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{'item': 'LVwG-2016/43/2580-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2016/43/2580-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom **.**.****, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid vom **.**.****, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 39 Abs 1 TBO 2011 den Auftrag, als deren Eigentümer die folgenden baulichen Anlagen binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen:Mit Bescheid vom **.**.****, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Berufung auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 den Auftrag, als deren Eigentümer die folgenden baulichen Anlagen binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen: 1. Auf der Gp. **1, KG Z:

  1. a)„im Bereich der Fischteiche, südwestlich der „****“ eine Stützmauer (Natursteinmauer), auf deren Mauerkrone ein Zaun montiert wurde und an der höchsten Stelle eine Höhe von rund 2,80 m aufweist“;
  2. b)„nördlich des Feldstadels ein Gebäude mit den Abmessungen von rund 2 × 4 m und einer Höhe von bis zu 3 m“;
  3. c)„nordwestlich des Feldstadels eine Holzlagerüberdachung mit einer Länge von rund 28 m und einer Tiefe von rund 1,20 m, die Höhe beträgt rund 2,30 m“;
  4. d)„nordöstlich des Feldstadels eine weitere Holzlagerüberdachung mit einer Länge von rund 14 m“. 2. Auf der Gp. **2, KG Z, im Bereich des Feldstadels, welches zum Teil abweichend von der Baubewilligung erstellt und mit einem Zubau versehen wurde:
  5. a)„bei der Flügelmauer, an der Nordostseite des Gebäudes, eine Pultdachkonstruktion mit den Abmessungen von rund 2,5 × 6,0 m und einer Höhe von bis zu 4 m“;
  6. b)„an der Südwestseite des Feldstadels ein Anbau an diese Gebäude mit den Abmessungen von rund 4 × 6 m und einer Höhe von rund 2,6 m“. 3. Des Weiteren wurde aufgetragen, binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheids hinsichtlich folgender Baumaßnahme einen Rückbau entsprechend dem Bescheid vom **.**.****, Zl ****, vorzunehmen: „im Bereich des südwestlichen Gebäudeteils des Feldstadels wurde die Südwestseite abweichend von der Baubewilligung mittels einer Betonmauer geschlossen“. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde; die Beschwerdeführerin trat in dieses Beschwerdeverfahren ein (Schreiben vom **.**.****). II.römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Gst Nr **1 und **2, beide KG Z. Auf diesen Grundstücken wurden die im angefochtenen Bescheid beschriebenen Baumaßnahmen durchgeführt. Ergänzend ist festzuhalten: zu 1.
  7. a)Es handelt sich um eine Winkelmauer, wobei der nordwestlich gelegene Teil der Mauer eine Höhe von 1,40 m, jener im Nordosten eine Höhe von 1,90 m aufweist. Der Mauerteil im Nordosten verfügt über eine Absturzsicherung in der Höhe von 87 cm – diese Absturzsicherung kann nicht entfallen, da sie aufgrund der Höhe der Mauer gemäß OIB-Richtlinie 4 erforderlich ist. zu 1.
  8. c)Diese Anlage wurde auf einer Fundierung hergestellt, auf welcher in weiterer Folge eine Stahlrahmenkonstruktion (verschweißt) mit Wellblecheindeckung errichtet wurde, wodurch eine Verbindung mit dem Erdboden gegeben ist. Bautechnische Erfordernisse sind wesentlich berührt, insbesondere betreffend die Standsicherheit bzw Kippsicherheit. zu 1.
  9. d)Diese Anlage verfügt mittels einer Fundierung und Balkenlagen ebenfalls über eine Verbindung mit dem Erdboden und erfordert bautechnische Kenntnisse in wesentlichem Ausmaß wiederum insbesondere im Bereich der Standsicherheit bzw Kippsicherheit. zu 2.
  10. a)Die Pultdachkonstruktion stellt eine Änderung dar, welche die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse, insbesondere jene der Nutzungssicherheit und Standsicherheit, wesentlich berührt. zu 2.
  11. b)Dieser ist überdeckt und überwiegend umschossen. zu 3. Baurechtlich bewilligt ist in diesem Bereich eine Brüstung – hergestellt wurde eine geschlossene Wand. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des Inhalts des vorgelegten sowie des beim Landesverwaltungsgericht geführten Aktes. Die Feststellungen betreffend die einzelnen Baulichkeiten beruhen auf dem im behördlichen Verfahren eingeholten hochbautechnischen Gutachten und wurden durch den vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen nachvollzogen bzw ergänzt. Zu diesem Zweck nahm der hochbautechnische Amtssachverständige am **.**.**** einen Lokalaugenschein vor und fertigte eine umfassende Fotodokumentation an, anhand welcher in der mündlichen Verhandlung am **.**.**** die relevanten Details aufgefunden und besprochen werden konnten, entsprechend wurde obiger Punkt II. ergänzt. Der festgestellte Sachverhalt blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten.Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des Inhalts des vorgelegten sowie des beim Landesverwaltungsgericht geführten Aktes. Die Feststellungen betreffend die einzelnen Baulichkeiten beruhen auf dem im behördlichen Verfahren eingeholten hochbautechnischen Gutachten und wurden durch den vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen nachvollzogen bzw ergänzt. Zu diesem Zweck nahm der hochbautechnische Amtssachverständige am **.**.**** einen Lokalaugenschein vor und fertigte eine umfassende Fotodokumentation an, anhand welcher in der mündlichen Verhandlung am **.**.**** die relevanten Details aufgefunden und besprochen werden konnten, entsprechend wurde obiger Punkt römisch zwei. ergänzt. Der festgestellte Sachverhalt blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. […] § 28Paragraph 28 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
  1. a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
  2. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen;die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
  3. c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
  4. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  5. e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
  6. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
  7. g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden.
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
  1. a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
  2. b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
  3. c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
  4. d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
  5. e)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
  6. f)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt;
  7. g)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;
  8. h)die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen;
  9. i)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. § 46Paragraph 46 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […]“ V.römisch fünf. Erwägungen: Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die angeführten Baumaßnahmen als bewilligungspflichtig nach § 21 Abs 1 lit a und e TBO 2011 erschienen. Das Pultdach des Lagergebäudes auf Gst Nr **1, KG Z, weise eine Höhe von über 2,80 m auf, weshalb es nicht unter die Bestimmung des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 falle.Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die angeführten Baumaßnahmen als bewilligungspflichtig nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a und e TBO 2011 erschienen. Das Pultdach des Lagergebäudes auf Gst Nr **1, KG Z, weise eine Höhe von über 2,80 m auf, weshalb es nicht unter die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 falle. Den einzelnen Punkten des angefochtenen Bescheids wird in der Beschwerde folgendes entgegengehalten: zu 1.
  1. a)Es sei vorgesehen, den nur aus optischen Gründen auf der Mauer errichteten Zaun zu entfernen. Die Stützmauer selbst sei nicht bewilligungspflichtig. zu 1.
  2. b)Es sei vorgesehen, dieses Gebäude werde auf eine Höhe von maximal 2,80 m zurück zu bauen. zu 1.
  3. c)und
  4. d)Diese Holzlager würden für das Trocknen und den Schutz des Holzes dringend benötigt und seien in ländlichen Gemeinden durchaus üblich, jedoch meist lediglich mit Plastikfolien abgedeckt. Die stabilen Dächer seien der Optik und Standsicherheit (Schneedruck) wegen errichtet worden. Das gelagerte Holz werde nach Trocknung laufend entfernt und entsprechend das Dach laufend zurückgebaut. Es handle sich wohl nicht um ein bewilligungspflichtiges Gebäude. zu 2.
  5. a)und 3.
  6. a)Für den Feldstadl in nämlicher Ausführung (abgesehen vom Zubau Punkt 2.
  7. b)sei nach behördlicher Prüfung mit Bescheid vom **.**.**** die Benützungsbewilligung erteilt und hierbei ausdrücklich „keine Mängel in der Bauausführung festgestellt“ worden. Dieser Bescheid könne nicht im Nachhinein als rechtswidrig angesehen werden. zu 2.
  8. b)Nach der Entscheidung der Gemeinde über den gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Umwidmung dieser Fläche in „Sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude“ gemäß § 47 trog 2016 werde diesbezüglich um baurechtliche Bewilligung angesucht werden.Nach der Entscheidung der Gemeinde über den gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Umwidmung dieser Fläche in „Sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude“ gemäß Paragraph 47, trog 2016 werde diesbezüglich um baurechtliche Bewilligung angesucht werden. In Ansehung des oben festgestellten Sachverhaltes und des zu. IV. zitierten § 46 Abs 1 TBO 2018 ist festzustellen, dass die die Voraussetzungen für die Erteilung des bekämpften baupolizeilichen Auftrags gegeben waren und sind. Sämtliche der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen bedürfen einer Baubewilligung oder Bauanzeige – solche liegen jedoch nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, es bestünde keine Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht, ist ihr hinsichtlich des Punktes 1.
  9. a)zu entgegnen, dass Stützmauern gemäß § 28 Abs 3 lit c TBO 2018 lediglich bis zu einer Höhe von 1 m frei errichtet werden dürfen. Bei den Holzlegen 1.
  10. c)und
  11. d)handelt es sich zwar nicht um Gebäude, jedoch um bauliche Anlagen im Sinne der TBO 2018. Dies, da die in § 2 Abs 1 TBO 2018 beschriebenen Merkmale – Verbindung mit dem Erdboden und Erfordernis bautechnischer Kenntnisse vorliegen (siehe die obigen Sachverhaltsfeststellungen zu Punkt II.). Dem Ausnahmenkatalog des § 28 Abs 3 TBO 2018 können die Holzlegen nicht zugeordnet werden, weshalb auch sie nicht frei errichtet werden dürfen. In Hinblick auf die abweichende Ausführung des Feldstadels – Punkt 2.
  12. a)und 3a) – ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, dass die Erteilung einer Benützungsbewilligung einen bewilligungslosen Zustand nicht sanieren kann (vgl zB VwGH 84/05/0063 vom 23.10.1984 ua). Zum Gebäude mit den Abmessungen von rund 2 × 4 m und einer Höhe von bis zu 3 m, welches sich nördlich des Feldstadels befindet, ist festzuhalten, dass dieses gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 jedenfalls einer Baubewilligung bedarf. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass trotz des offenbar geplanten Rückbaus selbst ein gemäß § 28 Abs 3 lit g leg cit frei zu errichtender Geräte- oder Holzschuppen im Freiland nicht errichtet werden dürfte. Im Freiland sind nämlich lediglich Jagd- und Fischereihütten gemäß § 41 Abs 2 lit c trog 2016 zulässig.In Ansehung des oben festgestellten Sachverhaltes und des zu. römisch vier. zitierten Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 ist festzustellen, dass die die Voraussetzungen für die Erteilung des bekämpften baupolizeilichen Auftrags gegeben waren und sind. Sämtliche der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen bedürfen einer Baubewilligung oder Bauanzeige – solche liegen jedoch nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, es bestünde keine Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht, ist ihr hinsichtlich des Punktes 1.
  13. a)zu entgegnen, dass Stützmauern gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Litera c, TBO 2018 lediglich bis zu einer Höhe von 1 m frei errichtet werden dürfen. Bei den Holzlegen 1.
  14. c)und
  15. d)handelt es sich zwar nicht um Gebäude, jedoch um bauliche Anlagen im Sinne der TBO 2018. Dies, da die in Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2018 beschriebenen Merkmale – Verbindung mit dem Erdboden und Erfordernis bautechnischer Kenntnisse vorliegen (siehe die obigen Sachverhaltsfeststellungen zu Punkt römisch zwei.). Dem Ausnahmenkatalog des Paragraph 28, Absatz 3, TBO 2018 können die Holzlegen nicht zugeordnet werden, weshalb auch sie nicht frei errichtet werden dürfen. In Hinblick auf die abweichende Ausführung des Feldstadels – Punkt 2.
  16. a)und 3a) – ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, dass die Erteilung einer Benützungsbewilligung einen bewilligungslosen Zustand nicht sanieren kann vergleiche zB VwGH 84/05/0063 vom 23.10.1984 ua). Zum Gebäude mit den Abmessungen von rund 2 × 4 m und einer Höhe von bis zu 3 m, welches sich nördlich des Feldstadels befindet, ist festzuhalten, dass dieses gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 jedenfalls einer Baubewilligung bedarf. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass trotz des offenbar geplanten Rückbaus selbst ein gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, leg cit frei zu errichtender Geräte- oder Holzschuppen im Freiland nicht errichtet werden dürfte. Im Freiland sind nämlich lediglich Jagd- und Fischereihütten gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Litera c, trog 2016 zulässig. Es war daher spruchgemäß die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2016.43.2580.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.