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{'item': 'LVwG-2018/17/0701-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/17/0701-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 44Abs.

2 NAG:1. für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

Paragraph 44, Absatz 2, NAG:

  1. a)Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach § 95 FPG;
  2. a)Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach Paragraph 95, FPG;
  3. b)Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand; 2. für eine „Niederlassungsbewilligung“ in den Fällen der §§ 43 Abs. 2 und 49 Abs. 4 NAG:2. für eine „Niederlassungsbewilligung“ in den Fällen der Paragraphen 43, Absatz 2 und 49 Absatz 4, NAG:
  4. a)Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;
  5. b)Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“); 3. für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:
  6. a)Haftungserklärung des Zusammenführenden; b)

§ 47Abs.

3 Z 1 NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung; b)

Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung; c)

§ 47Abs.

3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung; c)

Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung; d)

§ 47Abs.

3 Z 3 lit. a NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts; d)

Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts; e)

§ 47Abs.

3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat; e)

Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat; f)

§ 47Abs.

3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden. f)

Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden. 4. für eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“:

  1. a)im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit: Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
  2. b)im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;
  3. c)Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit; 5. für eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag; 6. für eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“: die Aufnahmevereinbarung der zertifizierten Forschungseinrichtung; 4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
  2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  5. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  6. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  7. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  8. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  9. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  10. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
  7. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und
  8. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
  9. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage […] § 292.
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen SachbezügenParagraph 292,
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen […]“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer strebt antragsgemäß die Entfaltung einer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit im Bundesgebiet an. Konkret beabsichtigt er für den Verein für die Neutralisierung von Strahlungen jeglicher Art „CC“ Abteilung Kunst und Veranstaltungen Dienstleistungen an folgenden Tagen (Freitag, Samstag und Sonntag) verschiedene Veranstaltungen mit serbischer Volksmusik…: In ganz Österreich am 15.
  3. bis 20.11.2017, 06.
  4. bis 20.12.2017, 29.12 bis 31.12.2017, 02.
  5. bis 03.01.2018, 09.01 bis 10.01.2018, 13.01 und 14.01.2018, 06.
  6. bis 07.02.2018, 23.
  7. bis 24.02.2018, 09.04 bis 30.04.2018 (die Termine sind am Wochenende und nur ein paar Mal unter der Woche). 01.
  8. bis 15.07.2018, 01.
  9. bis 20.09.2018, 01.
  10. bis 15.10.2018, angebliches Gehalt sind Euro 200,00 pro Veranstaltung. Der Beschwerdeführer würde im Monat Euro 1.200,00 verdienen. Wiederrum ausgestellt ist diese Bestätigung vom Verein BB, Verband der Unternehmer und Künstler. Wie schon oben ausgeführt wird im gegenständlichen Ermittlungsverfahren der Einkommensbescheid des Finanzamtes aus dem Jahr 2016 zur Ermittlung der Einkommenssituation des Beschwerdeführers herangezogen. Die Anführungen eines möglichen zu erzielenden Einkommens an diversen Wochenenden in der Höhe von jeweils Euro 200,00 pro Auftritt durch den Verein BB entbehrt deswegen ihre Glaubwürdigkeit, weil schon die Arbeits- und Honorarbestätigung aus dem Jahr 2016 mit dem Einkommensbescheid des Finanzamtes in keiner Art und Weise übereinstimmt. Daraus ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer entweder sein Einkommen nicht vollständig angegeben hat oder der Verein eine überhöhte Einkommenssituation des Beschwerdeführers dargestellt hat. Es ist festzuhalten, dass dem Antragsteller im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltstitels als Künstler nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Obliegenheit trifft, die künftige Einkommenserzielung etwa durch Vorverträge glaubhaft zu machen (siehe VwGH 06.08.2009, zur Zl 2008/22/0639). Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorlage von Vorverträgen bzw Einstellungszusagen im Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels – im Anlassfall handelt es sich um einen solchen nach § 43a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes – einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit über diese erlaubterweise nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften wird (siehe VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Der Fremde muss nachweisen, dass im Fall der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – über diese erlaubterweise – nachgehen zu können, und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften (VwGH 06.07.2010, 2008/22/0111, 29.04.2010, 2010/21/0109). Diese grundsätzlich für den Fall des Familiennachzugs ergangene Judikatur ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch für den Nachweis eines ausreichenden durch entfaltete künstlerische Tätigkeit erzielten Einkommens iSd § 43a Abs 1 Z 2 NAG für den Fall der Vorlage von Werkverträge durch den Einschreiter heranzuziehen.Es ist festzuhalten, dass dem Antragsteller im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltstitels als Künstler nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Obliegenheit trifft, die künftige Einkommenserzielung etwa durch Vorverträge glaubhaft zu machen (siehe VwGH 06.08.2009, zur Zl 2008/22/0639). Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorlage von Vorverträgen bzw Einstellungszusagen im Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels – im Anlassfall handelt es sich um einen solchen nach Paragraph 43 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes – einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit über diese erlaubterweise nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften wird (siehe VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Der Fremde muss nachweisen, dass im Fall der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – über diese erlaubterweise – nachgehen zu können, und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften (VwGH 06.07.2010, 2008/22/0111, 29.04.2010, 2010/21/0109). Diese grundsätzlich für den Fall des Familiennachzugs ergangene Judikatur ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch für den Nachweis eines ausreichenden durch entfaltete künstlerische Tätigkeit erzielten Einkommens iSd Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für den Fall der Vorlage von Werkverträge durch den Einschreiter heranzuziehen. Beim gegenständlichen Fall bestehen jedoch aufgrund des vorgelegten Einkommensbescheides des Finanzamtes aus dem Jahr 2016 erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verträge des Verein BB, die vorliegen und konnte den Angaben, die sich aus der Bestätigung des Vereins BB ergeben, auch aufgrund nachstehender Begründungen nicht nachgekommen werden. Mit Beschluss des Landgerichtes W vom 30.01.2017 zu Zl **** hat es sich ergeben, dass über das Vermögen des Verbandes der Unternehmer und Künstler BB das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Schließung des Unternehmens wurde mit Beschluss vom 08.03.2017 angeordnet. Das Konkursverfahren wurde nach Liquidation mit Beschluss vom 19.12.2017 mangels Masse aufgehoben und die Rechtskraft am 18.01.2018 veröffentlicht. Somit kann im gegenständlichen Fall nur die Bestätigung des Finanzamts über das Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 herangezogen werden. Wie schon oben ausgeführt ergibt sich ein Jahreseinkommen von Euro 5.489,
  11. Dem Fremden darf ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Einschreiters im Bundesgebiet mangels entsprechender Mittel nicht zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen kann. Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG führt der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.10.2010 zur Zl B1462/06 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag danach ein Fremder dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs 2 Z 4 NAG iVm Abs 5 leg cit erfüllt (VwGH 30.01.2007, Zl 2006/18/0448).Dem Fremden darf ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Einschreiters im Bundesgebiet mangels entsprechender Mittel nicht zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen kann. Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führt der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.10.2010 zur Zl B1462/06 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag danach ein Fremder dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg cit erfüllt (VwGH 30.01.2007, Zl 2006/18/0448). Wie schon die Erstinstanz zutreffend darauf verwiesen hat, dass bei einer Unterhaltsberechnung der monatliche Richtsatz gemäß den §§ 292 und 293 ASVG Euro 909,42 monatlich zu betragen hat, kann die erkennende Instanz diese Begründung nur wiederholen und erreicht der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen aus dem Jahr 2016 lediglich Euro 451,96 pro Monat. Wie schon die Erstinstanz zutreffend darauf verwiesen hat, dass bei einer Unterhaltsberechnung der monatliche Richtsatz gemäß den Paragraphen 292 und 293 ASVG Euro 909,42 monatlich zu betragen hat, kann die erkennende Instanz diese Begründung nur wiederholen und erreicht der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen aus dem Jahr 2016 lediglich Euro 451,96 pro Monat. Somit ist der Beschwerdeführer nicht im Stand, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet selbstständig abzusichern und es besteht Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Es ist daher zu Recht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, da nun auch die Unterstützung durch den von ihm namhaft gemachten Verein aufgrund dessen Konkurs weggefallen ist, nur mehr spärliche Auftritte in Österreich haben wird und man daher nicht von einer ernsthaften Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ausgehen kann. Der Beschwerdeführer erfüllt die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 43a Abs 1 Z 2 NAG nicht und war aus diesem Grund die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zu versagen. Der Beschwerdeführer erfüllt die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nicht und war aus diesem Grund die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zu versagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.17.0701.1

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