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{'item': 'LVwG-2017/36/2030-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/36/2030-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z zu Zahl **** (undatiert) mit dem ihm hinsichtlich der im Jahr 2017 errichteten Tenne im Obergeschoss des Bestandsgebäudes auf den Gsten **1 und **2, beide KG Z, ein baupolizeilichen Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2018) erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z zu Zahl **** (undatiert) mit dem ihm hinsichtlich der im Jahr 2017 errichteten Tenne im Obergeschoss des Bestandsgebäudes auf den Gsten **1 und **2, beide KG Z, ein baupolizeilichen Auftrag nach , Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des damaligen Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.04.1989, Zl ****, wurde dem von CC beantragten Neubau eines Wirtschaftsgebäudes auf den Gsten **2 und **1, beide KG Z, die Baubewilligung erteilt. Mit Bescheid des damaligen Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.04.1989, , Zl ****, wurde dem von CC beantragten Neubau eines Wirtschaftsgebäudes auf den Gsten **2 und **1, beide KG Z, die Baubewilligung erteilt. Aus den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen des Amtes der Tiroler Landesregierung, datiert mit Dezember 1988 (ohne Zahl) ergibt sich eindeutig, dass das bewilligte Bauvorhaben zwei Geschosse umfasst. Im Erdgeschoss ist insbesondere die Errichtung eines Stalles mit landwirtschaftlichen Nebenräumen sowie einer Miststätte und einer Garage beantragt. Das Bauvorhaben im Obergeschoss über dem Stall umfasst eine Tenne samt Balkon sowie ein Blumenlager. Mit der Ausführung dieser Bauvorhabens wurde noch im Jahr 1989 begonnen und die Baumaßnahmen im Erdgeschoss abgeschlossen. Das bewilligte Obergeschoss wurde jedoch im Weiteren zunächst nicht errichtet. Mit Schreiben von AA (in der Folge: Beschwerdeführer), als nunmehriger Eigentümer der Gste **2 und **1, beide KG Z, vom 05.10.2015 ersuchte dieser um Umwidmung der nach wie vor im Freiland gelegenen Gste **2 und **1, beide KG Z, um die Tenne des Wirtschaftsgebäudes nunmehr zu bauen und wurde dazu von der Gemeinde Z die Stellungnahme des Raumplaners vom 20.11.2015 und die Stellungnahme des agrarwirtschaftlichen Sachverständigen vom 26.06.2017 eingeholt. Im Weiteren wurde dann vom Bürgermeister der Gemeinde Z am 30.05.2017 festgestellt, dass mit dem Bau der Tenne bereits begonnen wurde. Ein Aktenvermerk darüber bzw Fotos vom gegenständlichen Bau finden sich nicht im Akt. Weiters wurde am 19.07.2017 vom Bürgermeister der Gemeinde Z mit Mitarbeitern des Amtes der Tiroler Landesregierung im Zuge von anderen Terminen der Bau festgestellt. Darüber finden sich ebenfalls kein Aktenvermerk bzw Fotos im Akt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z (ohne Datum) mit der Zahl ****, der dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 27.07.2017 nachweislich zugestellt wurde, wurde ihm als Eigentümer die Beseitigung der errichteten Tenne und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Als Begründung der Entscheidung wurde die Stellungnahme des agrarwirtschaftlichen Sachverständigen vom 26.06.2017 übernommen und weiters ausgeführt, dass bei einer Begehung am 19.07.2017 von Mitarbeiters des Amtes der Tiroler Landesregierung keine Rechtmäßigkeit der Scheune festgestellt werden konnte. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht die Beschwerde vom 23.08.2017 und wurde darin jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst die Verletzung von Verfahrensrechten und eine falsche Gesetzesauslegung geltend gemacht. Insbesondere wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Lokalaugenscheins vom 30.05.2017 und der Begehung vom 19.07.2017 sowie der agrarwirtschaftlichen Stellungnahme, von der belangten Behörde das Parteiengehör verletzt und damit gegen das Überraschungsverbot verstoßen worden sei. Zudem habe die Baubauhörde nicht dargetan, wie sie zum Ergebnis gekommen ist, dass die Bauführung unzulässig ist und wurde der Bauwerber auch darüber nicht informiert. Weiters wurde ausgeführt, dass eine falsche Gesetzesauslegung erfolgt sei, da gegenständliche keine unerlaubte Bauführung erfolgt sei, da aufgrund der dinglichen Wirkung die Baubewilligung vom 11.04.1989, Zl ****, auf den Beschwerdeführer übergegangen sei. In diesem Zusammenhang wurde weiter ausgeführt, dass gemäß des damals in Geltung gestandenen § 35 Abs 1 TBO 1989 eine Baubewilligung die Wirksamkeit verloren hat, wenn mit dem bewilligten Bauvorhaben nicht binnen 2 Jahren begonnen wurde. Im gegenständlichen Fall sei jedoch Ende Mai 1989 mit dem Aufbau der Tenne begonnen worden. Ist ein Bauwerber der Frist zur Vollendung binnen 4 Jahren nicht nachgekommen, hatte die Baubehörde die Vollendung aufzutragen. Erst dann hat die Baubewilligung ihre Wirksamkeit verloren. Im gegenständlichen Fall sei die Behörde ihrer Bauaufsicht 28 Jahre lang nicht nachgekommen und sei ein solcher Bescheid mit dem Auftrag zur Bauvollendung nie erlassen und ein Großteil der bewilligten baulichen Anlage fertig gestellt worden. Die Baubehörde habe es jedoch gänzlich unterlassen sich mit dieser Rechtsfrage auseinanderzusetzen. Weiters wurde vorgebracht, dass Rechtsakte gesetzt – zB Abgabenvorschreibung 2001 – und damit die Rechtmäßigkeit der Baubewilligung anerkannt worden sei. Zudem wurde vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid an Formfehlern leide, da das Datum und eine entsprechende Begründung fehle. Weiters erfolgten Ausführungen zur Stellungnahme des agrarwirtschaftlichen Sachverständigen und werde der Beschwerdeführer nur einer Teil seiner landwirtschaftlichen Flächen verpachten und im Übrigen die Landwirtschaft mit Viehhaltung wieder selbst bewirtschaften und benötige dafür die Tenne zur Lagerung des Heus für die Tiere. Es sei daher Ende Mai 2017 mit dem Aufbau der Tenne begonnen worden. Es wurde daher abschließend beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den bekämpften Bescheid aufheben in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und feststellen, dass eine Baubewilligung aus dem Jahre 1989 vorliegt und den Beschwerdeführer zur Bauführung berechtigt in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und feststellen, dass eine Baubewilligung aus dem Jahre 1989 vorliegt und den Beschwerdeführer zur Bauführung berechtigt und die Vollendung des Baus auftragen und dem Beschwerdeführer Gebühren- und Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß zusprechen. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht die Beschwerde vom 23.08.2017 und wurde darin jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst die Verletzung von Verfahrensrechten und eine falsche Gesetzesauslegung geltend gemacht. Insbesondere wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Lokalaugenscheins vom 30.05.2017 und der Begehung vom 19.07.2017 sowie der agrarwirtschaftlichen Stellungnahme, von der belangten Behörde das Parteiengehör verletzt und damit gegen das Überraschungsverbot verstoßen worden sei. Zudem habe die Baubauhörde nicht dargetan, wie sie zum Ergebnis gekommen ist, dass die Bauführung unzulässig ist und wurde der Bauwerber auch darüber nicht informiert. Weiters wurde ausgeführt, dass eine falsche Gesetzesauslegung erfolgt sei, da gegenständliche keine unerlaubte Bauführung erfolgt sei, da aufgrund der dinglichen Wirkung die Baubewilligung vom 11.04.1989, Zl ****, auf den Beschwerdeführer übergegangen sei. In diesem Zusammenhang wurde weiter ausgeführt, dass gemäß des damals in Geltung gestandenen , Paragraph 35, Absatz eins, TBO 1989 eine Baubewilligung die Wirksamkeit verloren hat, wenn mit dem bewilligten Bauvorhaben nicht binnen 2 Jahren begonnen wurde. Im gegenständlichen Fall sei jedoch Ende Mai 1989 mit dem Aufbau der Tenne begonnen worden. Ist ein Bauwerber der Frist zur Vollendung binnen 4 Jahren nicht nachgekommen, hatte die Baubehörde die Vollendung aufzutragen. Erst dann hat die Baubewilligung ihre Wirksamkeit verloren. Im gegenständlichen Fall sei die Behörde ihrer Bauaufsicht 28 Jahre lang nicht nachgekommen und sei ein solcher Bescheid mit dem Auftrag zur Bauvollendung nie erlassen und ein Großteil der bewilligten baulichen Anlage fertig gestellt worden. Die Baubehörde habe es jedoch gänzlich unterlassen sich mit dieser Rechtsfrage auseinanderzusetzen. Weiters wurde vorgebracht, dass Rechtsakte gesetzt – zB Abgabenvorschreibung 2001 – und damit die Rechtmäßigkeit der Baubewilligung anerkannt worden sei. Zudem wurde vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid an Formfehlern leide, da das Datum und eine entsprechende Begründung fehle. Weiters erfolgten Ausführungen zur Stellungnahme des agrarwirtschaftlichen Sachverständigen und werde der Beschwerdeführer nur einer Teil seiner landwirtschaftlichen Flächen verpachten und im Übrigen die Landwirtschaft mit Viehhaltung wieder selbst bewirtschaften und benötige dafür die Tenne zur Lagerung des Heus für die Tiere. Es sei daher Ende Mai 2017 mit dem Aufbau der Tenne begonnen worden. Es wurde daher abschließend beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den bekämpften Bescheid aufheben in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und feststellen, dass eine Baubewilligung aus dem Jahre 1989 vorliegt und den Beschwerdeführer zur Bauführung berechtigt in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und feststellen, dass eine Baubewilligung aus dem Jahre 1989 vorliegt und den Beschwerdeführer zur Bauführung berechtigt und die Vollendung des Baus auftragen und dem Beschwerdeführer Gebühren- und Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß zusprechen. Am 05.02.2017 wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der ua auch der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin sowie die belangte Behörde und der seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol beigezogene hochbautechnische Sachverständige anwesend waren und auch der Vater des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen wurde. Dabei wurde von dem unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen glaubwürdig ausgesagt, dass mit dem Bau des mit Bescheid bewilligten Wirtschaftsgebäudes im Sommer 1989 begonnen wurde. Der hochbautechnische Sachverständige führte insbesondere aus, dass das mit Baubescheid vom 11.04.1989 bewilligte Wirtschaftsgebäude aus einem Erdgeschoss und einem ersten Obergeschoss besteht. Im Erdgeschoss befindet sich das eigentliche Stallgebäude mit den notwendigen Nebenräumen wie Futter (Streu), Wirtschaftsraum und dergleichen. Ostseitig unmittelbar angrenzend an den Stall wurde eine Miststätte und eine Garage mit zwei Abstellplätzen projektiert. Im ersten Obergeschoss befindet sich die Tenne und ein Blumenraum. Während das Erdgeschoss in Massivbauweise erstellt wurde, wurde das erste Obergeschoss als Holzriegelkonstruktion geplant. Diese Holzriegelkonstruktion wurde auf die massive Deckenkonstruktion (Stahlbeton) des Erdgeschosses aufgesetzt. Aufgrund dieser vorgesehenen baulichen Ausführung kann eine klare Trennung des Erdgeschosses vom ersten Obergeschoss vorgenommen werden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen hat sich daraus – soweit entscheidungswesentlich - ergeben, dass mit Baubescheid vom 11.04.1989, Zl ****, dem vom Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers beantragten Neubau eines Wirtschaftsgebäudes auf Gst **2 und **1, beide KG Z die Baubewilligung erteilt wurde. Dieses Bauvorhaben umfasst zwei Geschosse und ist im Erdgeschoss die Errichtung eines Stalles mit landwirtschaftlichen Nebenräumen sowie einer Miststätte und einer Garage beantragt. Das Bauvorhaben im Obergeschoss über dem Stall umfasst eine Tenne samt Balkon sowie ein Blumenlager. Mit der Ausführung dieser Bauvorhabens wurde noch im Jahr 1989 begonnen und die Baumaßnahmen im Erdgeschoss abgeschlossen. Das Obergeschoss dieses Bauvorhabens (Tenne) auf dem im Jahr 1989 errichteten Bestandsgebäudes wurde dann erst im Frühjahr 2017 errichtet. Dafür wurde auch bis dato keine (neuerliche) Baubewilligung beantragt bzw erteilt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017 (nunmehr inhaltsgleich: 46 Abs 1 TBO 2018): Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung , Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, (nunmehr inhaltsgleich: 46 Absatz eins, TBO 2018): § 39Paragraph 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
  1. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag, einen konstitutiven Verwaltungsakt darstellt, für den - sofern es nicht um die Frage der Bewilligungspflicht im Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage geht - die Sach- und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung maßgeblich ist (vgl VwGH 13.04.1963, 0061/63; VwGH 08.06.2011, 2009/06/0208; ua).
  2. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag, einen konstitutiven Verwaltungsakt darstellt, für den - sofern es nicht um die Frage der Bewilligungspflicht im Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage geht - die Sach- und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung maßgeblich ist vergleiche VwGH 13.04.1963, 0061/63; VwGH 08.06.2011, 2009/06/0208; ua). Auch für das Verwaltungsgericht sowie die Höchstgerichte ist bei Beurteilung der Gesetzmäßigkeit eines angefochtenen baupolizeilicher Beseitigungsauftrag ebenfalls dieser Zeitpunkt maßgeblich (vgl VwGH 23.06.2008, 2007/05/0150; VwGH 24.06.2014, 2012/05/0189; uva).Auch für das Verwaltungsgericht sowie die Höchstgerichte ist bei Beurteilung der Gesetzmäßigkeit eines angefochtenen baupolizeilicher Beseitigungsauftrag ebenfalls dieser Zeitpunkt maßgeblich vergleiche VwGH 23.06.2008, 2007/05/0150; VwGH 24.06.2014, 2012/05/0189; uva). Darauf, ob der gegenständlich bekämpfte baupolizeiliche Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 allenfalls zwischenzeitlich ganz oder teilweise erfüllt wurde, ist daher bei der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgericht nicht Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 24.06.2014; 2012/05/0189; VwGH 08.06.2011, 2009/06/0208; ua). Darauf, ob der gegenständlich bekämpfte baupolizeiliche Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 allenfalls zwischenzeitlich ganz oder teilweise erfüllt wurde, ist daher bei der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgericht nicht Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 24.06.2014; 2012/05/0189; VwGH 08.06.2011, 2009/06/0208; ua).
  3. Soweit vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht wird, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid an Mängeln leide, da dieser kein Datum und keine entsprechende Begründung enthalte, ist dazu zunächst Folgendes auszuführen: Hinsichtlich des Fehlens des Bescheiddatums ist zunächst auszuführen, dass dies zwar einen Mangel darstellt, dieser für das Zustandekommen der hoheitlichen Erledigung – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt – jedoch nicht von entscheidender Relevanz ist, sohin kein wesentliches Bescheidmerkmal darstellt, und daher dessen Fehlen auch nicht zur Nichtigkeit führt. Soweit hinsichtlich der bekämpften Entscheidung weiters ein Begründungmangel geltend gemacht wurde, ist dazu auszuführen, dass gemäß § 60 AVG in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.Soweit hinsichtlich der bekämpften Entscheidung weiters ein Begründungmangel geltend gemacht wurde, ist dazu auszuführen, dass gemäß Paragraph 60, AVG in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Entspricht die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl VwGH 26.04.1991, Zl 91/19/0057; ua). Entspricht die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel vergleiche VwGH 26.04.1991, Zl 91/19/0057; ua). Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.03.1995, Zl 93/06/0057).Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 60, AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.03.1995, Zl 93/06/0057). Zudem sind die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen. Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt (vgl VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095).Zudem sind die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen. Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt vergleiche VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095). Als Begründung der bekämpften Entscheidung wird im Wesentlichen die Stellungnahme des agrarwirtschaftlichen Sachverständigen vom 26.06.2017, Zl ****, wiedergegeben. Diese Stellungnahme wurde jedoch im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer eingebrachte Ersuchen um Widmungsänderung der Grundstücke **1 und **2, beide KG Z, eingeholt (vgl dazu auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.
  4. 2015).Als Begründung der bekämpften Entscheidung wird im Wesentlichen die Stellungnahme des agrarwirtschaftlichen Sachverständigen vom 26.06.2017, Zl ****, wiedergegeben. Diese Stellungnahme wurde jedoch im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer eingebrachte Ersuchen um Widmungsänderung der Grundstücke **1 und **2, beide KG Z, eingeholt vergleiche dazu auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.
  5. 2015). Der Frage einer allfälligen Widmungsänderung kommt allenfalls im Baubewilligungsverfahren, nicht jedoch im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren Relevanz zu. Wie die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war der Beschwerdeführer im Hinblick auf die bekämpfte Entscheidung nicht an der Verfolgung seiner Rechte gehindert und konnte die Behörde – wie im Folgenden im Detail dargetan- hinsichtlich des gegenständlich bekämpften Bescheides auch zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Im Übrigen ist der geltend gemachte Begründungsmangel durch die rechtlichen Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis entsprechend saniert, und ist der Beschwerdeführer damit nicht (mehr) in seinen Rechten verletzt (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua).Im Übrigen ist der geltend gemachte Begründungsmangel durch die rechtlichen Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis entsprechend saniert, und ist der Beschwerdeführer damit nicht (mehr) in seinen Rechten verletzt vergleiche VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua).
  6. Soweit in formeller Hinsicht weiters geltend gemacht wurde, dass gegenständlich auch einen Verletzung des Parteiengehörs erfolgt sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Gemäß Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Soweit sich aus der bekämpften Entscheidung ergibt, dass am 30.05.2017 ein Lokalaugenschein durchgeführt worden sei und am 19.07.2017 eine Begehung erfolgt sei, ist dazu auszuführen, dass sich im übermittelten Akt dazu jeweils kein nachprüfbares Ermittlungsergebnis findet (keine Aktenvermerke, keine Fotos usw). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol wurde dazu seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass über diese beiden Termine keine Aktenvermerke erstellt und auch keine Fotos der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage angefertigt wurden. Den „Lokalaugenschein“ am 30.05.2017 hat der Bürgermeister insofern durchgeführt, als dass er im gegenständlichen Bereich einen Auftrag hatte und ihm die Baumaßnahme zufällig aufgefallen ist. Er hat aber darüber keinen Aktenvermerk angefertigt, sondern sich die Bauakten geholt und geprüft. Beim „Lokalaugenschein“ vom 19.07.2017 waren die Vertreter des Amtes der Tiroler Landesregierung im Zuge eines anderen Auftrages im gegenständlichen Bereich. Sie sind weder ausgestiegen, noch haben sie sonst darüber ein Protokoll angefertigt. Daraus ergibt sich sohin, dass sich für das Landesverwaltungsgericht kein nachprüfbares Ermittlungsergebnis aufgrund des übermittelten Bauaktes ergeben hat, hinsichtlich dessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteiengehör gewahrt werden hätte können. Wie bereits vorstehend ausgeführt, kommt der Stellungnahme der agrarwirtschaftlichen Sachverständigen vom 26.06.2017, Zl ****, im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren keine Relevanz zu und kann daher im gegenständlichen Verfahren auch diesbezüglich keine Verletzung des Parteiengehörs gegeben gewesen sein.
  7. Im gegenständlichen Fall wurden die entscheidungswesentlichen Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichts nachgeholt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den anwesenden Parteien abschließend erörtert. Daraus hat sich ergeben, dass die verfahrensgegenständliche Tenne im Jahr 2017 im Obergeschoss des bereits bestehenden Gebäudes (Erdgeschoss) auf den Gsten **2 und **1, beide KG Z, errichtet wurde. Dass es sich bei der gegenständlich errichteten Tenne im Obergeschoss des Bestandgebäudes gemäß § 2 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 2 Abs 2 iVm § 28 Abs 1 lit a TBO 2018) um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Dass es sich bei der gegenständlich errichteten Tenne im Obergeschoss des Bestandgebäudes gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: , Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, TBO 2018) um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren war daher in rechtlicher Hinsicht ausschließlich zu prüfen und zu beurteilen, ob die nunmehr errichtete Tenne über einen aufrechten Baukonsens verfügt oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer dazu zusammengefasst vorgebracht hat, dass seitens der belangten Behörde eine falsche Gesetzesauslegung erfolgt sei, da aufgrund der dinglichen Wirkung die Baubewilligung vom 11.04.1989, Zl ****, diese auf den Beschwerdeführer übergegangen sei und die Baubewilligung ihre Wirksamkeit nicht verloren habe, da mit dem bewilligten Bauvorhaben binnen 2 Jahren begonnen worden sei und die Baubehörde nie einen Bescheid mit dem Auftrag zur gänzlichen Bauvollendung der bereits Großteils errichteten baulichen Anlage nach der damaligen Rechtslage erlassen habe, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie sich aus den übermittelten Bauakten ergibt wurde mit Bescheid vom 11.04.1989, Zl ****, dem vom Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers beantragten Neubau eines Wirtschaftsgebäudes auf den Gsten **2 und **1, beide KG Z, die Baubewilligung erteilt. Aus den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Planunterlagen ergibt sich, dass der westliche Teil des beantragten Bauvorhabens zweigeschossig ist. Im Erdgeschoss dieses Bereiches des bewilligten Bauvorhabens befindet sich der Stall mit Nebenräumen und im Obergeschoss die Tenne mit Balkon und ein Blumenraum. Wie das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurde mit diesem Vorhaben noch im Jahr 1989 begonnen und das Bauvorhaben im Umfang des Erdgeschosses ausgeführt. Aus finanziellen Gründen wurde das bewilligte Vorhaben im Obergeschoss (Tenne mit Balkon und ein Blumenraum) nicht mehr ausgeführt und erst im Frühjahr 2017 die Tenne im Obergeschoss errichtet. Die Baubewilligung vom 11.04.1989, Zl ****, aus der der Beschwerdeführer den Baukonsens für die nunmehr errichtete Tenne ableiten möchte, erging aufgrund der Tiroler Bauordnung 1989, LGBl Nr 33/
  8. Die Baubewilligung vom 11.04.1989, Zl ****, aus der der Beschwerdeführer den Baukonsens für die nunmehr errichtete Tenne ableiten möchte, erging aufgrund der Tiroler Bauordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1989,. Gemäß dem damals in Geltung stehenden § 41 Abs 1 Tiroler Bauordnung 1989 waren Bauvorgaben mit denen bereits begonnen wurde längstens innerhalb von vier Jahren nach dem Baubeginn zu vollenden. Gemäß dem damals in Geltung stehenden Paragraph 41, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 1989 waren Bauvorgaben mit denen bereits begonnen wurde längstens innerhalb von vier Jahren nach dem Baubeginn zu vollenden. Ist ein Bauwerber den damals in § 41 Abs 1 Tiroler Bauordnung 1989 normierten Verpflichtungen nicht nachgekommen, so hatte ihm die Baubehörde nach § 41 Abs 2 leg cit die Vollendung des Bauvorhabens innerhalb von längsten 2 Jahren aufzutragen. Ist ein Bauwerber den damals in Paragraph 41, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 1989 normierten Verpflichtungen nicht nachgekommen, so hatte ihm die Baubehörde nach Paragraph 41, Absatz 2, leg cit die Vollendung des Bauvorhabens innerhalb von längsten 2 Jahren aufzutragen. Im gegenständlichen Fall ist – wie den Bauakten zu entnehmen – kein Auftrag nach § 41 Abs 2 Tiroler Bauordnung 1989 ergangen.Im gegenständlichen Fall ist – wie den Bauakten zu entnehmen – kein Auftrag nach , Paragraph 41, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 1989 ergangen. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, enthielt die im Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides vom 11.04.1989, Zl ****, in Geltung stehende Tiroler Bauordnung 1989 keine Bestimmung hinsichtlich eines Erlöschens der Baubewilligung im Falle der Nichtvollendung eines bewilligten Bauvorhabens. In weiter Folge wurde dann jedoch mit Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1998 am 01.03.1998, LGBl Nr 15/1998, in § 27 Abs 1 lit b ex lege ein Erlöschen einer erteilten Baubewilligung für den Fall normiert, dass nicht binnen 2 Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist mit den Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. In weiter Folge wurde dann jedoch mit Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1998 am 01.03.1998, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1998,, in Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, ex lege ein Erlöschen einer erteilten Baubewilligung für den Fall normiert, dass nicht binnen 2 Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist mit den Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. In der Übergangsbestimmung des § 58 Abs 4 zweiter und dritter Satz Tiroler Bauordnung 1998 wird angeordnet, dass § 27 leg cit auch für das Erlöschen von Baubewilligungen, die auf Grund der bisherigen Tiroler Bauordnung erteilt wurden, gilt. In diesem Falle beginnt die Frist für die Bauvollendung nach § 27 Abs 1 lit b leg cit frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, sohin mit 01.03.
  9. In der Übergangsbestimmung des Paragraph 58, Absatz 4, zweiter und dritter Satz Tiroler Bauordnung 1998 wird angeordnet, dass Paragraph 27, leg cit auch für das Erlöschen von Baubewilligungen, die auf Grund der bisherigen Tiroler Bauordnung erteilt wurden, gilt. In diesem Falle beginnt die Frist für die Bauvollendung nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, leg cit frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, sohin mit 01.03.
  10. Aufgrund dieser Übergangsbestimmung sind daher Bauvorhaben, denen vor in Kraft treten der TBO 1998 mit 01.03.1998 die Baubewilligung erteilt wurde, eine gesetzlich vorgesehenen Fertigstellungsfrist von vier Jahren festgelegt und somit das automatische Erlöschen im Falle der Nichtvollendung mit Ablauf des 28.02.
  11. In weiterer Rechtsfolge sah dann § 27 Abs 5 TBO 2001 die unverzügliche Beseitigung allfälliger bereits errichteter Teile des Bauvorhabens sowie die Versetzung des Bauplatzes wieder in seinen ursprünglichen Zustand vor. In weiterer Rechtsfolge sah dann Paragraph 27, Absatz 5, TBO 2001 die unverzügliche Beseitigung allfälliger bereits errichteter Teile des Bauvorhabens sowie die Versetzung des Bauplatzes wieder in seinen ursprünglichen Zustand vor. Mit Novelle LGBI Nr 48/2011 zur Tiroler Bauordnung 2001 (WV) wurde gemäß § 27 Abs 7 lit a angeordnet, dass im Falle des Erlöschens einer Baubewilligung, die die Errichtung einer baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, die bereits errichteten Teile des Bauvorhabens zu beseitigen sind und der Bauplatz erforderlichenfalls wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen ist. Mit Novelle LGBI Nr 48 aus 2011, zur Tiroler Bauordnung 2001 (WV) wurde gemäß Paragraph 27, Absatz 7, , Litera a, angeordnet, dass im Falle des Erlöschens einer Baubewilligung, die die Errichtung einer baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, die bereits errichteten Teile des Bauvorhabens zu beseitigen sind und der Bauplatz erforderlichenfalls wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen ist. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass aufgrund der dargestellten Rechtslage im gegenständlichen Fall ein Außerkrafttreten der Baubewilligung vom 11.04.1989, Zl ****, im Falle festgestellter Nichtfertigstellung des Bauvorhabens erstmalig mit Ablauf des 28.02.2002 eingetreten ist. Vor diesem Zeitpunkt sah die Tiroler Bauordnung in ihren verschiedenen Rechtsfassungen ein Außerkrafttreten von Baubewilligungen in Fällen nicht erfolgter Bauvollendung nicht vor bzw wurde auch gegenständlich ein rechtskräftiger Auftrag nach § 41 Abs 2 Tiroler Bauordnung 1989, welcher den Wirksamkeitsverlust der Baubewilligung nach sich gezogen hätte, nicht erteilt. Vor diesem Zeitpunkt sah die Tiroler Bauordnung in ihren verschiedenen Rechtsfassungen ein Außerkrafttreten von Baubewilligungen in Fällen nicht erfolgter Bauvollendung nicht vor bzw wurde auch gegenständlich ein rechtskräftiger Auftrag nach Paragraph 41, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 1989, welcher den Wirksamkeitsverlust der Baubewilligung nach sich gezogen hätte, nicht erteilt. Aufgrund vorliegender Rechtslage hätte daher eine Fertigstellung des Bauvorhabens somit spätestens zum Zeitpunkt 28.02.2002 erfolgt sein müssen, um die Rechtsfolge des Erlöschens der Baubewilligung vom 11.04.1989, Zl ****, zu verhindern. Entscheidungswesentlich in diesem Sinne ist daher die Beurteilung, ob ein konkretes Bauvorhaben in seiner Ausführung zum maßgeblichen Zeitpunkt des 28.02.2002 als vollendet beurteilt werden konnte oder nicht. Gegenstand des bekämpften baupolizeilichen Auftrages ist die Tenne im Obergeschoss des bereits im Jahr 1989 errichteten Bestandes im Erdgeschoss der baulichen Anlage auf den Gsten **1 und **2, beide KG Z, die wie der hochbautechnische Sachverständige im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht mit näherer Begründung ausführte, vom Bestand bautechnisch trennbar und damit selbstständig ist. Wie das Ermittlungsverfahren weiters zweifelsfrei ergab - und im Übrigen auch von keiner der Parteien bestritten wurde - erfolgte die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Tenne erst im Frühsommer 2017 und wurde diese sohin jedenfalls nicht vor dem 28.02.2002 fertiggestellt. So führt auch der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 05.10.2015 (Ersuchen um Widmungsänderung) selbst zusammengefasst aus, dass die bewilligte Tenne aus finanziellen Gründen nicht im Jahr 1989 errichtet wurde und er diese nunmehr aufbauen möchte.
  12. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass aufgrund der vorstehend dargelegten Rechtsvorschriften der Baukonsens für die Errichtung einer Tenne aufgrund der Baubewilligung vom 11.04.1989, Zl ****, bereits seit 2002 ex lege erloschen ist, da diese Tenne nicht vor dem 28.02.2002 errichtet und vollendet wurde. Wurde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage – so wie die verfahrensgegenständliche Tenne - ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet, so hat die Behörde gemäß § 39 Abs 1 TBO (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2018) dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Wurde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage – so wie die verfahrensgegenständliche Tenne - ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet, so hat die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Unbeschadet einer gegenständlich nicht gebotenen Detailprüfung, ob die nunmehr errichtete Tenne auch dem damaligen Baukonsens entspricht, konnte die nunmehrige Errichtung der Tenne jedenfalls nicht mehr auf die Baubewilligung vom 11.04.1989, Zl ****, gestützt werden und hat dafür auch keine andere Baubewilligung im Zeitpunkt der nunmehr im Jahr 2017 erfolgten Errichtung bestanden.Unbeschadet einer gegenständlich nicht gebotenen Detailprüfung, ob die nunmehr errichtete Tenne auch dem damaligen Baukonsens entspricht, konnte die nunmehrige Errichtung der Tenne jedenfalls nicht mehr auf die Baubewilligung vom 11.04.1989, , Zl ****, gestützt werden und hat dafür auch keine andere Baubewilligung im Zeitpunkt der nunmehr im Jahr 2017 erfolgten Errichtung bestanden. Da für die verfahrensgegenständliche Tenne auch nach wie vor keine Baubewilligung vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
  13. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführer wird der Vollständigkeit halber ergänzend ausgeführt, dass – insbesondere aufgrund der eindeutigen baurechtlichen Bestimmungen - der Erlassung des abgabenrechtlichen Bescheides vom 22.11.2001, Zl ****, hinsichtlich des Erlöschens der Baubewilligung keine Relevanz zukommt.
  14. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführer wird der Vollständigkeit halber ergänzend ausgeführt, dass – insbesondere aufgrund der eindeutigen baurechtlichen Bestimmungen - der Erlassung des abgabenrechtlichen Bescheides vom 22.11.2001, , Zl ****, hinsichtlich des Erlöschens der Baubewilligung keine Relevanz zukommt.
  15. Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschließend ergänzend auszuführen, dass die Leistungsfrist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides in Anbetracht des Umfanges und der Art der Bauausführung überwiegend in Holzbauweise und der konkret durchzuführenden Maßnahmen sowie aufgrund der verkehrstechnisch erschlossenen Lage und der jahreszeitlichen Bedingungen jedenfalls als ausreichend zu betrachten ist (vgl VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva).
  16. Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschließend ergänzend auszuführen, dass die Leistungsfrist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides in Anbetracht des Umfanges und der Art der Bauausführung überwiegend in Holzbauweise und der konkret durchzuführenden Maßnahmen sowie aufgrund der verkehrstechnisch erschlossenen Lage und der jahreszeitlichen Bedingungen jedenfalls als ausreichend zu betrachten ist vergleiche VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva). Die Angemessenheit der Leistungsfrist wurde auch vom hochbautechnischen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol mit näheren Ausführungen bestätigt. Im Übrigen wurde die Dauer der im bekämpften Bescheid festgesetzten Leistungsfrist auch vom Beschwerdeführer weder als zu kurz angefochten noch im Verfahren überhaupt entsprechend thematisiert. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.36.2030.3

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