RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/17/1677-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom **.**.****, **** betreffend die Bescheinigung eines Daueraufenthaltes nach dem NAG, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes für EWR-Bürger gem den §§ 53 Abs 2 Z 1 und 2, 53a sowie 10 Abs 3 Z 6 iVm den §§ 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, NAG), BGBl I Nr 100/2005 idgF abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes für EWR-Bürger gem den Paragraphen 53, Absatz 2, Ziffer eins und 2, 53 a sowie 10 Absatz 3, Ziffer 6, in Verbindung mit den Paragraphen 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF abgewiesen. Begründend hat die Erstbehörde im Wesentlichen ausgeführt, dass davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in den letzten fünf Jahren nicht ohne Unterbrechung rechtmäßig war. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei seit **.**.**** durchgehend in Tirol aufhältig und seit **** **** in Z wohnhaft. Er habe in diesem Zeitraum bis zum heutigen Tag mehrere Arbeitsstellen gehabt, sei stets bemüht gewesen Arbeit zu finden und habe einen mehrmonatigen Deutschkurs beim BFI absolviert. Die Arbeitstätigkeiten hätten zum Teil geendet, weil Saisonende gewesen sei, teilweise weil er in Krankenstand gewesen sei und teilweise weil er gedacht habe, er finde einen besseren Job, was auch manchmal zugetroffen sei. Er sei vollzeitbeschäftigt gewesen, aber auch geringfügig. Er habe Geld vom AMS bezogen und auch vom Sozialamt, auch als Aufstockung, um sich seinen Lebensunterhalt und die Miete leisten zu können. Er habe nicht gewusst und es sei ihm auch nie mitgeteilt worden, dass Gefahr bestehe, dass er seinen rechtmäßigen Aufenthalt verliere, wenn er Mindestsicherung beziehe. Seine Auffassung sei gewesen, dass für den Bezug der Mindestsicherung ein rechtmäßiger Aufenthalt unabdingbar sei. Er habe nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, beim AMS diese gemeldet, sich dort registriert und zur Verfügung gestellt. Aufgrund seines AMS-Geldbezuges sei auch die erwerbstätige Eigenschaft gegeben. Es sei seit **** **** nie länger als 14 Tage im Ausland gewesen und nur einmal seit **.**.****. Es sei ihm nicht bewusst, dass die polizeiliche Meldung in der Adresse 1 nachteilig für ihn sein würde. Er sei durchgehend gemeldet gewesen, bis auf dem Zeitraum **.**. bis **.**.****. An diesen Tagen sei er beinahe täglich in Einrichtungen des Vereins für Obdachlose gewesen um Arbeit zu suchen. Er habe zu diesem Zeitraum die Postadresse dort gehabt. Er habe sich an alle Gesetze gehalten, sei nie bestraft oder ermahnt worden oder darauf aufmerksam gemacht worden, sich unrechtmäßig in Österreich aufzuhalten. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer am **.**.**** in der Adresse 1 in Y das erste Mal seinen Wohnsitz angemeldet hat. Er war jedoch vom **.**.****, also am selben Tag an dem er sich das erste Mal angemeldet hatte, bis **.**.**** wieder abgemeldet und war dann ab **.**.**** in X angemeldet, aber auch hier wiederum am selben Tag angemeldet und wieder abgemeldet bis **.**.****.Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer am **.**.**** in der Adresse 1 in Y das erste Mal seinen Wohnsitz angemeldet hat. Er war jedoch vom **.**.****, also am selben Tag an dem er sich das erste Mal angemeldet hatte, bis **.**.**** wieder abgemeldet und war dann ab **.**.**** in römisch zehn angemeldet, aber auch hier wiederum am selben Tag angemeldet und wieder abgemeldet bis **.**.****. Die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger, die im erstinstanzlichen Akt aufliegt, datiert mit **.**.****. Vom **.**.**** bis **.**.**** hat der Beschwerdeführer das erste Mal Mindestsicherung erhalten. Vom **.**. bis **.**.**** hat der Beschwerdeführer neuerlich Mindestsicherung bezogen. Ebenso für den Zeitpunkt **.**. bis **.**.****. Am **.**.**** hat der Beschwerdeführer dann einen Antrag auf Aufstellung einer Daueraufenthaltskarte gestellt, der negativ beschieden wurde. Der Beschwerdeführer hat, wie detailliert im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt wurde, über lange Zeiträume Arbeitslosengeld bezogen, ebenso Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals länger als 6 ½ Monate durchgehend (**.**.**** bis **.**.**** als Arbeiter) beschäftigt war. Meistens hat es sich bei seinen Anstellungen als Arbeiter um weit kurzfristigere Zeiträume gehandelt, zwischen ein paar Tagen und maximal vier Monaten. Der Beschwerdeführer war zuletzt als arbeitslos gemeldet. II. Rechtliche Bestimmungen:römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: § 53a NAGParagraph 53 a, NAG „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von 1.Ziffer eins Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr; 2.Ziffer 2 Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder 3.Ziffer 3 durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie 1.Ziffer eins zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben; 2.Ziffer 2 sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder 3.Ziffer 3 drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn 1.Ziffer eins sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat; 2.Ziffer 2 der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder 3.Ziffer 3 der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ § 53 NAGParagraph 53, NAG „Anmeldebescheinigung …
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen: 1.Ziffer eins nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit; 2.Ziffer 2 nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.Ziffer 3 nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel; 4.Ziffer 4 nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.Ziffer 5 nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
- Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
- Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.Ziffer 6 nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.Ziffer 7 nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“ § 51 NAGParagraph 51, NAG „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1.Ziffer eins in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2.Ziffer 2 für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder 3.Ziffer 3 als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen. …“ § 10 NAGParagraph 10, NAG „Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts …
(3)Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn … 6. der Fremde bislang EWR-Bürger oder Schweizer Bürger war und Drittstaatsangehöriger wird oder dem Fremden das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt; …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst die festzuhalten, dass das erkennende Gericht ausschließlich zu prüfen hat, ob der Beschwerdeführer das Recht auf Daueraufenthalt vor Ablauf der Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren in Österreich erworben hat und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes für EWR-Bürger vorliegen. Nach § 51 Abs 1 Z 1 NAG sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinien EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind. Der Beschwerdeführer ist als **** Staatsangehöriger EWR-Bürger. Wie aus den Feststellungen und den Unterlagen im erstinstanzlichen Akt zu entnehmen ist, hat sich der Beschwerdeführer seit **.**.**** (siehe Anmeldebescheinigungen für EWR-Bürger) ununterbrochen in Österreich aufgehalten. Zunächst die festzuhalten, dass das erkennende Gericht ausschließlich zu prüfen hat, ob der Beschwerdeführer das Recht auf Daueraufenthalt vor Ablauf der Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren in Österreich erworben hat und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes für EWR-Bürger vorliegen. Nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinien EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind. Der Beschwerdeführer ist als **** Staatsangehöriger EWR-Bürger. Wie aus den Feststellungen und den Unterlagen im erstinstanzlichen Akt zu entnehmen ist, hat sich der Beschwerdeführer seit **.**.**** (siehe Anmeldebescheinigungen für EWR-Bürger) ununterbrochen in Österreich aufgehalten. Grundsätzlich können sich EWR-Bürger für drei Monate in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten. Ab **.**.**** war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt, in der Folge gab es jedoch eine Vielzahl von zeitlichen Unterbrechungen, was seine Eigenschaft als Arbeitnehmer betrifft. Der Beschwerdeführer hat Arbeitslosengeld bezogen und Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und auch Mindestsicherung. Im Sinn des § 51 Abs 1 NAG könnte der Beschwerdeführer in Österreich bleiben, wenn er Arbeitnehmer oder Selbstständiger wäre, für sich und seinen Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen würde bzw eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren würde und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllt wären. Grundsätzlich können sich EWR-Bürger für drei Monate in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten. Ab **.**.**** war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt, in der Folge gab es jedoch eine Vielzahl von zeitlichen Unterbrechungen, was seine Eigenschaft als Arbeitnehmer betrifft. Der Beschwerdeführer hat Arbeitslosengeld bezogen und Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und auch Mindestsicherung. Im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, NAG könnte der Beschwerdeführer in Österreich bleiben, wenn er Arbeitnehmer oder Selbstständiger wäre, für sich und seinen Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen würde bzw eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren würde und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllt wären. Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist im gegenständlichen Fall erloschen. Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, ob er unfreiwillig arbeitslos geworden ist. Alle seine Arbeitsstellen wurden unter einem Jahr Zeitrahmen aufgelöst. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass er sich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung gestellt hat. Lediglich, dass er Arbeitslosengeld bezogen hat, konnte nachgewiesen werden. Da ihm somit das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG nicht zukommt, kann er auch nicht den Daueraufenthaltstitel erwerben. Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, ob er unfreiwillig arbeitslos geworden ist. Alle seine Arbeitsstellen wurden unter einem Jahr Zeitrahmen aufgelöst. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass er sich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung gestellt hat. Lediglich, dass er Arbeitslosengeld bezogen hat, konnte nachgewiesen werden. Da ihm somit das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, NAG nicht zukommt, kann er auch nicht den Daueraufenthaltstitel erwerben. Der Beschwerdeführer hat auch keine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. Er hat das Regelpensionsalter noch nicht erreicht, da er im Jahr **** geboren wurde. Er war nicht drei Jahr ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig. Aus alle diesen Gründen musste von der Bescheinigung eines Daueraufenthalts als EWR-Bürger Abstand genommen werden und ist daher der, in der Erstinstanz abgewiesene Antrag, zu Recht abgewiesen worden. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der immer wieder länger unterbrochenen Erwerbstätigkeit in den letzten fünf Jahren nicht ohne Unterbrechung rechtmäßig in Österreich aufhältig war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.17.1677.1