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LVwG-2017/16/2903-10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/16/2903-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.11.2017, Zl *****, Spruchpunkt D) betreffend Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.04.2018, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich der Auflage 5 des Spruchabschnittes D (naturschutzrechtliche Bewilligung) wie folgt präzisiert: Die vorgefundenen Feuchtgebiete sind zu versetzen. Es ist für diese Versetzung ein konkreter Lageplan in einem entsprechenden Maßstab (aus dem genau ersichtlich ist, wo die Verlegung genau liegt) vorzulegen. Zudem ist in diesem Plan nochmals eine Verschneidung der Vegetationskartierung herzustellen. Vor der Vorlage dieses Plans sollte eine gemeinsame Begehung mit dem vorhandenen Amtssachverständigen für Naturkunde stattfinden. Zudem ist noch eine genauere Ausgestaltung des Flachwassertümpels notwendig (Neigung etc). Es ist notwendig, das neue Feuchtgebiet durch Abzäunen vor Beweidung zu schützen und zu pflegen und zu erhalten.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aufgrund des Bewilligungsansuchens vom 07.12.2016 der Firma A aus Y erteilte die belangte Behörde: Unter Spruchpunkt Aa) die Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz (Gewinnungsbetriebsplan) Abbau von Schotter im Ausmaß von 150.000 m³ im Zeitraum von 25 Jahren in sieben Abbauphasen im Bereich des Almajurtales auf Gst Nr **1 KG Y. So wurden Auflagen aus geologisch/hydrogeologischer Sicht, aus emissionstechnischer/sicherheitstechnischer Sicht, aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung und aus raumordnungsfachlicher Sicht sowie aus siedlungs- und wirtschaftlicher Sicht erteilt und eine Befristung bis 31.12.2043 vorgenommen. Unter Spruchpunkt B) wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung des im Osten des Abbaugebietes liegenden Bachlaufs auf Gst Nr **1 KG Y nach Maßgabe der eingangs dargelegten Beschreibung des einleitenden Befundes unter einem wesentlichen Bestand des gegenständlichen Bescheides darstellt signierten Projektunterlagen erteilt. Unter Spruchpunkt C) wurde die forstrechtliche Bewilligung für die dauernde Rodung auf einer Rodefläche von insgesamt 20.880 m² auf Teilflächen der Grundparzellen **1 KG Y zum Abbau von Schotter im Ausmaß von 150.000m³ im Zeitraum von 25 Jahren in sieben Abbauphasen im Bereich des Almajurtales auf Gst Nr **1 KG Y nach Maßgabe der Planunterlagen erteilt. Unter Spruchpunkt D) wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Abbau von Schotter im Ausmaß von 150.000 m³ im Zeitraum von 25 Jahren in sieben Abbauphasen im Bereich des Almajurtales auf Gst Nr **1 KG Y nach Maßgabe der eingangs dargelegten Beschreibung sowie der vorgenommenen Projektänderung und Projektkonkretisierung erteilt. Die Auflagen aus naturschutzfachlicher Sicht lauteten: a1) Der Behörde ist eine Bauaufsicht namhaft zu machen, die eine ökologische Ausbildung besitzt. Die ökologische Bauaufsicht hat die bescheidgemäße Umsetzung des Vorhabens zu überprüfen und ist für die Einhaltung der Nebenbestimmungen verantwortlich. Sie hat Zwischenberichte, sowie einen Abschlussbericht mit Fotodokumentation vor, während und nach den Baumaßnahmen unaufgefordert der Behörde vorzulegen. a2) Die ökologische Bauaufsicht hat vor Baubeginn allen bauausführenden Firmen und beteiligten an den Bau- und Rekultivierungsarbeiten die naturkundefachlichen Nebenbestimmungen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. a3) Die Rodungsarbeiten sind außerhalb der Vogelbrutzeit durchzuführen. Diese geht von Ende März bis Ende Juli. a4) Die Rekultivierung ist gemäß dem Bericht (Atelier B) vom 29.11.2016 (Seite 45 folgende) umzusetzen. - Abzug, Verwendung und Zwischenlagerung des Oberbodens (Punkt 8.1) - Aufbringen der Rekultivierungsschicht (Punkt 8.2) - Begrünung (Punkt 8.3) - Aufforstung und Bepflanzung (Punkt 8.4) - Bachverlegung (Punkt 8.5) a5) Die vorgefundenen Feuchtgebiete sind zu versetzen. Dazu sind vor Baubeginn in Absprache mit der ökologischen Bauaufsicht entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben. Es ist weiters dafür Sorge zu tragen, dass die versetzten Feuchtgebiete in Zukunft auch funktionieren „gepflegt und erhalten“ bleiben. Die naturschutzrechtliche Bewilligung wurde befristet bis 31.12.2043 erteilt. Die Behörde führte eine Interessensabwägung durch und bejahte zwar, dass Eingriffe in zwei geschützte Pflanzengesellschaften im Sinn der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 vorliegen würden, geschützte Lebensräume. Langfristige öffentliches Interesse an der Umsetzung des Projektes „Schottergrube Y“ im Gemeindegebiet von Y liege an der regionalen Eigenversorgung mit Baurohstoffen wie Wegschotter, Frostkoffer und Kabelsand ua zur Erhaltung von unzähligen Forstwegen und Gemeindestraßen im Gemeindegebiet von Y sowie in den Tälern. Für die Gemeinde Y sei es aufgrund der Angelegenheit von großem Vorteil, wenn man zur Verwirklichung diverser Bauprojekte Rohstoffe aus der unmittelbaren Umgebung heranziehen könne. Zudem sei mit der Verwirklichung des Projektes jedenfalls ein großes betriebswirtschaftliches Interesse verbunden und soll das geplante Projekt in Betrieb des Antragstellers langfristig absichern. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde kritisierte die Landesumweltanwaltschaft diese Interessensabwägung und hielt die Eingriffe in die Schutzgüte des Naturschutzgesetzes für zu groß. Es wurde eine mündliche Verhandlung und die Einvernahme der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen und des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen zu den Eingriffen in die Natur und zu dem Bedarf an dem Schotterabbau beantragt. Zudem wurde die Auflage 5 als zu ungenau kritisiert. Es wurde beantragt, die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen in eventu das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die zuständige Behörde zurückzuweisen. Im Beschwerdeverfahren wurde Beweis aufgenommen durch die Einholung von Stellungnahmen der Firma A und der Gemeinde Y zum Beschwerdevorbringen. Zur mündlichen Verhandlung wurde die naturschutzfachliche Amtssachverständige und der raumordnungsfachliche Amtssachverständige geladen und wurde dafür auch eine fachliche Stellungnahme des Ateliers B vom Beschwerdegegner vorgelegt, zudem die naturschutzfachliche Amtssachverständige ebenfalls wie auch zu den Fragen des Landesumweltanwaltes Stellung genommen hat. Der raumordnungsfachliche Amtssachverständige erläuterte die Situation der Konkurrenzbetriebe des Beschwerdegegners und gab Ausführungen zum Bedarf zu Protokoll. Es wurde seitens des Landesumweltanwaltes ein eigener Augenschein für notwendig befunden und eine Stellungnahme dem Ergebnis des Lokalaugenscheines vorbehalten. Schließlich verzichtete aber der Landesumweltanwalt auf diesen Augenschein und auf eine letzte Stellungnahme im Verfahren. Mit der schriftlichen Entscheidung erklärten sich alle Parteien einverstanden. Ein Vertreter der Gemeinde Y unterstrich das große Interesse an einer Förderung des heimischen Betriebes und damit auch an einer Belebung wirtschaftlichen Lebens in Y. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des erstinstanzlichen naturschutzfachlichen Gutachtens und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung kann als gesichert angenommen werden, dass es zu vorübergehenden massiven Eingriffe in den Lebensraum für Vögel im bestehenden Feuchtgebiet und zur Zerstörung einzelner Individuen von geschützten Pflanzen kommt. Der Naturhaushalt des gegenständlichen Standortes verändert sich durch den Schotterabbau und wird seine ursprüngliche Funktion erst dann wieder aufnehmen können, wenn ein einigermaßen gleichgearteter Standort wieder hergestellt ist. Entsprechend der Ornithologie-Habitatpotentialbewertung, eingereicht am 29.08.2017, werden von den 8 wertbestimmenden Arten 2 aufgrund ihrer relativ geringen Reviergrößen als potentiell sensibel gegenüber den geplanten Eingriff angesehen und zwar Haselhuhn und Baumpieper. Der Baumpieper würde aber an neuentstehenden Waldrandlinien wieder neue Möglichkeiten für ein Brutrevier vorfinden dh bei dieser Art käme es im äußersten Fall zu einer lokalen Verschiebung eines Brutreviers. Das Haselhuhn könnte, sollte die Fläche aktuell überhaupt besiedelt sein, einen geringen Anteil eines Brutrevieres verlieren. Doch selbst bei sehr strenger Beurteilung wäre damit im schlechtesten Fall weniger al 5 % eines durchschnittlich großen Haselhuhn-Reviers betroffen. Bei den nachgewiesenen Vogelarten, welche nicht in eine der roten Listen oder im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinien enthalten sind, handelt es sich um weitverbreitete und häufige Arten montaner Nadelwälder bzw des angrenzenden halboffenen Waldrandbereichs. Eine auch nur lokale Bestandsgefährdung und eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes kann dezidiert ausgeschlossen werden. Das öffentliche Interesse an einem kurzfristigen Bedarf für Straßenvorhaben und Quartalbauvorhaben in der Gemeinde Y wird zweifellos bejaht. Wenn der Bewilligungsbescheid noch vor Juli rechtskräftig wird, ist mit einer konkreten Beauftragung bei den derzeit laufenden Straßenvorhaben zu rechnen. Auch das öffentliche Interesse an einer Wirtschaftsbelebung des nur mehr 70 Einwohner aufweisenden kleinen Orts Y wird ausdrücklich bejaht. Somit überwiegen die öffentlichen Interessen an Wirtschaftserhaltung und Gemeindebelebung gegenüber den vorübergehenden massiven Eingriffen in die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes.Aufgrund des erstinstanzlichen naturschutzfachlichen Gutachtens und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung kann als gesichert angenommen werden, dass es zu vorübergehenden massiven Eingriffe in den Lebensraum für Vögel im bestehenden Feuchtgebiet und zur Zerstörung einzelner Individuen von geschützten Pflanzen kommt. Der Naturhaushalt des gegenständlichen Standortes verändert sich durch den Schotterabbau und wird seine ursprüngliche Funktion erst dann wieder aufnehmen können, wenn ein einigermaßen gleichgearteter Standort wieder hergestellt ist. Entsprechend der Ornithologie-Habitatpotentialbewertung, eingereicht am 29.08.2017, werden von den , 8 wertbestimmenden Arten 2 aufgrund ihrer relativ geringen Reviergrößen als potentiell sensibel gegenüber den geplanten Eingriff angesehen und zwar Haselhuhn und Baumpieper. Der Baumpieper würde aber an neuentstehenden Waldrandlinien wieder neue Möglichkeiten für ein Brutrevier vorfinden dh bei dieser Art käme es im äußersten Fall zu einer lokalen Verschiebung eines Brutreviers. Das Haselhuhn könnte, sollte die Fläche aktuell überhaupt besiedelt sein, einen geringen Anteil eines Brutrevieres verlieren. Doch selbst bei sehr strenger Beurteilung wäre damit im schlechtesten Fall weniger al 5 % eines durchschnittlich großen Haselhuhn-Reviers betroffen. Bei den nachgewiesenen Vogelarten, welche nicht in eine der roten Listen oder im Anhang römisch eins der EU-Vogelschutzrichtlinien enthalten sind, handelt es sich um weitverbreitete und häufige Arten montaner Nadelwälder bzw des angrenzenden halboffenen Waldrandbereichs. Eine auch nur lokale Bestandsgefährdung und eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes kann dezidiert ausgeschlossen werden. Das öffentliche Interesse an einem kurzfristigen Bedarf für Straßenvorhaben und Quartalbauvorhaben in der Gemeinde Y wird zweifellos bejaht. Wenn der Bewilligungsbescheid noch vor Juli rechtskräftig wird, ist mit einer konkreten Beauftragung bei den derzeit laufenden Straßenvorhaben zu rechnen. Auch das öffentliche Interesse an einer Wirtschaftsbelebung des nur mehr 70 Einwohner aufweisenden kleinen Orts Y wird ausdrücklich bejaht. Somit überwiegen die öffentlichen Interessen an Wirtschaftserhaltung und Gemeindebelebung gegenüber den vorübergehenden massiven Eingriffen in die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die vorhandenen Gutachten wurden nicht widerlegt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Nach § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 29 Abs 1 lit b, Abs 2 Z 2, Abs 3 lit a leg cit und § 14 Abs 4 leg cit die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck in einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 leg cit nicht oder nur in einem geringen Ausmaß beeinträchtigt werden. Da zur angestrebten Rohstoffgewinnung in Y nur das gegenständliche Projektgebiet für eine Gewinnungsbetriebsplanung in Frage kommt, kann festgestellt werden, dass eine Alternative zum gegenständlichen Vorhaben im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen ist. Nach Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, leg cit und Paragraph 14, Absatz 4, leg cit die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck in einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, leg cit nicht oder nur in einem geringen Ausmaß beeinträchtigt werden. Da zur angestrebten Rohstoffgewinnung in Y nur das gegenständliche Projektgebiet für eine Gewinnungsbetriebsplanung in Frage kommt, kann festgestellt werden, dass eine Alternative zum gegenständlichen Vorhaben im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen ist. Zur Ausnahmegenehmigung gemäß § 23 Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 iVm der Tiroler Naturschutzverordnung 2006: Unter Berücksichtigung der Feststellung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, wonach im Projektgebiet geschützte Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten vorkommen, war zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 iVm mit der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 vorliegen. Gemäß § 29 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs 2 und 3 lit a und 24 Abs 1 leg cit nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. § 23 Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 normiert, dass – sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand zu verweilen – bei Vorliegen ua folgender Voraussetzungen, Ausnahmen von den Verboten nach Abs 2 und 3 lit a leg cit bewilligt werden können:Zur Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit der Tiroler Naturschutzverordnung 2006: Unter Berücksichtigung der Feststellung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, wonach im Projektgebiet geschützte Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten vorkommen, war zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit mit der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 vorliegen. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a und 24 Absatz eins, leg cit nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Paragraph 23, Absatz 5, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 normiert, dass – sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand zu verweilen – bei Vorliegen ua folgender Voraussetzungen, Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 Litera a, leg cit bewilligt werden können: Im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interessens einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt. Aus dem Gutachten der dem Verfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen ergibt sich im Wesentlichen, dass zwei geschützte Pflanzengesellschaften im Sinne der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 von den Abbaumaßnahmen in Anspruch genommen werden: Magerrasen und Latschen-Almrosengebüsch. Zudem wurden im Projektgebiet folgende geschützte Pflanzenarten im Sinne der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 vorgefunden: Verschiedene Orchideen und Blattsteinbrech, Bachsteinbrech, Alpensoldanelle, Alpenfettkraut, Moossauge, Silberwurz, Türkenbund, Bärlapp, Akelei, Alpen-Waldrebe, verschiedene Enziane, Eisenhut, Mehlprimel, Waldprimel und Seidelbast, wobei durch die beantragten Maßnahmen einzelne Individuen zerstört werden. Sowohl bei den geschützten Pflanzenarten als auch bei den geschützten Lebensräumen ist jedoch ein Fortbestand außerhalb der Maßnahmenfläche zu erwarten, da die Arten sehr verbreitet sind und die Lebensräume auch außerhalb des Projektgebiets vorkommen. Somit ist eine konkrete Gefährdung dieser Pflanzenarten zu verneinen. Das langfristige öffentliche Interesse an der Umsetzung des Projektes „Schottergrube Y“ im Gemeindegebiet von Y liegt an der regionalen Eigenversorgung mit Baurohstoffen wie Wegschotter, Frostkoffer und Kabelsand ua zur Erhaltung von unzähligen Forstwegen und Gemeindestraßen im Gemeindegebiet von Y sowie in den Tälern. Die Gemeinde Y ist aufgrund der Abgelegenheit von großem Vorteil, da man zur Verwirklichung diverser Bauprojekte Rohstoffe aus der unmittelbar heranziehen kann. Es stützt auf das Steueraufkommen der Gemeinde Y. Weiters ist mit Verwirklichung des Projekts jedenfalls ein großes betriebswirtschaftliches Interesse verbunden und soll das geplante Projekt den Betrieb des Antragstellers absichern. Aufgrund der Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen sowie der langfristigen öffentlichen Interessen an der Umsetzung des Projekts ergibt sich, dass die im § 23 Abs 5 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorliegen. Durch die Präzisierung der naturkundefachlichen Amtssachverständigen ist die Auflage 5 des Naturschutzbescheides genau genug und wurde damit der Kritik des Landesumweltanwaltes Rechnung getragen.Aus dem Gutachten der dem Verfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen ergibt sich im Wesentlichen, dass zwei geschützte Pflanzengesellschaften im Sinne der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 von den Abbaumaßnahmen in Anspruch genommen werden: Magerrasen und Latschen-Almrosengebüsch. Zudem wurden im Projektgebiet folgende geschützte Pflanzenarten im Sinne der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 vorgefunden: Verschiedene Orchideen und Blattsteinbrech, Bachsteinbrech, Alpensoldanelle, Alpenfettkraut, Moossauge, Silberwurz, Türkenbund, Bärlapp, Akelei, Alpen-Waldrebe, verschiedene Enziane, Eisenhut, Mehlprimel, Waldprimel und Seidelbast, wobei durch die beantragten Maßnahmen einzelne Individuen zerstört werden. Sowohl bei den geschützten Pflanzenarten als auch bei den geschützten Lebensräumen ist jedoch ein Fortbestand außerhalb der Maßnahmenfläche zu erwarten, da die Arten sehr verbreitet sind und die Lebensräume auch außerhalb des Projektgebiets vorkommen. Somit ist eine konkrete Gefährdung dieser Pflanzenarten zu verneinen. Das langfristige öffentliche Interesse an der Umsetzung des Projektes „Schottergrube Y“ im Gemeindegebiet von Y liegt an der regionalen Eigenversorgung mit Baurohstoffen wie Wegschotter, Frostkoffer und Kabelsand ua zur Erhaltung von unzähligen Forstwegen und Gemeindestraßen im Gemeindegebiet von Y sowie in den Tälern. Die Gemeinde Y ist aufgrund der Abgelegenheit von großem Vorteil, da man zur Verwirklichung diverser Bauprojekte Rohstoffe aus der unmittelbar heranziehen kann. Es stützt auf das Steueraufkommen der Gemeinde Y. Weiters ist mit Verwirklichung des Projekts jedenfalls ein großes betriebswirtschaftliches Interesse verbunden und soll das geplante Projekt den Betrieb des Antragstellers absichern. Aufgrund der Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen sowie der langfristigen öffentlichen Interessen an der Umsetzung des Projekts ergibt sich, dass die im Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorliegen. Durch die Präzisierung der naturkundefachlichen Amtssachverständigen ist die Auflage 5 des Naturschutzbescheides genau genug und wurde damit der Kritik des Landesumweltanwaltes Rechnung getragen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: In Folge des Überwiegens der öffentlichen Interessen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Auflage 5 wurde präzisiert. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.16.2903.10

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