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{'item': 'LVwG-2018/40/0557-3'}

Obsah (4)Art 133§ 21§ 9§ 61

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/0557-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

Art 133Abs 4 B-VG zulässig.

2. Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Zum baupolizeilichen (Vor)Verfahren nach § 39 TBO 2011 (nicht Gegenstand der Entscheidung):Zum baupolizeilichen (Vor)Verfahren nach Paragraph 39, TBO 2011 (nicht Gegenstand der Entscheidung): Am 24.10.2017 wurde durch den Stadtmagistrat Innsbruck, *****, ein baupolizeiliches Verfahren gem § 39 Tiroler Bauordnung 2011 gegen AA, Adresse 2, Y, eingeleitet.Am 24.10.2017 wurde durch den Stadtmagistrat Innsbruck, *****, ein baupolizeiliches Verfahren gem Paragraph 39, Tiroler Bauordnung 2011 gegen AA, Adresse 2, Y, eingeleitet. Gegenstand dieses Verfahren sind Feststellungen, wonach die Stützmauer südlich des Hauptgebäudes im Anwesen Adresse 3, Gst. **1/8, KG X, entgegen der Baubewilligung nicht abgewinkelt, sondern parallel zur Außenwand errichtet wurde. Weiters, dass südlich dieser Stützmauer drei PKW Abstellplätze geschaffen wurden, für die ebenfalls keine Bewilligung vorliegt.Gegenstand dieses Verfahren sind Feststellungen, wonach die Stützmauer südlich des Hauptgebäudes im Anwesen Adresse 3, Gst. **1/8, KG römisch zehn, entgegen der Baubewilligung nicht abgewinkelt, sondern parallel zur Außenwand errichtet wurde. Weiters, dass südlich dieser Stützmauer drei PKW Abstellplätze geschaffen wurden, für die ebenfalls keine Bewilligung vorliegt. Vor der Erlassung eines entsprechenden Bescheides zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde AA die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt des Schreibens, schriftlich zu äußern. Mit Schriftsatz vom 17.11.2017 wurde durch RA BB, Adresse 1, Z dem Stadtmagistrat Innsbruck eine Vertretungsanzeige und Fristerstreckungsantrag, betreffend das Verfahren gem § 39 TBO 2011, übermittelt.Mit Schriftsatz vom 17.11.2017 wurde durch RA BB, Adresse 1, Z dem Stadtmagistrat Innsbruck eine Vertretungsanzeige und Fristerstreckungsantrag, betreffend das Verfahren gem Paragraph 39, TBO 2011, übermittelt. Mit E-Mail vom 20.11.2017 wurde durch den Stadtmagistrat die Frist für die schriftliche Stellungnahme antragsgemäß bis 15.12.2017 verlängert. Mit Schriftsatz vom 13.12.2017 wurde durch den Beschwerdeführer ein neuerlicher Antrag auf Fristerstreckung gestellt. Mit E-Mail vom 14.12.2017 wurde durch den Stadtmagistrat die Frist für die schriftliche Stellungnahme antragsgemäß bis 29.12.2017 neuerlich erstreckt. In der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer am 14.12.2017 eine Bauanzeige inkl. erforderlichen Planunterlagen für die Ausführungsänderung der mit Bescheid vom 23.12.2016 genehmigten Stützmauer samt Geländeveränderung betreffend die Wohnanlage Adresse 3 auf Gst. **1/8, KG ***** X, bei der belangten Behörde eingebracht.In der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer am 14.12.2017 eine Bauanzeige inkl. erforderlichen Planunterlagen für die Ausführungsänderung der mit Bescheid vom 23.12.2016 genehmigten Stützmauer samt Geländeveränderung betreffend die Wohnanlage Adresse 3 auf Gst. **1/8, KG ***** römisch zehn, bei der belangten Behörde eingebracht. Am 29.12.2017 äußerte sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zum Verfahren gem § 39 TBO 2011 zu den Ausführungen der Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 21.09.2017 ausführlich und verwies auf die eingebrachte Bauanzeige.Am 29.12.2017 äußerte sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zum Verfahren gem Paragraph 39, TBO 2011 zu den Ausführungen der Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 21.09.2017 ausführlich und verwies auf die eingebrachte Bauanzeige. Zur Bauanzeige gem § 23 TBO 2011 (Gegenstand der Entscheidung):Zur Bauanzeige gem Paragraph 23, TBO 2011 (Gegenstand der Entscheidung): Am 14.12.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Bauanzeige inkl. erforderlichen Planunterlagen für die Ausführungsänderung der mit Bescheid vom 23.12.2016 genehmigten Stützmauer samt Geländeveränderung betreffend die Wohnanlage Adresse 3 auf Gst. **1/8, KG ***** X, bei der belangten Behörde rechtswirksam ein.Am 14.12.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Bauanzeige inkl. erforderlichen Planunterlagen für die Ausführungsänderung der mit Bescheid vom 23.12.2016 genehmigten Stützmauer samt Geländeveränderung betreffend die Wohnanlage Adresse 3 auf Gst. **1/8, KG ***** römisch zehn, bei der belangten Behörde rechtswirksam ein. Mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 02.02.2018, Zl. MagIbk***** wurde dem Beschwerdeführer die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens, nämlich die geänderte Ausführung der Stützmauer sowie des Geländes im Anwesen Adresse 3, Z (Gst **1/8, KG ***** X) untersagt.Mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 02.02.2018, Zl. MagIbk***** wurde dem Beschwerdeführer die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens, nämlich die geänderte Ausführung der Stützmauer sowie des Geländes im Anwesen Adresse 3, Z (Gst **1/8, KG ***** römisch zehn) untersagt. Zusammengefasst wurde dies wie folgt begründet: Für den gegenständlichen Bauplatz wurde der Bebauungsplan HW-B5, in Kraft getreten am 12.04.2011, verordnet. Hier wurde eine oberirdische Höchstbebauungsdichte von 0,35 festgelegt. Die zulässige Höchstbebauungsdichte wurde bereits durch den Bestand vollständig ausgeschöpft bzw. bereits überschritten. Die zusätzliche Errichtung einer bebauten Fläche wird daher als nicht zulässig betrachtet. In Bezug auf die geplante Zufahrt bzw. Stellplätze als Schotterrasen wurde ausgeführt, dass diese eine bebaute Fläche darstelle und bei der Bebauungsdichte zu berücksichtigen sei. Mit 5.3.2018 wurde durch den Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z Beschwerde erhoben. Zusammenfassend wurde folgendes vorgebracht: a)

§ 21

AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

§ 9Abs 3 Zust

G hat die Behörde dann, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen und an diesen zuzustellen.

Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Paragraph 9, Absatz 3, ZustG hat die Behörde dann, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen und an diesen zuzustellen. Im gegenständlichen Verfahren wäre der Behörde mehrfach die Bevollmächtigung des RA BB im Sinne des § 8 RAO bekanntgegeben worden und hatte sich der Genannte mehrfach auf diese ihm erteilte Bevollmächtigung berufen, so unter anderem anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Behörde am 17.11.2017, anlässlich einer schriftlichen Eingabe vom 17.11.2017, anlässlich einer weiteren schriftlichen Eingabe vom 13.12.2017 und schließlich nochmals anlässlich einer ausführlichen Stellungnahme vom 29.12.2017.Im gegenständlichen Verfahren wäre der Behörde mehrfach die Bevollmächtigung des RA BB im Sinne des Paragraph 8, RAO bekanntgegeben worden und hatte sich der Genannte mehrfach auf diese ihm erteilte Bevollmächtigung berufen, so unter anderem anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Behörde am 17.11.2017, anlässlich einer schriftlichen Eingabe vom 17.11.2017, anlässlich einer weiteren schriftlichen Eingabe vom 13.12.2017 und schließlich nochmals anlässlich einer ausführlichen Stellungnahme vom 29.12.2017. Der Beschwerdeführer selbst habe sich in seiner Eingabe vom 14.12.2017 ebenfalls ausdrücklich auf das bestehende Vertretungsverhältnis bezogen. Konkreterweise wäre daher der bekämpfte Bescheid an den Zustellungsbevollmächtigen RA BB zuzustellen gewesen, um eine rechtswirksame Zustellung zu bewirken. Tatsächlich ist eine solche Zustellung nicht erfolgt. Die vollständige Bauanzeige läge der Behörde spätestens am 15.12.2017 vor, womit die Zweimonatsfrist des § 22 Abs 3 TBO 2011 zu laufen begann und spätestens am 15.02.2018 abgelaufen wäre. Da eine rechtswirksame Zustellung bis dato nicht vorläge, insbesondere dem Zustellungsbevollmächtigten der gegenständliche Bescheid nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 23 Abs 3 TBO 2011 zugekommen sei, läge eine fristgerechte Erlassung des Untersagungsbescheides nicht vor.Die vollständige Bauanzeige läge der Behörde spätestens am 15.12.2017 vor, womit die Zweimonatsfrist des Paragraph 22, Absatz 3, TBO 2011 zu laufen begann und spätestens am 15.02.2018 abgelaufen wäre. Da eine rechtswirksame Zustellung bis dato nicht vorläge, insbesondere dem Zustellungsbevollmächtigten der gegenständliche Bescheid nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 zugekommen sei, läge eine fristgerechte Erlassung des Untersagungsbescheides nicht vor. b) Weiters wurde vorgebracht, dass die in Rede stehende Schotterrasenfläche keine bebaute Fläche im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes darstelle und dies wie folgt begründet. Im östlichen an die Bestandszufahrt angrenzenden Freibereich, in dem bisher die Ausbildung von Parkplätzen mit einer teilweisen bekiesten Fläche gegenständlich war, wird eine Abänderung dahingehend vorgenommen, dass der betreffende Bereich nunmehr als Schotterrasen gestaltet wird. Die Aufbringung eines derartigen Schotterrasens sei baurechtskonform und entspräche auch den zum gegenständlichen Planungsbereich bestehenden örtlichen Bauvorschriften. Unter Schotterrasen wird dabei eine befahrbare und begrünte Schotterfläche verstanden, die keine Versiegelung der Grundstücksoberfläche darstelle. Es handle sich dabei um eine Oberfläche, die speziell dazu entwickelt wurde, im städtischen Raum einer Versiegelung von Flächen entgegenzuwirken und die eine gartengestalterische Oberfläche als Wiese bzw. Rasen aufweise. Am 10.4.2018 fand eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und unter Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen statt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte am 14.12.2017 eine Bauanzeige inkl. erforderlichen Planunterlagen für die Ausführungsänderung der mit Bescheid vom 23.12.2016 genehmigten Stützmauer samt Geländeveränderung betreffend die Wohnanlage Adresse 3 auf Gst. **1/8, KG ***** X, bei der belangten Behörde ein. Ein Hinweis auf eine Vertretungs- bzw. Zustellvollmacht findet sich darin nicht.Der Beschwerdeführer brachte am 14.12.2017 eine Bauanzeige inkl. erforderlichen Planunterlagen für die Ausführungsänderung der mit Bescheid vom 23.12.2016 genehmigten Stützmauer samt Geländeveränderung betreffend die Wohnanlage Adresse 3 auf Gst. **1/8, KG ***** römisch zehn, bei der belangten Behörde ein. Ein Hinweis auf eine Vertretungs- bzw. Zustellvollmacht findet sich darin nicht. Für die Errichtung eines sog Schotterrasens sind bautechnische Kenntnisse erforderlich. Der bestehende Bodenaufbau muss komplett abgetragen werden, da für den notwendigen Aufbau eines Schotterrasens eine Stärke zwischen 30 und 50 cm vorausgesetzt wird. Des Weiteren muss ein entsprechendes Verdichten des Planums vorgenommen werden. Eine entsprechende Durchlässigkeit des Materials sowie eine Verdichtung des Untergrundes muss gewährleistet sein, um keine Versiegelung der Oberfläche hervorzurufen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Bauakt des Stadtmagistrates Innsbruck bzw aufgrund der am 10.4.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und unter Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Verfahren sind insbesondere folgende Bestimmungen entscheidungsrelevant: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 10.

(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10,
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. […] § 21. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmenParagraph 21, Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen Zustellgesetz - ZustG § 9.
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9,
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). […]
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. […] Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018 § 2
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.Paragraph 2,
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. […]
(10)Nebengebäude sind Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell und hinsichtlich der Größe untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Nebenanlagen sind sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen. […]
(15)Stellplätze sind außerhalb von Gebäuden liegende Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern bestimmt sind. […]
(17)Untergeordnete Bauteile sind:
  1. a)Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;
  2. b)Freitreppen, Vordächer, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind. […]
(21)Verkehrsflächen sind die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegenden Straßen, die in einem Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlagen errichteten Wege, die Güterwege und die Forststraßen, die den güter- und seilwegerechtlichen bzw. den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie jene Grundflächen, die von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst sind. […] § 30
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.Paragraph 30,
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(4)Wird innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen. […] Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016 § 61
(1)Die Baudichten können als Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte oder in kombinierter Form festgelegt werden. Die Bebauungsdichte kann weiters für oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen gesondert festgelegt werden. Der Berechnung der Baudichten sind unbeschadet des Abs. 3 dritter Satz die Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrunde zu legen.Paragraph 61,
(1)Die Baudichten können als Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte oder in kombinierter Form festgelegt werden. Die Bebauungsdichte kann weiters für oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen gesondert festgelegt werden. Der Berechnung der Baudichten sind unbeschadet des Absatz 3, dritter Satz die Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrunde zu legen.
(2)Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 20 der Tiroler Bauordnung 2011 sind.
(2)Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 20, der Tiroler Bauordnung 2011 sind.
(3)Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.
(4)Die Bebauungsdichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der bebauten Fläche mit Ausnahme jener Flächen, die für die der Gartengestaltung dienenden baulichen Anlagen vorgesehen sind, und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 20 der Tiroler Bauordnung 2011 sind. Bei der Berechnung bleiben untergeordnete Bauteile sowie Zufahrten und Zugänge im Ausmaß von höchstens 15 v.H. der Fläche des Bauplatzes außer Betracht. Unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden sind nur einzurechnen, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird.
(4)Die Bebauungsdichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der bebauten Fläche mit Ausnahme jener Flächen, die für die der Gartengestaltung dienenden baulichen Anlagen vorgesehen sind, und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 20, der Tiroler Bauordnung 2011 sind. Bei der Berechnung bleiben untergeordnete Bauteile sowie Zufahrten und Zugänge im Ausmaß von höchstens 15 v.H. der Fläche des Bauplatzes außer Betracht. Unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden sind nur einzurechnen, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird. […] Zur Zustellung des Untersagungsbescheides der belangten Behörde an den Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass die Zustellung des abweisenden Bescheides der belangten Behörde gegen die Bauanzeige des Beschwerdeführers mangelhaft zugestellt wurde, weil nicht an den Zustellungsbevollmächtigten sondern an den Vertretenden selbst zugestellt wurde. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bezieht sich dabei auf eine Bevollmächtigung gem § 8 Abs 1 RAO.Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass die Zustellung des abweisenden Bescheides der belangten Behörde gegen die Bauanzeige des Beschwerdeführers mangelhaft zugestellt wurde, weil nicht an den Zustellungsbevollmächtigten sondern an den Vertretenden selbst zugestellt wurde. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bezieht sich dabei auf eine Bevollmächtigung gem Paragraph 8, Absatz eins, RAO. Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung im Sinne des Zustellgesetzes hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an die Vertretenen selbst zuzustellen. Wird stattdessen an die Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (vgl etwa VwGH 22.05.2003, Zl 2003/17/0021). Die Behörde hat ausdrücklich den Zustellungsbevollmächtigten in der Zustellverfügung als formellen Empfänger mit dem ihm gehörigen Namen zu bezeichnen.Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung im Sinne des Zustellgesetzes hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an die Vertretenen selbst zuzustellen. Wird stattdessen an die Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam vergleiche etwa VwGH 22.05.2003, Zl 2003/17/0021). Die Behörde hat ausdrücklich den Zustellungsbevollmächtigten in der Zustellverfügung als formellen Empfänger mit dem ihm gehörigen Namen zu bezeichnen. Das Landesverwaltungsgericht hat daher zunächst zu prüfen, ob eine Bevollmächtigung und somit auch eine Zustellungsbevollmächtigung für das Anzeigeverfahren gem § 23 TBO 2011, betreffend die geänderte Ausführung der Stützmauer sowie des Geländes im Anwesen Adresse 3, vorliegt.Das Landesverwaltungsgericht hat daher zunächst zu prüfen, ob eine Bevollmächtigung und somit auch eine Zustellungsbevollmächtigung für das Anzeigeverfahren gem Paragraph 23, TBO 2011, betreffend die geänderte Ausführung der Stützmauer sowie des Geländes im Anwesen Adresse 3, vorliegt. Festgehalten wird, dass RA BB, Adresse 1, 6020 Innsbruck mit Schriftsatz vom 17.11.2017 die rechtsfreundliche Vertretung im baupolizeilichen Verfahren gem § 39 TBO 2011 des Stadtmagistrates Innsbruck, Zl. MagIbk/17317/BW-AB-TBO/1, gem § 8 RAO angezeigt hat.Festgehalten wird, dass RA BB, Adresse 1, 6020 Innsbruck mit Schriftsatz vom 17.11.2017 die rechtsfreundliche Vertretung im baupolizeilichen Verfahren gem Paragraph 39, TBO 2011 des Stadtmagistrates Innsbruck, Zl. MagIbk/17317/BW-AB-TBO/1, gem Paragraph 8, RAO angezeigt hat. Dies wurde mehrfach in den schriftlichen Eingaben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 17.11.2017, 13.12.2017 und 29.12.2017 kundgetan. Hinsichtlich der rechtsfreundlichen Vertretung in dem beim Stadtmagistrat anhängigen baupolizeilichen Verfahren gem § 39 TBO 2011 besteht somit kein Zweifel.Hinsichtlich der rechtsfreundlichen Vertretung in dem beim Stadtmagistrat anhängigen baupolizeilichen Verfahren gem Paragraph 39, TBO 2011 besteht somit kein Zweifel. Im gegenständlichen Verfahren gem § 23 TBO 2011 (Bauanzeige) des Stadtmagistrats Innsbruck, Zl. MagIbk/17317/BW-BV-BAWZ/2 hat sich RA BB, Adresse 1, 6020 Innsbruck erstmalig am 5.3.2018, im Zuge der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Innsbruck vom 02.02.2018, Zahl, MagIbk/17317/BW-BV-BAWZ/2, auf die ihm erteilte Bevollmächtigung gem § 8 Abs 1 RAO und § 10 Abs 1 AVG berufen.Im gegenständlichen Verfahren gem Paragraph 23, TBO 2011 (Bauanzeige) des Stadtmagistrats Innsbruck, Zl. MagIbk/17317/BW-BV-BAWZ/2 hat sich RA BB, Adresse 1, 6020 Innsbruck erstmalig am 5.3.2018, im Zuge der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Innsbruck vom 02.02.2018, Zahl, MagIbk/17317/BW-BV-BAWZ/2, auf die ihm erteilte Bevollmächtigung gem Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 10, Absatz eins, AVG berufen. Auch im Begleitschreiben zur Bauanzeige durch den Beschwerdeführer bezieht sich die Benennung der anwaltlichen Vertretung lediglich auf das baupolizeiliche Verfahren gem § 39 TBO
  1. Von einer entsprechenden Vertretung im Anzeigeverfahren gem § 23 TBO 2011 ist keine Rede.Auch im Begleitschreiben zur Bauanzeige durch den Beschwerdeführer bezieht sich die Benennung der anwaltlichen Vertretung lediglich auf das baupolizeiliche Verfahren gem Paragraph 39, TBO
  2. Von einer entsprechenden Vertretung im Anzeigeverfahren gem Paragraph 23, TBO 2011 ist keine Rede. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam (Hinweis B 24.6.1999, 97/15/0131). Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (VwGH 2009/16/0214). Eine nach § 10 AVG erteilte Vollmacht war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Bauanzeigeverfahren gem § 23 TBO 2011 durch die belangte Behörde nicht aktenkundig und erfolgte die Zustellung an den Einbringer der Bauanzeige, AA, Adresse 26404 Oberhofen daher zu Recht.Eine nach Paragraph 10, AVG erteilte Vollmacht war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Bauanzeigeverfahren gem Paragraph 23, TBO 2011 durch die belangte Behörde nicht aktenkundig und erfolgte die Zustellung an den Einbringer der Bauanzeige, AA, Adresse 26404 Oberhofen daher zu Recht. Zur Bauausführung der Parkplätze und Zufahrt als Schotterrasenfläche: Im Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016 sind keine Begriffsbestimmungen enthalten. Jedoch ist davon anzugehen, dass aufgrund des engen fachlichen Zusammenhanges zwischen dem Tiroler Bau- und Raumordnungsrecht die Begriffsbestimmungen des § 2 TBO 2011 (bzw nunmehr TBO 2018) grundsätzlich auch dem TROG 2016 zugrunde liegen (vgl VwGH 21.03.2013, 2013/06/0035).Im Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016 sind keine Begriffsbestimmungen enthalten. Jedoch ist davon anzugehen, dass aufgrund des engen fachlichen Zusammenhanges zwischen dem Tiroler Bau- und Raumordnungsrecht die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, TBO 2011 (bzw nunmehr TBO 2018) grundsätzlich auch dem TROG 2016 zugrunde liegen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2013/06/0035). Gem § 2 Abs 1 TBO 2018, sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.Gem Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2018, sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Wie aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen hervorgeht, handelt es sich bei einem Schotterrasen um eine bauliche Anlage, für die entsprechende bautechnische Kenntnisse vorausgesetzt werden. Zudem ist der Schotterrasen mit dem Erdboden verbunden um eine entsprechende Versickerung zu gewährleisten. Beim Schotterrasen handelt es sich somit um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2018.Wie aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen hervorgeht, handelt es sich bei einem Schotterrasen um eine bauliche Anlage, für die entsprechende bautechnische Kenntnisse vorausgesetzt werden. Zudem ist der Schotterrasen mit dem Erdboden verbunden um eine entsprechende Versickerung zu gewährleisten. Beim Schotterrasen handelt es sich somit um eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2018.

§ 61Abs 1 TROG 2016 sind für die Berechnung der Baudichten (unbeschadet des Abs.

3 dritter Satz) die Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrunde zu legen.

Paragraph 61, Absatz eins, TROG 2016 sind für die Berechnung der Baudichten (unbeschadet des Absatz 3, dritter Satz) die Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrunde zu legen. Gebäude sind gem § 2 Abs 2 TBO 2018 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.Gebäude sind gem Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2018 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Der Schotterrasen wird offen und ohne jegliche Überdachung ausgeführt. Gerade diese offene und freie Bauweise soll bezwecken, dass ein befestigter (aber durchlässiger) und begrünter Bereich entsteht, der keine Versiegelung der Oberfläche aufweist und das anfallende Oberflächenwasser entsprechend versickert. Es kann daher nicht von einer überdeckten, allseits oder überwiegend umschlossenen bauliche Anlagen gesprochen werden. Ein Schotterrasen entspricht daher nicht einem „Gebäude“ im Sinne des § 2 Abs. 2 TBO 2018 und dem § 61 Abs 1 TROG

  1. Ein Schotterrasen entspricht daher nicht einem „Gebäude“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2018 und dem Paragraph 61, Absatz eins, TROG
  2. Somit ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 61 Abs 1 dritter Satz TROG 2016, dass der gegenständliche Schotterrasen nicht für die Berechnung der Baudichten zugrunde zu legen ist, weil es sich nicht um ein Gebäude im engeren Sinn sondern der eindeutigen Begriffsbestimmung nach um einen Stellplatz iSd § 2 Abs 15 TBO 2018 handelt.Somit ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 61, Absatz eins, dritter Satz TROG 2016, dass der gegenständliche Schotterrasen nicht für die Berechnung der Baudichten zugrunde zu legen ist, weil es sich nicht um ein Gebäude im engeren Sinn sondern der eindeutigen Begriffsbestimmung nach um einen Stellplatz iSd Paragraph 2, Absatz 15, TBO 2018 handelt. Eine Legaldefinition der „bebauten Fläche“ iSd § 61 Abs 4 TROG 2016 existiert nicht. Es muss daher auf § 61 Abs 1 letzter Satz TROG 2016 für die Berechnung der Baudichten unter Heranziehung der Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zurückgegriffen werden. § 61 Abs 4 TROG 2016 ist daher im Bezug auf die bebaute Fläche so auszulegen, dass damit die mit dem jeweiligen Gebäude bebaute Fläche gemeint ist. Der in Rede stehende Schotterrasen ist daher bei der Berechnung der Bebauungsdichte nicht zu berücksichtigen.Eine Legaldefinition der „bebauten Fläche“ iSd Paragraph 61, Absatz 4, TROG 2016 existiert nicht. Es muss daher auf Paragraph 61, Absatz eins, letzter Satz TROG 2016 für die Berechnung der Baudichten unter Heranziehung der Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zurückgegriffen werden. Paragraph 61, Absatz 4, TROG 2016 ist daher im Bezug auf die bebaute Fläche so auszulegen, dass damit die mit dem jeweiligen Gebäude bebaute Fläche gemeint ist. Der in Rede stehende Schotterrasen ist daher bei der Berechnung der Bebauungsdichte nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde erweist sich aber auch aus folgenden Überlegungen als berechtigt: In den erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 101/2016, wird zu § 61 Abs 4 TROG ausgeführt, dass Grundflächen, die ausschließlich mit baulichen Anlagen bebaut sind, die Zwecken der Gartengestaltung dienen, nicht mehr in die bebaute Fläche mit eingerechnet werden und dass weiters nicht nur wie bisher untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben, sondern auch unterirdische Gebäude und Gebäudeteile.In den erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016,, wird zu Paragraph 61, Absatz 4, TROG ausgeführt, dass Grundflächen, die ausschließlich mit baulichen Anlagen bebaut sind, die Zwecken der Gartengestaltung dienen, nicht mehr in die bebaute Fläche mit eingerechnet werden und dass weiters nicht nur wie bisher untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben, sondern auch unterirdische Gebäude und Gebäudeteile. Wie unstrittig feststeht ist ein Stellplatz kein untergeordneter Bauteil und auch kein Gebäude oder Gebäudeteil, sondern eine sonstige bauliche Anlage. Auch handelt es sich bei einem Stellplatz in Form eines Schotterrasens zweifellos nicht um eine bauliche Anlage, die Zwecken der Gartengestaltung dient. Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Berechnung der Baudichten ist unter anderem die Verhinderung von Bodenversiegelungen. Betrachtet man nun die Ausnahmen in § 61 Abs 4 TROG 2016 so fällt auf, dass bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Gartengestaltung sowie unterirdische bauliche Anlagen nicht mehr in die bebaute Fläche mit eingerechnet werden. Bei unterirdischen baulichen Anlagen ist wesentlich, dass sich diese sowohl vor als auch nach der Bauführung unter dem ursprünglichen Gelände befinden und daher optisch nicht in Erscheinung treten. Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Berechnung der Baudichten ist unter anderem die Verhinderung von Bodenversiegelungen. Betrachtet man nun die Ausnahmen in Paragraph 61, Absatz 4, TROG 2016 so fällt auf, dass bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Gartengestaltung sowie unterirdische bauliche Anlagen nicht mehr in die bebaute Fläche mit eingerechnet werden. Bei unterirdischen baulichen Anlagen ist wesentlich, dass sich diese sowohl vor als auch nach der Bauführung unter dem ursprünglichen Gelände befinden und daher optisch nicht in Erscheinung treten. Vergleicht man nun diese Arten von Anlagen mit einem Schotterrasen so ist diesbezüglich zwar nicht von einer unterirdischen baulichen Anlage auszugehen, jedoch erfüllt sie denselben Zweck. Optisch erkennbar ist lediglich eine Rasenfläche, anfallendes Oberflächenwasser kann entsprechend schadlos abgeleitet werden und die so ausgebildeten Stellplätze können auch entsprechend kultiviert bzw gemäht werden. Gerade im städtischen Bereich ist die Errichtung von Stellplätzen auf Eigengrund anzustreben. Andererseits sollen Bodenversiegelungen weitgehend vermieden werden. Beide Ziele werden mit der Errichtung von Schotterrasenflächen als Stellplätze für KFZ erreicht. Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Bebauungsdichte gem § 61 Abs 4 TROG 2016 werden durch die Errichtung von Schotterrasen nicht unterlaufen. Gerade im städtischen Bereich ist die Errichtung von Stellplätzen auf Eigengrund anzustreben. Andererseits sollen Bodenversiegelungen weitgehend vermieden werden. Beide Ziele werden mit der Errichtung von Schotterrasenflächen als Stellplätze für KFZ erreicht. Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Bebauungsdichte gem Paragraph 61, Absatz 4, TROG 2016 werden durch die Errichtung von Schotterrasen nicht unterlaufen. Da somit im gegenständlichen Fall kein Widerspruch zum gültigen Bebauungsplan feststellbar ist, kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens wegen Überschreitung der Bebauungsdichte durch die Errichtung eines Schotterrasens zu Unrecht erfolgte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Im gegenständlichen Fall existiert keine Judikatur zur Frage, ob eine Ausführung eines Stellplatzes in Form von Schotterrasen in die Berechnung der Baudichten

§ 61

Abs 1 TROG 2016 bzw in die Bebauungsdichte

§ 61Abs 4 TROG 2016 mit einzuberechnen ist.

Aufgrund des eindeutigen Wortlautes in § 61 Abs 1 TROG 2016, wonach der Berechnung der Baudichten, wozu auch die Bebauungsdichte gem Abs 4 leg cit zählt, die Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrunde zu legen sind, ist davon auszugehen, dass der in Rede stehende Schotterrasen nicht in die Bebauungsdichte miteinzubeziehen ist. Im gegenständlichen Fall existiert keine Judikatur zur Frage, ob eine Ausführung eines Stellplatzes in Form von Schotterrasen in die Berechnung der Baudichten

Paragraph 61, Absatz eins, TROG 2016 bzw in die Bebauungsdichte

Paragraph 61, Absatz 4, TROG 2016 mit einzuberechnen ist. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes in Paragraph 61, Absatz eins, TROG 2016, wonach der Berechnung der Baudichten, wozu auch die Bebauungsdichte gem Absatz 4, leg cit zählt, die Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrunde zu legen sind, ist davon auszugehen, dass der in Rede stehende Schotterrasen nicht in die Bebauungsdichte miteinzubeziehen ist. Es handelt sich dabei um eine wesentliche Rechtsfrage, da einerseits durch die Ausführung von Schotterrasen gerade im urbanen Bereich verhindert wird, dass zu viele Flächen durch Stellplätze versiegelt werden. Andererseits ist die Rechtsfrage im Hinblick auf die Ziele des Tiroler Raumordnungsgesetzes in Bezug auf eine flächensparende Bebauung essentiell. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.0557.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.