← Österreich

{'item': 'LVwG-2018/31/0415-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/0415-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch DSA BB, pA Verein für Obdachlose, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 2.1.2018, ****, betreffend die Gewährung von Mindestsicherungsleistungen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, dass über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2017 (laut Eingangsstempel belangte Behörde) wie folgt beschieden wird: Gemäß § 6 TMSG wird für den Zeitraum 1.1.2018 bis 31.1.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 48,53 für die Familie AA, DD und EE, sowie in der Höhe von Euro 338,59 für die Familie FF, GG, JJ und KK gewährt.Gemäß Paragraph 6, TMSG wird für den Zeitraum 1.1.2018 bis 31.1.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 48,53 für die Familie AA, DD und EE, sowie in der Höhe von Euro 338,59 für die Familie FF, GG, JJ und KK gewährt. Gemäß § 6 TMSG wird für den Zeitraum 1.2.2018 bis 28.2.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 58,02 für die Familie AA, DD und EE sowie in der Höhe von Euro 721,64 für die Familie FF, GG, JJ und KK gewährt.Gemäß Paragraph 6, TMSG wird für den Zeitraum 1.2.2018 bis 28.2.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 58,02 für die Familie AA, DD und EE sowie in der Höhe von Euro 721,64 für die Familie FF, GG, JJ und KK gewährt.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mindestsicherungsantrag vom 14.12.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.12.2017, begehrte AA Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes und Krankenhilfe für einen siebenköpfigen Dreigenerationen-Haushalt mit Sitz in der Adresse 1 in Z. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 2.1.2018, ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 1.2.2018 bis 28.2.2018 gemäß § 6 TMSG eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 256,20 zuerkannt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 2.1.2018, ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 1.2.2018 bis 28.2.2018 gemäß Paragraph 6, TMSG eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 256,20 zuerkannt. Die diesbezügliche Berechnung des Mindestsicherungsanspruches wurde in der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides detailliert ausgeführt. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen die Berechnung insofern bestritten, als dass zunächst moniert wurde, dass der Monat Jänner 2018 nicht bescheidmäßig erfasst worden sei. Hinsichtlich der Qualifikation der in der Wohnung Adresse 1 hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen wurde der Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft nach § 2 Abs 6 TMSG insofern entgegengetreten, als ausgeführt wurde, dass es sich bei dieser Konstellation zwar um einen erweiterten Familienverband handelt, sich aber dennoch zwei wirtschaftlich voneinander unabhängige Familien aus Mietkostengründen einen Wohnraum in Form einer Wohngemeinschaft teilen. Tatsächlich verfügen beide Familien jeweils über einen persönlichen Wohnbereich und werden gemeinsam nur Küche, Wohnzimmer und Sanitärbereich genutzt.Hinsichtlich der Qualifikation der in der Wohnung Adresse 1 hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen wurde der Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft nach Paragraph 2, Absatz 6, TMSG insofern entgegengetreten, als ausgeführt wurde, dass es sich bei dieser Konstellation zwar um einen erweiterten Familienverband handelt, sich aber dennoch zwei wirtschaftlich voneinander unabhängige Familien aus Mietkostengründen einen Wohnraum in Form einer Wohngemeinschaft teilen. Tatsächlich verfügen beide Familien jeweils über einen persönlichen Wohnbereich und werden gemeinsam nur Küche, Wohnzimmer und Sanitärbereich genutzt. Einer erweiterten Bedarfsgemeinschaft spricht auch entgegen, dass FF der Herkunftsfamilie seiner Ehefrau gegenüber nicht zu Unterhalt verpflichtet ist. Aus diesem Grund erscheint auch die Zugrundelegung des verminderten Richtsatzes nach § 5 Abs 2 lit e Z 2 TMSG in Höhe von 37,50 vH hinsichtlich der Familienmitglieder FF und GG als nicht gerechtfertigt, zumal die beiden volljährigen Haushaltsangehörigen keiner leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt sind.Aus diesem Grund erscheint auch die Zugrundelegung des verminderten Richtsatzes nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 2, TMSG in Höhe von 37,50 vH hinsichtlich der Familienmitglieder FF und GG als nicht gerechtfertigt, zumal die beiden volljährigen Haushaltsangehörigen keiner leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt sind. Schließlich wurde moniert, dass hinsichtlich sämtlicher minderjähriger Personen der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG in der Höhe von 24,75 vH Anwendung zu finden hätte, zumal die Minderjährigen verschiedenen Obsorgeberechtigten zuzuordnen sind.Schließlich wurde moniert, dass hinsichtlich sämtlicher minderjähriger Personen der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 3, Sub-Litera, a, a, TMSG in der Höhe von 24,75 vH Anwendung zu finden hätte, zumal die Minderjährigen verschiedenen Obsorgeberechtigten zuzuordnen sind. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 6.4.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen in Anwesenheit der Vertreterin des Beschwerdeführers eine Erörterung des bekämpften Bescheides sowie der dagegen erhobenen Beschwerde vorgenommen wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der am 3.3.1969 geborene Beschwerdeführer, der die Y-sche Staatsangehörigkeit aufweist, bewohnt mit seiner Frau DD und seinen beiden Kindern EE und GG deren Ehemann FF, sowie deren gemeinsamen minderjährigen Kindern JJ und KK einen Siebenpersonenhaushalt in der Adresse 1 in Z. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes bestehen keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei dieser Wohnform um eine Bedarfsgemeinschaft iSd § 2 Abs 6 TMSG handelt, zumal zwischen den haushaltsangehörigen Personen eine Beziehung besteht, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann. Ein solches Ausmaß familiären Zusammenhalts ist selbst dann ableitbar, wenn, wie die Vertreterin des Beschwerdeführers ausführt, die beiden Familien jeweils über einen persönlichen Wohnbereich und lediglich über eine gemeinsame Küche, ein gemeinsames Wohnzimmer und einen gemeinsamen Sanitärbereich verfügen und beide Familien eine getrennte Kontoführung ausweisen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes bestehen keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei dieser Wohnform um eine Bedarfsgemeinschaft iSd Paragraph 2, Absatz 6, TMSG handelt, zumal zwischen den haushaltsangehörigen Personen eine Beziehung besteht, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann. Ein solches Ausmaß familiären Zusammenhalts ist selbst dann ableitbar, wenn, wie die Vertreterin des Beschwerdeführers ausführt, die beiden Familien jeweils über einen persönlichen Wohnbereich und lediglich über eine gemeinsame Küche, ein gemeinsames Wohnzimmer und einen gemeinsamen Sanitärbereich verfügen und beide Familien eine getrennte Kontoführung ausweisen. Der Beschwerdeführer ist ebenso vollerwerbstätig wie sein Schwiegersohn FF; seine Tochter GG geht seit 17.1.2018 einer geringfügigen Beschäftigung im Gastgewerbe nach und seine Ehegattin DD war im Jahre 2017 noch erwerbstätig, hat jedoch am 17.1.2018 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt. Es befinden sich drei minderjährige Personen im Haushalt, einerseits der Sohn des Beschwerdeführers EE sowie die Enkelkinder JJ und KK. Der Beschwerdeführer bezieht ein regelmäßiges, kaum Schwankungen unterworfenes, Monatseinkommen von Euro 1.388,39, was unter Berücksichtigung der Aliqutierung der Sonderzahlungen einen monatlichen Betrag von Euro 1.619,79 ergibt. Sein Schwiegersohn FF bezieht ein Erwerbseinkommen, das deutliche Schwankungen aufweist, sodass – unter Berücksichtigung des kurzen Leistungszeitraumes von zwei Monaten – nur jenes Erwerbseinkommen berücksichtigt wurde, das im tatsächlichen Leistungszeitraum zur Überweisung gelangte. Dies war im Jänner 2018 ein Arbeitseinkommen für Dezember 2017 in der Höhe von Euro 1.690,49 sowie im Februar 2018 ein Erwerbseinkommen für Jänner 2018 in der Höhe von Euro 1.121,
  3. Für den Monat Februar 2018 konnte weiters bei GG ein geringfügiges Erwerbseinkommen in der Höhe von Euro 195,--, erwirtschaftet im Zeitraum 17.1.2018 bis 31.1.2018, berücksichtigt werden. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie der Erörterung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung. Seitens der Vertreterin des Beschwerdeführers wurden diesbezügliche Unterlagen vorgelegt, sodass die Einkommensaufstellung sämtlicher Haushaltsangehörigen im Zeitraum 1.1.2018 bis 28.2.2018 nunmehr vollständig vorliegt. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt: „§ 1 Ziel, Grundsätze

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. […] § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. […] § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 :
  1. a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
  2. b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind, 1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H., 2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
  3. c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
  4. d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
  5. e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H., 2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H., 3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
  6. aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
  7. bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
  8. cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
  9. dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Absatz 2, in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
  1. a)Alleinerziehern,
  2. b)minderjährigen Personen,
  3. c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, ASVG beziehen,
  4. d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
  5. e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
  6. f)Personen nach Abs. 4 sowiePersonen nach Absatz 4, sowie
  7. g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Hinsichtlich der gegenständlichen Berechnung der Mindestsicherung ist zunächst dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass bzgl des Antrages auf Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen vom 27.12.2017 hinsichtlich des Monats Jänner 2018 nicht entschieden wurde: Dem Mail des Sachbearbeiters der belangten Behörde, LL, vom 7.2.2018 kann diesbezüglich entnommen werden, dass die belangte Behörde offenbar davon ausgegangen ist, dass die Gattin des Beschwerdeführers DD noch ein „Endeinkommen“ aus der Beschäftigung bei MM bezieht, sodass eine Richtsatzüberschreitung gegeben ist. Die diesbezügliche Endabrechnung hat jedoch ergeben, dass DD für den Monat Dezember 2017 zu Beginn des Jahres 2018 lediglich ein Betrag von Euro 9,49 ausbezahlt wurde. Ein ebensolcher Beitrag wurde auch GG für den Monat Dezember 2017 seitens MM ausbezahlt. Für die nunmehr erfolgte Berechnung des Mindestsicherungsbedarfs wurden daher beide „Endauszahlungen“ des MM berücksichtigt. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und zur Vereinfachung der Berechnung der Mindestsicherung erschien es geboten, die sieben Haushaltsangehörigen insofern zu trennen, als vom Vorliegen zweier Familienverbände auszugehen ist, wobei dem ersten Familienverband DD, AA und deren Sohn EE angehören. Dem zweiten Familienverband gehört die volljährige Tochter des Beschwerdeführers, GG sowie deren Ehegatten FF sowie deren beide minderjährige Kinder JJ und KK an. Da als Antragsteller der Mindestsicherung ausschließlich AA fungiert hat, schien es geboten, auch die nunmehr zuerkannten Beträge diesem zuzusprechen, allerdings erfolgt spruchgemäß eine Zuordnung der zu leistenden Zahlungen an den jeweiligen Familienverband und wird der belangten Behörde für die zukünftige Mindestsicherungsberechnung dringend empfohlen, die Zuerkennung des jeweiligen Mindestsicherungsbetrages an den jeweils Leistungsberechtigten, dies sind DD und GG, vorzunehmen. Hinsichtlich der Berechnung des Bedarfes galt zunächst zu berücksichtigen, dass die seitens der belangten Behörde vorgenommene Kalkulation dergestalt, dass hinsichtlich der Haushaltsangehörigen GG und FF bei der Bedarfsberechnung vom Richtsatz des § 5 Abs 2 lit e Z 2 TMSG ausgegangen wurde, verfehlt ist:Hinsichtlich der Berechnung des Bedarfes galt zunächst zu berücksichtigen, dass die seitens der belangten Behörde vorgenommene Kalkulation dergestalt, dass hinsichtlich der Haushaltsangehörigen GG und FF bei der Bedarfsberechnung vom Richtsatz des Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 2, TMSG ausgegangen wurde, verfehlt ist: Dies aus dem Grund, da aktenkundig ist, dass es sich weder bei GG noch bei FF um volljährige Personen der Bedarfsgemeinschaft handelt, die leistungsbeziehenden Personen in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt sind. Die Tochter GG ist 28 Jahre alt und war im Jahr 2017 erwerbstätig. Eine Unterhaltsberechtigung gegenüber DD ist daher nicht erkennbar und wurde seitens der belangten Behörde auch nicht einmal behauptet. Dies hat noch verstärkt für den Schwiegersohn FF zu gelten, der in keinerlei im Sinn des Unterhaltsrechts relevanten Verhältnis zu DD steht, sodass bei der Bedarfsberechnung hinsichtlich dieser beiden Personen unzweifelhaft von einem Richtsatz in der Höhe von 56,25 vH iSd § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG auszugehen war.Dies aus dem Grund, da aktenkundig ist, dass es sich weder bei GG noch bei FF um volljährige Personen der Bedarfsgemeinschaft handelt, die leistungsbeziehenden Personen in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt sind. Die Tochter GG ist 28 Jahre alt und war im Jahr 2017 erwerbstätig. Eine Unterhaltsberechtigung gegenüber DD ist daher nicht erkennbar und wurde seitens der belangten Behörde auch nicht einmal behauptet. Dies hat noch verstärkt für den Schwiegersohn FF zu gelten, der in keinerlei im Sinn des Unterhaltsrechts relevanten Verhältnis zu DD steht, sodass bei der Bedarfsberechnung hinsichtlich dieser beiden Personen unzweifelhaft von einem Richtsatz in der Höhe von 56,25 vH iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG auszugehen war. Als unzutreffend erweist sich jedoch das beschwerdegegenständliche Vorbringen, wonach bei sämtlichen minderjährigen leistungsberechtigten Personen jeweils der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG in der Höhe von 24,75 vH Anwendung hätte finden müssen, zumal eine solche Differenzierung hinsichtlich der Zuordnung zum Obsorgeberechtigten – wie in der Beschwerde angeführt – im Gesetz keinen Niederschlag findet. Vielmehr ist in § 5 Abs 2 lit e Z 3 TMSG ganz allgemein von leistungsberechtigten minderjährigen Personen in der Bedarfsgemeinschaft die Rede, innerhalb der dann – abhängig von der absteigend nach dem Alter sortierten Anzahl der Personen – Prozentsätze innerhalb dieser Personen in der Bedarfsgemeinschaft zugewiesen werden. Die Zuordnung zu einem Obsorgeberechtigten ist bei dieser gestaffelten Berechnung hingegen nicht von Relevanz.Als unzutreffend erweist sich jedoch das beschwerdegegenständliche Vorbringen, wonach bei sämtlichen minderjährigen leistungsberechtigten Personen jeweils der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 3, Sub-Litera, a, a, TMSG in der Höhe von 24,75 vH Anwendung hätte finden müssen, zumal eine solche Differenzierung hinsichtlich der Zuordnung zum Obsorgeberechtigten – wie in der Beschwerde angeführt – im Gesetz keinen Niederschlag findet. Vielmehr ist in Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 3, TMSG ganz allgemein von leistungsberechtigten minderjährigen Personen in der Bedarfsgemeinschaft die Rede, innerhalb der dann – abhängig von der absteigend nach dem Alter sortierten Anzahl der Personen – Prozentsätze innerhalb dieser Personen in der Bedarfsgemeinschaft zugewiesen werden. Die Zuordnung zu einem Obsorgeberechtigten ist bei dieser gestaffelten Berechnung hingegen nicht von Relevanz. Unter Berücksichtigung des dargelegten Berechnungsschemas ergibt sich daher für die Familie AA ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf in der Höhe des Richtsatzes gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG (mal 2) plus dem Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG in der Höhe von Euro 213,60 plus aliquotierte Mietkosten nach Köpfen (Euro 1151,-- mal 3 durch 7 in der Höhe von Euro 493,29), somit insgesamt Euro 1.677,81, was unter Berücksichtigung der Nachzahlung für DD in der Höhe von Euro 9,49 für Dezember 2017 einen aus Mindestsicherungsmitteln zu tragenden Saldo von Euro 48,53 für Jänner 2018 und einen solchen in der Höhe von Euro 58,02 für Februar 2018 ergibt, zumal in diesem Monat die Nachzahlung von Euro 9,49 nicht mehr zur Auszahlung gelangte.Unter Berücksichtigung des dargelegten Berechnungsschemas ergibt sich daher für die Familie AA ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf in der Höhe des Richtsatzes gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG (mal 2) plus dem Richtsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 3, Sub-Litera, a, a, TMSG in der Höhe von Euro 213,60 plus aliquotierte Mietkosten nach Köpfen (Euro 1151,-- mal 3 durch 7 in der Höhe von Euro 493,29), somit insgesamt Euro 1.677,81, was unter Berücksichtigung der Nachzahlung für DD in der Höhe von Euro 9,49 für Dezember 2017 einen aus Mindestsicherungsmitteln zu tragenden Saldo von Euro 48,53 für Jänner 2018 und einen solchen in der Höhe von Euro 58,02 für Februar 2018 ergibt, zumal in diesem Monat die Nachzahlung von Euro 9,49 nicht mehr zur Auszahlung gelangte. Hinsichtlich der Familie EE ergibt sich bei einem zur Anwendung gelangenden Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG mal 2 plus einem Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG und einem solchen gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit bb TMSG sowie aliquotierten Mietkosten in der Höhe von Euro 1151,-- mal 4 durch 7 jeweils ein Bedarf von 2.038,57 welcher durch Einkommen im Jänner 2018 in der Höhe von Euro 338,59 und im Februar 2018 in der Höhe von Euro 721,64 unterschritten wird. Hinsichtlich der Familie EE ergibt sich bei einem zur Anwendung gelangenden Mindestsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG mal 2 plus einem Richtsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 3, Sub-Litera, a, a, TMSG und einem solchen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 3, Sub-Litera, b, b, TMSG sowie aliquotierten Mietkosten in der Höhe von Euro 1151,-- mal 4 durch 7 jeweils ein Bedarf von 2.038,57 welcher durch Einkommen im Jänner 2018 in der Höhe von Euro 338,59 und im Februar 2018 in der Höhe von Euro 721,64 unterschritten wird. Die diesbezüglichen Beträge waren daher spruchgemäß zuzuerkennen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.0415.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.