RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/0531-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.1.2018, *****, betreffend die Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme unter Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus Pflegegeld gemäß § 20a Tiroler Rehabilitationsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.1.2018, *****, betreffend die Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme unter Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus Pflegegeld gemäß Paragraph 20 a, Tiroler Rehabilitationsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 18.9.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.9.2017, begehrte der Beschwerdeführer, ua vertreten durch seine Mutter BB als Sachwalterin, die Übernahme der Kosten für Beschäftigungstherapie in der Einrichtung CC GmbH, in Adresse 2, X.Mit Antrag vom 18.9.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.9.2017, begehrte der Beschwerdeführer, ua vertreten durch seine Mutter BB als Sachwalterin, die Übernahme der Kosten für Beschäftigungstherapie in der Einrichtung CC GmbH, in Adresse 2, römisch zehn. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.1.2018, ****, wurden die Kosten für die „Tagesstruktur - intensiv“ bei der CC GmbH im Zeitraum vom 1.11.2017 bis 31.10.2020 im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat gemäß § 7 TRG übernommen und in einem weiteren Spruchpunkt II. der Betroffene gemäß § 20a TRG zu einem Kostenbeitrag aus Pflegegeld im Ausmaß von Euro 306,-- pro Monat verpflichtet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.1.2018, ****, wurden die Kosten für die „Tagesstruktur - intensiv“ bei der CC GmbH im Zeitraum vom 1.11.2017 bis 31.10.2020 im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat gemäß Paragraph 7, TRG übernommen und in einem weiteren Spruchpunkt römisch zwei. der Betroffene gemäß Paragraph 20 a, TRG zu einem Kostenbeitrag aus Pflegegeld im Ausmaß von Euro 306,-- pro Monat verpflichtet. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Betroffene Pflegegeld der Stufe 6 abzüglich des Erhöhungsbeitrages der Familienbeihilfe in der Höhe von derzeit Euro 1.225,20 beziehe und § 20a TRG die Behörde ermächtige, Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz insoweit als Beitrag des Menschen mit Behinderung zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme heranzuziehen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie die Rehabilitationsmaßnahme abdecken.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Betroffene Pflegegeld der Stufe 6 abzüglich des Erhöhungsbeitrages der Familienbeihilfe in der Höhe von derzeit Euro 1.225,20 beziehe und Paragraph 20 a, TRG die Behörde ermächtige, Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz insoweit als Beitrag des Menschen mit Behinderung zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme heranzuziehen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie die Rehabilitationsmaßnahme abdecken. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Betroffene durch seine Mutter BB als Sachwalterin vor, dass der Behörde bekannt sei, dass der Betroffene sein Pflegegeld zur Gänze für seinen persönlichen Lebensbedarf (Therapiekosten, Bekleidung, Fahrtkosten, persönliche Bedürfnisse) verwendet. Entsprechende Aufzeichnungen und Nachweise liegen bei der Behörde auf. Tatsache ist, dass aus dem Pflegegeld keine freien Verfügungsmittel bestehen, um einen Kostenbeitrag von Euro 308,--[sic!] bezahlen zu können. In der Praxis bedeute eine solche Vorschreibung, dass die Eltern den Kostenbeitrag für ihren Sohn aus der laufenden Mindestsicherung zu bezahlen hätten. Zudem sei die Berechnung der Höhe des Kostenbeitrages von Euro 308,-- aus der Begründung des Bescheides nicht nachvollziehbar. Es wurde daher abschließend der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und von einer Kostenvorschreibung abzusehen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Rehabilitationsakt der Bezirkshauptmannschaft Y sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6.4.2018, in deren Rahmen die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit mit dem Vater des Betroffenen, DD, erörtert wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Bei dem am 23.1.1986 geborenen AA besteht seit seiner Geburt eine durch Herpesenzephalitis hervorgerufene Hirnschädigung in schwerem Ausmaß, wobei die intellektuelle Entwicklung massiv beeinträchtigt ist. Neben fein- und grobmotorischen Problemen weist der Betroffene autistische Züge und eine therapieresistente Epilepsie auf. Seit dem Jahr 2003 nimmt der Betroffene im Beschäftigungsprojekt CC in X teil. Der Betroffene erhält ein Pflegegeld der Stufe 6 im Ausmaß von derzeit Euro 1.225,20 pro Monat. Seit dem Jahr 2003 nimmt der Betroffene im Beschäftigungsprojekt CC in römisch zehn teil. Der Betroffene erhält ein Pflegegeld der Stufe 6 im Ausmaß von derzeit Euro 1.225,20 pro Monat. Die belangte Behörde hat bei der Feststellung des Kostenbeitrages des Betroffenen auf die Bestimmung des § 20a TRG verwiesen und einen Beitrag in der Höhe von 25 % des Pflegegeldes der Stufe 6 im Ausmaß von Euro 306,00 pro Monat vereinnahmt. Gegen diese Vorschreibung des Kostenbeitrages richtet sich die gegenständliche Beschwerde.Die belangte Behörde hat bei der Feststellung des Kostenbeitrages des Betroffenen auf die Bestimmung des Paragraph 20 a, TRG verwiesen und einen Beitrag in der Höhe von 25 % des Pflegegeldes der Stufe 6 im Ausmaß von Euro 306,00 pro Monat vereinnahmt. Gegen diese Vorschreibung des Kostenbeitrages richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.1.2015, ****, wurde für die Unterbringung des Beschwerdeführers in der CC gGmbH im Zeitraum vom 1.11.2014 bis 31.10.2017 ein Kostenbeitrag gemäß § 20 TRG in der Höhe von Euro 300,-- festgesetzt.Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.1.2015, ****, wurde für die Unterbringung des Beschwerdeführers in der CC gGmbH im Zeitraum vom 1.11.2014 bis 31.10.2017 ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 20, TRG in der Höhe von Euro 300,-- festgesetzt. III.römisch drei. Rechtliche Grundlagen: Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung des Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl Nr 58/1993 idF LGBl Nr 26/2017 (TRG), von Relevanz:Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung des Tiroler Rehabilitationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (TRG), von Relevanz: „§ 20a Anerkennung von Pflegegeld Werden dem Behinderten Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2015, oder dem Pflegegeld gleichartige Leistungen nach ausländischen Vorschriften gewährt, so sind diese Leistungen insoweit als Beitrag des Behinderten zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme heranzuziehen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie die Rehabilitationsmaßnahmen abdecken. Dem Behinderten hat jedoch jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.“Werden dem Behinderten Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015,, oder dem Pflegegeld gleichartige Leistungen nach ausländischen Vorschriften gewährt, so sind diese Leistungen insoweit als Beitrag des Behinderten zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme heranzuziehen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie die Rehabilitationsmaßnahmen abdecken. Dem Behinderten hat jedoch jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Zutreffend wird in der Beschwerde zunächst vorgebracht, dass die Berechnung der Höhe des Kostenbeitrages aus der Begründung des bekämpften Bescheides nicht nachvollziehbar sei. Offenbar hat sich die belangte Behörde diesbezüglich an der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe orientiert, wonach unter § 7 lit B bei Inanspruchnahme einer Tagesstruktur ohne Wohnstruktur – wie im gegenständlichen Fall - 25 Beitragsprozente aus Pflegegeld beansprucht werden können.Offenbar hat sich die belangte Behörde diesbezüglich an der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe orientiert, wonach unter Paragraph 7, lit B bei Inanspruchnahme einer Tagesstruktur ohne Wohnstruktur – wie im gegenständlichen Fall - 25 Beitragsprozente aus Pflegegeld beansprucht werden können. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschäftigungstherapie im Gegenstandsfall von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:30 Uhr und am Freitag von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr durchgeführt wird, bestehen keine Bedenken an der Qualifikation der gegenständlichen Rehabilitationsmaßnahme als Tagesstruktur iSd § 7 lit B der angeführten Richtlinie.Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschäftigungstherapie im Gegenstandsfall von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:30 Uhr und am Freitag von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr durchgeführt wird, bestehen keine Bedenken an der Qualifikation der gegenständlichen Rehabilitationsmaßnahme als Tagesstruktur iSd Paragraph 7, lit B der angeführten Richtlinie. Das Pflegegeld verfolgt gemäß § 1 Bundespflegegeldgesetz den Zweck, den pflegebedingten Mehraufwand pauschaliert in Form eines Betrages abzugelten. Das Pflegegeld verfolgt gemäß Paragraph eins, Bundespflegegeldgesetz den Zweck, den pflegebedingten Mehraufwand pauschaliert in Form eines Betrages abzugelten. Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung von Pflegegeld bildet jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten, wobei sich die Festsetzung des Pflegebedarfes nach der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz) richtet. Der Pflegeaufwand des Betroffenen beträgt im Monat über 180 Stunden und wurde den Betroffenen daher ein Pflegegeld der Stufe 6 zuerkannt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.01.2018, ****, wurde für AA gemäß § 7 TRG für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.10.2020 die Kosten für den Besuch der übernommen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.01.2018, ****, wurde für AA gemäß Paragraph 7, TRG für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.10.2020 die Kosten für den Besuch der übernommen. Das Angebot Tagesstruktur-intensiv in der Einrichtung CC GmbH in X umfasst eine Tagesstruktur innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes mit immer wiederkehrenden Tätigkeiten für den Betroffenen. Die Herausforderung dieser Therapie ist, den manchmal verdeckten Wunsch des Betroffenen nach mehr Selbstständigkeit und Eigenverantwortung nicht aus den Augen zu verlieren. Das Angebot Tagesstruktur-intensiv in der Einrichtung CC GmbH in römisch zehn umfasst eine Tagesstruktur innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes mit immer wiederkehrenden Tätigkeiten für den Betroffenen. Die Herausforderung dieser Therapie ist, den manchmal verdeckten Wunsch des Betroffenen nach mehr Selbstständigkeit und Eigenverantwortung nicht aus den Augen zu verlieren. Die Leistung wird von Montag bis Donnerstag vormittags und nachmittags und Freitag bis Mittag angeboten. Die Einrichtung ist grundsätzlich jahresdurchgängig geöffnet, die Öffnungszeiten orientieren sich an den Schulferien. Der Beschwerdeführer führt zwar zutreffend aus, dass die Tagesbetreuung nichts an der aufwändigen Pflege nachts an Feier- oder Ferientagen oder am Wochenende ändert, jedoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Betreuungsaufwand tagsüber vollständig von der Rehabilitationseinrichtung abgedeckt wird. Das Pflegegeld kann auch nicht ausschließlich als Beitrag für die außerhalb der Einrichtung durchgeführten Pflegemaßnahmen verstanden werden. Im Gegenteil, es bildet einen Beitrag zu dem gesamten monatlichen Pflegeaufwand, welcher nunmehr durch die Tagesbetreuung in der Rehabilitationseinrichtung reduziert wird. Auch entsprechen die einzelnen Tätigkeiten, welche durch die Einrichtung erbracht werden, denjenigen Verrichtungen, welche bei der Festsetzung des Pflegegeldes festgestellt wurden und ansonsten tagsüber durch die pflegenden Angehörigen erbracht werden müssten. Sie sind daher als gleichartig zu bezeichnen. Hinsichtlich der Intensität des Betreuungsaufwandes ist von einem Zeitausmaß der gewährten Rehabilitationsmaßnahme im Ausmaß von ca 30 Wochenstunden auszugehen, was einer monatlichen Stundenanzahl von 134 entspricht. Im Verhältnis zum festgesetzten pflegebedingten Mehraufwand ergäbe dies einen Prozentsatz von 74,44 %. Da jedoch nicht allein auf die Betreuungszeit abgestellt werden kann, sondern auch der Betreuungsintensität und dem Gesamtpflegeaufwand Rechnung zu tragen ist, welche im gegenständlichen Fall laut Angaben des Beschwerdeführers 24 Stunden am Tag, sohin 720 Stunden im Monat beträgt, wurde der Satz des zu leistenden Beitrages aus Pflegegeld seitens der Tiroler Landesregierung in der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen mit 25 % festgesetzt (§ 7 lit D), sodass sich ein Kostenbeitrag aus Pflegegeld in der Höhe von Euro 306,-- pro Monat ergibt. Im Verhältnis zum festgesetzten pflegebedingten Mehraufwand ergäbe dies einen Prozentsatz von 74,44 %. Da jedoch nicht allein auf die Betreuungszeit abgestellt werden kann, sondern auch der Betreuungsintensität und dem Gesamtpflegeaufwand Rechnung zu tragen ist, welche im gegenständlichen Fall laut Angaben des Beschwerdeführers 24 Stunden am Tag, sohin 720 Stunden im Monat beträgt, wurde der Satz des zu leistenden Beitrages aus Pflegegeld seitens der Tiroler Landesregierung in der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen mit 25 % festgesetzt (Paragraph 7, lit D), sodass sich ein Kostenbeitrag aus Pflegegeld in der Höhe von Euro 306,-- pro Monat ergibt. Weiters ist anzumerken, dass die Vorschreibung eines monatlichen Kostenbeitrages pauschaliert auf 22 Arbeitstage erfolgt. Zu zahlen ist der Kostenbeitrag (sowohl aus Pflegegeld als auch aus Unterhalt) jedoch nur für die tatsächlichen Anwesenheitstage des Kindes in der Einrichtung. Es erfolgt daher am Ende eines jeden Monats eine Abrechnung zwischen der Behörde und der Einrichtung sowie in größeren Abschnitten eine Abrechnung des Kostenbeitrages mit dem Pflegegeldberechtigten in Abgleichung zu den Anwesenheitstagen. Sofern daher der monatliche Pauschalbetrag gezahlt wurde, allerdings Feiertage, Krankheit, etc in einem Monat vorkamen, wird der entsprechende Betrag rücküberwiesen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Ferienzeiten, Feiertage oder Wochenenden nicht berücksichtigt werden würden, geht sohin ins Leere. Für diese Tage ist auch kein Kostenbeitrag aus Pflegegeld zu bezahlen. Schließlich ist hinsichtlich der anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6.4.2018 überreichten Kostenaufstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich des pflegebedingten Mehraufwandes auszuführen, dass diverse Kostenpunkte, wie ● KFZ-Kosten in der Höhe von Euro 500,-- monatlich für Finanzierung, Amortisation/Wertverlust, Treibstoff, Versicherung, ÖAMTC, Service/Wartung, Reparaturen, Reifen und Sonstiges, ● vermehrter Aufwand für Kleidung und Schuhe in der Höhe von monatlich Euro 150,-- und schließlich ● der vermehrte Aufwand für Beschäftigung und Freizeit (Geräte - TV, Receiver, Radio, Video, Fahrrad, Spiel-PCs und entsprechendes Material, CDs und DVDs, etc..) in der Höhe von monatlich Euro 150,00 in dieser Höhe nicht nachvollzogen werden können. Sollten die Kosten des Kraftfahrzeuges bloß im Umfang des pflegebedingten Mehraufwandes tatsächlich Euro 500,-- pro Monat betragen, so wäre der Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund, dass das eigene Fahrzeug nur für Fahrten zum Arzt, zu den Therapien sowie für das ausschließlich am Freitag erfolgende Verbringen und Abholen des Beschwerdeführers zur Rehabilitationseinrichtung anfällt - jedenfalls besser beraten, diesbezüglich auf einen Fahrdienst zurückzugreifen. Im Ergebnis vermochte daher das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Einhebung eines Kostenbeitrages in der gegenständlichen Höhe nicht nur unangemessen sei sondern zu einer existenziellen Gefährdung des Betroffenen und seiner Familie führe, nicht nachvollzogen werden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.0531.3