Obsah (5)
§ 39§ 46Art 133§ 1§ 2RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/22/0315-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 39
Abs 1 TBO 2011…“ hat es nunmehr zu lauten wie folgt: „Es wird Ihnen
§ 46Abs 1 TBO 2018 aufgetragen, die auf Gp.
**1 KG Z konsenslos errichteten bewilligungspflichtigen drei Pavillons, die in erster Linie dem Aufhängen einer Schaukelanlage dienen, im Ausmaß von je 3,50 m x 3,50 m bei einer Wandhöhe von je 2,80 m bis längstens 20. Juni 2018 zu beseitigen.“a) Beim ersten Spruchpunkt, beginnend mit „
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011…“ hat es nunmehr zu lauten wie folgt: „Es wird Ihnen
Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 aufgetragen, die auf Gp. **1 KG Z konsenslos errichteten bewilligungspflichtigen drei Pavillons, die in erster Linie dem Aufhängen einer Schaukelanlage dienen, im Ausmaß von je 3,50 m x 3,50 m bei einer Wandhöhe von je 2,80 m bis längstens 20. Juni 2018 zu beseitigen.“ b) Beim zweiten Spruchpunkt, beginnend mit „
§ 39Abs 5 i
Vm….“ hat es nunmehr zu lauten wie folgt: „
§ 46
Abs 5 TBO 2018 wird festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die drei gegenständlichen Pavillons ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2018 (Widerspruch zum gültigen Bebauungsplan) entgegensteht.“b) Beim zweiten Spruchpunkt, beginnend mit „
Paragraph 39, Absatz 5, iVm….“ hat es nunmehr zu lauten wie folgt: „
Paragraph 46, Absatz 5, TBO 2018 wird festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die drei gegenständlichen Pavillons ein Abweisungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TBO 2018 (Widerspruch zum gültigen Bebauungsplan) entgegensteht.“ 2. Die ordentliche Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 2.1.2018 wurde der beschwerdeführenden AA HotelbetriebsgmbH der auf § 39 Abs 1 TBO 2011 gestützte Auftrag erteilt, die gegenständlichen Schaukelpavillons binnen einer Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Weiters wurde, gestützt auf § 39 Abs 5 TBO 2011, festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung ein Untersagungsgrund entgegenstehe, da die gegenständlichen baulichen Anlagen einen Widerspruch zum Bebauungsplan darstellen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 2.1.2018 wurde der beschwerdeführenden AA HotelbetriebsgmbH der auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 gestützte Auftrag erteilt, die gegenständlichen Schaukelpavillons binnen einer Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Weiters wurde, gestützt auf Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011, festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung ein Untersagungsgrund entgegenstehe, da die gegenständlichen baulichen Anlagen einen Widerspruch zum Bebauungsplan darstellen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, es handle sich bei den gegenständlichen Anlage um keine bauliche Anlagen im Sinne der Begriffsdefinition der TBO 2011 bzw. seien diese Anlagen unter jene Anlagen zu subsumieren, welche
§ 1
Abs 3 lit n TBO 2011 nicht unter den Anwendungsbereich der TBO 2011 fallen.In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, es handle sich bei den gegenständlichen Anlage um keine bauliche Anlagen im Sinne der Begriffsdefinition der TBO 2011 bzw. seien diese Anlagen unter jene Anlagen zu subsumieren, welche
Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 nicht unter den Anwendungsbereich der TBO 2011 fallen. Der seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige Bmstr CC erstatte folgendes Gutachten. „Im do. Schreiben vom 28.02.2018, Geschäftszeichen LVwG-2018/22/0315-2, haben Sie um Beurteilung diverser Sachverhalte bzw. um Beantwortung einiger Fragepunkte gebeten, welche im Zusammenhang mit den, von der AA HotelbetriebsgmbH errichteten Schaukelpavillons stehen, da am Landesverwaltungsgericht Tirol eine Beschwerde gegen den vom Bürgermeister der Gemeinde Z erlassenen Beseitigungsauftrag vom 02.01.2018, anhängig ist. Dementsprechend wird von mir nachstehend die Prüfung des mit do. Schreiben übermittelten Bauaktes der Gemeinde Z, unter Berücksichtigung der im vorgenannten Schreiben angeführten Fragestellungen sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, vorgenommen.Dementsprechend wird von mir nachstehend die Prüfung des mit do. Schreiben übermittelten Bauaktes der Gemeinde Z, unter Berücksichtigung der im vorgenannten Schreiben angeführten Fragestellungen sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018,, vorgenommen. Maßgebende bzw. Beurteilungsrelevante Grundlagen: • Anschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl. LVwG-2018/22/0315-2 vom 28.02.2018, eingegangen am 05.03.
- • Bescheid der Gemeinde Z vom 02.01.2018, Zl. ****. • Ortsaugenschein, durchgeführt am 15.03.
- Befund Allgemeines: Wie den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, hat die AA HotelbetriebsgmbH mehrere Schaukelanlagen errichtet. Diesbezüglich erging mit Bescheid der Gemeinde Z vom 02.01.2018, der Beseitigungsauftrag, da es sich um bauliche Anlagen ohne entsprechende Baubewilligung handelt. Aufbauend auf diese allgemeinen Angaben darf nachstehend auf die im do. Schreiben vom 28.02.2018, Geschäftszeichen LVwG-2018/22/0315-2, angeführte Fragestellung, ob die gegenständlichen „Schaukelanlagen“ aus hochbautechnischer Sicht als bauliche Anlagen im Sinne der TBO 2011 anzusehen sind: Da es sich bei der gegenständlichen Frage vor allem um die tatsächliche Ausführung der Anlagen handelt, wurde am 15.03.2018, ein Ortsaugenschein im Beisein der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer durchgeführt und mehrere Lichtbilder angefertigt, welche dem Landesverwaltungsgericht bereits übermittelt wurden. Im Zuge des Ortsaugenscheins konnte festgestellt werden, dass es sich gegenständlich um drei Pavillons handelt, welche die Abmessungen 3,50 m x 3,50 m aufweisen. Die „Wandhöhe“ der Pavillons beträgt 2,80 m, die Höhe des obersten Punktes konnte mit ca. 4,0 m nur geschätzt werden. Die Säulen der Pavillons wurden bereits vor Errichtung des Terrassenbelags auf Einzelfundamenten mit der darunter befindlichen Dachkonstruktion kraftschlüssig verbunden. Dabei handelt es sich nicht um handelsübliche Partyzelte, sondern um massive Stahlkonstruktionen, welche mit einem textilen Dach bespannt wurden. In der Mitte wurde jeweils eine Liegefläche abgehängt, welche ebenfalls mit dem Untergrund verbunden wurde, um die Drehung der Liegefläche um die eigene Achse zu vermeiden. Darüber hinaus konnten beim Ortsaugenschein Aufhängungen für Vorhänge vorgefunden werden, mit welchen die Pavillons in Zukunft allseitig umschlossen werden können. Bei der gegenständlichen Ausführung handelt es sich unmissverständlich um Anlagen, welche mit ihrem Untergrund verbunden sind. Die fachgerechte Herstellung erfordert aus hochbautechnischer Sicht jedenfalls bautechnische Kenntnisse, dies vor allem im Hinblick auf die Tragfähigkeit bei Windeinwirkung, die Standsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit. Insbesondere die Nutzung der Anlage als „Schaukelpavillon“ dient dem Schutz von Menschen, wodurch der Erfüllung der erforderlichen Schutzziele eine besondere Bedeutung zukommt. Darüber hinaus darf auf die angezogenen Argumente in der Beschwerde eingegangen werden: 1.1.1 Tatsächlich handelt es sich bei den gegenständlichen von der Beschwerdeführerin aufgestellten Gartenschaukeln um keine bauliche Anlage im Sinne der TBO 2011 sondern - wie der Name schon sagt - um eine der Gartengestaltung dienliche bauliche Anlage
§ 1Abs.
3 lit. n) TBO 2011, weshalb gegenständlich die TBO 2011 nicht anwendbar ist, sodass bereits aus diesem Grund kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist beziehungsweise der Beseitigungsauftrag ins Leere geht. 1.1.1 Tatsächlich handelt es sich bei den gegenständlichen von der Beschwerdeführerin aufgestellten Gartenschaukeln um keine bauliche Anlage im Sinne der TBO 2011 sondern - wie der Name schon sagt - um eine der Gartengestaltung dienliche bauliche Anlage
Paragraph eins, Absatz 3, Litera n,) TBO 2011, weshalb gegenständlich die TBO 2011 nicht anwendbar ist, sodass bereits aus diesem Grund kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist beziehungsweise der Beseitigungsauftrag ins Leere geht. Wie bereits oben ausgeführt handelt es sich bei den Pavillons aus hochbautechnischer Sicht um Anlagen zum Schutz von Menschen. Die im § 1 lit. n TBO 2011 beispielhaften baulichen Anlagen, welcher der Gartengestaltung dienen, wie z:B. Zierbrunnen, Teiche, Steingärten und Grillkamine sind in keiner Weise mit den gegenständlichen Anlagen vergleichbar.Wie bereits oben ausgeführt handelt es sich bei den Pavillons aus hochbautechnischer Sicht um Anlagen zum Schutz von Menschen. Die im Paragraph eins, Litera n, TBO 2011 beispielhaften baulichen Anlagen, welcher der Gartengestaltung dienen, wie z:B. Zierbrunnen, Teiche, Steingärten und Grillkamine sind in keiner Weise mit den gegenständlichen Anlagen vergleichbar. 1.1.2
§ 2Abs.
1 TBO 2011 handelt es sich bei baulichen Anlagen um mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Wie bereits Eingangs ausgeführt, sind die gegenständlichen Gartenschaukeln nicht fest mit dem Boden, sondern lediglich mit jederzeit abnehmbaren Laschen mit dem Terrassenboden verbunden, sodass die Gartenschaukeln ohne Verletzung der Substanz an eine andere Stelle verbracht werden können, es sich sohin um eine transportable Anlage handelt, welche als beweglich anzusehen sind, sodass auch aus diesem Grund keine bauliche Anlage im Sinne der TBO vorliegt.1.1.2
Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 handelt es sich bei baulichen Anlagen um mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Wie bereits Eingangs ausgeführt, sind die gegenständlichen Gartenschaukeln nicht fest mit dem Boden, sondern lediglich mit jederzeit abnehmbaren Laschen mit dem Terrassenboden verbunden, sodass die Gartenschaukeln ohne Verletzung der Substanz an eine andere Stelle verbracht werden können, es sich sohin um eine transportable Anlage handelt, welche als beweglich anzusehen sind, sodass auch aus diesem Grund keine bauliche Anlage im Sinne der TBO vorliegt. Diese Aussage ist schlichtweg nicht richtig. Die Lichtbilder zeigen eindeutig, dass die Anlagen auf Einzelfundamenten unter dem Terrassenboden gegründet wurden. Eine Entfernung der gegenständlichen Anlagen brächte auch die Entfernung des Terrassenbodens mit sich. Darüber hinaus sind für die Herstellung bzw. bestimmungsgemäße Nutzung der Gartenschaukeln keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich, sodass auch aus diesem Grund keine baulichen Anlagen im Sinne der TBO 2011 vorliegen. Wie bereits erwähnt besteht die bestimmungsgemäße Nutzung der Gartenschaukeln darin, dem Schutz bzw. dem Aufenthalt von Menschen zu dienen. Es ist aus hochbautechnischer Sicht insbesondere aufgrund der Verwendung nötig, die erforderlichen Schutzziele wie Tragfähigkeit, Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit, sicherzustellen. Diese Schutzziele können nur durch fachgerechte Herstellung aufgrund bautechnischer Kenntnisse erreicht werden. Die darüber hinaus ergangenen Beschwerdepunkte sind rechtlicher Natur bzw. beziehen Sich nicht auf das gegenständliche Verfahren sondern auf allfällig im Anschluss zu führende (z.B. Bau-) Verfahren. Beurteilung Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass es sich aus hochbautechnischer Sicht bei den derzeit bestehenden Anlagen jedenfalls um Anlagen handelt, welche mit ihrem Untergrund verbunden sind. Die fachgerechte Herstellung erfordert aus hochbautechnischer Sicht jedenfalls bautechnische Kenntnisse, dies vor allem im Hinblick auf die Tragfähigkeit bei Windeinwirkung, die Standsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit. Insbesondere die Nutzung der Anlage als „Schaukelpavillon“ dient dem Schutz von Menschen, wodurch der Erfüllung der erforderlichen Schutzziele eine besondere Bedeutung zukommt. Abschließend kann gesagt werden, dass die Argumente in der Beschwerde die hochbautechnische Beurteilung insofern nicht beeinflussen, da sich die Beurteilung auf die vor Ort ermittelte Situation stützt, welche sich – wie auf den Lichtbildern ersichtlich – unmissverständlich darstellt.“ In weiterer Folge wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28 (WV) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt 28 (WV) lautet wie folgt: „§ 46 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. (…)“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Die Entscheidung der belangten Behörde wird einerseits mit dem Argument, es liege überhaupt keine bauliche Anlage im Sinne der TBO 2018 vor, andererseits damit bekämpft, wenn es sich um eine bauliche Anlage handle, würde diese der Gartengestaltung (§ 1 Abs 3 lit n TBO 2018) dienen. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Die Entscheidung der belangten Behörde wird einerseits mit dem Argument, es liege überhaupt keine bauliche Anlage im Sinne der TBO 2018 vor, andererseits damit bekämpft, wenn es sich um eine bauliche Anlage handle, würde diese der Gartengestaltung (Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2018) dienen. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Nach den unstrittig gebliebenen Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen im oben zitierten Gutachten samt Fotos sind die gegenständlichen Anlagen als „Pavillons“ zu bezeichnen, die konkret in erster Linie dem Aufhängen einer Schaukelanlage dienen. Die Pavillons weisen die Abmessungen von je 3,50 m x 3,50 m auf. Die „Wandhöhe“ der Pavillons beträgt 2,80 m, die Höhe des obersten Punktes beträgt (geschätzt) ca. 4,0 m. Die Säulen der Pavillons wurden bereits vor Errichtung des Terrassenbelags auf Einzelfundamenten mit der darunter befindlichen Dachkonstruktion kraftschlüssig verbunden. Dabei handelt es sich nicht um handelsübliche Partyzelte, sondern um massive Stahlkonstruktionen, welche mit einem textilen Dach bespannt sind. In der Mitte wird jeweils eine Liegefläche abgehängt, welche ebenfalls mit dem Untergrund verbunden ist, um die Drehung der Liegefläche um die eigene Achse zu vermeiden. Darüber hinaus können die Pavillons in Zukunft allseitig mit Vorhängen umschlossen werden. Nach § 2 Abs 1 TBO 2018 sind bauliche Anlage mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist an und für sich als notorisch anzusehen. Der hochbautechnische Amtssachverständige bestätigt diese Annahme nun vollinhaltlich, wenn er ausführt, dass es sich bei der gegenständlichen Ausführung unmissverständlich um Anlagen handelt, welche mit ihrem Untergrund verbunden sind. Die fachgerechte Herstellung erfordert aus hochbautechnischer Sicht jedenfalls bautechnische Kenntnisse, dies vor allem im Hinblick auf die Tragfähigkeit bei Windeinwirkung, die Standsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit. Insbesondere die Nutzung der Anlage als „Schaukelpavillon“ dient dem Schutz von Menschen, wodurch der Erfüllung der erforderlichen Schutzziele eine besondere Bedeutung zukommt. Die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und gut nachvollziehbar. Sie wurde nicht auf gleicher fachlichem Niveau entkräftet und hat das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht die geringsten Bedenken, sich ihnen vollinhaltlich anzuschließen. Damit steht aber in rechtlicher Hinsicht fest, dass hier drei bauliche Anlagen nach der Begriffsdefinition der TBO 2018 errichtet wurden. Nach Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2018 sind bauliche Anlage mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist an und für sich als notorisch anzusehen. Der hochbautechnische Amtssachverständige bestätigt diese Annahme nun vollinhaltlich, wenn er ausführt, dass es sich bei der gegenständlichen Ausführung unmissverständlich um Anlagen handelt, welche mit ihrem Untergrund verbunden sind. Die fachgerechte Herstellung erfordert aus hochbautechnischer Sicht jedenfalls bautechnische Kenntnisse, dies vor allem im Hinblick auf die Tragfähigkeit bei Windeinwirkung, die Standsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit. Insbesondere die Nutzung der Anlage als „Schaukelpavillon“ dient dem Schutz von Menschen, wodurch der Erfüllung der erforderlichen Schutzziele eine besondere Bedeutung zukommt. Die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und gut nachvollziehbar. Sie wurde nicht auf gleicher fachlichem Niveau entkräftet und hat das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht die geringsten Bedenken, sich ihnen vollinhaltlich anzuschließen. Damit steht aber in rechtlicher Hinsicht fest, dass hier drei bauliche Anlagen nach der Begriffsdefinition der TBO 2018 errichtet wurden. Dass diese nicht unter den Ausnahmetatbestand nach § § 1 Abs 3 lit n TBO 2018 fallen, ist ebenfalls augenscheinlich und wird auch in technischer Sicht vom hochbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt.Dass diese nicht unter den Ausnahmetatbestand nach Paragraph Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2018 fallen, ist ebenfalls augenscheinlich und wird auch in technischer Sicht vom hochbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt. Die Tiroler Bauordnung gilt
§ 1
Abs 3 lit n TBO 2018 nicht für der Gartengestaltung dienende bauliche Anlagen wie Zierbrunnen, Teiche, Steingärten, Grillkamine und dergleichen. In den Erläuternden Bemerkungen werden verwaltungsreformatorische Gründe angeführt, weshalb die der Gartengestaltung dienenden baulichen Anlagen vom Geltungsbereich der TBO ausgenommen werden. Die Baubehörden hätten ansonsten eine beinahe unbewältigbare Flut an Bauanzeigen zu bewältigen, was einen im Lichte der Verwaltungseffizienz nicht zu rechtfertigenden behördlichen Aufwand bedeuten würde (vgl Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)§ 1 Rz 25). Die gegenständlichen Pavillons fallen keinesfalls unter diese Ausnahmebestimmung der Gartengestaltung. Hier ist nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern diese Anlage diesen Zweck haben sollen. Auch das Ausmaß dieser baulichen Anlagen lässt eine Subsumption unter diese Ausnahmebestimmung, die als solche grundsätzlich eng auszulegen sind, nicht zu. Die Tiroler Bauordnung gilt
Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2018 nicht für der Gartengestaltung dienende bauliche Anlagen wie Zierbrunnen, Teiche, Steingärten, Grillkamine und dergleichen. In den Erläuternden Bemerkungen werden verwaltungsreformatorische Gründe angeführt, weshalb die der Gartengestaltung dienenden baulichen Anlagen vom Geltungsbereich der TBO ausgenommen werden. Die Baubehörden hätten ansonsten eine beinahe unbewältigbare Flut an Bauanzeigen zu bewältigen, was einen im Lichte der Verwaltungseffizienz nicht zu rechtfertigenden behördlichen Aufwand bedeuten würde vergleiche Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)Paragraph eins, Rz 25). Die gegenständlichen Pavillons fallen keinesfalls unter diese Ausnahmebestimmung der Gartengestaltung. Hier ist nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern diese Anlage diesen Zweck haben sollen. Auch das Ausmaß dieser baulichen Anlagen lässt eine Subsumption unter diese Ausnahmebestimmung, die als solche grundsätzlich eng auszulegen sind, nicht zu. Die gegenständlichen Pavillons sind auch bewilligungspflichtig. Eine Bewilligungspflicht ist nach der TBO 2018 dann gegeben, wenn durch die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen (als solche sind die Pavillons anzusehen) allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden (§ 28 Abs 1 lit e TBO 2018). Diese Voraussetzung wird vom hochbautechnischen Amtssachverständigen ebenfalls bejaht und dahingehend untermauert, dass seiner fachlichen Einschätzung zufolge für die Errichtung der gegenständlichen Pavillons bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt werden, da auf Grund des Aufenthaltes von Menschen den Schutzzielen der Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Tragfähigkeit eine höhere Bedeutung zukommt. Diese Aussage ist nachvollziehbar, muss doch in technischer Sicht bei derartigen baulichen Anlagen besondere Vorsorge dafür getragen werden, dass eine gefahrlose Benützung durch Menschen gewährleistet ist und nicht etwa Konstruktionsfehler oder mangelhafte statische Ausrichtung dazu führen, dass in der praktischen Benützung der Anlagen Menschen zu Schaden kommen. Die gegenständlichen Pavillons sind auch bewilligungspflichtig. Eine Bewilligungspflicht ist nach der TBO 2018 dann gegeben, wenn durch die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen (als solche sind die Pavillons anzusehen) allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden (Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, TBO 2018). Diese Voraussetzung wird vom hochbautechnischen Amtssachverständigen ebenfalls bejaht und dahingehend untermauert, dass seiner fachlichen Einschätzung zufolge für die Errichtung der gegenständlichen Pavillons bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt werden, da auf Grund des Aufenthaltes von Menschen den Schutzzielen der Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Tragfähigkeit eine höhere Bedeutung zukommt. Diese Aussage ist nachvollziehbar, muss doch in technischer Sicht bei derartigen baulichen Anlagen besondere Vorsorge dafür getragen werden, dass eine gefahrlose Benützung durch Menschen gewährleistet ist und nicht etwa Konstruktionsfehler oder mangelhafte statische Ausrichtung dazu führen, dass in der praktischen Benützung der Anlagen Menschen zu Schaden kommen. Somit steht zusammenfassend fest, dass für die gegenständlichen Pavillons eine Baubewilligung nach der TBO 2018 erforderlich ist, die jedoch unstrittig nicht vorliegt. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin grundsätzlich als rechtskonform. Mit den Pavillons wurden bewilligungspflichtige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet und hatte daher die Baubehörde dem Eigentümer der baulichen Anlagen deren Beseitigung aufzutragen. Der erste Spruchteil war lediglich zu konkretisieren und in Bezug auf die Wiederverlautbarung der TBO 2011 als TBO 2018 in rechtlicher Hinsicht zu aktualisieren. Die Leistungsfrist wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen als ausreichend bestätigt. Der zweite Spruchteil war seitens des erkennenden Gerichts ebenfalls lediglich im obigen Sinne zu konkretisieren. Inhaltlich liegt es auf der Hand, dass durch die gegenständlichen baulichen Anlagen der im gültigen Bebauungsplan (Planbezeichnung ****) normierte oberste Gebäudepunkt, der im hier interessierenden Bereich mit der Höhe der begehbaren Terrasse begrenzt ist (982,0 m über NN), überschritten wird. Dieser oberste Punkt von Gebäuden darf nach § 62 Abs 6 TROG 2016 lediglich durch untergeordnete Bauteile überschritten werden. Die hier errichteten Pavillons sind nur keinesfalls unter die in § 2 Abs 17 TBO 2018 genannten untergeordneten Bauteile zu subsumieren. Sie sind weder untergeordnet wie die dort aufgezählten Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen (lit a legcit) noch stellen sie Anlagenteile wie Freitreppen, Vordächer, Sonnenschutzlamellen und dgl. (lit b legcit) dar. Weder von ihrem Ausmaß noch ihrer (selbständigen) Funktion her sind sie mit den dort genannten Bauteilen zu vergleichen. Vielmehr stellen sie eigenständige und - wie erwähnt - bewilligungspflichte bauliche Anlagen dar. Insofern können auch die diesbezüglichen fachlichen Aussagen des Bausachverständigen der Gemeinde Z, DD vom 19.9.2016 vollinhaltlich bestätigt werden.Der zweite Spruchteil war seitens des erkennenden Gerichts ebenfalls lediglich im obigen Sinne zu konkretisieren. Inhaltlich liegt es auf der Hand, dass durch die gegenständlichen baulichen Anlagen der im gültigen Bebauungsplan (Planbezeichnung ****) normierte oberste Gebäudepunkt, der im hier interessierenden Bereich mit der Höhe der begehbaren Terrasse begrenzt ist (982,0 m über NN), überschritten wird. Dieser oberste Punkt von Gebäuden darf nach Paragraph 62, Absatz 6, TROG 2016 lediglich durch untergeordnete Bauteile überschritten werden. Die hier errichteten Pavillons sind nur keinesfalls unter die in Paragraph 2, Absatz 17, TBO 2018 genannten untergeordneten Bauteile zu subsumieren. Sie sind weder untergeordnet wie die dort aufgezählten Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen (Litera a, legcit) noch stellen sie Anlagenteile wie Freitreppen, Vordächer, Sonnenschutzlamellen und dgl. (Litera b, legcit) dar. Weder von ihrem Ausmaß noch ihrer (selbständigen) Funktion her sind sie mit den dort genannten Bauteilen zu vergleichen. Vielmehr stellen sie eigenständige und - wie erwähnt - bewilligungspflichte bauliche Anlagen dar. Insofern können auch die diesbezüglichen fachlichen Aussagen des Bausachverständigen der Gemeinde Z, DD vom 19.9.2016 vollinhaltlich bestätigt werden. Sohin stehen die gegenständlichen Pavillons mit den Bestimmungen des gültigen Bebauungsplans in Widerspruch und war daher wie im Spruchpunkt 2. zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.0315.7