RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/42/2250-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerden der AA und des BB, beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 17.07.2017, Zl ****, betreffend ein baupolizeiliches Verfahren, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Frist zur Herstellung der aufgetragenen Maßnahmen mit 01.09.2018 festgesetzt wird.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 17.07.2017, Zl ****, trug die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. AA und BB als Eigentümer einer „Montagegrube“ auf dem Gst **1, KG Y, gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 auf, diese „Montagegrube“, bestehend aus Fundamentierung und Umfassungswänden abzubrechen und die Montagegrubenabdeckung bestehend aus Bretterboden und Riffelblechabdeckungen zu beseitigen. Desweitern ist die in die Montagegrube führende Metalltreppe zu entfernen, die Baugrube aufzufüllen und eine entsprechende Planie herzustellen (Spruchpunkt I.1.). Unter Spruchpunkt I.
- wurde der Nachweis der Fertigstellung der unter Spruchpunkt I.
- aufgetragenen Maßnahmen durch Bildmaterial aufgetragen. Als Frist für die Erfüllung der Spruchpunkte I.
- und I.
- wurden 4 Monate ab Bescheidzustellung festgesetzt.Mit Bescheid vom 17.07.2017, Zl ****, trug die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. AA und BB als Eigentümer einer „Montagegrube“ auf dem Gst **1, KG Y, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 auf, diese „Montagegrube“, bestehend aus Fundamentierung und Umfassungswänden abzubrechen und die Montagegrubenabdeckung bestehend aus Bretterboden und Riffelblechabdeckungen zu beseitigen. Desweitern ist die in die Montagegrube führende Metalltreppe zu entfernen, die Baugrube aufzufüllen und eine entsprechende Planie herzustellen (Spruchpunkt römisch eins.1.). Unter Spruchpunkt römisch eins.
- wurde der Nachweis der Fertigstellung der unter Spruchpunkt römisch eins.
- aufgetragenen Maßnahmen durch Bildmaterial aufgetragen. Als Frist für die Erfüllung der Spruchpunkte römisch eins.
- und römisch eins.
- wurden 4 Monate ab Bescheidzustellung festgesetzt. Die in den Spruchpunkten II. und III. des obangeführten Bescheides verfügten Maßnahmen richten sich an die DD GmbH mit Sitz in Y und sind mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen.Die in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des obangeführten Bescheides verfügten Maßnahmen richten sich an die DD GmbH mit Sitz in Y und sind mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides brachten AA und BB, vertreten durch RA CC, Z, fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein und führen darin im Wesentlichen aus, dass die Montagegrube noch vor 2007 zugeschüttet und mit einer Betonplatte abgedeckt worden sei und in diesem Zustand bauordnungskonform gewesen wäre. Der jetzige Zustand beruhe auf Umbauarbeiten der DD GmbH als Pächterin (unter anderem) der gegenständlichen Montagegrube und wären die in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides den Beschwerdeführern aufgetragenen Maßnahmen mit Ausnahme der Beseitigung der Fundamentierung und der Umfassungswände der DD GmbH aufzutragen. Die Vorschreibung der Beseitigung der Fundamentierung und der Umfassungswände wiederum hätte ersatzlos zu entfallen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides brachten AA und BB, vertreten durch RA CC, Z, fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein und führen darin im Wesentlichen aus, dass die Montagegrube noch vor 2007 zugeschüttet und mit einer Betonplatte abgedeckt worden sei und in diesem Zustand bauordnungskonform gewesen wäre. Der jetzige Zustand beruhe auf Umbauarbeiten der DD GmbH als Pächterin (unter anderem) der gegenständlichen Montagegrube und wären die in Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides den Beschwerdeführern aufgetragenen Maßnahmen mit Ausnahme der Beseitigung der Fundamentierung und der Umfassungswände der DD GmbH aufzutragen. Die Vorschreibung der Beseitigung der Fundamentierung und der Umfassungswände wiederum hätte ersatzlos zu entfallen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die gegenständliche Montagegrube besteht zur Gänze auf dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Gst **1, KG Y, die auch Eigentümer der Montagegrube sind. Die DD GmbH mit Sitz in Y hat von den Beschwerdeführern Räumlichkeiten an der Adresse 2, Y, im Bestandsobjekt auf Gst **1, KG Y, angemietet. Konkret handelt es sich dabei um im östlichen Teil des Bestandsobjektes gelegene Räumlichkeiten. Von der Anmietung mitumfasst ist die unmittelbar vor den angemieteten Räumlichkeiten gelegene streitgegenständliche Montagegrube. Bei dieser Montagegrube handelt es sich um eine ehemalige Brückenwaage, die ca 1975/76 aufgelassen, zugeschüttet und mit einer Betonplatte versehen wurde. Im Zuge der Anmietung durch die DD GmbH wurde sie von dieser zur Nutzung als Montagegrube adaptiert. Eine Baubewilligung oder Bauanzeige für diese Montagegrube liegt nicht vor. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in den vorgelegten Behördenakt, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl ****, Einsicht genommen. Am 08.02.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung statt. In dieser Verhandlung nahm der hochbautechnische Amtssachverständige EE zum Beschwerdevorbringen wie folgt Stellung: „Die derzeit in der Natur befindliche Montagegrube, die Gegenstand des gegenständlichen Beseitigungsauftrages nach § 39 TBO ist, ist als bautechnische Anlage zu deklarieren, zu deren Herstellung wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Die im Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2017, Zahl **** unter Spruchpunkt I. angeführten Maßnahmen sind erforderlich, um die derzeit vorhandene bauliche Anlage zu entfernen, sodass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist. Die unter Spruchpunkt I. festgesetzte Frist zur Herstellung des aufgetragenen Zustandes von 4 Monaten ist dem Sachverhalt angemessen.“„Die derzeit in der Natur befindliche Montagegrube, die Gegenstand des gegenständlichen Beseitigungsauftrages nach Paragraph 39, TBO ist, ist als bautechnische Anlage zu deklarieren, zu deren Herstellung wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Die im Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2017, Zahl **** unter Spruchpunkt römisch eins. angeführten Maßnahmen sind erforderlich, um die derzeit vorhandene bauliche Anlage zu entfernen, sodass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist. Die unter Spruchpunkt römisch eins. festgesetzte Frist zur Herstellung des aufgetragenen Zustandes von 4 Monaten ist dem Sachverhalt angemessen.“ Die gutachterlichen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sind für das Gericht nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Diesen Ausführungen wurde von den Beschwerdeführern in der Beschwerdeverhandlung auch nicht weiter entgegengetreten. Die Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse am Grundstück und an der Montagegrube ergeben sich aus einer Einschau im Grundbuch bzw dem mangelnden Vorliegen eines Baurechtsvertrages. Dies ergibt sich unter anderem aus einem in den von der belangten Behörde vorgelegten Bauakten befindlichen mit 20.06.2017 datierten und von der Sachbearbeiterin GG gefertigten Aktenvermerk über eine Vorsprache von Frau AA bei der belangten Behörde am selbigen Tag, in der diese - ausdrücklich zu den Eigentumsverhältnissen an der Montaggrube befragt - angab, dass es keinerlei Vereinbarungen mit der DD GmbH hinsichtlich eines Baurechtes oder eines Superädifikates gebe. Gegenteiliges wurde auch im Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Die Feststellungen zum Mietverhältnis mit der DD GmbH sind den vorgelegten Bauakten bzw dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen. IV.römisch vier. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2018, LGBL Nr 28/2018 (WV)Tiroler Bauordnung 2018, LGBL Nr 28 aus 2018, (WV) „§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. (…) § 28Paragraph 28 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. (…) § 46Paragraph 46 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…) V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Gemäß der Legaldefinitionen in § 2 Abs 1 TBO 2018 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.Gemäß der Legaldefinitionen in Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2018 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.02.2018 das Vorliegen einer baulichen Anlage, als auch die Tatsache, dass bei deren Errichtung allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar bejaht und sind die Beschwerdeführer seinen Ausführungen nicht weiter entgegengetreten. Damit steht aber auch fest, dass für die Errichtung der vorliegenden Montagegrube, die zusammen mit der in die Montagegrube führenden Metalltreppe und der Montagegrubenabdeckung bestehend aus Bretterboden und Riffelblechabdeckung als einheitliche bauliche Anlage iSd der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TBO 2018 zu qualifizieren ist, gemäß § 28 Abs 1 lit e TBO 2018 eine Baubewilligung erforderlich ist. Eine solche Baubewilligung liegt nicht vor.Der hochbautechnische Amtssachverständige hat anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.02.2018 das Vorliegen einer baulichen Anlage, als auch die Tatsache, dass bei deren Errichtung allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar bejaht und sind die Beschwerdeführer seinen Ausführungen nicht weiter entgegengetreten. Damit steht aber auch fest, dass für die Errichtung der vorliegenden Montagegrube, die zusammen mit der in die Montagegrube führenden Metalltreppe und der Montagegrubenabdeckung bestehend aus Bretterboden und Riffelblechabdeckung als einheitliche bauliche Anlage iSd der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2018 zu qualifizieren ist, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, TBO 2018 eine Baubewilligung erforderlich ist. Eine solche Baubewilligung liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer vertreten in der Beschwerde die Rechtsmeinung, dass die ehemalige Brückenwaage nach Zuschüttung und Abdeckung mit einer Betonplatte (in den Jahren 1975/76) - also noch vor Adaptierung durch die DD GmbH als Montagegrube - bauordnungskonform gewesen wäre und die baurechtliche Bewilligungspflichtigkeit erst durch die von der DD GmbH zu verantwortende Adaptierung als Montagegrube eingetreten sei. Für die Beschwerdeführer ist mit dieser Argumentation nichts gewonnen, zumal für die heute vorhandene bauliche Anlage jedenfalls eine Baubewilligung erforderlich ist. Der Beseitigungsauftrag nach § 39 TBO 2011 (nunmehr § 46 TBO 2018) wiederum ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Nachdem die gegenständliche bauliche Anlage – weil fest mit dem Boden verbunden - unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft Gst **1, KG Y, ist, erging der Beseitigungsauftrag nach dem aus dem römischen Recht stammenden Grundsatz "superficies solo cedit" (das Gebäude fällt dem Grundeigentümer zu), welcher in den §§ 294 und 297 ABGB klar zum Ausdruck kommt (siehe ua VwGH vom 25.04.2013, 2010/15/0139), zu Recht an die Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst **1, KG Y. Wie im Sachverhalt festgestellt, liegt gegenständlich kein Superädifikat vor. Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat zu Recht einen Beseitigungsauftrag nach § 39 TBO 2011 (nunmehr § 46 TBO 2018) erlassen. Die unter Spruchpunkt I. verfügten Maßnahmen sind – wie der hochbautechnische Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung für das Gericht nachvollziehbar ausführte - erforderlich, um die derzeit vorhandene bauliche Anlage zu entfernen, sodass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist.Für die Beschwerdeführer ist mit dieser Argumentation nichts gewonnen, zumal für die heute vorhandene bauliche Anlage jedenfalls eine Baubewilligung erforderlich ist. Der Beseitigungsauftrag nach Paragraph 39, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 46, TBO 2018) wiederum ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Nachdem die gegenständliche bauliche Anlage – weil fest mit dem Boden verbunden - unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft Gst **1, KG Y, ist, erging der Beseitigungsauftrag nach dem aus dem römischen Recht stammenden Grundsatz "superficies solo cedit" (das Gebäude fällt dem Grundeigentümer zu), welcher in den Paragraphen 294 und 297 ABGB klar zum Ausdruck kommt (siehe ua VwGH vom 25.04.2013, 2010/15/0139), zu Recht an die Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst **1, KG Y. Wie im Sachverhalt festgestellt, liegt gegenständlich kein Superädifikat vor. Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat zu Recht einen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 39, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 46, TBO 2018) erlassen. Die unter Spruchpunkt römisch eins. verfügten Maßnahmen sind – wie der hochbautechnische Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung für das Gericht nachvollziehbar ausführte - erforderlich, um die derzeit vorhandene bauliche Anlage zu entfernen, sodass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist. Lediglich die Leistungsfrist war mit Bedachtnahme auf den mit dem Beschwerdeverfahren verstrichenen Zeitraum neu zu bestimmen, wobei vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Leistungsfrist so bemessen wurde, dass diese im Vergleich zum Verfahren der Erstinstanz nicht verkürzt wurde. Dass die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist zu kurz bemessen wäre, um die aufgetragene Beseitigung zu bewerkstelligen, haben die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht eingewandt. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.42.2250.4