RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/25/0775-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geboren am **.**.****, wohnhaft Adresse 1, Z, vom **.**.**** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom **.**.****, ****, betreffend eine Übertretung des Führerscheingesetzes zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 12,00 zu leisten.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn A angelastet, er habe am **.**.**** um 03:05 Uhr Gemeinde X auf der B **** bei Kilometer **** als Lenker der Zugmaschine mit dem Kennzeichen **** und der damit gezogenen auswechselbaren Maschine mit dem Kennzeichen **** auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen Führerschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt und damit gegen § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 FSG verstoßen, weshalb gemäß § 37 Abs 1 und 2 a FSG über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 27 Stunden als eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,00 bestimmt. Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn A angelastet, er habe am **.**.**** um 03:05 Uhr Gemeinde römisch zehn auf der B **** bei Kilometer **** als Lenker der Zugmaschine mit dem Kennzeichen **** und der damit gezogenen auswechselbaren Maschine mit dem Kennzeichen **** auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen Führerschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt und damit gegen Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, FSG verstoßen, weshalb gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 2 a FSG über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 27 Stunden als eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,00 bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der der Beschuldigte auf sein Einspruchsvorbringen verweist. Dort führte der Beschuldigte aus, dass es sich zum Zeitpunkt der Anhaltung um keine Verkehrs- sondern eine Sicherheitskontrolle gehandelt habe, sprich eine Grenzkontrolle. Dahingehend sei er nicht verpflichtet, den Führerschein auszuhändigen. Führerschein und die Zulassungspapiere habe er nicht ausgehändigt, sondern den Beamten die Papiere lediglich fotografieren lassen. Bei einer Sicherheitskontrolle sei er nicht verpflichtet, Führerschein und Zulassungsscheine vorzuweisen, welche zur Identitätsfeststellung nicht gültig seien. Er sei auf der Landesstraße auf einem Fahrstreifen angehalten worden, obwohl die Örtlichkeit nicht beleuchtet gewesen sei und 200 m weiter ein gut ausgeleuteter Parkplatz vorhanden gewesen wäre, was aus seiner Sicht die Anhaltung allein schon aus diesem Grund als fragwürdig hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit erscheinen lasse. Es werde Verfahrenseinstellung beantragt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Am **.**.**** um 03:05 Uhr lenkte AA die Zugmaschine mit dem Kennzeichen **** und die damit gezogene auswechselbare Maschine mit dem Kennzeichen **** auf der Landesstraße B **** im Gemeindegebiet von X im Freiland bei Kilometer **** in Fahrtrichtung Norden. Auf Höhe der W führte die Bundespolizei im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen Fahrzeugkontrollen durch. Der Bereich der W ist bei Dunkelheit beleuchtet und wurden darüber hinaus beim Dienstfahrzeug der Polizei die Dachlichter und das Abblendlicht eingeschaltet. Das von AA gelenkte Gespann wurde zum Zweck einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. A händigte den Polizeibeamten beide Zulassungsscheine aus, verweigerte jedoch die Aushändigung seines Führerscheines, den er lediglich vorzeigte und von dem ein Foto angefertigt werden konnte. Am **.**.**** um 03:05 Uhr lenkte AA die Zugmaschine mit dem Kennzeichen **** und die damit gezogene auswechselbare Maschine mit dem Kennzeichen **** auf der Landesstraße B **** im Gemeindegebiet von römisch zehn im Freiland bei Kilometer **** in Fahrtrichtung Norden. Auf Höhe der W führte die Bundespolizei im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen Fahrzeugkontrollen durch. Der Bereich der W ist bei Dunkelheit beleuchtet und wurden darüber hinaus beim Dienstfahrzeug der Polizei die Dachlichter und das Abblendlicht eingeschaltet. Das von AA gelenkte Gespann wurde zum Zweck einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. A händigte den Polizeibeamten beide Zulassungsscheine aus, verweigerte jedoch die Aushändigung seines Führerscheines, den er lediglich vorzeigte und von dem ein Foto angefertigt werden konnte. Über AA scheinen zwanzig anrechenbare Strafvermerkungen auf, davon drei wegen der gleichen Übertretung wie Gegenständliche. III.römisch drei. Beweiswürdigung Der gegenständlich entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt der erstinstanzlichen Behörde. Hinsichtlich des Umstandes der Nichtaushändigung des Führerscheines sind die Aussagen von Meldungsleger und Beschuldigtem völlig übereinstimmend; AA gab in seinem Einspruch vom **.**.**** an, dass er den Führerschein den Polizeibeamten nicht aushändigte, sondern ihn nur abfotografieren ließ. IV.römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 14 Abs 1 Z 1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs 5 KFG auf Fahrten mitzuführen den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, KFG auf Fahrten mitzuführen den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Nach § 35 Abs 2 Z 1 FSG haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann die Organe der Bundespolizei mitzuwirken. Nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, FSG haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann die Organe der Bundespolizei mitzuwirken. § 37 Abs 1 und 2a FSG sieht für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs 1 bis 4 und 17a Abs 1 letzter Satz FSG einen Strafrahmen in der Höhe von Euro 20,00 bis zu Euro 2.180,00 vor. Paragraph 37, Absatz eins und 2 a FSG sieht für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins bis 4 und 17 a Absatz eins, letzter Satz FSG einen Strafrahmen in der Höhe von Euro 20,00 bis zu Euro 2.180,00 vor. V.römisch fünf. Erwägungen: Wenn ein Lenker von einem Straßenaufsichtsorgan zur Aushändigung des Führerscheines aufgefordert wird, gilt für ihn die Verpflichtung der § 14 Abs 1 FSG und steht ihm keine Beurteilung der Amtshandlung dahingehend zu, ob es sich um eine Verkehrs- oder Sicherheitskontrolle handelt. Mit dem Verlangen nach Aushändigung des Führerscheines zur Überprüfung handelt es sich ex lege um eine Verkehrskontrolle. Nachdem AA den Führerschein entgegen seiner Verpflichtung nicht aushändigte, hatte er tatbildlich gehandelt weshalb die Strafe gegen ihn zu Recht ergangen ist. Wenn ein Lenker von einem Straßenaufsichtsorgan zur Aushändigung des Führerscheines aufgefordert wird, gilt für ihn die Verpflichtung der Paragraph 14, Absatz eins, FSG und steht ihm keine Beurteilung der Amtshandlung dahingehend zu, ob es sich um eine Verkehrs- oder Sicherheitskontrolle handelt. Mit dem Verlangen nach Aushändigung des Führerscheines zur Überprüfung handelt es sich ex lege um eine Verkehrskontrolle. Nachdem AA den Führerschein entgegen seiner Verpflichtung nicht aushändigte, hatte er tatbildlich gehandelt weshalb die Strafe gegen ihn zu Recht ergangen ist. Obwohl der Beschuldigte bereits dreimal wegen der gleichen Übertretung bestraft wurde, hat die belangte Behörde den Strafrahmen im aller untersten Bereich zur Anwendung gebracht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 Euro, zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Verfahrenskosten in Spruchpunkt 2.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 Euro, zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Verfahrenskosten in Spruchpunkt
- VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.0775.1