Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.03.2017, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Tatzeit zumindest in der Zeit von 5.
IG unterliegen, die insb. nicht als „trainingswissenschaftliche Beratung“ anzusehen sind, sondern der Verbesserung der sportmotorischen Fertigkeiten durch Schulung und dem Training der Skitechnik dienen.Die Angebote unter Pkt. 1-3 betreffend Langlauf Klassik- bzw. Skating-Gruppentraining, Biathlon für Jedermann „Mitten ins Schwarze“ beinhalten Tätigkeiten wie das Unterweisen von Personen in die Fertigkeiten des Langlaufens bzw. das Vermitteln von Kenntnissen über das Langlaufen, welche dem Schischulvorbehalt
Paragraph 3, Absatz eins, Tir.SchischuIG unterliegen, die insb. nicht als „trainingswissenschaftliche Beratung“ anzusehen sind, sondern der Verbesserung der sportmotorischen Fertigkeiten durch Schulung und dem Training der Skitechnik dienen. Das Angebot unter Pkt. 4 betreffend Skitour „Gipfelerlebnis“ beinhaltet Tätigkeiten, wie das Führen und Begleiten von Personen auf Schitouren, welche nur durch autorisierte Berg- und Schiführer nach dem Tir. Bergsportführergesetz oder durch Schiführer im Rahmen einer bewilligten Schischule nach dem Tir. SchischuIG ausgeübt werden dürfen. Das Angebot unter Pkt. 5 betreffend Schneeschuhwanderung „Winterglück“ beinhaltet Tätigkeiten, wie das Führen und Begleiten von Personen auf Schneeschuhtouren, welche nur durch autorisierte Bergwanderführer oder durch autorisierte Berg- und Schiführer nach dem Tir. Bergsportführergesetz ausgeübt werden dürfen. Das Angebot unter Pkt. 6 betreffend Offtracktour „Querfeldein“ beinhaltet Tätigkeiten, wie das Führen und Begleiten von Personen auf Langlauftouren abseits von Loipen, welche nur durch Diplomlanglauflehrer im Rahmen einer bewilligten Schischule nach dem Tir. SchischuIG oder durch autorisierte Berg- und Schiführer nach dem Tir. Bergsportführergesetz ausgeübt werden dürfen. Das Angebot unter Pkt. 7 betreffend BB day - Langlauf, Biathlon, Schneeschuh beinhaltet einerseits Tätigkeiten (Langlauf), welche wie zu Pkt. 1-3 beschrieben, dem Schischulvorbehalt
IG unterliegen, andererseits Tätigkeiten (Schneeschuh), welche wie zu Pkt. 5 beschrieben, den autorisierten Bergwanderführern bzw. Berg- und Schiführern nach dem Tir. Bergsportführergesetz vorbehalten sind.Das Angebot unter Pkt. 7 betreffend BB day - Langlauf, Biathlon, Schneeschuh beinhaltet einerseits Tätigkeiten (Langlauf), welche wie zu Pkt. 1-3 beschrieben, dem Schischulvorbehalt
Paragraph 3, Absatz eins, Tir.SchischuIG unterliegen, andererseits Tätigkeiten (Schneeschuh), welche wie zu Pkt. 5 beschrieben, den autorisierten Bergwanderführern bzw. Berg- und Schiführern nach dem Tir. Bergsportführergesetz vorbehalten sind. Das Angebot unter Pkt. 8 betreffend individuelles Personal- und Gruppentraining (Skilanglauf, Offtrack Cruising, Skitour, Schneeschuhwanderungen) beinhaltet die zu den Pkt. 1-5 angeführten Vorbehalte für Schischulen, Bergwanderführer bzw. Berg- und Schiführer. Die Angebote unter Pkt. 9 betreffend Videoanalyse - Technikanalyse beinhalten Unterrichtsmethoden zur Vermittlung von Kenntnissen über das Langlaufen, wie die Erklärung, Demonstration und Korrektur von Bewegungsabläufen; als Unterrichtsmethode ist auch eine Technikanalyse mit Hilfe videovisueller Hilfsmittel anzusehen. Dadurch werden Tätigkeiten (Langlaufunterricht) angeboten, welche dem Schischulvorbehalt
IG unterliegen.Die Angebote unter Pkt. 9 betreffend Videoanalyse - Technikanalyse beinhalten Unterrichtsmethoden zur Vermittlung von Kenntnissen über das Langlaufen, wie die Erklärung, Demonstration und Korrektur von Bewegungsabläufen; als Unterrichtsmethode ist auch eine Technikanalyse mit Hilfe videovisueller Hilfsmittel anzusehen. Dadurch werden Tätigkeiten (Langlaufunterricht) angeboten, welche dem Schischulvorbehalt
Paragraph 3, Absatz eins, Tir.SchischuIG unterliegen. I. Sie haben dadurch selbständig und mit der Absicht, ein Entgelt oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht, insbesondere von Langlaufunterricht an einen größeren Kreis von Personen öffentlich angeboten, ohne über die erforderliche Schischulbewilliqunq zu verfügen oder sonst dazu nach § 3 des Tir. SchischuIG berechtigt zu sein, indem Sie mit dem eingangs angeführten, auf der Homepage bereitgehaltenen Werbefolder Tätigkeiten, welche dem Schischulvorbehalt unterliegen (insbesondere Langlauf Klassik- bzw. Skating-Gruppentraining, Biathlon für Jedermann „Mitten ins Schwarze“, BB day - Langlauf, Offtracktour „Querfeldein“, individuelles Personal- und Gruppentraining, Videoanalyse - Technikanalyse) angeboten haben.römisch eins. Sie haben dadurch selbständig und mit der Absicht, ein Entgelt oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht, insbesondere von Langlaufunterricht an einen größeren Kreis von Personen öffentlich angeboten, ohne über die erforderliche Schischulbewilliqunq zu verfügen oder sonst dazu nach Paragraph 3, des Tir. SchischuIG berechtigt zu sein, indem Sie mit dem eingangs angeführten, auf der Homepage bereitgehaltenen Werbefolder Tätigkeiten, welche dem Schischulvorbehalt unterliegen (insbesondere Langlauf Klassik- bzw. Skating-Gruppentraining, Biathlon für Jedermann „Mitten ins Schwarze“, BB day - Langlauf, Offtracktour „Querfeldein“, individuelles Personal- und Gruppentraining, Videoanalyse - Technikanalyse) angeboten haben.
IG ist das Anbieten der Erteilung von Schiunterricht der Ausübung dieser Tätigkeit gleichzuhalten.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tir. SchischuIG ist das Anbieten der Erteilung von Schiunterricht der Ausübung dieser Tätigkeit gleichzuhalten. II. Sie haben dadurch selbständig und mit der Absicht, ein Entgelt oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren und beim Bergwandern an einen größeren Kreis von Personen öffentlich angeboten, ohne über eine Berechtigung als Berg- und Schiführer bzw. hinsichtlich des Schneeschuhwanderns zumindest als Bergwanderführer nach dem Tir. Bergsportführergesetz zu verfügen, indem Sie mit dem eingangs angeführten, auf der Homepage bereitgehaltenen Werbefolder Tätigkeiten, welche den Berg- und Schiführern (Skitour „Gipfelerlebnis“, individuelles Personal- und Gruppentraining Skitouren) bzw. Bergwanderführern (Schneeschuhwanderung „Winterglück“, BB day - Schneeschuh, individuelles Personal- und Gruppentraining Schneeschuhwanderungen) Vorbehalten sind, angeboten haben.römisch zwei. Sie haben dadurch selbständig und mit der Absicht, ein Entgelt oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren und beim Bergwandern an einen größeren Kreis von Personen öffentlich angeboten, ohne über eine Berechtigung als Berg- und Schiführer bzw. hinsichtlich des Schneeschuhwanderns zumindest als Bergwanderführer nach dem Tir. Bergsportführergesetz zu verfügen, indem Sie mit dem eingangs angeführten, auf der Homepage bereitgehaltenen Werbefolder Tätigkeiten, welche den Berg- und Schiführern (Skitour „Gipfelerlebnis“, individuelles Personal- und Gruppentraining Skitouren) bzw. Bergwanderführern (Schneeschuhwanderung „Winterglück“, BB day - Schneeschuh, individuelles Personal- und Gruppentraining Schneeschuhwanderungen) Vorbehalten sind, angeboten haben.
1 lit. a Tir. Bergsportführergesetz ist das Anbieten von Bergsportführertätigkeiten der Ausübung dieser Tätigkeiten gleichzuhalten.
Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, Tir. Bergsportführergesetz ist das Anbieten von Bergsportführertätigkeiten der Ausübung dieser Tätigkeiten gleichzuhalten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Verwaltungsübertretungen nach I. römisch eins. § 57 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz 1995 II. § 37 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Tiroler Bergsportführergesetz römisch zwei. Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Bergsportführergesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
1200 Euro zu I.1200 Euro zu römisch eins. 134 Stunden zu I.134 Stunden zu römisch eins. - § 57 Abs. 1 letzter Halbsatz Tir. SchischulGParagraph 57, Absatz eins, letzter Halbsatz Tir. SchischulG 320 Euro zu II.320 Euro zu römisch zwei. 36 Stunden zu II.36 Stunden zu römisch zwei. - § 37 Abs. 2 TBSFGParagraph 37, Absatz 2, TBSFG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • 152,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind jew. 10 % der Strafe; Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1672 Euro“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt: „Die im Straferkenntnis vom 7.3.2017 zur GZ: ***** vorgeworfene Verwaltungsübertretung liegt aus mehreren Gründen nicht vor. Auf die in der schriftlichen Rechtfertigung vom 27.2.2017 vorgebrachten Gründe und Argumente wird verwiesen und diesem ebenfalls zum Gegenstand der schriftlichen Beschwerde gemacht. 1. Zur Europarechtswidrigkeit des Schischulvorbehaltes sowie Einschränkung der Erwerbsfreiheit Im Straferkenntnis wurde zunächst richtigerweise vorgebracht (S. 19), dass der Schischulvorbehalt für die Erteilung von Langlaufunterricht grundsätzlich eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Art 56 AEUV darstellen. Keine Beschränkung liegt richtigerweise vor, wenn vier Voraussetzungen vorliegen: sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewendet, und eine vorhandene Beschränkung muss verhältnismäßig sein (angemessen, erforderlich und es darf keine gelinderen Mittel geben um die begehrten Erfordernisse - im vorliegenden Fall den Schutz der öffentlichen Ordnung) zu gewährleisten.Im Straferkenntnis wurde zunächst richtigerweise vorgebracht (S. 19), dass der Schischulvorbehalt für die Erteilung von Langlaufunterricht grundsätzlich eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Artikel 56, AEUV darstellen. Keine Beschränkung liegt richtigerweise vor, wenn vier Voraussetzungen vorliegen: sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewendet, und eine vorhandene Beschränkung muss verhältnismäßig sein (angemessen, erforderlich und es darf keine gelinderen Mittel geben um die begehrten Erfordernisse - im vorliegenden Fall den Schutz der öffentlichen Ordnung) zu gewährleisten. Fälschlicherweise wird jedoch von der BH Y auf das Erkenntnis ***** verwiesen. Dies ist jedoch aus mehreren Gründen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar: Darin nahm der VfGH lediglich auf die Gefahren des Schilaufens Bezug und sah den Schischulvorbehalt als gerechtfertigt an (***** und *****). Jedoch ist das Schilaufen mit dem Langlaufen nicht gleichzusetzen. Insbesondere birgt das Schiläufen eine Vielzahl von Gefahren, welche mit jenen des Langlaufens nicht vergleichbar sind. Die Beschränkung des Schilaufen kann deshalb aus mehreren Gründen gerechtfertigt werden. Hingegen nicht das Langlaufen. Auf die Vielzahl der vorgebrachten Unterschiede zwischen dem Langlaufsport und jenen des Schilaufens (Unfallzahlen, Unfallfolgen, Gelände, alpine Gefahren, Geschwindigkeit, Personenfrequenz etc.) wird folgend eingegangen. Langlaufen ist - wie aufgezeigt wird eine Sportart, die per se nicht gefährlich ist. Lediglich die "unsachgemäße oder leichtsinnige Sportausübung" birgt - wie jede andere Sportart - ein Gefahrenpotenzial. Die Reglementierung des Langlaufens aufgrund von den damit verbundenen Gefahren würde bedeuten, jede Sportart innerstaatlich reglementieren zu dürfen (z.B. Gehen, Tanzen etc.) Eine sachliche Rechtfertigung für die massive Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist keinesfalls ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann eine Beschränkung aus Gründen des Allgemeininteresses wie die Förderung des Tourismus, der Verkehrssicherheit oder zum Schutz der Umwelt gerechtfertigt werden. Unzulässig wäre jedoch eine Beschränkung mit dem Ziel, dem bereits konzessionierten Konkurrenzunternehmen wirtschaftlich tragfähige Bedingungen zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall bezweckt die Bewilligungspflicht jedoch ausschließlich die Sicherstellung der wirtschaftlichen Vormachtstellung des Tiroler Schilehrerverbandes. Sollten die sachlichen Rechtfertigungsgründe im entferntesten Fall zur Anwendung gelangen, sind diese jedenfalls unverhältnismäßig. Die Regelung beschränkt nicht nur die Erwerbsausübung, sondern darüber hinaus den Erwerbsantritt an sich. Hier steht dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung kein großer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen. An solche, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften, die massiv die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre beeinträchtigen, da sie den Zugang zum Beruf überhaupt behindern, ist nach ständiger Rechtsprechung ein besonders strenger Prüfmaßstab anzulegen (vgl. VfSIg. 13.704/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur; weiters VfSIg. 16.024/2000 und 16.734/2002).Die Regelung beschränkt nicht nur die Erwerbsausübung, sondern darüber hinaus den Erwerbsantritt an sich. Hier steht dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung kein großer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen. An solche, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften, die massiv die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre beeinträchtigen, da sie den Zugang zum Beruf überhaupt behindern, ist nach ständiger Rechtsprechung ein besonders strenger Prüfmaßstab anzulegen vergleiche VfSIg. 13.704 aus 1994, und die dort zitierte Vorjudikatur; weiters VfSIg. 16.024 aus 2000, und 16.734 aus 2002,). Hier ist also die Frage zu stellen, ob die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Ziele im Sinne des Unionsrechts gerechtfertigt werden können. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem bereits genannte Erkenntnis ***** zwar ausgesprochen, dass die Regelung eines Schischulvorbehaltes insoweit im öffentlichen Interesse liege, als sie das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit bei der Ausübung des Schisports, insbesondere der Hintanhaltung der damit verbundenen Gefahren sowie der Geringhaltung der Anzahl der Schiunfälle und deren Folgen, verfolge. Allerdings können die Gefahren des alpinen Schisports nicht mit den Gefahren von Skilanglauf verglichen werden. Grundsätzlich geht natürlich von jeder Sportart ein Verletzungsrisiko aus. Das Verletzungs- und Unfallrisiko ist im alpinen Schisport jedoch sehr hoch, während Verletzungen und Kollisionen beim Skilanglauf sehr selten sind. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit erhebt Unfallzahlen und führt Statistiken zu Freizeitunfällen. Dem Beschwerdeführer wurde vom Kuratorium der Bericht vom Dezember 2011 übermittelt. Darin sind folgende Zahlen für das Jahr 2010 (Seite 41) aufgelistet: - Alpiner Schilauf 44.500 - Langlaufen, Rodeln, Bobfahren zusammen 6.900 Obwohl hier das Langlaufen mit den weitaus gefährlicheren Sportarten Rodel und Bobfahren zusammengeworfen wurden, beträgt die Anzahl der Alpinunfälle mehr als das 6-fache. Rechnet man das Rodeln und Bobfahren heraus, ist davon auszugehen, dass in Österreich Langlaufunfälle nicht einmal die Zahl von 100 pro Jahr betragen. Dem Beschwerdeführervertreter sind in über 30 - jähriger (relativ umfangreicher) Langlaufausübung nur zwei Verletzungsfälle bei Langlaufstürzen in Erinnerung. Eine Kollision mit anderen Loipenbenützern wurde in diesem Zeitraum überhaupt nicht wahrgenommen. Die Fernsehberichte in den täglichen Sendungen (z.B. Z heute) berichten demgegenüber in der Saison von über 100 Pistenunfällen bzw. Verletzten pro Tag alleine im Krankenhaus W. Die Verhältnisse in V unterscheiden sich diesbezüglich sicher nicht von Z.Obwohl hier das Langlaufen mit den weitaus gefährlicheren Sportarten Rodel und Bobfahren zusammengeworfen wurden, beträgt die Anzahl der Alpinunfälle mehr als das 6-fache. Rechnet man das Rodeln und Bobfahren heraus, ist davon auszugehen, dass in Österreich Langlaufunfälle nicht einmal die Zahl von 100 pro Jahr betragen. Dem Beschwerdeführervertreter sind in über 30 - jähriger (relativ umfangreicher) Langlaufausübung nur zwei Verletzungsfälle bei Langlaufstürzen in Erinnerung. Eine Kollision mit anderen Loipenbenützern wurde in diesem Zeitraum überhaupt nicht wahrgenommen. Die Fernsehberichte in den täglichen Sendungen (z.B. Z heute) berichten demgegenüber in der Saison von über 100 Pistenunfällen bzw. Verletzten pro Tag alleine im Krankenhaus W. Die Verhältnisse in römisch fünf unterscheiden sich diesbezüglich sicher nicht von Z. Beim alpinen Schilauf gibt es jährlich auch immer wieder Tote auf der Piste. Dabei ist an die Lawinentoten noch gar nicht gedacht. Von einem Toten bei einem Loipenunfall ist weitgehend nichts bekannt. Das SchischuIG will auch vor den alpinen Gefahren im Zusammenhang mit Lawinengefahren schützen. Solche Gefahren gibt es für Langlaufloipen schon grundsätzlich nicht. Dennoch unterliegt in V sowohl die Erteilung von Unterricht im alpinen Schisport, sowie Erteilung von Langlaufunterricht dem Schischulvorbehalt. Es wird also tatsächlich Ungleiches aus unsachlichen Gründen rechtlich gleich behandelt.Dennoch unterliegt in römisch fünf sowohl die Erteilung von Unterricht im alpinen Schisport, sowie Erteilung von Langlaufunterricht dem Schischulvorbehalt. Es wird also tatsächlich Ungleiches aus unsachlichen Gründen rechtlich gleich behandelt. Das SchischuIG unterscheidet in keiner Weise, wo der Unterricht erteilt wird. Es behandelt U oder T in Bezug auf Langlaufen und X oder andere Gebiete gleich. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Es macht jedoch einen Unterschied, ob ein Langlaufunterricht in T oder in X oder einem sonstigen kleinen Gebiet ohne wesentlichen Fremdenverkehr (oder ohne Liftangebot) angeboten wird. Z oder S, die an V angrenzen erachten es aus Sicherheitsgründen nicht für erforderlich, das Langlaufen einem Schischulvorbehalt zu unterwerfen. Diese Länder weisen weder hinsichtlich der Topographie und noch vom Touristenaufkommen an Langläufern einen Unterschied zu V auf. Trotz der nicht vorhandenen Ausübungsbeschränkungen in diesen angrenzenden Ländern ist ein Unterschied in der Sicherheit der Langläufer nicht festzustellen. Andernfalls wäre zu erwarten, dass S und Z längst eine gesetzliche Regelung auch in Bezug auf das Langlaufen erlassen hätten. Solche Erwägungen gibt es jedoch nicht einmal ansatzweise.Das SchischuIG unterscheidet in keiner Weise, wo der Unterricht erteilt wird. Es behandelt U oder T in Bezug auf Langlaufen und römisch zehn oder andere Gebiete gleich. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Es macht jedoch einen Unterschied, ob ein Langlaufunterricht in T oder in römisch zehn oder einem sonstigen kleinen Gebiet ohne wesentlichen Fremdenverkehr (oder ohne Liftangebot) angeboten wird. Z oder S, die an römisch fünf angrenzen erachten es aus Sicherheitsgründen nicht für erforderlich, das Langlaufen einem Schischulvorbehalt zu unterwerfen. Diese Länder weisen weder hinsichtlich der Topographie und noch vom Touristenaufkommen an Langläufern einen Unterschied zu römisch fünf auf. Trotz der nicht vorhandenen Ausübungsbeschränkungen in diesen angrenzenden Ländern ist ein Unterschied in der Sicherheit der Langläufer nicht festzustellen. Andernfalls wäre zu erwarten, dass S und Z längst eine gesetzliche Regelung auch in Bezug auf das Langlaufen erlassen hätten. Solche Erwägungen gibt es jedoch nicht einmal ansatzweise. Die restriktive Regelung in Satz V führt vielmehr dazu, dass es gar keine Langlauflehrer im ausreichenden Maß gibt. Wer eine Schilehrer-Ausbildung nach dem Ver System absolviert, führt keinen Langlaufunterricht durch, sondern wendet sich durchschnittlich gesehen dem lukrativeren alpinen Schilauf zu. Insgesamt führt die Regelung dazu, dass in zahlreichen Wintersportgebieten überhaupt kein Langlauf-Lehrangebot vorhanden ist. In X gab es schon seit Jahren keinen Langlaufunterricht, obwohl eine kleine Schischule vorhanden ist. In Gemeinden ohne Schilifte gibt es üblicherweise keine Schischule. Das Schischulgebiet deckt sich jedoch mit dem Gemeindegebiet (§ 4 TirSSG) Ein Langlaufunterricht dürfte hier trotzdem nur mit einer Schischulgenehmigung erteilt werden, obwohl es keinen alpinen Schisport gibt. Die restriktive Regelung in Satz römisch fünf führt vielmehr dazu, dass es gar keine Langlauflehrer im ausreichenden Maß gibt. Wer eine Schilehrer-Ausbildung nach dem Ver System absolviert, führt keinen Langlaufunterricht durch, sondern wendet sich durchschnittlich gesehen dem lukrativeren alpinen Schilauf zu. Insgesamt führt die Regelung dazu, dass in zahlreichen Wintersportgebieten überhaupt kein Langlauf-Lehrangebot vorhanden ist. In römisch zehn gab es schon seit Jahren keinen Langlaufunterricht, obwohl eine kleine Schischule vorhanden ist. In Gemeinden ohne Schilifte gibt es üblicherweise keine Schischule. Das Schischulgebiet deckt sich jedoch mit dem Gemeindegebiet (Paragraph 4, TirSSG) Ein Langlaufunterricht dürfte hier trotzdem nur mit einer Schischulgenehmigung erteilt werden, obwohl es keinen alpinen Schisport gibt. Langlaufsport kann entweder im Winter mit Langlaufskiern auf Schnee, unter anderem aber auch sonst mit Skiroller oder verschiedensten Arten von Rollschuhen auf den unterschiedlichsten Bodenbeschaffenheiten (meistens aber auf Asphalt) betrieben werden. Aus sportlicher Sicht ist zwischen dem Langlaufen mit Skiern auf Schnee und Langlaufen mit Skiroller/Rollschuhen kein Unterschied, der Bewegungsablauf deckt sich sowohl in konditioneller als auch in koordinativer Hinsicht. In V bedarf die erwerbsmäßige Erteilung von Langlaufunterricht auf Schnee einer Schischulbewilligung, während erwerbsmäßiger Unterricht auf anderen Bodenbeschaffenheiten als Schnee keiner Schischulbewilligung bedarf.Langlaufsport kann entweder im Winter mit Langlaufskiern auf Schnee, unter anderem aber auch sonst mit Skiroller oder verschiedensten Arten von Rollschuhen auf den unterschiedlichsten Bodenbeschaffenheiten (meistens aber auf Asphalt) betrieben werden. Aus sportlicher Sicht ist zwischen dem Langlaufen mit Skiern auf Schnee und Langlaufen mit Skiroller/Rollschuhen kein Unterschied, der Bewegungsablauf deckt sich sowohl in konditioneller als auch in koordinativer Hinsicht. In römisch fünf bedarf die erwerbsmäßige Erteilung von Langlaufunterricht auf Schnee einer Schischulbewilligung, während erwerbsmäßiger Unterricht auf anderen Bodenbeschaffenheiten als Schnee keiner Schischulbewilligung bedarf. Auch ein mögliches Verletzungs- oder Unfallrisiko ist auf Schnee nicht erhöht. Faktisch ist es eher so, dass Verletzungen auf Asphalt erheblich schwerwiegender sind als auf Schnee, daher lässt sich keine sachliche Rechtfertigung finden, warum es zu Erteilung von Langlaufunterricht mit Langlaufskiern auf Schnee einer Bewilligung bedarf, nicht aber für Unterricht mit Skirollern oder Rollschuhen. Es wird hier also offensichtlich tatsächlich Gleiches aus unsachlichen Gründen rechtlich ungleich behandelt. Langlaufen ist nicht mit Schifahren und Snowboarden vergleichbar, weshalb die Miteinbeziehung des Langlaufens in das Ver Schischulgesetz
SSG und der daraus resultierenden Bewilligungspflicht für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Langlauf
SSG iVm § 5 Abs 1 TirSSG jedenfalls sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Langlaufen findet im Gegensatz zum Schifahren und Snowboarden auf unterschiedlichen Pisten statt. Während Schifahrer und Snowboarder sich dieselben Pisten teilen, findet der Langlaufsport auf anderen - vom Schi- und Snowboardfahren unabhängigen - Loipen statt. Ein Langläufer würde niemals die für Schi- und Snowboardfahrer vorgesehen Pisten befahren, genauso wenig würden Schi- und Snowboardfahrer auf Loipen ihre Fähigkeiten zum Einsatz bringen. Die von der BH Y vorgebrachte Meinung wonach Pisten und Loipen gleichzusetzen sind ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen von den zu befahrenden Pisten bzw. Loipen sind die äußeren Gegebenheiten von Schi- und Snowboardfahren mit Langlaufen nicht vergleichbar:Langlaufen ist nicht mit Schifahren und Snowboarden vergleichbar, weshalb die Miteinbeziehung des Langlaufens in das Ver Schischulgesetz
Paragraph 3, TirSSG und der daraus resultierenden Bewilligungspflicht für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Langlauf
Paragraph 5, Absatz 6 b, TirSSG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, TirSSG jedenfalls sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Langlaufen findet im Gegensatz zum Schifahren und Snowboarden auf unterschiedlichen Pisten statt. Während Schifahrer und Snowboarder sich dieselben Pisten teilen, findet der Langlaufsport auf anderen - vom Schi- und Snowboardfahren unabhängigen - Loipen statt. Ein Langläufer würde niemals die für Schi- und Snowboardfahrer vorgesehen Pisten befahren, genauso wenig würden Schi- und Snowboardfahrer auf Loipen ihre Fähigkeiten zum Einsatz bringen. Die von der BH Y vorgebrachte Meinung wonach Pisten und Loipen gleichzusetzen sind ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen von den zu befahrenden Pisten bzw. Loipen sind die äußeren Gegebenheiten von Schi- und Snowboardfahren mit Langlaufen nicht vergleichbar: Das resultiert daraus, dass in der Regel Schi- und Snowboardfahrer aufgrund der Steilheit des Geländes, der enorme frequentierten Piste, der höheren Durchschnittsgeschwindigkeit sowie der zu erreichenden Höchstgeschwindigkeit anderen und vor allem viel höheren Risiken ausgesetzt sind wie Langläufer. In der Regel gilt, dass Schi- und Snowboardfahrer auf steileren Pisten, schneller und auf viel dichter frequentierten Pisten fahren, weshalb eine enorme Gefahr für die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Gefährdung der Gesundheit ist beim Schi- und Snowboardfahren aufgrund der aufgezählten unterschiedlichen äußeren Einflüsse keinesfalls mit der Gefahr bei der Ausübung des Langlaufsports vergleichbar. Ebenso wenig kann die massive Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht aus Gründen des Allgemeininteresses oder aufgrund von Verbraucherschutzinteressen gerechtfertigt werden. Insbesondere da entsprechende Beschränkungen wie im Ver Schischulgesetz in den andern Mitgliedstaaten (vgl bsp Deutschland) nicht vorhanden sind. Insofern wird Ungleiches gleich behandelt, was gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Eine sachliche Rechtfertigung gibt es dafür nicht.Insbesondere da entsprechende Beschränkungen wie im Ver Schischulgesetz in den andern Mitgliedstaaten vergleiche bsp Deutschland) nicht vorhanden sind. Insofern wird Ungleiches gleich behandelt, was gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Eine sachliche Rechtfertigung gibt es dafür nicht. Die unionsrechtlichen Bedenken wurden von der BH Y unrichtig bzw. unzureichend geprüft und darauf verwiesen, dass der Schischulvorbehalt vom österreichischen Verfassungsgericht als verfassungsmäßig anerkannt wurde. Aufgrund der fehlerhaften Prüfung der BH Y wurde jedoch verkannt, dass bereits eine in einer auf den vorliegenden Fall übertragbaren Entscheidung die Verhältnismäßigkeit einer innerstaatlichen Regelung verneint hatte (VfSIg 18115/2007), zumal die Regelungen nicht einheitlich Anwendung fand. Auch im vorliegenden Fall ist die Regelung keinesfalls erforderlich, zumal sie in den anderen österreichischen Bundesländern gar nicht vorhanden ist und auch Lehrer in Schulen Langlaufunterricht für Kinder ohne entsprechende Ausbildung oder Bewilligung im Bundesland V anbieten können.Die unionsrechtlichen Bedenken wurden von der BH Y unrichtig bzw. unzureichend geprüft und darauf verwiesen, dass der Schischulvorbehalt vom österreichischen Verfassungsgericht als verfassungsmäßig anerkannt wurde. Aufgrund der fehlerhaften Prüfung der BH Y wurde jedoch verkannt, dass bereits eine in einer auf den vorliegenden Fall übertragbaren Entscheidung die Verhältnismäßigkeit einer innerstaatlichen Regelung verneint hatte (VfSIg 18115 aus 2007,), zumal die Regelungen nicht einheitlich Anwendung fand. Auch im vorliegenden Fall ist die Regelung keinesfalls erforderlich, zumal sie in den anderen österreichischen Bundesländern gar nicht vorhanden ist und auch Lehrer in Schulen Langlaufunterricht für Kinder ohne entsprechende Ausbildung oder Bewilligung im Bundesland römisch fünf anbieten können. Sollte die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit fälschlicherweise als gerechtfertigt angesehen werden, so ist sie jedoch jedenfalls unverhältnismäßig und damit unionsrechtswidrig: Der Vergleich zwischen Langlaufen und Schifahren ist jedenfalls unzulässig. Dies beginnt schon bei einem Blick auf die besonders schutzwürdigen Kinder, welche beim Schifahren verpflichtend einen Helm tragen müssen, hingegen ist eine entsprechende Regelung beim Langlaufen nicht existiert und nicht einmal angedacht wurde. Sollten die von der BH Y genannten Schutzwürdigen Interessen tatsächlich zutreffen, so hätten Sie in erster Linie dafür Sorge tragen müssen, dass die Kinder geschützt werden. Das Argument wonach Pisten und Loipen vergleichbar sind trifft damit nicht zu. Anzuführen ist weiters, dass für V - obwohl FIS Regeln für das Schilaufen bestehen, eigene Verhaltensregeln für das Langlaufen kreiert wurden. Dies zeigt, dass die Regelungen die für das Schiläufen gelten nicht auf das Langlaufen übertragbar waren.verpflichtend einen Helm tragen müssen, hingegen ist eine entsprechende Regelung beim Langlaufen nicht existiert und nicht einmal angedacht wurde. Sollten die von der BH Y genannten Schutzwürdigen Interessen tatsächlich zutreffen, so hätten Sie in erster Linie dafür Sorge tragen müssen, dass die Kinder geschützt werden. Das Argument wonach Pisten und Loipen vergleichbar sind trifft damit nicht zu. Anzuführen ist weiters, dass für römisch fünf - obwohl FIS Regeln für das Schilaufen bestehen, eigene Verhaltensregeln für das Langlaufen kreiert wurden. Dies zeigt, dass die Regelungen die für das Schiläufen gelten nicht auf das Langlaufen übertragbar waren. Das Ver Schischulgesetz behandelt den Alpinsport den Langlaufsport gleich und unterwirft beide Sportarten dem Schischulvorbehalt. Alpiner Schisport und nordischer Langlauf sind jedoch völlig getrennte Sportarten. Dies zeigt sich schon aus der Tatsache, dass es im Spitzensport eine alpine Schiweltmeisterschaft, im nordischen Sport eine getrennt davon abgehaltene nordische WM gibt. Die Gelände, die verwendet werden, eignen sich eben nicht für beide Sportarten. Der kleinste gemeinsame Nenner ist der Untergrund Schnee. Der alpine Schilauf ist gekennzeichnet dadurch dass der Sportler unter Einhaltung relativ hoher Geschwindigkeit vom Berg (je steiler umso erstrebenswerter) ins Tal kommt. Im Erkenntnis ***** hat sich der Verfassungsgerichtshof zuletzt mit der Einbeziehung des Führens und Begleitens beim Schiläufen im Zusammenhang mit dem Vorarlberger Schischulgesetz auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof führte Argumente an, dass die Einbeziehung des Führens und Begleitens beim Schilaufen unter dem Schischulvorbehaltsrecht gerechtfertigt haben. Es waren dies insbesondere - der weitere Ausbau der Liftanlagen - die größere Anzahl von Schipistenbenützer und der dichtere „Verkehr" - andere Schneesportgeräte im Vergleich zum Jahr 1980 - die höheren Fahrgeschwindigkeiten aufgrund des geänderten Materials - die Nichtabgrenzbarkeit des Führens und Begleitens beim Schilaufen in der Praxis. All diese Argumente betreffen die Zunahme der Gefahren beim Schifahren. So gibt es im Alpinbericht heute überwiegend Carving-Schi, die extreme Kurvenlagen und Kurvengeschwindigkeiten auch für Durchschnittsfahrer oder Anfänger ermöglichen. Solche technische Entwicklungen hat es im Langlaufen nicht gegeben. Hier muss immer noch die Fortbewegung mit körperlicher Kraft bewerkstelligt werden. Es gibt keine hohen Geschwindigkeiten (abgesehen vom Hochleistungssport, der den Unterricht jedoch nicht berührt). Alle diese Argumente treffen jedoch auf die Abgrenzung beim Langlaufen nicht zu. Beim Langlaufsport - gibt es keinen Ausbau von Liftanlagen - hat sich die Anzahl der Loipenkilometer eher vermehrt - ist die Frequenz auf der Loipe äußerst gering, es gibt auch keine schnelle Annäherung zwischen den Läufern - halten die Läufer die gleiche Richtung ein, es gibt eine Kurvenfahrten, bei der die Gefahr einer Kollision besteht - sind die Geschwindigkeiten nicht höher geworden - das Material ist hinsichtlich der Geschwindigkeit nicht wesentlich schneller geworden (nordische Weltmeisterschaft 2015 50 km klassisch Peter Northug: 2 Stunden 26 Minuten; Weltmeisterschaft 1982 50 km klassisch Thomas Wasberg: 2 Stunden 32 Minuten, die Geschwindigkeiten 19,73 km/h zu 20,55 km/h sind fast gleich) - bewegt sich der durchschnittliche Langläufer durchschnittlich mit Geschwindigkeiten von 5 bis 10 km/h, bessere Langläufer allenfalls mit 10 bis 10 km/h Die Abgrenzung vom alpinen Schilauf völlig problemlos, da der Langlaufsport auf Schipisten nicht ausgeübt wird. Langläufer und alpine Skifahrer treffen sich nicht einmal bei der Anreise auf einem Parkplatz, da Langlaufgebiete eben nicht im steilen Gelände liegen. Die Behörde verweist, dass die unterschiedlichen Regelungen beim Langlaufen daraus resultieren, dass die Angelegenheiten des Sports
Dass die Kompetenzen in diesem Bereich wie angeführt verteilt sind ist richtig. Jedoch ist zu bedenken, dass auch die Landesgesetzgebung, sowie die Bundesgesetzgebung dem höherrangigen EU-Recht nicht wiedersprechen dürfen. Im Kollissionsfall ist das europarechtswidrige nationale (Landes)Recht unangewendet zu lassen. Dass Z in der konkreten Frage des Langlaufsports rechtskonform handelt, V hingegen rechtswidrig handelt, dann nicht mit dem Verweis auf die unterschiedliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gerechtfertigt werden. Gegenteilig muss das Land V - um allenfalls drohende Staatshaftungsansprüche abzuwenden - das unionsrechtswidrige Gesetz unangewendetDie Behörde verweist, dass die unterschiedlichen Regelungen beim Langlaufen daraus resultieren, dass die Angelegenheiten des Sports
Dass die Kompetenzen in diesem Bereich wie angeführt verteilt sind ist richtig. Jedoch ist zu bedenken, dass auch die Landesgesetzgebung, sowie die Bundesgesetzgebung dem höherrangigen EU-Recht nicht wiedersprechen dürfen. Im Kollissionsfall ist das europarechtswidrige nationale (Landes)Recht unangewendet zu lassen. Dass Z in der konkreten Frage des Langlaufsports rechtskonform handelt, römisch fünf hingegen rechtswidrig handelt, dann nicht mit dem Verweis auf die unterschiedliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gerechtfertigt werden. Gegenteilig muss das Land römisch fünf - um allenfalls drohende Staatshaftungsansprüche abzuwenden - das unionsrechtswidrige Gesetz unangewendet lassen. ad) Zwischenstaatlichen Bezug: Die zitierte Rechtsprechung in der Rs Luise und Carbone verdeutlicht, dass eine Beschränkung der passiven Dienstleistungsfreiheit ausreicht um das Tatbestandsmerkmal des zwischenstaatlichen Bezugs zu erfüllen. Passive Dienstleistungsfreiheit bedeutet, dass der Dienstleistungsempfänger sich über die Grenze zum Dienstleistungserbringer begibt um dort die angebotenen Dienstleistungen zu konsumieren. Diese passive Dienstleistungsfreiheit wird im vorliegenden Fall beschränkt. Wie von der BH Y außerstreit gestellt wurde bietet die BB ihre entgeltlichen Dienstleistungen an Touristen (Holland, Deutschland) an. AA wird dadurch in seiner passiven Dienstleistungsfreiheit massiv beschränkt. Dass die Dienstleistungsempfänger Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten sind ist für den zwischenstaatlichen Bezug ausreichend. Touristen sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH Dienstleistungsempfänger. Nach dem Urteil vom
EU-Charta sowie in seinem Recht auf Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten
1 EU-Charta verletzt. Alle Tatbestandsmerkmale für die Anwendung von Art 56 AEUV liegen vor. Die Kommission hat bereits zwei Mal Österreich aufgefordert, diese unions- I rechtswidrige Beschränkung zu beseitigen.Darüber hinaus wird AA in seinem Grundrecht auf Gleichheit
, EU-Charta sowie in seinem Recht auf Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten
Alle Tatbestandsmerkmale für die Anwendung von Artikel 56, AEUV liegen vor. Die Kommission hat bereits zwei Mal Österreich aufgefordert, diese unions- römisch eins rechtswidrige Beschränkung zu beseitigen. AA ist damit auch in seinem Grundrecht auf Gleichheit
EU-Charta verletzt, da die Sportarten trotz erheblicher sachlicher Differenzen und damit Ungleichheit gleich behandelt werden.AA ist damit auch in seinem Grundrecht auf Gleichheit
, EU-Charta verletzt, da die Sportarten trotz erheblicher sachlicher Differenzen und damit Ungleichheit gleich behandelt werden. Das Konzessionssystem im Alpinen Spektrum, wie es im Ver Schischulgesetz vorgesehen per se unionsrechtswidrig. Dieses sieht vor, dass es ohne entsprechende umfassende alpine Konzession nicht möglich ist, eine Schischule zu eröffnen. Ebenso wenig ist es möglicheine Spartenschischule wie beispielsweise für den Bereich Langlauf ohne alpine Konzession zu betreiben. Dies führt dazu, dass die Erteilung von Langlaufunterricht ausschließlich von Personen erteilt wird, die über eine entsprechende Schischulbewilligung verfügen. Die Konzessionsinhaber befinden sich damit in einer quasi — monopolistischen Struktur. Die Konzessionsvergabe stellt eine massive und zudem unverhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar und wiederspricht dem ursprünglichen Gedanken der Konzession diametral.
dem Ver Bergsportführergesetz: Die Übertretung nach dem Ver Bergsportführergesetz liegt nicht vor. AA hat für diese Tätigkeiten Thomas Mayr als qualifizierten staatl. geprüften Bergführer beauftragt. Die im Folder angeführten Bergführertätigkeiten finden auf Bedarf ausschließlich von dem geprüften Bergführer durchgeführt. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes gegenüber nationalem Recht hat der Europäische Gerichtshof (EuGFI) in seiner Rechtsprechung entwickelt (stJud seit EuGH
Aufgrund des geltenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gegenüber nationalem Recht ist von den nationalen Behörden, wie im vorliegenden Fall der BH Y, von Amts wegen ein Kollisionsfall zu überprüfen und bejahendenfalls das nationale Recht unangewendet zu lassen. Widrigenfalls hat dies Staatshaftungsansprüche zur Folge. Dies ist im vorliegenden Sachverhalt der Fall, weshalb das Ver Schischulgesetz nicht zur Anwendung kommt. Die Unionsrechtswidrigkeit des Ver Schischulgesetzes wurde von der Kommission bereits festgestellt und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich dahingehend eingeleitet. Zur konkreten Frage der Miteinbeziehung des Langlaufens in das Verschischulgesetz
SSG iVm § 1 TirSSG und der daraus resultierenden Bewilligungspflicht für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Langlauf
SSG iVm § 5 wurde eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission bereits eingebracht.Dem folgend sind die zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet, jede nationale Bestimmung (auch im Verfassungsrang), die mit dem Unionsrecht in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen um unter anderem Staatshaftungsansprüche zu vermeiden. Das Ver Schischulgesetz verletzt unzweifelhaft Unionsrechtsnormen wie die höherrangige Dienstleistungsfreiheit
Aufgrund des geltenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gegenüber nationalem Recht ist von den nationalen Behörden, wie im vorliegenden Fall der BH Y, von Amts wegen ein Kollisionsfall zu überprüfen und bejahendenfalls das nationale Recht unangewendet zu lassen. Widrigenfalls hat dies Staatshaftungsansprüche zur Folge. Dies ist im vorliegenden Sachverhalt der Fall, weshalb das Ver Schischulgesetz nicht zur Anwendung kommt. Die Unionsrechtswidrigkeit des Ver Schischulgesetzes wurde von der Kommission bereits festgestellt und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich dahingehend eingeleitet. Zur konkreten Frage der Miteinbeziehung des Langlaufens in das Verschischulgesetz
Paragraph 3, TirSSG in Verbindung mit Paragraph eins, TirSSG und der daraus resultierenden Bewilligungspflicht für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Langlauf
Paragraph 5, Absatz 6 b, TirSSG in Verbindung mit Paragraph 5, wurde eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission bereits eingebracht. Es wird daher begehrt, dass die unionsrechtswidrigen Bestimmungen des Ver Schischulgesetzes 1995 aufgrund des Kollisionsfalls mit der höherrangigen Dienstleistungsfreiheit unangewendet bleiben und das Verfahren eingestellt wird. In eventu wird angeregt, dass ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet wird. In eventu wird eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt. X. 06.4.2017 AA“römisch zehn. 06.4.2017 AA“ Aufgrund einer Privatanzeige vom 05.01.2017 wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer betreibt die Firma „BB eU“ mit Sitz in Z, Adresse 1, und mit Sitz in X, Adressen 2.Der Beschwerdeführer betreibt die Firma „BB eU“ mit Sitz in Z, Adresse 1, und mit Sitz in römisch zehn, Adressen 2. Er ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Lebens- und Sozialberatung
WO 1994 (eingeschränkt auf sportwissenschaftliche Beratung), weiters verfügt er über das freie Gewerbe der Eventagentur sowie ein Handelsgewerbe jeweils in X. Er ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Lebens- und Sozialberatung
Paragraph 94, Ziffer 46, GeWO 1994 (eingeschränkt auf sportwissenschaftliche Beratung), weiters verfügt er über das freie Gewerbe der Eventagentur sowie ein Handelsgewerbe jeweils in römisch zehn. Der Beschwerdeführer hat erfolgreich die Studienrichtung der Sportwissenschaften an einer österreichischen Universität absolviert. Er hat den Diplomabschluss als Langlauftrainer an der Bundesanstalt für Leibeserziehung, jetzt Sportakademie. Weiters ist der Beschwerdeführer für den Zer Schiverband in der Übungsleiterausbildung für Langlauf tätig, Tutor an der Universität Z im Bereich Schilanglauf, Organisator und Durchführer des
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ver Schischulgesetz 1995 gilt dieses Gesetz, soweit im Paragraph 2, nichts anderes bestimmt ist, für
Abs 3 Ver Schischulgesetz umfasst das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes alle Arten des Schilaufens, bei denen eine Fortbewegung auf Schnee mit Schiern, Snowboards oder schi- und snowboardähnlichen Geräten erfolgt, wie insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.
Paragraph eins, Absatz 3, Ver Schischulgesetz umfasst das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes alle Arten des Schilaufens, bei denen eine Fortbewegung auf Schnee mit Schiern, Snowboards oder schi- und snowboardähnlichen Geräten erfolgt, wie insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.
Abs 4 Ver Schischulgesetz ist eine Tätigkeit nach Abs 1 leg cit erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.
Paragraph eins, Absatz 4, Ver Schischulgesetz ist eine Tätigkeit nach Absatz eins, leg cit erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.
Abs 1 Ver Schischulgesetz ist das erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht außer im Fall des Ausflugsverkehrs nach dem 2. Abschnitt nur im Rahmen bewilligter Schischulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig.
Paragraph 3, Absatz eins, Ver Schischulgesetz ist das erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht außer im Fall des Ausflugsverkehrs nach dem 2. Abschnitt nur im Rahmen bewilligter Schischulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig.
Abs 1 Ver Schischulgesetz bedarf der Betrieb einer Schischulleiterbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Schischulbewilligung). Eine Schischulbewilligung kann auch für die Erteilung von Schiunterricht in einer bestimmten Art oder in bestimmten Arten des Schilaufens oder für bestimmte Personengruppen erteilt werden (Spartenschischulbewilligung). Für Spartenschischulen gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes über Schischulen.
Paragraph 5, Absatz eins, Ver Schischulgesetz bedarf der Betrieb einer Schischulleiterbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Schischulbewilligung). Eine Schischulbewilligung kann auch für die Erteilung von Schiunterricht in einer bestimmten Art oder in bestimmten Arten des Schilaufens oder für bestimmte Personengruppen erteilt werden (Spartenschischulbewilligung). Für Spartenschischulen gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes über Schischulen. Wer eine Schischule ohne Bewilligung nach § 5 Abs 1 betreibt oder sonst eine Tätigkeit als Schilehrer ausübt, ohne dazu nach § 3 berechtigt zu sein (das Anbieten der Erteilung von Schiunterricht ist der Ausübung dieser Tätigkeit gleichzuhalten), begeht § 57 Abs 1 lit a Ver Schischulgesetz 1995, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.000,00 zu bestrafen. Wer eine Schischule ohne Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz eins, betreibt oder sonst eine Tätigkeit als Schilehrer ausübt, ohne dazu nach Paragraph 3, berechtigt zu sein (das Anbieten der Erteilung von Schiunterricht ist der Ausübung dieser Tätigkeit gleichzuhalten), begeht Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Ver Schischulgesetz 1995, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.000,00 zu bestrafen. Der Beschwerdeführer bringt hier nun vor, dass „er lediglich Trainingseinheiten anbieten würde, welche zur Verbesserung der konditionellen und koordinativen Leistungsfähigkeit führen würden.“ Es kann jedoch in diesem Zusammenhang nichts anderes verstanden werden, als den Teilnehmern anzubieten, sie in den Fertigkeiten der Skating- oder Klassiktechniken zu unterrichten; Eine gezielte sportwissenschaftliche Beratung ist darin nicht zu erblicken. Vielmehr wird den Kursteilnehmern beigebracht, wie zB ein Diagonalschritt gemacht werden soll und werden weiters falsche Bewegungsabläufe korrigiert. Dabei wird die Übung vorgezeigt und mündlich erklärt. Das sind typischer Weise Tätigkeiten, die unter das Erteilen von Schiunterricht nach § 1 Abs 1 Ver Schischulgesetz fallen. Der Beschwerdeführer bringt hier nun vor, dass „er lediglich Trainingseinheiten anbieten würde, welche zur Verbesserung der konditionellen und koordinativen Leistungsfähigkeit führen würden.“ Es kann jedoch in diesem Zusammenhang nichts anderes verstanden werden, als den Teilnehmern anzubieten, sie in den Fertigkeiten der Skating- oder Klassiktechniken zu unterrichten; Eine gezielte sportwissenschaftliche Beratung ist darin nicht zu erblicken. Vielmehr wird den Kursteilnehmern beigebracht, wie zB ein Diagonalschritt gemacht werden soll und werden weiters falsche Bewegungsabläufe korrigiert. Dabei wird die Übung vorgezeigt und mündlich erklärt. Das sind typischer Weise Tätigkeiten, die unter das Erteilen von Schiunterricht nach Paragraph eins, Absatz eins, Ver Schischulgesetz fallen. Zum Spruchpunkt 2:
Abs 1 Ver Bergsportführergesetz unterliegen diesem Gesetz, soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist:
Paragraph eins, Absatz eins, Ver Bergsportführergesetz unterliegen diesem Gesetz, soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist:
Abs 2 Ver Bergsportführergesetz ist eine Tätigkeit nach Abs 1 leg cit erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.
Paragraph eins, Absatz 2, Ver Bergsportführergesetz ist eine Tätigkeit nach Absatz eins, leg cit erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.
Abs 3 Ver Bergsportführergesetz umfasst das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.
Paragraph eins, Absatz 3, Ver Bergsportführergesetz umfasst das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.
Abs 1 Ver Bergsportführergesetz dürfen Bergsportführertätigkeiten, soweit in den Abs 2 bis 6 leg cit nichts anderes bestimmt ist, nur von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden.
Paragraph 2, Absatz eins, Ver Bergsportführergesetz dürfen Bergsportführertätigkeiten, soweit in den Absatz 2 bis 6 leg cit nichts anderes bestimmt ist, nur von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden.
3 Abs 1 Ver Bergsportführergesetz sind Berg- und Schiführer zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Skitouren und bei Sportklettern befugt. Sie sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Sportkletterns zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.
3 Absatz eins, Ver Bergsportführergesetz sind Berg- und Schiführer zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Skitouren und bei Sportklettern befugt. Sie sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Sportkletterns zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.
Abs 1 Ver Bergsportführergesetz sind Bergwanderführer zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände befugt. Im Winter dürfen nurGemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ver Bergsportführergesetz sind Bergwanderführer zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände befugt. Im Winter dürfen nur
Abs 1 lit a Ver Bergsportführergesetz eine Verwaltungsübertretung.
Abs 2 TBSFG sind Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 leg cit von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000,00 zu ahnden. Wer Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ver Bergsportführergesetz ausübt, ohne dazu nach Paragraph 2, Absatz eins bis 6 leg cit befugt zu sein, wobei das Anbieten von Bergsportführertätigkeiten der Ausübung dieser Tätigkeiten gleichzuhalten ist, begeht
Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, Ver Bergsportführergesetz eine Verwaltungsübertretung.
Paragraph 37, Absatz 2, TBSFG sind Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, leg cit von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000,00 zu ahnden. Aus dem gegenständlichen Internetauftritt und aus dem Werbefolder gehen eindeutig Bergsportführertätigkeiten hervor. Eine Befugnis als Berg- und Schiführer oder als Bergwanderführer wurde weder behauptet, noch dargetan. Aus der Stellungnahme des Zeugen DD vom 23.01.2017 geht vor wie folgt: „Auf dem Falter werden unter „Angebote und Preise Winter 2016/17" folgenden Tätigkeiten, die als Tätigkeiten nach § 1 Ver Skischulgesetz bzw. nach § 1 Ver Bergsportführergesetz anzusehen sind:„Auf dem Falter werden unter „Angebote und Preise Winter 2016/17" folgenden Tätigkeiten, die als Tätigkeiten nach Paragraph eins, Ver Skischulgesetz bzw. nach Paragraph eins, Ver Bergsportführergesetz anzusehen sind: Langlauf Klassik-Gruppentraining es ist davon auszugehen, dass hier Personen in den Fertigkeiten des Langlaufens unterwiesen und Kenntnisse über das Langlaufen i. S. d. § 1 Abs 2 vermittelt werden, die nicht als „trainingswissenschaftliche Beratung“ anzusehen sind sondern der Verbesserung der sportmotorischen Fertigkeiten durch Schulung und dem Training der Skitechnik dienenes ist davon auszugehen, dass hier Personen in den Fertigkeiten des Langlaufens unterwiesen und Kenntnisse über das Langlaufen i. S. d. Paragraph eins, Absatz 2, vermittelt werden, die nicht als „trainingswissenschaftliche Beratung“ anzusehen sind sondern der Verbesserung der sportmotorischen Fertigkeiten durch Schulung und dem Training der Skitechnik dienen Langlauf Skating-Gruppentraining es ist davon auszugehen, dass hier Personen in den Fertigkeiten des Langlaufens unterwiesen und Kenntnisse über das Langlaufen i. S. d. § 1 Abs 2 vermittelt werden, die nicht als „trainingswissenschaftliche Beratung" anzusehen sind sondern der Verbesserung der sportmotorischen Fertigkeiten durch Schulung und dem Training der Skitechnik dienenes ist davon auszugehen, dass hier Personen in den Fertigkeiten des Langlaufens unterwiesen und Kenntnisse über das Langlaufen i. S. d. Paragraph eins, Absatz 2, vermittelt werden, die nicht als „trainingswissenschaftliche Beratung" anzusehen sind sondern der Verbesserung der sportmotorischen Fertigkeiten durch Schulung und dem Training der Skitechnik dienen Biathlon für Jedermann „Mitten ins Schwarze“ es ist davon auszugehen, dass hier Personen in den Fertigkeiten des Langlaufens unterwiesen und Kenntnisse über das biathlonspezifische Langlaufen i. S. d. § 1 Abs 2 vermittelt werden, die nicht als „trainingswissenschaftliche Beratung“ anzusehen sind sondern der Verbesserung der sportmotorischen Fertigkeiten durch Schulung und dem Training der Skitechnik dienenes ist davon auszugehen, dass hier Personen in den Fertigkeiten des Langlaufens unterwiesen und Kenntnisse über das biathlonspezifische Langlaufen i. S. d. Paragraph eins, Absatz 2, vermittelt werden, die nicht als „trainingswissenschaftliche Beratung“ anzusehen sind sondern der Verbesserung der sportmotorischen Fertigkeiten durch Schulung und dem Training der Skitechnik dienen Skitour „Gipfelerlebnis“ Die Führung von Personen auf Skitouren ist Berg- und Skiführer nach dem TBSFG bzw. Skiführern nach dem TSSG Vorbehalten. Eine Führung durch nicht entsprechend qualifizierte und befugte Personen stellt nicht nur einen klare Verwaltungsstraftatbestand sondern vor allem ein eklatantes Sicherheitsrisiko dar! Schneeschuhwanderung „Winterglück“, Winterwanderung, BB day Schneeschuh Die Führung von Personen auf Schneeschuhtouren touren ist Berg- und Skiführern bzw. Bergwanderführern nach dem TBSFG Vorbehalten. Eine Führung durch nicht entsprechend qualifizierte und befugte Personen stellt nicht nur einen klare Verwaltungsstraftatbestand sondern vor allem ein eklatantes Sicherheitsrisiko dar! Langlaufsafari, Offtracktour „Querfeldein“ Das Führen und Begleiten von Personen auf Skitouren fällt unter den Skischulvorbehalt. Auch Langlauftouren („Langlaufsafaris“) zählen abseits von Loipen in eingeschränktem Sinne zu Skitouren, wozu insbesondere Diplomlanglauflehrer im Rahmen von Langlaufschulen aufgrund ihrer Ausbildung befugt sind. Das reine Führen und Begleiten von Personen auf Langlaufsafaris auf Loipen (nicht jedoch abseits von Loipen) fällt hingegen wie das Skiguiding auf Pisten nicht unter den Skischulvorbehalt. Je nach dem, was wo wie geführt wird, kann eine „Querfeldeinführung“ als Berg- oder Skitour bzw. als Nordic-Cruising Tour gewertet werden und würde also solche jedenfalls als Tätigkeit nach dem TBSFG oder TSSG anzusehen sein. Videoanalyse - Technikanalyse Die Vermittlung von Kenntnissen über das Langlaufen nach § 1 Abs 2 umfasst alle dafür in Betracht kommenden Unterrichtsmethoden wie die Erklärung, Demonstration und Korrektur von Bewegungsabläufen sowie die Anwendung methodischer Übungsreihen, sportmotorischer Bewegungsaufgaben und allgemeiner methodischer Übungsgrundsätze. Selbstverständlich ist auch die Technikanalyse mit Hilfe videovisueller Hilfsmittel als Unterrichtsmethode anzusehen und das erwerbsmäßige Anbieten entsprechender Dienstleistungen in Zusammenhang mit Langlaufunterricht bzw. Langlauftechnik eine Tätigkeit, die unter den Skischulvorbehalt fällt.Die Vermittlung von Kenntnissen über das Langlaufen nach Paragraph eins, Absatz 2, umfasst alle dafür in Betracht kommenden Unterrichtsmethoden wie die Erklärung, Demonstration und Korrektur von Bewegungsabläufen sowie die Anwendung methodischer Übungsreihen, sportmotorischer Bewegungsaufgaben und allgemeiner methodischer Übungsgrundsätze. Selbstverständlich ist auch die Technikanalyse mit Hilfe videovisueller Hilfsmittel als Unterrichtsmethode anzusehen und das erwerbsmäßige Anbieten entsprechender Dienstleistungen in Zusammenhang mit Langlaufunterricht bzw. Langlauftechnik eine Tätigkeit, die unter den Skischulvorbehalt fällt. Biathlon Schießtraining ist keine Tätigkeit nach dem TSSG bzw. TBSFG.“ Die vom Beschwerdeführer angebotenen Leistungen fallen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts V eindeutig unter das Ver Skischulgesetz, da der Beschwerdeführer Techniken und Fertigkeiten bei seinen Unterrichtseinheiten anbietet, wo es um sportmotorische Übungsreihen geht und weiters Erklärungen und Demonstrationen dieser Übungen geht. Auch fallen die vom Beschwerdeführer angebotenen Leistungen unter das Ver Bergsportführergesetz, da er in seinem Winterprospekt 2016/17 Skitouren anbietet, selbst keine Befugnis innehat und im Prospekt keine befugte Person benannt hat, welche die Skitour(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.