RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/42/0295-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 13.12.2017, Zl *****, betreffend die Feststellung der Baubewilligungspflichtigkeit eines angezeigten Bauvorhabens nach der Tiroler Bauordnung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 30.10.2017 zeigte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Y als Baubehörde I. Instanz die Errichtung eines Balkones an der Südwestfassade des bestehenden Wohnhauses auf der Liegenschaft Gp.Nr. ** 1/6, KG Y, unter Anschluss der erforderlichen Planunterlagen, an.Am 30.10.2017 zeigte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Y als Baubehörde römisch eins. Instanz die Errichtung eines Balkones an der Südwestfassade des bestehenden Wohnhauses auf der Liegenschaft Gp.Nr. ** 1/6, KG Y, unter Anschluss der erforderlichen Planunterlagen, an. Mit Bescheid vom 13.12.2017, Zl. *****, stellte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y gemäß § 23 Abs 3 iVm § 21 Abs 1 lit b TBO 2011 fest, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist. In der Begründung ihres Bescheides verweist die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren eingeholte Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC vom 11.12.2017, in welcher dieser zum gutachterlichen Schluss kommt, dass durch das angezeigte Bauvorhaben allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden und es sich zudem beim antragsgegenständlichen Balkon um keinen untergeordneten Bauteil im Sinne des § 2 Abs 16 lit a der TBO 2011 handelt.Mit Bescheid vom 13.12.2017, Zl. *****, stellte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y gemäß Paragraph 23, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 fest, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist. In der Begründung ihres Bescheides verweist die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren eingeholte Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC vom 11.12.2017, in welcher dieser zum gutachterlichen Schluss kommt, dass durch das angezeigte Bauvorhaben allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden und es sich zudem beim antragsgegenständlichen Balkon um keinen untergeordneten Bauteil im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, Litera a, der TBO 2011 handelt. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2018 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Zusammenfassend bringt er darin vor, dass es ich beim gegenständlichen Balkon um einen untergeordneten Bauteil im Sinne des § 2 Abs 16 lit a TBO 2011 handle, welcher gemäß § 21 Abs 2 lit a TBO 2011 lediglich anzuzeigen wäre. Außerdem wären bei Errichtung des angezeigten Balkones bautechnische Kenntnisse nicht wesentlich berührt. Bei der Frage, ob ein untergeordneter Bauteil vorliege, müsse das gesamte äußere Erscheinungsbild und insbesondere auch die raumgreifende Funktion eines beabsichtigten Bauteils einbezogen werden. Die belangte Behörde habe aber bei ihrer Beurteilung die Balkontiefe von nur 50 cm vollkommen außer Acht gelassen. Das widerspreche eindeutig dem gesetzgeberischen Willen, wonach offene Balkone nur in Ausnahmefällen nicht als untergeordnet zu qualifizieren sind.Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2018 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Zusammenfassend bringt er darin vor, dass es ich beim gegenständlichen Balkon um einen untergeordneten Bauteil im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, Litera a, TBO 2011 handle, welcher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 lediglich anzuzeigen wäre. Außerdem wären bei Errichtung des angezeigten Balkones bautechnische Kenntnisse nicht wesentlich berührt. Bei der Frage, ob ein untergeordneter Bauteil vorliege, müsse das gesamte äußere Erscheinungsbild und insbesondere auch die raumgreifende Funktion eines beabsichtigten Bauteils einbezogen werden. Die belangte Behörde habe aber bei ihrer Beurteilung die Balkontiefe von nur 50 cm vollkommen außer Acht gelassen. Das widerspreche eindeutig dem gesetzgeberischen Willen, wonach offene Balkone nur in Ausnahmefällen nicht als untergeordnet zu qualifizieren sind. Am 16.04.2018 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und unter Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen DD statt. In dieser Verhandlung gab der Sachverständige wie folgt zu Protokoll: „Gemäß § 2 Abs 17 TBO 2018 sind offene Balkone als untergeordnete Bauteile zu betrachten, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden untergeordnet sind. Diesbezüglich ist von meiner Seite zu beurteilen, welches prozentuelle Längenverhältnis des Balkons zur übrigen Fassadenlänge besteht. Der gegenständliche Balkon befindet sich im Dachgeschoß und weist eine Länge von 7,65 m auf. Die gegenständliche Länge der Fassade weist 14,13 m auf. Herangezogen wurde jene Länge der Fassade im dritten Obergeschoß, welche gegenständlich bewohnt wird. Das prozentuelle Verhältnis der Länge des Balkons zur Länge der betroffenen Fassade beträgt somit 52,72 %. „Gemäß Paragraph 2, Absatz 17, TBO 2018 sind offene Balkone als untergeordnete Bauteile zu betrachten, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden untergeordnet sind. Diesbezüglich ist von meiner Seite zu beurteilen, welches prozentuelle Längenverhältnis des Balkons zur übrigen Fassadenlänge besteht. Der gegenständliche Balkon befindet sich im Dachgeschoß und weist eine Länge von 7,65 m auf. Die gegenständliche Länge der Fassade weist 14,13 m auf. Herangezogen wurde jene Länge der Fassade im dritten Obergeschoß, welche gegenständlich bewohnt wird. Das prozentuelle Verhältnis der Länge des Balkons zur Länge der betroffenen Fassade beträgt somit 52,72 %. Dadurch, dass es sich um einen auskragenden Bauteil handelt, welcher von Menschen betreten werden kann, sind insbesondere Anforderungen an die Tragfähigkeit, Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit notwendig, um einen sicheren Bestand des Balkons gewährleisten zu können. Aus diesen Gründen werden beim gegenständlichen Balkon bautechnische Kenntnisse aus meiner Sicht wesentlich berührt. Auf Befragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers: Der Verhandlungsleiter befragt den Sachverständigen, ob aus Sicht des Sachverständigen Balkone denkbar wären, bei denen bautechnische Kenntnisse nicht wesentlich berührt werden. Der Sachverständige gibt dazu an wie folgt: Aus meiner Sicht sind bei allen Balkonen bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist darauf, dass die Länge bei der Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines untergeordneten Bauteiles nur eine zu beachtende Komponente ist. Darüber hinaus wären auch andere Punkte zu beachten. Der hochbautechnische Sachverständige führt zu diesem Einwand aus: Hinsichtlich des Flächenverhältnisses kann schon aus überschlagsmäßiger Berechnung heraus festgestellt werden, dass das Verhältnis der Balkone zur Südwestansicht jedenfalls weniger als 50 % beträgt. Der Verhandlungsleiter befragt den Sachverständigen ergänzend, welche Parameter letztendlich zur Beurteilung eines untergeordneten Bauteiles heranzuziehen sind. Der Sachverständige führt aus: Laut dem vorab zitierten Gesetzesausschnitt ist das Verhältnis zur Fläche und zur Länge bei der Beurteilung heranzuziehen.“ Zur Abhaltung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.04.2018 sei angemerkt, dass es sich dabei bereits um die dritte vom Gericht anberaumte Beschwerdeverhandlung gehandelt hat, die ersten beiden Verhandlungen auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verlegt wurden und ein neuerlicher Vertagungsantrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erst wenige Stunden vor der Verhandlung am 16.04.2018 bei Gericht einging. Für eine neuerliche Abberaumung der Verhandlung sah das Gericht keinen Anlass mehr, zumal auch eine rechtzeitige Verständigung anderer geladener Verhandlungsteilnehmer von einer neuerlichen Abberaumung nicht mehr möglich gewesen wäre, der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und dieser auch zur Beschwerdeverhandlung erschien. II.römisch zwei. Sachverhalt: Verfahrensgegenständlich ist die angezeigte Errichtung eines offenen mit einem Geländer gesicherten Balkons an der südwestlichen Fassade des Dachgeschoßes des Wohnhauses auf Gst ** 1/6, KG Y, gemäß den vorgelegten Planunterlagen. Der anzeigengegenständliche Balkon weist eine Länge von 7,65 m und eine Tiefe von 0,50 m auf. Die Gesamtlänge der Gebäudeseite, an der der strittige Balkon angebracht werden soll, beträgt 14,13 m, woraus sich ein prozentuelles Verhältnis der Länge des Balkons zur Länge der betroffenen Gebäudeseite von 52,72 % ergibt. Der Balkon würde also mehr als die Hälfte der gesamten Fassadenlänge einnehmen. Der Beschwerdeführer hält Wohnungseigentum an der Wohnung Top 10 auf Gst ** 1/6, EZ ***, KG Y. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der vorstehend festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen. Dass durch die Errichtung des angezeigten Balkons bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt werden, hat der hochbautechnische Amtssachverständige DD in der Beschwerdeverhandlung für das Gericht nachvollziehbar dargelegt. Gleiches gilt für seine gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich des prozentuellen Verhältnisses der Länge des Balkons zur Länge der betroffenen Gebäudeseite. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde ein Bauanzeigeverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der Fassung LGBl Nr 32/2017, durchgeführt.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde ein Bauanzeigeverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, durchgeführt. Mit LGBl Nr 28/2018 erfolgte eine Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung, welche seit 01.03.2018 als Tiroler Bauordnung 2018 zu bezeichnen ist.Mit Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, erfolgte eine Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung, welche seit 01.03.2018 als Tiroler Bauordnung 2018 zu bezeichnen ist. Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018: § 2
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.Paragraph 2,
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. […]
(17)Untergeordnete Bauteile sind:
- a)Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;
- b)Freitreppen, Vordächer, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind. […] § 28
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Paragraph 28,
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden; (…) § 30
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.Paragraph 30,
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. (…) V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Der anzeigengegenständliche offene Balkon weist eine Länge von 7,65 m auf, wobei die Gesamtlänge der Gebäudeseite, an der sich der Balkon befindet, 14,13 m beträgt, womit der streitverfangene Balkon mehr als die Hälfte der gesamten Fassadenlänge einnimmt. Dementsprechend kann der anzeigengegenständliche Balkon nicht mehr als untergeordneter Bauteil gemäß § 2 Abs 16 TBO 2011 in der Fassung LGBl Nr 94/2016 (nunmehr § 2 Abs 17 TBO 2018) angesprochen werden, was sich ganz klar aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ergibt.Dementsprechend kann der anzeigengegenständliche Balkon nicht mehr als untergeordneter Bauteil gemäß Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, (nunmehr Paragraph 2, Absatz 17, TBO 2018) angesprochen werden, was sich ganz klar aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ergibt. Mit der Neufassung der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 16 TBO 2011 (nunmehr § 2 Abs 17 TBO 2018) durch das Gesetz LGBl Nr 94/2016 wurde die bereits zuvor schon bestandene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nachvollzogen, wonach ein offener Balkon nicht allein schon deshalb, weil er in § 2 Abs 16 TBO 2011 genannt ist, ohne Rücksicht auf seine Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk jedenfalls als „untergeordneter Bauteil“ anzusehen ist, sondern vielmehr bei der Frage, ob ein Bauteil als „untergeordnet“ zu qualifizieren ist, auch auf das Verhältnis zum restlichen Bauwerk Bedacht zu nehmen ist (siehe dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 22.12.2015, Zl Ra 2015/06/0121, und vom 17.12.2014, Zl 2013/06/0234). In letzterem Erkenntnis hat das Höchstgericht dem Umstand, dass die Länge eines Balkons mehr als die Hälfte der betreffenden Fassadenbreite einnimmt, bei der Frage, ob noch ein „untergeordneter Bauteil“ gegeben ist, bereits eine besondere Bedeutung zugestanden.Mit der Neufassung der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 2, Absatz 17, TBO 2018) durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, wurde die bereits zuvor schon bestandene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nachvollzogen, wonach ein offener Balkon nicht allein schon deshalb, weil er in Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 genannt ist, ohne Rücksicht auf seine Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk jedenfalls als „untergeordneter Bauteil“ anzusehen ist, sondern vielmehr bei der Frage, ob ein Bauteil als „untergeordnet“ zu qualifizieren ist, auch auf das Verhältnis zum restlichen Bauwerk Bedacht zu nehmen ist (siehe dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 22.12.2015, Zl Ra 2015/06/0121, und vom 17.12.2014, Zl 2013/06/0234). In letzterem Erkenntnis hat das Höchstgericht dem Umstand, dass die Länge eines Balkons mehr als die Hälfte der betreffenden Fassadenbreite einnimmt, bei der Frage, ob noch ein „untergeordneter Bauteil“ gegeben ist, bereits eine besondere Bedeutung zugestanden. Vorliegend ist dementsprechend davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständliche Balkon mit einer Länge von 7,65 m bei einer Länge der betreffenden Gebäudefassade von 14,13 m nicht mehr als „untergeordneter Bauteil“ eingestuft werden kann. Die geringe Tiefe (Breite) des Balkons ändert an dieser Einstufung nichts, zumal der Gesetzgeber in § 2 Abs 17 lit a TBO 2018 bei der Beurteilung der Unterordnung nicht auf die Tiefe (Breite) sondern auf das Verhältnis der Flächenausmaße und Längen abstellt.Vorliegend ist dementsprechend davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständliche Balkon mit einer Länge von 7,65 m bei einer Länge der betreffenden Gebäudefassade von 14,13 m nicht mehr als „untergeordneter Bauteil“ eingestuft werden kann. Die geringe Tiefe (Breite) des Balkons ändert an dieser Einstufung nichts, zumal der Gesetzgeber in Paragraph 2, Absatz 17, Litera a, TBO 2018 bei der Beurteilung der Unterordnung nicht auf die Tiefe (Breite) sondern auf das Verhältnis der Flächenausmaße und Längen abstellt. Soweit der Beschwerdeführer wegen der geringen Tiefe (Breite) des Balkons von 0,5 m die Rechtsmeinung vertritt, dass bei der Errichtung desselben allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die diesbezüglichen gutachterlichen Aussagen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung konkret auf den vorliegenden angezeigten Balkon bezogen und diesen gutachterlichen Ausführungen vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet wurde. Das in Prüfung stehende Bauvorhaben ist nach § 28 Abs 1 lit b TBO 2018 (vormals § 21 Abs 1 lit b TBO 2011) baubewilligungspflichtig, weil das Bestandsgebäude auf dem Gst ** 1/6, KG Y, bei Errichtung des angezeigten Balkons eine Änderung erfahren würde, bei der allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Gegenständlich greift die Regelung des § 28 Abs 2 lit a leg cit (lediglich Anzeigepflicht) nicht, zumal es sich beim gegenständlichen Balkon um keinen untergeordneten Bauteil im Sinne des § 2 Abs 17 leg cit handelt.Das in Prüfung stehende Bauvorhaben ist nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, TBO 2018 (vormals Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, TBO 2011) baubewilligungspflichtig, weil das Bestandsgebäude auf dem Gst ** 1/6, KG Y, bei Errichtung des angezeigten Balkons eine Änderung erfahren würde, bei der allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Gegenständlich greift die Regelung des Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, leg cit (lediglich Anzeigepflicht) nicht, zumal es sich beim gegenständlichen Balkon um keinen untergeordneten Bauteil im Sinne des Paragraph 2, Absatz 17, leg cit handelt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, so etwa die Fragen der Baubewilligungsbedürftigkeit sowie der „Untergeordnetheit“ des anzeigegegenständlichen Bauteiles (offener Balkon) im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 17 TBO 2018, konnten anhand der in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, so etwa die Fragen der Baubewilligungsbedürftigkeit sowie der „Untergeordnetheit“ des anzeigegegenständlichen Bauteiles (offener Balkon) im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 17, TBO 2018, konnten anhand der in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden Im Übrigen sind die in der gegenständlichen Beschwerdesache anzuwendenden Bestimmungen in der Tiroler Bauordnung sehr klar geregelt, die Rechtslage ist demnach eindeutig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.42.0295.5