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{'item': 'LVwG-2017/28/0917-4'}

Obsah (13)Art 133§ 3§ 57§ 37§ 64§ 5Art 15Art 20Art 56§ 94§ 1§ 2§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/28/0917-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.3.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.03.2017, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Tatzeit zumindest in der Zeit von 5.

  1. bis 8.2.2017 Tatort X, Adressen 2 römisch zehn, Adressen 2 Sie betreiben unter der Bezeichnung „BB" einen Internetauftritt unter www.BB.at. Sie haben zumindest während des oag. Tatzeitraumes ausgehend vom oag. Tatort auf der oag. Homepage unter dem Bereich „BB Angebote“ einen Folder mit der Bezeichnung „Winterangebote 2016/2017“ öffentlich zum Download bereit gehalten. Der angeführte Folder führt ihre Firmenbezeichnung „BB“ und den Standort X, Adressen
  2. Im Folder sind die Langlaufloipen in und um X mit Beschreibungen, Klassifizierungen und Höhenprofilen dargestellt. Außerdem ist im Folder nachstehendes, wesentliche Wochen- sowie Individualprogramm mit Preislisten enthalten:Der angeführte Folder führt ihre Firmenbezeichnung „BB“ und den Standort römisch zehn, Adressen
  3. Im Folder sind die Langlaufloipen in und um römisch zehn mit Beschreibungen, Klassifizierungen und Höhenprofilen dargestellt. Außerdem ist im Folder nachstehendes, wesentliche Wochen- sowie Individualprogramm mit Preislisten enthalten: Wochenprogramm:
  4. Langlauf Klassik-Gruppentraining, € 35,- pro Person
  5. Langlauf Skating-Gruppentraining, € 35,- pro Person
  6. Biathlon für Jedermann „Mitten ins Schwarze“, € 39,- pro Person
  7. Skitour „Gipfelerlebnis“, € 39,- pro Person
  8. Schneeschuhwanderung „Winterglück“, € 19,- pro Person
  9. Offtracktour „Querfeldein“, € 19,- pro Person
  10. BB day - Langlauf, Biathlon, Schneeschuh, € 55,- pro Person Gruppen- & Personaltraining:
  11. Jederzeit nach Vereinbarung buchbar, 45 min., € 49,- bzw. € 15,- für jede weitere Person, Skilanglauf, Offtrack Cruising, Skitour, Schneeschuhwanderungen, ...
  12. zusätzlich: Videoanalyse - Technikanalyse, Langlaufsafari, Winterwanderung Die Angebote unter Pkt. 1-3 betreffend Langlauf Klassik- bzw. Skating-Gruppentraining, Biathlon für Jedermann „Mitten ins Schwarze“ beinhalten Tätigkeiten wie das Unterweisen von Personen in die Fertigkeiten des Langlaufens bzw. das Vermitteln von Kenntnissen über das Langlaufen, welche dem Schischulvorbehalt

§ 3Abs. 1 Tir.Schischu

IG unterliegen, die insb. nicht als „trainingswissenschaftliche Beratung“ anzusehen sind, sondern der Verbesserung der sportmotorischen Fertigkeiten durch Schulung und dem Training der Skitechnik dienen.Die Angebote unter Pkt. 1-3 betreffend Langlauf Klassik- bzw. Skating-Gruppentraining, Biathlon für Jedermann „Mitten ins Schwarze“ beinhalten Tätigkeiten wie das Unterweisen von Personen in die Fertigkeiten des Langlaufens bzw. das Vermitteln von Kenntnissen über das Langlaufen, welche dem Schischulvorbehalt

Paragraph 3, Absatz eins, Tir.SchischuIG unterliegen, die insb. nicht als „trainingswissenschaftliche Beratung“ anzusehen sind, sondern der Verbesserung der sportmotorischen Fertigkeiten durch Schulung und dem Training der Skitechnik dienen. Das Angebot unter Pkt. 4 betreffend Skitour „Gipfelerlebnis“ beinhaltet Tätigkeiten, wie das Führen und Begleiten von Personen auf Schitouren, welche nur durch autorisierte Berg- und Schiführer nach dem Tir. Bergsportführergesetz oder durch Schiführer im Rahmen einer bewilligten Schischule nach dem Tir. SchischuIG ausgeübt werden dürfen. Das Angebot unter Pkt. 5 betreffend Schneeschuhwanderung „Winterglück“ beinhaltet Tätigkeiten, wie das Führen und Begleiten von Personen auf Schneeschuhtouren, welche nur durch autorisierte Bergwanderführer oder durch autorisierte Berg- und Schiführer nach dem Tir. Bergsportführergesetz ausgeübt werden dürfen. Das Angebot unter Pkt. 6 betreffend Offtracktour „Querfeldein“ beinhaltet Tätigkeiten, wie das Führen und Begleiten von Personen auf Langlauftouren abseits von Loipen, welche nur durch Diplomlanglauflehrer im Rahmen einer bewilligten Schischule nach dem Tir. SchischuIG oder durch autorisierte Berg- und Schiführer nach dem Tir. Bergsportführergesetz ausgeübt werden dürfen. Das Angebot unter Pkt. 7 betreffend BB day - Langlauf, Biathlon, Schneeschuh beinhaltet einerseits Tätigkeiten (Langlauf), welche wie zu Pkt. 1-3 beschrieben, dem Schischulvorbehalt

§ 3Abs. 1 Tir.Schischu

IG unterliegen, andererseits Tätigkeiten (Schneeschuh), welche wie zu Pkt. 5 beschrieben, den autorisierten Bergwanderführern bzw. Berg- und Schiführern nach dem Tir. Bergsportführergesetz vorbehalten sind.Das Angebot unter Pkt. 7 betreffend BB day - Langlauf, Biathlon, Schneeschuh beinhaltet einerseits Tätigkeiten (Langlauf), welche wie zu Pkt. 1-3 beschrieben, dem Schischulvorbehalt

Paragraph 3, Absatz eins, Tir.SchischuIG unterliegen, andererseits Tätigkeiten (Schneeschuh), welche wie zu Pkt. 5 beschrieben, den autorisierten Bergwanderführern bzw. Berg- und Schiführern nach dem Tir. Bergsportführergesetz vorbehalten sind. Das Angebot unter Pkt. 8 betreffend individuelles Personal- und Gruppentraining (Skilanglauf, Offtrack Cruising, Skitour, Schneeschuhwanderungen) beinhaltet die zu den Pkt. 1-5 angeführten Vorbehalte für Schischulen, Bergwanderführer bzw. Berg- und Schiführer. Die Angebote unter Pkt. 9 betreffend Videoanalyse - Technikanalyse beinhalten Unterrichtsmethoden zur Vermittlung von Kenntnissen über das Langlaufen, wie die Erklärung, Demonstration und Korrektur von Bewegungsabläufen; als Unterrichtsmethode ist auch eine Technikanalyse mit Hilfe videovisueller Hilfsmittel anzusehen. Dadurch werden Tätigkeiten (Langlaufunterricht) angeboten, welche dem Schischulvorbehalt

§ 3Abs. 1 Tir.Schischu

IG unterliegen.Die Angebote unter Pkt. 9 betreffend Videoanalyse - Technikanalyse beinhalten Unterrichtsmethoden zur Vermittlung von Kenntnissen über das Langlaufen, wie die Erklärung, Demonstration und Korrektur von Bewegungsabläufen; als Unterrichtsmethode ist auch eine Technikanalyse mit Hilfe videovisueller Hilfsmittel anzusehen. Dadurch werden Tätigkeiten (Langlaufunterricht) angeboten, welche dem Schischulvorbehalt

Paragraph 3, Absatz eins, Tir.SchischuIG unterliegen. I. Sie haben dadurch selbständig und mit der Absicht, ein Entgelt oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht, insbesondere von Langlaufunterricht an einen größeren Kreis von Personen öffentlich angeboten, ohne über die erforderliche Schischulbewilliqunq zu verfügen oder sonst dazu nach § 3 des Tir. SchischuIG berechtigt zu sein, indem Sie mit dem eingangs angeführten, auf der Homepage bereitgehaltenen Werbefolder Tätigkeiten, welche dem Schischulvorbehalt unterliegen (insbesondere Langlauf Klassik- bzw. Skating-Gruppentraining, Biathlon für Jedermann „Mitten ins Schwarze“, BB day - Langlauf, Offtracktour „Querfeldein“, individuelles Personal- und Gruppentraining, Videoanalyse - Technikanalyse) angeboten haben.römisch eins. Sie haben dadurch selbständig und mit der Absicht, ein Entgelt oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht, insbesondere von Langlaufunterricht an einen größeren Kreis von Personen öffentlich angeboten, ohne über die erforderliche Schischulbewilliqunq zu verfügen oder sonst dazu nach Paragraph 3, des Tir. SchischuIG berechtigt zu sein, indem Sie mit dem eingangs angeführten, auf der Homepage bereitgehaltenen Werbefolder Tätigkeiten, welche dem Schischulvorbehalt unterliegen (insbesondere Langlauf Klassik- bzw. Skating-Gruppentraining, Biathlon für Jedermann „Mitten ins Schwarze“, BB day - Langlauf, Offtracktour „Querfeldein“, individuelles Personal- und Gruppentraining, Videoanalyse - Technikanalyse) angeboten haben.

§ 57Abs. 1 lit. a Tir. Schischu

IG ist das Anbieten der Erteilung von Schiunterricht der Ausübung dieser Tätigkeit gleichzuhalten.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tir. SchischuIG ist das Anbieten der Erteilung von Schiunterricht der Ausübung dieser Tätigkeit gleichzuhalten. II. Sie haben dadurch selbständig und mit der Absicht, ein Entgelt oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren und beim Bergwandern an einen größeren Kreis von Personen öffentlich angeboten, ohne über eine Berechtigung als Berg- und Schiführer bzw. hinsichtlich des Schneeschuhwanderns zumindest als Bergwanderführer nach dem Tir. Bergsportführergesetz zu verfügen, indem Sie mit dem eingangs angeführten, auf der Homepage bereitgehaltenen Werbefolder Tätigkeiten, welche den Berg- und Schiführern (Skitour „Gipfelerlebnis“, individuelles Personal- und Gruppentraining Skitouren) bzw. Bergwanderführern (Schneeschuhwanderung „Winterglück“, BB day - Schneeschuh, individuelles Personal- und Gruppentraining Schneeschuhwanderungen) Vorbehalten sind, angeboten haben.römisch zwei. Sie haben dadurch selbständig und mit der Absicht, ein Entgelt oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren und beim Bergwandern an einen größeren Kreis von Personen öffentlich angeboten, ohne über eine Berechtigung als Berg- und Schiführer bzw. hinsichtlich des Schneeschuhwanderns zumindest als Bergwanderführer nach dem Tir. Bergsportführergesetz zu verfügen, indem Sie mit dem eingangs angeführten, auf der Homepage bereitgehaltenen Werbefolder Tätigkeiten, welche den Berg- und Schiführern (Skitour „Gipfelerlebnis“, individuelles Personal- und Gruppentraining Skitouren) bzw. Bergwanderführern (Schneeschuhwanderung „Winterglück“, BB day - Schneeschuh, individuelles Personal- und Gruppentraining Schneeschuhwanderungen) Vorbehalten sind, angeboten haben.

§ 37Abs.

1 lit. a Tir. Bergsportführergesetz ist das Anbieten von Bergsportführertätigkeiten der Ausübung dieser Tätigkeiten gleichzuhalten.

Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, Tir. Bergsportführergesetz ist das Anbieten von Bergsportführertätigkeiten der Ausübung dieser Tätigkeiten gleichzuhalten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Verwaltungsübertretungen nach I. römisch eins. § 57 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz 1995 II. § 37 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Tiroler Bergsportführergesetz römisch zwei. Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Bergsportführergesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

1200 Euro zu I.1200 Euro zu römisch eins. 134 Stunden zu I.134 Stunden zu römisch eins. - § 57 Abs. 1 letzter Halbsatz Tir. SchischulGParagraph 57, Absatz eins, letzter Halbsatz Tir. SchischulG 320 Euro zu II.320 Euro zu römisch zwei. 36 Stunden zu II.36 Stunden zu römisch zwei. - § 37 Abs. 2 TBSFGParagraph 37, Absatz 2, TBSFG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • 152,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind jew. 10 % der Strafe; Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1672 Euro“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt: „Die im Straferkenntnis vom 7.3.2017 zur GZ: ***** vorgeworfene Verwaltungsübertretung liegt aus mehreren Gründen nicht vor. Auf die in der schriftlichen Rechtfertigung vom 27.2.2017 vorgebrachten Gründe und Argumente wird verwiesen und diesem ebenfalls zum Gegenstand der schriftlichen Beschwerde gemacht. 1. Zur Europarechtswidrigkeit des Schischulvorbehaltes sowie Einschränkung der Erwerbsfreiheit Im Straferkenntnis wurde zunächst richtigerweise vorgebracht (S. 19), dass der Schischulvorbehalt für die Erteilung von Langlaufunterricht grundsätzlich eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Art 56 AEUV darstellen. Keine Beschränkung liegt richtigerweise vor, wenn vier Voraussetzungen vorliegen: sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewendet, und eine vorhandene Beschränkung muss verhältnismäßig sein (angemessen, erforderlich und es darf keine gelinderen Mittel geben um die begehrten Erfordernisse - im vorliegenden Fall den Schutz der öffentlichen Ordnung) zu gewährleisten.Im Straferkenntnis wurde zunächst richtigerweise vorgebracht (S. 19), dass der Schischulvorbehalt für die Erteilung von Langlaufunterricht grundsätzlich eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Artikel 56, AEUV darstellen. Keine Beschränkung liegt richtigerweise vor, wenn vier Voraussetzungen vorliegen: sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewendet, und eine vorhandene Beschränkung muss verhältnismäßig sein (angemessen, erforderlich und es darf keine gelinderen Mittel geben um die begehrten Erfordernisse - im vorliegenden Fall den Schutz der öffentlichen Ordnung) zu gewährleisten. Fälschlicherweise wird jedoch von der BH Y auf das Erkenntnis ***** verwiesen. Dies ist jedoch aus mehreren Gründen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar: Darin nahm der VfGH lediglich auf die Gefahren des Schilaufens Bezug und sah den Schischulvorbehalt als gerechtfertigt an (***** und *****). Jedoch ist das Schilaufen mit dem Langlaufen nicht gleichzusetzen. Insbesondere birgt das Schiläufen eine Vielzahl von Gefahren, welche mit jenen des Langlaufens nicht vergleichbar sind. Die Beschränkung des Schilaufen kann deshalb aus mehreren Gründen gerechtfertigt werden. Hingegen nicht das Langlaufen. Auf die Vielzahl der vorgebrachten Unterschiede zwischen dem Langlaufsport und jenen des Schilaufens (Unfallzahlen, Unfallfolgen, Gelände, alpine Gefahren, Geschwindigkeit, Personenfrequenz etc.) wird folgend eingegangen. Langlaufen ist - wie aufgezeigt wird eine Sportart, die per se nicht gefährlich ist. Lediglich die "unsachgemäße oder leichtsinnige Sportausübung" birgt - wie jede andere Sportart - ein Gefahrenpotenzial. Die Reglementierung des Langlaufens aufgrund von den damit verbundenen Gefahren würde bedeuten, jede Sportart innerstaatlich reglementieren zu dürfen (z.B. Gehen, Tanzen etc.) Eine sachliche Rechtfertigung für die massive Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist keinesfalls ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann eine Beschränkung aus Gründen des Allgemeininteresses wie die Förderung des Tourismus, der Verkehrssicherheit oder zum Schutz der Umwelt gerechtfertigt werden. Unzulässig wäre jedoch eine Beschränkung mit dem Ziel, dem bereits konzessionierten Konkurrenzunternehmen wirtschaftlich tragfähige Bedingungen zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall bezweckt die Bewilligungspflicht jedoch ausschließlich die Sicherstellung der wirtschaftlichen Vormachtstellung des Tiroler Schilehrerverbandes. Sollten die sachlichen Rechtfertigungsgründe im entferntesten Fall zur Anwendung gelangen, sind diese jedenfalls unverhältnismäßig. Die Regelung beschränkt nicht nur die Erwerbsausübung, sondern darüber hinaus den Erwerbsantritt an sich. Hier steht dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung kein großer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen. An solche, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften, die massiv die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre beeinträchtigen, da sie den Zugang zum Beruf überhaupt behindern, ist nach ständiger Rechtsprechung ein besonders strenger Prüfmaßstab anzulegen (vgl. VfSIg. 13.704/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur; weiters VfSIg. 16.024/2000 und 16.734/2002).Die Regelung beschränkt nicht nur die Erwerbsausübung, sondern darüber hinaus den Erwerbsantritt an sich. Hier steht dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung kein großer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen. An solche, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften, die massiv die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre beeinträchtigen, da sie den Zugang zum Beruf überhaupt behindern, ist nach ständiger Rechtsprechung ein besonders strenger Prüfmaßstab anzulegen vergleiche VfSIg. 13.704 aus 1994, und die dort zitierte Vorjudikatur; weiters VfSIg. 16.024 aus 2000, und 16.734 aus 2002,). Hier ist also die Frage zu stellen, ob die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Ziele im Sinne des Unionsrechts gerechtfertigt werden können. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem bereits genannte Erkenntnis ***** zwar ausgesprochen, dass die Regelung eines Schischulvorbehaltes insoweit im öffentlichen Interesse liege, als sie das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit bei der Ausübung des Schisports, insbesondere der Hintanhaltung der damit verbundenen Gefahren sowie der Geringhaltung der Anzahl der Schiunfälle und deren Folgen, verfolge. Allerdings können die Gefahren des alpinen Schisports nicht mit den Gefahren von Skilanglauf verglichen werden. Grundsätzlich geht natürlich von jeder Sportart ein Verletzungsrisiko aus. Das Verletzungs- und Unfallrisiko ist im alpinen Schisport jedoch sehr hoch, während Verletzungen und Kollisionen beim Skilanglauf sehr selten sind. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit erhebt Unfallzahlen und führt Statistiken zu Freizeitunfällen. Dem Beschwerdeführer wurde vom Kuratorium der Bericht vom Dezember 2011 übermittelt. Darin sind folgende Zahlen für das Jahr 2010 (Seite 41) aufgelistet: - Alpiner Schilauf 44.500 - Langlaufen, Rodeln, Bobfahren zusammen 6.900 Obwohl hier das Langlaufen mit den weitaus gefährlicheren Sportarten Rodel und Bobfahren zusammengeworfen wurden, beträgt die Anzahl der Alpinunfälle mehr als das 6-fache. Rechnet man das Rodeln und Bobfahren heraus, ist davon auszugehen, dass in Österreich Langlaufunfälle nicht einmal die Zahl von 100 pro Jahr betragen. Dem Beschwerdeführervertreter sind in über 30 - jähriger (relativ umfangreicher) Langlaufausübung nur zwei Verletzungsfälle bei Langlaufstürzen in Erinnerung. Eine Kollision mit anderen Loipenbenützern wurde in diesem Zeitraum überhaupt nicht wahrgenommen. Die Fernsehberichte in den täglichen Sendungen (z.B. Z heute) berichten demgegenüber in der Saison von über 100 Pistenunfällen bzw. Verletzten pro Tag alleine im Krankenhaus W. Die Verhältnisse in V unterscheiden sich diesbezüglich sicher nicht von Z.Obwohl hier das Langlaufen mit den weitaus gefährlicheren Sportarten Rodel und Bobfahren zusammengeworfen wurden, beträgt die Anzahl der Alpinunfälle mehr als das 6-fache. Rechnet man das Rodeln und Bobfahren heraus, ist davon auszugehen, dass in Österreich Langlaufunfälle nicht einmal die Zahl von 100 pro Jahr betragen. Dem Beschwerdeführervertreter sind in über 30 - jähriger (relativ umfangreicher) Langlaufausübung nur zwei Verletzungsfälle bei Langlaufstürzen in Erinnerung. Eine Kollision mit anderen Loipenbenützern wurde in diesem Zeitraum überhaupt nicht wahrgenommen. Die Fernsehberichte in den täglichen Sendungen (z.B. Z heute) berichten demgegenüber in der Saison von über 100 Pistenunfällen bzw. Verletzten pro Tag alleine im Krankenhaus W. Die Verhältnisse in römisch fünf unterscheiden sich diesbezüglich sicher nicht von Z. Beim alpinen Schilauf gibt es jährlich auch immer wieder Tote auf der Piste. Dabei ist an die Lawinentoten noch gar nicht gedacht. Von einem Toten bei einem Loipenunfall ist weitgehend nichts bekannt. Das SchischuIG will auch vor den alpinen Gefahren im Zusammenhang mit Lawinengefahren schützen. Solche Gefahren gibt es für Langlaufloipen schon grundsätzlich nicht. Dennoch unterliegt in V sowohl die Erteilung von Unterricht im alpinen Schisport, sowie Erteilung von Langlaufunterricht dem Schischulvorbehalt. Es wird also tatsächlich Ungleiches aus unsachlichen Gründen rechtlich gleich behandelt.Dennoch unterliegt in römisch fünf sowohl die Erteilung von Unterricht im alpinen Schisport, sowie Erteilung von Langlaufunterricht dem Schischulvorbehalt. Es wird also tatsächlich Ungleiches aus unsachlichen Gründen rechtlich gleich behandelt. Das SchischuIG unterscheidet in keiner Weise, wo der Unterricht erteilt wird. Es behandelt U oder T in Bezug auf Langlaufen und X oder andere Gebiete gleich. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Es macht jedoch einen Unterschied, ob ein Langlaufunterricht in T oder in X oder einem sonstigen kleinen Gebiet ohne wesentlichen Fremdenverkehr (oder ohne Liftangebot) angeboten wird. Z oder S, die an V angrenzen erachten es aus Sicherheitsgründen nicht für erforderlich, das Langlaufen einem Schischulvorbehalt zu unterwerfen. Diese Länder weisen weder hinsichtlich der Topographie und noch vom Touristenaufkommen an Langläufern einen Unterschied zu V auf. Trotz der nicht vorhandenen Ausübungsbeschränkungen in diesen angrenzenden Ländern ist ein Unterschied in der Sicherheit der Langläufer nicht festzustellen. Andernfalls wäre zu erwarten, dass S und Z längst eine gesetzliche Regelung auch in Bezug auf das Langlaufen erlassen hätten. Solche Erwägungen gibt es jedoch nicht einmal ansatzweise.Das SchischuIG unterscheidet in keiner Weise, wo der Unterricht erteilt wird. Es behandelt U oder T in Bezug auf Langlaufen und römisch zehn oder andere Gebiete gleich. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Es macht jedoch einen Unterschied, ob ein Langlaufunterricht in T oder in römisch zehn oder einem sonstigen kleinen Gebiet ohne wesentlichen Fremdenverkehr (oder ohne Liftangebot) angeboten wird. Z oder S, die an römisch fünf angrenzen erachten es aus Sicherheitsgründen nicht für erforderlich, das Langlaufen einem Schischulvorbehalt zu unterwerfen. Diese Länder weisen weder hinsichtlich der Topographie und noch vom Touristenaufkommen an Langläufern einen Unterschied zu römisch fünf auf. Trotz der nicht vorhandenen Ausübungsbeschränkungen in diesen angrenzenden Ländern ist ein Unterschied in der Sicherheit der Langläufer nicht festzustellen. Andernfalls wäre zu erwarten, dass S und Z längst eine gesetzliche Regelung auch in Bezug auf das Langlaufen erlassen hätten. Solche Erwägungen gibt es jedoch nicht einmal ansatzweise. Die restriktive Regelung in Satz V führt vielmehr dazu, dass es gar keine Langlauflehrer im ausreichenden Maß gibt. Wer eine Schilehrer-Ausbildung nach dem Ver System absolviert, führt keinen Langlaufunterricht durch, sondern wendet sich durchschnittlich gesehen dem lukrativeren alpinen Schilauf zu. Insgesamt führt die Regelung dazu, dass in zahlreichen Wintersportgebieten überhaupt kein Langlauf-Lehrangebot vorhanden ist. In X gab es schon seit Jahren keinen Langlaufunterricht, obwohl eine kleine Schischule vorhanden ist. In Gemeinden ohne Schilifte gibt es üblicherweise keine Schischule. Das Schischulgebiet deckt sich jedoch mit dem Gemeindegebiet (§ 4 TirSSG) Ein Langlaufunterricht dürfte hier trotzdem nur mit einer Schischulgenehmigung erteilt werden, obwohl es keinen alpinen Schisport gibt. Die restriktive Regelung in Satz römisch fünf führt vielmehr dazu, dass es gar keine Langlauflehrer im ausreichenden Maß gibt. Wer eine Schilehrer-Ausbildung nach dem Ver System absolviert, führt keinen Langlaufunterricht durch, sondern wendet sich durchschnittlich gesehen dem lukrativeren alpinen Schilauf zu. Insgesamt führt die Regelung dazu, dass in zahlreichen Wintersportgebieten überhaupt kein Langlauf-Lehrangebot vorhanden ist. In römisch zehn gab es schon seit Jahren keinen Langlaufunterricht, obwohl eine kleine Schischule vorhanden ist. In Gemeinden ohne Schilifte gibt es üblicherweise keine Schischule. Das Schischulgebiet deckt sich jedoch mit dem Gemeindegebiet (Paragraph 4, TirSSG) Ein Langlaufunterricht dürfte hier trotzdem nur mit einer Schischulgenehmigung erteilt werden, obwohl es keinen alpinen Schisport gibt. Langlaufsport kann entweder im Winter mit Langlaufskiern auf Schnee, unter anderem aber auch sonst mit Skiroller oder verschiedensten Arten von Rollschuhen auf den unterschiedlichsten Bodenbeschaffenheiten (meistens aber auf Asphalt) betrieben werden. Aus sportlicher Sicht ist zwischen dem Langlaufen mit Skiern auf Schnee und Langlaufen mit Skiroller/Rollschuhen kein Unterschied, der Bewegungsablauf deckt sich sowohl in konditioneller als auch in koordinativer Hinsicht. In V bedarf die erwerbsmäßige Erteilung von Langlaufunterricht auf Schnee einer Schischulbewilligung, während erwerbsmäßiger Unterricht auf anderen Bodenbeschaffenheiten als Schnee keiner Schischulbewilligung bedarf.Langlaufsport kann entweder im Winter mit Langlaufskiern auf Schnee, unter anderem aber auch sonst mit Skiroller oder verschiedensten Arten von Rollschuhen auf den unterschiedlichsten Bodenbeschaffenheiten (meistens aber auf Asphalt) betrieben werden. Aus sportlicher Sicht ist zwischen dem Langlaufen mit Skiern auf Schnee und Langlaufen mit Skiroller/Rollschuhen kein Unterschied, der Bewegungsablauf deckt sich sowohl in konditioneller als auch in koordinativer Hinsicht. In römisch fünf bedarf die erwerbsmäßige Erteilung von Langlaufunterricht auf Schnee einer Schischulbewilligung, während erwerbsmäßiger Unterricht auf anderen Bodenbeschaffenheiten als Schnee keiner Schischulbewilligung bedarf. Auch ein mögliches Verletzungs- oder Unfallrisiko ist auf Schnee nicht erhöht. Faktisch ist es eher so, dass Verletzungen auf Asphalt erheblich schwerwiegender sind als auf Schnee, daher lässt sich keine sachliche Rechtfertigung finden, warum es zu Erteilung von Langlaufunterricht mit Langlaufskiern auf Schnee einer Bewilligung bedarf, nicht aber für Unterricht mit Skirollern oder Rollschuhen. Es wird hier also offensichtlich tatsächlich Gleiches aus unsachlichen Gründen rechtlich ungleich behandelt. Langlaufen ist nicht mit Schifahren und Snowboarden vergleichbar, weshalb die Miteinbeziehung des Langlaufens in das Ver Schischulgesetz

§ 3Tir

SSG und der daraus resultierenden Bewilligungspflicht für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Langlauf

§ 5Abs 6b Tir

SSG iVm § 5 Abs 1 TirSSG jedenfalls sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Langlaufen findet im Gegensatz zum Schifahren und Snowboarden auf unterschiedlichen Pisten statt. Während Schifahrer und Snowboarder sich dieselben Pisten teilen, findet der Langlaufsport auf anderen - vom Schi- und Snowboardfahren unabhängigen - Loipen statt. Ein Langläufer würde niemals die für Schi- und Snowboardfahrer vorgesehen Pisten befahren, genauso wenig würden Schi- und Snowboardfahrer auf Loipen ihre Fähigkeiten zum Einsatz bringen. Die von der BH Y vorgebrachte Meinung wonach Pisten und Loipen gleichzusetzen sind ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen von den zu befahrenden Pisten bzw. Loipen sind die äußeren Gegebenheiten von Schi- und Snowboardfahren mit Langlaufen nicht vergleichbar:Langlaufen ist nicht mit Schifahren und Snowboarden vergleichbar, weshalb die Miteinbeziehung des Langlaufens in das Ver Schischulgesetz

Paragraph 3, TirSSG und der daraus resultierenden Bewilligungspflicht für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Langlauf

Paragraph 5, Absatz 6 b, TirSSG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, TirSSG jedenfalls sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Langlaufen findet im Gegensatz zum Schifahren und Snowboarden auf unterschiedlichen Pisten statt. Während Schifahrer und Snowboarder sich dieselben Pisten teilen, findet der Langlaufsport auf anderen - vom Schi- und Snowboardfahren unabhängigen - Loipen statt. Ein Langläufer würde niemals die für Schi- und Snowboardfahrer vorgesehen Pisten befahren, genauso wenig würden Schi- und Snowboardfahrer auf Loipen ihre Fähigkeiten zum Einsatz bringen. Die von der BH Y vorgebrachte Meinung wonach Pisten und Loipen gleichzusetzen sind ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen von den zu befahrenden Pisten bzw. Loipen sind die äußeren Gegebenheiten von Schi- und Snowboardfahren mit Langlaufen nicht vergleichbar: Das resultiert daraus, dass in der Regel Schi- und Snowboardfahrer aufgrund der Steilheit des Geländes, der enorme frequentierten Piste, der höheren Durchschnittsgeschwindigkeit sowie der zu erreichenden Höchstgeschwindigkeit anderen und vor allem viel höheren Risiken ausgesetzt sind wie Langläufer. In der Regel gilt, dass Schi- und Snowboardfahrer auf steileren Pisten, schneller und auf viel dichter frequentierten Pisten fahren, weshalb eine enorme Gefahr für die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Gefährdung der Gesundheit ist beim Schi- und Snowboardfahren aufgrund der aufgezählten unterschiedlichen äußeren Einflüsse keinesfalls mit der Gefahr bei der Ausübung des Langlaufsports vergleichbar. Ebenso wenig kann die massive Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht aus Gründen des Allgemeininteresses oder aufgrund von Verbraucherschutzinteressen gerechtfertigt werden. Insbesondere da entsprechende Beschränkungen wie im Ver Schischulgesetz in den andern Mitgliedstaaten (vgl bsp Deutschland) nicht vorhanden sind. Insofern wird Ungleiches gleich behandelt, was gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Eine sachliche Rechtfertigung gibt es dafür nicht.Insbesondere da entsprechende Beschränkungen wie im Ver Schischulgesetz in den andern Mitgliedstaaten vergleiche bsp Deutschland) nicht vorhanden sind. Insofern wird Ungleiches gleich behandelt, was gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Eine sachliche Rechtfertigung gibt es dafür nicht. Die unionsrechtlichen Bedenken wurden von der BH Y unrichtig bzw. unzureichend geprüft und darauf verwiesen, dass der Schischulvorbehalt vom österreichischen Verfassungsgericht als verfassungsmäßig anerkannt wurde. Aufgrund der fehlerhaften Prüfung der BH Y wurde jedoch verkannt, dass bereits eine in einer auf den vorliegenden Fall übertragbaren Entscheidung die Verhältnismäßigkeit einer innerstaatlichen Regelung verneint hatte (VfSIg 18115/2007), zumal die Regelungen nicht einheitlich Anwendung fand. Auch im vorliegenden Fall ist die Regelung keinesfalls erforderlich, zumal sie in den anderen österreichischen Bundesländern gar nicht vorhanden ist und auch Lehrer in Schulen Langlaufunterricht für Kinder ohne entsprechende Ausbildung oder Bewilligung im Bundesland V anbieten können.Die unionsrechtlichen Bedenken wurden von der BH Y unrichtig bzw. unzureichend geprüft und darauf verwiesen, dass der Schischulvorbehalt vom österreichischen Verfassungsgericht als verfassungsmäßig anerkannt wurde. Aufgrund der fehlerhaften Prüfung der BH Y wurde jedoch verkannt, dass bereits eine in einer auf den vorliegenden Fall übertragbaren Entscheidung die Verhältnismäßigkeit einer innerstaatlichen Regelung verneint hatte (VfSIg 18115 aus 2007,), zumal die Regelungen nicht einheitlich Anwendung fand. Auch im vorliegenden Fall ist die Regelung keinesfalls erforderlich, zumal sie in den anderen österreichischen Bundesländern gar nicht vorhanden ist und auch Lehrer in Schulen Langlaufunterricht für Kinder ohne entsprechende Ausbildung oder Bewilligung im Bundesland römisch fünf anbieten können. Sollte die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit fälschlicherweise als gerechtfertigt angesehen werden, so ist sie jedoch jedenfalls unverhältnismäßig und damit unionsrechtswidrig: Der Vergleich zwischen Langlaufen und Schifahren ist jedenfalls unzulässig. Dies beginnt schon bei einem Blick auf die besonders schutzwürdigen Kinder, welche beim Schifahren verpflichtend einen Helm tragen müssen, hingegen ist eine entsprechende Regelung beim Langlaufen nicht existiert und nicht einmal angedacht wurde. Sollten die von der BH Y genannten Schutzwürdigen Interessen tatsächlich zutreffen, so hätten Sie in erster Linie dafür Sorge tragen müssen, dass die Kinder geschützt werden. Das Argument wonach Pisten und Loipen vergleichbar sind trifft damit nicht zu. Anzuführen ist weiters, dass für V - obwohl FIS Regeln für das Schilaufen bestehen, eigene Verhaltensregeln für das Langlaufen kreiert wurden. Dies zeigt, dass die Regelungen die für das Schiläufen gelten nicht auf das Langlaufen übertragbar waren.verpflichtend einen Helm tragen müssen, hingegen ist eine entsprechende Regelung beim Langlaufen nicht existiert und nicht einmal angedacht wurde. Sollten die von der BH Y genannten Schutzwürdigen Interessen tatsächlich zutreffen, so hätten Sie in erster Linie dafür Sorge tragen müssen, dass die Kinder geschützt werden. Das Argument wonach Pisten und Loipen vergleichbar sind trifft damit nicht zu. Anzuführen ist weiters, dass für römisch fünf - obwohl FIS Regeln für das Schilaufen bestehen, eigene Verhaltensregeln für das Langlaufen kreiert wurden. Dies zeigt, dass die Regelungen die für das Schiläufen gelten nicht auf das Langlaufen übertragbar waren. Das Ver Schischulgesetz behandelt den Alpinsport den Langlaufsport gleich und unterwirft beide Sportarten dem Schischulvorbehalt. Alpiner Schisport und nordischer Langlauf sind jedoch völlig getrennte Sportarten. Dies zeigt sich schon aus der Tatsache, dass es im Spitzensport eine alpine Schiweltmeisterschaft, im nordischen Sport eine getrennt davon abgehaltene nordische WM gibt. Die Gelände, die verwendet werden, eignen sich eben nicht für beide Sportarten. Der kleinste gemeinsame Nenner ist der Untergrund Schnee. Der alpine Schilauf ist gekennzeichnet dadurch dass der Sportler unter Einhaltung relativ hoher Geschwindigkeit vom Berg (je steiler umso erstrebenswerter) ins Tal kommt. Im Erkenntnis ***** hat sich der Verfassungsgerichtshof zuletzt mit der Einbeziehung des Führens und Begleitens beim Schiläufen im Zusammenhang mit dem Vorarlberger Schischulgesetz auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof führte Argumente an, dass die Einbeziehung des Führens und Begleitens beim Schilaufen unter dem Schischulvorbehaltsrecht gerechtfertigt haben. Es waren dies insbesondere - der weitere Ausbau der Liftanlagen - die größere Anzahl von Schipistenbenützer und der dichtere „Verkehr" - andere Schneesportgeräte im Vergleich zum Jahr 1980 - die höheren Fahrgeschwindigkeiten aufgrund des geänderten Materials - die Nichtabgrenzbarkeit des Führens und Begleitens beim Schilaufen in der Praxis. All diese Argumente betreffen die Zunahme der Gefahren beim Schifahren. So gibt es im Alpinbericht heute überwiegend Carving-Schi, die extreme Kurvenlagen und Kurvengeschwindigkeiten auch für Durchschnittsfahrer oder Anfänger ermöglichen. Solche technische Entwicklungen hat es im Langlaufen nicht gegeben. Hier muss immer noch die Fortbewegung mit körperlicher Kraft bewerkstelligt werden. Es gibt keine hohen Geschwindigkeiten (abgesehen vom Hochleistungssport, der den Unterricht jedoch nicht berührt). Alle diese Argumente treffen jedoch auf die Abgrenzung beim Langlaufen nicht zu. Beim Langlaufsport - gibt es keinen Ausbau von Liftanlagen - hat sich die Anzahl der Loipenkilometer eher vermehrt - ist die Frequenz auf der Loipe äußerst gering, es gibt auch keine schnelle Annäherung zwischen den Läufern - halten die Läufer die gleiche Richtung ein, es gibt eine Kurvenfahrten, bei der die Gefahr einer Kollision besteht - sind die Geschwindigkeiten nicht höher geworden - das Material ist hinsichtlich der Geschwindigkeit nicht wesentlich schneller geworden (nordische Weltmeisterschaft 2015 50 km klassisch Peter Northug: 2 Stunden 26 Minuten; Weltmeisterschaft 1982 50 km klassisch Thomas Wasberg: 2 Stunden 32 Minuten, die Geschwindigkeiten 19,73 km/h zu 20,55 km/h sind fast gleich) - bewegt sich der durchschnittliche Langläufer durchschnittlich mit Geschwindigkeiten von 5 bis 10 km/h, bessere Langläufer allenfalls mit 10 bis 10 km/h Die Abgrenzung vom alpinen Schilauf völlig problemlos, da der Langlaufsport auf Schipisten nicht ausgeübt wird. Langläufer und alpine Skifahrer treffen sich nicht einmal bei der Anreise auf einem Parkplatz, da Langlaufgebiete eben nicht im steilen Gelände liegen. Die Behörde verweist, dass die unterschiedlichen Regelungen beim Langlaufen daraus resultieren, dass die Angelegenheiten des Sports

Art 15Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind.

Dass die Kompetenzen in diesem Bereich wie angeführt verteilt sind ist richtig. Jedoch ist zu bedenken, dass auch die Landesgesetzgebung, sowie die Bundesgesetzgebung dem höherrangigen EU-Recht nicht wiedersprechen dürfen. Im Kollissionsfall ist das europarechtswidrige nationale (Landes)Recht unangewendet zu lassen. Dass Z in der konkreten Frage des Langlaufsports rechtskonform handelt, V hingegen rechtswidrig handelt, dann nicht mit dem Verweis auf die unterschiedliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gerechtfertigt werden. Gegenteilig muss das Land V - um allenfalls drohende Staatshaftungsansprüche abzuwenden - das unionsrechtswidrige Gesetz unangewendetDie Behörde verweist, dass die unterschiedlichen Regelungen beim Langlaufen daraus resultieren, dass die Angelegenheiten des Sports

Artikel 15, Absatz eins, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind.

Dass die Kompetenzen in diesem Bereich wie angeführt verteilt sind ist richtig. Jedoch ist zu bedenken, dass auch die Landesgesetzgebung, sowie die Bundesgesetzgebung dem höherrangigen EU-Recht nicht wiedersprechen dürfen. Im Kollissionsfall ist das europarechtswidrige nationale (Landes)Recht unangewendet zu lassen. Dass Z in der konkreten Frage des Langlaufsports rechtskonform handelt, römisch fünf hingegen rechtswidrig handelt, dann nicht mit dem Verweis auf die unterschiedliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gerechtfertigt werden. Gegenteilig muss das Land römisch fünf - um allenfalls drohende Staatshaftungsansprüche abzuwenden - das unionsrechtswidrige Gesetz unangewendet lassen. ad) Zwischenstaatlichen Bezug: Die zitierte Rechtsprechung in der Rs Luise und Carbone verdeutlicht, dass eine Beschränkung der passiven Dienstleistungsfreiheit ausreicht um das Tatbestandsmerkmal des zwischenstaatlichen Bezugs zu erfüllen. Passive Dienstleistungsfreiheit bedeutet, dass der Dienstleistungsempfänger sich über die Grenze zum Dienstleistungserbringer begibt um dort die angebotenen Dienstleistungen zu konsumieren. Diese passive Dienstleistungsfreiheit wird im vorliegenden Fall beschränkt. Wie von der BH Y außerstreit gestellt wurde bietet die BB ihre entgeltlichen Dienstleistungen an Touristen (Holland, Deutschland) an. AA wird dadurch in seiner passiven Dienstleistungsfreiheit massiv beschränkt. Dass die Dienstleistungsempfänger Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten sind ist für den zwischenstaatlichen Bezug ausreichend. Touristen sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH Dienstleistungsempfänger. Nach dem Urteil vom

  1. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87 (Cowan, Slg. 1989, 195) schließe der freie Dienstleistungsverkehr die Freiheit der Dienstleistungsempfänger, einschließlich der Touristen, ein, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Diese Freiheit umfasse nicht nur den Zugang zu den Dienstleistungen im Sinne des EWG-Vertrags, sondern auch alle damit im Zusammenhang stehenden Vergünstigungen, die einen Einfluss auf die Bedingungen hätten, unter denen diese Dienstleistungen erbracht oder empfangen würden (vgl auch EuGH, Rs C-45/93, Kommission/Spanien-Museen, Slg 1994, 1-
  2. Auf die passive Dienstleistungsfreiheit kann sich ebenfalls der Dienstleistungserbringer berufen.Diese Freiheit umfasse nicht nur den Zugang zu den Dienstleistungen im Sinne des EWG-Vertrags, sondern auch alle damit im Zusammenhang stehenden Vergünstigungen, die einen Einfluss auf die Bedingungen hätten, unter denen diese Dienstleistungen erbracht oder empfangen würden vergleiche auch EuGH, Rs C-45/93, Kommission/Spanien-Museen, Slg 1994, 1-
  3. Auf die passive Dienstleistungsfreiheit kann sich ebenfalls der Dienstleistungserbringer berufen. Nicht erforderlich hingegen ist es, dass Beschwerdeführer in einen anderen Mitgliedstaat wie Deutschland oder Holland niedergelassen ist. Dann wäre die Niederlassungsfreiheit beschränkt und nicht die geltend gemachte Dienstleistungsfreiheit. Die BH Y bringt vor, dass es der Behörde nicht evident sei, dass sämtliche Zugangsbeschränkungen im touristischen Bereich durch das Unionsrecht liberalisiert werden sollen. Dem ist zu entgegnen, dass es gerade das Ziel des Unionsrechts im Sinne des Art 3 EUV die Errichtung eines Binnenmarktes ist, indem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist und ein freier Wettbewerb (wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft). Der EuGH ist gerade deshalb mit einer Vielzahl von Vertragsverletzungsverfahren beschäftigt, zumal sich dieses Ziel noch nicht von allen staatlichen Behörden/Gerichten dementsprechend wahrgenommen wurde. Nationale Beschränkungen dürfen nur bestehen bleiben, insofern sie gerechtfertigt und zudem verhältnismäßig sind. Im vorliegenden Fall ist davon jedoch nicht auszugehen, sondern dient der Schischulvorbehalt lediglich dazu die monopolistischen Strukturen des Ver Schischulverbandes aufrechtzuerhalten und den freien Wettbewerb sowie die Dienstleistungsfreiheit einzudämmen. Gerade diesen Bestrebungen tritt das Unionsrecht entgegen.Die BH Y bringt vor, dass es der Behörde nicht evident sei, dass sämtliche Zugangsbeschränkungen im touristischen Bereich durch das Unionsrecht liberalisiert werden sollen. Dem ist zu entgegnen, dass es gerade das Ziel des Unionsrechts im Sinne des Artikel 3, EUV die Errichtung eines Binnenmarktes ist, indem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist und ein freier Wettbewerb (wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft). Der EuGH ist gerade deshalb mit einer Vielzahl von Vertragsverletzungsverfahren beschäftigt, zumal sich dieses Ziel noch nicht von allen staatlichen Behörden/Gerichten dementsprechend wahrgenommen wurde. Nationale Beschränkungen dürfen nur bestehen bleiben, insofern sie gerechtfertigt und zudem verhältnismäßig sind. Im vorliegenden Fall ist davon jedoch nicht auszugehen, sondern dient der Schischulvorbehalt lediglich dazu die monopolistischen Strukturen des Ver Schischulverbandes aufrechtzuerhalten und den freien Wettbewerb sowie die Dienstleistungsfreiheit einzudämmen. Gerade diesen Bestrebungen tritt das Unionsrecht entgegen. Verletzung von Art 20 EU-Charta:Verletzung von Artikel 20, EU-Charta: Darüber hinaus wird AA in seinem Grundrecht auf Gleichheit

Art 20

EU-Charta sowie in seinem Recht auf Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten

Art 15Abs.

1 EU-Charta verletzt. Alle Tatbestandsmerkmale für die Anwendung von Art 56 AEUV liegen vor. Die Kommission hat bereits zwei Mal Österreich aufgefordert, diese unions- I rechtswidrige Beschränkung zu beseitigen.Darüber hinaus wird AA in seinem Grundrecht auf Gleichheit

Artikel 20

, EU-Charta sowie in seinem Recht auf Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten

Artikel 15, Absatz eins, EU-Charta verletzt.

Alle Tatbestandsmerkmale für die Anwendung von Artikel 56, AEUV liegen vor. Die Kommission hat bereits zwei Mal Österreich aufgefordert, diese unions- römisch eins rechtswidrige Beschränkung zu beseitigen. AA ist damit auch in seinem Grundrecht auf Gleichheit

Art 20

EU-Charta verletzt, da die Sportarten trotz erheblicher sachlicher Differenzen und damit Ungleichheit gleich behandelt werden.AA ist damit auch in seinem Grundrecht auf Gleichheit

Artikel 20

, EU-Charta verletzt, da die Sportarten trotz erheblicher sachlicher Differenzen und damit Ungleichheit gleich behandelt werden. Das Konzessionssystem im Alpinen Spektrum, wie es im Ver Schischulgesetz vorgesehen per se unionsrechtswidrig. Dieses sieht vor, dass es ohne entsprechende umfassende alpine Konzession nicht möglich ist, eine Schischule zu eröffnen. Ebenso wenig ist es möglicheine Spartenschischule wie beispielsweise für den Bereich Langlauf ohne alpine Konzession zu betreiben. Dies führt dazu, dass die Erteilung von Langlaufunterricht ausschließlich von Personen erteilt wird, die über eine entsprechende Schischulbewilligung verfügen. Die Konzessionsinhaber befinden sich damit in einer quasi — monopolistischen Struktur. Die Konzessionsvergabe stellt eine massive und zudem unverhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar und wiederspricht dem ursprünglichen Gedanken der Konzession diametral.

  1. Erwerbsfreiheit: § 1 TirSGG, soweit es das Langlaufen einbezieht, verstößt auch gegen Art 6 StGG. Eine die Erwerbsfreiheit einschränkende Regelung ist nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielrichtung Zielerreichung geeinigt wird adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist. Demnach verletzt ein Gesetz die Erwerbsfreiheit, wenn es den Schutzbereich der Erwerbsfreiheit berührt, einen Eingriff darstellt und dieser Eingriff nicht gerechtfertigt oder unverhältnismäßig ist. Das Erteilen von Schilanglaufunterricht ist in V den Schischulen Vorbehalten.Paragraph eins, TirSGG, soweit es das Langlaufen einbezieht, verstößt auch gegen Artikel 6, StGG. Eine die Erwerbsfreiheit einschränkende Regelung ist nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielrichtung Zielerreichung geeinigt wird adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist. Demnach verletzt ein Gesetz die Erwerbsfreiheit, wenn es den Schutzbereich der Erwerbsfreiheit berührt, einen Eingriff darstellt und dieser Eingriff nicht gerechtfertigt oder unverhältnismäßig ist. Das Erteilen von Schilanglaufunterricht ist in römisch fünf den Schischulen Vorbehalten. Als Eingriffe werden sowohl Zugangsbeschränkungen als auch Ausübungsbeschränkungen angesehen. Verhältnismäßig ist eine Norm dann, wenn der Eingriff durch ein öffentliches Interesse geboten, der Eingriff geeignet und erforderlich ist, das Ziel zu erreichen und der das alpine Schifahren im öffentlichen Interesse. Diese Beschränkung 1:1 auch auf das nordische Langlaufen zu übertragen ist unverhältnismäßig. Das nordische Langlaufen ist eine andere Sportart und ist der Schischulvorbehalt im Hinblick die für diesen Sport fehlende alpine Gefahr nicht erforderlich. Diese Sicherheitsgefahr ist nicht gegeben, jedenfalls zu vernachlässigen. Weder die Lawinengefahr noch die Gefahr von Kollisionsunfällen ist in irgendeiner Weise relevant. Auch gibt es keine große Anzahl von Langlaufschülern. Es gibt keine großen Geschwindigkeiten. Wenn ein Schüler nichts kann, erreicht er auch keine Geschwindigkeit, sondern bleibt im üblicherweise flachen Gebiet stehen. Ein Alpinläufer, der nichts kann, wird jedoch auf der Piste zum unkontrollierten und bis zum Sturz oder zu Kollision immer schneller werdender Kamikazepilot. Es ist nicht ersichtlich, wie der Schischulvorbehalt im Bereich des Langlaufens die Sicherheit erhöhen könnte. Die Langlaufloipen sind im Vergleich zum alpinen Sport äußerst spärlich frequentiert. Der Unterschied zeigt sich auch schon, wenn man einen Verleihbetrieb betritt. Nordisches Material wird hier fast nicht angeboten. a. Die Kenntnis des Geländes spielt im Flachen (im Gegensatz zum steilen Gelände im alpinen Bereich) überhaupt keine Rolle. b. Die Erteilung von Langlaufunterricht ist nur mit einer Schischulbewilligung möglich, welche nur erteilt wird wenn Prüfungen nach dem Ver Schischulgesetz 1995 abgelegt werden oder eine Prüfung im Rahmen der europäischen Integration anerkannt wird. Auch in dieser Hinsicht ist der Eingriff nicht erforderlich im Sinne der Anwendung des gelindesten Mittels: Da mit dem Langlaufen ein erheblich geringeres Gefahrenpotenzial im Vergleich zum alpinen Sport verbunden ist, müssten auch andere Prüfungen und Abschlüsse als Befähigungsnachweis in Betracht kommen (zum Beispiel: sportwissenschaftlicher Hochschulabschluss, andere Sportausbildungen). Für den Sport Langlaufen müssen nicht alle Ausbildungen für den Erwerb einer Schischule als erforderlich angesehen werden. Auch andere Prüfungen und Abschlüsse müssten als Ausnahmen vom Schischulvorbehalt, wie sie in V beispielsweise für Schulen oder für Sportvereine sogar für den alpinen Bereich vorgesehen ist, vorgesehen sein. Ein sportwissenschaftlicher Hochschulabschluss, eine staatliche Langlauftrainerausbildung,b. Die Erteilung von Langlaufunterricht ist nur mit einer Schischulbewilligung möglich, welche nur erteilt wird wenn Prüfungen nach dem Ver Schischulgesetz 1995 abgelegt werden oder eine Prüfung im Rahmen der europäischen Integration anerkannt wird. Auch in dieser Hinsicht ist der Eingriff nicht erforderlich im Sinne der Anwendung des gelindesten Mittels: Da mit dem Langlaufen ein erheblich geringeres Gefahrenpotenzial im Vergleich zum alpinen Sport verbunden ist, müssten auch andere Prüfungen und Abschlüsse als Befähigungsnachweis in Betracht kommen (zum Beispiel: sportwissenschaftlicher Hochschulabschluss, andere Sportausbildungen). Für den Sport Langlaufen müssen nicht alle Ausbildungen für den Erwerb einer Schischule als erforderlich angesehen werden. Auch andere Prüfungen und Abschlüsse müssten als Ausnahmen vom Schischulvorbehalt, wie sie in römisch fünf beispielsweise für Schulen oder für Sportvereine sogar für den alpinen Bereich vorgesehen ist, vorgesehen sein. Ein sportwissenschaftlicher Hochschulabschluss, eine staatliche Langlauftrainerausbildung, eine Trainerausbildung für andere Sportausbildungen würden ausreichen, zumal ja auch jeder Schullehrer - offensichtlich ohne weitere Qualifikation - vom Schischulvorbehalt ausgenommen ist, wenn der Unterricht im Rahmen der Schule erfolgt (§ 2 Abs 1 lit d TirSSG).eine Trainerausbildung für andere Sportausbildungen würden ausreichen, zumal ja auch jeder Schullehrer - offensichtlich ohne weitere Qualifikation - vom Schischulvorbehalt ausgenommen ist, wenn der Unterricht im Rahmen der Schule erfolgt (Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, TirSSG). Während V, aus Sicht des Beschwerdeführers ausschließlich aus Konkurrenzgründen (Schutz bestehender Schischule, Verhinderung des Wettbewerbs) und nicht aus Sicherheitsgründen das Langlaufen dem Schischulvorbehalt unterwirft, ist es für an V angrenzende Gebiete (Bundesland Z, Freistaat S), die von der Topographie und vom auf Touristenaufkommen in keiner Weise einen Unterschied zu V aufweisen, nicht erforderlich, das Langlaufen einer Schischulbewilligung zu unterwerfen, ohne dass dort ein Unterschied in der Sicherheit der Langläufer festzustellen ist. Weder Z, das sicherlich gebirgsmäßig gleich wie V zu beurteilen ist, noch S oder überhaupt Deutschland regeln bzw. Beschränken des Langlaufunterricht, ohne dass dies für Langläufer oder solche die es werden wollen, irgendwelche negative Auswirkungen hätte. Andernfalls wäre zu erwarten, dass S und Z sich längst zu einer gesetzlichen Regelung auch in Bezug auf das Langlaufen veranlasst gesehen hätten. Solche Erwägungen der gibt es jedoch nicht einmal ansatzweise.Während römisch fünf, aus Sicht des Beschwerdeführers ausschließlich aus Konkurrenzgründen (Schutz bestehender Schischule, Verhinderung des Wettbewerbs) und nicht aus Sicherheitsgründen das Langlaufen dem Schischulvorbehalt unterwirft, ist es für an römisch fünf angrenzende Gebiete (Bundesland Z, Freistaat S), die von der Topographie und vom auf Touristenaufkommen in keiner Weise einen Unterschied zu römisch fünf aufweisen, nicht erforderlich, das Langlaufen einer Schischulbewilligung zu unterwerfen, ohne dass dort ein Unterschied in der Sicherheit der Langläufer festzustellen ist. Weder Z, das sicherlich gebirgsmäßig gleich wie römisch fünf zu beurteilen ist, noch S oder überhaupt Deutschland regeln bzw. Beschränken des Langlaufunterricht, ohne dass dies für Langläufer oder solche die es werden wollen, irgendwelche negative Auswirkungen hätte. Andernfalls wäre zu erwarten, dass S und Z sich längst zu einer gesetzlichen Regelung auch in Bezug auf das Langlaufen veranlasst gesehen hätten. Solche Erwägungen der gibt es jedoch nicht einmal ansatzweise. Die restriktive Regelung in Satz V führt vielmehr dazu, dass es gar keine Langlauflehrer im ausreichenden Maß gibt. Wer eine Schilehrer-Ausbildung nach dem Ver System absolviert, bietet nicht immer einen Langlaufunterricht an, sondern wendet sich durchschnittlich gesehen dem lukrativeren alpinen Schilauf zu. Insgesamt führt die Regelung dazu, dass in zahlreichen Wintersportgebieten überhaupt kein Langlauf-Lehrangebot vorhanden ist. In X gab es schon seit Jahren keinen Langlaufunterricht, obwohl eine kleine Schischule vorhanden ist. In Gemeinden ohne Schilifte gibt es üblicherweise keine Schischule. Das Schischulgebiet deckt sich mit dem Gemeindegebiet (§ 4 TirSSG) Ein Langlaufunterricht dürfte hier trotzdem nur mit einer Schischulgenehmigung erteilt werden, obwohl es keinen alpinen Schisport gibt. Da der Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht der Erwerbsfreiheit unverhältnismäßig und somit nicht gerechtfertigt ist erachtet sich der BeschwerdeführerDie restriktive Regelung in Satz römisch fünf führt vielmehr dazu, dass es gar keine Langlauflehrer im ausreichenden Maß gibt. Wer eine Schilehrer-Ausbildung nach dem Ver System absolviert, bietet nicht immer einen Langlaufunterricht an, sondern wendet sich durchschnittlich gesehen dem lukrativeren alpinen Schilauf zu. Insgesamt führt die Regelung dazu, dass in zahlreichen Wintersportgebieten überhaupt kein Langlauf-Lehrangebot vorhanden ist. In römisch zehn gab es schon seit Jahren keinen Langlaufunterricht, obwohl eine kleine Schischule vorhanden ist. In Gemeinden ohne Schilifte gibt es üblicherweise keine Schischule. Das Schischulgebiet deckt sich mit dem Gemeindegebiet (Paragraph 4, TirSSG) Ein Langlaufunterricht dürfte hier trotzdem nur mit einer Schischulgenehmigung erteilt werden, obwohl es keinen alpinen Schisport gibt. Da der Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht der Erwerbsfreiheit unverhältnismäßig und somit nicht gerechtfertigt ist erachtet sich der Beschwerdeführer auch in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf Erwerbsfreiheit sowie Art 20 EU-Charta verletzt.sowie Artikel 20, EU-Charta verletzt.
  2. Die Vorgeworfenen Übertretungen wurden nicht begangen: Von der BH Y wird richtigerweise erkannt, dass der Beschwerdeführer in seinen Angeboten und Foldern sowie auf der Homepage folgenden Hinweis anführt: Die Angebote unserer CC-Bewegungs- und Sportberatungsangebote entsprechen dem Tätigkeitsfeld des gewerblichen Sportwissenschafters nach §119 der GEWO. Die BB ist keine Spartenlanglaufschule im Sinne des Paragraph 5 Absatz 1 Ver Schischulgesetz. Die angebotenen Tätigkeiten zielen zur physischen und psychischen Leistungssteigerung sowie zur Verbesserung der konditionellen, und koordinativen, usw. Leistungsfähigkeit der Dienstleistungsnehmer ab. (Tätigkeitskatalog Gewerbeordnung der Sportwissenschaften und staatl. geprüfter Langlauftrainer). Darauf wurde sowohl im Folder, als auch auf der Homepage und im Shop direkt hingewiesen. Aufgrund des Ausbildungsstatus des Unternehmers AA (Sportwissenschafter-Studium für Bewegungs- und Trainingswissenschaften und staatl. geprüfter Langlauftrainer (höchste Langlauftrainerausbildung in Österreich) ist für den Dienstleistungsnehmer erkennbar, dass die „BB" keine Tätigkeiten erbringt, die unter den Schischulvorbehalt im Sinne des Ver Schischulgesetz fallen. Die BH Y wertet diesen Aufdruck jedoch fälschlicherweise als lediglich „Kleingedrucktes". Dies trifft nicht zu. Alle Anführungen auf dem Folder sind Vertragsbestandteil zwischen den Dienstleistungsempfängern und dem Erbringer. Die Bewilligungspflicht ist zudem unverhältnismäßig: Die Einbeziehung des Langlaufens in das Ver Schischulgesetz und die daraus resultierende Bewilligungspflicht für die Erteilung von Langlaufunterricht ist - selbst wenn die aufgrund der obigen Ausführungen nicht nachvollziehbare Annahme der Gefahr der Gesundheit angenommen werden sollte - jedenfalls unverhältnismäßig. Das zeigt allein der Umstand, dass die Bestimmungen zur Erteilung von Langlaufunterricht in anderen Mitgliedstaaten nicht vorhanden und selbst in Österreich nicht einheitlich geregelt sind. So unterliegt die Erteilung von Langlaufunterricht beispielsweise in Z keiner Bewilligung. Paradoxerweise existiert ein Loipenzusammenschluss (Loipe Griessen/Leogang) zwischen den Bundesländern V und Z (1-2 km), welcher von AA für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit verwendet wird. Während es auf Ver Boden einer Bewilligungspflicht für die Erteilung von Langlaufunterricht bedarf, ist diese auf ein und derselben Loipe im angrenzenden Zer Land nicht erforderlich. Hätte AA die BB 3 km weiter östlich auf Zer Boden errichtet und dieselben Loipen wie derzeit verwendet, so hätte er keine Bewilligung für die Erteilung von Langlaufunterricht benötigt. Dies verdeutlicht die absolute Unverhältnismäßigkeit der betreffenden Bestimmungen des TirSSG. Eine sachliche Rechtfertigung besteht nicht. Die Gefahr der Gesundheit ist auf beiden Loipenteilen ident, weshalb die Bewilligungspflicht jedenfalls unverhältnismäßig ist. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass es sich jedenfalls nicht um eine notwendige Beschränkung handelt. Ebenso ist in anderen Europäischen Staaten (vgl Deutschland) eine Bewilligungspflicht nicht vorhanden.Die Einbeziehung des Langlaufens in das Ver Schischulgesetz und die daraus resultierende Bewilligungspflicht für die Erteilung von Langlaufunterricht ist - selbst wenn die aufgrund der obigen Ausführungen nicht nachvollziehbare Annahme der Gefahr der Gesundheit angenommen werden sollte - jedenfalls unverhältnismäßig. Das zeigt allein der Umstand, dass die Bestimmungen zur Erteilung von Langlaufunterricht in anderen Mitgliedstaaten nicht vorhanden und selbst in Österreich nicht einheitlich geregelt sind. So unterliegt die Erteilung von Langlaufunterricht beispielsweise in Z keiner Bewilligung. Paradoxerweise existiert ein Loipenzusammenschluss (Loipe Griessen/Leogang) zwischen den Bundesländern römisch fünf und Z (1-2 km), welcher von AA für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit verwendet wird. Während es auf Ver Boden einer Bewilligungspflicht für die Erteilung von Langlaufunterricht bedarf, ist diese auf ein und derselben Loipe im angrenzenden Zer Land nicht erforderlich. Hätte AA die BB 3 km weiter östlich auf Zer Boden errichtet und dieselben Loipen wie derzeit verwendet, so hätte er keine Bewilligung für die Erteilung von Langlaufunterricht benötigt. Dies verdeutlicht die absolute Unverhältnismäßigkeit der betreffenden Bestimmungen des TirSSG. Eine sachliche Rechtfertigung besteht nicht. Die Gefahr der Gesundheit ist auf beiden Loipenteilen ident, weshalb die Bewilligungspflicht jedenfalls unverhältnismäßig ist. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass es sich jedenfalls nicht um eine notwendige Beschränkung handelt. Ebenso ist in anderen Europäischen Staaten vergleiche Deutschland) eine Bewilligungspflicht nicht vorhanden.
  3. Zum Vorwurf der Verwaltungsübertretung

dem Ver Bergsportführergesetz: Die Übertretung nach dem Ver Bergsportführergesetz liegt nicht vor. AA hat für diese Tätigkeiten Thomas Mayr als qualifizierten staatl. geprüften Bergführer beauftragt. Die im Folder angeführten Bergführertätigkeiten finden auf Bedarf ausschließlich von dem geprüften Bergführer durchgeführt. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes gegenüber nationalem Recht hat der Europäische Gerichtshof (EuGFI) in seiner Rechtsprechung entwickelt (stJud seit EuGH

  1. 1964, 6/64, Costa/E.N.E.L, Slg 1964, 1251, 1269; vgl zB VwGH
  2. 2008, 2007/16/0182). Im Kollisionsfall geht das Unionsrecht jeder wie auch immer gearteten Bestimmung des innerstaatlichen Rechts vor (zuletzt EuGH
  3. 2010, C-409/06, Winner Wetten, noch nicht in Slg, Rz 56).Der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes gegenüber nationalem Recht hat der Europäische Gerichtshof (EuGFI) in seiner Rechtsprechung entwickelt (stJud seit EuGH
  4. 1964, 6/64, Costa/E.N.E.L, Slg 1964, 1251, 1269; vergleiche zB VwGH
  5. 2008, 2007/16/0182). Im Kollisionsfall geht das Unionsrecht jeder wie auch immer gearteten Bestimmung des innerstaatlichen Rechts vor (zuletzt EuGH
  6. 2010, C-409/06, Winner Wetten, noch nicht in Slg, Rz 56). Dem folgend sind die zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet, jede nationale Bestimmung (auch im Verfassungsrang), die mit dem Unionsrecht in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen um unter anderem Staatshaftungsansprüche zu vermeiden. Das Ver Schischulgesetz verletzt unzweifelhaft Unionsrechtsnormen wie die höherrangige Dienstleistungsfreiheit

Art 56AEUV.

Aufgrund des geltenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gegenüber nationalem Recht ist von den nationalen Behörden, wie im vorliegenden Fall der BH Y, von Amts wegen ein Kollisionsfall zu überprüfen und bejahendenfalls das nationale Recht unangewendet zu lassen. Widrigenfalls hat dies Staatshaftungsansprüche zur Folge. Dies ist im vorliegenden Sachverhalt der Fall, weshalb das Ver Schischulgesetz nicht zur Anwendung kommt. Die Unionsrechtswidrigkeit des Ver Schischulgesetzes wurde von der Kommission bereits festgestellt und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich dahingehend eingeleitet. Zur konkreten Frage der Miteinbeziehung des Langlaufens in das Verschischulgesetz

§ 3Tir

SSG iVm § 1 TirSSG und der daraus resultierenden Bewilligungspflicht für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Langlauf

§ 5Abs 6b Tir

SSG iVm § 5 wurde eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission bereits eingebracht.Dem folgend sind die zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet, jede nationale Bestimmung (auch im Verfassungsrang), die mit dem Unionsrecht in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen um unter anderem Staatshaftungsansprüche zu vermeiden. Das Ver Schischulgesetz verletzt unzweifelhaft Unionsrechtsnormen wie die höherrangige Dienstleistungsfreiheit

Artikel 56, AEUV.

Aufgrund des geltenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gegenüber nationalem Recht ist von den nationalen Behörden, wie im vorliegenden Fall der BH Y, von Amts wegen ein Kollisionsfall zu überprüfen und bejahendenfalls das nationale Recht unangewendet zu lassen. Widrigenfalls hat dies Staatshaftungsansprüche zur Folge. Dies ist im vorliegenden Sachverhalt der Fall, weshalb das Ver Schischulgesetz nicht zur Anwendung kommt. Die Unionsrechtswidrigkeit des Ver Schischulgesetzes wurde von der Kommission bereits festgestellt und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich dahingehend eingeleitet. Zur konkreten Frage der Miteinbeziehung des Langlaufens in das Verschischulgesetz

Paragraph 3, TirSSG in Verbindung mit Paragraph eins, TirSSG und der daraus resultierenden Bewilligungspflicht für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Langlauf

Paragraph 5, Absatz 6 b, TirSSG in Verbindung mit Paragraph 5, wurde eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission bereits eingebracht. Es wird daher begehrt, dass die unionsrechtswidrigen Bestimmungen des Ver Schischulgesetzes 1995 aufgrund des Kollisionsfalls mit der höherrangigen Dienstleistungsfreiheit unangewendet bleiben und das Verfahren eingestellt wird. In eventu wird angeregt, dass ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet wird. In eventu wird eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt. X. 06.4.2017 AA“römisch zehn. 06.4.2017 AA“ Aufgrund einer Privatanzeige vom 05.01.2017 wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer betreibt die Firma „BB eU“ mit Sitz in Z, Adresse 1, und mit Sitz in X, Adressen 2.Der Beschwerdeführer betreibt die Firma „BB eU“ mit Sitz in Z, Adresse 1, und mit Sitz in römisch zehn, Adressen 2. Er ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Lebens- und Sozialberatung

§ 94Z 46 Ge

WO 1994 (eingeschränkt auf sportwissenschaftliche Beratung), weiters verfügt er über das freie Gewerbe der Eventagentur sowie ein Handelsgewerbe jeweils in X. Er ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Lebens- und Sozialberatung

Paragraph 94, Ziffer 46, GeWO 1994 (eingeschränkt auf sportwissenschaftliche Beratung), weiters verfügt er über das freie Gewerbe der Eventagentur sowie ein Handelsgewerbe jeweils in römisch zehn. Der Beschwerdeführer hat erfolgreich die Studienrichtung der Sportwissenschaften an einer österreichischen Universität absolviert. Er hat den Diplomabschluss als Langlauftrainer an der Bundesanstalt für Leibeserziehung, jetzt Sportakademie. Weiters ist der Beschwerdeführer für den Zer Schiverband in der Übungsleiterausbildung für Langlauf tätig, Tutor an der Universität Z im Bereich Schilanglauf, Organisator und Durchführer des

  1. Internationalen Schilanglaufkongresses in Saalfelden, Lehrbeauftragter für den Sportjournalismuslehrgang der Universität Z im Bereich Schilanglauf/Biathlon und beim Zer Berufsschilehrerverband in der Konzeption der Langlauflehreranwärter–Ausbildung in Z. Der Beschwerdeführer hat keine Schischulbewilligung im Sinne des § 5 Ver Schischulgesetz und ist daher nicht in das Verzeichnis der Schischulinhaber eingetragen. Der Beschwerdeführer hat keine Schischulbewilligung im Sinne des Paragraph 5, Ver Schischulgesetz und ist daher nicht in das Verzeichnis der Schischulinhaber eingetragen. Aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt und im Gerichtsakt erliegenden Folder für die Wintersaison 2016/17 gehen folgende Angebote hervor: Langlaufklassik–Gruppentraining pro Tag Euro 35,00 p.P. Langlaufskating–Gruppentraining pro Tag Euro 35,00 p.P. Biathlon für Jedermann „Mitten ins Schwarze“ Euro 39,00 p.P. Skitour „Gipfelerlebnis“ Euro 39,00 p.P. Schneeschuhwanderung „Winterglück“ Euro 19,00 p.P. Offtracktour „Querfeldein“ Euro 19,00 p.P. Biathlon für Jedermann „Mitten ins Schwarze“ Euro 39,00 p.P. Biathlon – Schießtraining – 60 Minuten Euro 25,00 p.P. BB day – Langlauf, Biathlon, Schneeschuh Euro 55,00 p.P. Biathlon für Jedermann „Mitten ins Schwarze“ Euro 39,00 p.P. Biathlon – Schießtraining – 60 Minuten Euro 25,00 p.P. Jederzeit nach Vereinbarung buchbar – 45 Min: Biathlon, Skilanglauf, Offtrack Cruising, Skitour, Schneeschuhwanderungen Euro 39,00 p.P. Diese Angebote werden sowohl auf der Homepage der Firma des Beschwerdeführers als auch bei weiteren Institutionen (Hotels, Tourismusbüros) angeboten. Weiters verfügt der Beschwerdeführer weder über die Ausbildung als Berg- und Schiführer oder als Bergwanderführer. Der Beschwerdeführer trainiert bei den oben angeführten Langlaufgruppen konditionelle und koordinative Fähigkeiten seiner Kunden. Hier wird eruiert, ob das Schimaterial zum jeweiligen Kunden passt und sodann die Kunden in ihren konditionellen und koordinativen Fähigkeiten trainiert. Es können sowohl Anfänger als auch Fortgeschrittene bei diesen Gruppentrainings mitmachen. Dabei werden die Übungen vorgezeigt und auch erklärt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung im Zusammenhang mit Anbieten der Langlauf- und Sportführerleistungen ergeben sich aus dem Folder der Saison 2016/17 sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht V am 10.04.
  2. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Nichtinnehaben der Bewilligung nach dem Ver Schischulgesetz und nach dem Ver Bergsportführergesetz ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen Christoph Höbenreich bei den Einvernahmen vor dem Landesverwaltungsgericht V am 10.04.
  3. Die Feststellung im Zusammenhang mit den Leistungen während der Gruppentrainings ergeben sich ebenfalls aus der Aussage des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht V am 10.04.2018 sowie aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.Die Feststellung im Zusammenhang mit Anbieten der Langlauf- und Sportführerleistungen ergeben sich aus dem Folder der Saison 2016/17 sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht römisch fünf am 10.04.
  4. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Nichtinnehaben der Bewilligung nach dem Ver Schischulgesetz und nach dem Ver Bergsportführergesetz ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen Christoph Höbenreich bei den Einvernahmen vor dem Landesverwaltungsgericht römisch fünf am 10.04.
  5. Die Feststellung im Zusammenhang mit den Leistungen während der Gruppentrainings ergeben sich ebenfalls aus der Aussage des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht römisch fünf am 10.04.2018 sowie aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. IV.römisch vier. Rechtslage und Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 1Abs 1 Ver Schischulgesetz 1995 gilt dieses Gesetz, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist, für

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ver Schischulgesetz 1995 gilt dieses Gesetz, soweit im Paragraph 2, nichts anderes bestimmt ist, für

  1. a)das erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht und
  2. b)das erwerbsmäßige Führen oder Begleiten von Personen auf Skitouren und Abfahrten im freien Schiraum im Rahmen des Betriebes von Schischulen.

§ 1

Abs 3 Ver Schischulgesetz umfasst das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes alle Arten des Schilaufens, bei denen eine Fortbewegung auf Schnee mit Schiern, Snowboards oder schi- und snowboardähnlichen Geräten erfolgt, wie insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.

Paragraph eins, Absatz 3, Ver Schischulgesetz umfasst das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes alle Arten des Schilaufens, bei denen eine Fortbewegung auf Schnee mit Schiern, Snowboards oder schi- und snowboardähnlichen Geräten erfolgt, wie insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.

§ 1

Abs 4 Ver Schischulgesetz ist eine Tätigkeit nach Abs 1 leg cit erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.

Paragraph eins, Absatz 4, Ver Schischulgesetz ist eine Tätigkeit nach Absatz eins, leg cit erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.

§ 3

Abs 1 Ver Schischulgesetz ist das erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht außer im Fall des Ausflugsverkehrs nach dem 2. Abschnitt nur im Rahmen bewilligter Schischulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig.

Paragraph 3, Absatz eins, Ver Schischulgesetz ist das erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht außer im Fall des Ausflugsverkehrs nach dem 2. Abschnitt nur im Rahmen bewilligter Schischulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig.

§ 5

Abs 1 Ver Schischulgesetz bedarf der Betrieb einer Schischulleiterbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Schischulbewilligung). Eine Schischulbewilligung kann auch für die Erteilung von Schiunterricht in einer bestimmten Art oder in bestimmten Arten des Schilaufens oder für bestimmte Personengruppen erteilt werden (Spartenschischulbewilligung). Für Spartenschischulen gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes über Schischulen.

Paragraph 5, Absatz eins, Ver Schischulgesetz bedarf der Betrieb einer Schischulleiterbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Schischulbewilligung). Eine Schischulbewilligung kann auch für die Erteilung von Schiunterricht in einer bestimmten Art oder in bestimmten Arten des Schilaufens oder für bestimmte Personengruppen erteilt werden (Spartenschischulbewilligung). Für Spartenschischulen gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes über Schischulen. Wer eine Schischule ohne Bewilligung nach § 5 Abs 1 betreibt oder sonst eine Tätigkeit als Schilehrer ausübt, ohne dazu nach § 3 berechtigt zu sein (das Anbieten der Erteilung von Schiunterricht ist der Ausübung dieser Tätigkeit gleichzuhalten), begeht § 57 Abs 1 lit a Ver Schischulgesetz 1995, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.000,00 zu bestrafen. Wer eine Schischule ohne Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz eins, betreibt oder sonst eine Tätigkeit als Schilehrer ausübt, ohne dazu nach Paragraph 3, berechtigt zu sein (das Anbieten der Erteilung von Schiunterricht ist der Ausübung dieser Tätigkeit gleichzuhalten), begeht Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Ver Schischulgesetz 1995, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.000,00 zu bestrafen. Der Beschwerdeführer bringt hier nun vor, dass „er lediglich Trainingseinheiten anbieten würde, welche zur Verbesserung der konditionellen und koordinativen Leistungsfähigkeit führen würden.“ Es kann jedoch in diesem Zusammenhang nichts anderes verstanden werden, als den Teilnehmern anzubieten, sie in den Fertigkeiten der Skating- oder Klassiktechniken zu unterrichten; Eine gezielte sportwissenschaftliche Beratung ist darin nicht zu erblicken. Vielmehr wird den Kursteilnehmern beigebracht, wie zB ein Diagonalschritt gemacht werden soll und werden weiters falsche Bewegungsabläufe korrigiert. Dabei wird die Übung vorgezeigt und mündlich erklärt. Das sind typischer Weise Tätigkeiten, die unter das Erteilen von Schiunterricht nach § 1 Abs 1 Ver Schischulgesetz fallen. Der Beschwerdeführer bringt hier nun vor, dass „er lediglich Trainingseinheiten anbieten würde, welche zur Verbesserung der konditionellen und koordinativen Leistungsfähigkeit führen würden.“ Es kann jedoch in diesem Zusammenhang nichts anderes verstanden werden, als den Teilnehmern anzubieten, sie in den Fertigkeiten der Skating- oder Klassiktechniken zu unterrichten; Eine gezielte sportwissenschaftliche Beratung ist darin nicht zu erblicken. Vielmehr wird den Kursteilnehmern beigebracht, wie zB ein Diagonalschritt gemacht werden soll und werden weiters falsche Bewegungsabläufe korrigiert. Dabei wird die Übung vorgezeigt und mündlich erklärt. Das sind typischer Weise Tätigkeiten, die unter das Erteilen von Schiunterricht nach Paragraph eins, Absatz eins, Ver Schischulgesetz fallen. Zum Spruchpunkt 2:

§ 1

Abs 1 Ver Bergsportführergesetz unterliegen diesem Gesetz, soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist:

Paragraph eins, Absatz eins, Ver Bergsportführergesetz unterliegen diesem Gesetz, soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist:

  1. a)das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren, bei Schluchtentouren, bei Bergwandern sowie bei Sportklettern und
  2. b)das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens, des Bergwanderns, des Begehens von Schluchten und des Sportkletterns. Einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche (Bergsportführertätigkeiten).

§ 1

Abs 2 Ver Bergsportführergesetz ist eine Tätigkeit nach Abs 1 leg cit erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.

Paragraph eins, Absatz 2, Ver Bergsportführergesetz ist eine Tätigkeit nach Absatz eins, leg cit erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.

§ 1

Abs 3 Ver Bergsportführergesetz umfasst das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.

Paragraph eins, Absatz 3, Ver Bergsportführergesetz umfasst das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.

§ 2

Abs 1 Ver Bergsportführergesetz dürfen Bergsportführertätigkeiten, soweit in den Abs 2 bis 6 leg cit nichts anderes bestimmt ist, nur von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden.

Paragraph 2, Absatz eins, Ver Bergsportführergesetz dürfen Bergsportführertätigkeiten, soweit in den Absatz 2 bis 6 leg cit nichts anderes bestimmt ist, nur von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden.

3 Abs 1 Ver Bergsportführergesetz sind Berg- und Schiführer zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Skitouren und bei Sportklettern befugt. Sie sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Sportkletterns zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.

3 Absatz eins, Ver Bergsportführergesetz sind Berg- und Schiführer zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Skitouren und bei Sportklettern befugt. Sie sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Sportkletterns zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.

§ 15

Abs 1 Ver Bergsportführergesetz sind Bergwanderführer zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände befugt. Im Winter dürfen nurGemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ver Bergsportführergesetz sind Bergwanderführer zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände befugt. Im Winter dürfen nur

  1. a)höchstens mittelschwierige Wege, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind,
  2. b)höchstens mittelschwieriges weglose Gelände, das offenkundig nicht von Lawinen bedroht ist, sowie
  3. c)auf Gletschern vom Weghalter geöffnete Winterwanderwege begangen werden. Bergwanderführer sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Bergwanderns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt. Wer Tätigkeiten nach § 1 Abs 1 Ver Bergsportführergesetz ausübt, ohne dazu nach § 2 Abs 1 bis 6 leg cit befugt zu sein, wobei das Anbieten von Bergsportführertätigkeiten der Ausübung dieser Tätigkeiten gleichzuhalten ist, begeht

§ 37

Abs 1 lit a Ver Bergsportführergesetz eine Verwaltungsübertretung.

§ 37

Abs 2 TBSFG sind Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 leg cit von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000,00 zu ahnden. Wer Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ver Bergsportführergesetz ausübt, ohne dazu nach Paragraph 2, Absatz eins bis 6 leg cit befugt zu sein, wobei das Anbieten von Bergsportführertätigkeiten der Ausübung dieser Tätigkeiten gleichzuhalten ist, begeht

Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, Ver Bergsportführergesetz eine Verwaltungsübertretung.

Paragraph 37, Absatz 2, TBSFG sind Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, leg cit von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000,00 zu ahnden. Aus dem gegenständlichen Internetauftritt und aus dem Werbefolder gehen eindeutig Bergsportführertätigkeiten hervor. Eine Befugnis als Berg- und Schiführer oder als Bergwanderführer wurde weder behauptet, noch dargetan. Aus der Stellungnahme des Zeugen DD vom 23.01.2017 geht vor wie folgt: „Auf dem Falter werden unter „Angebote und Preise Winter 2016/17" folgenden Tätigkeiten, die als Tätigkeiten nach § 1 Ver Skischulgesetz bzw. nach § 1 Ver Bergsportführergesetz anzusehen sind:„Auf dem Falter werden unter „Angebote und Preise Winter 2016/17" folgenden Tätigkeiten, die als Tätigkeiten nach Paragraph eins, Ver Skischulgesetz bzw. nach Paragraph eins, Ver Bergsportführergesetz anzusehen sind: Langlauf Klassik-Gruppentraining es ist davon auszugehen, dass hier Personen in den Fertigkeiten des Langlaufens unterwiesen und Kenntnisse über das Langlaufen i. S. d. § 1 Abs 2 vermittelt werden, die nicht als „trainingswissenschaftliche Beratung“ anzusehen sind sondern der Verbesserung der sportmotorischen Fertigkeiten durch Schulung und dem Training der Skitechnik dienenes ist davon auszugehen, dass hier Personen in den Fertigkeiten des Langlaufens unterwiesen und Kenntnisse über das Langlaufen i. S. d. Paragraph eins, Absatz 2, vermittelt werden, die nicht als „trainingswissenschaftliche Beratung“ anzusehen sind sondern der Verbesserung der sportmotorischen Fertigkeiten durch Schulung und dem Training der Skitechnik dienen Langlauf Skating-Gruppentraining es ist davon auszugehen, dass hier Personen in den Fertigkeiten des Langlaufens unterwiesen und Kenntnisse über das Langlaufen i. S. d. § 1 Abs 2 vermittelt werden, die nicht als „trainingswissenschaftliche Beratung" anzusehen sind sondern der Verbesserung der sportmotorischen Fertigkeiten durch Schulung und dem Training der Skitechnik dienenes ist davon auszugehen, dass hier Personen in den Fertigkeiten des Langlaufens unterwiesen und Kenntnisse über das Langlaufen i. S. d. Paragraph eins, Absatz 2, vermittelt werden, die nicht als „trainingswissenschaftliche Beratung" anzusehen sind sondern der Verbesserung der sportmotorischen Fertigkeiten durch Schulung und dem Training der Skitechnik dienen Biathlon für Jedermann „Mitten ins Schwarze“ es ist davon auszugehen, dass hier Personen in den Fertigkeiten des Langlaufens unterwiesen und Kenntnisse über das biathlonspezifische Langlaufen i. S. d. § 1 Abs 2 vermittelt werden, die nicht als „trainingswissenschaftliche Beratung“ anzusehen sind sondern der Verbesserung der sportmotorischen Fertigkeiten durch Schulung und dem Training der Skitechnik dienenes ist davon auszugehen, dass hier Personen in den Fertigkeiten des Langlaufens unterwiesen und Kenntnisse über das biathlonspezifische Langlaufen i. S. d. Paragraph eins, Absatz 2, vermittelt werden, die nicht als „trainingswissenschaftliche Beratung“ anzusehen sind sondern der Verbesserung der sportmotorischen Fertigkeiten durch Schulung und dem Training der Skitechnik dienen Skitour „Gipfelerlebnis“ Die Führung von Personen auf Skitouren ist Berg- und Skiführer nach dem TBSFG bzw. Skiführern nach dem TSSG Vorbehalten. Eine Führung durch nicht entsprechend qualifizierte und befugte Personen stellt nicht nur einen klare Verwaltungsstraftatbestand sondern vor allem ein eklatantes Sicherheitsrisiko dar! Schneeschuhwanderung „Winterglück“, Winterwanderung, BB day Schneeschuh Die Führung von Personen auf Schneeschuhtouren touren ist Berg- und Skiführern bzw. Bergwanderführern nach dem TBSFG Vorbehalten. Eine Führung durch nicht entsprechend qualifizierte und befugte Personen stellt nicht nur einen klare Verwaltungsstraftatbestand sondern vor allem ein eklatantes Sicherheitsrisiko dar! Langlaufsafari, Offtracktour „Querfeldein“ Das Führen und Begleiten von Personen auf Skitouren fällt unter den Skischulvorbehalt. Auch Langlauftouren („Langlaufsafaris“) zählen abseits von Loipen in eingeschränktem Sinne zu Skitouren, wozu insbesondere Diplomlanglauflehrer im Rahmen von Langlaufschulen aufgrund ihrer Ausbildung befugt sind. Das reine Führen und Begleiten von Personen auf Langlaufsafaris auf Loipen (nicht jedoch abseits von Loipen) fällt hingegen wie das Skiguiding auf Pisten nicht unter den Skischulvorbehalt. Je nach dem, was wo wie geführt wird, kann eine „Querfeldeinführung“ als Berg- oder Skitour bzw. als Nordic-Cruising Tour gewertet werden und würde also solche jedenfalls als Tätigkeit nach dem TBSFG oder TSSG anzusehen sein. Videoanalyse - Technikanalyse Die Vermittlung von Kenntnissen über das Langlaufen nach § 1 Abs 2 umfasst alle dafür in Betracht kommenden Unterrichtsmethoden wie die Erklärung, Demonstration und Korrektur von Bewegungsabläufen sowie die Anwendung methodischer Übungsreihen, sportmotorischer Bewegungsaufgaben und allgemeiner methodischer Übungsgrundsätze. Selbstverständlich ist auch die Technikanalyse mit Hilfe videovisueller Hilfsmittel als Unterrichtsmethode anzusehen und das erwerbsmäßige Anbieten entsprechender Dienstleistungen in Zusammenhang mit Langlaufunterricht bzw. Langlauftechnik eine Tätigkeit, die unter den Skischulvorbehalt fällt.Die Vermittlung von Kenntnissen über das Langlaufen nach Paragraph eins, Absatz 2, umfasst alle dafür in Betracht kommenden Unterrichtsmethoden wie die Erklärung, Demonstration und Korrektur von Bewegungsabläufen sowie die Anwendung methodischer Übungsreihen, sportmotorischer Bewegungsaufgaben und allgemeiner methodischer Übungsgrundsätze. Selbstverständlich ist auch die Technikanalyse mit Hilfe videovisueller Hilfsmittel als Unterrichtsmethode anzusehen und das erwerbsmäßige Anbieten entsprechender Dienstleistungen in Zusammenhang mit Langlaufunterricht bzw. Langlauftechnik eine Tätigkeit, die unter den Skischulvorbehalt fällt. Biathlon Schießtraining ist keine Tätigkeit nach dem TSSG bzw. TBSFG.“ Die vom Beschwerdeführer angebotenen Leistungen fallen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts V eindeutig unter das Ver Skischulgesetz, da der Beschwerdeführer Techniken und Fertigkeiten bei seinen Unterrichtseinheiten anbietet, wo es um sportmotorische Übungsreihen geht und weiters Erklärungen und Demonstrationen dieser Übungen geht. Auch fallen die vom Beschwerdeführer angebotenen Leistungen unter das Ver Bergsportführergesetz, da er in seinem Winterprospekt 2016/17 Skitouren anbietet, selbst keine Befugnis innehat und im Prospekt keine befugte Person benannt hat, welche die Skitour(

  1. en)durchführen könnte.Die vom Beschwerdeführer angebotenen Leistungen fallen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts römisch fünf eindeutig unter das Ver Skischulgesetz, da der Beschwerdeführer Techniken und Fertigkeiten bei seinen Unterrichtseinheiten anbietet, wo es um sportmotorische Übungsreihen geht und weiters Erklärungen und Demonstrationen dieser Übungen geht. Auch fallen die vom Beschwerdeführer angebotenen Leistungen unter das Ver Bergsportführergesetz, da er in seinem Winterprospekt 2016/17 Skitouren anbietet, selbst keine Befugnis innehat und im Prospekt keine befugte Person benannt hat, welche die Skitour(
  2. en)durchführen könnte. Für das Landesverwaltungsgericht V steht daher eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Für das Landesverwaltungsgericht römisch fünf steht daher eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Ergänzend wird noch weiters ausgeführt, dass der normierte Schischulvorbehalt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die Erwerbsausübungsfreiheit verstößt, da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ***** bereits dargelegt hat, dass das Führen und Begleiten beim Schilauf, aufgrund des öffentlichen Interesses und in diesem Zusammenhang der Gewährleistung der Sicherheit bei Ausübung des Schisports, dient. Gleiches gilt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts auch beim Langlaufen und hat der Zeuge DD bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht V am 10.04.2018 die Unfallstatistik des österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit betreffend dem Langlaufsport dargelegt. Ergänzend wird noch weiters ausgeführt, dass der normierte Schischulvorbehalt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die Erwerbsausübungsfreiheit verstößt, da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ***** bereits dargelegt hat, dass das Führen und Begleiten beim Schilauf, aufgrund des öffentlichen Interesses und in diesem Zusammenhang der Gewährleistung der Sicherheit bei Ausübung des Schisports, dient. Gleiches gilt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts auch beim Langlaufen und hat der Zeuge DD bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht römisch fünf am 10.04.2018 die Unfallstatistik des österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit betreffend dem Langlaufsport dargelegt. Die im Zusammenhang mit Skitouren vorliegenden Gefahren in winterlichen Gebirgsregionen liegen auf der Hand und dürfen natürlich auch hier nur nach dem Ver Bergsportführergesetz befugte Personen Skitouren anbieten, leiten und ausführen. Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Delikten um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn er Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzen der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Delikten um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn er Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzen der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er lediglich ein Training ausführt und die Kunden nicht unterrichtet, reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Seine darüberhinausgehenden Einwände gehen daher ins Leere. V.römisch fünf. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, da die betreffenden Bestimmungen sicherstellen sollen, dass nur befugte und qualifizierte Personen diese Tätigkeiten ausführen dürfen. Durch die nicht im Gesetz entsprechende Verantwortung des Beschwerdeführers wurde dieser Gesetzeszweck unterlaufen. Hinsichtlich dem Verschulden war – wie bereits erwähnt – zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend war nichts zu werten. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bezieht aus seinem Unternehmen, laut eigenen Angaben, monatlich ca netto Euro 1.400,00, er hat Schulden in der Höhe von ca Euro 100.000,00 und sorgepflichtig für 2 Kinder. Die für den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes V tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich dem Verschulden war – wie bereits erwähnt – zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend war nichts zu werten. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bezieht aus seinem Unternehmen, laut eigenen Angaben, monatlich ca netto Euro 1.400,00, er hat Schulden in der Höhe von ca Euro 100.000,00 und sorgepflichtig für 2 Kinder. Die für den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes römisch fünf tat- und schuldangemessen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht V einzubringen.Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht römisch fünf einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht VLandesverwaltungsgericht römisch fünf Mag.a Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.28.0917.4

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