit diese Vorschriften auch ihrem Schutz dienen. Das aufgezeigte Vorbringen bezieht sich weder auf Fragen des Immissionsschutzes noch auf Fragen des Brandschutzes. Zudem ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte, worunter neben der Nutzflächendichte auch die Baumassendichte und Bebauungsdichte fallen, Nachbarn in einem Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung kein Mitspracherecht zukommt (vgl dazu den VwGH-Beschluss vom 29.01.2016, Zl Ra 2015/06/0124). Zudem ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte, worunter neben der Nutzflächendichte auch die Baumassendichte und Bebauungsdichte fallen, Nachbarn in einem Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung kein Mitspracherecht zukommt vergleiche dazu den VwGH-Beschluss vom 29.01.2016, Zl Ra 2015/06/0124). Demnach ist für die Beschwerdeführerin mit ihrem auf die Dichtefestlegungen bezogenen Rechtsmittelvorbringen gegenständlich nichts zu gewinnen.
  2. b)Soweit die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Baubewilligung einwendet, - die Höhenfestlegungen des Bebauungsplanes würden durch das gegenständliche Bauprojekt nicht eingehalten, sondern werde etwa der oberste Gebäudepunkt um 4,85 m überschritten, und - werde auch der gesetzliche Abstand nach § 6 der Tiroler Bauordnung missachtet, dies durch das in Streit gezogene Bauvorhaben, werde auch der gesetzliche Abstand nach Paragraph 6, der Tiroler Bauordnung missachtet, dies durch das in Streit gezogene Bauvorhaben, ist sie deutlich darauf aufmerksam zu machen, dass sie im Gegenstandsverfahren nicht eine Nachbarin im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2018 ist, also nicht Eigentümerin oder Miteigentümerin eines Grundstückes, welches unmittelbar an den Bauplatz angrenzt oder dessen Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenzen liegen, verläuft doch feststellungsgemäß zwischen dem Bauplatz und dem Grundstück im Miteigentum der Rechtsmittelwerberin eine Gemeindestraße, die zu einem größeren Abstand des betreffenden Nachbargrundstückes vom Bauplatz führt. ist sie deutlich darauf aufmerksam zu machen, dass sie im Gegenstandsverfahren nicht eine Nachbarin im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 ist, also nicht Eigentümerin oder Miteigentümerin eines Grundstückes, welches unmittelbar an den Bauplatz angrenzt oder dessen Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenzen liegen, verläuft doch feststellungsgemäß zwischen dem Bauplatz und dem Grundstück im Miteigentum der Rechtsmittelwerberin eine Gemeindestraße, die zu einem größeren Abstand des betreffenden Nachbargrundstückes vom Bauplatz führt. Als Nachbarin gemäß § 33 Abs 4 TBO 2018 vermag aber die Rechtsmittelwerberin Fragestellungen der Bauhöhe sowie des Abstandes nach § 6 der Tiroler Bauordnung nicht erfolgreich zu relevieren, da ihr diesbezüglich keinerlei Mitspracherecht zusteht. Als Nachbarin gemäß Paragraph 33, Absatz 4, TBO 2018 vermag aber die Rechtsmittelwerberin Fragestellungen der Bauhöhe sowie des Abstandes nach Paragraph 6, der Tiroler Bauordnung nicht erfolgreich zu relevieren, da ihr diesbezüglich keinerlei Mitspracherecht zusteht. Es bleibt hier noch festzuhalten, dass angesichts des Umstandes, dass der Bauplatz vom Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin durch eine Gemeindestraße getrennt wird, gar nicht die Abstandsbestimmungen des § 6 der Tiroler Bauordnung zum Nachbargrundstück im Miteigentum der Rechtsmittelwerberin hin zur Anwendung gelangen, vielmehr sind auf diese Seite hin die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten, sodass vorliegend eine Abstandsverletzung gemäß § 6 der Tiroler Bauordnung von vornherein nicht in Frage kommt und eine solche von den entsprechenden Nachbarn nicht geltend gemacht werden kann (vgl VwGH vom 05.11.2015, Zl Ro 2014/06/0036, und vom 02.11.2016, Zl Ra 2016/06/0129). Es bleibt hier noch festzuhalten, dass angesichts des Umstandes, dass der Bauplatz vom Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin durch eine Gemeindestraße getrennt wird, gar nicht die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, der Tiroler Bauordnung zum Nachbargrundstück im Miteigentum der Rechtsmittelwerberin hin zur Anwendung gelangen, vielmehr sind auf diese Seite hin die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten, sodass vorliegend eine Abstandsverletzung gemäß Paragraph 6, der Tiroler Bauordnung von vornherein nicht in Frage kommt und eine solche von den entsprechenden Nachbarn nicht geltend gemacht werden kann vergleiche VwGH vom 05.11.2015, Zl Ro 2014/06/0036, und vom 02.11.2016, Zl Ra 2016/06/0129).
  3. c)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass im Gegenstandsfall eine „Tektur“ nicht zulässig gewesen sei, vielmehr hätte eine „Neueinreichung“ erfolgen müssen, da die Gebäudehülle wesentlich verändert werde. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin auf einen (vermeintlichen) Widerspruch im angefochtenen Baubewilligungsbescheid aufmerksam, nämlich dass die Ausführung im angefochtenen Bescheid, die Umrisse und die Höhe des genehmigten Wohngebäudes würden nicht verändert, nicht damit in Einklang zu bringen sei, dass die Grundrisse der Balkone verändert würden, ebenso die Lage der Außentreppe und die Fassadengestaltung, weiters eine Verschiebung der Entlüftungsschächte, eine Anpassung der Stützmauern und eine Erweiterung der Terrassenflächen erfolge, eine Veränderung der Stützmauern und des Zugangsbereiches, eine Anpassung der Fensteröffnungen und eine Vergrößerung des Vordaches nach Süden und Norden geschehe. Dieser Einwand der Rechtsmittelwerberin ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Baugenehmigungsbescheides der belangten Behörde vom 30.01.2018 aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat nämlich über Antrag des Bauwerbers BB ein Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung durchgeführt und mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die beantragten Änderungen eines bereits baurechtlich konsentierten Bauvorhabens genehmigt. Rechtlich nicht von Bedeutung ist dabei die von der belangten Behörde verwendete Begrifflichkeit „Tektur“, entscheidend ist vielmehr, dass ein Baugenehmigungsverfahren von der belangten Behörde abgewickelt worden ist. Ob die von der Beschwerdeführerin als treffender angesehene Begrifflichkeit „Neueinreichung“ verwendet wird oder die Begrifflichkeit „Tektur“ ist nicht wirklich rechtserheblich, rechtsrelevant ist vielmehr, dass von der belangten Behörde die antragsgegenständlichen Änderungen eines Bauprojekts einem baurechtlichen Konsens zugeführt worden sind, dies nach Durchführung eines baurechtlichen Bewilligungsverfahrens. Die von der Rechtsmittelwerberin vorgebrachten Änderungen des Bauvorhabens vermögen nicht darzutun, dass das Wohnbauprojekt auf dem Bauplatz **1 KG Y durch die angefochtene Änderungsbewilligung so in seinem Wesen verändert würde, dass von einem rechtlichen „aliud“ gesprochen werden könnte (siehe etwa VwGH vom 26.02.2009, Zl 2006/05/0283, und vom 08.05.2008, Zl 2004/06/0227), wird doch das mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2016 auf dem Bauplatz genehmigte Wohngebäude weder in seiner Lage noch in seiner Höhe noch in seinen Außenmaßen verändert, dies jedenfalls nicht mit den von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführten Änderungen, mögen sich auch außerhalb der Außenwände des Wohngebäudes die Grundrisse der Balkone und die Fassadengestaltung ändern. Deshalb hat die belangte Behörde rechtsrichtig nicht das Wohngebäude auf dem Bauplatz **1 KG Y zur Gänze neu genehmigt, dies infolge der beantragten Änderungen, sondern bloß die antragsgegenständlichen Ausführungsänderungen. Mit ihren Beschwerdedarlegungen vermag die Rechtsmittelwerberin jedenfalls nicht eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. VI.römisch sechs. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittelschriftsatz keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist, obwohl sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides korrekt auf diese für sie bestehende Möglichkeit hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittelschriftsatz keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist, obwohl sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides korrekt auf diese für sie bestehende Möglichkeit hingewiesen wurde. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben gleichermaßen keine Rechtsmittelverhandlung beantragt. Schließlich erachtet auch das entscheidende Verwaltungsgericht die Vornahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im Gegenstandsfall nicht für erforderlich, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne mündliche Erörterung ausreichend geklärt werden konnte, dies auf der Grundlage der vorliegenden Aktenunterlagen und der eigenen Angaben der Rechtsmittelwerberin im Beschwerdeschriftsatz. Eine relevante Sachverhaltsbestreitung durch die Beschwerdeführerin ist ohnehin nicht beschwerdegegenständlich, vielmehr hat die Rechtsmittelwerberin in ihrer Beschwerde Rechtsfragen releviert. Insgesamt ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden (vgl § 24 Abs 4 VwGVG). Insgesamt ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene, ob die Rechtsmittelwerberin mit ihren verschiedenen Beschwerdevorbringen überhaupt ihr zukommende subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte nach der Tiroler Bauordnung 2018 anzusprechen vermochte, konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0770.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.