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{'item': 'LVwG-2017/31/2798-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/31/2798-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 9.11.2017, ****, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von sieben Monaten auf fünf Monate, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, das war der 16.11.2017, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entziehung der Lenkberechtigung endet nicht vor Absolvierung der angeordneten begleitenden Maßnahmen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 9.11.2017, ****, zugestellt am 16.11.2017, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen und ein Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge ausgesprochen. Schließlich wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt fachärztlicher psychiatrischer Stellungnahme verfügt. Begründend wurde auf eine Bestrafung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Innsbruck bzw das Oberlandesgericht Innsbruck wegen eines Verbrechens bzw mehrerer Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verwiesen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass es zwar zutreffe, dass der Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt wurde, es aber nicht nachvollziehbar sei, weswegen der Beschwerdeführer deswegen nicht verkehrszuverlässig sein sollte. Der Beschwerdeführer verfüge seit vielen Jahren über die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge und sei bislang niemals auffällig in Erscheinung getreten. Das Oberlandesgericht Innsbruck habe die verhängte Strafe bewusst soweit herabgesetzt, dass die Rechtsvertretung einen Antrag auf Strafaufschub für die Therapie des Beschwerdeführers (mit der nachträglichen Möglichkeit des Antrages auf Nachsicht) stellen könne, weil das Oberlandesgericht Innsbruck der Ansicht gewesen sei, dass der Beschwerdeführer nicht gefährlich, sondern einsichtig sei und ihm daher eine positive Prognose ausgestellt habe. Abschließend wurde daher beantragt, dass Verfahren einzustellen, in eventu das Verfahren zur Ergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.2.2018, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Rechtsvertretung einvernommen wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.05.2017, **Hv ***, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe „als Alleintäter A) am 21.12.2016 in Z vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Gesamtmenge (1,09 Grenzmengen) nach Österreich eingeführt, und zwar durch die Bestimmung eines unbekannten Suchtgiftverkäufers im Wege einer Bestellung im „Darknet“ und Lieferung einer Menge von 19,8 Gramm MDMA mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 83,8 % (16,59 Gramm reines MDMA entsprechend 0,55 Grenzmengen) und 72,4 Gramm Amphetamin mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 7,5 % (5,43 Gramm reines Amphetamin entsprechend 0,54 Grenzmengen) durch die LECHLOG a division of kdg MEDIALOG GmbH von Deutschland nach Österreich; am 21.12.2016 in Z vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Gesamtmenge (1,09 Grenzmengen) nach Österreich eingeführt, und zwar durch die Bestimmung eines unbekannten Suchtgiftverkäufers im Wege einer Bestellung im „Darknet“ und Lieferung einer Menge von 19,8 Gramm MDMA mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 83,8 % (16,59 Gramm reines MDMA entsprechend 0,55 Grenzmengen) und 72,4 Gramm Amphetamin mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 7,5 % (5,43 Gramm reines Amphetamin entsprechend 0,54 Grenzmengen) durch die LECHLOG a division of kdg MEDIALOG GmbH von Deutschland nach Österreich; B) am 27.12.2016 in Z nachgemachtes bzw verfälschtes Geld, nämlich 100 Stück Fünfzigeuroscheine, sohin gesamt EUR 5.000,00, mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, nach Österreich eingeführt, indem er einen unbekannten „Vendor“ im Wege einer „Darknet-Bestellung“ zur Lieferung der Falschgeldscheine durch die LECHLOG a division of kdg MEDIALOG GmbH von Deutschland nach Österreich bestimmte; C) im Zeitraum Ende 2015 bis Ende Dezember 2016 in Z und anderen Orten wiederholt vorschriftswidrig Suchtgifte erworben und besessen, indem er über den gesamten Tatzeitraum hinweg vom abgesondert verfolgten Marcel TANGL 35 Gramm THC-haltiges Cannabiskraut, einem Unbekannten weitere 5 Gramm THC-haltige Cannabisprodukte sowie von weiteren Unbekannten 9 Gramm Amphetamin, 2 Gramm Methamphetamin, 3,1 Gramm Kokain, 7,9 Gramm THC-haltiges Cannabiskraut und 17 Stück Ecstasy-Tabletten ankaufte und verwahrte; D) zu datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Ende 2015 bis Dezember 2016 in Z und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, und zwar durch den gewinnbringenden Verkauf einer Teilmenge der zu C) genannten Suchtgiftmengen in mehreren Teilhandlungen an Martin GRIEßER (2 Gramm Cannabiskraut und 3 Gramm Amphetamine) und Lukas ZOPPEL (6 Gramm Amphetamine und 10 Stück Ecstasy-Tabletten);“ Der Beschwerdeführer habe dadurch zu „A) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG als Anstifter nach § 12 zweiter Fall StGB, „A) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG als Anstifter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, B) das Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Gelds nach § 233 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB als Anstifter nach § 12 zweiter Fall StGB, B) das Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Gelds nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB als Anstifter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, C) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und C) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG und D) Die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG“D) Die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG“ begangen. Der Beschwerdeführer wurde hierfür nach § 28a Abs 1 SMG unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde hierfür nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Berufung bekämpft. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat mit Urteil vom 24.10.2017, ** Bs ****, der Strafberufung insofern Folge gegeben, als nach § 43a Abs 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat mit Urteil vom 24.10.2017, ** Bs ****, der Strafberufung insofern Folge gegeben, als nach Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.2.2018, ** Hv ****, wurde gemäß § 39 Suchtmittelgesetz die Einleitung des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe bis 25.2.2020 aufgeschoben und wurde in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass der Aufschub davon abhängt, dass sich AA einer 24-monatigen ambulanten Therapie in einer § 15 SMG Einrichtung mit etwa 14-tätigen klinisch-psychologischen Behandlungssitzungen sowie 14-tägigen Harnproben unter Sicht unterzieht. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.2.2018, ** Hv ****, wurde gemäß Paragraph 39, Suchtmittelgesetz die Einleitung des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe bis 25.2.2020 aufgeschoben und wurde in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass der Aufschub davon abhängt, dass sich AA einer 24-monatigen ambulanten Therapie in einer Paragraph 15, SMG Einrichtung mit etwa 14-tätigen klinisch-psychologischen Behandlungssitzungen sowie 14-tägigen Harnproben unter Sicht unterzieht. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I 1997/120 idgF BGBl I 15/2017, maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), , BGBl römisch eins 1997/120 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2017,, maßgeblich: „Verkehrszuverlässigkeit § 7Paragraph 7

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …
  1. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
  2. eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24. …Paragraph 24, …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, …. … Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. …“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aktenkundig ist, dass die mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.5.2017 geahndeten Tathandlungen des Beschwerdeführers als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 11 FSG zu werten sind und somit jedenfalls eine abstrakte Eignung gegeben ist, eine Verkehrsunzuverlässigkeit zu begründen. Aktenkundig ist, dass die mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.5.2017 geahndeten Tathandlungen des Beschwerdeführers als bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG zu werten sind und somit jedenfalls eine abstrakte Eignung gegeben ist, eine Verkehrsunzuverlässigkeit zu begründen. Es liegt auch auf der Hand, dass unter Bedachtnahme auf die im § 7 Abs 4 FSG angeführten maßgeblichen Wertungskriterien im Hinblick auf die Vielzahl und die Schwere der Tathandlungen, insbesondere auch hinsichtlich Dauer und Menge der geschmuggelten bzw überlassenen Suchtmittel, von einer nicht nur kurz dauernden Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen ist.Es liegt auch auf der Hand, dass unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 7, Absatz 4, FSG angeführten maßgeblichen Wertungskriterien im Hinblick auf die Vielzahl und die Schwere der Tathandlungen, insbesondere auch hinsichtlich Dauer und Menge der geschmuggelten bzw überlassenen Suchtmittel, von einer nicht nur kurz dauernden Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen ist. Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab der letzten Tathandlung, somit ab Ende Dezember 2016, zu ermitteln ist und dementsprechend in der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ihren Niederschlag zu finden hat. Seitens der belangten Behörde wurde zu Recht darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer mit dem eine Bindung ausübenden Urteil vom 31.5.2017 vom Gericht ein langer Tatzeitraum zur Last gelegt worden sei und es sich um eine große Menge Suchtgift gehandelt habe. Die Schwere der dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen kommt auch in der verhängten Freiheitsstrafe zum Ausdruck. Es gilt allerdings auch zu berücksichtigen, dass die vom Landesgericht Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr vom Oberlandesgericht Innsbruck gemäß § 43a Abs 3 StGB in einem Ausmaß von zwei Dritteln unter Bestimmung eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Hinsichtlich der Argumentation der teilbedingten Strafnachsicht wurden vom Oberlandesgericht Innsbruck die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers und sein Alter unter 21 Jahren ins Treffen geführt.Seitens der belangten Behörde wurde zu Recht darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer mit dem eine Bindung ausübenden Urteil vom 31.5.2017 vom Gericht ein langer Tatzeitraum zur Last gelegt worden sei und es sich um eine große Menge Suchtgift gehandelt habe. Die Schwere der dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen kommt auch in der verhängten Freiheitsstrafe zum Ausdruck. Es gilt allerdings auch zu berücksichtigen, dass die vom Landesgericht Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr vom Oberlandesgericht Innsbruck gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB in einem Ausmaß von zwei Dritteln unter Bestimmung eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Hinsichtlich der Argumentation der teilbedingten Strafnachsicht wurden vom Oberlandesgericht Innsbruck die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers und sein Alter unter 21 Jahren ins Treffen geführt. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass der gerichtlich beeidete Sachverständige CC anlässlich der psychodiagnostischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.1.2018 zum Ergebnis kam, dass die Weisung zu einer 24-monatigen, ambulante Therapie in einer § 15 SMG Einrichtung mit ca 14-tägigen klinisch-psychologischen Behandlungssitzungen und Harnproben unter Sicht in regelmäßigen Abständen empfohlen werden und damit die Voraussetzungen für einen Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG gegeben sind. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass der gerichtlich beeidete Sachverständige CC anlässlich der psychodiagnostischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.1.2018 zum Ergebnis kam, dass die Weisung zu einer 24-monatigen, ambulante Therapie in einer Paragraph 15, SMG Einrichtung mit ca 14-tägigen klinisch-psychologischen Behandlungssitzungen und Harnproben unter Sicht in regelmäßigen Abständen empfohlen werden und damit die Voraussetzungen für einen Strafaufschub nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG gegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zur Verkehrsunzuverlässigkeit im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten betont, dass auch die Umstände, die für das Strafgericht bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft nach § 46 StGB zu berücksichtigen sind, für die Wertungskriterien nach § 7 Abs 4 FSG 1997 und damit für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose von Bedeutung sein können, weil der Bestrafte gemäß § 46 Abs 1 StGB nur dann zu entlassen sei, wenn im Ergebnis anzunehmen sei, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde (vgl VwGH 21.8.2014, Zl Ra 2014/11/0060 ua). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zur Verkehrsunzuverlässigkeit im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten betont, dass auch die Umstände, die für das Strafgericht bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft nach Paragraph 46, StGB zu berücksichtigen sind, für die Wertungskriterien nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 und damit für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose von Bedeutung sein können, weil der Bestrafte gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB nur dann zu entlassen sei, wenn im Ergebnis anzunehmen sei, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde vergleiche VwGH 21.8.2014, Zl Ra 2014/11/0060 ua). Dies bedeutet im Gegenstandsfall, dass dem Bestraften durch die Gewährung eines Strafaufschubes nach § 39 Abs 1 SMG bei Absolvierung einer ambulanten Therapie eine günstige Zukunftsprognose gestellt wird, was auch in der im ergänzenden Ermittlungsverfahren vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme des DD, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 6.3.2018 ihren Niederschlag findet. Dies bedeutet im Gegenstandsfall, dass dem Bestraften durch die Gewährung eines Strafaufschubes nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG bei Absolvierung einer ambulanten Therapie eine günstige Zukunftsprognose gestellt wird, was auch in der im ergänzenden Ermittlungsverfahren vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme des DD, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 6.3.2018 ihren Niederschlag findet. Darin ist ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer um ein sozial adäquates Verhalten bemüht, im Arbeitsleben gut integriert sei und sein früheres Milieu meidet. Im Hinblick auf diese der belangten Behörde noch nicht vorliegenden Beweismittel konnte daher die Entziehungsdauer auf fünf Monate herabgesetzt werden und kann der Beschwerdeführer daher mit Ablauf des 16.4.2018 – sollten die angeordneten begleitenden Maßnahmen mittlerweile absolviert worden sein – die Wiederausfolgung der Lenkberechtigung beantragen. Die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens erscheint aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel konsumiert und über einen längeren Zeitraum Missbrauch getrieben hat, im Hinblick auf § 24 Abs 3 FSG berechtigt. Die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens erscheint aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel konsumiert und über einen längeren Zeitraum Missbrauch getrieben hat, im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 3, FSG berechtigt. Die Anordnung einer Nachschulung ist, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, gemäß § 24 Abs 3 zweiter Satz erster Fall FSG zwingend geboten. Nach § 24 Abs 3 sechster Satz FSG endet die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahmen. Die Anordnung einer Nachschulung ist, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, gemäß Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz erster Fall FSG zwingend geboten. Nach Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG endet die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahmen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.31.2798.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.