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{'item': 'LVwG-2018/45/0564-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/45/0564-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben als dass die im angefochtenen Bescheid erfolgte rückwirkende Einstellung der mit Bescheid vom 07.06.2017 rechtskräftig zuerkannten Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz behoben wird; im Übrigen (Zeitraum ab Erlassen des angefochtenen Bescheides am 25.01.2018) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2018, Zl ****, wurde von Amts wegen gemäß § 2 Abs 1 lit a TMSG iVm § 15 Abs 1 leg cit sowie § 5 iVm § 9 TMSG, auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen die zuletzt mit Bescheid vom 07.06.2017 bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 30.11.2017 eingestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2018, Zl ****, wurde von Amts wegen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, TMSG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, leg cit sowie Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 9, TMSG, auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen die zuletzt mit Bescheid vom 07.06.2017 bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 30.11.2017 eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin als x-sche Staatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nicht gemäß § 3 Abs 3 lit a TMSG gleichgestellt sei. Dies aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin derzeit weder Arbeitnehmerin gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG sei, noch über ausreichend Existenzmittel sowie umfassenden Krankenversicherungsschutz gemäß § 51 Abs 1 Z 2 und 3 NAG verfüge, noch ihre zuletzt bis 01.08.2017 vorliegende Erwerbstätigkeit erhalten habe und sich auch mit wesentlicher Verspätung erst am 22.11.2017 bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS als arbeitssuchend gemeldet habe und auch kein Recht auf Daueraufenthalt besitze. Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin als x-sche Staatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Litera a, TMSG gleichgestellt sei. Dies aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin derzeit weder Arbeitnehmerin gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sei, noch über ausreichend Existenzmittel sowie umfassenden Krankenversicherungsschutz gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG verfüge, noch ihre zuletzt bis 01.08.2017 vorliegende Erwerbstätigkeit erhalten habe und sich auch mit wesentlicher Verspätung erst am 22.11.2017 bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS als arbeitssuchend gemeldet habe und auch kein Recht auf Daueraufenthalt besitze. Mit Bescheid vom 07.06.2017 sei der Beschwerdeführerin Mindestsicherung für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.01.2018 gewährt worden, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei. Die Beendigung dieses Dienstverhältnisses habe sie der belangten Behörde nicht gemeldet und sei dadurch eine Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 32 TMSG verursacht worden. Mit Bescheid vom 07.06.2017 sei der Beschwerdeführerin Mindestsicherung für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.01.2018 gewährt worden, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei. Die Beendigung dieses Dienstverhältnisses habe sie der belangten Behörde nicht gemeldet und sei dadurch eine Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 32, TMSG verursacht worden. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie sich rechtmäßig in Österreich aufhalte, sie sei seit 2008 in Österreich und sei in der Zeit von Februar 2012 bis Juli 2017 nachweislich mehr als 12 Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der rechtmäßige Aufenthalt sei ihr durch Ausstellung einer Anmeldebescheinigung dokumentiert worden. Aufgrund des fremdenrechtlich rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich sei sie österreichischen Staatsbürgern iSd § 3 Abs 2 TMSG gleichgestellt. Zudem würde auf sie das Fürsorgeabkommen zwischen Österreich und X Anwendung finden, da sie seit mehr als einem Jahr in Österreich aufhältig sei. Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde wegen materieller Rechtswidrigkeit stattzugeben, in eventu der Beschwerde wegen formeller Rechtswidrigkeit stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie sich rechtmäßig in Österreich aufhalte, sie sei seit 2008 in Österreich und sei in der Zeit von Februar 2012 bis Juli 2017 nachweislich mehr als 12 Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der rechtmäßige Aufenthalt sei ihr durch Ausstellung einer Anmeldebescheinigung dokumentiert worden. Aufgrund des fremdenrechtlich rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich sei sie österreichischen Staatsbürgern iSd Paragraph 3, Absatz 2, TMSG gleichgestellt. Zudem würde auf sie das Fürsorgeabkommen zwischen Österreich und römisch zehn Anwendung finden, da sie seit mehr als einem Jahr in Österreich aufhältig sei. Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde wegen materieller Rechtswidrigkeit stattzugeben, in eventu der Beschwerde wegen formeller Rechtswidrigkeit stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 10.04.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die 1983 geborene Beschwerdeführerin ist x-sche Staatsbürgerin. Sie ist im Juli 2007 mit ihrem zum damaligen Zeitpunkt zwei Monate alten Sohn nach Österreich gekommen und hat sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich aufgehalten und war durchgängig mit Hauptwohnsitz (bzw teilweise als obdachlos) in Österreich gemeldet. Sie hatte zum Zeitpunkt ihrer Einreise keine verwandtschaftlichen oder familiären Beziehungen in Österreich. Im April 2009 wurde der zweite Sohn der Beschwerdeführerin geboren. Die Beschwerdeführerin war zum damaligen Zeitpunkt seit 2008 in einer Beziehung zum österreichischen Kindesvater des zweiten Sohnes. Sie hat nach eigenen Angaben von 2008 bis 2011 mit ihm in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Im November 2011 erfolgte eine polizeiliche Wegweisung, die Beschwerdeführerin ist dann bis Juli 2012 in der selben Wohnung geblieben und wurde dann delogiert. Anschließend war die Beschwerdeführerin von 09.07.2012-08.10.2012 obdachlos, von 8.10.-24.10.2012 im Frauenzentrum und von 02.11.-04.03.2013 wiederum obdachlos; die Kinder waren in diesem Zeitraum fremduntergebracht. Seit 04.03.2013 bis dato verfügt die Beschwerdeführerin wieder über einen melderechtlichen Hauptwohnsitz, zunächst in Y, dann in Z. Aktuell lebt sie mit ihren beiden Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt. Der ältere Sohn der Beschwerdeführerin sieht seinen in W lebenden Vater nur in den Ferien, der jüngere Sohn hat einmal im Monat unter Besuchsbegleitung vier Stunden Kontakt zu seinem Vater. Beide Kinder sind x-sche Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich über Vermögen verfügt. Im Zeitraum 07.02.-30.04.2012, 17.09.-26.10.2012, 16.05.-30.09.2013, 01.06.-19.06.2015 sowie 07.03.-01.08.2017 hat sie in Österreich (geringfügig) gearbeitet. Vom 10.05.-11.06.2012, vom 22.08.-23.09.2014 sowie ab dem 22.11.2017 war sie beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet. Daneben hat sie sich nach eigenen Angaben nicht aktiv um Arbeit bemüht, ab und zu die Zeitung durchgeblättert. Von August 2007 bis November 2017 bezog die Beschwerdeführerin mit Unterbrechung von Dezember 2008 bis Juni 2009, Jänner bis März 2011 und Mai 2011 bis August 2012 durchgehend Leistungen aus der Mindestsicherung. Am 31.05.2017 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die erforderlichen Unterlagen für die Weitergewährung der Mindestsicherung vorgelegt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2017, Zl ****, wurden der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.01.2018 gemäß § 6 TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 750,-- sowie gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine monatliche Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 614,52 zuerkannt. Weiters wurden für die Monate September 2017 sowie Dezember 2017 einmalige Sonderzahlungen in der Höhe von Euro 76,-- zugesprochen und die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung übernommen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.06.2017 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Am 31.05.2017 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die erforderlichen Unterlagen für die Weitergewährung der Mindestsicherung vorgelegt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2017, Zl ****, wurden der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.01.2018 gemäß Paragraph 6, TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 750,-- sowie gemäß Paragraphen 5 und 9 TMSG eine monatliche Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 614,52 zuerkannt. Weiters wurden für die Monate September 2017 sowie Dezember 2017 einmalige Sonderzahlungen in der Höhe von Euro 76,-- zugesprochen und die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung übernommen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.06.2017 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Verlängerung seit 07.03.2017 bei der Firma B GmbH im Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis hat die Beschwerdeführerin mit Ende Juli 2017 gekündigt; als Grund hat sie geänderte Arbeitszeiten angegeben, die mit der Betreuung ihrer Kinder nicht vereinbaren waren. Diesen Umstand hat sie der belangten Behörde nicht bekannt gegeben. Im Zuge eines Antrages zur Übernahme einer Heilbehandlung durch die Mindestsicherung im Oktober 2017 ist die belangte Behörde darauf aufmerksam geworden, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich erwerbstätig ist. Daraufhin hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.11.2017 zu einer Vorsprache unter Beibringung näher angeführter Unterlagen geladen. Dieses Gespräch fand um den 20.11.2017 statt, die aufgetragenen Unterlagen hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Bei diesem Gespräch wurde die Beschwerdeführerin auf die Anspruchsvoraussetzungen der Mindestsicherung bzw auf die fremdenrechtlichen Bestimmungen hingewiesen und wurde sie darauf hingewiesen sich bis Ende November 2017 eine Arbeit suchen zu müssen, andernfalls würden die Leistungen mit Ende November gestoppt. Nachdem die Beschwerdeführerin bis dahin keinen Arbeitsnachweis vorlegen konnte, wurden die Mindestsicherungsleistungen mit Dezember 2017 gestoppt. Die Beschwerdeführerin hat sich nach diesem Gespräch mit 22.11.2017 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und sich auch daneben um Arbeitsstellen bemüht. Am 23.01.2018 erging der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid, mit dem die mit Bescheid vom 07.06.2017 bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 30.11.2017 eingestellt wurde. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.01.2018 zugestellt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung. In dieser wurde die Beschwerdeführerin einvernommen und hat sie die (aktenkundigen) Feststellungen betreffend ihren Aufenthalt in Österreich, die Zeiten ihrer Beschäftigung, der Meldung beim AMS sowie des Bezuges der Mindestsicherung bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angegeben, zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich über Vermögen verfügt zu haben. Über Nachfrage hat sie in ihrer Vernehmung angegeben, sich in der Vergangenheit nicht aktiv um Arbeit bemüht zu haben; ab dem Gespräch mit der belangten Behörde im November 2017 hat sie sich nach eigenen Angaben, die von ihrer bei der Verhandlung anwesenden Vertreterin bestätigt wurden, um eine Arbeitsstelle bemüht. Laut ihren Angaben lebt sie aktuell mit ihren zwei Kindern gemeinsam und ist in keiner Lebensgemeinschaft. Die Angaben zum Dienstverhältnis beim B ergeben sich zum einen aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie der im Akt einliegenden Anmeldung zur Sozialversicherung. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie dieses Dienstverhältnis mit Ende Juli gekündigt hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin behauptet, diesen Umstand auch der belangten Behörde einige Tage später telefonisch mitgeteilt zu haben. Sie war in dieser Hinsicht nicht glaubwürdig. Sie konnte nicht angeben, mit wem sie telefoniert hatte, über Nachfrage hat sie zunächst angegeben, dass es eine Dame „von der Information war“ um über weitere Nachfrage anzugeben, dass es schon eine Dame im Vorzimmer der Sozialabteilung der belangten Behörde gewesen sei. Die Nachfrage bei den Vertretern der belangten Behörde hat ergeben, dass es dazu keinen Aktenvermerk oder ähnliches gibt. Es ist wenig glaubwürdig, dass eine Dame des Vorzimmers derartige mündliche Informationen entgegen nimmt, vielmehr wird es üblich sein, an den entsprechenden Sachbearbeiter weiterzuleiten bzw eine schriftliche Eingabe zu fordern. Schriftliche Mitteilung ist nach Angaben der Beschwerdeführerin keine erfolgt. Für das Landesverwaltungsgericht steht somit nicht zuletzt aufgrund des wenig glaubwürdigen Eindruckes der Beschwerdeführerin in ihrer Aussage fest, dass sie die Beendigung des Dienstverhältnisses der belangten Behörde nicht mitgeteilt hat. Der wesentliche Ablauf des bisherigen Verfahrens bzw die Unterredung um den 20.11.2017 wurde in der mündlichen Verhandlung mit beiden Parteien erörtert, von beiden übereinstimmend dargestellt und waren somit unstrittig. IV.römisch vier. Rechtslage: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt: § 3Paragraph 3 Persönlicher Anwendungsbereich

(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2)Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind: Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige;
(3)Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist. […]
(3)Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Absatz 2, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2006,, anzuwenden ist. […]
(4)Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
  1. a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
  2. b)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,Personen nach Absatz 2, Litera a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Absatz 3,, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
  3. c)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oderPersonen nach Absatz 2, Litera a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
  4. d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit. a, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,sonstige Personen nach Absatz 2, Litera a,, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
  5. e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
  6. f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
  7. g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen. § 20Paragraph 20 Rückerstattung von Leistungen
(1)Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
  1. a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  2. b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
  3. c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32c) Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32 herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach Paragraph 6 a, ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach Paragraph 6 a, Absatz 5, dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.
(2)Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre. § 30Paragraph 30 Bescheide, Erledigungen
(1)Über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. In den Angelegenheiten nach § 27 Abs. 2 lit. a und b hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(1)Über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. In den Angelegenheiten nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera a und b hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(2)Ist über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
  1. a)die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
  2. b)der Antragsteller dies begehrt. Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist.Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (Paragraph eins,) erforderlich ist.
(3)Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.
(4)Ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung aufgrund der Erlassung einer Anpassungsverordnung nach § 9 Abs. 2 neu zu bestimmen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Mindestsicherungsbezieher ausdrücklich verlangt.
(4)Ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung aufgrund der Erlassung einer Anpassungsverordnung nach Paragraph 9, Absatz 2, neu zu bestimmen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Mindestsicherungsbezieher ausdrücklich verlangt.
(5)Über die Feststellung des Ruhens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Mindestsicherungsbezieher dies begehrt. Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Über die Feststellung des Erlöschens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen.
(5)Über die Feststellung des Ruhens von Grundleistungen nach Paragraph 19 a, ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Mindestsicherungsbezieher dies begehrt. Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Über die Feststellung des Erlöschens von Grundleistungen nach Paragraph 19 a, ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen. § 32Paragraph 32 Anzeigepflicht Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (Paragraph 27,) anzuzeigen. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des 4. Hauptstückes „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten wie folgt: Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie a. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; b. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder c. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Anmeldebescheinigung § 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. […] Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik X über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (StF: BGBl. Nr. 258/1969) lauten soweit hier verfahrensrelevant wie folgt:Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik römisch zehn über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1969,) lauten soweit hier verfahrensrelevant wie folgt: Artikel 2
(1)Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt. […] Artikel 8
(1)Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, daß er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.
(2)Die Vorschriften dieses Abkommens stehen in keiner Weise dem Recht zur Ausweisung aus einem anderen als dem im vorstehenden Absatz erwähnten Grunde entgegen. Artikel 13
(1)Dem Abkommen ist ein Verzeichnis der im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung geltenden gesetzlichen Rechtsvorschriften als Anhang I beigefügt. Treten gesetzliche Rechtsvorschriften, die in Anhang I aufgeführt sind, außer Kraft oder werden gesetzliche Rechtsvorschriften erlassen, die in Anhang I aufgeführt wären, wenn sie beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Kraft gewesen wären, so hat die Vertragspartei, um deren Rechtsvorschriften es sich handelt, dies der anderen Vertragspartei unter Bezugnahme auf Anhang I mitzuteilen.
(1)Dem Abkommen ist ein Verzeichnis der im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung geltenden gesetzlichen Rechtsvorschriften als Anhang römisch eins beigefügt. Treten gesetzliche Rechtsvorschriften, die in Anhang römisch eins aufgeführt sind, außer Kraft oder werden gesetzliche Rechtsvorschriften erlassen, die in Anhang römisch eins aufgeführt wären, wenn sie beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Kraft gewesen wären, so hat die Vertragspartei, um deren Rechtsvorschriften es sich handelt, dies der anderen Vertragspartei unter Bezugnahme auf Anhang römisch eins mitzuteilen.
(2)Änderungen und Ergänzungen der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen oder aus einer von einer Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschrift ergeben, sind im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien nur zu berücksichtigen, wenn diese es vereinbaren. V.römisch fünf. Erwägungen: 1. Zur rückwirkenden Einstellung bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides Im konkreten Fall steht unstrittig fest, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2017 der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.01.2018 Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt wurden und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenso steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Ende Juli 2017 ihr bei Antragstellung bestehendes Dienstverhältnis gekündigt und die belangte Behörde – entgegen ihrer aus § 32 TMSG resultierenden Verpflichtung – davon nicht informiert hat. Ebenso steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Ende Juli 2017 ihr bei Antragstellung bestehendes Dienstverhältnis gekündigt und die belangte Behörde – entgegen ihrer aus Paragraph 32, TMSG resultierenden Verpflichtung – davon nicht informiert hat. Als Konsequenz daraus hat die belangte Behörde zunächst die Auszahlung der Mindestsicherungsleistungen mit Dezember 2017 faktisch gestoppt und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die rechtskräftig zuerkannte Mindestsicherungsleistung rückwirkend per 30.11.2017 eingestellt. Dieses Vorgehen ist nicht zulässig. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl etwa VwGH vom 28.04.2017, Ra 2017/03/0027 mwN). Dabei ist die Unabänderlichkeit – so der Verwaltungsgerichtshof – „das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung“ (VwGH 4. 5. 1990, 90/09/0016; 24. 5. 2016, 2016/03/0050; 28. 4. 2017, Ra 2017/03/0027). Sie verbietet, dass ein Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von einer anderen, zB der Oberbehörde, von Amts wegen abgeändert wird (Antoniolli/Koja 582 f; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 559; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 458 ff; Thienel/Schulev-Steindl5 234). Die Bescheid erlassende Behörde ist – wie auch jede andere – an den Bescheid gebunden, sie darf ihn nicht ändern, dh auch nicht aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären, außer sie ist durch eine spezielle gesetzliche Ermächtigung (wie zB durch § 68 Abs 2 bis 4, § 69 Abs 3 und § 70 Abs 1 AVG) ausdrücklich dazu befugt (vgl VwSlg 8035 A/1971; 10.074 A/1980; VwGH 15. 9. 1992, 88/04/0182; ferner Mannlicher/Quell AVG § 68 Anm 3 und 5; Schick, Unwiderrufbarkeit 126 f; Thienel/Zeleny20 AVG § 68 Anm 4). Eine Abänderung und damit Durchbrechung der materiellen Rechtskraft eines Bescheides kann auch dadurch erfolgen, dass nicht der Bescheid selbst geändert wird, sondern in derselben Sache ein neuer (ergänzender) Bescheid ergeht, durch den sich die Rechtslage in Bezug auf die „entschiedene Sache“ für die Partei ändert (näher dazu Leeb, Änderung 111, 131 f; zum „additiven“ oder „überlagernden“ Effekt des Zusatzbescheides vgl auch Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 282 f; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.
  1. at)Rz 16). Als Konsequenz daraus hat die belangte Behörde zunächst die Auszahlung der Mindestsicherungsleistungen mit Dezember 2017 faktisch gestoppt und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die rechtskräftig zuerkannte Mindestsicherungsleistung rückwirkend per 30.11.2017 eingestellt. Dieses Vorgehen ist nicht zulässig. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens vergleiche etwa VwGH vom 28.04.2017, Ra 2017/03/0027 mwN). Dabei ist die Unabänderlichkeit – so der Verwaltungsgerichtshof – „das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung“ (VwGH 4. 5. 1990, 90/09/0016; 24. 5. 2016, 2016/03/0050; 28. 4. 2017, Ra 2017/03/0027). Sie verbietet, dass ein Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von einer anderen, zB der Oberbehörde, von Amts wegen abgeändert wird (Antoniolli/Koja 582 f; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 559; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 458 ff; Thienel/Schulev-Steindl5 234). Die Bescheid erlassende Behörde ist – wie auch jede andere – an den Bescheid gebunden, sie darf ihn nicht ändern, dh auch nicht aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären, außer sie ist durch eine spezielle gesetzliche Ermächtigung (wie zB durch Paragraph 68, Absatz 2 bis 4, Paragraph 69, Absatz 3 und Paragraph 70, Absatz eins, AVG) ausdrücklich dazu befugt vergleiche VwSlg 8035 A/1971; 10.074 A/1980; VwGH 15. 9. 1992, 88/04/0182; ferner Mannlicher/Quell AVG Paragraph 68, Anmerkung 3, und 5; Schick, Unwiderrufbarkeit 126 f; Thienel/Zeleny20 AVG Paragraph 68, Anmerkung 4, ). Eine Abänderung und damit Durchbrechung der materiellen Rechtskraft eines Bescheides kann auch dadurch erfolgen, dass nicht der Bescheid selbst geändert wird, sondern in derselben Sache ein neuer (ergänzender) Bescheid ergeht, durch den sich die Rechtslage in Bezug auf die „entschiedene Sache“ für die Partei ändert (näher dazu Leeb, Änderung 111, 131 f; zum „additiven“ oder „überlagernden“ Effekt des Zusatzbescheides vergleiche auch Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 282 f; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, (Stand 1.3.2018, rdb.
  2. at)Rz 16). Eine solche Regelung sieht § 30 Abs 3 TMSG vor: Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen. Dabei ist diese Bestimmung jedenfalls so zu verstehen, dass diese Neubestimmung im konkreten Verfahren wiederum – nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens – bescheidmäßig zu erfolgen hat. Das gebietet schon und vor allem das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen. Eine de facto Einstellung rechtskräftig zuerkannter Leistungen bzw eine rückwirkende Einstellung von rechtskräftig zuerkannten Leistungen ist nicht zulässig. Rechtskräftige Bescheide (wie im vorliegenden Fall) binden wie ausgeführt nicht nur die Antragsteller, sondern vielmehr auch die Behörde. Der Behörde ist es versagt, einseitig von einer rechtskräftig zuerkannten Leistung abzugehen. Eine vorgenommene Abänderung iSd § 30 Abs 3 TMSG kann frühestens ab Erlass des abgeänderten Bescheides bzw allenfalls ab einem näher bezeichneten (zukünftigen) Zeitpunkt ihre Wirkung entfalten. Insoweit war der angefochtene Bescheid vom 23.01.2018 in dem Umfang, in dem er eine rückwirkende Einstellung per 30.11.2017 von rechtskräftig zuerkannten Leistungen ausgesprochen hat, rechtswidrig und der angefochtene Bescheid bis zum Erlass des nunmehr angefochtenen Bescheides zu beheben.Eine solche Regelung sieht Paragraph 30, Absatz 3, TMSG vor: Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen. Dabei ist diese Bestimmung jedenfalls so zu verstehen, dass diese Neubestimmung im konkreten Verfahren wiederum – nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens – bescheidmäßig zu erfolgen hat. Das gebietet schon und vor allem das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen. Eine de facto Einstellung rechtskräftig zuerkannter Leistungen bzw eine rückwirkende Einstellung von rechtskräftig zuerkannten Leistungen ist nicht zulässig. Rechtskräftige Bescheide (wie im vorliegenden Fall) binden wie ausgeführt nicht nur die Antragsteller, sondern vielmehr auch die Behörde. Der Behörde ist es versagt, einseitig von einer rechtskräftig zuerkannten Leistung abzugehen. Eine vorgenommene Abänderung iSd Paragraph 30, Absatz 3, TMSG kann frühestens ab Erlass des abgeänderten Bescheides bzw allenfalls ab einem näher bezeichneten (zukünftigen) Zeitpunkt ihre Wirkung entfalten. Insoweit war der angefochtene Bescheid vom 23.01.2018 in dem Umfang, in dem er eine rückwirkende Einstellung per 30.11.2017 von rechtskräftig zuerkannten Leistungen ausgesprochen hat, rechtswidrig und der angefochtene Bescheid bis zum Erlass des nunmehr angefochtenen Bescheides zu beheben. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht erfolgten Meldung der Beendigung ihres Dienstverhältnisses und damit der Verletzung ihrer Verpflichtung nach § 32 TMSG wäre allenfalls im Wege des § 20 TMSG vorzugehen, dessen Abs 1 lit c gerade für die Verletzung der Anzeigepflicht das entsprechende Vorgehen normiert. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht erfolgten Meldung der Beendigung ihres Dienstverhältnisses und damit der Verletzung ihrer Verpflichtung nach Paragraph 32, TMSG wäre allenfalls im Wege des Paragraph 20, TMSG vorzugehen, dessen Absatz eins, Litera c, gerade für die Verletzung der Anzeigepflicht das entsprechende Vorgehen normiert. 2. Zur Frage der Anspruchsberechtigung ab Erlass des angefochtenen Bescheides Wie oben ausgeführt steht der Behörde bei Änderung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs 3 TMSG die Möglichkeit zu, die Leistung neu zu bestimmen. Davon hat die belangte Behörde im anhängigen Verfahren mit dem angefochtenen Bescheid Gebrauch gemacht und die Leistung aufgrund geänderter Verhältnisse eingestellt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. Es war insofern zu prüfen inwieweit ab Erlass des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin die strittige Anspruchsberechtigung nach dem Tiroelr Mindestsicherungsgesetz zukommt. Wie oben ausgeführt steht der Behörde bei Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, TMSG die Möglichkeit zu, die Leistung neu zu bestimmen. Davon hat die belangte Behörde im anhängigen Verfahren mit dem angefochtenen Bescheid Gebrauch gemacht und die Leistung aufgrund geänderter Verhältnisse eingestellt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. Es war insofern zu prüfen inwieweit ab Erlass des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin die strittige Anspruchsberechtigung nach dem Tiroelr Mindestsicherungsgesetz zukommt. 2.1. Zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Vorauszuschicken ist, dass die der Beschwerdeführerin am 24.09.2012 ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen gemäß dem NAG – entgegen dem Beschwerdevorbringen – lediglich deklaratorische Wirkung hat und kein Recht zum Aufenthalt begründet; sie dient vielmehr ausschließlich der Dokumentation (vgl Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, § 53 Rz 1). Es war daher zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführerin ein Recht zum Aufenthalt in Österreich zukommt. Vorauszuschicken ist, dass die der Beschwerdeführerin am 24.09.2012 ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen gemäß dem NAG – entgegen dem Beschwerdevorbringen – lediglich deklaratorische Wirkung hat und kein Recht zum Aufenthalt begründet; sie dient vielmehr ausschließlich der Dokumentation vergleiche Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, Paragraph 53, Rz 1). Es war daher zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführerin ein Recht zum Aufenthalt in Österreich zukommt. Die Beschwerdeführerin ist x-sche Staatsangehörige und damit gemäß Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 „Unionsbürgerin“. Als solche ist sie österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürgerin hat die Beschwerdeführerin das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten 4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden.Die Beschwerdeführerin ist x-sche Staatsangehörige und damit gemäß Artikel 2 Ziffer eins, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 „Unionsbürgerin“. Als solche ist sie österreichischen Staatsbürgern gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, TMSG gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürgerin hat die Beschwerdeführerin das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht vergleiche Artikel 6, RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten 4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden. Es steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin zum 01.08.2017 ihr Dienstverhältnis zur Firma B GmbH gekündigt hat. Sie hat dabei angegeben, dass sie dieses Dienstverhältnis gekündigt hat, da sie mit den geänderten Arbeitszeiten nicht einverstanden war, da diese mit ihren Kinderbetreuungspflichten nicht vereinbar waren; gesundheitliche Gründe für die Kündigung hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht als Grund der Beendigung genannt. Somit steht unstrittig fest, dass sie zum relevanten Zeitpunkt nicht Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG war. Es steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin zum 01.08.2017 ihr Dienstverhältnis zur Firma B GmbH gekündigt hat. Sie hat dabei angegeben, dass sie dieses Dienstverhältnis gekündigt hat, da sie mit den geänderten Arbeitszeiten nicht einverstanden war, da diese mit ihren Kinderbetreuungspflichten nicht vereinbar waren; gesundheitliche Gründe für die Kündigung hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht als Grund der Beendigung genannt. Somit steht unstrittig fest, dass sie zum relevanten Zeitpunkt nicht Arbeitnehmerin iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG war. Es war in der Folge zu prüfen, ob ihr die „fiktive“ Arbeitnehmereigenschaft iSd § 51 Abs 2 NAG erhalten geblieben ist. Dessen Z 1 (Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit) scheidet im gegenständlichen Fall aus: Die Beschwerdeführerin hat zwar vorgebracht aufgrund psychischer Probleme eingeschränkt erwerbsfähig zu sein und auch eine entsprechende Bestätigung der Psychotherapeutin vorgelegt; das gegenständliche Beschäftigungsverhältnis war allerdings nur ein geringfügiges (sechs Stunden pro Woche) und zu einem solchen war die Beschwerdeführerin auch laut Stellungnahme der Psychotherapeutin in der Lage; zudem hat die Beschwerdeführerin auch angegeben, das Dienstverhältnis aus Gründen geänderter Arbeitszeit beendet zu haben und nicht aus gesundheitlichen Gründen. In der Folge war eine mögliche fiktive Arbeitnehmereigenschaft hinsichtlich § 51 Abs 2 Z 3 NAG zu prüfen: Voraussetzung dafür ist, dass bei im Lauf der ersten zwölf Monate eintretenden unfreiwilligen Arbeitslosigkeit sich der Betroffene der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben das Dienstverhältnis selbst gekündigt. Sie hat sich in der Folge erst fast vier Monate später beim AMS arbeitssuchend gemeldet – und dies auch erst, nachdem die belangte Behörde sie in einem Gespräch darauf hingewiesen hat. Eine Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs 2 NAG liegt somit nicht vor.Es war in der Folge zu prüfen, ob ihr die „fiktive“ Arbeitnehmereigenschaft iSd Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben ist. Dessen Ziffer eins, (Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit) scheidet im gegenständlichen Fall aus: Die Beschwerdeführerin hat zwar vorgebracht aufgrund psychischer Probleme eingeschränkt erwerbsfähig zu sein und auch eine entsprechende Bestätigung der Psychotherapeutin vorgelegt; das gegenständliche Beschäftigungsverhältnis war allerdings nur ein geringfügiges (sechs Stunden pro Woche) und zu einem solchen war die Beschwerdeführerin auch laut Stellungnahme der Psychotherapeutin in der Lage; zudem hat die Beschwerdeführerin auch angegeben, das Dienstverhältnis aus Gründen geänderter Arbeitszeit beendet zu haben und nicht aus gesundheitlichen Gründen. In der Folge war eine mögliche fiktive Arbeitnehmereigenschaft hinsichtlich Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG zu prüfen: Voraussetzung dafür ist, dass bei im Lauf der ersten zwölf Monate eintretenden unfreiwilligen Arbeitslosigkeit sich der Betroffene der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben das Dienstverhältnis selbst gekündigt. Sie hat sich in der Folge erst fast vier Monate später beim AMS arbeitssuchend gemeldet – und dies auch erst, nachdem die belangte Behörde sie in einem Gespräch darauf hingewiesen hat. Eine Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft iSd Paragraph 51, Absatz 2, NAG liegt somit nicht vor. Auch eine Anwendung des § 51 Abs 1 Z 2 NAG scheidet hinsichtlich der Beschwerdeführerin aus: Sie hat angegeben zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich über Vermögen bzw ausreichende Existenzmittel verfügt zu haben. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass sie den Großteil ihres mehr als zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich Leistungen der Mindestsicherung bezogen hat, beginnend mit dem Monat nach ihrer Einreise. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben delogiert worden war bzw eine Zeitlang obdachlos war stehen mit ihren Angaben, nie über Vermögen verfügt zu haben, im Einklang. Auch eine Anwendung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG scheidet hinsichtlich der Beschwerdeführerin aus: Sie hat angegeben zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich über Vermögen bzw ausreichende Existenzmittel verfügt zu haben. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass sie den Großteil ihres mehr als zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich Leistungen der Mindestsicherung bezogen hat, beginnend mit dem Monat nach ihrer Einreise. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben delogiert worden war bzw eine Zeitlang obdachlos war stehen mit ihren Angaben, nie über Vermögen verfügt zu haben, im Einklang. Ein Daueraufenthalt scheidet im gegenständlichen Fall aus, da nicht erblickt werden kann in welchem Zeitraum der Beschwerdeführerin ein fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet zukommt. Das längste Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin hat fünf Monate gedauert, insgesamt war sie seit ihrer Einreise nach Österreich ca 14 Monate erwerbstätig, arbeitssuchend war sie vom 10.05.-11.06.2012, vom 22.08.-23.09.2014 sowie ab dem 22.11.2017 gemeldet. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe fünfzehn Monate regulär gearbeitet und sei damit auch von der zeitlichen Beschränkung des Erhalts der Arbeitnehmereigenschaft bei weniger als einjähriger Beschäftigung nicht erfasst, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich diese Frist auf ein konkretes Dienstverhältnis bezieht (vgl auch er Wortlaut „im Lauf der ersten zwölf Monate“) und nicht sämtliche Dienstverhältnisse zusammengezählt werden. Das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin vor jenem bei der Firma B GmbH liegt fast zwei Jahre zurück (01.06.-19.06.2015), anschließend hat sich die Beschwerdeführerin auch nicht beim AMS gemeldet. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt der Zweck der Einreise sei eindeutig mit Ausübung einer Beschäftigung bestimmt, ist dem die Aussage in der mündlichen Verhandlung entgegen zu halten. Die Beschwerdeführerin hat angegeben mit ihrem damals zweimonatigen Sohn aufgrund familiärer Probleme alleine nach Österreich gekommen zu sein; sie war im Jahr 2012 – somit fast fünf Jahre nach der Einreise nach Österreich – erstmals erwerbstätig; das Vorbringen, zur Ausübung einer Beschäftigung nach Österreich gekommen zu sein, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe fünfzehn Monate regulär gearbeitet und sei damit auch von der zeitlichen Beschränkung des Erhalts der Arbeitnehmereigenschaft bei weniger als einjähriger Beschäftigung nicht erfasst, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich diese Frist auf ein konkretes Dienstverhältnis bezieht vergleiche auch er Wortlaut „im Lauf der ersten zwölf Monate“) und nicht sämtliche Dienstverhältnisse zusammengezählt werden. Das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin vor jenem bei der Firma B GmbH liegt fast zwei Jahre zurück (01.06.-19.06.2015), anschließend hat sich die Beschwerdeführerin auch nicht beim AMS gemeldet. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt der Zweck der Einreise sei eindeutig mit Ausübung einer Beschäftigung bestimmt, ist dem die Aussage in der mündlichen Verhandlung entgegen zu halten. Die Beschwerdeführerin hat angegeben mit ihrem damals zweimonatigen Sohn aufgrund familiärer Probleme alleine nach Österreich gekommen zu sein; sie war im Jahr 2012 – somit fast fünf Jahre nach der Einreise nach Österreich – erstmals erwerbstätig; das Vorbringen, zur Ausübung einer Beschäftigung nach Österreich gekommen zu sein, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar. Gemäß § 3 Abs 4 TMSG haben jedenfalls keinen Anspruch auf Mindestsicherung Personen nach Abs 2 lit a und b (ua Unionsbürger), denen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (lit
  3. c)oder sonstige Personen nach Abs 2 lit a, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind (lit d). Diese Versagungsvoraussetzungen lagen bei der Beschwerdeführerin vor. Aus diesen Gründen wäre die Einstellung der zuerkannten Leistungen durch die belangte Behörde unter Berufung auf § 3 Abs 4 TMSG zu Recht erfolgt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, TMSG haben jedenfalls keinen Anspruch auf Mindestsicherung Personen nach Absatz 2, Litera a und b (ua Unionsbürger), denen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (Litera c,) oder sonstige Personen nach Absatz 2, Litera a,, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind (Litera d,). Diese Versagungsvoraussetzungen lagen bei der Beschwerdeführerin vor. Aus diesen Gründen wäre die Einstellung der zuerkannten Leistungen durch die belangte Behörde unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz 4, TMSG zu Recht erfolgt. 2.2. Zum Abkommen über Fürsorge und Jugendwohlfahrt zwischen Österreich und X2.2. Zum Abkommen über Fürsorge und Jugendwohlfahrt zwischen Österreich und römisch zehn Allerdings handelt es sich bei der Beschwerdeführerin wie ausgeführt um eine x-sche Staatsangehörige. Auf sie finden daher grundsätzlich die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und die Bundesrepublik X über Fürsorge und Jugendwohlfahrt samt Schlussprotokoll, das am 17. Jänner 1966 unterzeichnet wurde und am 1. Jänner 1970 in Kraft getreten ist, Anwendung. Allerdings handelt es sich bei der Beschwerdeführerin wie ausgeführt um eine x-sche Staatsangehörige. Auf sie finden daher grundsätzlich die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und die Bundesrepublik römisch zehn über Fürsorge und Jugendwohlfahrt samt Schlussprotokoll, das am 17. Jänner 1966 unterzeichnet wurde und am 1. Jänner 1970 in Kraft getreten ist, Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.02.2017, Ro 2015/10/0051 (Rz 32), klargestellt, dass es sich bei diesem „Abkommen um einen völkerrechtlichen Vertrag gesetzesändernden Inhalts handelt, der seinerzeit vom Nationalrat ohne Beschlussfassung über einen sog. Erfüllungsvorbehalt genehmigt wurde (vgl. den AB 1154 BlgNR 11. GP, wonach "die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung dieses Vertrages für entbehrlich gehalten" wurde). Dies bedeutet, dass es sich beim Abkommen um einen unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag handelt, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte - hier: für die mit dem Vollzug des Mindestsicherungsrechts befassten Behörden - darstellt (sog. generelle Transformation; vgl. Mayer, B-VG, 4. Auflage
(2007)Anm II.
  1. zu Art. 50 B-VG aF). Die Gleichstellung der vom Abkommen erfassten, in Österreich aufhältigen x-schen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Mindestsicherung ergibt sich sohin unmittelbar aus Art. 2 des Abkommens; einer diesbezüglichen besonderen Normierung im Sbg. MSG bedarf es nicht.“ Diese Ausführungen können auf Grund der Vergleichbarkeit der jeweiligen Bestimmungen auf das Tiroler Mindestsicherungsgesetz übertragen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.02.2017, Ro 2015/10/0051 (Rz 32), klargestellt, dass es sich bei diesem „Abkommen um einen völkerrechtlichen Vertrag gesetzesändernden Inhalts handelt, der seinerzeit vom Nationalrat ohne Beschlussfassung über einen sog. Erfüllungsvorbehalt genehmigt wurde vergleiche , den Ausschussbericht 1154, BlgNR
  2. GP, wonach "die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG zur Erfüllung dieses Vertrages für entbehrlich gehalten" wurde). Dies bedeutet, dass es sich beim Abkommen um einen unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag handelt, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte - hier: für die mit dem Vollzug des Mindestsicherungsrechts befassten Behörden - darstellt (sog. generelle Transformation; vergleiche , Mayer, B-VG,
  3. Auflage
(2007)Anmerkung , römisch zwei.2. zu Artikel 50, B-VG aF). Die Gleichstellung der vom Abkommen erfassten, in Österreich aufhältigen x-schen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Mindestsicherung ergibt sich sohin unmittelbar aus Artikel 2, des Abkommens; einer diesbezüglichen besonderen Normierung im Sbg. MSG bedarf es nicht.“ Diese Ausführungen können auf Grund der Vergleichbarkeit der jeweiligen Bestimmungen auf das Tiroler Mindestsicherungsgesetz übertragen werden. Artikel 2 Abs 1 des Abkommens sieht vor, dass Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang judiziert, dass unter "aufhalten" nicht ein bloß "tatsächlicher", sondern vielmehr ein "rechtmäßiger" Aufenthalt zu verstehen ist (vgl VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051, Rz 37).Artikel 2 Absatz eins, des Abkommens sieht vor, dass Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang judiziert, dass unter "aufhalten" nicht ein bloß "tatsächlicher", sondern vielmehr ein "rechtmäßiger" Aufenthalt zu verstehen ist vergleiche VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051, Rz 37). Artikel 8 Abs 1 des Abkommens sieht ausdrücklich vor, dass der Aufenthaltsstaat einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen darf, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Somit war im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin sich ein Jahr ununterbrochen erlaubt in Österreich aufgehalten hat. Artikel 8 Absatz eins, des Abkommens sieht ausdrücklich vor, dass der Aufenthaltsstaat einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen darf, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Somit war im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin sich ein Jahr ununterbrochen erlaubt in Österreich aufgehalten hat. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes bestehen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte dafür, dass dies im Fall der Beschwerdeführerin zutrifft. Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise im Juli 20017 fünf Mal kurzzeitig erwerbstätig, wobei das längste Dienstverhältnis fünf Monate gedauert hat. Sie hat sich auch im Anschluss an die Beendigung der Dienstverhältnisse nie unverzüglich beim AMS Arbeit suchend gemeldet; in der mündlichen Verhandlung hat sie zudem angegeben, sich nicht aktiv um Arbeit bemüht zu haben, sie habe keine konkrete Arbeit gesucht, ab und zu die Zeitung durchgeblättert. Im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit bzw Arbeitnehmereigenschaft in Österreich scheidet daher der geforderte ein Jahr ununterbrochen erlaubte Aufenthalt in Österreich aus. Über eigene Mittel bzw Vermögen zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes hat die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben zu keinem Zeitpunkt in Österreich verfügt. Sie hat mit den festgestellten Ausnahmen über weite Strecken durchgehend Mindestsicherung bezogen. Ausreichende Existenzmittel können auch aufgrund der aktenkundigen Obdachlosigkeit bzw der Delogierung ausgeschlossen werden. Dass die Beschwerdeführerin von ihrem damaligen Lebensgefährten Unterhalt erhalten hat, hat sie nicht vorgebracht. Vielmehr hat sie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, auch während der Zeit der Lebensgemeinschaft weitestgehend Mindestsicherung bezogen zu haben; dies deckt sich auch mit der vom Stadtmagistrat vorgelegten Auflistung der Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Sie hat zudem angegeben, dass in der Wohnung in der Adresse 2 (Zeitraum 07.01.2008-14.03.2011) sie Mieterin gewesen sei und die Miete gezahlt habe (über die Mindestsicherung) und ihr Lebensgefährte ihr einen Teil der Miete gegeben habe. Von einer Unterhaltsleistung des Lebensgefährten kann im vorliegenden Fall somit nicht ausgegangen werden und wurde eine solche auch nicht behauptet. Da im vorliegenden Fall somit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin sich ein Jahr ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, kommt ihr auch aus dem Titel des Fürsorgeabkommens kein Aufenthaltsrecht zu. Eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern aufgrund des Fürsorgeabkommens iSd § 3 Abs 2 lit c TMSG scheidet damit im Fall der Beschwerdeführerin mangels rechtmäßigem Aufenthalt aus. Da im vorliegenden Fall somit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin sich ein Jahr ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, kommt ihr auch aus dem Titel des Fürsorgeabkommens kein Aufenthaltsrecht zu. Eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern aufgrund des Fürsorgeabkommens iSd Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, TMSG scheidet damit im Fall der Beschwerdeführerin mangels rechtmäßigem Aufenthalt aus. Insgesamt liegen somit die Voraussetzungen des persönlichen Anwendungsbereiches des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes bei der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum nicht vor. Die Behörde war somit berechtigt, die zuerkannten Leistungen gemäß § 30 Abs 3 TMSG einzustellen – allerdings wie ausgeführt nicht rückwirkend, sondern erst mit Erlass des entsprechenden Bescheides. Insgesamt liegen somit die Voraussetzungen des persönlichen Anwendungsbereiches des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes bei der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum nicht vor. Die Behörde war somit berechtigt, die zuerkannten Leistungen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, TMSG einzustellen – allerdings wie ausgeführt nicht rückwirkend, sondern erst mit Erlass des entsprechenden Bescheides. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.45.0564.6

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