← Österreich

{'item': 'LVwG-2018/23/0771-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/23/0771-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.03.2018, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem LMSVG zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind im vorliegenden Fall zu Punkt
  3. Euro 50,00, zu Punkt
  4. Euro 40,00, zu Punkt
  5. 60,00, zu Punkt
  6. 60,00 und zu Punkt
  7. Euro 40,00, somit insgesamt Euro 250,00 zu bezahlen.
  8. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  9. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 05.03.2018, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe die im Zuge einer am 13.12.2017 durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Kontrolle nachstehend festgestellten Mängel in seinem Kebabstand in Y, Adresse 3, als Gewerbeinhaber einer Gastgewerbeberechtigung gem § 111 Abs 2 Z 3 GewO zu verantworten: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 05.03.2018, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe die im Zuge einer am 13.12.2017 durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Kontrolle nachstehend festgestellten Mängel in seinem Kebabstand in Y, Adresse 3, als Gewerbeinhaber einer Gastgewerbeberechtigung gem Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO zu verantworten:
  10. „Im Imbisswagen steht kein funktionsfähiges Handwaschbecken zur hygienischen Händereinigung zur Verfügung.
  11. Der Boden weist schadhafte Stellen auf (Übergänge Kunststoffpanele bzw lose Kunststoffpanele – fehlende Abdichtung gegen das Eindringen von Wasser, Schmutz etc. und ist somit nicht glatt und leicht reinigbar ausgeführt.
  12. Die Innenseite des Tiefkühlschrankes, sowie die Dichtungen und Kühlladen waren zu Zeitpunkt der Kontrolle beschädigt und zudem oberflächlich verschmutzt; der Corpus war teilweise verrostet. Der Kühlschrank ist somit für die bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr geeignet.
  13. Der gesamte Innenbereich des Verkaufsstandes (insbesondere Oberflächen Unterbauschränke Gerätschaften, wie Toaster etc.) waren zum Zeitpunkt der Kontrolle oberflächlich stark verschmutzt und mit eingetrockneter Fett- und Schmutzresten behaftet.
  14. Der gegenständliche Betrieb verfügt über kein Eigenkontrollsystem (HACCP-System) bzw. es erfolgen auch keine diesbezüglichen Aufzeichnungen. (z.B. Lagertemperatur von leichtverderblichen Lebensmitteln, Garvorgang und Ausgabetemperatur Kebab, …)“ Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: „
  15. §§ 9 Absatz 1 VStG 1991 i.V.m § 90 Absatz 3 Ziffer 1 LMSVG 2006 idgF i.V.m der VO (EG) Nr. 852/2004 vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004) idgF“„
  16. Paragraphen 9, Absatz 1 VStG 1991 in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3 Ziffer 1 LMSVG 2006 idgF in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 852 aus 2004, vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004) idgF“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG folgende Geldstrafen verhängt: zu Spruchpunkt
  17. Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden), zu Spruchpunkt
  18. Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden), zu Spruchpunkt
  19. Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden), zu Spruchpunkt
  20. Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) und zu Spruchpunkt
  21. Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden), sohin gesamt Euro 1.250,
  22. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG folgende Geldstrafen verhängt: zu Spruchpunkt
  23. Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden), zu Spruchpunkt
  24. Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden), zu Spruchpunkt
  25. Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden), zu Spruchpunkt
  26. Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) und zu Spruchpunkt
  27. Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden), sohin gesamt Euro 1.250,
  28. Zudem wurde der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gem § 64 VStG insgesamt mit Euro 125,00 bestimmt, sodass der Beschwerdeführer für die Geldstrafe und Verfahrenskosten insgesamt zur Zahlung von Euro 1.375,00 verpflichtet wurde.Zudem wurde der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gem Paragraph 64, VStG insgesamt mit Euro 125,00 bestimmt, sodass der Beschwerdeführer für die Geldstrafe und Verfahrenskosten insgesamt zur Zahlung von Euro 1.375,00 verpflichtet wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Bestrafung dem Grunde nach, sondern nur gegen das Ausmaß der einzeln verhängten Geldstrafen richte. Die Strafen seien unangemessen hoch bemessen und würden daher weder dem Unrechtsgehalt der Taten noch den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers gerecht. Die Beanstandungen hätten hauptsächlich Instandhaltungsmängel hinsichtlich der verwendeten Betriebsmittel betroffen, eine gesundheitliche Gefährdung wäre keinesfalls gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer sei für 4 Kinder sorgepflichtig und habe aus gesundheitlichen Gründen Ende Februar 2018 die berufliche Tätigkeit eingestellt und seiner Gattin den gewerblichen Betrieb, der jeweils nur an den Wochenenden geöffnet ist, übergeben. Das Einkommen der Ehegattin reiche gerade aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. Vom 01.02.2018 bis 22.04.2018 beziehe der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von täglich Euro 33,22 und verfüge darüber hinaus über kein Einkommen und besitze kein Vermögen. Der Beschwerdeführer beantragte daher, die jeweiligen Geldstrafen auf die gesetzlichen Mindestwerte herabzusetzen. II.römisch zwei. Sachverhalt: AA war 13.12.2017 Gewerbetreibender des Kebabstandes in Y, Adresse
  29. Am diesem Tag wurde in seinem Betrieb eine lebensmittelpolizeiliche Kontrolle durchgeführt und wurden vom Lebensmittelaufsichtsorgan der Lebensmittelaufsicht des Bezirkes Lienz folgende Mängel festgestellt:
  30. Im Imbisswagen stand kein funktionsfähiges Handwaschbecken zur hygienischen Händereinigung zur Verfügung.
  31. Der Boden wies schadhafte Stellen auf (Übergänge Kunststoffpanele bzw lose Kunststoffpanele – fehlende Abdichtung gegen das Eindringen von Wasser, Schmutz etc und war somit nicht glatt und leicht reinigbar ausgeführt.
  32. Die Innenseite des Tiefkühlschrankes, sowie die Dichtungen und Kühlladen waren zu Zeitpunkt der Kontrolle beschädigt und zudem oberflächlich verschmutzt; der Corpus war teilweise verrostet. Der Kühlschrank war somit für die bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr geeignet.
  33. Der gesamte Innenbereich des Verkaufsstandes (insbesondere Oberflächen Unterbauschränke Gerätschaften, wie Toaster etc) waren zum Zeitpunkt der Kontrolle oberflächlich stark verschmutzt und mit eingetrockneter Fett- und Schmutzresten behaftet.
  34. Der gegenständliche Betrieb verfügte über kein Eigenkontrollsystem (HACCP-System) bzw es erfolgten auch keine diesbezüglichen Aufzeichnungen. (zB Lagertemperatur von leichtverderblichen Lebensmitteln, Garvorgang und Ausgabetemperatur Kebab, …) AA ist verheiratet, für 4 Kinder sorgepflichtig und bezieht seit 29.01.2018 Arbeitslosengeld, wobei dessen Höhe für den Zeitraum 01.02.2018 bis 22.04.2018 mit täglich Euro 33,22 festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über kein Einkommen und besitzt kein Vermögen. Ende Februar 2018 hat der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen die Gewerbeberechtigung zurückgelegt und den Betrieb seiner Ehegattin, die diesen jeweils nur an den Wochenenden betreibt, übergeben. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des behördlichen Strafaktes, Zl **** sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet hat und der Beschwerdeführer trotz Belehrung im angefochtenen Bescheid über die Möglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht zu beantragen, eine solche bislang nicht beantragt hat.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet hat und der Beschwerdeführer trotz Belehrung im angefochtenen Bescheid über die Möglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht zu beantragen, eine solche bislang nicht beantragt hat. IV.römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lautet wie folgt: Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lautet wie folgt: „§ 19 Strafbemessung

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 51/2017, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2017,, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: „§ 4 Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union
(1)Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. § 90Paragraph 90 Tatbestände …
(3)Wer
  1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
  2. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. … Anlage Verordnungen der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1Verordnungen der Europäischen Union gemäß Paragraph 4, Absatz eins … Teil 2
  3. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom
  4. April 2004 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 226 vom
  5. Juni 2004)“
  6. Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom
  7. April 2004 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 226 vom
  8. Juni 2004)“ Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.852/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. April 2004 über Lebensmittelhygiene, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.852 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom
  10. April 2004 über Lebensmittelhygiene, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: „Artikel 4 Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften
(1)Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang I Teil A … zu erfüllen.
(1)Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang römisch eins aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang römisch eins Teil A … zu erfüllen.
(2)Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II … zu erfüllen.
(2)Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang römisch zwei … zu erfüllen. ANHANG IIANHANG römisch zwei ALLGEMEINE HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR ALLE LEBENSMITTELUNTERNEHMER (AUSGENOMMEN UNTERNEHMEN, FÜR DIE ANHANG I GILT)(AUSGENOMMEN UNTERNEHMEN, FÜR DIE ANHANG römisch eins GILT) EINLEITUNG Die Kapitel V bis XII gelten für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln; für die übrigen Kapitel gilt Folgendes:Die Kapitel römisch fünf bis römisch zwölf gelten für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln; für die übrigen Kapitel gilt Folgendes: - Kapitel I gilt für alle Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, ausgenommen die Betriebsstätten gemäß Kapitel III;Kapitel römisch eins gilt für alle Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, ausgenommen die Betriebsstätten gemäß Kapitel römisch drei; - Kapitel II gilt für alle Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III;Kapitel römisch zwei gilt für alle Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel römisch drei; - Kapitel III gilt für alle in der Überschrift dieses Kapitels genannten Betriebsstätten;Kapitel römisch drei gilt für alle in der Überschrift dieses Kapitels genannten Betriebsstätten; - Kapitel IV gilt für alle Beförderungen.Kapitel römisch vier gilt für alle Beförderungen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei VORSCHRIFTEN FÜR ORTSVERÄNDERLICHE UND/ODER NICHTSTÄNDIGE BETRIEBSSTÄTTEN (WIE VERKAUFSZELTE, MARKTSTÄNDE UND MOBILE VERKAUFSFAHRZEUGE), VORRANGIG ALS PRIVATE WOHNGEBÄUDE GENUTZTE BETRIEBSSTÄTTEN, IN DENEN JEDOCH LEBENSMITTEL REGELMÄSSIG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN ZUBEREITET WERDEN, SOWIE VERKAUFSAUTOMATEN 1. Die Betriebsstätten und Verkaufsautomaten müssen, soweit praktisch durchführbar, so gelegen, konzipiert und gebaut sein und sauber und instand gehalten werden, dass das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Tiere und Schädlinge, vermieden wird. 2. Insbesondere gilt erforderlichenfalls Folgendes:
  1. a)Es müssen geeignete Vorrichtungen (einschließlich Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienisch einwandfreie sanitäre Anlagen und Umkleideräume) zur Verfügung stehen, damit eine angemessene persönliche Hygiene gewährleistet ist;
  2. b)Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind; …
  3. e)die Zufuhr einer ausreichenden Menge an warmem und/oder kaltem Trinkwasser muss gewährleistet sein; KAPITEL VKAPITEL römisch fünf VORSCHRIFTEN FÜR AUSRÜSTUNGEN 1. Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, müssen
  4. a)gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht;
  5. b)so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist; KAPITEL XIKAPITEL römisch elf WÄRMEBEHANDLUNG Die folgenden Anforderungen gelten nur für Lebensmittel, die in hermetisch verschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden: 1. Bei jeder Wärmebehandlung zur Verarbeitung eines unverarbeiteten Erzeugnisses oder zur Weiterverarbeitung eines verarbeiteten Erzeugnisses muss
  6. a)jeder Teil des behandelten Erzeugnisses für eine bestimmte Zeit auf eine bestimmte Temperatur erhitzt werden und
  7. b)verhindert werden, dass das Erzeugnis während dieses Prozesses kontaminiert wird. 2. Um sicherzustellen, dass mit dem angewandten Verfahren die angestrebten Ziele erreicht werden, müssen die Lebensmittelunternehmer regelmäßig die wichtigsten in Betracht kommenden Parameter (insbesondere Temperatur, Druck, Versiegelung und Mikrobiologie) überprüfen, unter anderem auch durch die Verwendung automatischer Vorrichtungen.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Die gegen das Straferkenntnis fristgerecht erhobene Beschwerde richtete sich nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen. Mit Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen (vgl VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092). Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war daher lediglich zu überprüfen, inwiefern die Geldstrafen dem Gesetz entsprechend bemessen wurden.Die gegen das Straferkenntnis fristgerecht erhobene Beschwerde richtete sich nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen. Mit Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen vergleiche VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092). Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war daher lediglich zu überprüfen, inwiefern die Geldstrafen dem Gesetz entsprechend bemessen wurden. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt als Gewerbetreibender des Kebabstandes sowie als Lebensmittelunternehmer iSd Verordnung (EG) Nr 852/2004 für die im Zuge der lebensmittelpolizeilichen Kontrolle festgestellten Mängel verantwortlich. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt als Gewerbetreibender des Kebabstandes sowie als Lebensmittelunternehmer iSd Verordnung (EG) Nr 852 aus 2004, für die im Zuge der lebensmittelpolizeilichen Kontrolle festgestellten Mängel verantwortlich. § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG sieht für Übertretungen nach der Verordnung (EG) Nr 852/2004 einen Strafrahmen bis Euro 50.000,00, im Wiederholungsfall bis 100.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG sieht für Übertretungen nach der Verordnung (EG) Nr 852 aus 2004, einen Strafrahmen bis Euro 50.000,00, im Wiederholungsfall bis 100.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, weil die betreffenden Bestimmungen des Lebensmittelrechts sicherstellen sollen, dass Gefahren für die Gesundheit des Menschen abgewendet werden. Eine tatsächliche Beeinträchtigung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes wurde durch die dem Beschwerdeführer zugrunde gelegten Taten aber nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat Verwaltungsvorstrafen nach der StVO, FSG und der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung. Besondere Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Als Verschuldensgrad war zu den einzelnen Taten von grober Fahrlässigkeit auszugehen, zumal der Betrieb über kein HACCP-System verfügte und auch kein funktionsfähiges Handwaschbecken vorhanden war. Zudem war der Tiefkühlschrank stark beschädigt und daher für eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht geeignet und fehlten beim Boden Abdichtungen. Die Innenseite des Verkaufsstandes, insbesondere die Gerätschaften wiesen darüber hinaus grobe Verunreinigungen auf. Der Beschwerdeführer bezieht vom 1. bis 22. April 2018 Euro 730,84 an Arbeitslosengeld und hat darüber hinaus keine Einkünfte und kein Vermögen. Des Weiteren ist er verheiratet und für seine Ehegattin, die seit Ende Februar 2018 den Kebabstand betreibt, nicht unterhalts-, jedoch für 4 Kinder sorgepflichtig. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich trotz Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des dem Beschwerdeführer obliegenden Sorgepflichten gegen die durch die Strafbehörde bereits verhängten milden Geldstrafen von Euro 200,00 bis Euro 300,00 keine Bedenken ergeben, zumal der gesetzliche Strafrahmen des § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG von bis zu Euro 50.000,00 lediglich mit 0,4 % bis 0,6 % ausgeschöpft wurde. Die Geldstrafen in dieser Höhe waren jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich trotz Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des dem Beschwerdeführer obliegenden Sorgepflichten gegen die durch die Strafbehörde bereits verhängten milden Geldstrafen von Euro 200,00 bis Euro 300,00 keine Bedenken ergeben, zumal der gesetzliche Strafrahmen des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG von bis zu Euro 50.000,00 lediglich mit 0,4 % bis 0,6 % ausgeschöpft wurde. Die Geldstrafen in dieser Höhe waren jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen. Zumal es am geringen Verschulden fehlt und überdies das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nicht unbedeutend ist, kommt eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Betracht.Zumal es am geringen Verschulden fehlt und überdies das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nicht unbedeutend ist, kommt eine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Der Kostenspruch stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit 20 % der jeweils verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist.Der Kostenspruch stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit 20 % der jeweils verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.23.0771.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.