← Österreich

{'item': 'LVwG-2018/39/0354-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/39/0354-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des Herrn AA und der Frau BA, beide wohnhaft Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 12.01.2018, Zl *****, betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags nach § 39 Abs 1 TBO 2011 Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des Herrn AA und der Frau BA, beide wohnhaft Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 12.01.2018, Zl *****, betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z aufgehoben.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: In einer Niederschrift über einen am 10.01.2018 an Ort und Stelle durchgeführten Lokalaugenschein wurde festgehalten, dass im Garten der TOP 1 der Liegenschaft Adresse 1, Z, ein Geräteschuppen mit den Maßen 2,95 x 3,45 m (10,17 m²) und einer Höhe von 2,25 m errichtet worden sei. Das Gelände sei für die Errichtung einer Wohnanlage im Jahre 2016 aufgeschüttet worden (Höhe beim Lokalaugenschein nicht messbar). Der Geräteschuppen sei von drei Seiten begehbar. Aufgrund der vorhandenen Geländekante (Böschung) sei klar erkennbar, dass die Aufschüttung mindestens einen Meter ausmache. Dieser Umstand könne nur im Büro überprüft werden. Mit Bescheid vom 12.01.2018, Zl *****, trug der Bürgermeister der Marktgemeinde Z Herrn AA und Frau BA (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Eigentümer der Wohnung Top1 gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 auf, das Gartenhaus im Garten des Top 1 bis spätestens 30.04.2018 ordnungsgemäß sowie dem Stand der Technik entsprechend auf eigene Gefahr und Kosten zu beseitigen.Mit Bescheid vom 12.01.2018, Zl *****, trug der Bürgermeister der Marktgemeinde Z Herrn AA und Frau BA (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Eigentümer der Wohnung Top1 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 auf, das Gartenhaus im Garten des Top 1 bis spätestens 30.04.2018 ordnungsgemäß sowie dem Stand der Technik entsprechend auf eigene Gefahr und Kosten zu beseitigen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass an bezogener Liegenschaft ein Gartenhaus in der Mindestabstandsfläche zur angrenzenden Liegenschaft Gp **1 ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet worden sei und werde zudem die maximale Höhe von 2,80 m, gemessen vom ursprünglichen Gelände, überschritten. Das Gelände sei durch die Bauführung für die Errichtung einer Wohnanlage

(2016)aufgeschüttet worden. Nach Fertigstellung der Wohnanlage und Bezug der Wohnung TOP 1 wäre im dazugehörigen Garten das gegenständliche Gartenhaus errichtet worden. Laut näher bezeichnetem Vermessungsplan betrage das ursprüngliche Gelände in diesem Bereich 558,69 m. Im Bauplan werde als Fixpunkt für das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes die absolute Höhe mit 559,70 m üA ausgewiesen. Gemäß Vermessung vor Ort (ohne Berücksichtigung des ursprünglichen Geländes) weise das Gartenhaus eine Höhe von 2,25 m sowie eine Fläche von 10,17 m² (2,95 x 3,45) aus. In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m dürften gemäß § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m (im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50
  1. m)nicht übersteigen würden, errichtet werden bzw in diese ragen. Gemäß § 6 Abs 1 lit d TBO 2011 sei im Falle einer Geländeveränderung durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung bei der Berechnung der Abstände nach lit a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Die Summe aus der Differenz vor und nach der Bauführung des Geländes betrage zusammen mit der Höhe des Gartenhauses (2,25
  2. m)3,26 m, dh das Gartenhaus überschreite die maximale Höhe von 2,80 m in diesem Bereich um 0,46 m. Gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 sei die Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden wäre.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass an bezogener Liegenschaft ein Gartenhaus in der Mindestabstandsfläche zur angrenzenden Liegenschaft Gp **1 ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet worden sei und werde zudem die maximale Höhe von 2,80 m, gemessen vom ursprünglichen Gelände, überschritten. Das Gelände sei durch die Bauführung für die Errichtung einer Wohnanlage
(2016)aufgeschüttet worden. Nach Fertigstellung der Wohnanlage und Bezug der Wohnung TOP 1 wäre im dazugehörigen Garten das gegenständliche Gartenhaus errichtet worden. Laut näher bezeichnetem Vermessungsplan betrage das ursprüngliche Gelände in diesem Bereich 558,69 m. Im Bauplan werde als Fixpunkt für das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes die absolute Höhe mit 559,70 m üA ausgewiesen. Gemäß Vermessung vor Ort (ohne Berücksichtigung des ursprünglichen Geländes) weise das Gartenhaus eine Höhe von 2,25 m sowie eine Fläche von 10,17 m² (2,95 x 3,45) aus. In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m dürften gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m (im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50
  1. m)nicht übersteigen würden, errichtet werden bzw in diese ragen. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TBO 2011 sei im Falle einer Geländeveränderung durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Die Summe aus der Differenz vor und nach der Bauführung des Geländes betrage zusammen mit der Höhe des Gartenhauses (2,25
  2. m)3,26 m, dh das Gartenhaus überschreite die maximale Höhe von 2,80 m in diesem Bereich um 0,46 m. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 sei die Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden wäre. In fristgerecht erhobener Beschwerde vom 08.02.2018 monieren die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass es sich beim angeführten Gartenhaus um einen Geräteschuppen handle, wobei dieser eine Höhe von 2,24 m und eine Grundfläche von 7,52 m (Dachfläche 9,74 m²) aufweise. Eine Bewilligungspflicht wäre damit nicht erforderlich. Die Behörde stütze sich auf die Bestimmung des § 6 Abs 3 lit a TBO. Die belangte Behörde hätte gemäß § 21 Abs 3 lit g TBO feststellen müssen, dass die Errichtung des gegenständlichen Geräteschuppens weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sei. Aus der angeführten Gesetzesbestimmung ergäbe sich, dass bei der Bauhöhe von 2,80 m nicht auf das Ursprungsgelände abgezielt werde, wie dies die belangte Behörde versuche. Unabhängig vom ursprünglichen Gelände dürften Geräteschuppen mit einer Grundfläche bis zu 10 m² und einer Höhe von 2,80 m jedenfalls in der Mindestabstandsfläche errichtet werden. Die Bestimmung des § 6 Abs 1 lit d TBO (richtig gemeint wohl: § 6 Abs 1 zweiter Satz TBO) könne selbst deshalb nicht herangezogen werden, da gegenständlich die Errichtung des Geräteschuppens nach der Bauführung erfolgt sei und mit dieser in keinem Zusammenhang stehe. Die Geländeveränderung wäre einzig und allein auf die Errichtung des Wohngebäudes zurückzuführen. Unrichtig sei der Vorwurf, der Geräteschuppen wäre um 0,46 m zu hoch, vielmehr sei vom aktuellen Geländeniveau auszugehen und liege seine Höhe von 2,24 m somit innerhalb des § 6 Abs 1 lit d (gemeint wohl: § 6 Abs 1 zweiter Satz) TBO. Die belangte Behörde wäre nicht darauf eingegangen, dass das Gelände nördlich des Geräteschuppens durch eine Böschung abfalle und an der nördlichen Grundgrenze nach wie vor das Ursprungsgelände vorhanden wäre, an welchem sich die ursprüngliche und aktuelle Höhenlage von 558,69 m üA ergäbe. Die Beschwerdeführer wären berechtigt, an der Grundgrenze bis zu 561,49 m üA eine bauliche Anlage bis zu einer Höhe von 2,80 m zu errichten, vom diesem höchsten Punkt aus dürfe die baulichen Anlage in einem 45 Grad Winkel ansteigend bis zur Außenwand des Gebäudes errichtet werden. Gegenständlich ergäbe sich daraus, dass der Geräteschuppen sogar weit unter dieser Linie im Lichtraumprofil liege. Der Beschwerde angeschlossen ist ein das (Haupt)Gebäude, den Geräteschuppen und die Höhenlagen ausweisender Lageplan. Die Beschwerdeführer beantragen die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde.In fristgerecht erhobener Beschwerde vom 08.02.2018 monieren die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass es sich beim angeführten Gartenhaus um einen Geräteschuppen handle, wobei dieser eine Höhe von 2,24 m und eine Grundfläche von 7,52 m (Dachfläche 9,74 m²) aufweise. Eine Bewilligungspflicht wäre damit nicht erforderlich. Die Behörde stütze sich auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO. Die belangte Behörde hätte gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO feststellen müssen, dass die Errichtung des gegenständlichen Geräteschuppens weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sei. Aus der angeführten Gesetzesbestimmung ergäbe sich, dass bei der Bauhöhe von 2,80 m nicht auf das Ursprungsgelände abgezielt werde, wie dies die belangte Behörde versuche. Unabhängig vom ursprünglichen Gelände dürften Geräteschuppen mit einer Grundfläche bis zu 10 m² und einer Höhe von 2,80 m jedenfalls in der Mindestabstandsfläche errichtet werden. Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TBO (richtig gemeint wohl: Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz TBO) könne selbst deshalb nicht herangezogen werden, da gegenständlich die Errichtung des Geräteschuppens nach der Bauführung erfolgt sei und mit dieser in keinem Zusammenhang stehe. Die Geländeveränderung wäre einzig und allein auf die Errichtung des Wohngebäudes zurückzuführen. Unrichtig sei der Vorwurf, der Geräteschuppen wäre um 0,46 m zu hoch, vielmehr sei vom aktuellen Geländeniveau auszugehen und liege seine Höhe von 2,24 m somit innerhalb des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, (gemeint wohl: Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz) TBO. Die belangte Behörde wäre nicht darauf eingegangen, dass das Gelände nördlich des Geräteschuppens durch eine Böschung abfalle und an der nördlichen Grundgrenze nach wie vor das Ursprungsgelände vorhanden wäre, an welchem sich die ursprüngliche und aktuelle Höhenlage von 558,69 m üA ergäbe. Die Beschwerdeführer wären berechtigt, an der Grundgrenze bis zu 561,49 m üA eine bauliche Anlage bis zu einer Höhe von 2,80 m zu errichten, vom diesem höchsten Punkt aus dürfe die baulichen Anlage in einem 45 Grad Winkel ansteigend bis zur Außenwand des Gebäudes errichtet werden. Gegenständlich ergäbe sich daraus, dass der Geräteschuppen sogar weit unter dieser Linie im Lichtraumprofil liege. Der Beschwerde angeschlossen ist ein das (Haupt)Gebäude, den Geräteschuppen und die Höhenlagen ausweisender Lageplan. Die Beschwerdeführer beantragen die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde. In einer telefonischen Nachfrage am 20.04.2018 bei der belangten Behörde stellte diese – auf den Widerspruch in den Grundflächenangaben hingewiesen – ausdrücklich fest, dass die Grundfläche der gegenständlichen baulichen Anlage tatsächlich unter 10 m² betrage. Fälschlicherweise wäre von der belangten Behörde die Dachfläche zugrunde gelegt und deren Ausdehnung gemessen worden. Im Akt befindet sich Fotomaterial, welches die gegenständliche Gerätehütte an ihrem Standort ausweist. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie durch ergänzende telefonische Nachfrage bei der belangten Behörde. III.römisch drei. Rechtslage: Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (WV):Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (WV): „§ 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen
(1)…. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. …
(4)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden: a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein; … § 7Paragraph 7 Bauhöhe
(1)Die zulässige Höhe von baulichen Anlagen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe oder durch eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bestimmt.
(1)Die zulässige Höhe von baulichen Anlagen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe oder durch eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bestimmt.
(2)Die Höhe von baulichen Anlagen auf Bauplätzen, für die keine Festlegungen im Sinn des Abs. 1 bestehen, ist so zu wählen, dass sich die bauliche Anlage in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügt; sie darf 20 m keinesfalls übersteigen. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen.
(2)Die Höhe von baulichen Anlagen auf Bauplätzen, für die keine Festlegungen im Sinn des Absatz eins, bestehen, ist so zu wählen, dass sich die bauliche Anlage in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügt; sie darf 20 m keinesfalls übersteigen. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen.
(3)Abs. 2 gilt nicht für bauliche Anlagen, die aus zwingenden technischen oder sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur mit einer größeren Höhe errichtet werden können.
(3)Absatz 2, gilt nicht für bauliche Anlagen, die aus zwingenden technischen oder sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur mit einer größeren Höhe errichtet werden können. § 28 Paragraph 28, Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; ….
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: …. g) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind; …. § 46 Paragraph 46, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. ….
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
  1. a)ein Bauvorhaben nach § 28 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht odera) ein Bauvorhaben nach Paragraph 28, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 74, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht oder
  2. b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 18, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 20 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.
  3. b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 18,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 20, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. ….“ IV.römisch vier. Erwägungen: Sachverhaltsbezogen steht aufgrund der Aktenlage fest, dass die gegenständliche bauliche Anlage ein Gebäude im Sinne der gesetzlichen Begriffsverständnisses darstellt, in Holzbauweise errichtet ist, sich ihr Grundflächenausmaß unter 10 m² bewegt sowie ihre Höhe 2,25 m (belangte Behörde) bzw 2,24 m (Beschwerdeführer) beträgt. Die Verwendung des gegenständlichen Gebäudes besteht in einer Nutzung als Geräteschuppen. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den entsprechenden Feststellungen in der anlässlich eines Lokalaugenscheines angefertigten Niederschrift der belangten Behörde vom 10.01.2018 einerseits sowie dem Beschwerdevorbringen andererseits. Das Gebäude ist auf dem Baugrundstück an drei Seiten von außen zugänglich. Dies ergibt sich ebenfalls aus entsprechenden niederschriftlichen Feststellungen als auch dem im Akt einliegenden Fotomaterial. Die belangte Behörde unterstellt das gegenständliche Bauvorhaben einer Bewilligungspflicht und erteilt darauf gestützt den baupolizeilichen Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich § 46 Abs 1 TBO 2018), als eine solche Baubewilligung nicht vorliege. Die belangte Behörde unterstellt das gegenständliche Bauvorhaben einer Bewilligungspflicht und erteilt darauf gestützt den baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018), als eine solche Baubewilligung nicht vorliege. § 46 Abs 1 TBO 2018 schreibt die Entfernung ohne Baubewilligung errichteter baulicher Anlagen vor. Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 schreibt die Entfernung ohne Baubewilligung errichteter baulicher Anlagen vor. Die entscheidungsbegründenden maßgeblichen Umstände, aus welchen die belangte Behörde die vorgeworfene Bewilligungspflicht der gegenständlichen baulichen Anlage ableitet, lassen sich aus der Bescheidbegründung jedoch nicht in eindeutiger Weise erschließen. Die belangte Behörde geht laut ihrer Bescheidbegründung von einer Grundfläche von 10,17 m² (womit die zulässigen 10 m² Grundfläche, um weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig im Sinne des § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 zu sein, überschritten wären) aus. Erblickte die belangte Behörde den bewilligungsauslösenden Umstand in dieser vorgehaltenen Grundfläche von 10,17 m², wurde dieses Flächenausmaß aber sodann durch die belangte Behörde auf einen Wert unter 10 m² korrigiert. Die belangte Behörde geht laut ihrer Bescheidbegründung von einer Grundfläche von 10,17 m² (womit die zulässigen 10 m² Grundfläche, um weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 zu sein, überschritten wären) aus. Erblickte die belangte Behörde den bewilligungsauslösenden Umstand in dieser vorgehaltenen Grundfläche von 10,17 m², wurde dieses Flächenausmaß aber sodann durch die belangte Behörde auf einen Wert unter 10 m² korrigiert. Eine Bewilligungspflicht (nämlich im Konkreten für den Neubau eines Gebäudes nach § 28 Abs 1 lit a TBO 2018) im Hinblick auf das gegenständliche Bauvorhaben wäre weiters dann anzunehmen, wenn eines der Kriterien des § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 (§ 28 Abs 3 TBO 2018 im gesamten benennt weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige Bauvorhaben) nicht eingehalten wäre. Ist aufgrund des vorliegenden Ermittlungsstandes evident, dass der Verwendungszweck des Gebäudes in der Nutzung als Geräteschuppen besteht, und ergibt sich aus dem vorliegenden Fotomaterial eindeutig und unbestritten geblieben die Errichtung der Anlage als Schuppen in Holzbauweise sowie dessen freistehende Situierung und damit dessen von zumindest drei Seiten freie Zugänglichkeit von außen am betreffenden Bauplatz, könnte sich eine Bewilligungspflicht denkbar aber lediglich aus einer Überschreitung der in der bezogenen Bestimmung des § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 festgelegten maximal zulässigen Höhe von 2,80 m ableiten. Sollten die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die maximale Höhe von 2,80 m bei Bemessung ausgehend vom ursprünglichen Gelände überschritten wäre (Absatz 1 der Begründung) - neben einer Argumentation für eine Verletzung der Abstandsbestimmungen – bei weiter Interpretation auch zum Ausdruck bringen wollen, dass die im § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 gesetzlich fixierte Höhe von 2,80 m im Falle durchgeführter Geländeaufschüttungen unter Abstellen auf das ursprüngliche Gelände zu bestimmen wäre, entspräche dies aber nicht der Gesetzeslage. Eine Bewilligungspflicht (nämlich im Konkreten für den Neubau eines Gebäudes nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, TBO 2018) im Hinblick auf das gegenständliche Bauvorhaben wäre weiters dann anzunehmen, wenn eines der Kriterien des Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 (Paragraph 28, Absatz 3, TBO 2018 im gesamten benennt weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige Bauvorhaben) nicht eingehalten wäre. Ist aufgrund des vorliegenden Ermittlungsstandes evident, dass der Verwendungszweck des Gebäudes in der Nutzung als Geräteschuppen besteht, und ergibt sich aus dem vorliegenden Fotomaterial eindeutig und unbestritten geblieben die Errichtung der Anlage als Schuppen in Holzbauweise sowie dessen freistehende Situierung und damit dessen von zumindest drei Seiten freie Zugänglichkeit von außen am betreffenden Bauplatz, könnte sich eine Bewilligungspflicht denkbar aber lediglich aus einer Überschreitung der in der bezogenen Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 festgelegten maximal zulässigen Höhe von 2,80 m ableiten. Sollten die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die maximale Höhe von 2,80 m bei Bemessung ausgehend vom ursprünglichen Gelände überschritten wäre (Absatz 1 der Begründung) - neben einer Argumentation für eine Verletzung der Abstandsbestimmungen – bei weiter Interpretation auch zum Ausdruck bringen wollen, dass die im Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 gesetzlich fixierte Höhe von 2,80 m im Falle durchgeführter Geländeaufschüttungen unter Abstellen auf das ursprüngliche Gelände zu bestimmen wäre, entspräche dies aber nicht der Gesetzeslage. Vielmehr handelt es sich bei den in § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 aufgestellten Kriterien (bautechnische Merkmale, Positionierung am Grundstück) um Tatbestandsmerkmale sui generis, deren Vorliegen jedenfalls fehlende Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht der entsprechenden baulichen Anlage auslösen. Dies entspricht auch der grundsätzlichen Regelungssystematik des § 28 Abs 3 TBO 2018 in Zusammenschau mit § 46 Abs 7 TBO 2018. Speziell die lit b des § 46 Abs 7 TBO 2018 legt in ebendieser Intention fest, dass (neben anderen) sowohl die Einhaltung von Abstandsbestimmungen als auch sonstigen baurechtlichen Vorschriften (etwa Bauhöhe nach § 7 TBO 2018) erst in einem nach dieser Bestimmung abzuführenden Verfahren zu prüfen und deren allfällige Nichteinhaltung zu sanktionieren ist. Eine gegenteilige Betrachtungsweise bzw ein vorgezogenes Abstellen auf das (vormalige) Gelände im Falle von Geländeaufschüttungen, wie dies im Bescheid im Hinblick auf die Berechnung der maßgeblichen Höhe nach § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 angedacht ist, würde aber im Ergebnis auf eine (unzulässige) vorgezogene Wahrnehmung derartiger baurechtlicher Interessen hinaus laufen. Vielmehr handelt es sich bei den in Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 aufgestellten Kriterien (bautechnische Merkmale, Positionierung am Grundstück) um Tatbestandsmerkmale sui generis, deren Vorliegen jedenfalls fehlende Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht der entsprechenden baulichen Anlage auslösen. Dies entspricht auch der grundsätzlichen Regelungssystematik des Paragraph 28, Absatz 3, TBO 2018 in Zusammenschau mit Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2018. Speziell die Litera b, des Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2018 legt in ebendieser Intention fest, dass (neben anderen) sowohl die Einhaltung von Abstandsbestimmungen als auch sonstigen baurechtlichen Vorschriften (etwa Bauhöhe nach Paragraph 7, TBO 2018) erst in einem nach dieser Bestimmung abzuführenden Verfahren zu prüfen und deren allfällige Nichteinhaltung zu sanktionieren ist. Eine gegenteilige Betrachtungsweise bzw ein vorgezogenes Abstellen auf das (vormalige) Gelände im Falle von Geländeaufschüttungen, wie dies im Bescheid im Hinblick auf die Berechnung der maßgeblichen Höhe nach Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 angedacht ist, würde aber im Ergebnis auf eine (unzulässige) vorgezogene Wahrnehmung derartiger baurechtlicher Interessen hinaus laufen. Die in § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 erfassten baulichen Anlagen wurden mit Novelle LGBl Nr 48/2011 – wie dies auch die Erläuternden Bemerkungen dazu entsprechend ausführen - aus dem (bis dahin unterstellten) Katalog der anzeigepflichtigen Bauvorhaben ausgeschieden und in jenen der bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben aufgenommen. Erfordert – so die Erläuternden Bemerkungen – die Errichtung solcher Kleingebäude keine eingehenden bautechnischen Kenntnisse, erschien es im Sinne einer Deregulierung und Verwaltungsentlastung vertretbar, die entsprechenden Bauvorhaben der Eigenverantwortung des jeweiligen Bauherrn zu überlassen. Eine Eigenverantwortung im Hinblick auf Bauvorhaben, welche keine eingehenden bautechnischen Kenntnisse erfordern, entspricht auch im Gesamten den mit § 28 Abs 3 TBO 2018 verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzungen. So führen die Erläuternden Bemerkungen zur Bestimmung des § 20 Abs 3 der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1997, mit welcher die Tatbestände bewilligungsloser und nicht anzeigepflichtiger Bauvorhaben erstmals eingeführt wurden, erklärend aus, dass eine wesentliche Entlastung durch den Wegfall von Verfahren, bei denen der Verfahrensaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Durchführung eines Bewilligungs- oder Anzeigeverfahrens zu erzielenden Erfolg steht, beabsichtigt sei. Dementsprechend handle es sich hier um Bauvorhaben, denen aus baurechtlicher Sicht nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme bzw spezifisch baurechtliche Interessen nicht betroffen seien.Die in Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 erfassten baulichen Anlagen wurden mit Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, – wie dies auch die Erläuternden Bemerkungen dazu entsprechend ausführen - aus dem (bis dahin unterstellten) Katalog der anzeigepflichtigen Bauvorhaben ausgeschieden und in jenen der bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben aufgenommen. Erfordert – so die Erläuternden Bemerkungen – die Errichtung solcher Kleingebäude keine eingehenden bautechnischen Kenntnisse, erschien es im Sinne einer Deregulierung und Verwaltungsentlastung vertretbar, die entsprechenden Bauvorhaben der Eigenverantwortung des jeweiligen Bauherrn zu überlassen. Eine Eigenverantwortung im Hinblick auf Bauvorhaben, welche keine eingehenden bautechnischen Kenntnisse erfordern, entspricht auch im Gesamten den mit Paragraph 28, Absatz 3, TBO 2018 verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzungen. So führen die Erläuternden Bemerkungen zur Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1997,, mit welcher die Tatbestände bewilligungsloser und nicht anzeigepflichtiger Bauvorhaben erstmals eingeführt wurden, erklärend aus, dass eine wesentliche Entlastung durch den Wegfall von Verfahren, bei denen der Verfahrensaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Durchführung eines Bewilligungs- oder Anzeigeverfahrens zu erzielenden Erfolg steht, beabsichtigt sei. Dementsprechend handle es sich hier um Bauvorhaben, denen aus baurechtlicher Sicht nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme bzw spezifisch baurechtliche Interessen nicht betroffen seien. Bemessungsgrundlage für die nach § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 festgelegte maximale Höhe von 2,80 m ist damit allein die tatsächliche Höhe der baulichen Anlage als solche. Aus der allein derart bestimmten Höhe resultiert in weiterer Folge die Bewilligungs- bzw Anzeigelosigkeit oder aber die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens. Allenfalls bewirkte Höhenveränderungen durch Geländeaufschüttungen sind in die Höhenbestimmung nach § 28 Abs 3 lit g TBO 2011 hingegen nicht einzubeziehen. Bemessungsgrundlage für die nach Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 festgelegte maximale Höhe von 2,80 m ist damit allein die tatsächliche Höhe der baulichen Anlage als solche. Aus der allein derart bestimmten Höhe resultiert in weiterer Folge die Bewilligungs- bzw Anzeigelosigkeit oder aber die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens. Allenfalls bewirkte Höhenveränderungen durch Geländeaufschüttungen sind in die Höhenbestimmung nach Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 hingegen nicht einzubeziehen. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die Höhe der baulichen Anlage 2,24 m bzw 2,25 m beträgt. Damit liegt die Höhe jedenfalls innerhalb des zulässigen Ausmaßes von 2,80 m. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die konkrete bauliche Anlage aufgrund ihrer objektiven Merkmale damit weder einer Bewilligungs- noch einer Anzeigepflicht unterliegt. Qualifiziert die belangte Behörde demgegenüber das Bauvorhaben jedoch als bewilligungspflichtig und unterstellt es als solches einem baupolizeilichen Verfahren nach § 46 Abs 1 TBO 2018 für baubewilligungs- bzw anzeigepflichtige Bauvorhaben, handelte sie damit aber rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit war vom erkennenden Gericht entscheidungstragend aufzugreifen.Im Ergebnis führt dies dazu, dass die konkrete bauliche Anlage aufgrund ihrer objektiven Merkmale damit weder einer Bewilligungs- noch einer Anzeigepflicht unterliegt. Qualifiziert die belangte Behörde demgegenüber das Bauvorhaben jedoch als bewilligungspflichtig und unterstellt es als solches einem baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 für baubewilligungs- bzw anzeigepflichtige Bauvorhaben, handelte sie damit aber rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit war vom erkennenden Gericht entscheidungstragend aufzugreifen. Bauliche Anlagen nach § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 sind - im Gegensatz zu den im § 1 Abs 3 TBO 2018 genannten Bauvorhaben, welche dem Baurechtsregime gänzlich nicht unterliegen - lediglich der Notwendigkeit der Führung eines formellen Baubewilligungs- bzw Anzeigeverfahrens entzogen, in materiell rechtlicher Zulässigkeitssicht unterliegen sie aber undifferenziert zu anderen Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften. Werden derartige bauliche Anlagen entgegen den materiellen (bau- und raumordnungsrechtlichen) Vorschriften errichtet, ist mit baupolizeilichen Aufträgen nach § 46 Abs 7 TBO 2018 vorzugehen und sind zudem dazu korrespondierende Strafbestimmungen (§ 67 TBO 2018) vorgesehen. Bauliche Anlagen nach Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 sind - im Gegensatz zu den im Paragraph eins, Absatz 3, TBO 2018 genannten Bauvorhaben, welche dem Baurechtsregime gänzlich nicht unterliegen - lediglich der Notwendigkeit der Führung eines formellen Baubewilligungs- bzw Anzeigeverfahrens entzogen, in materiell rechtlicher Zulässigkeitssicht unterliegen sie aber undifferenziert zu anderen Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften. Werden derartige bauliche Anlagen entgegen den materiellen (bau- und raumordnungsrechtlichen) Vorschriften errichtet, ist mit baupolizeilichen Aufträgen nach Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2018 vorzugehen und sind zudem dazu korrespondierende Strafbestimmungen (Paragraph 67, TBO 2018) vorgesehen. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 46 Abs 7 TBO 2018 obliegen der Baubehörde die Prüfung auf näher benannte bau- und raumordnungsrechtliche Voraussetzungen (lit a und
  4. b)sowie die allfällige Erteilung der in dieser Bestimmung angeordneten (baupolizeilichen) Aufträge. Im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2018 obliegen der Baubehörde die Prüfung auf näher benannte bau- und raumordnungsrechtliche Voraussetzungen (Litera a und
  5. b)sowie die allfällige Erteilung der in dieser Bestimmung angeordneten (baupolizeilichen) Aufträge. Im Hinblick auf eine Überprüfung des Bauvorhabens auf seine Übereinstimmung mit den Abstandsvorschriften (allein diese wurden in der vorliegenden Entscheidung thematisiert) sei – da für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungstragend – lediglich in grundsätzlichen Ausführungen auf die Bestimmung des § 6 TBO 2018 hingewiesen. Insbesondere werden – aus der Aktenlage evident – dabei die Bestimmungen des § 6 Abs 3 lit a in Zusammenschau auch mit § 6 Abs 1 zweiter bis vierter Satz TBO 2018 zum Tragen kommen. Im Besonderen gilt es dabei (unter Anlegung von Rechtsprechung als auch Gesetzeslage/-fortentwicklung) auszulegen, welches Gelände im Hinblick auf die nunmehr verwirklichte konkrete Bauführung der Berechnung tatsächlich zugrunde zu legen ist. Im Weiteren wird sich die belangte Behörde im Hinblick auf die Abstandsfrage auch mit den Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde begründend auseinander zu setzen haben.Im Hinblick auf eine Überprüfung des Bauvorhabens auf seine Übereinstimmung mit den Abstandsvorschriften (allein diese wurden in der vorliegenden Entscheidung thematisiert) sei – da für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungstragend – lediglich in grundsätzlichen Ausführungen auf die Bestimmung des Paragraph 6, TBO 2018 hingewiesen. Insbesondere werden – aus der Aktenlage evident – dabei die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, in Zusammenschau auch mit Paragraph 6, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz TBO 2018 zum Tragen kommen. Im Besonderen gilt es dabei (unter Anlegung von Rechtsprechung als auch Gesetzeslage/-fortentwicklung) auszulegen, welches Gelände im Hinblick auf die nunmehr verwirklichte konkrete Bauführung der Berechnung tatsächlich zugrunde zu legen ist. Im Weiteren wird sich die belangte Behörde im Hinblick auf die Abstandsfrage auch mit den Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde begründend auseinander zu setzen haben. Neben der Abstandsfrage hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid weitere Zulässigkeitsfragen nicht geprüft bzw nicht abgehandelt. Die maßgebliche Sachlage stand aufgrund der Aktenlage fest. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Es waren entscheidend Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt.Die maßgebliche Sachlage stand aufgrund der Aktenlage fest. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Es waren entscheidend Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Drin Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.39.0354.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.