RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/45/0114-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom 13.12.2017, Zl ****, betreffend Abweisung seines Antrages auf Führen eines Schalldämpfers nach § 17 Waffengesetz, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom 13.12.2017, Zl ****, betreffend Abweisung seines Antrages auf Führen eines Schalldämpfers nach Paragraph 17, Waffengesetz, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom 13.12.2017, Zl ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.10.2017 auf Erteilung einer Genehmigung zum Verwenden eines Schalldämpfers zur Haltung des Bestandes in weidgerechter Form in einem Wildgehege und zur Vermeidung von Störungen der Nachbarn durch das Verwenden einer Langwaffe gemäß § 17 Abs 1 Waffengesetz abgewiesen und eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 17 Abs 3 Waffengesetz nicht erteilt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom 13.12.2017, Zl ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.10.2017 auf Erteilung einer Genehmigung zum Verwenden eines Schalldämpfers zur Haltung des Bestandes in weidgerechter Form in einem Wildgehege und zur Vermeidung von Störungen der Nachbarn durch das Verwenden einer Langwaffe gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Waffengesetz abgewiesen und eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei einem Schalldämpfer um eine verbotene Waffe handle. Zur Frage, inwieweit in der gegenständlichen Fallkonstellation überhaupt eine Ausnahmegenehmigung nach § 17 Abs 3 Waffengesetz in Frage komme, sei auf die eindeutige Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu verweisen, das in der Entscheidung vom 30.05.2017, LVwG-AV-153/001-2017, ausgeführt habe, dass die weidgerechte Bejagung und Erfüllung der Abschussquoten und auch allfällige Vorteile für die Umwelt nicht dazu geeignet seien, das Erteilen einer Ausnahme vom Verbot zu rechtfertigen. Und weiters, dass die Interessenabwägung im Sinne des § 17 Abs 3 Waffengesetz nur dann zugunsten des Antragstellers ausfallen könne, wenn die Verwendung des beantragten Schalldämpfers, der eine verbotene Waffe darstelle, geradezu erforderlich sei und das Ziel, konkret der Vermeidung von Lärmbelästigung, auf andere Weise nicht erreicht werden könne. Daher sei auch gemäß § 17 Abs 3 Waffengesetz eine Ausnahmegenehmigung nicht zu erteilen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei einem Schalldämpfer um eine verbotene Waffe handle. Zur Frage, inwieweit in der gegenständlichen Fallkonstellation überhaupt eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz in Frage komme, sei auf die eindeutige Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu verweisen, das in der Entscheidung vom 30.05.2017, LVwG-AV-153/001-2017, ausgeführt habe, dass die weidgerechte Bejagung und Erfüllung der Abschussquoten und auch allfällige Vorteile für die Umwelt nicht dazu geeignet seien, das Erteilen einer Ausnahme vom Verbot zu rechtfertigen. Und weiters, dass die Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz nur dann zugunsten des Antragstellers ausfallen könne, wenn die Verwendung des beantragten Schalldämpfers, der eine verbotene Waffe darstelle, geradezu erforderlich sei und das Ziel, konkret der Vermeidung von Lärmbelästigung, auf andere Weise nicht erreicht werden könne. Daher sei auch gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz eine Ausnahmegenehmigung nicht zu erteilen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus wie folgt: „Ich betreibe seit ca. 30 Jahren ein eingefriedetes Wildgehege am Ortsrand von Z, an einem stark frequentierten Spazierweg Y. § 17 Abs. 3 betrifft die Jagd in freier Wildbahn, was für gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Die Verwendung eines Schalldämpfers bei gegenständlicher Lage ist deshalb erforderlich, weil beim Abschuss eines Tieres im Gehege durch den Schuss Lärm entsteht, der in Ortsnähe sofort Aufsehen erregt. Die Vermeidung dieser Lärmbelästigung kann einzig und allein durch die Verwendung eines Schalldämpfers verhindert werden. Ich stelle daher den Antrag, den Bescheid der BH XY, GZ ****, aufzuheben und den Antrag zu bewilligen, in eventu, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.“Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus wie folgt: „Ich betreibe seit ca. 30 Jahren ein eingefriedetes Wildgehege am Ortsrand von Z, an einem stark frequentierten Spazierweg Y. Paragraph 17, Absatz 3, betrifft die Jagd in freier Wildbahn, was für gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Die Verwendung eines Schalldämpfers bei gegenständlicher Lage ist deshalb erforderlich, weil beim Abschuss eines Tieres im Gehege durch den Schuss Lärm entsteht, der in Ortsnähe sofort Aufsehen erregt. Die Vermeidung dieser Lärmbelästigung kann einzig und allein durch die Verwendung eines Schalldämpfers verhindert werden. Ich stelle daher den Antrag, den Bescheid der BH XY, GZ ****, aufzuheben und den Antrag zu bewilligen, in eventu, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.“ Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig fest und werden zudem die Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch keine konkreten Beweise angeboten bzw eine näher bestimmte Beweisaufnahme beantragt, die Gegenstand der Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sein könnte. Wie unten näher ausgeführt wird, ist es allein Sache des Antragstellers konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw Führen gerade der verbotenen Waffe ableitet. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde keine entsprechende Konkretisierung vorgenommen bzw bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich der Sachverhaltsebene, die einer näheren mündlichen Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedürften.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig fest und werden zudem die Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch keine konkreten Beweise angeboten bzw eine näher bestimmte Beweisaufnahme beantragt, die Gegenstand der Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sein könnte. Wie unten näher ausgeführt wird, ist es allein Sache des Antragstellers konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw Führen gerade der verbotenen Waffe ableitet. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde keine entsprechende Konkretisierung vorgenommen bzw bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich der Sachverhaltsebene, die einer näheren mündlichen Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedürften. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht somit nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war. Die gegenständliche Rechtsfrage unterliegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch nicht dem Anwendungsbereich des Art 6 EMRK; dieser ist auf „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ bzw auf die „Stichhaltigkeit erhobener strafrechtlicher Anklagen“ anzuwenden. Das Recht, eine Waffe führen zu dürfen, stellt selbst kein "civil right" im Sinne des Art 6 EMRK dar, es handelt sich bei der dem Beschwerdeführer versagten Ausnahmegenehmigung um eine öffentlich-rechtliche Befugnis. Es ist auch nicht zu ersehen, welche direkten Auswirkungen auf ein "civil right" des Beschwerdeführers die von ihm bekämpfte Versagung mit sich gebracht hätte (vgl LVwG Tirol, 30.06.2014, 2014/12/0191). Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht somit nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war. Die gegenständliche Rechtsfrage unterliegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch nicht dem Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK; dieser ist auf „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ bzw auf die „Stichhaltigkeit erhobener strafrechtlicher Anklagen“ anzuwenden. Das Recht, eine Waffe führen zu dürfen, stellt selbst kein "civil right" im Sinne des Artikel 6, EMRK dar, es handelt sich bei der dem Beschwerdeführer versagten Ausnahmegenehmigung um eine öffentlich-rechtliche Befugnis. Es ist auch nicht zu ersehen, welche direkten Auswirkungen auf ein "civil right" des Beschwerdeführers die von ihm bekämpfte Versagung mit sich gebracht hätte vergleiche LVwG Tirol, 30.06.2014, 2014/12/0191). II.römisch zwei. Sachverhalt: Der am **.**.**** geborene Beschwerdeführer ist Inhaber folgender waffenrechtlicher Dokumente: Waffenbesitzkarte Nr **** für zwei Faustfeuerwaffen, ausgestellt von der belangten Behörde am 06.08.1990; Waffenpass Nr **** für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, ausgestellt von der belangten Behörde am 11.01.2005 mit der amtlichen Einschränkung „gilt nur für die Tätigkeit zur Immobilisierung von Wild- und Gattertieren“. Am 04.10.2017 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen „Antrag auf Schalldämpfer für eine Langwaffe“. Begründend führte er aus wie folgt: „Seit über 25 Jahren betreibe ich ein Wildgehege und halte den Bestand meiner Tiere artgerecht (lt. Veterinär und BH) mit meiner Langwaffe. Das war früher kein Problem. Nur seit im Umkreis meines Geheges andere Ansiedlungen (Pferdekoppeln und Weidetiere) bestehen, verursacht der Schuss eines Gewehres große Unruhe unter den Tieren der Nachbarn. Inzwischen sind auch Pferdegespanne (5 von Hr. BB) bei Hr. CC (Aussiedlerhof) untergebracht, der mein unmittelbarer Nachbar ist. Aus diesen Gründen möchte ich einen Schalldämpfer für meine Langwaffe beantragen. Beeinflusst hat mich ein Züchterkollege (Hr. DD aus X), der dadurch sein Problem lösen konnte. Ich habe eine Waffenbesitzkarte sowie einen Waffenpass. Aus diesem Grund hätte ich gerne ihre Zusage.“Am 04.10.2017 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen „Antrag auf Schalldämpfer für eine Langwaffe“. Begründend führte er aus wie folgt: „Seit über 25 Jahren betreibe ich ein Wildgehege und halte den Bestand meiner Tiere artgerecht (lt. Veterinär und BH) mit meiner Langwaffe. Das war früher kein Problem. Nur seit im Umkreis meines Geheges andere Ansiedlungen (Pferdekoppeln und Weidetiere) bestehen, verursacht der Schuss eines Gewehres große Unruhe unter den Tieren der Nachbarn. Inzwischen sind auch Pferdegespanne (5 von Hr. BB) bei Hr. CC (Aussiedlerhof) untergebracht, der mein unmittelbarer Nachbar ist. Aus diesen Gründen möchte ich einen Schalldämpfer für meine Langwaffe beantragen. Beeinflusst hat mich ein Züchterkollege (Hr. DD aus römisch zehn), der dadurch sein Problem lösen konnte. Ich habe eine Waffenbesitzkarte sowie einen Waffenpass. Aus diesem Grund hätte ich gerne ihre Zusage.“ In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig. IV.römisch vier. Rechtslage: Die verfahrensgegenständlich relevanten Vorschriften des Waffengesetzes 1996 (WaffG) lauten wie folgt Ermessen §
- Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Verbotene Waffen § 17.Paragraph 17,
(1)Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
- von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
- von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
- von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
- von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
- von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
- der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.
(2)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr von Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
(3)Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27.
(3)Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die Paragraphen 21, Absatz 4, sowie 25 bis 27.
(3a)Sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass
- er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und
- die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. I Nr. 450/1994, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,
- die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 450 aus 1994,, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist, kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Ziffer 2, erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.
(4)Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.
(4)Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Absatz 2, bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 2, zu stellen. V.römisch fünf. Erwägungen: § 17 Abs 1 WaffG normiert ein generelles Verbot für bestimmte taxativ aufgezählte Waffen; darunter fällt gemäß § 17 Abs 1 Z 5 WaffG auch der verfahrensgegenständliche Schalldämpfer. Von diesem generellen Verbot der in Abs 1 genannten Waffen kann die Behörde nach einer besonderen Interessenabwägung (§ 10) verlässlichen Menschen, die spezifischen Bedarf an einer dieser Waffen nachzuweisen vermögen, eine Ausnahme von diesem Verbot bewilligen. Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 WaffG fällt in das Ermessen der Behörde. Die Voraussetzung der Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist, dass der Antragsteller den Nachweis eines berechtigten überwiegenden Interesses erbringt. Dabei ist es - ebenso wie etwa bei dem für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Nachweis eines Bedarfes zum Führen einer Waffe gemäß § 22 Abs 2 WaffG 1996 (Hinweis: E vom 30.9.1998, 98/20/0358) - allein Sache des Antragstellers, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der verbotenen Waffe und/oder Munition ableitet (VwGH 26.04.2995, 2005/03/0031). Dabei ist schon im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzusetzen (VwGH 06.09.2005, 2005/03/0049; vgl Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht4, § 17 zu Abs 3 mwN).Paragraph 17, Absatz eins, WaffG normiert ein generelles Verbot für bestimmte taxativ aufgezählte Waffen; darunter fällt gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG auch der verfahrensgegenständliche Schalldämpfer. Von diesem generellen Verbot der in Absatz eins, genannten Waffen kann die Behörde nach einer besonderen Interessenabwägung (Paragraph 10,) verlässlichen Menschen, die spezifischen Bedarf an einer dieser Waffen nachzuweisen vermögen, eine Ausnahme von diesem Verbot bewilligen. Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG fällt in das Ermessen der Behörde. Die Voraussetzung der Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist, dass der Antragsteller den Nachweis eines berechtigten überwiegenden Interesses erbringt. Dabei ist es - ebenso wie etwa bei dem für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Nachweis eines Bedarfes zum Führen einer Waffe gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 (Hinweis: E vom 30.9.1998, 98/20/0358) - allein Sache des Antragstellers, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der verbotenen Waffe und/oder Munition ableitet (VwGH 26.04.2995, 2005/03/0031). Dabei ist schon im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzusetzen (VwGH 06.09.2005, 2005/03/0049; vergleiche Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht4, Paragraph 17, zu Absatz 3, mwN). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer sein Interesse an der verbotenen Waffe damit begründet, dass er ein Wildgehege betreibe und in diesem Zusammenhang zu tätigende Schussabgaben „große Unruhe unter den Tieren der Nachbarn“ verursachen würde (vgl Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Antrag) bzw „dass beim Abschuss eines Tieres im Gehege durch den Schuss Lärm entsteht, der in Ortsnähe sofort Aufsehen erregt. Die Vermeidung dieser Lärmbelästigung kann einzig und allein durch die Verwendung eines Schalldämpfers verhindert werden“ (vgl Ausführung in der Beschwerde).Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer sein Interesse an der verbotenen Waffe damit begründet, dass er ein Wildgehege betreibe und in diesem Zusammenhang zu tätigende Schussabgaben „große Unruhe unter den Tieren der Nachbarn“ verursachen würde vergleiche Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Antrag) bzw „dass beim Abschuss eines Tieres im Gehege durch den Schuss Lärm entsteht, der in Ortsnähe sofort Aufsehen erregt. Die Vermeidung dieser Lärmbelästigung kann einzig und allein durch die Verwendung eines Schalldämpfers verhindert werden“ vergleiche Ausführung in der Beschwerde). Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht den oben angeführten erforderlichen Nachweis eines berechtigten überwiegenden Interesses zu erbringen. Der Beschwerdeführer stützt sich allein auf nicht einmal ansatzweise konkretisiertes oder näher ausgeführtes „Aufsehen“ bzw „Lärmbelästigung“. Nähere Ausführungen sind weder dem verfahrensgegenständlichen Antrag noch der vorliegenden Beschwerde zu entnehmen. Wie eingangs ausgeführt ist es im konkreten Verfahren um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG allein Sache des Antragstellers, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Dem ist der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht nachgekommen. Das von ihm ins Treffen geführte „Aufsehen“ bzw die – nicht näher spezifizierte – „Lärmbelästigung“ mag dem jedenfalls nicht gerecht zu werden. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht den oben angeführten erforderlichen Nachweis eines berechtigten überwiegenden Interesses zu erbringen. Der Beschwerdeführer stützt sich allein auf nicht einmal ansatzweise konkretisiertes oder näher ausgeführtes „Aufsehen“ bzw „Lärmbelästigung“. Nähere Ausführungen sind weder dem verfahrensgegenständlichen Antrag noch der vorliegenden Beschwerde zu entnehmen. Wie eingangs ausgeführt ist es im konkreten Verfahren um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG allein Sache des Antragstellers, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Dem ist der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht nachgekommen. Das von ihm ins Treffen geführte „Aufsehen“ bzw die – nicht näher spezifizierte – „Lärmbelästigung“ mag dem jedenfalls nicht gerecht zu werden. Der Beschwerdeführer betreibt nach seinen Angaben ein eingefriedetes Wildgehege. Es ist ihm in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass auf ihn damit gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz dieses Gesetz keine Anwendung findet, da Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, nicht als jagdbare Tiere gelten. Entgegen der von ihm in der Beschwerde vertretenen Schlussfolgerung, gelangt § 17 Abs 3 WaffG dennoch auf ihn zur Anwendung. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hat bei der Interessensabwägung darauf Bezug genommen, dass „die weidgerechte Bejagung und Erfüllung der Abschussquoten und auch allfällige Vorteile sowohl für das zu bejagende als auch das nicht zu bejagende Wild sowie die Umwelt nicht geeignet sind, das Erteilen einer Ausnahme vom Verbot zu rechtfertigen“ (vgl LVwG Niederösterreich, LVwG-AV-153/001-2017). Soweit sich dieser Ausspruch auf jagdbare Tiere bezieht, mag er im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffen, allerdings wird in dieser Entscheidung auch auf Vorteile für die Umwelt, mit der der Beschwerdeführer argumentiert, Bezug genommen. Der Beschwerdeführer betreibt nach seinen Angaben ein eingefriedetes Wildgehege. Es ist ihm in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass auf ihn damit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz dieses Gesetz keine Anwendung findet, da Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, nicht als jagdbare Tiere gelten. Entgegen der von ihm in der Beschwerde vertretenen Schlussfolgerung, gelangt Paragraph 17, Absatz 3, WaffG dennoch auf ihn zur Anwendung. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hat bei der Interessensabwägung darauf Bezug genommen, dass „die weidgerechte Bejagung und Erfüllung der Abschussquoten und auch allfällige Vorteile sowohl für das zu bejagende als auch das nicht zu bejagende Wild sowie die Umwelt nicht geeignet sind, das Erteilen einer Ausnahme vom Verbot zu rechtfertigen“ vergleiche LVwG Niederösterreich, LVwG-AV-153/001-2017). Soweit sich dieser Ausspruch auf jagdbare Tiere bezieht, mag er im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffen, allerdings wird in dieser Entscheidung auch auf Vorteile für die Umwelt, mit der der Beschwerdeführer argumentiert, Bezug genommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt die Einschätzung, dass die allfälligen behaupteten (wenn auch nicht näher dargetanenen) Auswirkungen auf die Umgebung im verfahrensgegenständlichen Fall nicht geeignet sind, dem strengen Maßstab für eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck Rechnung zu tragen. Gelegentliches Vernehmen von Schussgeräuschen ist im ländlichen Bereich nicht als außergewöhnlich zu beurteilen. Zudem nimmt § 17 Abs 3a WaffG explizit auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit Tierabschüssen Bezug, sieht hier allerdings nur eine Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern vor; ein solches Interesse hat der Beschwerdeführer weder dargetan noch behauptet. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten „Lärmbelästigung“ ist zudem auf § 5 Abs 3 Tiroler Landes-Polizeigesetz zu verweisen; demnach werden Tätigkeiten im Rahmen der jeweils üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft nicht von den Bestimmungen betreffend „Schutz vor Störungen durch Lärm“ berührt, dh bei Geräuschentwicklungen, die im Zusammenhang mit derartigen üblichen Tätigkeiten stehen, besteht nicht die Gefahr einer verwaltungsbehördlichen Übertretung. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Verwendung eines Schalldämpfers – wie vom Beschwerdeführer behauptet – die einzige und alleinige Möglichkeit ist, die von ihm vorgebrachten Umstände zu vermeiden; so wäre es etwa möglich durch entsprechende zeitliche Disponierung der Abschüsse etwa die Wahrnehmbarkeit für Spaziergänger zu verringern; benachbarte Ansiedelungen könnten auch im Vorfeld über geplante Abschüsse informiert werden. Die Festlegung der Abschüsse unterliegt weitestgehend der Disposition durch den Beschwerdeführer. Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt die Einschätzung, dass die allfälligen behaupteten (wenn auch nicht näher dargetanenen) Auswirkungen auf die Umgebung im verfahrensgegenständlichen Fall nicht geeignet sind, dem strengen Maßstab für eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck Rechnung zu tragen. Gelegentliches Vernehmen von Schussgeräuschen ist im ländlichen Bereich nicht als außergewöhnlich zu beurteilen. Zudem nimmt Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG explizit auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit Tierabschüssen Bezug, sieht hier allerdings nur eine Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern vor; ein solches Interesse hat der Beschwerdeführer weder dargetan noch behauptet. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten „Lärmbelästigung“ ist zudem auf Paragraph 5, Absatz 3, Tiroler Landes-Polizeigesetz zu verweisen; demnach werden Tätigkeiten im Rahmen der jeweils üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft nicht von den Bestimmungen betreffend „Schutz vor Störungen durch Lärm“ berührt, dh bei Geräuschentwicklungen, die im Zusammenhang mit derartigen üblichen Tätigkeiten stehen, besteht nicht die Gefahr einer verwaltungsbehördlichen Übertretung. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Verwendung eines Schalldämpfers – wie vom Beschwerdeführer behauptet – die einzige und alleinige Möglichkeit ist, die von ihm vorgebrachten Umstände zu vermeiden; so wäre es etwa möglich durch entsprechende zeitliche Disponierung der Abschüsse etwa die Wahrnehmbarkeit für Spaziergänger zu verringern; benachbarte Ansiedelungen könnten auch im Vorfeld über geplante Abschüsse informiert werden. Die Festlegung der Abschüsse unterliegt weitestgehend der Disposition durch den Beschwerdeführer. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen nachzuweisen, dass er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der verbotenen Waffe ableitet. Die Behörde ist daher bei der Interessensabwägung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eben kein überwiegendes berechtigtes Interesse beim Beschwerdeführer vorliegt und daher das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von – im konkreten Fall verbotenen – Waffen verbundenen Gefahr eine Beschränkung der privaten Interessen des Antragsstellers rechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.45.0114.1