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LVwG-2018/41/0278-3

Obsah (6)Art 133§ 6§§ 5§ 22§ 7§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/0278-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Beschluss des Landesgerichtes XY vom **.**.**** zu **** wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers das Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Antrag auf Mindestsicherung vom **.**.****, eingelangt beim Sozialamt Z am **.**.****, suchte AA um Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie des Wohnbedarfes an. Am **.**.**** beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht XY die Enthebung von seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn, beginnend mit **.**.****. Das Bezirksgericht XY entschied über diesen Antrag mit Beschluss vom **.**.****, ****, und setzte die monatliche Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom **.**.**** bis **.**.**** und beginnend mit **.**.**** von € 655,72 auf € 310,-- herab. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom **.**.****, ****, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgende Leistungen gewährt: „1.

§ 6

TMSG vom **.**.**** bis **.**.**** eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 237,00. Die Leistung wird auf das Konto ****, BB von AA angewiesen.„1.

Paragraph 6, TMSG vom **.**.**** bis **.**.**** eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 237,00. Die Leistung wird auf das Konto ****, BB von AA angewiesen. 2.

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom **.**.**** bis **.**.**** eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 647,

  1. Aufgrund der rückwirkenden Gewährung der Mietzinsbeihilfe per **.**.**** entstand im Monat **** ein Mindestsicherungsübergenuss von € 157,
  2. Dieser Übergenuss gehört

§ 22

TMSG rückerstattet und wird deshalb zur gänzlichen Abdeckung von der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes Jänner 2018 in Abzug gebracht. Die verminderte Leistung in der Höhe von € 490,28 wird auf das Konto ****, BB von AA angewiesen.2.

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom **.**.**** bis **.**.**** eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 647,

  1. Aufgrund der rückwirkenden Gewährung der Mietzinsbeihilfe per **.**.**** entstand im Monat **** ein Mindestsicherungsübergenuss von € 157,
  2. Dieser Übergenuss gehört

Paragraph 22, TMSG rückerstattet und wird deshalb zur gänzlichen Abdeckung von der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes Jänner 2018 in Abzug gebracht. Die verminderte Leistung in der Höhe von € 490,28 wird auf das Konto ****, BB von AA angewiesen. 3.

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom **.**.**** bis **.**.**** eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 647,28. Die Leistung wird auf das Konto ****, BB von AA angewiesen.3.

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF vom **.**.**** bis **.**.**** eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 647,28. Die Leistung wird auf das Konto ****, BB von AA angewiesen. 4.

§ 7Abs 1 lit.

a TMSG ab **.**.**** die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto ****, CC von DD angewiesen.“4.

Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TMSG ab **.**.**** die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto ****, CC von DD angewiesen.“ Der Entscheidung wurde nachstehende Berechnung zum **.**.**** zugrunde gelegt: „Alleinstehende Volljährige, AA, geb. am **.**.**** Mindestsatz 647,28 647,28 Unterhalt/Alimente 310,00 0,00 647,28 Zu- und Abschläge Miete (Höchstsatz

§ 6

Abs 3 TMSG) 650,27 394,00 Miete (Höchstsatz

Paragraph 6, Absatz 3, TMSG) 650,27 394,00 Mietzinsbeihilfe -157,00 -157,00 237,00 Lebensunterhalt 647,28 Mietzuschuss 237,00 Mindestsicherung 884,28“ Begründend wurde unter anderem angeführt, dass die Mindestsicherung nicht auf Unterhaltszahlungen für Kinder, die sich im Ausland befinden, anzuwenden sei und deshalb auch bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches keine Berücksichtigung fänden. Gegen diesen Bescheid erhob AA fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung eines Zuschusses zu den Unterhaltspflichten, sohin inhaltlich gegen die Spruchpunkte

  1. und
  2. In dieser führte er zusammengefasst begründend aus, dass die Behörde offensichtlich davon ausgehe, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers im (EU-) Ausland aufhalte. Aus dem der belangten Behörde fristgerecht übermittelten Unterhaltsbescheid des BG XY ergebe sich allerdings eindeutig, dass der Sohn des Beschwerdeführers seinen Hauptwohnsitz in XY habe und sich lediglich zu Ausbildungszwecken unter der Woche und nur während des Studienbetriebes in Y aufhalte. Der Anspruch bestehe daher durchaus. Es existiere weiters ein inländischer, im Inland vollstreckbarer, Unterhaltstitel, weshalb die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit ihrer Entscheidung exekutiver und strafgerichtlicher Verfolgung wegen der faktisch notwendigen, dauernden Unterhaltsverletzung aussetze, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein dürfte. Zudem verkenne die belangte Behörde, dass, sofern sich ihr Standpunkt als tragfähig erweisen sollte, dem volljährigen, unterhaltsberechtigten Sohn des Beschwerdeführers ein eigenständiger Anspruch auf Gewährung der Mindestsicherung zustünde. Jedenfalls hätte die belangte Behörde, falls hinsichtlich des Inhaltes des Unterhaltsbescheides Unklarheiten bestanden hätten, weitere Erhebungen zur Aufklärung des wahren Sachverhalts pflegen müssen. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid im Sinne einer vollständigen Beschwerdestattgebung abändern, in eventu den angefochtenen Bescheid (teil-)aufheben und die Angelegenheit der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorlegen. Am **.**.**** fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht statt, zu der der Beschwerdeführer persönlich erschienen ist. II.römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund der im Verfahrensgang ausgeführten Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführesr wurde diesem die Berufsausübung als Rechtsanwalt verboten. Infolgedessen wird ihm seit **** Mindestsicherung gewährt. Der Beschwerdeführer wohnt alleine in einer Mietwohnung in Z, Adresse 1, und ist unterhaltspflichtig für seinen Sohn EE, geb. am **.**.****, welcher in Y studiert. Die monatliche Miete, incl Betriebs und Heizkosten, beträgt € 650,27, der Beschwerdeführer erhält eine monatliche Mietzinsbeihilfe von € 157,
  3. Aufgrund der Herabsetzung der Unterhaltspflicht durch das Bezirksgericht XY, ****, ist der Beschwerdeführer nunmehr von **.**.**** bis **.**.**** und beginnend ab **.**.**** zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in Höhe von € 310,-- an seinen Sohn verpflichtet. Trotz des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes XY vom **.**.****, ****, und des ebenso rechtskräftig gewordenen Beschlusses des Bezirksgerichtes Z vom **.**.**** zu ****, mit welchem dem Sohn des Beschwerdeführers die Gehaltsexekution ab **.**.**** bewilligt wurde, hat der Beschwerdeführer noch keine Unterhaltszahlungen an seinen Sohn EE geleistet. Der Beschwerdeführer ist beim AMS gemeldet, welches ihm Arbeitsstellen vermittelt und bemüht er sich auch selbst um eine Arbeit. Für eine gleichwertige Tätigkeit als Jurist hat er bisher keine Stelle gefunden. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, ****, welcher unter anderem den Beschluss des Bezirksgerichtes XY vom **.**.****, ****, enthält und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes, LVwG-2018/41/
  4. Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am **.**.**** den Beschluss des Bezirksgerichtes Z bezüglich der Bewilligung der Gehaltsexekution (Beilage A), ****, vor. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung Angaben zu seiner Lebens- und Einkommenssituation und ist der gegenständliche Sachverhalt nicht weiter strittig. IV.römisch vier. Rechtslage:

§ 1Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, LGBl Nr 99/2010id

F LGBl Nr 52/2017, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1

Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz 2, leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (

  1. b)und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind gem § 1 Abs 4 TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.Leistungen der Mindestsicherung sind gem Paragraph eins, Absatz 4, TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer
  2. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  3. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Nach § 2 Abs 4 TMSG ist alleinstehend, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt. Nach Paragraph 2, Absatz 4, TMSG ist alleinstehend, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt. Nach § 3 Abs 4 lit g TMSG haben volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, keinen Anspruch auf Mindestsicherung.Nach Paragraph 3, Absatz 4, Litera g, TMSG haben volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, keinen Anspruch auf Mindestsicherung. § 5 Abs 1 TMSG bestimmt, dass die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze) besteht. Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge im § 5 Abs 2 TMSG näher festgelegt, wobei § 5 Abs 2 lit a für volljährige Alleinstehende einen Prozentsatz von 75 vH vom Ausgangsbetrag nach § 9 TMSG vorsieht.Paragraph 5, Absatz eins, TMSG bestimmt, dass die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze) besteht. Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge im Paragraph 5, Absatz 2, TMSG näher festgelegt, wobei Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, für volljährige Alleinstehende einen Prozentsatz von 75 vH vom Ausgangsbetrag nach Paragraph 9, TMSG vorsieht.

§ 1der Verordnung der Landesregierung vom 19.

Dezember 2017, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 festgesetzt wird, LGBl Nr 137/2017, ist der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 mit 1,022 festgesetzt, womit der geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs 1 TMSG € 863,04 beträgt. Der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG, der sich aus dem für das Jahr 2018 geltenden Ausgangsbetrag nach § 9 TMSG ergibt, beträgt demnach € 647,28.

Paragraph eins, der Verordnung der Landesregierung vom

  1. Dezember 2017, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr 137 aus 2017,, ist der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 mit 1,022 festgesetzt, womit der geltende Ausgangsbetrag nach Paragraph 9, Absatz eins, TMSG € 863,04 beträgt. Der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG, der sich aus dem für das Jahr 2018 geltenden Ausgangsbetrag nach Paragraph 9, TMSG ergibt, beträgt demnach € 647,
  2. V.römisch fünf. Erwägungen: Zunächst wird festgehalten, dass Beschwerde inhaltlich nur hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. erhoben wurde und der Bescheid ansonsten in Rechtskraft erwachsen ist. Somit ist lediglich strittig, ob Unterhaltsverpflichtungen seitens des Beschwerdeführers an seinen nicht selbsterhaltungsfähigen, volljährigen Sohn von Leistungen der Mindestsicherung umfasst sind und diese bei der Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG zu berücksichtigen sind.Zunächst wird festgehalten, dass Beschwerde inhaltlich nur hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erhoben wurde und der Bescheid ansonsten in Rechtskraft erwachsen ist. Somit ist lediglich strittig, ob Unterhaltsverpflichtungen seitens des Beschwerdeführers an seinen nicht selbsterhaltungsfähigen, volljährigen Sohn von Leistungen der Mindestsicherung umfasst sind und diese bei der Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG zu berücksichtigen sind. Da der Beschwerdeführer alleine in einer Mietwohnung in Z lebt, gilt er im Sinne des TMSG als „alleinstehend“ und ist auf ihn somit der Mindestsatz des § 5 Abs 2 lit a TMSG anzuwenden. Insgesamt steht dem Beschwerdeführer daher der Betrag von € 647,28 (75% vom Ausgangsbetrag in Höhe von € 863,04) zu, welcher ihm mit angefochtenem Bescheid auch in voller Höhe zuerkannt wurde.Da der Beschwerdeführer alleine in einer Mietwohnung in Z lebt, gilt er im Sinne des TMSG als „alleinstehend“ und ist auf ihn somit der Mindestsatz des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG anzuwenden. Insgesamt steht dem Beschwerdeführer daher der Betrag von € 647,28 (75% vom Ausgangsbetrag in Höhe von € 863,04) zu, welcher ihm mit angefochtenem Bescheid auch in voller Höhe zuerkannt wurde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl. VwGH
  3. November 2002, 2001/11/0168). Eine derartige aus früheren Schulden resultierende aktuelle Notlage hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in einer wegen früheren Schulden anhängigen Lohnpfändung erblickt, weil sich dadurch der dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken vergleiche VwGH
  4. November 2002, 2001/11/0168). Eine derartige aus früheren Schulden resultierende aktuelle Notlage hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in einer wegen früheren Schulden anhängigen Lohnpfändung erblickt, weil sich dadurch der dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert. Konkret betreffend Unterhaltsleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Beschwerdeführer mit der Geltendmachung seiner Unterhaltsverpflichtungen prinzipiell Belastungen geltend macht, die seinen Bedarf vergrößern. Sollte der Beschwerdeführer kraft eines vollstreckbaren Titels zur Unterhaltsleistung an sein minderjähriges Kind verpflichtet sein, auf Grund dessen Forderungsexekution in seinen Pensionsanspruch geführt wird, so läge eine unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte vor, wenn der Beschwerdeführer alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung zu dringen (vgl VwGH 20.10.1999, 97/08/0122).Konkret betreffend Unterhaltsleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Beschwerdeführer mit der Geltendmachung seiner Unterhaltsverpflichtungen prinzipiell Belastungen geltend macht, die seinen Bedarf vergrößern. Sollte der Beschwerdeführer kraft eines vollstreckbaren Titels zur Unterhaltsleistung an sein minderjähriges Kind verpflichtet sein, auf Grund dessen Forderungsexekution in seinen Pensionsanspruch geführt wird, so läge eine unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte vor, wenn der Beschwerdeführer alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung zu dringen vergleiche VwGH 20.10.1999, 97/08/0122). Eine Unterhaltsverpflichtung kann dementsprechend bei der Anrechnung von Einkünften auf Leistungen der Mindestsicherung eine Rolle spielen. Werden diese durch Einkünfte des Mindestsicherungsbeziehers geschmälert und gerät der Unterhaltsverpflichtete dadurch in eine aktuelle oder unmittelbar drohende Notlage, kann ihm zusätzlich zu dem ihm gebührenden Satz ein Ausgleich aus Mitteln der Mindestsicherung gewährt werden – jedenfalls aber nur im Rahmen des Höchstsatzes. Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer jedoch arbeitslos und bezieht dementsprechend kein eigenes Einkommen. Er lebt ausschließlich von den Leistungen aus der Mindestsicherung. Bei den Leistungen, die dem Beschwerdeführer

dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt werden, handelt es sich nicht um ein Einkommen im Sinne der zitierten Judikatur. Dementsprechend kann auch eine Schmälerung seiner Einkünfte im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und ist die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Fälle, in denen vom Mindestsicherungsbezieher kein Einkommen erzielt wird, folglich nicht anzuwenden. § 1 Abs 9 TMSG sieht darüber hinaus vor, dass Ansprüche der Mindestsicherung weder gepfändet noch verpfändet werden dürfen. Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Notlage aufgrund der seinem Sohn bewilligten Gehaltsexekution des Bezirksgerichtes Z, ****, vom **.**.****.Paragraph eins, Absatz 9, TMSG sieht darüber hinaus vor, dass Ansprüche der Mindestsicherung weder gepfändet noch verpfändet werden dürfen. Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Notlage aufgrund der seinem Sohn bewilligten Gehaltsexekution des Bezirksgerichtes Z, ****, vom **.**.****. Dem Beschwerdeführer wird

§ 5

Abs 2 sowie § 6 Abs 1 TMSG jeweils der Höchstsatz zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes gewährt. Für eine Gewährung von Leistungen – im Sinne einer Übernahme der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn – über diese Höchstsätze hinaus kennt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz keine rechtliche Grundlage.Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 5, Absatz 2, sowie Paragraph 6, Absatz eins, TMSG jeweils der Höchstsatz zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes gewährt. Für eine Gewährung von Leistungen – im Sinne einer Übernahme der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn – über diese Höchstsätze hinaus kennt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz keine rechtliche Grundlage. Eine Übernahme der Unterhaltsverpflichtungen wäre beschwerdegegenständlich schon mit dem Zweck der Mindestsicherung nicht vereinbar. Sozialhilfeleistungen haben nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich existentielle Grundbedürfnisse zu befriedigen. Zweck der Mindestsicherung ist daher auch nicht die Übernahme von in der Vergangenheit eingegangenen Schulden. Dabei hält der VwGH fest, dass die Ziele des Gesetzes verkannt würden, würde aus Mitteln der Sozialhilfe einer Art Deckungsfonds für Gläubiger geschaffen (vgl VwGH 22.4.2002, 2002/10/0053).Eine Übernahme der Unterhaltsverpflichtungen wäre beschwerdegegenständlich schon mit dem Zweck der Mindestsicherung nicht vereinbar. Sozialhilfeleistungen haben nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich existentielle Grundbedürfnisse zu befriedigen. Zweck der Mindestsicherung ist daher auch nicht die Übernahme von in der Vergangenheit eingegangenen Schulden. Dabei hält der VwGH fest, dass die Ziele des Gesetzes verkannt würden, würde aus Mitteln der Sozialhilfe einer Art Deckungsfonds für Gläubiger geschaffen vergleiche VwGH 22.4.2002, 2002/10/0053). Schließlich ist ungeachtet der Frage, ob der nicht selbsterhaltungsfähige Sohn des Beschwerdeführers seinen Lebensmittelpunkt in XY oder Y hat, Folgendes auszuführen: Als nicht selbst erhaltungsfähiger Student hat der Sohn des Beschwerdeführers im Sinne des § 3 Abs 4 lit g TMSG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung. Eine Auszahlung des Unterhalts aus Mitteln der Mindestsicherung wäre, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bereits die Höchstsätze nach den §§ 5 und 6 TMSG zugesprochen wurden, somit eine Umgehung dieser Regelung. Darüber hinaus würde sich dadurch eine Besserstellung des nicht im gleichen Haushalt lebenden Sohnes ergeben, findet doch ein volljähriger, im gleichen Haushalt mit dem Mindestsicherungsbezieher lebender, studierender Sohn jedenfalls keine Berücksichtigung bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Vaters.Schließlich ist ungeachtet der Frage, ob der nicht selbsterhaltungsfähige Sohn des Beschwerdeführers seinen Lebensmittelpunkt in XY oder Y hat, Folgendes auszuführen: Als nicht selbst erhaltungsfähiger Student hat der Sohn des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, Litera g, TMSG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung. Eine Auszahlung des Unterhalts aus Mitteln der Mindestsicherung wäre, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bereits die Höchstsätze nach den Paragraphen 5 und 6 TMSG zugesprochen wurden, somit eine Umgehung dieser Regelung. Darüber hinaus würde sich dadurch eine Besserstellung des nicht im gleichen Haushalt lebenden Sohnes ergeben, findet doch ein volljähriger, im gleichen Haushalt mit dem Mindestsicherungsbezieher lebender, studierender Sohn jedenfalls keine Berücksichtigung bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Vaters. Zusammenfassend ist auszuführen, dass das Tiroler Mindestsicherungsgesetz schlicht keine gesetzliche Regelung für die Übernahme einer Unterhaltsverpflichtung des Mindestsicherungsbeziehers kennt. Der Beschwerdeführer erhält den Höchstsatz sowohl nach § 5 Abs 2 TMSG als auch nach § 6 Abs 1 TMSG und können darüber hinaus im beschwerdegegenständlichen Fall, unter Berücksichtigung der oben zit Judikatur des VwGH, keine Leistungen aus der Mindestsicherung gewährt werden. Insgesamt war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.Zusammenfassend ist auszuführen, dass das Tiroler Mindestsicherungsgesetz schlicht keine gesetzliche Regelung für die Übernahme einer Unterhaltsverpflichtung des Mindestsicherungsbeziehers kennt. Der Beschwerdeführer erhält den Höchstsatz sowohl nach Paragraph 5, Absatz 2, TMSG als auch nach Paragraph 6, Absatz eins, TMSG und können darüber hinaus im beschwerdegegenständlichen Fall, unter Berücksichtigung der oben zit Judikatur des VwGH, keine Leistungen aus der Mindestsicherung gewährt werden. Insgesamt war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0278.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.