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{'item': 'LVwG-2017/41/1954-14'}

Obsah (5)§ 6§§ 5§ 293§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/41/1954-14 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich

§ 6

TMSG für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.03.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 440,00. Die Leistung wird auf das Konto ****, Sparkasse Y von BB angewiesen.

Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.03.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 440,00. Die Leistung wird auf das Konto ****, Sparkasse Y von BB angewiesen. 2.

§ 6

TMSG für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.07.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete (Nachzahlung) in der Höhe von € 40,00. Die Leistung wird auf das Konto ****, Sparkasse Y von BB angewiesen.

Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.07.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete (Nachzahlung) in der Höhe von € 40,00. Die Leistung wird auf das Konto ****, Sparkasse Y von BB angewiesen. 3.

§ 6

TMSG vom 01.08.2017 bis 31.08.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 220,00. Die Leistung wird auf das Konto ****, Sparkasse Y von BB angewiesen.

Paragraph 6, TMSG vom 01.08.2017 bis 31.08.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 220,00. Die Leistung wird auf das Konto ****, Sparkasse Y von BB angewiesen. 4.

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.08.2017 bis 31.08.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 347,73. Die Leistung wird bar ausbezahlt.

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.08.2017 bis 31.08.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 347,

  1. Die Leistung wird bar ausbezahlt.
  2. Im April 2017 wurde von Herrn A beanstandet, dass die Pauschale für Strom und Müll zu hoch sei und beantragt, diese Pauschale entsprechend anzupassen. Nachdem vom Vermieter nun die Unterlagen vorgelegt wurden, wird die Pauschale für Strom und Müll wie folgt festgesetzt: • € 14,70 monatlich für die Monate April, Mai und Juni 2017 • € 28,76 monatlich ab Juli 2017 Daher ergibt sich folgende Nachforderung: Monate Februar März monatlich € 40.-- € 80.— Monate April, Mai, Juni mtl. € 10,04 Strom + € 4,66 Müll= 14,70 € 44,10 Ab Juli 2017 mit. €24,10+ €4,66 = 28,76 € 28,76 Nachforderung gesamt: € 152,86 Die Nachforderung für Strom und Müll in Höhe von insgesamt € 152,86 wird wie folgt einbehalten: € 76,86 werden vom Mindestsicherungsanspruch für August 201Z einbehalten. € 76,00 Einbehalt Sonderzahlung September 2017 € 152,86“ Bei der Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurden vom Richtsatz für Alleinstehende die Pauschale für Strom und Müll ab August 2017, die Nachforderung von Strom und Müll laut dem Spruchpunkt
  3. dieses Bescheides und eine Rückforderung einer Monatsmiete laut oben zitiertem Bescheid vom 10.07.2017 in Abzug gebracht. Die zugesprochene monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 220,00 orientierte sich an der All-inclusive-Miete für die vom Beschwerdeführer bewohnte Wohnung im Haus Adresse 1, sohin inklusive auch der Kosten für Müll und Strom. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 31.07.2017 persönlich übernommen. Mit Schriftsatz vom 10.08.2017 wurde vom AA Beschwerde sowohl gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.07.2017 als auch gegen jenen vom 26.07.2017 eingebracht und diese unter Hinweis auf einen beigeschlossenen Schriftsatz vom 10.08.2017 an den Rechtsanwalt des Vermieters damit begründet, dass im Wohngebäude Adresse 1, wie auch in seiner Wohnung seit Jahren drastische Mängel herrschen würden, die nicht behoben würden. Deshalb habe er zum Mittel der Zurückbehaltung von Mietzahlungen gegriffen, um den Vermieter zu einem konstruktiven Gespräch zu bringen. Die Zurückhaltung der Mietzahlungen sollte dazu führen, eine außergerichtliche oder gerichtliche Einigung mit dem Vermieter zu erzielen. Stattdessen werde ihm die Zurückhaltung von Mietzahlungen von der belangten Behörde als dolose Handlung ausgelegt und würden Mietbeträge rückgefordert, sodass er für den Monat Juli 2017 eine Auszahlung von nur noch Euro 453,00 und für den Monat August 2017 eine Auszahlung von nur noch Euro 347,00 erhalten habe. Ebenso bezahle die Bezirkshauptmannschaft nunmehr Mietbeträge direkt an den Vermieter und ignoriere dabei die Unbewohnbarkeit des Gebäudes. Durch die Kürzung der Auszahlungen an ihn, verfügt durch den Bescheid vom 10.07.2017, habe ihm das Geld für eine Reise nach X zur Teilnahme an der Zertifizierungsprüfung zum „BSD Associate“ und die Rückreise gefehlt und habe er die Teilnahme an der Prüfung absagen und auf unbestimmte Zeit verschieben müssen. Durch die noch weitergehende Kürzung der Auszahlungen im Monat August fehle ihm sogar das Geld für die Bezahlung von Telefon- und Internetgebühren, für Bewerbungen und Geld für Kleidung. Er spreche sich auch gegen die verpflichtende Inanspruchnahme durch den AMS im Bescheid vom 26.07.2017 aus. Diese sei für ihn nicht zielführend, sein Arbeitsmarkt sei nicht nur Österreich, sondern auch das angrenzende Ausland. Weil sich ein Bewerber zur ständigen Verfügung des AMS bereithalten müsse, seien mehrtägige Auslandsaufenthalte nicht erlaubt. Darüber hinaus habe ihm die Betreuung durch das AMS im vergangenen Jahr keinerlei Vorteile gebracht. Die angefochtenen Entscheidungen der belangten Behörde seien als irrational und unvernünftig zu bezeichnen. Mit Schriftsatz vom 10.08.2017 wurde vom AA Beschwerde sowohl gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.07.2017 als auch gegen jenen vom 26.07.2017 eingebracht und diese unter Hinweis auf einen beigeschlossenen Schriftsatz vom 10.08.2017 an den Rechtsanwalt des Vermieters damit begründet, dass im Wohngebäude Adresse 1, wie auch in seiner Wohnung seit Jahren drastische Mängel herrschen würden, die nicht behoben würden. Deshalb habe er zum Mittel der Zurückbehaltung von Mietzahlungen gegriffen, um den Vermieter zu einem konstruktiven Gespräch zu bringen. Die Zurückhaltung der Mietzahlungen sollte dazu führen, eine außergerichtliche oder gerichtliche Einigung mit dem Vermieter zu erzielen. Stattdessen werde ihm die Zurückhaltung von Mietzahlungen von der belangten Behörde als dolose Handlung ausgelegt und würden Mietbeträge rückgefordert, sodass er für den Monat Juli 2017 eine Auszahlung von nur noch Euro 453,00 und für den Monat August 2017 eine Auszahlung von nur noch Euro 347,00 erhalten habe. Ebenso bezahle die Bezirkshauptmannschaft nunmehr Mietbeträge direkt an den Vermieter und ignoriere dabei die Unbewohnbarkeit des Gebäudes. Durch die Kürzung der Auszahlungen an ihn, verfügt durch den Bescheid vom 10.07.2017, habe ihm das Geld für eine Reise nach römisch zehn zur Teilnahme an der Zertifizierungsprüfung zum „BSD Associate“ und die Rückreise gefehlt und habe er die Teilnahme an der Prüfung absagen und auf unbestimmte Zeit verschieben müssen. Durch die noch weitergehende Kürzung der Auszahlungen im Monat August fehle ihm sogar das Geld für die Bezahlung von Telefon- und Internetgebühren, für Bewerbungen und Geld für Kleidung. Er spreche sich auch gegen die verpflichtende Inanspruchnahme durch den AMS im Bescheid vom 26.07.2017 aus. Diese sei für ihn nicht zielführend, sein Arbeitsmarkt sei nicht nur Österreich, sondern auch das angrenzende Ausland. Weil sich ein Bewerber zur ständigen Verfügung des AMS bereithalten müsse, seien mehrtägige Auslandsaufenthalte nicht erlaubt. Darüber hinaus habe ihm die Betreuung durch das AMS im vergangenen Jahr keinerlei Vorteile gebracht. Die angefochtenen Entscheidungen der belangten Behörde seien als irrational und unvernünftig zu bezeichnen. Es wurde der Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihm für die Monate Juli und August 2017 der volle Betrag für den Lebensunterhalt (zuletzt Euro 633,00) gewährt wird und er entsprechende Nachzahlungen für die beiden Monate sowie für die kommenden Monate erhalte, bis die Frage der Mietminderungen abschließend geklärt seien, hilfsweise, für diese beiden Monate und folgende Monate die Tilgung auf Euro 50,00 monatlich zu begrenzen, sodass ihm für Juli und August 2017 sowie für die kommenden Monate insgesamt Euro 583,00 bewilligt und ausbezahlt würden, ferner, direkte Mietzahlungen an den Vermieter einzustellen und entweder Mietzahlungen zurückzuhalten oder Mietbeträge an ihn auszuzahlen schließlich, die Verpflichtung zur Betreuung durch das AMS laut Bescheid vom 10.07.2017 aufzuheben. Um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ersucht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.09.2017, Zl LVwG-2017/41/1953-2, wurde die Beschwerde des Herrn AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.07.2017, Zl ****, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.11.2017, Zl LVwG-2017/41/1954-6, wurde dem Antrag des AA auf Bewilligung von Verfahrenshilfe keine Folge gegeben. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl **** und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2017/41/1953 und 1954 und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, an welcher Herr CC als Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer teilte mit E-Mail vom 14.03.2018 dem erkennenden Gericht mit, dass er am Verhandlungstermin nicht teilnehmen kann und verwies auf eine beigeschlossene Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 14.03.2018, nach welcher seine Arbeitsunfähigkeit über den 18.03.2018 hinaus bis zum 17.04.2018 verlängert wurde. Als Grund der Arbeitsunfähigkeit wurde „Krankheit“ angegeben. Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass die Verhandlung am 21.03.2018 beim Landesverwaltungsgericht stattfindet und wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, sich bei dieser Verhandlung durch eine Person seines Vertrauens (zB durch einen Familienangehörigen) vertreten lassen zu können. Sollte er sich nicht durch einen Familienangehörigen vertreten lassen wollen, wolle die zur Vertretung berufene Person mit einer Vertretungsvollmacht ausgestattet werden. Zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.03.2018 ist weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter erschienen. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: AA bezieht seit dem 15.08.2015 Mindestsicherung. Er hat seit dem 15.03.2015 in Z, Adresse 1, auf unbestimmte Zeit eine Wohnung gemietet, wobei die Miethöhe Euro 220,00 pro Monat beträgt. In dieser Miete sind sämtliche Betriebskosten wie Heizung, Wasser- und Kanalgebühren, Müll, Strom, Kaminkehrer, etc. enthalten. Die Müll- und Stromkosten wurden von der belangten Behörde bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 26.07.2017 pauschal mit Euro 40,00 pro Monat in Anrechnung gebracht, sodass bis zum 31.07.2017 die monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 180,00 festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat der Bezirkshauptmannschaft Y im April 2017 mitgeteilt, dass seine Wohnung über keine Möblierung verfügt und dass er weder Herd noch Kühlschrank besitzt, weshalb die Müll- und Stromkosten in der Höhe von Euro 40,00 zu hoch bemessen wären. Dem Beschwerdeführer wurde zugesagt, die Kosten beim Vermieter zu erheben und diese gegebenenfalls ab April 2017 neu festzusetzen. Da die Wohnung im Haus Adresse 1 über keinen Stromzähler verfügt, wurde er darauf hingewiesen, dass die Kosten für Strom nur eingeschätzt und pauschal festgesetzt werden könnten. Die in weiterer Folge errechneten Betriebskosten ergeben sich aus Punkt
  4. und aus der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 26.07.
  5. Im Rahmen einer Vorsprache des Vermieters BB im Zusammenhang mit der Neubestimmung der Strom - und Müllgebühren teilte dieser der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 nur einmal (Monat Februar 2017) seine Miete bezahlt hat und die restlichen Mieten noch offen wären. Die Nichtbezahlung dieser Monatsmieten wurde vom Beschwerdeführer mit Mängeln im Gebäude Adresse 1 in Z und somit auch in seiner Wohnung begründet und das Risiko eines Anschreibens durch einen Rechtsanwalt des Vermieters (Mahnung zur Mietzahlung) in Kauf genommen. In diesem Schreiben widerspricht der Beschwerdeführer der Kündigung und sieht einer Mietzins – oder/und Räumungsklage gelassen entgegen. Der Spruch im Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2017, Punkt 4., dass die Bezahlung von fünf Monatsmieten durch den Beschwerdeführer an den Vermieter B noch offen ist und dieser Übergenuss in der Höhe von Euro 900,00, solange der Beschwerdeführer Anspruch auf Mittel aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, im Betrag von monatlich Euro 180,00 einbehalten wird ist ebenso in Rechtskraft erwachsen, wie die monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 353,35 vom 01.07.2017 bis zum 31.07.2017 sowie die Anweisung der gewährten monatlichen Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 180,00 in diesem Zeitraum an den Vermieter BB und schließlich der Abspruch, dass die Miete ab Juli 2017 direkt an den Vermieter BB überwiesen wird. Rechtskräftig wurde auch Punkt
  6. des oben zitierten Bescheides vom 10.07.2017, mit welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, sich beim AMS Y als arbeitsuchend anzumelden, ansonsten sein Mindestsatz gekürzt werden wird. Vom 01.07.2017 bis zum 30.11.2017 wurde an den Vermieter BB eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 220,00 ausbezahlt und wurden dem Beschwerdeführer von seinem Lebensunterhalt ab August 2017 Euro 28,76 als Pauschale für Strom und Müll in Abzug gebracht. Aufgrund des rechtskräftigen Spruchpunktes
  7. des Bescheides der belangten Behörde vom 10.07.2017 erfolgte vom Richtsatz für alleinstehende Volljährige ein Abzug von Euro 180,00 monatlich als Rückforderung der fünf vom Beschwerdeführer noch nicht bezahlten Monatsmieten an den Vermieter ebenfalls bis zum 30.11.
  8. Ebenso wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2017 im Sinne der Anordnung des rechtskräftigen Spruchpunktes 4 des Bescheides vom 10.07.2017 die Anweisung der monatlichen Miete in der Höhe von Euro 220,00 an den Vermieter BB verfügt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus jenem des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu den Zahlen 2017/41/1953 und 1954 sowie aus dem Rechtsmittel und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.03.
  9. Dass vom Beschwerdeführer fünf Monatsmieten an den Vermieter BB nicht bezahlt wurden, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl insbesondere Beschwerdevorbringen und E-Mail des Beschwerdeführers vom 07.07.2017). Dass gegen den Beschwerdeführer wegen der ausständigen Monatsmieten rechtlich vorgegangen wurde, ergibt sich aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Schreiben des Beschwerdeführers an die Rechtsanwälte D-E vom 10.08.2017, in welchem er die Forderung des Vermieters bestreitet und einer Kündigung widerspricht. Einer Mietzins- oder/und Räumungsklage hat der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz gelassen entgegengesehen Die monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 220,-- auch im Zeitraum 01.
  10. – 30.11.2017, und die Ausbezahlung dieser Miete direkt an den Vermieter BB erhellt aus dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2017, Zl ****. In diesem Bescheid erfolgte für den genannten Zeitraum 2017 bei der Berechnung der monatlichen Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch ein Abzug von € 180,-- für die Rückforderung der Miete lt Bescheid vom 10.
  11. (vgl Spruchpunkt 4.).Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus jenem des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu den Zahlen 2017/41/1953 und 1954 sowie aus dem Rechtsmittel und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.03.
  12. Dass vom Beschwerdeführer fünf Monatsmieten an den Vermieter BB nicht bezahlt wurden, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt vergleiche insbesondere Beschwerdevorbringen und E-Mail des Beschwerdeführers vom 07.07.2017). Dass gegen den Beschwerdeführer wegen der ausständigen Monatsmieten rechtlich vorgegangen wurde, ergibt sich aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Schreiben des Beschwerdeführers an die Rechtsanwälte D-E vom 10.08.2017, in welchem er die Forderung des Vermieters bestreitet und einer Kündigung widerspricht. Einer Mietzins- oder/und Räumungsklage hat der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz gelassen entgegengesehen Die monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 220,-- auch im Zeitraum 01.
  13. – 30.11.2017, und die Ausbezahlung dieser Miete direkt an den Vermieter BB erhellt aus dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2017, Zl ****. In diesem Bescheid erfolgte für den genannten Zeitraum 2017 bei der Berechnung der monatlichen Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch ein Abzug von € 180,-- für die Rückforderung der Miete lt Bescheid vom 10.
  14. vergleiche Spruchpunkt 4.). III.römisch drei. Rechtslage: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) lauten wie folgt: „§ 1 Ziel, Grundsätze

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. (…)
(8)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(9)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. (…) § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 :
  1. a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
  2. b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind, 1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H., 2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
  3. c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
  4. d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
  5. d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die Litera c, fällt, leben 56,25 v.H.;
  6. e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Ziffer 2, fällt, 56,25 v.H., 2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H., 3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
  7. aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
  8. bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
  9. cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
  10. dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Absatz 2, in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben: a) Alleinerziehern, b) minderjährigen Personen, c) Personen, die eine Ausgleichszulage

§ 293

ASVG beziehen,c) Personen, die eine Ausgleichszulage

Paragraph 293, ASVG beziehen,

  1. d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
  2. d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
  3. e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
  4. f)Personen nach Abs. 4 sowief) Personen nach Absatz 4, sowie
  5. g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden. § 20Paragraph 20 Rückerstattung von Leistungen
(1)Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
  1. a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  2. b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
  3. c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32c) Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32 herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach Paragraph 6 a, ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach Paragraph 6 a, Absatz 5, dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.
(2)Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre. § 32Paragraph 32 Anzeigepflicht Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.“Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (Paragraph 27,) anzuzeigen.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Zumal der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.07.2017, Zl ****, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.09.2017, Zl LVwG-2017/41/1953-2), ist nunmehr auf das Vorbringen in der Beschwerde soweit dieses den Bescheid vom 10.07.2017 betrifft (Abänderung des Beitrages für den Lebensunterhalt für den Monat Juli 2017, Antrag, für den Monat Juli 2017 die Rückzahlung auf € 50,-- zu begrenzen, Antrag, direkte Mietzahlungen an den Vermieter im Juli 2017 einzustellen, Antrag, die Verpflichtung zur Betreuung durch den AMS laut Bescheid vom 10.07.2017 aufzuheben) nicht mehr einzugehen. Weiters ist von der Rechtskraft des Spruchpunkt
  1. des Bescheides vom 10.07.2017, mit welchem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, fünf gegenüber dem Vermieter B offene Monatsmieten in der Form zurückzuzahlen, als monatlich ein Betrag in der Höhe von Euro 180,00 bei der Gewährung von Mindestsicherung einbehalten wird, um diesen Übergenuss zu bereinigen, auszugehen. Wenn nunmehr im angefochtenen Bescheid vom 26.07.2017 vom Richtsatz alleinstehende Volljährige eine monatliche Rückforderung der Miete laut Bescheid vom 10.07.2017 im Ausmaß von Euro 180,00 verfügt wird, wird dadurch den Vorgaben des rechtskräftigen Bescheides vom 10.07.2017 entsprochen. Dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Berechnungen der Pauschalen Strom und Müll ab August 2017 und die Nachforderung von Strom und Müll laut Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides unrichtig bestimmt worden wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht argumentiert und erscheinen diese Berechnungen dem erkennenden Gericht, wie diese vom Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 21.03.2018 erklärt wurden, plausibel. Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm für den Monat Juli 2017 den vollen Betrag für den Lebensunterhalt (zuletzt Euro 633,00) zu gewähren und die im Bescheid vom 10.07.2017 aufgetragene Verpflichtung zur Betreuung durch den AMS aufzuheben, scheitert somit an der Rechtskraft dieses Bescheides. Zumal der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.07.2017, Zl ****, in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.09.2017, Zl LVwG-2017/41/1953-2), ist nunmehr auf das Vorbringen in der Beschwerde soweit dieses den Bescheid vom 10.07.2017 betrifft (Abänderung des Beitrages für den Lebensunterhalt für den Monat Juli 2017, Antrag, für den Monat Juli 2017 die Rückzahlung auf € 50,-- zu begrenzen, Antrag, direkte Mietzahlungen an den Vermieter im Juli 2017 einzustellen, Antrag, die Verpflichtung zur Betreuung durch den AMS laut Bescheid vom 10.07.2017 aufzuheben) nicht mehr einzugehen. Weiters ist von der Rechtskraft des Spruchpunkt
  3. des Bescheides vom 10.07.2017, mit welchem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, fünf gegenüber dem Vermieter B offene Monatsmieten in der Form zurückzuzahlen, als monatlich ein Betrag in der Höhe von Euro 180,00 bei der Gewährung von Mindestsicherung einbehalten wird, um diesen Übergenuss zu bereinigen, auszugehen. Wenn nunmehr im angefochtenen Bescheid vom 26.07.2017 vom Richtsatz alleinstehende Volljährige eine monatliche Rückforderung der Miete laut Bescheid vom 10.07.2017 im Ausmaß von Euro 180,00 verfügt wird, wird dadurch den Vorgaben des rechtskräftigen Bescheides vom 10.07.2017 entsprochen. Dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Berechnungen der Pauschalen Strom und Müll ab August 2017 und die Nachforderung von Strom und Müll laut Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides unrichtig bestimmt worden wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht argumentiert und erscheinen diese Berechnungen dem erkennenden Gericht, wie diese vom Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 21.03.2018 erklärt wurden, plausibel. Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm für den Monat Juli 2017 den vollen Betrag für den Lebensunterhalt (zuletzt Euro 633,00) zu gewähren und die im Bescheid vom 10.07.2017 aufgetragene Verpflichtung zur Betreuung durch den AMS aufzuheben, scheitert somit an der Rechtskraft dieses Bescheides. Insofern der angefochtene Bescheid die Zahlung von Mietbeträgen direkt an den Vermieter anordnet, ist diese Vorgangsweise durch die Bestimmung des § 6 Abs 5 TMSG, wonach Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes direkt an Dritte ausbezahlt werden dürfen, gedeckt. Diese Vorgangsweise ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch nachvollziehbar, zumal es sich der Beschwerdeführer anzurechnen hat, fünf ihm bescheidmäßig als Mindestsicherungsleistungen zugesprochene Mietzahlungen vom Februar bis zum Juni 2017 in der Höhe von jeweils Euro 180,00 nicht an den Vermieter BB weitergeleitet zu haben. Durch diese Vorgangsweise wird sichergestellt, dass die vereinbarten Mieten tatsächlich dem Vermieter BB zukommen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, als ultima ratio zum Mittel der Zurückbehaltung von Mietzahlungen gegriffen zu haben, um den Vermieter zu einem konstruktiven Gespräch hinsichtlich der Behebung von Mängeln der Mietwohnung zu verhalten, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine Vorgangsweise, bescheidmäßig zugesprochene Mietzahlungen nicht weiterzu- leiten. Insofern der angefochtene Bescheid die Zahlung von Mietbeträgen direkt an den Vermieter anordnet, ist diese Vorgangsweise durch die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 5, TMSG, wonach Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes direkt an Dritte ausbezahlt werden dürfen, gedeckt. Diese Vorgangsweise ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch nachvollziehbar, zumal es sich der Beschwerdeführer anzurechnen hat, fünf ihm bescheidmäßig als Mindestsicherungsleistungen zugesprochene Mietzahlungen vom Februar bis zum Juni 2017 in der Höhe von jeweils Euro 180,00 nicht an den Vermieter BB weitergeleitet zu haben. Durch diese Vorgangsweise wird sichergestellt, dass die vereinbarten Mieten tatsächlich dem Vermieter BB zukommen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, als ultima ratio zum Mittel der Zurückbehaltung von Mietzahlungen gegriffen zu haben, um den Vermieter zu einem konstruktiven Gespräch hinsichtlich der Behebung von Mängeln der Mietwohnung zu verhalten, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine Vorgangsweise, bescheidmäßig zugesprochene Mietzahlungen nicht weiterzu- leiten. Wenn darüber hinaus mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund rückgeforderter Mietzahlungen an den Vermieter BB für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.03.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 440,00 und für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.07.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete (Nachzahlung) in der Höhe von Euro 40,00 verfügt wurde, erscheint diese Vorgangsweise auch im Hinblick auf die Abwehr gerichtlicher Schritte gegenüber dem Beschwerdeführer als gerechtfertigt. Der Vertreter der belangten Behörde hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 21.03.2018 glaubhaft vorgebracht, dass der Vermieter BB im Zuge seiner Vorsprache bei der belangten Behörde sich dahingehend geäußert hat, dass er sich wegen der nichtbezahlten Monatsmieten an seinen Anwalt wenden wird und der Beschwerdeführer, wenn er die Miete nicht bezahlt, seine Wohnung räumen muss. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Schreiben des Beschwerdeführers an die Rechtsanwälte D-E vom 10.08.2017 ist ersichtlich, dass der Vermieter seine Ankündigung offensichtlich wahr gemacht hat, zumal der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz die Forderung des BB bestreitet und einer Kündigung im Hinblick auf dargelegte Baumängel widerspricht. Durch die Vorgangsweise, dem Vermieter die noch offenen Monatsmieten auszuzahlen, konnte offensichtlich eine Mietzins- oder/Räumungsklage erfolgreich abgewendet werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Nachzahlung der Miete an den Vermieter B im Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 30.06.2017, wie im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.08.2017, Zl **** verfügt, vom Beschwerdeführer ebenso unbekämpft blieb wie die in diesem Bescheid bei der Berechnung des Lebensunterhaltes vorgenommene Rückforderung der Miete laut Bescheid vom 10.07.2017 im Ausmaß von Euro 180,00 und die Überweisung der monatlichen Unterstützung für Miete im Zeitraum 01.09.2017 bis 30.11.2017 in der Höhe von Euro 220,00 an den Vermieter B. Aus den dargelegten Gründen war dem Antrag des Beschwerdeführers, direkte Mietzahlungen an den Vermieter einzustellen und entweder Mietzahlungen zunächst zurückzuhalten oder Mietbeiträge an ihn selber auszuzahlen, nicht zu entsprechen. Dem Antrag, für den Monat August 2017 die Tilgung auf Euro 50,00 zu begrenzen und ihm für August 2017 und für die kommenden Monate insgesamt Euro 583,00 an Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes auszusprechen, kommt einerseits im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 10.07.2017 und andererseits auch aufgrund des Umstandes, dass vom Beschwerdeführer seit dem 01.12.2017 aufgrund eines angetretenen Arbeitsverhältnisses keine Mindestsicherung beantragt wurde, keine Berechtigung zu. Im Hinblick auf die nicht weitergeleiteten Mietzahlungen an den Vermieter hat sich auch der Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.03.2018 gegen eine Reduzierung der Abzüge ausgesprochen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Mindestsicherungsgesetz im § 19 eine Kürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorsieht, die dem Mindestsicherungswerber zugemutet werden kann. Die bescheidmäßig vorgenommenen Abzüge können dem Beschwerdeführer zugemutet werden, ohne diesen einer Notlage auszusetzen. Durch die vorgenommene Kürzung der Auszahlung im Monat August 2017 sind bei sparsamer Lebensführung auch die Telefon – und Internetgebühren, Geld für Reisekosten für Bewerbungsgespräche und Geld für Kleidung möglich. Es ist auch davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer zurückbehaltenen Mietzahlungen von diesem nicht ausgegeben wurden, sodass auch auf diese Mittel vom Beschwerdeführer zurückgegriffen werden kann. Wenn darüber hinaus mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund rückgeforderter Mietzahlungen an den Vermieter BB für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.03.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 440,00 und für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.07.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete (Nachzahlung) in der Höhe von Euro 40,00 verfügt wurde, erscheint diese Vorgangsweise auch im Hinblick auf die Abwehr gerichtlicher Schritte gegenüber dem Beschwerdeführer als gerechtfertigt. Der Vertreter der belangten Behörde hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 21.03.2018 glaubhaft vorgebracht, dass der Vermieter BB im Zuge seiner Vorsprache bei der belangten Behörde sich dahingehend geäußert hat, dass er sich wegen der nichtbezahlten Monatsmieten an seinen Anwalt wenden wird und der Beschwerdeführer, wenn er die Miete nicht bezahlt, seine Wohnung räumen muss. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Schreiben des Beschwerdeführers an die Rechtsanwälte D-E vom 10.08.2017 ist ersichtlich, dass der Vermieter seine Ankündigung offensichtlich wahr gemacht hat, zumal der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz die Forderung des BB bestreitet und einer Kündigung im Hinblick auf dargelegte Baumängel widerspricht. Durch die Vorgangsweise, dem Vermieter die noch offenen Monatsmieten auszuzahlen, konnte offensichtlich eine Mietzins- oder/Räumungsklage erfolgreich abgewendet werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Nachzahlung der Miete an den Vermieter B im Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 30.06.2017, wie im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.08.2017, Zl **** verfügt, vom Beschwerdeführer ebenso unbekämpft blieb wie die in diesem Bescheid bei der Berechnung des Lebensunterhaltes vorgenommene Rückforderung der Miete laut Bescheid vom 10.07.2017 im Ausmaß von Euro 180,00 und die Überweisung der monatlichen Unterstützung für Miete im Zeitraum 01.09.2017 bis 30.11.2017 in der Höhe von Euro 220,00 an den Vermieter B. Aus den dargelegten Gründen war dem Antrag des Beschwerdeführers, direkte Mietzahlungen an den Vermieter einzustellen und entweder Mietzahlungen zunächst zurückzuhalten oder Mietbeiträge an ihn selber auszuzahlen, nicht zu entsprechen. Dem Antrag, für den Monat August 2017 die Tilgung auf Euro 50,00 zu begrenzen und ihm für August 2017 und für die kommenden Monate insgesamt Euro 583,00 an Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes auszusprechen, kommt einerseits im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 10.07.2017 und andererseits auch aufgrund des Umstandes, dass vom Beschwerdeführer seit dem 01.12.2017 aufgrund eines angetretenen Arbeitsverhältnisses keine Mindestsicherung beantragt wurde, keine Berechtigung zu. Im Hinblick auf die nicht weitergeleiteten Mietzahlungen an den Vermieter hat sich auch der Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.03.2018 gegen eine Reduzierung der Abzüge ausgesprochen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Mindestsicherungsgesetz im Paragraph 19, eine Kürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorsieht, die dem Mindestsicherungswerber zugemutet werden kann. Die bescheidmäßig vorgenommenen Abzüge können dem Beschwerdeführer zugemutet werden, ohne diesen einer Notlage auszusetzen. Durch die vorgenommene Kürzung der Auszahlung im Monat August 2017 sind bei sparsamer Lebensführung auch die Telefon – und Internetgebühren, Geld für Reisekosten für Bewerbungsgespräche und Geld für Kleidung möglich. Es ist auch davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer zurückbehaltenen Mietzahlungen von diesem nicht ausgegeben wurden, sodass auch auf diese Mittel vom Beschwerdeführer zurückgegriffen werden kann. Insoweit schließlich der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 14.03.2018 dem erkennenden Gericht mitgeteilt hat, dass seine Arbeitsunfähigkeit über den 18.03.2018 hinaus bis zum 17.04.2018 verlängert wurde, er somit den Verhandlungstermin am 21.03.2018 leider nicht wahrnehmen kann, er sich ohne Begleitung durch einen Rechtsanwalt außer Stande sieht, verfahrensrechtlich präzise relevante Eingaben zu machen und zur Unterstützung dieses Vorbringens eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt hat, die als Grund der Arbeitsunfähigkeit „Krankheit“ aufweist, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun hat. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/02/0242). Im Hinblick darauf, dass die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bereits zweimal abberaumt werden musste (Verhandlung am 02.11.2017 wegen des Einbringens eines Verfahrenshilfeantrages und am 20.02.2018 wegen einer Krankheitsmeldung), wurde der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 20.02.2018 darauf hingewiesen, dass aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht einzuhaltenden Entscheidungspflicht mit einer weiteren Verschiebung der Verhandlung nicht mehr gerechnet werden kann. Der Beschwerdeführer wurde mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018 in Kenntnis gesetzt, dass die Verhandlung am 21.03.2018 beim Landesverwaltungsgericht stattfindet und er die Möglichkeit hat, sich bei dieser Verhandlung durch eine Person seines Vertrauens vertreten lassen zu können. Dass im Übrigen eine Anreise zum Verwaltungsgericht Tirol nach W möglich gewesen wäre, erhellt auch aus der zitierten E-Mail des Beschwerdeführers vom 14.03.2018, dass er trotz Krankschreibung und trotz eines österreichischen Behindertenpasses (60 % Behinderung) Mitte Dezember eine Stelle angenommen hat, die er normalerweise nicht annehmen hätte müssen, um finanziell überleben zu können. Deshalb und aufgrund des Umstandes, dass in der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung lediglich „Krankheit“ genannt wurde und darüber hinaus gehende Angaben in der Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht aufschienen, erschien es dem erkennenden Gericht zulässig, von der neuerlichen Abberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.03.2018 Abstand zu nehmen.Insoweit schließlich der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 14.03.2018 dem erkennenden Gericht mitgeteilt hat, dass seine Arbeitsunfähigkeit über den 18.03.2018 hinaus bis zum 17.04.2018 verlängert wurde, er somit den Verhandlungstermin am 21.03.2018 leider nicht wahrnehmen kann, er sich ohne Begleitung durch einen Rechtsanwalt außer Stande sieht, verfahrensrechtlich präzise relevante Eingaben zu machen und zur Unterstützung dieses Vorbringens eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt hat, die als Grund der Arbeitsunfähigkeit „Krankheit“ aufweist, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun hat. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein vergleiche VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/02/0242). Im Hinblick darauf, dass die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bereits zweimal abberaumt werden musste (Verhandlung am 02.11.2017 wegen des Einbringens eines Verfahrenshilfeantrages und am 20.02.2018 wegen einer Krankheitsmeldung), wurde der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 20.02.2018 darauf hingewiesen, dass aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht einzuhaltenden Entscheidungspflicht mit einer weiteren Verschiebung der Verhandlung nicht mehr gerechnet werden kann. Der Beschwerdeführer wurde mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018 in Kenntnis gesetzt, dass die Verhandlung am 21.03.2018 beim Landesverwaltungsgericht stattfindet und er die Möglichkeit hat, sich bei dieser Verhandlung durch eine Person seines Vertrauens vertreten lassen zu können. Dass im Übrigen eine Anreise zum Verwaltungsgericht Tirol nach W möglich gewesen wäre, erhellt auch aus der zitierten E-Mail des Beschwerdeführers vom 14.03.2018, dass er trotz Krankschreibung und trotz eines österreichischen Behindertenpasses (60 % Behinderung) Mitte Dezember eine Stelle angenommen hat, die er normalerweise nicht annehmen hätte müssen, um finanziell überleben zu können. Deshalb und aufgrund des Umstandes, dass in der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung lediglich „Krankheit“ genannt wurde und darüber hinaus gehende Angaben in der Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht aufschienen, erschien es dem erkennenden Gericht zulässig, von der neuerlichen Abberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.03.2018 Abstand zu nehmen. Aus den dargelegten Gründen war im Spruch zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.41.1954.14

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