Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Beschluss des Landesgerichtes XY vom **.**.**** zu **** wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers das Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Antrag auf Mindestsicherung vom **.**.****, eingelangt beim Sozialamt Z am **.**.****, suchte AA um Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie des Wohnbedarfes an. Am **.**.**** beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht XY die Enthebung von seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn, beginnend mit **.**.****. Das Bezirksgericht XY entschied über diesen Antrag mit Beschluss vom **.**.****, ****, und setzte die monatliche Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom **.**.**** bis **.**.**** und beginnend mit **.**.**** von € 655,72 auf € 310,-- herab. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom **.**.****, ****, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgende Leistungen gewährt: „1.
TMSG vom **.**.**** bis **.**.**** eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 237,00. Die Leistung wird auf das Konto ****, BB von AA angewiesen.„1.
Paragraph 6, TMSG vom **.**.**** bis **.**.**** eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 237,00. Die Leistung wird auf das Konto ****, BB von AA angewiesen. 2.
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom **.**.**** bis **.**.**** eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 647,
TMSG rückerstattet und wird deshalb zur gänzlichen Abdeckung von der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes Jänner 2018 in Abzug gebracht. Die verminderte Leistung in der Höhe von € 490,28 wird auf das Konto ****, BB von AA angewiesen.2.
Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom **.**.**** bis **.**.**** eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 647,
Paragraph 22, TMSG rückerstattet und wird deshalb zur gänzlichen Abdeckung von der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes Jänner 2018 in Abzug gebracht. Die verminderte Leistung in der Höhe von € 490,28 wird auf das Konto ****, BB von AA angewiesen. 3.
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom **.**.**** bis **.**.**** eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 647,28. Die Leistung wird auf das Konto ****, BB von AA angewiesen.3.
Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF vom **.**.**** bis **.**.**** eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 647,28. Die Leistung wird auf das Konto ****, BB von AA angewiesen. 4.
a TMSG ab **.**.**** die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto ****, CC von DD angewiesen.“4.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TMSG ab **.**.**** die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto ****, CC von DD angewiesen.“ Der Entscheidung wurde nachstehende Berechnung zum **.**.**** zugrunde gelegt: „Alleinstehende Volljährige, AA, geb. am **.**.**** Mindestsatz 647,28 647,28 Unterhalt/Alimente 310,00 0,00 647,28 Zu- und Abschläge Miete (Höchstsatz
Abs 3 TMSG) 650,27 394,00 Miete (Höchstsatz
Paragraph 6, Absatz 3, TMSG) 650,27 394,00 Mietzinsbeihilfe -157,00 -157,00 237,00 Lebensunterhalt 647,28 Mietzuschuss 237,00 Mindestsicherung 884,28“ Begründend wurde unter anderem angeführt, dass die Mindestsicherung nicht auf Unterhaltszahlungen für Kinder, die sich im Ausland befinden, anzuwenden sei und deshalb auch bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches keine Berücksichtigung fänden. Gegen diesen Bescheid erhob AA fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung eines Zuschusses zu den Unterhaltspflichten, sohin inhaltlich gegen die Spruchpunkte
F LGBl Nr 52/2017, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).
Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz 2, leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (
Dezember 2017, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 festgesetzt wird, LGBl Nr 137/2017, ist der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 mit 1,022 festgesetzt, womit der geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs 1 TMSG € 863,04 beträgt. Der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG, der sich aus dem für das Jahr 2018 geltenden Ausgangsbetrag nach § 9 TMSG ergibt, beträgt demnach € 647,28.
Paragraph eins, der Verordnung der Landesregierung vom
dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt werden, handelt es sich nicht um ein Einkommen im Sinne der zitierten Judikatur. Dementsprechend kann auch eine Schmälerung seiner Einkünfte im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und ist die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Fälle, in denen vom Mindestsicherungsbezieher kein Einkommen erzielt wird, folglich nicht anzuwenden. § 1 Abs 9 TMSG sieht darüber hinaus vor, dass Ansprüche der Mindestsicherung weder gepfändet noch verpfändet werden dürfen. Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Notlage aufgrund der seinem Sohn bewilligten Gehaltsexekution des Bezirksgerichtes Z, ****, vom **.**.****.Paragraph eins, Absatz 9, TMSG sieht darüber hinaus vor, dass Ansprüche der Mindestsicherung weder gepfändet noch verpfändet werden dürfen. Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Notlage aufgrund der seinem Sohn bewilligten Gehaltsexekution des Bezirksgerichtes Z, ****, vom **.**.****. Dem Beschwerdeführer wird
Abs 2 sowie § 6 Abs 1 TMSG jeweils der Höchstsatz zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes gewährt. Für eine Gewährung von Leistungen – im Sinne einer Übernahme der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn – über diese Höchstsätze hinaus kennt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz keine rechtliche Grundlage.Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 5, Absatz 2, sowie Paragraph 6, Absatz eins, TMSG jeweils der Höchstsatz zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes gewährt. Für eine Gewährung von Leistungen – im Sinne einer Übernahme der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn – über diese Höchstsätze hinaus kennt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz keine rechtliche Grundlage. Eine Übernahme der Unterhaltsverpflichtungen wäre beschwerdegegenständlich schon mit dem Zweck der Mindestsicherung nicht vereinbar. Sozialhilfeleistungen haben nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich existentielle Grundbedürfnisse zu befriedigen. Zweck der Mindestsicherung ist daher auch nicht die Übernahme von in der Vergangenheit eingegangenen Schulden. Dabei hält der VwGH fest, dass die Ziele des Gesetzes verkannt würden, würde aus Mitteln der Sozialhilfe einer Art Deckungsfonds für Gläubiger geschaffen (vgl VwGH 22.4.2002, 2002/10/0053).Eine Übernahme der Unterhaltsverpflichtungen wäre beschwerdegegenständlich schon mit dem Zweck der Mindestsicherung nicht vereinbar. Sozialhilfeleistungen haben nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich existentielle Grundbedürfnisse zu befriedigen. Zweck der Mindestsicherung ist daher auch nicht die Übernahme von in der Vergangenheit eingegangenen Schulden. Dabei hält der VwGH fest, dass die Ziele des Gesetzes verkannt würden, würde aus Mitteln der Sozialhilfe einer Art Deckungsfonds für Gläubiger geschaffen vergleiche VwGH 22.4.2002, 2002/10/0053). Schließlich ist ungeachtet der Frage, ob der nicht selbsterhaltungsfähige Sohn des Beschwerdeführers seinen Lebensmittelpunkt in XY oder Y hat, Folgendes auszuführen: Als nicht selbst erhaltungsfähiger Student hat der Sohn des Beschwerdeführers im Sinne des § 3 Abs 4 lit g TMSG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung. Eine Auszahlung des Unterhalts aus Mitteln der Mindestsicherung wäre, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bereits die Höchstsätze nach den §§ 5 und 6 TMSG zugesprochen wurden, somit eine Umgehung dieser Regelung. Darüber hinaus würde sich dadurch eine Besserstellung des nicht im gleichen Haushalt lebenden Sohnes ergeben, findet doch ein volljähriger, im gleichen Haushalt mit dem Mindestsicherungsbezieher lebender, studierender Sohn jedenfalls keine Berücksichtigung bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Vaters.Schließlich ist ungeachtet der Frage, ob der nicht selbsterhaltungsfähige Sohn des Beschwerdeführers seinen Lebensmittelpunkt in XY oder Y hat, Folgendes auszuführen: Als nicht selbst erhaltungsfähiger Student hat der Sohn des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, Litera g, TMSG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung. Eine Auszahlung des Unterhalts aus Mitteln der Mindestsicherung wäre, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bereits die Höchstsätze nach den Paragraphen 5 und 6 TMSG zugesprochen wurden, somit eine Umgehung dieser Regelung. Darüber hinaus würde sich dadurch eine Besserstellung des nicht im gleichen Haushalt lebenden Sohnes ergeben, findet doch ein volljähriger, im gleichen Haushalt mit dem Mindestsicherungsbezieher lebender, studierender Sohn jedenfalls keine Berücksichtigung bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Vaters. Zusammenfassend ist auszuführen, dass das Tiroler Mindestsicherungsgesetz schlicht keine gesetzliche Regelung für die Übernahme einer Unterhaltsverpflichtung des Mindestsicherungsbeziehers kennt. Der Beschwerdeführer erhält den Höchstsatz sowohl nach § 5 Abs 2 TMSG als auch nach § 6 Abs 1 TMSG und können darüber hinaus im beschwerdegegenständlichen Fall, unter Berücksichtigung der oben zit Judikatur des VwGH, keine Leistungen aus der Mindestsicherung gewährt werden. Insgesamt war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.Zusammenfassend ist auszuführen, dass das Tiroler Mindestsicherungsgesetz schlicht keine gesetzliche Regelung für die Übernahme einer Unterhaltsverpflichtung des Mindestsicherungsbeziehers kennt. Der Beschwerdeführer erhält den Höchstsatz sowohl nach Paragraph 5, Absatz 2, TMSG als auch nach Paragraph 6, Absatz eins, TMSG und können darüber hinaus im beschwerdegegenständlichen Fall, unter Berücksichtigung der oben zit Judikatur des VwGH, keine Leistungen aus der Mindestsicherung gewährt werden. Insgesamt war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0278.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.